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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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einander getheilet / vnd in Bergen op Soom sich begeben. Deßgleichen hat eine andere Spanische Convoy so vier tausend Reichsthaler geführet / selbige auch vnder sich getheilet / vnd hernach in der Staden Dienst begeben. Wie nun die Sereniss. Infantin zu Brüssel diesen elendigen Zustandt vernommen / hat sie auff jhre Vnterthanen eine Schatzung geleget / damit etlich Gelt auffgebracht / damit die Soldaten etlicher massen contentiret würden.

Damit nun die Vnterthanen mit dieser Schatzung desto besser ankommen möchten / hat sie durch offentliche Patenten bewilliget / daß auß den Niderländischen Provincien / als Holl-vnnd Seelandt / auff dem Fluß Schelda / vnnd anderswo nicht / nach Antorff vnd die an diesem Fluß ligende Orther / Hering / Bicking vnnd dergleichen Licenten auff der Scheld eröffnet. gesaltzene: wie auch Stockfisch / Käß / Oel / vnd allerley Gattung grüne Fisch / gegen Entrichtung der gebührenden Licenten / frey / sicher / vnnd vngehindert passiren möge.

Scharmützel zwischen den Stadischen vnd Spanischen. Als inmittels Capitayn Wolff von Emmerich mit 150. Soldaten zu Fuß nach dem Landt von Gülch gezogen / vmb eine Beuth zu erlangen / ist solches Graff Heinrichen von dem Berge verkundschafftworden / der dann so bald mit 2. Compagnyen Pferden jhnen gefolget. Die Stadischen aber dessen vnwissent / haben sich in eines Bawren Hauß / vmb jhren Anschlag ins Werck zu richten begeben. Mitlerweil passierte Graff Heinrich vorvber / sie zu suchen / vnnd vermeindte sie etwan in derselben Refier in einem Gehöltz anzutreffen. Als er sie nun nirgend vernommen / ist er jhrer in gemeltem Hauß gewahr worden / hat derhalben selbiges alsbald vmbringet. Der vorgemelte Capitayn den Todt oder gefangen zu werden für Augen sehende / hat mit seinen Soldaten sich dapffer zu wehren sich entschlossen / derhalben etliche auff die Reutter außfallen vnnd mit jhnen Scharmütziren lassen / vnd ist er mit zwen andern hauffen zur Schewren auch außgefallen / vnd haben den Spanischen so hart zu gesetzet / daß sie sich endlich / nach dem der Scharmützel in 4. Stund gewehret / in die Flucht begeben / hinderlassende den Stadischen in die 30. Pferd / etliche Gefangene / vnnd andere Beuthen / mit welchen sie glücklich zu Emmerich ankommen.

Der Staden Mandat / wie sich jhr Kriegsvolck in den neutralen Ländern verhalten soll. Demnach eine Zeit hero der General Staden in den Vereinigten Niderlanden Kriegsvolck / ohne Befehl vnd Wissen jhrer Obern / die Vndersassen deß Ertz-Stiffts Cölln / der Stifften Münster / vnnd Lüttich / dann auch der Landschafften Gülch / Cleff / Berg / Marck / vnd anderer Benachbarter Neutraler Landen / mit allerhand Brandschatzungen / Extorsionen / vnd Außzehrungen / vherfallen vnnd beschweret hatten / als haben sie folgenden Inhats Ordnung vnnd Befehl publiciren lassen.

1. Erstlich solte kein Obrister / Officirer / oder Soldat / zu Roß vnd Fuß / in die obbesagte Lande / ohne außtrücklichen Befehl / Erlaubnuß oder Patent / einzurücken / oder Truppenweiß noch anderst sich dahin zu begeben vnderstehen.

2. Dafern aber zu deß Landes Dienst ein Zug / mit gebührlicher jhrer Erlaubnuß / solte müssen in gemelte Lande vorgenommen werden / so solten die Kriegs-Obristen vnnd Officirer / welche das Krigsvolck führeten / in aller eyl darmit durchziehen / vnd niemand darinnen mit Schatzungen oder Einquartirungen beschweren.

3. Solten gemelte Führer vnnd Befelchshaber / die Amptleuth oder Schultheissen auff den Dörffern / da sie vbernachten solten / ansprechen / vnd jhre Paßzettel aufflegen / damit die Biletten vnd Außtheilung derselben mit guter Ordnung köndten gemacht werden. Solten auch kein Bilett mehr geben / als die Zahl deß Kriegsvolcks sich befinde. Das Kriegsvolck solte auch keine Vndersassen / oder Inwohner bemelter Stifften vnd Landschafften an jhren Personen / Gütern / Behausungen / wie dann auch viel weniger an einigen Kirchen / Klöstern / oder anderm im geringsten beschädigen: Die Verbrecher solten am Leib gestrafft / der gethane Schade aber von den Führern vnd Befelchshabern erstattet werden / im fall sie solche Verbrecher nicht gefänglich vberliefferten / dieselbe zu wider Erstattung anhielten / oder sonsten gebührlich bestraffeten.

4. Weil auch geklagt worden / daß jhr Kriegsvolck obberührte Vndersassen / mit monatlicher Contribution / mit Frondiensten / vnder diesem vnd jenem Schein beschweren solte: als solte hiermit allen Obristen vnd Officirern / wie auch allen gemeinen Soldaten ernstlich befohlen seyn / daß sie von keinen Stätten / Dörffern / oder einigen andern Orthen Gelt / oder Geltswerth solten mögen heischen / empfangen oder nehmen / vnder was Schein / als einer willigen Schenckung / oder andern dergleichen / bey Verlust jhres Diensts / wie auch doppeler Erstattung dessen / was sie empfangen / neben willkührlicher Leibsstraff.

5. Die Befelchshaber solten auch den Obrigkeiten solcher Landen die Macht Billetten zu machen nicht benehmen / oder derselben sich anmassen: sondern mit dem jenigen zu frieden seyn / was solche Obrigkeiten / neben Gutdüncken deß vber das Krigsvolck Befelchhabenden Officirers / einem jeden nach Gelegenheit anweisen.

Vnd damit alle Vnordnung verhütet würde / befehlen sie allen jhren Commandierenden / Obristen vnd Officierern / so auff den Grentzen der Lande ligen / daß sie in Verwaltung Rechtens vnnd Gerechtigkeit / ohn einiges Nachsehen / wider die jenige / so diesem zuwider thäthen / mit gebührlicher Straff ernstlich verführen.

6. Damit sich niemand der Vnwissenheit zu entschuldigen hette / so were diese Ordnung vnnd Befehl an allen Orthen der Vereinigten Provintzien / wie auch in andern Stätten vnd Orthen so ausselhalb derselben vnder jhrem Gebiet stünden / angeschlagen vnd außgeruffen worden. Es solten auch alle Obriste / Colonellen / Advocaten / Fiscalen / Rittmeister vnd andere Officirer dieser Ordnung in allen Stücken vnverbrüchlich nachgeleben / vnd verschaffen / daß deren von andern nachgelebet würde / vnnd wider die Vbertretter / ohne

einander getheilet / vnd in Bergen op Soom sich begeben. Deßgleichen hat eine andere Spanische Convoy so vier tausend Reichsthaler geführet / selbige auch vnder sich getheilet / vnd hernach in der Staden Dienst begeben. Wie nun die Sereniss. Infantin zu Brüssel diesen elendigen Zustandt vernommen / hat sie auff jhre Vnterthanen eine Schatzung geleget / damit etlich Gelt auffgebracht / damit die Soldaten etlicher massen contentiret würden.

Damit nun die Vnterthanẽ mit dieser Schatzung desto besser ankommen möchten / hat sie durch offentliche Patenten bewilliget / daß auß den Niderländischen Provincien / als Holl-vnnd Seelandt / auff dem Fluß Schelda / vnnd anderswo nicht / nach Antorff vnd die an diesem Fluß ligende Orther / Hering / Bicking vnnd dergleichen Licenten auff der Scheld eröffnet. gesaltzene: wie auch Stockfisch / Käß / Oel / vnd allerley Gattung grüne Fisch / gegen Entrichtung der gebührenden Licenten / frey / sicher / vnnd vngehindert passiren möge.

Scharmützel zwischen den Stadischen vnd Spanischen. Als inmittels Capitayn Wolff von Emmerich mit 150. Soldaten zu Fuß nach dem Landt von Gülch gezogen / vmb eine Beuth zu erlangẽ / ist solches Graff Heinrichen von dem Berge verkundschafftworden / der dañ so bald mit 2. Compagnyen Pferden jhnen gefolget. Die Stadischen aber dessen vnwissent / haben sich in eines Bawren Hauß / vmb jhren Anschlag ins Werck zu richten begeben. Mitlerweil passierte Graff Heinrich vorvber / sie zu suchen / vnnd vermeindte sie etwan in derselben Refier in einem Gehöltz anzutreffen. Als er sie nun nirgend vernommen / ist er jhrer in gemeltem Hauß gewahr worden / hat derhalben selbiges alsbald vmbringet. Der vorgemelte Capitayn den Todt oder gefangen zu werden für Augen sehende / hat mit seinen Soldaten sich dapffer zu wehren sich entschlossen / derhalben etliche auff die Reutter außfallen vnnd mit jhnen Scharmütziren lassen / vnd ist er mit zwen andern hauffen zur Schewren auch außgefallen / vnd haben den Spanischen so hart zu gesetzet / daß sie sich endlich / nach dem der Scharmützel in 4. Stund gewehret / in die Flucht begeben / hinderlassende den Stadischen in die 30. Pferd / etliche Gefangene / vnnd andere Beuthen / mit welchen sie glücklich zu Emmerich ankommen.

Der Staden Mandat / wie sich jhr Kriegsvolck in den neutralen Ländern verhalten soll. Demnach eine Zeit hero der General Staden in den Vereinigten Niderlanden Kriegsvolck / ohne Befehl vnd Wissen jhrer Obern / die Vndersassen deß Ertz-Stiffts Cölln / der Stifften Münster / vnnd Lüttich / dann auch der Landschafften Gülch / Cleff / Berg / Marck / vnd anderer Benachbarter Neutraler Landen / mit allerhand Brandschatzungen / Extorsionen / vnd Außzehrungen / vherfallen vnnd beschweret hatten / als haben sie folgenden Inhats Ordnung vnnd Befehl publiciren lassen.

1. Erstlich solte kein Obrister / Officirer / oder Soldat / zu Roß vnd Fuß / in die obbesagte Lande / ohne außtrücklichen Befehl / Erlaubnuß oder Patent / einzurücken / oder Truppenweiß noch anderst sich dahin zu begeben vnderstehen.

2. Dafern aber zu deß Landes Dienst ein Zug / mit gebührlicher jhrer Erlaubnuß / solte müssen in gemelte Lande vorgenommen werden / so solten die Kriegs-Obristen vnnd Officirer / welche das Krigsvolck führeten / in aller eyl darmit durchziehen / vnd niemand darinnen mit Schatzungen oder Einquartirungen beschweren.

3. Solten gemelte Führer vnnd Befelchshaber / die Amptleuth oder Schultheissen auff den Dörffern / da sie vbernachten solten / ansprechen / vnd jhre Paßzettel aufflegen / damit die Biletten vnd Außtheilung derselben mit guter Ordnung köndten gemacht werden. Solten auch kein Bilett mehr geben / als die Zahl deß Kriegsvolcks sich befinde. Das Kriegsvolck solte auch keine Vndersassen / oder Inwohner bemelter Stifften vnd Landschafften an jhren Personen / Gütern / Behausungen / wie dann auch viel weniger an einigen Kirchen / Klöstern / oder anderm im geringsten beschädigen: Die Verbrecher solten am Leib gestrafft / der gethane Schade aber von den Führern vnd Befelchshabern erstattet werden / im fall sie solche Verbrecher nicht gefänglich vberliefferten / dieselbe zu wider Erstattung anhielten / oder sonsten gebührlich bestraffeten.

4. Weil auch geklagt worden / daß jhr Kriegsvolck obberührte Vndersassen / mit monatlicher Contribution / mit Frondiensten / vnder diesem vnd jenem Schein beschweren solte: als solte hiermit allen Obristen vnd Officirern / wie auch allen gemeinen Soldaten ernstlich befohlen seyn / daß sie von keinen Stätten / Dörffern / oder einigen andern Orthen Gelt / oder Geltswerth solten mögen heischen / empfangen oder nehmen / vnder was Schein / als einer willigen Schenckung / oder andern dergleichen / bey Verlust jhres Diensts / wie auch doppeler Erstattung dessen / was sie empfangen / neben willkührlicher Leibsstraff.

5. Die Befelchshaber solten auch den Obrigkeiten solcher Landen die Macht Billetten zu machen nicht benehmen / oder derselben sich anmassen: sondern mit dem jenigen zu frieden seyn / was solche Obrigkeiten / neben Gutdüncken deß vber das Krigsvolck Befelchhabenden Officirers / einem jeden nach Gelegenheit anweisen.

Vnd damit alle Vnordnung verhütet würde / befehlen sie allen jhren Commandierenden / Obristen vnd Officierern / so auff den Grentzen der Lande ligen / daß sie in Verwaltung Rechtens vnnd Gerechtigkeit / ohn einiges Nachsehen / wider die jenige / so diesem zuwider thäthen / mit gebührlicher Straff ernstlich verführen.

6. Damit sich niemand der Vnwissenheit zu entschuldigen hette / so were diese Ordnung vnnd Befehl an allen Orthen der Vereinigten Provintzien / wie auch in andern Stätten vnd Orthen so ausselhalb derselben vnder jhrem Gebiet stünden / angeschlagen vnd außgeruffen worden. Es solten auch alle Obriste / Colonellẽ / Advocaten / Fiscalen / Rittmeister vnd andere Officirer dieser Ordnung in allen Stücken vnverbrüchlich nachgeleben / vnd verschaffen / daß deren von andern nachgelebet würde / vnnd wider die Vbertretter / ohne

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          <p>Damit nun die Vnterthane&#x0303; mit dieser Schatzung desto besser                      ankommen möchten / hat sie durch offentliche Patenten bewilliget / daß auß den                      Niderländischen Provincien / als Holl-vnnd Seelandt / auff dem Fluß Schelda /                      vnnd anderswo nicht / nach Antorff vnd die an diesem Fluß ligende Orther /                      Hering / Bicking vnnd dergleichen <note place="left">Licenten auff der                          Scheld eröffnet.</note> gesaltzene: wie auch Stockfisch / Käß / Oel / vnd                      allerley Gattung grüne Fisch / gegen Entrichtung der gebührenden Licenten / frey                      / sicher / vnnd vngehindert passiren möge.</p>
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          <p><note place="left">Der Staden Mandat / wie sich jhr Kriegsvolck in den                          neutralen Ländern verhalten soll.</note> Demnach eine Zeit hero der General                      Staden in den Vereinigten Niderlanden Kriegsvolck / ohne Befehl vnd Wissen jhrer                      Obern / die Vndersassen deß Ertz-Stiffts Cölln / der Stifften Münster / vnnd                      Lüttich / dann auch der Landschafften Gülch / Cleff / Berg / Marck / vnd anderer                      Benachbarter Neutraler Landen / mit allerhand Brandschatzungen / Extorsionen /                      vnd Außzehrungen / vherfallen vnnd beschweret hatten / als haben sie folgenden                      Inhats Ordnung vnnd Befehl publiciren lassen.</p>
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[1295/1446] einander getheilet / vnd in Bergen op Soom sich begeben. Deßgleichen hat eine andere Spanische Convoy so vier tausend Reichsthaler geführet / selbige auch vnder sich getheilet / vnd hernach in der Staden Dienst begeben. Wie nun die Sereniss. Infantin zu Brüssel diesen elendigen Zustandt vernommen / hat sie auff jhre Vnterthanen eine Schatzung geleget / damit etlich Gelt auffgebracht / damit die Soldaten etlicher massen contentiret würden. Damit nun die Vnterthanẽ mit dieser Schatzung desto besser ankommen möchten / hat sie durch offentliche Patenten bewilliget / daß auß den Niderländischen Provincien / als Holl-vnnd Seelandt / auff dem Fluß Schelda / vnnd anderswo nicht / nach Antorff vnd die an diesem Fluß ligende Orther / Hering / Bicking vnnd dergleichen gesaltzene: wie auch Stockfisch / Käß / Oel / vnd allerley Gattung grüne Fisch / gegen Entrichtung der gebührenden Licenten / frey / sicher / vnnd vngehindert passiren möge. Licenten auff der Scheld eröffnet. Als inmittels Capitayn Wolff von Emmerich mit 150. Soldaten zu Fuß nach dem Landt von Gülch gezogen / vmb eine Beuth zu erlangẽ / ist solches Graff Heinrichen von dem Berge verkundschafftworden / der dañ so bald mit 2. Compagnyen Pferden jhnen gefolget. Die Stadischen aber dessen vnwissent / haben sich in eines Bawren Hauß / vmb jhren Anschlag ins Werck zu richten begeben. Mitlerweil passierte Graff Heinrich vorvber / sie zu suchen / vnnd vermeindte sie etwan in derselben Refier in einem Gehöltz anzutreffen. Als er sie nun nirgend vernommen / ist er jhrer in gemeltem Hauß gewahr worden / hat derhalben selbiges alsbald vmbringet. Der vorgemelte Capitayn den Todt oder gefangen zu werden für Augen sehende / hat mit seinen Soldaten sich dapffer zu wehren sich entschlossen / derhalben etliche auff die Reutter außfallen vnnd mit jhnen Scharmütziren lassen / vnd ist er mit zwen andern hauffen zur Schewren auch außgefallen / vnd haben den Spanischen so hart zu gesetzet / daß sie sich endlich / nach dem der Scharmützel in 4. Stund gewehret / in die Flucht begeben / hinderlassende den Stadischen in die 30. Pferd / etliche Gefangene / vnnd andere Beuthen / mit welchen sie glücklich zu Emmerich ankommen. Scharmützel zwischen den Stadischen vnd Spanischen. Demnach eine Zeit hero der General Staden in den Vereinigten Niderlanden Kriegsvolck / ohne Befehl vnd Wissen jhrer Obern / die Vndersassen deß Ertz-Stiffts Cölln / der Stifften Münster / vnnd Lüttich / dann auch der Landschafften Gülch / Cleff / Berg / Marck / vnd anderer Benachbarter Neutraler Landen / mit allerhand Brandschatzungen / Extorsionen / vnd Außzehrungen / vherfallen vnnd beschweret hatten / als haben sie folgenden Inhats Ordnung vnnd Befehl publiciren lassen. Der Staden Mandat / wie sich jhr Kriegsvolck in den neutralen Ländern verhalten soll. 1. Erstlich solte kein Obrister / Officirer / oder Soldat / zu Roß vnd Fuß / in die obbesagte Lande / ohne außtrücklichen Befehl / Erlaubnuß oder Patent / einzurücken / oder Truppenweiß noch anderst sich dahin zu begeben vnderstehen. 2. Dafern aber zu deß Landes Dienst ein Zug / mit gebührlicher jhrer Erlaubnuß / solte müssen in gemelte Lande vorgenommen werden / so solten die Kriegs-Obristen vnnd Officirer / welche das Krigsvolck führeten / in aller eyl darmit durchziehen / vnd niemand darinnen mit Schatzungen oder Einquartirungen beschweren. 3. Solten gemelte Führer vnnd Befelchshaber / die Amptleuth oder Schultheissen auff den Dörffern / da sie vbernachten solten / ansprechen / vnd jhre Paßzettel aufflegen / damit die Biletten vnd Außtheilung derselben mit guter Ordnung köndten gemacht werden. Solten auch kein Bilett mehr geben / als die Zahl deß Kriegsvolcks sich befinde. Das Kriegsvolck solte auch keine Vndersassen / oder Inwohner bemelter Stifften vnd Landschafften an jhren Personen / Gütern / Behausungen / wie dann auch viel weniger an einigen Kirchen / Klöstern / oder anderm im geringsten beschädigen: Die Verbrecher solten am Leib gestrafft / der gethane Schade aber von den Führern vnd Befelchshabern erstattet werden / im fall sie solche Verbrecher nicht gefänglich vberliefferten / dieselbe zu wider Erstattung anhielten / oder sonsten gebührlich bestraffeten. 4. Weil auch geklagt worden / daß jhr Kriegsvolck obberührte Vndersassen / mit monatlicher Contribution / mit Frondiensten / vnder diesem vnd jenem Schein beschweren solte: als solte hiermit allen Obristen vnd Officirern / wie auch allen gemeinen Soldaten ernstlich befohlen seyn / daß sie von keinen Stätten / Dörffern / oder einigen andern Orthen Gelt / oder Geltswerth solten mögen heischen / empfangen oder nehmen / vnder was Schein / als einer willigen Schenckung / oder andern dergleichen / bey Verlust jhres Diensts / wie auch doppeler Erstattung dessen / was sie empfangen / neben willkührlicher Leibsstraff. 5. Die Befelchshaber solten auch den Obrigkeiten solcher Landen die Macht Billetten zu machen nicht benehmen / oder derselben sich anmassen: sondern mit dem jenigen zu frieden seyn / was solche Obrigkeiten / neben Gutdüncken deß vber das Krigsvolck Befelchhabenden Officirers / einem jeden nach Gelegenheit anweisen. Vnd damit alle Vnordnung verhütet würde / befehlen sie allen jhren Commandierenden / Obristen vnd Officierern / so auff den Grentzen der Lande ligen / daß sie in Verwaltung Rechtens vnnd Gerechtigkeit / ohn einiges Nachsehen / wider die jenige / so diesem zuwider thäthen / mit gebührlicher Straff ernstlich verführen. 6. Damit sich niemand der Vnwissenheit zu entschuldigen hette / so were diese Ordnung vnnd Befehl an allen Orthen der Vereinigten Provintzien / wie auch in andern Stätten vnd Orthen so ausselhalb derselben vnder jhrem Gebiet stünden / angeschlagen vnd außgeruffen worden. Es solten auch alle Obriste / Colonellẽ / Advocaten / Fiscalen / Rittmeister vnd andere Officirer dieser Ordnung in allen Stücken vnverbrüchlich nachgeleben / vnd verschaffen / daß deren von andern nachgelebet würde / vnnd wider die Vbertretter / ohne

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1446>, abgerufen am 23.11.2024.