Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.recht beschehen / dasselb alles zu Ersetzung gebracht würde. 6. In Sachen Herrn Andreae von Puchheim / woferrn selbiger merckete / daß jhme wider Privilegia vnd Articul / einigerley Verkürtzung geschehen / solches auch an sie / Stände / gelangen lassen würde / wolten sie sich seiner sämptlich in dieser Sachen annehmen: daß aber ein solcher Befelch von Jhrer Majestät / als ob man den Priester gefänglich einziehen solte / den Brünnern zukommen seye / darvon hette der meiste Theil keine Wissenschafft. 7. Wegen Verwaltung der Zehenden / den Priestern sub Vtraque gehörig / daß dieselben von einem jeglichen zu der Collatur / wo derselbe Zehende hin gehörig / verwaltet würde. 8. Wegen der Collaturen bey Verkanffung der Güter were zwischen jhnen kein solcher dergleichen Vertrag / daß sie sich mit den Collaturen verpflichten vnd verbinden solten / welches sie dann gleicher weise von den Evangelischen verhoffeten / daß also ein jeglicher bey seinem Erbe gefreyet verbliebe. 9. Wegen Begräbnuß der Todten / daß todte Cörper von jemanden solten außgegraben vnd erhebet worden seyn / trügen sie keine Wissenschafft / wie auch an den Bischoff zu Olmütz niemaln dergleichen angebracht worden / vnd wann auch solches von jemandt geschehen / were es gar nicht zu loben / welche aber jhre Erb Begräbnussen hetten / solten dieselben billich gelassen werden / die Vnderthanen auch / zu welchem Kirchspiel sie gehörten / solten auff den Kirchhöfen begraben werden. 10. Was Ablegung der Zeugnuß bey den Attestationen betreffe / darinnen solten sich die Vnter Amptleute Jhr. Majest. Receß vnd Landtags-Beschluß gemäß verhalten. 11. Keine Königliche Stätte solten Sonn-Abends / Sontags oder Feyertags nicht langsamer oder zeitlicher / als in Wochen Tagen / auff vnd zu geschlossen werden / daß deßwegen niemand Vrsach hette / sich zu beschweren. 12. Wo ferrn solches in der mässigung / wie von jhnen / Evangelischen Ständen begehrt worden / gebraucht werden würde / were solches den Ständen nicht zuwider / sondern wolten vielmehr darob seyn / daß sie keine Vrsach / sich zu beschweren / haben würden. 13. Es were ein vnbilliches / vnd solte solches hinfüro nicht mehr geschehen. 14. Ein jeglicher möchte jhme / zu Vnterweissung seiner Kinder / seines Gefallens / Praeceptores halten. 15. Bey diesem befinden sie es bey sich / daß sie in dieser Sachen solten friedlich gelassen werden / doch daß gebührlicher Respect vnd Gehorsam bey dem Ampt gehalten würde. 16. Solte darbey bleiben / wie Jhre Keys. M. sich hierüber erklärt / daß also künfftig in die Gemein vnd Empter / taugliche vnd wolberüchtigte Personen / beyden Religionen zugethan in allen Stätten genommen vnd zugelassen würden. 17. Was aber die Geistlichen von beyden Theilen belangete / wann sie bey Zusammenkünfften einander betreffen / mit Schlägen / schimpfflichen Auff forderungen / auch anderer Gestalt einander schädlich vnd zuwider seyen / etc. Wer sich nun auß den Geistlichen / wie auch andern Leuten / dergleichen künfftig zuthun / Anlaß vnd Vrsach zugeben / vnderstehen würde / solte von seiner Obrigkeit darumb / andern zum Exempel / ernstlich gestraffet werden. Vnter diesem wehrenden Land Tag haben die Keyserliche Abgesandten die Mährische Stände in Gehorsamb gegen Jhr. Keyserl. Majest. zu erhalten: hingegen die Böhmen sie auff jhre seiten zu bringen / zum hefftigsten sich bemühet: Jedoch seynd sie damahls noch in Jhr. Majest. Devotion verblieben. Der Landschafft Mähren Beschreibung. Die Landschafft Mähren belangend / wird dieselbe vom Fluß Morava / zu Teutsch die Marhe / (wie etliche wöllen) also genennet: Andere sagen / dieser Fluß hette von dem Land den Namen. Die Marcomanner haben diß Land vor Zeiten bewohnet. Seine Grentzen erstrecken sich gegen Auffgang an Polen vnd Hungarn: Gegen Nidergang an das Königreich Böhmen: Gegen Mittnacht an Schlesien: vnd gegen Mittag an Oesterreich. Die gantze Landschafft hat viel Gebürg vnd Gehöltz / aber doch auch sehr schöne Felder / welche ein fett / fruchtbar Erdreich haben / so hat es auch guten Weinwachs darinn / viel besser als in Böhmen. Die Erde ist allenthalben gebawen / also das fast kein Weydt vbrig ist das Viehe darauff zu halten / als nur in den Einöden. Vnter andern ist sich vber diß sonderlich zuverwundern / daß auch Weyrauch vnd Myrrhen in diesem Lande gefunden wirdt / welches aber nicht wie anderswo auß den Bäumen schwitzet / sondern auß der Erden gegraben wirdt / insonderheit bey Gradisco: Ja es hat vor Zeiten Wenceßlaus von der Eychen / ein Landherr in Mähren / als er bey Sternberg einen Weyher oder Teich wöllen graben lassen / ein gantzen Menschlichen Cörper gefunden / welcher nichts als lauter Myrrhen gewesen. Sonst seynd die Innwohner mit der Sprach / Sitten vnd Gebräuchen den Böhmen fast gleich / doch aber ist die Teutsche Spraach vnter fürnemmen Leuten in Stätten vblich. Es gibt ziemlich viel Flüsse in dem Land / vnter welchen der fürnembste der obgemeldte Morava oder Marhe ist / welcher die Statt Olmütz vmblaufft / wendet sich hernach in Hungarn / vnd fällt (nachdem er von andern Wassern vermehret worden) endlich in die Thonaw. Der ander wirb genennet die Deins oder Theysa / welcher für Znaim: der dritte Igla / welcher für Iglaw vorüber fleußt: die vbrigen seynd Nigra / Suitta / Hava / Suarta vnd andere. Nicht weit von Olmütz / welches nach Prinn die fürnembste Statt in Mähren ist / entspringet die Oder / welche jhren Namen biß ins Meer behelt. Es ist vor Zeiten das Mährenland ein Königreich gewesen / welches noch viel andere Länder vnter sich vnd ein grossen Begriff gehabt / sein letzter recht beschehen / dasselb alles zu Ersetzung gebracht würde. 6. In Sachẽ Herrn Andreae von Puchheim / woferrn selbiger merckete / daß jhme wider Privilegia vnd Articul / einigerley Verkürtzung geschehen / solches auch an sie / Stände / gelangen lassen würde / wolten sie sich seiner sämptlich in dieser Sachen annehmen: daß aber ein solcher Befelch von Jhrer Majestät / als ob man den Priester gefänglich einziehen solte / den Brünnern zukommẽ seye / darvon hette der meiste Theil keine Wissenschafft. 7. Wegen Verwaltung der Zehenden / den Priestern sub Vtraque gehörig / daß dieselben von einem jeglichen zu der Collatur / wo derselbe Zehende hin gehörig / verwaltet würde. 8. Wegen der Collaturen bey Verkanffung der Güter were zwischen jhnen kein solcher dergleichen Vertrag / daß sie sich mit den Collaturen verpflichten vnd verbindẽ solten / welches sie dann gleicher weise von den Evangelischen verhoffeten / daß also ein jeglicher bey seinem Erbe gefreyet verbliebe. 9. Wegen Begräbnuß der Todten / daß todte Cörper von jemandẽ solten außgegraben vnd erhebet worden seyn / trügen sie keine Wissenschafft / wie auch an den Bischoff zu Olmütz niemaln dergleichen angebracht worden / vnd wann auch solches von jemandt geschehen / were es gar nicht zu loben / welche aber jhre Erb Begräbnussen hetten / solten dieselben billich gelassen werden / die Vnderthanen auch / zu welchem Kirchspiel sie gehörten / solten auff den Kirchhöfen begraben werden. 10. Was Ablegung der Zeugnuß bey den Attestationen betreffe / darinnen solten sich die Vnter Amptleute Jhr. Majest. Receß vnd Landtags-Beschluß gemäß verhalten. 11. Keine Königliche Stätte solten Sonn-Abends / Sontags oder Feyertags nicht langsamer oder zeitlicher / als in Wochen Tagen / auff vnd zu geschlossen werden / daß deßwegẽ niemand Vrsach hette / sich zu beschweren. 12. Wo ferrn solches in der mässigung / wie von jhnen / Evangelischen Ständen begehrt worden / gebraucht werden würde / were solches den Ständen nicht zuwider / sondern wolten vielmehr darob seyn / daß sie keine Vrsach / sich zu beschwerẽ / haben würden. 13. Es were ein vnbilliches / vnd solte solches hinfüro nicht mehr geschehen. 14. Ein jeglicher möchte jhme / zu Vnterweissung seiner Kinder / seines Gefallens / Praeceptores halten. 15. Bey diesem befinden sie es bey sich / daß sie in dieser Sachen solten friedlich gelassen werden / doch daß gebührlicher Respect vnd Gehorsam bey dem Ampt gehalten würde. 16. Solte darbey bleiben / wie Jhre Keys. M. sich hierüber erklärt / daß also künfftig in die Gemein vnd Empter / taugliche vnd wolberüchtigte Personen / beyden Religionen zugethan in allen Stätten genommen vnd zugelassen würden. 17. Was aber die Geistlichẽ von beyden Theilen belangete / wann sie bey Zusammenkünfften einander betreffen / mit Schlägen / schimpfflichen Auff forderungen / auch anderer Gestalt einander schädlich vnd zuwider seyen / etc. Wer sich nun auß den Geistlichen / wie auch andern Leuten / dergleichen künfftig zuthun / Anlaß vnd Vrsach zugebẽ / vnderstehen würde / solte von seiner Obrigkeit darumb / andern zum Exempel / ernstlich gestraffet werden. Vnter diesem wehrenden Land Tag haben die Keyserliche Abgesandten die Mährische Stände in Gehorsamb gegen Jhr. Keyserl. Majest. zu erhalten: hingegen die Böhmen sie auff jhre seiten zu bringen / zum hefftigsten sich bemühet: Jedoch seynd sie damahls noch in Jhr. Majest. Devotion verblieben. Der Landschafft Mähren Beschreibung. Die Landschafft Mähren belangend / wird dieselbe vom Fluß Morava / zu Teutsch die Marhe / (wie etliche wöllen) also genennet: Andere sagen / dieser Fluß hette von dem Land den Namen. Die Marcomanner haben diß Land vor Zeitẽ bewohnet. Seine Grentzen erstrecken sich gegen Auffgang an Polen vnd Hungarn: Gegen Nidergang an das Königreich Böhmen: Gegen Mittnacht an Schlesien: vnd gegen Mittag an Oesterreich. Die gantze Landschafft hat viel Gebürg vnd Gehöltz / aber doch auch sehr schöne Felder / welche ein fett / fruchtbar Erdreich haben / so hat es auch guten Weinwachs darinn / viel besser als in Böhmen. Die Erde ist allenthalben gebawen / also das fast kein Weydt vbrig ist das Viehe darauff zu halten / als nur in den Einöden. Vnter andern ist sich vber diß sonderlich zuverwundern / daß auch Weyrauch vnd Myrrhen in diesem Lande gefunden wirdt / welches aber nicht wie anderswo auß den Bäumen schwitzet / sondern auß der Erden gegraben wirdt / insonderheit bey Gradisco: Ja es hat vor Zeiten Wenceßlaus von der Eychen / ein Landherr in Mähren / als er bey Sternberg einen Weyher oder Teich wöllen graben lassen / ein gantzen Menschlichen Cörper gefunden / welcher nichts als lauter Myrrhen gewesen. Sonst seynd die Innwohner mit der Sprach / Sitten vnd Gebräuchen den Böhmen fast gleich / doch aber ist die Teutsche Spraach vnter fürnemmen Leuten in Stätten vblich. Es gibt ziemlich viel Flüsse in dem Land / vnter welchen der fürnembste der obgemeldte Morava oder Marhe ist / welcher die Statt Olmütz vmblaufft / wendet sich hernach in Hungarn / vnd fällt (nachdem er von andern Wassern vermehret worden) endlich in die Thonaw. Der ander wirb genennet die Deins oder Theysa / welcher für Znaim: der dritte Igla / welcher für Iglaw vorüber fleußt: die vbrigen seynd Nigra / Suitta / Hava / Suarta vnd andere. Nicht weit von Olmütz / welches nach Prinn die fürnembste Statt in Mähren ist / entspringet die Oder / welche jhren Namen biß ins Meer behelt. Es ist vor Zeiten das Mährenland ein Königreich gewesen / welches noch viel andere Länder vnter sich vnd ein grossen Begriff gehabt / sein letzter <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0150" n="109"/> recht beschehen / dasselb alles zu Ersetzung gebracht würde.</p> <p>6. In Sachẽ Herrn Andreae von Puchheim / woferrn selbiger merckete / daß jhme wider Privilegia vnd Articul / einigerley Verkürtzung geschehen / solches auch an sie / Stände / gelangen lassen würde / wolten sie sich seiner sämptlich in dieser Sachen annehmen: daß aber ein solcher Befelch von Jhrer Majestät / als ob man den Priester gefänglich einziehen solte / den Brünnern zukommẽ seye / darvon hette der meiste Theil keine Wissenschafft.</p> <p>7. Wegen Verwaltung der Zehenden / den Priestern sub Vtraque gehörig / daß dieselben von einem jeglichen zu der Collatur / wo derselbe Zehende hin gehörig / verwaltet würde.</p> <p>8. Wegen der Collaturen bey Verkanffung der Güter were zwischen jhnen kein solcher dergleichen Vertrag / daß sie sich mit den Collaturen verpflichten vnd verbindẽ solten / welches sie dann gleicher weise von den Evangelischen verhoffeten / daß also ein jeglicher bey seinem Erbe gefreyet verbliebe.</p> <p>9. Wegen Begräbnuß der Todten / daß todte Cörper von jemandẽ solten außgegraben vnd erhebet worden seyn / trügen sie keine Wissenschafft / wie auch an den Bischoff zu Olmütz niemaln dergleichen angebracht worden / vnd wann auch solches von jemandt geschehen / were es gar nicht zu loben / welche aber jhre Erb Begräbnussen hetten / solten dieselben billich gelassen werden / die Vnderthanen auch / zu welchem Kirchspiel sie gehörten / solten auff den Kirchhöfen begraben werden.</p> <p>10. Was Ablegung der Zeugnuß bey den Attestationen betreffe / darinnen solten sich die Vnter Amptleute Jhr. Majest. Receß vnd Landtags-Beschluß gemäß verhalten.</p> <p>11. Keine Königliche Stätte solten Sonn-Abends / Sontags oder Feyertags nicht langsamer oder zeitlicher / als in Wochen Tagen / auff vnd zu geschlossen werden / daß deßwegẽ niemand Vrsach hette / sich zu beschweren.</p> <p>12. Wo ferrn solches in der mässigung / wie von jhnen / Evangelischen Ständen begehrt worden / gebraucht werden würde / were solches den Ständen nicht zuwider / sondern wolten vielmehr darob seyn / daß sie keine Vrsach / sich zu beschwerẽ / haben würden.</p> <p>13. Es were ein vnbilliches / vnd solte solches hinfüro nicht mehr geschehen.</p> <p>14. Ein jeglicher möchte jhme / zu Vnterweissung seiner Kinder / seines Gefallens / Praeceptores halten.</p> <p>15. Bey diesem befinden sie es bey sich / daß sie in dieser Sachen solten friedlich gelassen werden / doch daß gebührlicher Respect vnd Gehorsam bey dem Ampt gehalten würde.</p> <p>16. Solte darbey bleiben / wie Jhre Keys. M. sich hierüber erklärt / daß also künfftig in die Gemein vnd Empter / taugliche vnd wolberüchtigte Personen / beyden Religionen zugethan in allen Stätten genommen vnd zugelassen würden.</p> <p>17. Was aber die Geistlichẽ von beyden Theilen belangete / wann sie bey Zusammenkünfften einander betreffen / mit Schlägen / schimpfflichen Auff forderungen / auch anderer Gestalt einander schädlich vnd zuwider seyen / etc. Wer sich nun auß den Geistlichen / wie auch andern Leuten / dergleichen künfftig zuthun / Anlaß vnd Vrsach zugebẽ / vnderstehen würde / solte von seiner Obrigkeit darumb / andern zum Exempel / ernstlich gestraffet werden.</p> <p>Vnter diesem wehrenden Land Tag haben die Keyserliche Abgesandten die Mährische Stände in Gehorsamb gegen Jhr. Keyserl. Majest. zu erhalten: hingegen die Böhmen sie auff jhre seiten zu bringen / zum hefftigsten sich bemühet: Jedoch seynd sie damahls noch in Jhr. Majest. Devotion verblieben.</p> <p><note place="right">Der Landschafft Mähren Beschreibung.</note> Die Landschafft Mähren belangend / wird dieselbe vom Fluß Morava / zu Teutsch die Marhe / (wie etliche wöllen) also genennet: Andere sagen / dieser Fluß hette von dem Land den Namen. Die Marcomanner haben diß Land vor Zeitẽ bewohnet. Seine Grentzen erstrecken sich gegen Auffgang an Polen vnd Hungarn: Gegen Nidergang an das Königreich Böhmen: Gegen Mittnacht an Schlesien: vnd gegen Mittag an Oesterreich. Die gantze Landschafft hat viel Gebürg vnd Gehöltz / aber doch auch sehr schöne Felder / welche ein fett / fruchtbar Erdreich haben / so hat es auch guten Weinwachs darinn / viel besser als in Böhmen. Die Erde ist allenthalben gebawen / also das fast kein Weydt vbrig ist das Viehe darauff zu halten / als nur in den Einöden.</p> <p>Vnter andern ist sich vber diß sonderlich zuverwundern / daß auch Weyrauch vnd Myrrhen in diesem Lande gefunden wirdt / welches aber nicht wie anderswo auß den Bäumen schwitzet / sondern auß der Erden gegraben wirdt / insonderheit bey Gradisco: Ja es hat vor Zeiten Wenceßlaus von der Eychen / ein Landherr in Mähren / als er bey Sternberg einen Weyher oder Teich wöllen graben lassen / ein gantzen Menschlichen Cörper gefunden / welcher nichts als lauter Myrrhen gewesen.</p> <p>Sonst seynd die Innwohner mit der Sprach / Sitten vnd Gebräuchen den Böhmen fast gleich / doch aber ist die Teutsche Spraach vnter fürnemmen Leuten in Stätten vblich.</p> <p>Es gibt ziemlich viel Flüsse in dem Land / vnter welchen der fürnembste der obgemeldte Morava oder Marhe ist / welcher die Statt Olmütz vmblaufft / wendet sich hernach in Hungarn / vnd fällt (nachdem er von andern Wassern vermehret worden) endlich in die Thonaw. Der ander wirb genennet die Deins oder Theysa / welcher für Znaim: der dritte Igla / welcher für Iglaw vorüber fleußt: die vbrigen seynd Nigra / Suitta / Hava / Suarta vnd andere. Nicht weit von Olmütz / welches nach Prinn die fürnembste Statt in Mähren ist / entspringet die Oder / welche jhren Namen biß ins Meer behelt.</p> <p>Es ist vor Zeiten das Mährenland ein Königreich gewesen / welches noch viel andere Länder vnter sich vnd ein grossen Begriff gehabt / sein letzter </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [109/0150]
recht beschehen / dasselb alles zu Ersetzung gebracht würde.
6. In Sachẽ Herrn Andreae von Puchheim / woferrn selbiger merckete / daß jhme wider Privilegia vnd Articul / einigerley Verkürtzung geschehen / solches auch an sie / Stände / gelangen lassen würde / wolten sie sich seiner sämptlich in dieser Sachen annehmen: daß aber ein solcher Befelch von Jhrer Majestät / als ob man den Priester gefänglich einziehen solte / den Brünnern zukommẽ seye / darvon hette der meiste Theil keine Wissenschafft.
7. Wegen Verwaltung der Zehenden / den Priestern sub Vtraque gehörig / daß dieselben von einem jeglichen zu der Collatur / wo derselbe Zehende hin gehörig / verwaltet würde.
8. Wegen der Collaturen bey Verkanffung der Güter were zwischen jhnen kein solcher dergleichen Vertrag / daß sie sich mit den Collaturen verpflichten vnd verbindẽ solten / welches sie dann gleicher weise von den Evangelischen verhoffeten / daß also ein jeglicher bey seinem Erbe gefreyet verbliebe.
9. Wegen Begräbnuß der Todten / daß todte Cörper von jemandẽ solten außgegraben vnd erhebet worden seyn / trügen sie keine Wissenschafft / wie auch an den Bischoff zu Olmütz niemaln dergleichen angebracht worden / vnd wann auch solches von jemandt geschehen / were es gar nicht zu loben / welche aber jhre Erb Begräbnussen hetten / solten dieselben billich gelassen werden / die Vnderthanen auch / zu welchem Kirchspiel sie gehörten / solten auff den Kirchhöfen begraben werden.
10. Was Ablegung der Zeugnuß bey den Attestationen betreffe / darinnen solten sich die Vnter Amptleute Jhr. Majest. Receß vnd Landtags-Beschluß gemäß verhalten.
11. Keine Königliche Stätte solten Sonn-Abends / Sontags oder Feyertags nicht langsamer oder zeitlicher / als in Wochen Tagen / auff vnd zu geschlossen werden / daß deßwegẽ niemand Vrsach hette / sich zu beschweren.
12. Wo ferrn solches in der mässigung / wie von jhnen / Evangelischen Ständen begehrt worden / gebraucht werden würde / were solches den Ständen nicht zuwider / sondern wolten vielmehr darob seyn / daß sie keine Vrsach / sich zu beschwerẽ / haben würden.
13. Es were ein vnbilliches / vnd solte solches hinfüro nicht mehr geschehen.
14. Ein jeglicher möchte jhme / zu Vnterweissung seiner Kinder / seines Gefallens / Praeceptores halten.
15. Bey diesem befinden sie es bey sich / daß sie in dieser Sachen solten friedlich gelassen werden / doch daß gebührlicher Respect vnd Gehorsam bey dem Ampt gehalten würde.
16. Solte darbey bleiben / wie Jhre Keys. M. sich hierüber erklärt / daß also künfftig in die Gemein vnd Empter / taugliche vnd wolberüchtigte Personen / beyden Religionen zugethan in allen Stätten genommen vnd zugelassen würden.
17. Was aber die Geistlichẽ von beyden Theilen belangete / wann sie bey Zusammenkünfften einander betreffen / mit Schlägen / schimpfflichen Auff forderungen / auch anderer Gestalt einander schädlich vnd zuwider seyen / etc. Wer sich nun auß den Geistlichen / wie auch andern Leuten / dergleichen künfftig zuthun / Anlaß vnd Vrsach zugebẽ / vnderstehen würde / solte von seiner Obrigkeit darumb / andern zum Exempel / ernstlich gestraffet werden.
Vnter diesem wehrenden Land Tag haben die Keyserliche Abgesandten die Mährische Stände in Gehorsamb gegen Jhr. Keyserl. Majest. zu erhalten: hingegen die Böhmen sie auff jhre seiten zu bringen / zum hefftigsten sich bemühet: Jedoch seynd sie damahls noch in Jhr. Majest. Devotion verblieben.
Die Landschafft Mähren belangend / wird dieselbe vom Fluß Morava / zu Teutsch die Marhe / (wie etliche wöllen) also genennet: Andere sagen / dieser Fluß hette von dem Land den Namen. Die Marcomanner haben diß Land vor Zeitẽ bewohnet. Seine Grentzen erstrecken sich gegen Auffgang an Polen vnd Hungarn: Gegen Nidergang an das Königreich Böhmen: Gegen Mittnacht an Schlesien: vnd gegen Mittag an Oesterreich. Die gantze Landschafft hat viel Gebürg vnd Gehöltz / aber doch auch sehr schöne Felder / welche ein fett / fruchtbar Erdreich haben / so hat es auch guten Weinwachs darinn / viel besser als in Böhmen. Die Erde ist allenthalben gebawen / also das fast kein Weydt vbrig ist das Viehe darauff zu halten / als nur in den Einöden.
Der Landschafft Mähren Beschreibung. Vnter andern ist sich vber diß sonderlich zuverwundern / daß auch Weyrauch vnd Myrrhen in diesem Lande gefunden wirdt / welches aber nicht wie anderswo auß den Bäumen schwitzet / sondern auß der Erden gegraben wirdt / insonderheit bey Gradisco: Ja es hat vor Zeiten Wenceßlaus von der Eychen / ein Landherr in Mähren / als er bey Sternberg einen Weyher oder Teich wöllen graben lassen / ein gantzen Menschlichen Cörper gefunden / welcher nichts als lauter Myrrhen gewesen.
Sonst seynd die Innwohner mit der Sprach / Sitten vnd Gebräuchen den Böhmen fast gleich / doch aber ist die Teutsche Spraach vnter fürnemmen Leuten in Stätten vblich.
Es gibt ziemlich viel Flüsse in dem Land / vnter welchen der fürnembste der obgemeldte Morava oder Marhe ist / welcher die Statt Olmütz vmblaufft / wendet sich hernach in Hungarn / vnd fällt (nachdem er von andern Wassern vermehret worden) endlich in die Thonaw. Der ander wirb genennet die Deins oder Theysa / welcher für Znaim: der dritte Igla / welcher für Iglaw vorüber fleußt: die vbrigen seynd Nigra / Suitta / Hava / Suarta vnd andere. Nicht weit von Olmütz / welches nach Prinn die fürnembste Statt in Mähren ist / entspringet die Oder / welche jhren Namen biß ins Meer behelt.
Es ist vor Zeiten das Mährenland ein Königreich gewesen / welches noch viel andere Länder vnter sich vnd ein grossen Begriff gehabt / sein letzter
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