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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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8. Versicherung zuthun / daß Königl. Würde in Dennemarck / oder Assistenren / das Römische Reich weder directe noch indirecte feindlich anfallen / auch keine dem Reich praejudicirliche Werck / oder Samblung in dero Königreich verstatten sollen noch wollen.

Hierauff haben die Königl. Dennemärckische Abgesandte den 5. Martij sich nachfolgender gestalt erkläret:

1. Das Postulatum betreffend / daß sich Ihre Königl. May. ins Römische Reich vnnd angehörige Glieder / als Nidersachsen vnd benachbarten Crayßhändeln nicht mischen / auch Holstein / Schleßwig / Ditmarschen / vnd angehörige Länder / gäntzlich verzeihen soll / wollen die Kön Reichs-Commissarien sich gantzlich versehen / Sie mit solchen Anmuthen / dessen Verwilligung in jhrer Macht nit beruhet / noch bey Königl. May. zuerhalten / weil sie die Feindliche Invasion besagter Landschafften / vnnd was darinnen jetzo verübet / nicht vervrsachet / hinfuro verschonen / hingegen jhrer jüngsten rechtmässigen vbergebenen Postulation / wie allenthalben / also in diesem Passu, mit vnverweilter Quittier vnnd Widereinräumung berührter Provincien / vnd deren angehörung deferiren.

2. Den begriffenen Innhalt / daß sich Kön. M. aller Recht vnd Gerechtigkeiten / so sie oder deren Herrn Söhne in theils Ertzstifftern / Fürstenthunben / Land vnd Herrschafften / deß Nider Sächsischen / Westphalischen / oder anderer Crayß haben / oder zuhaben vermeinen / vnd also aller Anforderung im Römischen Reich gäntzlich begeben sollen: weil Kön. M. wegen deren gemelten Ertzstifftern sich niemals vor sich selbst einigen Rechtens oder Praetension angemasset / sondern mit instrumentis & decretis Electionum, & Postulationum zuerweisen vberflüssig / daß durch rechtmässige ordentliche Wahl derselben Herrn Söhne zu Coadjutoren vnd Successoren der Ertzstiffter proclamiret / auch in Erledigung würcklich possediret / ist J. Kön. M. nit bemächtiget jren vor vielen Jahren emancipirten Herrn Söhnen / im wenigsten zu praejudiciren vnd erlangten iuris quaesiti zuentsetzen gemeint / verbleiben auch die entstandene der Ertzstiffte Differentien / so sämptliche Churf. vnd Stände deß Reichs betreffen / auff anderweit allgemeine Versamblung der Interessenten / auff Christliche Vergleich außgesetzet / vnnd werden Kay. May. die / als rechtmässige erwölte Ertz- vnd Bischoffe / durch gewöhnliche Protectoria Ihren selbst eigenen / vnderm dato 27. Julij 1625. an Fürsten vnd Stände deß Nider Sächsischen Crayses Schrifftlich erbieten / noch darbey von Kays. Ampts wegen schützen / als diesem zu wider lauffender Postulation inhaeriren / gestalt Kön. M. Herr Commissarien deren im Röm. Reich zustestehenden Rechten / vnnd jetzigen vnd künfftigen competirenden Anforderungen / wie die Nahmen haben / hiermit per expressum vorbehalten / vnnd im geringsten nicht begeben haben wollen.

3. Gantz befrembdlich haben die Königl. Commissarien vernommen / daß der Churf. Durchl. zu Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen / Jüdlandt einraumen zulassen / vnd so lange zubesitzen / biß sie der jenigen Schuld / so bey Kayserl. May. zufordern / entweder befridiget / oder dero sonsten von Kayserl May. ein Begnügen geschehen / jhnen angesonnen / Sie lassen die Chur sächsische Schuldforderung / vnd wie beyde Laußnitzen damit behafft an seinem Ort / haben sich darvmb / als in negotio plane ad se non pertinente, nicht zubekümmern.

4. Bey gesuchter Widererstattung aller Kay. May. vnd assistirender Chur-Fürsten vnd Ständen Kriegskosten / weil Königl. May. auß Nothwendigkeit angestelleter zu Ihrer vnd jhrer Mitverwandten Defension vnd Abwehrung / bereits verübter Hostiliteten / nit aber gegen Kay. M. oder Chur-Fürsten vnd Stände deß Reichs / vorsetzliche Offension angesehen / können nit mit einigen Rechtens Schein J. Kön. M. die Kriegsspesen abgehetschen werden.

5. Die Erstattung deren ins gemein gemelten Chur-Fürsten vnd Stände zugefügten Schaden betreffend / sein Königliche Commissarien gäntzlich Versehens / zum Fall mit schwebenden Tractaten ein vngeferbter Ernst / man werde mit einmischung solcher privat Praetension / das conmune & publicum bonum pacis nit verhindern.

6. Den Sund vor Kayserl. May. auch dero Hauses vnnd Römischen Reichs Feinde zusperren / vnd vor Kays. May. dero Hauses vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten / auch den Zoll ohne Ersteigerung zu reduciren / halten Königl. Commissarien darfür / Ihr Königl. May. werde Ihr so wenig / als andere Potentaten / Ziel vnnd Maß / wie sie mit der Cron Regalien geberen sollen / vorschreiben lassen.

7. Wann diese Tractaten vom allerhöchsten Friedens Fürsten mit erwünschtem Succeß beseliget / wird zweiffels ohn Königl. May. berührte Potentaten / Chur vnnd Fürsten in diesem Friedens Standt nicht außschliessen.

8. Werden Königl. May. alles / so hinc inde beliebet wird jhres theils adimpliren / auch mit jhrem Wort vnd Königlichen Handzeichen versichern / vnd geleben Königl. May. Commissarien vngezweiffelter Zuversicht / es werden nun endlich Kayserl. Herrn Snbdelegirten / die vertröstete / billich vnd leydenliche Conditiones eröffnen / alsdann Königl. Commissarien sich darauff in allen verantwortlichen Wegen zuerklären erbötig / daß also die gantze Erbare Welt ein sattsames Benüge tragen sollen.

Auff dieses haben den 8. Martij die Keyserische Herrn Subdelegirte nachgesetzte Widerantwort vberreichen lassen / nemblich:

1. Deß Königs feindliche Actiones könten nit auff die Reichs Constitutionen fundirt werden / darvumb man auch Schleßwig / Holstein / Ditmarschen / so iure belli per arma erlanget / vnd so man jetzo als Reichs Lehen iure devoluti jnnen hette / behalten müste / biß Satisfaction geschehen / Schleßwig gehöre auch von Alters mit zun Reich / biß ein anders eingebracht würde / der Keyser

8. Versicherung zuthun / daß Königl. Würde in Dennemarck / oder Assistenren / das Römische Reich weder directe noch indirecte feindlich anfallen / auch keine dem Reich praejudicirliche Werck / oder Samblung in dero Königreich verstatten sollen noch wollen.

Hierauff haben die Königl. Dennemärckische Abgesandte den 5. Martij sich nachfolgender gestalt erkläret:

1. Das Postulatum betreffend / daß sich Ihre Königl. May. ins Römische Reich vnnd angehörige Glieder / als Nidersachsen vnd benachbarten Crayßhändeln nicht mischen / auch Holstein / Schleßwig / Ditmarschen / vnd angehörige Länder / gäntzlich verzeihẽ soll / wollen die Kön Reichs-Commissarien sich gantzlich versehen / Sie mit solchen Anmuthen / dessen Verwilligung in jhrer Macht nit beruhet / noch bey Königl. May. zuerhalten / weil sie die Feindliche Invasion besagter Landschafften / vnnd was darinnen jetzo verübet / nicht vervrsachet / hinfuro verschonen / hingegen jhrer jüngsten rechtmässigen vbergebenen Postulation / wie allenthalben / also in diesem Passu, mit vnverweilter Quittier vnnd Widereinräumung berührter Provincien / vnd deren angehörung deferiren.

2. Den begriffenen Innhalt / daß sich Kön. M. aller Recht vnd Gerechtigkeiten / so sie oder deren Herrn Söhne in theils Ertzstifftern / Fürstenthũben / Land vnd Herrschafften / deß Nider Sächsischen / Westphalischen / oder anderer Crayß habẽ / oder zuhaben vermeinen / vnd also aller Anforderung im Römischen Reich gäntzlich begeben sollẽ: weil Kön. M. wegen deren gemelten Ertzstifftern sich niemals vor sich selbst einigen Rechtens oder Praetension angemasset / sondern mit instrumẽtis & decretis Electionum, & Postulationum zuerweisen vberflüssig / daß durch rechtmässige ordentliche Wahl derselben Herrn Söhne zu Coadjutoren vñ Successoren der Ertzstiffter proclamiret / auch in Erledigung würcklich possediret / ist J. Kön. M. nit bemächtiget jren vor vielen Jahren emancipirten Herrn Söhnen / im wenigsten zu praejudiciren vnd erlangten iuris quaesiti zuentsetzen gemeint / verbleiben auch die entstandene der Ertzstiffte Differentien / so sämptliche Churf. vnd Stände deß Reichs betreffen / auff anderweit allgemeine Versamblung der Interessenten / auff Christliche Vergleich außgesetzet / vnnd werden Kay. May. die / als rechtmässige erwölte Ertz- vnd Bischoffe / durch gewöhnliche Protectoria Ihren selbst eigenen / vnderm dato 27. Julij 1625. an Fürsten vñ Stände deß Nider Sächsischẽ Crayses Schrifftlich erbieten / noch darbey von Kays. Ampts wegen schützen / als diesem zu wider lauffender Postulation inhaeriren / gestalt Kön. M. Herr Commissarien deren im Röm. Reich zustestehenden Rechten / vnnd jetzigen vnd künfftigen competirenden Anforderungen / wie die Nahmen haben / hiermit per expressum vorbehalten / vnnd im geringsten nicht begeben haben wollen.

3. Gantz befrembdlich haben die Königl. Commissarien vernommen / daß der Churf. Durchl. zu Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen / Jüdlandt einraumen zulassen / vnd so lange zubesitzen / biß sie der jenigen Schuld / so bey Kayserl. May. zufordern / entweder befridiget / oder dero sonsten von Kayserl May. ein Begnügen geschehen / jhnen angesonnen / Sie lassen die Chur sächsische Schuldforderung / vnd wie beyde Laußnitzen damit behafft an seinem Ort / haben sich darvmb / als in negotio plane ad se non pertinente, nicht zubekümmern.

4. Bey gesuchter Widererstattung aller Kay. May. vnd assistirender Chur-Fürsten vnd Ständen Kriegskosten / weil Königl. May. auß Nothwendigkeit angestelleter zu Ihrer vnd jhrer Mitverwandten Defension vnd Abwehrung / bereits verübter Hostiliteten / nit aber gegẽ Kay. M. oder Chur-Fürsten vñ Stände deß Reichs / vorsetzliche Offension angesehen / köñen nit mit einigẽ Rechtens Schein J. Kön. M. die Kriegsspesen abgehetschen werden.

5. Die Erstattung deren ins gemein gemelten Chur-Fürsten vnd Stände zugefügten Schaden betreffend / sein Königliche Commissarien gäntzlich Versehens / zum Fall mit schwebenden Tractaten ein vngeferbter Ernst / man werde mit einmischung solcher privat Praetension / das cõmune & publicum bonum pacis nit verhindern.

6. Den Sund vor Kayserl. May. auch dero Hauses vnnd Römischen Reichs Feinde zusperren / vnd vor Kays. May. dero Hauses vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten / auch den Zoll ohne Ersteigerung zu reduciren / halten Königl. Commissarien darfür / Ihr Königl. May. werde Ihr so wenig / als andere Potentaten / Ziel vnnd Maß / wie sie mit der Cron Regalien geberen sollen / vorschreiben lassen.

7. Wann diese Tractaten vom allerhöchsten Friedens Fürsten mit erwünschtem Succeß beseliget / wird zweiffels ohn Königl. May. berührte Potentaten / Chur vnnd Fürsten in diesem Friedens Standt nicht außschliessen.

8. Werden Königl. May. alles / so hinc inde beliebet wird jhres theils adimpliren / auch mit jhrem Wort vnd Königlichen Handzeichen versichern / vnd geleben Königl. May. Commissarien vngezweiffelter Zuversicht / es werden nun endlich Kayserl. Herrn Snbdelegirten / die vertröstete / billich vnd leydenliche Conditiones eröffnen / alsdann Königl. Commissarien sich darauff in allen verantwortlichen Wegen zuerklären erbötig / daß also die gantze Erbare Welt ein sattsames Benüge tragen sollen.

Auff dieses haben den 8. Martij die Keyserische Herrn Subdelegirte nachgesetzte Widerantwort vberreichen lassen / nemblich:

1. Deß Königs feindliche Actiones könten nit auff die Reichs Constitutionen fundirt werden / darvumb man auch Schleßwig / Holstein / Ditmarschẽ / so iure belli per arma erlãget / vñ so man jetzo als Reichs Lehen iure devoluti jnnen hette / behalten müste / biß Satisfaction geschehen / Schleßwig gehöre auch von Alters mit zũ Reich / biß ein anders eingebracht würde / der Keyser

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          <p>8. Versicherung zuthun / daß Königl. Würde in Dennemarck / oder Assistenren / das                      Römische Reich weder directe noch indirecte feindlich anfallen / auch keine dem                      Reich praejudicirliche Werck / oder Samblung in dero Königreich verstatten                      sollen noch wollen.</p>
          <p>Hierauff haben die Königl. Dennemärckische Abgesandte den 5. Martij sich                      nachfolgender gestalt erkläret:</p>
          <p>1. Das Postulatum betreffend / daß sich Ihre Königl. May. ins Römische Reich vnnd                      angehörige Glieder / als Nidersachsen vnd benachbarten Crayßhändeln nicht                      mischen / auch Holstein / Schleßwig / Ditmarschen / vnd angehörige Länder /                      gäntzlich verzeihe&#x0303; soll / wollen die Kön Reichs-Commissarien sich                      gantzlich versehen / Sie mit solchen Anmuthen / dessen Verwilligung in jhrer                      Macht nit beruhet / noch bey Königl. May. zuerhalten / weil sie die Feindliche                      Invasion besagter Landschafften / vnnd was darinnen jetzo verübet / nicht                      vervrsachet / hinfuro verschonen / hingegen jhrer jüngsten rechtmässigen                      vbergebenen Postulation / wie allenthalben / also in diesem Passu, mit                      vnverweilter Quittier vnnd Widereinräumung berührter Provincien / vnd deren                      angehörung deferiren.</p>
          <p>2. Den begriffenen Innhalt / daß sich Kön. M. aller Recht vnd Gerechtigkeiten /                      so sie oder deren Herrn Söhne in theils Ertzstifftern / Fürstenthu&#x0303;ben / Land vnd Herrschafften / deß Nider Sächsischen / Westphalischen / oder                      anderer Crayß habe&#x0303; / oder zuhaben vermeinen / vnd also aller Anforderung im                      Römischen Reich gäntzlich begeben solle&#x0303;: weil Kön. M. wegen deren                      gemelten Ertzstifftern sich niemals vor sich selbst einigen Rechtens oder                      Praetension angemasset / sondern mit instrume&#x0303;tis &amp;                      decretis Electionum, &amp; Postulationum zuerweisen vberflüssig / daß durch                      rechtmässige ordentliche Wahl derselben Herrn Söhne zu Coadjutoren vn&#x0303; Successoren der Ertzstiffter proclamiret / auch in Erledigung                      würcklich possediret / ist J. Kön. M. nit bemächtiget jren vor vielen Jahren                      emancipirten Herrn Söhnen / im wenigsten zu praejudiciren vnd erlangten iuris                      quaesiti zuentsetzen gemeint / verbleiben auch die entstandene der Ertzstiffte                      Differentien / so sämptliche Churf. vnd Stände deß Reichs betreffen / auff                      anderweit allgemeine Versamblung der Interessenten / auff Christliche Vergleich                      außgesetzet / vnnd werden Kay. May. die / als rechtmässige erwölte Ertz- vnd                      Bischoffe / durch gewöhnliche Protectoria Ihren selbst eigenen / vnderm dato 27.                      Julij 1625. an Fürsten vn&#x0303; Stände deß Nider Sächsische&#x0303; Crayses                      Schrifftlich erbieten / noch darbey von Kays. Ampts wegen schützen / als diesem                      zu wider lauffender Postulation inhaeriren / gestalt Kön. M. Herr Commissarien                      deren im Röm. Reich zustestehenden Rechten / vnnd jetzigen vnd künfftigen                      competirenden Anforderungen / wie die Nahmen haben / hiermit per expressum                      vorbehalten / vnnd im geringsten nicht begeben haben wollen.</p>
          <p>3. Gantz befrembdlich haben die Königl. Commissarien vernommen / daß der Churf.                      Durchl. zu Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen / Jüdlandt einraumen                      zulassen / vnd so lange zubesitzen / biß sie der jenigen Schuld / so bey                      Kayserl. May. zufordern / entweder befridiget / oder dero sonsten von Kayserl                      May. ein Begnügen geschehen / jhnen angesonnen / Sie lassen die Chur sächsische                      Schuldforderung / vnd wie beyde Laußnitzen damit behafft an seinem Ort / haben                      sich darvmb / als in negotio plane ad se non pertinente, nicht zubekümmern.</p>
          <p>4. Bey gesuchter Widererstattung aller Kay. May. vnd assistirender Chur-Fürsten                      vnd Ständen Kriegskosten / weil Königl. May. auß Nothwendigkeit angestelleter zu                      Ihrer vnd jhrer Mitverwandten Defension vnd Abwehrung / bereits verübter                      Hostiliteten / nit aber gege&#x0303; Kay. M. oder Chur-Fürsten vn&#x0303; Stände                      deß Reichs / vorsetzliche Offension angesehen / kön&#x0303;en nit mit                          einige&#x0303; Rechtens Schein J. Kön. M. die Kriegsspesen                      abgehetschen werden.</p>
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          <p>6. Den Sund vor Kayserl. May. auch dero Hauses vnnd Römischen Reichs Feinde                      zusperren / vnd vor Kays. May. dero Hauses vnnd Römischen Reichs Freunde offen                      zuhalten / auch den Zoll ohne Ersteigerung zu reduciren / halten Königl.                      Commissarien darfür / Ihr Königl. May. werde Ihr so wenig / als andere                      Potentaten / Ziel vnnd Maß / wie sie mit der Cron Regalien geberen sollen /                      vorschreiben lassen.</p>
          <p>7. Wann diese Tractaten vom allerhöchsten Friedens Fürsten mit erwünschtem Succeß                      beseliget / wird zweiffels ohn Königl. May. berührte Potentaten / Chur vnnd                      Fürsten in diesem Friedens Standt nicht außschliessen.</p>
          <p>8. Werden Königl. May. alles / so hinc inde beliebet wird jhres theils adimpliren                      / auch mit jhrem Wort vnd Königlichen Handzeichen versichern / vnd geleben                      Königl. May. Commissarien vngezweiffelter Zuversicht / es werden nun endlich                      Kayserl. Herrn Snbdelegirten / die vertröstete / billich vnd leydenliche                      Conditiones eröffnen / alsdann Königl. Commissarien sich darauff in allen                      verantwortlichen Wegen zuerklären erbötig / daß also die gantze Erbare Welt ein                      sattsames Benüge tragen sollen.</p>
          <p>Auff dieses haben den 8. Martij die Keyserische Herrn Subdelegirte nachgesetzte                      Widerantwort vberreichen lassen / nemblich:</p>
          <p>1. Deß Königs feindliche Actiones könten nit auff die Reichs Constitutionen                      fundirt werden / darvumb man auch Schleßwig / Holstein / Ditmarsche&#x0303; / so iure                      belli per arma erla&#x0303;get / vn&#x0303; so man jetzo als                      Reichs Lehen iure devoluti jnnen hette / behalten müste / biß Satisfaction                      geschehen / Schleßwig gehöre auch von Alters mit zu&#x0303; Reich / biß                      ein anders eingebracht würde / der Keyser
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[1307/1458] 8. Versicherung zuthun / daß Königl. Würde in Dennemarck / oder Assistenren / das Römische Reich weder directe noch indirecte feindlich anfallen / auch keine dem Reich praejudicirliche Werck / oder Samblung in dero Königreich verstatten sollen noch wollen. Hierauff haben die Königl. Dennemärckische Abgesandte den 5. Martij sich nachfolgender gestalt erkläret: 1. Das Postulatum betreffend / daß sich Ihre Königl. May. ins Römische Reich vnnd angehörige Glieder / als Nidersachsen vnd benachbarten Crayßhändeln nicht mischen / auch Holstein / Schleßwig / Ditmarschen / vnd angehörige Länder / gäntzlich verzeihẽ soll / wollen die Kön Reichs-Commissarien sich gantzlich versehen / Sie mit solchen Anmuthen / dessen Verwilligung in jhrer Macht nit beruhet / noch bey Königl. May. zuerhalten / weil sie die Feindliche Invasion besagter Landschafften / vnnd was darinnen jetzo verübet / nicht vervrsachet / hinfuro verschonen / hingegen jhrer jüngsten rechtmässigen vbergebenen Postulation / wie allenthalben / also in diesem Passu, mit vnverweilter Quittier vnnd Widereinräumung berührter Provincien / vnd deren angehörung deferiren. 2. Den begriffenen Innhalt / daß sich Kön. M. aller Recht vnd Gerechtigkeiten / so sie oder deren Herrn Söhne in theils Ertzstifftern / Fürstenthũben / Land vnd Herrschafften / deß Nider Sächsischen / Westphalischen / oder anderer Crayß habẽ / oder zuhaben vermeinen / vnd also aller Anforderung im Römischen Reich gäntzlich begeben sollẽ: weil Kön. M. wegen deren gemelten Ertzstifftern sich niemals vor sich selbst einigen Rechtens oder Praetension angemasset / sondern mit instrumẽtis & decretis Electionum, & Postulationum zuerweisen vberflüssig / daß durch rechtmässige ordentliche Wahl derselben Herrn Söhne zu Coadjutoren vñ Successoren der Ertzstiffter proclamiret / auch in Erledigung würcklich possediret / ist J. Kön. M. nit bemächtiget jren vor vielen Jahren emancipirten Herrn Söhnen / im wenigsten zu praejudiciren vnd erlangten iuris quaesiti zuentsetzen gemeint / verbleiben auch die entstandene der Ertzstiffte Differentien / so sämptliche Churf. vnd Stände deß Reichs betreffen / auff anderweit allgemeine Versamblung der Interessenten / auff Christliche Vergleich außgesetzet / vnnd werden Kay. May. die / als rechtmässige erwölte Ertz- vnd Bischoffe / durch gewöhnliche Protectoria Ihren selbst eigenen / vnderm dato 27. Julij 1625. an Fürsten vñ Stände deß Nider Sächsischẽ Crayses Schrifftlich erbieten / noch darbey von Kays. Ampts wegen schützen / als diesem zu wider lauffender Postulation inhaeriren / gestalt Kön. M. Herr Commissarien deren im Röm. Reich zustestehenden Rechten / vnnd jetzigen vnd künfftigen competirenden Anforderungen / wie die Nahmen haben / hiermit per expressum vorbehalten / vnnd im geringsten nicht begeben haben wollen. 3. Gantz befrembdlich haben die Königl. Commissarien vernommen / daß der Churf. Durchl. zu Sachsen / zu Abledigung beyder Laußnitzen / Jüdlandt einraumen zulassen / vnd so lange zubesitzen / biß sie der jenigen Schuld / so bey Kayserl. May. zufordern / entweder befridiget / oder dero sonsten von Kayserl May. ein Begnügen geschehen / jhnen angesonnen / Sie lassen die Chur sächsische Schuldforderung / vnd wie beyde Laußnitzen damit behafft an seinem Ort / haben sich darvmb / als in negotio plane ad se non pertinente, nicht zubekümmern. 4. Bey gesuchter Widererstattung aller Kay. May. vnd assistirender Chur-Fürsten vnd Ständen Kriegskosten / weil Königl. May. auß Nothwendigkeit angestelleter zu Ihrer vnd jhrer Mitverwandten Defension vnd Abwehrung / bereits verübter Hostiliteten / nit aber gegẽ Kay. M. oder Chur-Fürsten vñ Stände deß Reichs / vorsetzliche Offension angesehen / köñen nit mit einigẽ Rechtens Schein J. Kön. M. die Kriegsspesen abgehetschen werden. 5. Die Erstattung deren ins gemein gemelten Chur-Fürsten vnd Stände zugefügten Schaden betreffend / sein Königliche Commissarien gäntzlich Versehens / zum Fall mit schwebenden Tractaten ein vngeferbter Ernst / man werde mit einmischung solcher privat Praetension / das cõmune & publicum bonum pacis nit verhindern. 6. Den Sund vor Kayserl. May. auch dero Hauses vnnd Römischen Reichs Feinde zusperren / vnd vor Kays. May. dero Hauses vnnd Römischen Reichs Freunde offen zuhalten / auch den Zoll ohne Ersteigerung zu reduciren / halten Königl. Commissarien darfür / Ihr Königl. May. werde Ihr so wenig / als andere Potentaten / Ziel vnnd Maß / wie sie mit der Cron Regalien geberen sollen / vorschreiben lassen. 7. Wann diese Tractaten vom allerhöchsten Friedens Fürsten mit erwünschtem Succeß beseliget / wird zweiffels ohn Königl. May. berührte Potentaten / Chur vnnd Fürsten in diesem Friedens Standt nicht außschliessen. 8. Werden Königl. May. alles / so hinc inde beliebet wird jhres theils adimpliren / auch mit jhrem Wort vnd Königlichen Handzeichen versichern / vnd geleben Königl. May. Commissarien vngezweiffelter Zuversicht / es werden nun endlich Kayserl. Herrn Snbdelegirten / die vertröstete / billich vnd leydenliche Conditiones eröffnen / alsdann Königl. Commissarien sich darauff in allen verantwortlichen Wegen zuerklären erbötig / daß also die gantze Erbare Welt ein sattsames Benüge tragen sollen. Auff dieses haben den 8. Martij die Keyserische Herrn Subdelegirte nachgesetzte Widerantwort vberreichen lassen / nemblich: 1. Deß Königs feindliche Actiones könten nit auff die Reichs Constitutionen fundirt werden / darvumb man auch Schleßwig / Holstein / Ditmarschẽ / so iure belli per arma erlãget / vñ so man jetzo als Reichs Lehen iure devoluti jnnen hette / behalten müste / biß Satisfaction geschehen / Schleßwig gehöre auch von Alters mit zũ Reich / biß ein anders eingebracht würde / der Keyser

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1458>, abgerufen am 23.11.2024.