Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.(welche die Rädleinsführer gewesen) mit eigener Handt zuschreibet / sie haben in vnsern Landen allewegen das mehr / wie sich die Sachen mit Aufführen / Straffgerichten vnd andern dingen zugetragen. Jedoch hat Gott endlich wöllen / daß die hohe Obrigkeit vnfern Landen / nämlich der gemeine Mann auß allen Gemeinden / in Anzahl wie einer jeden Gemeind gefällig gewesen / zusammen verfügt / vnd nach langer Vnterredung / löbliche Satzungen zu Erhaltung lang hergebrachter Freyheiten / auff Gefallen der Rähten vnnd Gemeinden / so noch Anheimisch / gestellet / vnd ein Straffgericht von frommen / dapffern / vnd keinem Fürsten mit Pensionen / noch in andere Weg verpflichteten Leuten gesetzt: welches ein ordentliche rechtmässige Procedur führet / durch die in Kundschafften / Brieffen / Handschrifften / Geschichten / Bergichten vnd allerhandt Bewährnussen / heiter an Tag gebracht / etlicher Bundsgenossen Verrähterey / durch welche die Fuentische abschewliche Festung / wider den Vertrag im 1531. Jahr mit Meyland auffgerichtet / gestifftet vnd fortgetrieben worden / mit Anzettlung desselbigen Baws / abhaltung vnserer Fahnen / die solchem wehren wöllen / vnd trewlosem Bericht / was in vnsern Rähten vnd Landen gehandelt worden. Sie haben mit jhrem Anhang vnd verderblichen Practicken / allen Obrigkeitlichen Gewalt an sich gezogen / grosse Miet vnd Gaben von einem Fürsten genommen / deß andern Bündnuß abzusagen / vnd dann widerumb mit dem so die Absagung empfangen / practicirt / vmb grosse Dignitäten vnd Salarien / solche Bündt wider zu machen / damit sie vns vnd auch Fürsten vnd Herren trewloser weise betrogen / die fürnembste Empter vnserer Landen haben sie mit frembder Fürsten vnd Herren Geldt besetzt / vnd ist alles in Civilischen vnd Criminalischen Sachen / bey jhnen vmb Geldt feyl gewesen / wie solches alles mehr dann genug erwiesen. Andere haben dann mehr / andere mindere Fähler begangen / da ein jeder seinem Verdienen nach / vnd etliche die der Strangen begehrt / mit sonderlichen Gnaden abgestraffet worden. Wo Imputationen gewesen / vnd aber Vnschuldt erfunden / da ist man allerdings ledig darvon kommen / vnd ist kein Partialität wegen deß Glaubens nirgendt gebraucht worden / dann die gröste Missethäter wider die man prorediren müssen / haben vnserer Evangelischen Reformation seyn sollen / seynd auch deroselbigen weit am meisten abgestrafft. Wir seynd in in Landen Religionssachen halben wol eins / lassen die zwo Religionen / Evangelisch vnd Mässisch frey / allerhandt Secten seynd verbotten. Die Rechtsprecher seynd von beyden Religionen / vnnd vrtheilen mit einander / nach Gott vnd der Billichkeit / vber Geistlich: vnd Weltliche Personen / deß einen vnnd andern Glaubens. Fürsten vnd Herren Gesandte haben ausserhalb jhrer Legation / durch Mittel vnserer corrumpirten Leuten in vnsern Sachen seltzam gekünstlet / daß man sie wegen der Observantz / so man billicher weise jhren Herren erzeigen soll / nicht lasset entgelten. Den Fürsten selbs haben wir vnsere Noth demütig geklagt / vnd jhnen wider allen Vngrundt / die Warheit vnserer Sachen zukommen lassen / wie wir an jetzo auch / gegen euch kurtz vnnd substantzlich thun: freundliches Fleisses bittende / wöllet solches bester Wolmeynung / wie es auch beschicht / von vns auffnehmen / vnd in ewere Guthertzigkeit vnablässig gegen vns continuiren / vnd in dem / daß wo vnserer Banditen einer / oder mehr / in eweren Gebieten möchten ergriffen werden / jhr dieselbigen gesänglich einzichen / vnd vns vberantworten wöllet / damit sie jhre gebührende Straff empfangen / vnnd wir der Hispanischen Anschlägen vnd Handlungen / mehrere Erfahrnuß haben mögen. Versamblung der Endgenossen zu Baden. Als nun in dessen der Bündner Bannisirte sich nacher Lucern begaben / vnd was grosses Vnrecht jhnen zu Tusis von dem Straffgericht begegnet were / klagten / wurde von der gantzen Eydgenoßschafft dieser Händel halben ein Tag zu Baden gehalten. Baden. Es ist aber Baden eine Statt an dem Fluß Limmat im Schweitzerland / ligende zwischen Zürich vnd Basel / ist ein lustiges Ort mit zweyen Schlössern / deren aber doch das eine zerstöret ist. Vnter dieser Statt hat das warme Wasser gar ein mächtigen Vrsprung / also daß es zu beyden Seyten deß Schiffreichen Wassers Limmat vnverhindert herfür dringet / vnd so heiß / daß es der Mensch im Vrsprung kaum erleyden mag. An diesem Ort halten dieser Zeit die Eydgenossen jhre Versamblungen / dann es sonderlich darzu bequemet ist / weil es mit schönen Gebäwen gezieret / mit stattlichen Herbergen versehen / der Ort an sich selbs lustig vnd gesundt: so bringen die darbey sich befindende warme Wasserquellen nicht allein ein besondere Ergötzlichkeit / sondern es kompt auch deßwegen ein grosse Anzahl Volcks auß vnterschiedlichen Landschafften dahin / vmb welches willen lie Benachbarte etwas zugewinnen / allerley Essenspeisen dahin bringen / daher allezeit ein grosser Vberfluß an allerhandt Sachen da zu finden ist: Es ist auch wol gelegen / daß die vmbligende fast in gleicher Zeit dahin reysen können. Bannisirte Klagen das Straffgericht bey der Dersamblung zu Baden an. Allda erschienen dißmal obgemelte Bannisirte / vnd beklagten sich höchlich vber das so jhnen von dem Straffgericht in Pündten widerfahren / mit flehenlicher Bitte / es wolten die Eydgenossen / als jhre Bundsverwandten / welche nechst Gott jhre höchste Zuflucht weren / jhnen zu vnpartheyischen Rechten / vnd Restitution jhrer verlornen Güter verhelffen. Entschuldigung der Abgesandten deß Straffgerichts. Wider diese stelleten sich der dreyen Pündten Gesandte / nämlichen auß dem Obern Grawen Pundt Joachim von Montalto / Landrichter / auß dem Gotteshauß Pundt Gregorius Meyer / Statthalter zu Chur / vnd auß den Zehen Gerichten (welche die Rädleinsführer gewesen) mit eigener Handt zuschreibet / sie haben in vnsern Landen allewegen das mehr / wie sich die Sachen mit Aufführen / Straffgerichten vnd andern dingen zugetragen. Jedoch hat Gott endlich wöllen / daß die hohe Obrigkeit vnfern Landen / nämlich der gemeine Mann auß allen Gemeinden / in Anzahl wie einer jeden Gemeind gefällig gewesen / zusammen verfügt / vnd nach langer Vnterredung / löbliche Satzungen zu Erhaltung lang hergebrachter Freyheiten / auff Gefallen der Rähten vnnd Gemeinden / so noch Anheimisch / gestellet / vnd ein Straffgericht von frommen / dapffern / vnd keinem Fürsten mit Pensionen / noch in andere Weg verpflichteten Leuten gesetzt: welches ein ordentliche rechtmässige Procedur führet / durch die in Kundschafften / Brieffen / Handschrifften / Geschichten / Bergichten vnd allerhandt Bewährnussen / heiter an Tag gebracht / etlicher Bundsgenossen Verrähterey / durch welche die Fuentische abschewliche Festung / wider den Vertrag im 1531. Jahr mit Meyland auffgerichtet / gestifftet vnd fortgetrieben worden / mit Anzettlung desselbigen Baws / abhaltung vnserer Fahnen / die solchem wehren wöllen / vnd trewlosem Bericht / was in vnsern Rähten vnd Landen gehandelt worden. Sie haben mit jhrem Anhang vnd verderblichen Practicken / allen Obrigkeitlichen Gewalt an sich gezogen / grosse Miet vnd Gaben von einem Fürsten genommen / deß andern Bündnuß abzusagen / vnd dann widerumb mit dem so die Absagung empfangen / practicirt / vmb grosse Dignitäten vnd Salarien / solche Bündt wider zu machen / damit sie vns vnd auch Fürsten vnd Herren trewloser weise betrogen / die fürnembste Empter vnserer Landen haben sie mit frembder Fürsten vnd Herren Geldt besetzt / vnd ist alles in Civilischen vnd Criminalischen Sachen / bey jhnen vmb Geldt feyl gewesen / wie solches alles mehr dann genug erwiesen. Andere haben dann mehr / andere mindere Fähler begangen / da ein jeder seinem Verdienen nach / vnd etliche die der Strangen begehrt / mit sonderlichen Gnaden abgestraffet worden. Wo Imputationen gewesen / vnd aber Vnschuldt erfunden / da ist man allerdings ledig darvon kommen / vnd ist kein Partialität wegen deß Glaubens nirgendt gebraucht worden / dann die gröste Missethäter wider die man prorediren müssen / haben vnserer Evangelischen Reformation seyn sollen / seynd auch deroselbigen weit am meisten abgestrafft. Wir seynd in in Landen Religionssachen halben wol eins / lassen die zwo Religionen / Evangelisch vnd Mässisch frey / allerhandt Secten seynd verbotten. Die Rechtsprecher seynd von beyden Religionen / vnnd vrtheilen mit einander / nach Gott vnd der Billichkeit / vber Geistlich: vnd Weltliche Personen / deß einen vnnd andern Glaubens. Fürsten vnd Herren Gesandte haben ausserhalb jhrer Legation / durch Mittel vnserer corrumpirten Leuten in vnsern Sachen seltzam gekünstlet / daß man sie wegen der Observantz / so man billicher weise jhren Herren erzeigen soll / nicht lasset entgelten. Den Fürsten selbs haben wir vnsere Noth demütig geklagt / vnd jhnen wider allen Vngrundt / die Warheit vnserer Sachen zukommen lassen / wie wir an jetzo auch / gegen euch kurtz vnnd substantzlich thun: freundliches Fleisses bittende / wöllet solches bester Wolmeynung / wie es auch beschicht / von vns auffnehmen / vnd in ewere Guthertzigkeit vnablässig gegen vns continuiren / vnd in dem / daß wo vnserer Banditen einer / oder mehr / in eweren Gebieten möchten ergriffen werden / jhr dieselbigen gesänglich einzichen / vnd vns vberantworten wöllet / damit sie jhre gebührende Straff empfangen / vnnd wir der Hispanischen Anschlägen vnd Handlungen / mehrere Erfahrnuß haben mögen. Versamblung der Endgenossen zu Baden. Als nun in dessen der Bündner Bannisirte sich nacher Lucern begaben / vnd was grosses Vnrecht jhnen zu Tusis von dem Straffgericht begegnet were / klagten / wurde von der gantzen Eydgenoßschafft dieser Händel halben ein Tag zu Baden gehalten. Baden. Es ist aber Baden eine Statt an dem Fluß Limmat im Schweitzerland / ligende zwischen Zürich vnd Basel / ist ein lustiges Ort mit zweyen Schlössern / deren aber doch das eine zerstöret ist. Vnter dieser Statt hat das warme Wasser gar ein mächtigen Vrsprung / also daß es zu beyden Seyten deß Schiffreichen Wassers Limmat vnverhindert herfür dringet / vnd so heiß / daß es der Mensch im Vrsprung kaum erleyden mag. An diesem Ort halten dieser Zeit die Eydgenossen jhre Versamblungen / dann es sonderlich darzu bequemet ist / weil es mit schönen Gebäwen gezieret / mit stattlichen Herbergen versehen / der Ort an sich selbs lustig vnd gesundt: so bringen die darbey sich befindende warme Wasserquellen nicht allein ein besondere Ergötzlichkeit / sondern es kompt auch deßwegẽ ein grosse Anzahl Volcks auß vnterschiedlichen Landschafften dahin / vmb welches willen lie Benachbarte etwas zugewinnen / allerley Essenspeisen dahin bringen / daher allezeit ein grosser Vberfluß an allerhandt Sachen da zu finden ist: Es ist auch wol gelegen / daß die vmbligende fast in gleicher Zeit dahin reysen können. Bannisirte Klagẽ das Straffgericht bey der Dersamblung zu Baden an. Allda erschienen dißmal obgemelte Bannisirte / vnd beklagten sich höchlich vber das so jhnen von dem Straffgericht in Pündten widerfahrẽ / mit flehenlicher Bitte / es wolten die Eydgenossen / als jhre Bundsverwandten / welche nechst Gott jhre höchste Zuflucht weren / jhnen zu vnpartheyischen Rechten / vnd Restitution jhrer verlornen Güter verhelffen. Entschuldigung der Abgesandten deß Straffgerichts. Wider diese stelleten sich der dreyen Pündten Gesandte / nämlichen auß dem Obern Grawen Pundt Joachim von Montalto / Landrichter / auß dem Gotteshauß Pundt Gregorius Meyer / Statthalter zu Chur / vnd auß den Zehen Gerichten <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0153" n="112"/> (welche die Rädleinsführer gewesen) mit eigener Handt zuschreibet / sie haben in vnsern Landen allewegen das mehr / wie sich die Sachen mit Aufführen / Straffgerichten vnd andern dingen zugetragen. Jedoch hat Gott endlich wöllen / daß die hohe Obrigkeit vnfern Landen / nämlich der gemeine Mann auß allen Gemeinden / in Anzahl wie einer jeden Gemeind gefällig gewesen / zusammen verfügt / vnd nach langer Vnterredung / löbliche Satzungen zu Erhaltung lang hergebrachter Freyheiten / auff Gefallen der Rähten vnnd Gemeinden / so noch Anheimisch / gestellet / vnd ein Straffgericht von frommen / dapffern / vnd keinem Fürsten mit Pensionen / noch in andere Weg verpflichteten Leuten gesetzt: welches ein ordentliche rechtmässige Procedur führet / durch die in Kundschafften / Brieffen / Handschrifften / Geschichten / Bergichten vnd allerhandt Bewährnussen / heiter an Tag gebracht / etlicher Bundsgenossen Verrähterey / durch welche die Fuentische abschewliche Festung / wider den Vertrag im 1531. Jahr mit Meyland auffgerichtet / gestifftet vnd fortgetrieben worden / mit Anzettlung desselbigen Baws / abhaltung vnserer Fahnen / die solchem wehren wöllen / vnd trewlosem Bericht / was in vnsern Rähten vnd Landen gehandelt worden.</p> <p>Sie haben mit jhrem Anhang vnd verderblichen Practicken / allen Obrigkeitlichen Gewalt an sich gezogen / grosse Miet vnd Gaben von einem Fürsten genommen / deß andern Bündnuß abzusagen / vnd dann widerumb mit dem so die Absagung empfangen / practicirt / vmb grosse Dignitäten vnd Salarien / solche Bündt wider zu machen / damit sie vns vnd auch Fürsten vnd Herren trewloser weise betrogen / die fürnembste Empter vnserer Landen haben sie mit frembder Fürsten vnd Herren Geldt besetzt / vnd ist alles in Civilischen vnd Criminalischen Sachen / bey jhnen vmb Geldt feyl gewesen / wie solches alles mehr dann genug erwiesen. Andere haben dann mehr / andere mindere Fähler begangen / da ein jeder seinem Verdienen nach / vnd etliche die der Strangen begehrt / mit sonderlichen Gnaden abgestraffet worden. Wo Imputationen gewesen / vnd aber Vnschuldt erfunden / da ist man allerdings ledig darvon kommen / vnd ist kein Partialität wegen deß Glaubens nirgendt gebraucht worden / dann die gröste Missethäter wider die man prorediren müssen / haben vnserer Evangelischen Reformation seyn sollen / seynd auch deroselbigen weit am meisten abgestrafft.</p> <p>Wir seynd in in Landen Religionssachen halben wol eins / lassen die zwo Religionen / Evangelisch vnd Mässisch frey / allerhandt Secten seynd verbotten. Die Rechtsprecher seynd von beyden Religionen / vnnd vrtheilen mit einander / nach Gott vnd der Billichkeit / vber Geistlich: vnd Weltliche Personen / deß einen vnnd andern Glaubens.</p> <p>Fürsten vnd Herren Gesandte haben ausserhalb jhrer Legation / durch Mittel vnserer corrumpirten Leuten in vnsern Sachen seltzam gekünstlet / daß man sie wegen der Observantz / so man billicher weise jhren Herren erzeigen soll / nicht lasset entgelten. Den Fürsten selbs haben wir vnsere Noth demütig geklagt / vnd jhnen wider allen Vngrundt / die Warheit vnserer Sachen zukommen lassen / wie wir an jetzo auch / gegen euch kurtz vnnd substantzlich thun: freundliches Fleisses bittende / wöllet solches bester Wolmeynung / wie es auch beschicht / von vns auffnehmen / vnd in ewere Guthertzigkeit vnablässig gegen vns continuiren / vnd in dem / daß wo vnserer Banditen einer / oder mehr / in eweren Gebieten möchten ergriffen werden / jhr dieselbigen gesänglich einzichen / vnd vns vberantworten wöllet / damit sie jhre gebührende Straff empfangen / vnnd wir der Hispanischen Anschlägen vnd Handlungen / mehrere Erfahrnuß haben mögen.</p> <p><note place="right">Versamblung der Endgenossen zu Baden.</note> Als nun in dessen der Bündner Bannisirte sich nacher Lucern begaben / vnd was grosses Vnrecht jhnen zu Tusis von dem Straffgericht begegnet were / klagten / wurde von der gantzen Eydgenoßschafft dieser Händel halben ein Tag zu Baden gehalten.</p> <p><note place="right">Baden.</note> Es ist aber Baden eine Statt an dem Fluß Limmat im Schweitzerland / ligende zwischen Zürich vnd Basel / ist ein lustiges Ort mit zweyen Schlössern / deren aber doch das eine zerstöret ist. Vnter dieser Statt hat das warme Wasser gar ein mächtigen Vrsprung / also daß es zu beyden Seyten deß Schiffreichen Wassers Limmat vnverhindert herfür dringet / vnd so heiß / daß es der Mensch im Vrsprung kaum erleyden mag.</p> <p>An diesem Ort halten dieser Zeit die Eydgenossen jhre Versamblungen / dann es sonderlich darzu bequemet ist / weil es mit schönen Gebäwen gezieret / mit stattlichen Herbergen versehen / der Ort an sich selbs lustig vnd gesundt: so bringen die darbey sich befindende warme Wasserquellen nicht allein ein besondere Ergötzlichkeit / sondern es kompt auch deßwegẽ ein grosse Anzahl Volcks auß vnterschiedlichen Landschafften dahin / vmb welches willen lie Benachbarte etwas zugewinnen / allerley Essenspeisen dahin bringen / daher allezeit ein grosser Vberfluß an allerhandt Sachen da zu finden ist: Es ist auch wol gelegen / daß die vmbligende fast in gleicher Zeit dahin reysen können.</p> <p><note place="right">Bannisirte Klagẽ das Straffgericht bey der Dersamblung zu Baden an.</note> Allda erschienen dißmal obgemelte Bannisirte / vnd beklagten sich höchlich vber das so jhnen von dem Straffgericht in Pündten widerfahrẽ / mit flehenlicher Bitte / es wolten die Eydgenossen / als jhre Bundsverwandten / welche nechst Gott jhre höchste Zuflucht weren / jhnen zu vnpartheyischen Rechten / vnd Restitution jhrer verlornen Güter verhelffen.</p> <p><note place="right">Entschuldigung der Abgesandten deß Straffgerichts.</note> Wider diese stelleten sich der dreyen Pündten Gesandte / nämlichen auß dem Obern Grawen Pundt Joachim von Montalto / Landrichter / auß dem Gotteshauß Pundt Gregorius Meyer / Statthalter zu Chur / vnd auß den Zehen Gerichten</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [112/0153]
(welche die Rädleinsführer gewesen) mit eigener Handt zuschreibet / sie haben in vnsern Landen allewegen das mehr / wie sich die Sachen mit Aufführen / Straffgerichten vnd andern dingen zugetragen. Jedoch hat Gott endlich wöllen / daß die hohe Obrigkeit vnfern Landen / nämlich der gemeine Mann auß allen Gemeinden / in Anzahl wie einer jeden Gemeind gefällig gewesen / zusammen verfügt / vnd nach langer Vnterredung / löbliche Satzungen zu Erhaltung lang hergebrachter Freyheiten / auff Gefallen der Rähten vnnd Gemeinden / so noch Anheimisch / gestellet / vnd ein Straffgericht von frommen / dapffern / vnd keinem Fürsten mit Pensionen / noch in andere Weg verpflichteten Leuten gesetzt: welches ein ordentliche rechtmässige Procedur führet / durch die in Kundschafften / Brieffen / Handschrifften / Geschichten / Bergichten vnd allerhandt Bewährnussen / heiter an Tag gebracht / etlicher Bundsgenossen Verrähterey / durch welche die Fuentische abschewliche Festung / wider den Vertrag im 1531. Jahr mit Meyland auffgerichtet / gestifftet vnd fortgetrieben worden / mit Anzettlung desselbigen Baws / abhaltung vnserer Fahnen / die solchem wehren wöllen / vnd trewlosem Bericht / was in vnsern Rähten vnd Landen gehandelt worden.
Sie haben mit jhrem Anhang vnd verderblichen Practicken / allen Obrigkeitlichen Gewalt an sich gezogen / grosse Miet vnd Gaben von einem Fürsten genommen / deß andern Bündnuß abzusagen / vnd dann widerumb mit dem so die Absagung empfangen / practicirt / vmb grosse Dignitäten vnd Salarien / solche Bündt wider zu machen / damit sie vns vnd auch Fürsten vnd Herren trewloser weise betrogen / die fürnembste Empter vnserer Landen haben sie mit frembder Fürsten vnd Herren Geldt besetzt / vnd ist alles in Civilischen vnd Criminalischen Sachen / bey jhnen vmb Geldt feyl gewesen / wie solches alles mehr dann genug erwiesen. Andere haben dann mehr / andere mindere Fähler begangen / da ein jeder seinem Verdienen nach / vnd etliche die der Strangen begehrt / mit sonderlichen Gnaden abgestraffet worden. Wo Imputationen gewesen / vnd aber Vnschuldt erfunden / da ist man allerdings ledig darvon kommen / vnd ist kein Partialität wegen deß Glaubens nirgendt gebraucht worden / dann die gröste Missethäter wider die man prorediren müssen / haben vnserer Evangelischen Reformation seyn sollen / seynd auch deroselbigen weit am meisten abgestrafft.
Wir seynd in in Landen Religionssachen halben wol eins / lassen die zwo Religionen / Evangelisch vnd Mässisch frey / allerhandt Secten seynd verbotten. Die Rechtsprecher seynd von beyden Religionen / vnnd vrtheilen mit einander / nach Gott vnd der Billichkeit / vber Geistlich: vnd Weltliche Personen / deß einen vnnd andern Glaubens.
Fürsten vnd Herren Gesandte haben ausserhalb jhrer Legation / durch Mittel vnserer corrumpirten Leuten in vnsern Sachen seltzam gekünstlet / daß man sie wegen der Observantz / so man billicher weise jhren Herren erzeigen soll / nicht lasset entgelten. Den Fürsten selbs haben wir vnsere Noth demütig geklagt / vnd jhnen wider allen Vngrundt / die Warheit vnserer Sachen zukommen lassen / wie wir an jetzo auch / gegen euch kurtz vnnd substantzlich thun: freundliches Fleisses bittende / wöllet solches bester Wolmeynung / wie es auch beschicht / von vns auffnehmen / vnd in ewere Guthertzigkeit vnablässig gegen vns continuiren / vnd in dem / daß wo vnserer Banditen einer / oder mehr / in eweren Gebieten möchten ergriffen werden / jhr dieselbigen gesänglich einzichen / vnd vns vberantworten wöllet / damit sie jhre gebührende Straff empfangen / vnnd wir der Hispanischen Anschlägen vnd Handlungen / mehrere Erfahrnuß haben mögen.
Als nun in dessen der Bündner Bannisirte sich nacher Lucern begaben / vnd was grosses Vnrecht jhnen zu Tusis von dem Straffgericht begegnet were / klagten / wurde von der gantzen Eydgenoßschafft dieser Händel halben ein Tag zu Baden gehalten.
Versamblung der Endgenossen zu Baden. Es ist aber Baden eine Statt an dem Fluß Limmat im Schweitzerland / ligende zwischen Zürich vnd Basel / ist ein lustiges Ort mit zweyen Schlössern / deren aber doch das eine zerstöret ist. Vnter dieser Statt hat das warme Wasser gar ein mächtigen Vrsprung / also daß es zu beyden Seyten deß Schiffreichen Wassers Limmat vnverhindert herfür dringet / vnd so heiß / daß es der Mensch im Vrsprung kaum erleyden mag.
Baden. An diesem Ort halten dieser Zeit die Eydgenossen jhre Versamblungen / dann es sonderlich darzu bequemet ist / weil es mit schönen Gebäwen gezieret / mit stattlichen Herbergen versehen / der Ort an sich selbs lustig vnd gesundt: so bringen die darbey sich befindende warme Wasserquellen nicht allein ein besondere Ergötzlichkeit / sondern es kompt auch deßwegẽ ein grosse Anzahl Volcks auß vnterschiedlichen Landschafften dahin / vmb welches willen lie Benachbarte etwas zugewinnen / allerley Essenspeisen dahin bringen / daher allezeit ein grosser Vberfluß an allerhandt Sachen da zu finden ist: Es ist auch wol gelegen / daß die vmbligende fast in gleicher Zeit dahin reysen können.
Allda erschienen dißmal obgemelte Bannisirte / vnd beklagten sich höchlich vber das so jhnen von dem Straffgericht in Pündten widerfahrẽ / mit flehenlicher Bitte / es wolten die Eydgenossen / als jhre Bundsverwandten / welche nechst Gott jhre höchste Zuflucht weren / jhnen zu vnpartheyischen Rechten / vnd Restitution jhrer verlornen Güter verhelffen.
Bannisirte Klagẽ das Straffgericht bey der Dersamblung zu Baden an. Wider diese stelleten sich der dreyen Pündten Gesandte / nämlichen auß dem Obern Grawen Pundt Joachim von Montalto / Landrichter / auß dem Gotteshauß Pundt Gregorius Meyer / Statthalter zu Chur / vnd auß den Zehen Gerichten
Entschuldigung der Abgesandten deß Straffgerichts.
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/153>, abgerufen am 28.07.2024. |