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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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fordert / vnnd also das völlige Regiment deß Königreichs Böheimb vnd der incorporierten Länder jhme zustunde vnd gebührete: Als liesse er zuförderst Sie / als die von hochgedachtem Keyser Matthia Christseeligsten Andenckens zu Statthaltern verordnet gewesen weren / bey solchem Ampt / biß auff ferrnere seine Verordnung verbleiben / vnnd wolte jhnen darneben befohlen haben / solchen betrübten Todtfall den andern Räthen vnd Officirern alsbald anzuzeigen / vnd die vornembste zu gebräuchlicher Klag zu vermahnen mit Andeutung / daß / wie er bey der Krönung den Ständen versprochen / er alle gemeine Land priu[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]legia bestättigen / vnd solche Confirmation vnd Bestättigung dem Obristen Burggraffen auffs chiste vbersenden / vnnd dahin bedacht seyn wolte / damit alles Vnwesen abgestellet / vnd das Königreich Böheim wider in Fried vnd Ruhe gesetzet / gute Einigkeit vnder den Vnderthanen angerichtet / vnnd Recht vnd Gerechtigkeit gehandhabet werden möge / wie sie dann weitläufftiger von seinem Abgesandten solches vernemen würden.

Gelebte also der Hoffnung / daß / weil er alles / so er den Ständen versprochen / zu bestättigen gesinnet were / sie auch hingegen jhr Eydt vnd Pflicht in acht nemen vnd jhme würckliche Vnderthänigkeit vnd Gehorsam leisten würden.

Königs Ferdinand Confirmation vber die Privilegien deß Königreichs Böheimb. Baldt nach diesem Schreiben hat Jhr. Kön. Maj. eine Confirmation vnd Bekräfftigung vber die Privilegien vnd Freyheiten deß Königreichs Böheimb außgehen lassen / also lautende:

Wir Ferdinand / rc. Thun kundt mit diesem Brieff vor jedermänniglich / daß wir zugesagt haben / die Cron Böheimb zu erhalten vnd zu beschützen / alle Herrn / die Ritterschafft / Präger vnd andere Stätte / so wol die gantze Gemein angeregter Cron Böheimb / bey jhren Rechten / Ordnungen / Majestäten / Privilegien / Freyheiten / Außsatzungen vnd Landsbegnadiaungen vber die Religion vnd andere Politische Sachen / Item bey der Landsordnung / Landtags Beschlüssen / besonders aber die / so Anno 1608. vnnd 1610. geschehen / der zwischen beyden Partheyen sub vna vnd sub vtraque Vereinigung in bemeldtem Königreich / wie nit weniger der / zwischen den Ständen sub vtraque mit den Fürsten vnd Ständen in Schlesien / bey gemeinem Landtag Anno 1609. wegen der Religion auffgerichteten Conjunction / sintemal dieselbe wider die Catholische Religion sub vna nicht gemeynt seyn soll / auch allem billichen alten vnd andern gewöhnlichen guten Gebräuchen vnd Ordnungen / besonder aber hochlöblicher Gedächtnuß Königs Ottocari / König Johannis / Keyser Carls / König Wenceslai / Keysers Sigismundi / König Albrechts / König Ladislai / König Georgen / König Vladislai / Keysers Ferdinandi / Keyser Maximiliani / Keyser Rudolphi vnnd Keyser Matthias / Vnsers allergnädigsten Herrn Vetters vnnd Herrn Vatters / so wol alle von Jhrer Keyserlichen Majestät außgegangene vnnd gegebene Vergebungen ohne Widersprech vnnd allerhand Verhinderungen zuhalten / auch würcklich zu vollziehen vnnd zu beschützen; Item so haben wir auch zugesagt / niemand das Schloß Carlstein / die Cron vnnd allerhand Kleinodien deß Lands / die Landtafel / sampt denen Priuilegien / ausser Willen der Herrn vnd Räth der Ritterschafft deß Königreichs Böheimb vnd der Prager Stätte / so weit solche darzu berechtiget seyn / zu befehlen oder zuvertrawen.

Item wir haben auch zugesagt / daß wir deß Königreichs Böheimb Ordnung vnnd alte Gewonheit erhalten wollen.

Item / wir haben zugesagt / keine Außländer / Geistliches oder Weltliches Standes / ausser geborner Böhmen zu deß Lands / Hoff-Statt- oder Geistlichen Emptern zu gebrauchen / noch mit jhnen die Schlösser vnd Stätte der Kron Böheim zu besetzen / oder jhnen dieselbe zu vertrawen / vnd dieses sollen wir mit Rath thun / welches auch in den vmbligenden vnd dem Königreich Böheimb einverleibten Landen also gehalten werden soll / wie es bey Keyser Carls / vnd anderer König / vnd Vnserer Vorfahren Zeiten gehalten / vnd observiret worden ist.

Item haben wir versprochen / keine Länder / Fürstenthumb / Stätt / Schlösser / Sitz vnd allerhandt Güter / so dem Königreich Böheimb gehörig / von der Kron zu veralieniren oder zu verändern / in keinerley Weg / noch durch einigerley Gestalt / sondern was von der Cron weggenommen vnd verändert worden / das sollen wir wider darzu bringen vnd außlösen.

Item haben wir zugesagt / die Böhmische Müntz keines Wegs zu ringern oder zuschmälern / ohne Willen deß gantzen Landes / sondern Inhalt der Kron Böheimb Außsatzung vnd Priuilegien / wie recht ist / zu erhalten.

Item haben wir Vns verbunden / weme Vnser Vorfahren / Keyser vnd Könige zu Böheimb was gegeben / vnd den Ständen einer oder mehr Personen / entweder auff Königlichen / Geistlichen oder Lehengütern verschrieben / daß Wir demselben nachkommen / vnnd es gäntzlich halten wollen / doch so weit es Königs Vladislai seeligster Gedächtnuß / allen Ständen deß Königreichs Böheimb / Gnad vnd Befreyung nicht zuwider seyn wird.

Item haben Wir zugesagt / einen jeden Stand besonders bey seinen Rechten / Ordnung / Privilegien vnd Freyheiten / Außsetzungen / Gewohnheiten / Begnadigungen / so viel jeden Standt angehörig / zu erhalten.

Böhmen wollen Königs Ferdinandi Confirmation vber die Privilegien nit annemen / vnd was dessen Vrsach gewesen. Wiewol nun König Ferdinand vermeynet / durch gedachte Schreiben vnd Confirmation der Privilegien die Böhmen zu stillen / vnd daß sie die Waffen niderlegen solten / sie zu bewegen / aber sie haben dem Handel nit trawen wollen / weil die jenige Personen welche mehrerntheils dieser erbärmlichen Zerrüttung / so viel grossen Vnheils / Verderbens vnd Blutvergiessens in dem Königreich Böhmen Vrsächer waren / wider der gesampten Evangelischen Ständen gemachten einhelligen Schluß vnd alles Verhoffen / auff Anregung derer bey jhrer Maj. sich befindlichen Interessenten / in jhre vorige Officia gezogen / vnd in dieselbe Di-

fordert / vnnd also das völlige Regiment deß Königreichs Böheimb vnd der incorporierten Länder jhme zustunde vnd gebührete: Als liesse er zuförderst Sie / als die von hochgedachtem Keyser Matthia Christseeligsten Andenckens zu Statthaltern verordnet gewesen weren / bey solchem Ampt / biß auff ferrnere seine Verordnung verbleiben / vnnd wolte jhnen darneben befohlen haben / solchen betrübten Todtfall den andern Räthen vnd Officirern alsbald anzuzeigen / vnd die vornembste zu gebräuchlicher Klag zu vermahnen mit Andeutung / daß / wie er bey der Krönung den Ständen versprochen / er alle gemeine Land priu[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]legia bestättigen / vnd solche Confirmation vnd Bestättigung dem Obristen Burggraffen auffs chiste vbersenden / vnnd dahin bedacht seyn wolte / damit alles Vnwesen abgestellet / vnd das Königreich Böheim wider in Fried vnd Ruhe gesetzet / gute Einigkeit vnder den Vnderthanen angerichtet / vnnd Recht vnd Gerechtigkeit gehandhabet werden möge / wie sie dann weitläufftiger von seinem Abgesandten solches vernemen würden.

Gelebte also der Hoffnung / daß / weil er alles / so er den Ständen versprochen / zu bestättigen gesinnet were / sie auch hingegen jhr Eydt vnd Pflicht in acht nemen vnd jhme würckliche Vnderthänigkeit vnd Gehorsam leisten würden.

Königs Ferdinand Confirmation vber die Privilegien deß Königreichs Böheimb. Baldt nach diesem Schreiben hat Jhr. Kön. Maj. eine Confirmation vnd Bekräfftigung vber die Privilegien vnd Freyheiten deß Königreichs Böheimb außgehen lassen / also lautende:

Wir Ferdinand / rc. Thun kundt mit diesem Brieff vor jedermänniglich / daß wir zugesagt haben / die Cron Böheimb zu erhalten vnd zu beschützen / alle Herrn / die Ritterschafft / Präger vnd andere Stätte / so wol die gantze Gemein angeregter Cron Böheimb / bey jhren Rechten / Ordnungen / Majestäten / Privilegien / Freyheiten / Außsatzungen vnd Landsbegnadiaungen vber die Religion vnd andere Politische Sachen / Item bey der Landsordnung / Landtags Beschlüssen / besonders aber die / so Anno 1608. vnnd 1610. geschehen / der zwischen beyden Partheyen sub vna vnd sub vtraque Vereinigung in bemeldtem Königreich / wie nit weniger der / zwischen den Ständen sub vtraque mit den Fürsten vnd Ständen in Schlesien / bey gemeinem Landtag Anno 1609. wegen der Religion auffgerichteten Conjunction / sintemal dieselbe wider die Catholische Religion sub vna nicht gemeynt seyn soll / auch allem billichen alten vnd andern gewöhnlichen guten Gebräuchen vnd Ordnungen / besonder aber hochlöblicher Gedächtnuß Königs Ottocari / König Johannis / Keyser Carls / König Wenceslai / Keysers Sigismundi / König Albrechts / König Ladislai / König Georgen / König Vladislai / Keysers Ferdinandi / Keyser Maximiliani / Keyser Rudolphi vnnd Keyser Matthias / Vnsers allergnädigsten Herrn Vetters vnnd Herrn Vatters / so wol alle von Jhrer Keyserlichen Majestät außgegangene vnnd gegebene Vergebungen ohne Widersprech vnnd allerhand Verhinderungen zuhalten / auch würcklich zu vollziehen vnnd zu beschützen; Item so haben wir auch zugesagt / niemand das Schloß Carlstein / die Cron vnnd allerhand Kleinodien deß Lands / die Landtafel / sampt denen Priuilegien / ausser Willen der Herrn vnd Räth der Ritterschafft deß Königreichs Böheimb vnd der Prager Stätte / so weit solche darzu berechtiget seyn / zu befehlen oder zuvertrawen.

Item wir haben auch zugesagt / daß wir deß Königreichs Böheimb Ordnung vnnd alte Gewonheit erhalten wollen.

Item / wir haben zugesagt / keine Außländer / Geistliches oder Weltliches Standes / ausser geborner Böhmen zu deß Lands / Hoff-Statt- oder Geistlichen Emptern zu gebrauchen / noch mit jhnen die Schlösser vnd Stätte der Kron Böheim zu besetzen / oder jhnen dieselbe zu vertrawen / vnd dieses sollen wir mit Rath thun / welches auch in den vmbligenden vnd dem Königreich Böheimb einverleibten Landen also gehalten werden soll / wie es bey Keyser Carls / vnd anderer König / vnd Vnserer Vorfahren Zeiten gehalten / vnd observiret worden ist.

Item haben wir versprochen / keine Länder / Fürstenthumb / Stätt / Schlösser / Sitz vnd allerhandt Güter / so dem Königreich Böheimb gehörig / von der Kron zu veralieniren oder zu verändern / in keinerley Weg / noch durch einigerley Gestalt / sondern was von der Cron weggenommen vnd verändert worden / das sollen wir wider darzu bringen vnd außlösen.

Item haben wir zugesagt / die Böhmische Müntz keines Wegs zu ringern oder zuschmälern / ohne Willen deß gantzen Landes / sondern Inhalt der Kron Böheimb Außsatzung vnd Priuilegien / wie recht ist / zu erhalten.

Item haben wir Vns verbunden / weme Vnser Vorfahren / Keyser vnd Könige zu Böheimb was gegeben / vnd den Ständen einer oder mehr Personen / entweder auff Königlichen / Geistlichen oder Lehengütern verschrieben / daß Wir demselben nachkommen / vnnd es gäntzlich halten wollen / doch so weit es Königs Vladislai seeligster Gedächtnuß / allen Ständen deß Königreichs Böheimb / Gnad vnd Befreyung nicht zuwider seyn wird.

Item haben Wir zugesagt / einen jeden Stand besonders bey seinen Rechten / Ordnung / Privilegien vnd Freyheiten / Außsetzungen / Gewohnheiten / Begnadigungen / so viel jeden Standt angehörig / zu erhalten.

Böhmen wollen Königs Ferdinandi Confirmation vber die Privilegien nit annemen / vnd was dessen Vrsach gewesen. Wiewol nun König Ferdinand vermeynet / durch gedachte Schreiben vnd Confirmation der Privilegien die Böhmen zu stillen / vnd daß sie die Waffen niderlegen solten / sie zu bewegen / aber sie haben dem Handel nit trawen wollen / weil die jenige Personẽ welche mehrerntheils dieser erbärmlichen Zerrüttung / so viel grossen Vnheils / Verderbens vnd Blutvergiessens in dem Königreich Böhmen Vrsächer waren / wider der gesampten Evangelischen Ständen gemachten einhelligen Schluß vnd alles Verhoffen / auff Anregung derer bey jhrer Maj. sich befindlichen Interessenten / in jhre vorige Officia gezogen / vnd in dieselbe Di-

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          <p>Gelebte also der Hoffnung / daß / weil er alles / so er den Ständen versprochen /                      zu bestättigen gesinnet were / sie auch hingegen jhr Eydt vnd Pflicht in acht                      nemen vnd jhme würckliche Vnderthänigkeit vnd Gehorsam leisten würden.</p>
          <p><note place="left">Königs Ferdinand Confirmation vber die Privilegien deß                          Königreichs Böheimb.</note> Baldt nach diesem Schreiben hat Jhr. Kön. Maj.                      eine Confirmation vnd Bekräfftigung vber die Privilegien vnd Freyheiten deß                      Königreichs Böheimb außgehen lassen / also lautende:</p>
          <p>Wir Ferdinand / rc. Thun kundt mit diesem Brieff vor jedermänniglich / daß wir                      zugesagt haben / die Cron Böheimb zu erhalten vnd zu beschützen / alle Herrn /                      die Ritterschafft / Präger vnd andere Stätte / so wol die gantze Gemein                      angeregter Cron Böheimb / bey jhren Rechten / Ordnungen / Majestäten /                      Privilegien / Freyheiten / Außsatzungen vnd Landsbegnadiaungen vber die Religion                      vnd andere Politische Sachen / Item bey der Landsordnung / Landtags Beschlüssen                      / besonders aber die / so Anno 1608. vnnd 1610. geschehen / der zwischen beyden                      Partheyen sub vna vnd sub vtraque Vereinigung in bemeldtem Königreich / wie nit                      weniger der / zwischen den Ständen sub vtraque mit den Fürsten vnd Ständen in                      Schlesien / bey gemeinem Landtag Anno 1609. wegen der Religion auffgerichteten                      Conjunction / sintemal dieselbe wider die Catholische Religion sub vna nicht                      gemeynt seyn soll / auch allem billichen alten vnd andern gewöhnlichen guten                      Gebräuchen vnd Ordnungen / besonder aber hochlöblicher Gedächtnuß Königs                      Ottocari / König Johannis / Keyser Carls / König Wenceslai / Keysers Sigismundi                      / König Albrechts / König Ladislai / König Georgen / König Vladislai / Keysers                      Ferdinandi / Keyser Maximiliani / Keyser Rudolphi vnnd Keyser Matthias / Vnsers                      allergnädigsten Herrn Vetters vnnd Herrn Vatters / so wol alle von Jhrer                      Keyserlichen Majestät außgegangene vnnd gegebene Vergebungen ohne Widersprech                      vnnd allerhand Verhinderungen zuhalten / auch würcklich zu vollziehen vnnd zu                      beschützen; Item so haben wir auch zugesagt / niemand das Schloß Carlstein / die                      Cron vnnd allerhand Kleinodien deß Lands / die Landtafel / sampt denen                      Priuilegien / ausser Willen der Herrn vnd Räth der Ritterschafft deß Königreichs                      Böheimb vnd der Prager Stätte / so weit solche darzu berechtiget seyn / zu                      befehlen oder zuvertrawen.</p>
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[125/0172] fordert / vnnd also das völlige Regiment deß Königreichs Böheimb vnd der incorporierten Länder jhme zustunde vnd gebührete: Als liesse er zuförderst Sie / als die von hochgedachtem Keyser Matthia Christseeligsten Andenckens zu Statthaltern verordnet gewesen weren / bey solchem Ampt / biß auff ferrnere seine Verordnung verbleiben / vnnd wolte jhnen darneben befohlen haben / solchen betrübten Todtfall den andern Räthen vnd Officirern alsbald anzuzeigen / vnd die vornembste zu gebräuchlicher Klag zu vermahnen mit Andeutung / daß / wie er bey der Krönung den Ständen versprochen / er alle gemeine Land priu_legia bestättigen / vnd solche Confirmation vnd Bestättigung dem Obristen Burggraffen auffs chiste vbersenden / vnnd dahin bedacht seyn wolte / damit alles Vnwesen abgestellet / vnd das Königreich Böheim wider in Fried vnd Ruhe gesetzet / gute Einigkeit vnder den Vnderthanen angerichtet / vnnd Recht vnd Gerechtigkeit gehandhabet werden möge / wie sie dann weitläufftiger von seinem Abgesandten solches vernemen würden. Gelebte also der Hoffnung / daß / weil er alles / so er den Ständen versprochen / zu bestättigen gesinnet were / sie auch hingegen jhr Eydt vnd Pflicht in acht nemen vnd jhme würckliche Vnderthänigkeit vnd Gehorsam leisten würden. Baldt nach diesem Schreiben hat Jhr. Kön. Maj. eine Confirmation vnd Bekräfftigung vber die Privilegien vnd Freyheiten deß Königreichs Böheimb außgehen lassen / also lautende: Königs Ferdinand Confirmation vber die Privilegien deß Königreichs Böheimb. Wir Ferdinand / rc. 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Item wir haben auch zugesagt / daß wir deß Königreichs Böheimb Ordnung vnnd alte Gewonheit erhalten wollen. Item / wir haben zugesagt / keine Außländer / Geistliches oder Weltliches Standes / ausser geborner Böhmen zu deß Lands / Hoff-Statt- oder Geistlichen Emptern zu gebrauchen / noch mit jhnen die Schlösser vnd Stätte der Kron Böheim zu besetzen / oder jhnen dieselbe zu vertrawen / vnd dieses sollen wir mit Rath thun / welches auch in den vmbligenden vnd dem Königreich Böheimb einverleibten Landen also gehalten werden soll / wie es bey Keyser Carls / vnd anderer König / vnd Vnserer Vorfahren Zeiten gehalten / vnd observiret worden ist. Item haben wir versprochen / keine Länder / Fürstenthumb / Stätt / Schlösser / Sitz vnd allerhandt Güter / so dem Königreich Böheimb gehörig / von der Kron zu veralieniren oder zu verändern / in keinerley Weg / noch durch einigerley Gestalt / sondern was von der Cron weggenommen vnd verändert worden / das sollen wir wider darzu bringen vnd außlösen. Item haben wir zugesagt / die Böhmische Müntz keines Wegs zu ringern oder zuschmälern / ohne Willen deß gantzen Landes / sondern Inhalt der Kron Böheimb Außsatzung vnd Priuilegien / wie recht ist / zu erhalten. Item haben wir Vns verbunden / weme Vnser Vorfahren / Keyser vnd Könige zu Böheimb was gegeben / vnd den Ständen einer oder mehr Personen / entweder auff Königlichen / Geistlichen oder Lehengütern verschrieben / daß Wir demselben nachkommen / vnnd es gäntzlich halten wollen / doch so weit es Königs Vladislai seeligster Gedächtnuß / allen Ständen deß Königreichs Böheimb / Gnad vnd Befreyung nicht zuwider seyn wird. Item haben Wir zugesagt / einen jeden Stand besonders bey seinen Rechten / Ordnung / Privilegien vnd Freyheiten / Außsetzungen / Gewohnheiten / Begnadigungen / so viel jeden Standt angehörig / zu erhalten. Wiewol nun König Ferdinand vermeynet / durch gedachte Schreiben vnd Confirmation der Privilegien die Böhmen zu stillen / vnd daß sie die Waffen niderlegen solten / sie zu bewegen / aber sie haben dem Handel nit trawen wollen / weil die jenige Personẽ welche mehrerntheils dieser erbärmlichen Zerrüttung / so viel grossen Vnheils / Verderbens vnd Blutvergiessens in dem Königreich Böhmen Vrsächer waren / wider der gesampten Evangelischen Ständen gemachten einhelligen Schluß vnd alles Verhoffen / auff Anregung derer bey jhrer Maj. sich befindlichen Interessenten / in jhre vorige Officia gezogen / vnd in dieselbe Di- Böhmen wollen Königs Ferdinandi Confirmation vber die Privilegien nit annemen / vnd was dessen Vrsach gewesen.

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/172>, abgerufen am 29.11.2024.