Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.ches vnderstehen wolte / solte derselbe der Königlichen Kron verlustigt seyn. 13. Die Jesuiter solten keins Wegs ins Land wider eingenommen / sondern jhre Güter dem Vndern Consistorio vnnd die Kirch den München gegeben werden. 14. Die Budweiser solten wegen jhres grossen Verbrechens / für Zerstörer vnd vntrewe deß Vatterlands erkannt werden / vnd wider sie das gantze Reich auffstehen / vnd sie andern zum Exempel bestraffen / es were dann daß sie Gnad erlangten / alsdann solten sie zu Bezahlung deß geworbenen Kriegsvolcks vnd für die Pragerische Academiam, alle jhre Güter / Meyerhoff vnnd Dörffer der Ständen Disposition heimgefallen seyn / vnd daß den Ständen sub vtraque von da an in selbiger Statt / wie auch zu Pilsen / Häuser zu kauffen / Grund Recht zugebrauchen / wie auch Kirchen vnnd Pfarren zu bawen / erlaubt seyn solte. 15. Die Wechsel auß den Gütern Rotten vnnd Rottenhausen / so die von Schwanberg innen gehabt / vnnd bißhero Zinß zu der freyen Kirchen S. Bartholomaei in Pilsen gereicht / solten nicht mehr gereicht werden. 16. Die Zusammenkunfft der Creyß solten nach altem Brauch zugelassen werden. 17. Wie mans mit der Landständen Statuten / vnd Landtags Beschlüssen halten solte. 18. In den hohen Landgerichten solten sub vna vnd sub vtraque vermischt seyn / als der Burggraff sub vna, der Landhoffmeister sub vtraque, vnd also auch in andern Gerichten. 19. In solchen hohen Gerichten solte der Brauch / wie in andern gehalten werden / daß sie früh / zu gewisser S[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]und zusammen kommen / vnd die billiche Sachen expediren solten. 20. Die Hauptleut so wol deß Schlosses / als der dreyen Prager Stätten solten sub vtraq; seyn. 21. Die Hoffkammer auch sub vtraque. 22. In den Königlichen Stätten solten keine Richter seyn. 23. Der König solte nicht Macht haben den Landtherrn zu verbieten / daß sie Getreydt einkäuffen. 24. Wegen der Wahren / Märckt / Güterkauffen vnd bürgerlichen Handthierungen. 25. Item der rechten Maß / Gewicht / solte es gleich wie vor Alters gehalten werden. 26. Wie Contribution auff drey Regiment Knecht / nach dem Landtagschluß angesagt worden / also solte dieselbe wider auffgehaben werden. 27. Der Schluß / so vor drey Jahren / auff 5. Jahr zu contribuiren gemacht worden / solte auffgehaben seyn: Die Schulden aber könten auß der Ertzbischoffen vnd anderer Praelaten Gütern bezahlet werden / wie auch auß etlichen Königlichen Gütern / die nicht zum Tisch gehöreten. 28. Die dem Cardinal Clesel auß der gemeinen Contribution verheissene 20000. gülden solte man weiter nicht geben. 29. Daß in den Prager Stätten eine Academia / wie im Reich auffgerichtet werde. 30. Weil der newe Calender / so durch den Pabst angerichtet / grosse Vngelegenheit in der Christenheit vervrsachte / vnd bißweilen / wann in Böheimb Ostern / were im Reich Fastnacht / auff daß also mit den Evangelischen Reichs Fürsten in dieser Sachen mit eingestimmet würde / so hielten die sub vtraque man solte den newen Calender / vom Pabst eingeführet / verlassen. Ferrners sind nachfolgende Puncten abgefasset worden / darauff bey Auffrichtung hiebevor angeregten Stillstands zu gedencken seyn solte. 1. Erstlich weren die Directores der Kron Böheimb an statt jhrer Principalen nicht darwider / sondern wolten den Stillstand eingehen / wann sie mit hochansehenlichen Churfürstlichen Worten versichert würden / daß J. Churf. Gn. zu Sachsen bey dem Theil stehen wolte / der solchen Stillstand hielte wider den andern mithaltenden Theil / vnd alsdann wolten sie bey den Generalen Anordnung thun / daß solcher Stillstandt im Läger außgeruffen würde. 2. Solten Jhre Churf. Gn. von den Keyserischen ein schrifftliche Assecuration oder Reverß außbringen / vnd den Directoren in Handen lieffern / wie sie dann dergleichen bey jhren Generalen thun wolten. 3. Die Keyserische solten bey wehrenden Stillstand an denen Orten / auff dem Grund vnd Boden / allda sie jetzo im Königreich weren / vnd die Erweiterung jhrer Quartieren jhnen nicht verbotten würde / verbleiben / vnd weiter nit rucken; dargegen die Böhmische gleicher Gestalt an denen Orten / so sie in Oesterreich eingenommen / verbleiben solten / zu Rudolffsstatt aber / vnd also in Böheimb / als jhrem Landt jhnen die Quartier zu ändern frey stehen. 4. Solte klar außgenommen seyn / daß vnder wehrendem Stillstandt die Keyserischen / so jetzo vorhanden / oder noch zuziehen möchten / in den vmbligenden vnnd angrentzenden Landen / als Mähren / Schlesien / Laußnitz / Oesterreich / vnd andere angrentzende Oerter keinen Einfall thun / auch Schaden zufügen solten / darzu man dann auff der andern Seiten ebener massen bewilliget. 5. Den Obern vnd Nidernbefelchshabern / so wol den gemeinen Soldaten solte bey höchster Strafverbotten werden / daß sie nicht bey den Lägern zusammen kommen / vnd einander besuchen solten / sintemal dardurch leicht Vrsach möchte gegeben werden / daß der Stillstandt möchte zu rück gehen. 6. Würde auch für eine Notturfft erachtet / daß alle die / es weren gleich Geistliche oder Weltliche / Manns- oder Weibspersonen / welche jetzo ausser dem Land verblieben / nach dem sie sich darauß begeben / oder auch die anfänglich bey dieser Sachen im Land nicht gewesen / sondern bey jhren Hoffdiensten in andern Ländern sich hetten finden lassen / nunmehr an denselben Orthen ausser diesem Königreich / so lang der Stillstand wehren würde / verbleiben / vnd von dannen sich nit ins Land begeben solten / die aber / so heimblicher Weiß in das ches vnderstehen wolte / solte derselbe der Königlichen Kron verlustigt seyn. 13. Die Jesuiter solten keins Wegs ins Land wider eingenommen / sondern jhre Güter dem Vndern Consistorio vnnd die Kirch den München gegeben werden. 14. Die Budweiser solten wegen jhres grossen Verbrechens / für Zerstörer vnd vntrewe deß Vatterlands erkannt werden / vnd wider sie das gantze Reich auffstehen / vnd sie andern zum Exempel bestraffen / es were dann daß sie Gnad erlangten / alsdann solten sie zu Bezahlung deß geworbenen Kriegsvolcks vnd für die Pragerische Academiam, alle jhre Güter / Meyerhoff vnnd Dörffer der Ständen Disposition heimgefallen seyn / vnd daß den Ständen sub vtraque von da an in selbiger Statt / wie auch zu Pilsen / Häuser zu kauffen / Grund Recht zugebrauchen / wie auch Kirchen vnnd Pfarren zu bawen / erlaubt seyn solte. 15. Die Wechsel auß den Gütern Rotten vnnd Rottenhausen / so die von Schwanberg innen gehabt / vnnd bißhero Zinß zu der freyen Kirchen S. Bartholomaei in Pilsen gereicht / solten nicht mehr gereicht werden. 16. Die Zusammenkunfft der Creyß solten nach altem Brauch zugelassen werden. 17. Wie mans mit der Landständen Statuten / vnd Landtags Beschlüssen halten solte. 18. In den hohen Landgerichten solten sub vna vnd sub vtraque vermischt seyn / als der Burggraff sub vna, der Landhoffmeister sub vtraque, vnd also auch in andern Gerichten. 19. In solchen hohen Gerichten solte der Brauch / wie in andern gehalten werden / daß sie früh / zu gewisser S[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]und zusammen kommen / vnd die billiche Sachen expediren solten. 20. Die Hauptleut so wol deß Schlosses / als der dreyen Prager Stätten solten sub vtraq; seyn. 21. Die Hoffkammer auch sub vtraque. 22. In den Königlichen Stätten solten keine Richter seyn. 23. Der König solte nicht Macht haben den Landtherrn zu verbieten / daß sie Getreydt einkäuffen. 24. Wegen der Wahren / Märckt / Güterkauffen vnd bürgerlichen Handthierungen. 25. Item der rechten Maß / Gewicht / solte es gleich wie vor Alters gehalten werden. 26. Wie Contribution auff drey Regiment Knecht / nach dem Landtagschluß angesagt worden / also solte dieselbe wider auffgehaben werden. 27. Der Schluß / so vor drey Jahren / auff 5. Jahr zu contribuiren gemacht worden / solte auffgehaben seyn: Die Schulden aber könten auß der Ertzbischoffen vnd anderer Praelaten Gütern bezahlet werden / wie auch auß etlichen Königlichen Gütern / die nicht zum Tisch gehöreten. 28. Die dem Cardinal Clesel auß der gemeinen Contribution verheissene 20000. gülden solte man weiter nicht geben. 29. Daß in den Prager Stätten eine Academia / wie im Reich auffgerichtet werde. 30. Weil der newe Calender / so durch den Pabst angerichtet / grosse Vngelegenheit in der Christenheit vervrsachte / vnd bißweilen / wann in Böheimb Ostern / were im Reich Fastnacht / auff daß also mit den Evangelischen Reichs Fürsten in dieser Sachen mit eingestimmet würde / so hielten die sub vtraque man solte den newen Calender / vom Pabst eingeführet / verlassen. Ferrners sind nachfolgende Puncten abgefasset worden / darauff bey Auffrichtung hiebevor angeregten Stillstands zu gedencken seyn solte. 1. Erstlich werẽ die Directores der Kron Böheimb an statt jhrer Principalen nicht darwider / sondern wolten den Stillstand eingehen / wann sie mit hochansehenlichen Churfürstlichen Worten versichert würden / daß J. Churf. Gn. zu Sachsen bey dem Theil stehen wolte / der solchen Stillstand hielte wider den andern mithaltenden Theil / vnd alsdann wolten sie bey den Generalen Anordnung thun / daß solcher Stillstandt im Läger außgeruffen würde. 2. Solten Jhre Churf. Gn. von den Keyserischen ein schrifftliche Assecuration oder Reverß außbringen / vnd den Directoren in Handen lieffern / wie sie dann dergleichen bey jhren Generalen thun wolten. 3. Die Keyserische solten bey wehrendẽ Stillstand an denen Orten / auff dem Grund vnd Boden / allda sie jetzo im Königreich weren / vñ die Erweiterung jhrer Quartieren jhnen nicht verbotten würde / verbleiben / vnd weiter nit rucken; dargegen die Böhmische gleicher Gestalt an denen Orten / so sie in Oesterreich eingenommen / verbleiben solten / zu Rudolffsstatt aber / vnd also in Böheimb / als jhrem Landt jhnen die Quartier zu ändern frey stehen. 4. Solte klar außgenommen seyn / daß vnder wehrendem Stillstandt die Keyserischen / so jetzo vorhanden / oder noch zuziehen möchten / in den vmbligenden vnnd angrentzenden Landen / als Mähren / Schlesien / Laußnitz / Oesterreich / vnd andere angrentzende Oerter keinen Einfall thun / auch Schaden zufügen solten / darzu man dann auff der andern Seiten ebener massen bewilliget. 5. Den Obern vnd Nidernbefelchshabern / so wol dẽ gemeinen Soldatẽ solte bey höchster Strafverbotten werden / daß sie nicht bey den Lägern zusammen kommen / vnd einander besuchen solten / sintemal dardurch leicht Vrsach möchte gegeben werden / daß der Stillstandt möchte zu rück gehen. 6. Würde auch für eine Notturfft erachtet / daß alle die / es weren gleich Geistliche oder Weltliche / Manns- oder Weibspersonen / welche jetzo ausser dem Land verblieben / nach dem sie sich darauß begeben / oder auch die anfänglich bey dieser Sachen im Land nicht gewesen / sondern bey jhren Hoffdiensten in andern Ländern sich hetten finden lassen / nunmehr an denselbẽ Orthen ausser diesem Königreich / so lang der Stillstand wehren würde / verbleiben / vnd von dannen sich nit ins Land begeben solten / die aber / so heimblicher Weiß in das <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0174" n="127"/> ches vnderstehen wolte / solte derselbe der Königlichen Kron verlustigt seyn.</p> <p>13. 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Die Zusammenkunfft der Creyß solten nach altem Brauch zugelassen werden.</p> <p>17. Wie mans mit der Landständen Statuten / vnd Landtags Beschlüssen halten solte.</p> <p>18. In den hohen Landgerichten solten sub vna vnd sub vtraque vermischt seyn / als der Burggraff sub vna, der Landhoffmeister sub vtraque, vnd also auch in andern Gerichten.</p> <p>19. In solchen hohen Gerichten solte der Brauch / wie in andern gehalten werden / daß sie früh / zu gewisser S<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>und zusammen kommen / vnd die billiche Sachen expediren solten.</p> <p>20. Die Hauptleut so wol deß Schlosses / als der dreyen Prager Stätten solten sub vtraq; seyn.</p> <p>21. Die Hoffkammer auch sub vtraque.</p> <p>22. In den Königlichen Stätten solten keine Richter seyn.</p> <p>23. Der König solte nicht Macht haben den Landtherrn zu verbieten / daß sie Getreydt einkäuffen.</p> <p>24. Wegen der Wahren / Märckt / Güterkauffen vnd bürgerlichen Handthierungen.</p> <p>25. Item der rechten Maß / Gewicht / solte es gleich wie vor Alters gehalten werden.</p> <p>26. Wie Contribution auff drey Regiment Knecht / nach dem Landtagschluß angesagt worden / also solte dieselbe wider auffgehaben werden.</p> <p>27. Der Schluß / so vor drey Jahren / auff 5. Jahr zu contribuiren gemacht worden / solte auffgehaben seyn: Die Schulden aber könten auß der Ertzbischoffen vnd anderer Praelaten Gütern bezahlet werden / wie auch auß etlichen Königlichen Gütern / die nicht zum Tisch gehöreten.</p> <p>28. Die dem Cardinal Clesel auß der gemeinen Contribution verheissene 20000. gülden solte man weiter nicht geben.</p> <p>29. Daß in den Prager Stätten eine Academia / wie im Reich auffgerichtet werde.</p> <p>30. Weil der newe Calender / so durch den Pabst angerichtet / grosse Vngelegenheit in der Christenheit vervrsachte / vnd bißweilen / wann in Böheimb Ostern / were im Reich Fastnacht / auff daß also mit den Evangelischen Reichs Fürsten in dieser Sachen mit eingestimmet würde / so hielten die sub vtraque man solte den newen Calender / vom Pabst eingeführet / verlassen.</p> <p>Ferrners sind nachfolgende Puncten abgefasset worden / darauff bey Auffrichtung hiebevor angeregten Stillstands zu gedencken seyn solte.</p> <p>1. Erstlich werẽ die Directores der Kron Böheimb an statt jhrer Principalen nicht darwider / sondern wolten den Stillstand eingehen / wann sie mit hochansehenlichen Churfürstlichen Worten versichert würden / daß J. Churf. Gn. zu Sachsen bey dem Theil stehen wolte / der solchen Stillstand hielte wider den andern mithaltenden Theil / vnd alsdann wolten sie bey den Generalen Anordnung thun / daß solcher Stillstandt im Läger außgeruffen würde.</p> <p>2. Solten Jhre Churf. Gn. von den Keyserischen ein schrifftliche Assecuration oder Reverß außbringen / vnd den Directoren in Handen lieffern / wie sie dann dergleichen bey jhren Generalen thun wolten.</p> <p>3. Die Keyserische solten bey wehrendẽ Stillstand an denen Orten / auff dem Grund vnd Boden / allda sie jetzo im Königreich weren / vñ die Erweiterung jhrer Quartieren jhnen nicht verbotten würde / verbleiben / vnd weiter nit rucken; dargegen die Böhmische gleicher Gestalt an denen Orten / so sie in Oesterreich eingenommen / verbleiben solten / zu Rudolffsstatt aber / vnd also in Böheimb / als jhrem Landt jhnen die Quartier zu ändern frey stehen.</p> <p>4. Solte klar außgenommen seyn / daß vnder wehrendem Stillstandt die Keyserischen / so jetzo vorhanden / oder noch zuziehen möchten / in den vmbligenden vnnd angrentzenden Landen / als Mähren / Schlesien / Laußnitz / Oesterreich / vnd andere angrentzende Oerter keinen Einfall thun / auch Schaden zufügen solten / darzu man dann auff der andern Seiten ebener massen bewilliget.</p> <p>5. Den Obern vnd Nidernbefelchshabern / so wol dẽ gemeinen Soldatẽ solte bey höchster Strafverbotten werden / daß sie nicht bey den Lägern zusammen kommen / vnd einander besuchen solten / sintemal dardurch leicht Vrsach möchte gegeben werden / daß der Stillstandt möchte zu rück gehen.</p> <p>6. Würde auch für eine Notturfft erachtet / daß alle die / es weren gleich Geistliche oder Weltliche / Manns- oder Weibspersonen / welche jetzo ausser dem Land verblieben / nach dem sie sich darauß begeben / oder auch die anfänglich bey dieser Sachen im Land nicht gewesen / sondern bey jhren Hoffdiensten in andern Ländern sich hetten finden lassen / nunmehr an denselbẽ Orthen ausser diesem Königreich / so lang der Stillstand wehren würde / verbleiben / vnd von dannen sich nit ins Land begeben solten / die aber / so heimblicher Weiß in das </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [127/0174]
ches vnderstehen wolte / solte derselbe der Königlichen Kron verlustigt seyn.
13. Die Jesuiter solten keins Wegs ins Land wider eingenommen / sondern jhre Güter dem Vndern Consistorio vnnd die Kirch den München gegeben werden.
14. Die Budweiser solten wegen jhres grossen Verbrechens / für Zerstörer vnd vntrewe deß Vatterlands erkannt werden / vnd wider sie das gantze Reich auffstehen / vnd sie andern zum Exempel bestraffen / es were dann daß sie Gnad erlangten / alsdann solten sie zu Bezahlung deß geworbenen Kriegsvolcks vnd für die Pragerische Academiam, alle jhre Güter / Meyerhoff vnnd Dörffer der Ständen Disposition heimgefallen seyn / vnd daß den Ständen sub vtraque von da an in selbiger Statt / wie auch zu Pilsen / Häuser zu kauffen / Grund Recht zugebrauchen / wie auch Kirchen vnnd Pfarren zu bawen / erlaubt seyn solte.
15. Die Wechsel auß den Gütern Rotten vnnd Rottenhausen / so die von Schwanberg innen gehabt / vnnd bißhero Zinß zu der freyen Kirchen S. Bartholomaei in Pilsen gereicht / solten nicht mehr gereicht werden.
16. Die Zusammenkunfft der Creyß solten nach altem Brauch zugelassen werden.
17. Wie mans mit der Landständen Statuten / vnd Landtags Beschlüssen halten solte.
18. In den hohen Landgerichten solten sub vna vnd sub vtraque vermischt seyn / als der Burggraff sub vna, der Landhoffmeister sub vtraque, vnd also auch in andern Gerichten.
19. In solchen hohen Gerichten solte der Brauch / wie in andern gehalten werden / daß sie früh / zu gewisser S_und zusammen kommen / vnd die billiche Sachen expediren solten.
20. Die Hauptleut so wol deß Schlosses / als der dreyen Prager Stätten solten sub vtraq; seyn.
21. Die Hoffkammer auch sub vtraque.
22. In den Königlichen Stätten solten keine Richter seyn.
23. Der König solte nicht Macht haben den Landtherrn zu verbieten / daß sie Getreydt einkäuffen.
24. Wegen der Wahren / Märckt / Güterkauffen vnd bürgerlichen Handthierungen.
25. Item der rechten Maß / Gewicht / solte es gleich wie vor Alters gehalten werden.
26. Wie Contribution auff drey Regiment Knecht / nach dem Landtagschluß angesagt worden / also solte dieselbe wider auffgehaben werden.
27. Der Schluß / so vor drey Jahren / auff 5. Jahr zu contribuiren gemacht worden / solte auffgehaben seyn: Die Schulden aber könten auß der Ertzbischoffen vnd anderer Praelaten Gütern bezahlet werden / wie auch auß etlichen Königlichen Gütern / die nicht zum Tisch gehöreten.
28. Die dem Cardinal Clesel auß der gemeinen Contribution verheissene 20000. gülden solte man weiter nicht geben.
29. Daß in den Prager Stätten eine Academia / wie im Reich auffgerichtet werde.
30. Weil der newe Calender / so durch den Pabst angerichtet / grosse Vngelegenheit in der Christenheit vervrsachte / vnd bißweilen / wann in Böheimb Ostern / were im Reich Fastnacht / auff daß also mit den Evangelischen Reichs Fürsten in dieser Sachen mit eingestimmet würde / so hielten die sub vtraque man solte den newen Calender / vom Pabst eingeführet / verlassen.
Ferrners sind nachfolgende Puncten abgefasset worden / darauff bey Auffrichtung hiebevor angeregten Stillstands zu gedencken seyn solte.
1. Erstlich werẽ die Directores der Kron Böheimb an statt jhrer Principalen nicht darwider / sondern wolten den Stillstand eingehen / wann sie mit hochansehenlichen Churfürstlichen Worten versichert würden / daß J. Churf. Gn. zu Sachsen bey dem Theil stehen wolte / der solchen Stillstand hielte wider den andern mithaltenden Theil / vnd alsdann wolten sie bey den Generalen Anordnung thun / daß solcher Stillstandt im Läger außgeruffen würde.
2. Solten Jhre Churf. Gn. von den Keyserischen ein schrifftliche Assecuration oder Reverß außbringen / vnd den Directoren in Handen lieffern / wie sie dann dergleichen bey jhren Generalen thun wolten.
3. Die Keyserische solten bey wehrendẽ Stillstand an denen Orten / auff dem Grund vnd Boden / allda sie jetzo im Königreich weren / vñ die Erweiterung jhrer Quartieren jhnen nicht verbotten würde / verbleiben / vnd weiter nit rucken; dargegen die Böhmische gleicher Gestalt an denen Orten / so sie in Oesterreich eingenommen / verbleiben solten / zu Rudolffsstatt aber / vnd also in Böheimb / als jhrem Landt jhnen die Quartier zu ändern frey stehen.
4. Solte klar außgenommen seyn / daß vnder wehrendem Stillstandt die Keyserischen / so jetzo vorhanden / oder noch zuziehen möchten / in den vmbligenden vnnd angrentzenden Landen / als Mähren / Schlesien / Laußnitz / Oesterreich / vnd andere angrentzende Oerter keinen Einfall thun / auch Schaden zufügen solten / darzu man dann auff der andern Seiten ebener massen bewilliget.
5. Den Obern vnd Nidernbefelchshabern / so wol dẽ gemeinen Soldatẽ solte bey höchster Strafverbotten werden / daß sie nicht bey den Lägern zusammen kommen / vnd einander besuchen solten / sintemal dardurch leicht Vrsach möchte gegeben werden / daß der Stillstandt möchte zu rück gehen.
6. Würde auch für eine Notturfft erachtet / daß alle die / es weren gleich Geistliche oder Weltliche / Manns- oder Weibspersonen / welche jetzo ausser dem Land verblieben / nach dem sie sich darauß begeben / oder auch die anfänglich bey dieser Sachen im Land nicht gewesen / sondern bey jhren Hoffdiensten in andern Ländern sich hetten finden lassen / nunmehr an denselbẽ Orthen ausser diesem Königreich / so lang der Stillstand wehren würde / verbleiben / vnd von dannen sich nit ins Land begeben solten / die aber / so heimblicher Weiß in das
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