Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.pörung bezangen: vnd soll jhnen das Leben geschenckt lichen Pardons. / vnd jhre Religion frey gelassen werden. 2. Jhre ligende vnd fahrende Güter / wie die auch beschaffen seyn mögen / sollen jhnen wider zugestelt werden / ohn angesehen aller wider sie ergangenen Vrtheil / Confistation vnd Verschenckung wegen obgedachter jhrer Rebellion. 3. Die Soldaten / die jetzundt in der Stadt / vnd dem König vnterworffen / aber keine Bürger noch Inwohner gemeldter Stadt sind / sollen auch obspecificierter Gnad geniessen: Die Obristen / Haupt-vnd Edellent sollen mit dem Degen an der Seyten / die gemeine Soldaten aber mit einem weissen Stecken außziehen. Derselben Namen vnd Zunamen wird man auffschreiben / vnd sollen sie schweren / daß sie nimmer die Waffen wider Jhre Königliche Mayestät tragen wollen / bey Berlust gegenwärtiger Gnad. Die Englische Hauptleut vnd Soldaten betrestendt / die jetzundt in der Stadt sind / sollen sie / wann es dem König also beliebet / vber Meer nach Engelland geführet werden. 4. Es sollen auch die von Rochelle vnnd die Soldaten in der Stadt aller feindlichen Thaten vnd Handlungen mit den Frembden entschlagen seyn / außgenommen die grobe vnnd abschewliche Laster / welche in den Edicten verbotten sind / oder wider deß Königs Person vorgenommen worden. 5. Deßgleichen sollen die von Rochelle dessen nichtentgelten / daß sie Geschütz gegossen / Müntz geschlagen / deß Königs / oder der Geistlichen vnd ander Gelt angegriffen haben: wie auch der Contributionen / so sie zu erhaltung der Soldaten angestellt / vnd deß Zwangs / den sie wider die Abwesende / mit abbrechung jhrer Häuser / vnd ander Gestalt fürgenommen haben. 6. Alle Arresten vnd Außsprüche / so wider die Inwohner vnd Soldaten mehrgemelter Stadt wegen dieser Empörung vnd Rebellion ergangen sind / sollen hiemit auffgehaben seyn. 7. Was der Rath vnd andere Richter oder Commissarij so wol in Bürgerlichen als Peinlichen sachen geurtheilt vnd geschlossen haben / soll nicht vnterslucht werden / noch jhnen schädlich seyn: Auch soll der Königliche Procurator vnd seine Substituten sie deßwegen in keinen Proceß ziehen / noch einige Klag wider sie führen mögen. 8. Alle Straffen vnd Bussen / zu welchen der Schultheiß / Rath vnd Gericht offtgedachter Stadt / vnd die demselben beygewohnet / auß Vrsachen / wie obgemeldt / condemnirt worden / sollen hiemit abgethan / vnnd sie deren erlassen seyn: So auch einiger Proceß deßwegen wider sie angefangen worden / soll derselbe nicht vnd todt seyn. 9. Das Vrtheil wegen deß Todts dessen von Tournay soll nicht vmbgestossen / vnd die es gefället / sollen deßwegen nicht gefährt werden. 10. Alle diese Puncten sollen vom Schultheissen / Bürgermeistern / Schöffen vnd Inwohnern mehrbesagter Stadt ratificirt / vnd die Ratification davon Morgen vmb 2. Vhr nach Mittag in der besten vnd kräfftigsten Form allhero gebracht / hernach sollen jhnen Brieffe vom König / welche dieselbige gleichfals ratificiren vnnd bestettigen / vberantwortet werden. 11. Nach geschehener Ratification / sollen die Stadt Thoren eröffnet / vnnd in Händen deren / so der König darzu verordnen wird / gestellet werden / damit Jhre Königliche Mayestat jhren Einzug thun möge / wann vnd wie es Jhr gefallen wird. Gleichwol verspricht Jhre Königliche Mayestat / daß sie im Einzug vnd Einquartierung der Soldaten in der Stadt den Anstalt machen wollen / damit den Inwohnern / jhren Weibern vnd Kindern kein Leyd oder Vberirang / es sey an jhren Personen oder Gütern / widerfahre. Geschehen vnd beschlossen im Schloß Sauzaye / den 28. Octobr. 1628. Den 30. dito / deß Morgens vmb 6. Vhren / fieng deß Königs Volck an in die Stadt einzuziehen / nemblich der Hertzog von Angoulesme / der Marschalck von Schönberg / die Herren de la Curee / Vignoles / Hallier / Chaumont / Marillac / vnd etliche andere mit vierzehen Compagnyen Reutern von der Guardy / vnd 6. Fahnen Schweitzer. Es dorffte sonst niemand hinein / dann die dazu verordnet waren: so bald dieselbe hinein kommen / ward zugleich Proviandt hinein gebracht für die in der Stadt / die eine lange Zeit grossen Hunger gelitten hatten / vnd wurden auff einen Tag zehen tausend Brot außgetheilt. Es war schrecklich zu sehen / wie tie Stadt voller Todren lag / vnd sahen die vberbliebene auß / als wann sie keine Menschen / sondern ein Gespenst weren / vnd hatten sie die Kräffte nicht / daß sie jhre Todten hätten mögen zum Grabe tragen / vnnd mit Erden bedecken. Wie deß Königs Volck in die Stadt zog / stund der Schultheiß draussen vor dem Thor de Cognes / vnnd vbergab dem von Schönberg / auff sein Begehren / die Schlüsset zur Stadt: Er that zugleich einen kleinen Discurs zu seiner Entschuldigung: aber der von Schönberg sagte zu jhm: Jhr seyd jetzt nicht mehr Schultheiß / gehet hin in ewer Hauß: welches er auch also bald that. In der Stadt waren noch 64. Frantzösische / vnd 90. Englische Soldaten vbrig / die sehr elendig außsahen / vnd zur Statt hinauß geführt wurden. Deß Königs Volck nam stracks Thoren / Thürn / Bollwercken vnd andere fürnehme Oerter der Stadt ein / sampt dem Geschütz: that aber den Inwohnern der Stadt keinen Verlast. Der König schickte alsbald den Ritter St. Simon gen Pariß / welcher seiner Mutter vnd Gemahlin die fröliche Bottschafft von der Eroberung der Stadt Rochelle bringen solte. Er ritt denselben Tag vmb die Stadtmawren herumb / vnd rieffen die Bürger vnnd Inwohner zur Stadt herauß / Vive le Roy / GOtt gebe dem König ein langes Leben. Zu Rochelle wird Meß gehalten. Den 1. Novembris auff aller Heiligen Tag / wurde die Kirch in der Stadt zu S. Margareth von dem Ertzbischoffen zu Bordeaux wider ein- pörung bezangen: vnd soll jhnen das Leben geschenckt lichen Pardons. / vnd jhre Religion frey gelassen werden. 2. Jhre ligende vnd fahrende Güter / wie die auch beschaffen seyn mögen / sollen jhnen wider zugestelt werden / ohn angesehen aller wider sie ergangenen Vrtheil / Confistation vnd Verschenckung wegen obgedachter jhrer Rebellion. 3. Die Soldaten / die jetzundt in der Stadt / vnd dem König vnterworffen / aber keine Bürger noch Inwohner gemeldter Stadt sind / sollen auch obspecificierter Gnad geniessen: Die Obristen / Haupt-vnd Edellent sollen mit dem Degen an der Seyten / die gemeine Soldaten aber mit einem weissen Stecken außziehen. Derselben Namen vnd Zunamen wird man auffschreiben / vnd sollen sie schweren / daß sie nimmer die Waffen wider Jhre Königliche Mayestät tragen wollen / bey Berlust gegenwärtiger Gnad. Die Englische Hauptleut vnd Soldaten betrestendt / die jetzundt in der Stadt sind / sollen sie / wann es dem König also beliebet / vber Meer nach Engelland geführet werden. 4. Es sollen auch die von Rochelle vnnd die Soldaten in der Stadt aller feindlichen Thaten vnd Handlungen mit den Frembden entschlagen seyn / außgenommen die grobe vnnd abschewliche Laster / welche in den Edicten verbotten sind / oder wider deß Königs Person vorgenommen worden. 5. Deßgleichen sollen die von Rochelle dessen nichtentgelten / daß sie Geschütz gegossen / Müntz geschlagen / deß Königs / oder der Geistlichen vnd ander Gelt angegriffen haben: wie auch der Contributionen / so sie zu erhaltung der Soldaten angestellt / vnd deß Zwangs / den sie wider die Abwesende / mit abbrechung jhrer Häuser / vnd ander Gestalt fürgenommen haben. 6. Alle Arresten vnd Außsprüche / so wider die Inwohner vnd Soldaten mehrgemelter Stadt wegen dieser Empörung vnd Rebellion ergangen sind / sollen hiemit auffgehaben seyn. 7. Was der Rath vnd andere Richter oder Commissarij so wol in Bürgerlichen als Peinlichen sachen geurtheilt vnd geschlossen haben / soll nicht vnterslucht werden / noch jhnen schädlich seyn: Auch soll der Königliche Procurator vnd seine Substituten sie deßwegen in keinen Proceß ziehen / noch einige Klag wider sie führen mögen. 8. Alle Straffen vnd Bussen / zu welchen der Schultheiß / Rath vnd Gericht offtgedachter Stadt / vnd die demselben beygewohnet / auß Vrsachen / wie obgemeldt / condemnirt worden / sollen hiemit abgethan / vnnd sie deren erlassen seyn: So auch einiger Proceß deßwegen wider sie angefangen worden / soll derselbe nicht vnd todt seyn. 9. Das Vrtheil wegen deß Todts dessen von Tournay soll nicht vmbgestossen / vnd die es gefället / sollen deßwegen nicht gefährt werden. 10. Alle diese Puncten sollen vom Schultheissen / Bürgermeistern / Schöffen vnd Inwohnern mehrbesagter Stadt ratificirt / vnd die Ratification davon Morgen vmb 2. Vhr nach Mittag in der besten vnd kräfftigsten Form allhero gebracht / hernach sollen jhnen Brieffe vom König / welche dieselbige gleichfals ratificiren vnnd bestettigen / vberantwortet werden. 11. Nach geschehener Ratification / sollen die Stadt Thoren eröffnet / vnnd in Händen deren / so der König darzu verordnen wird / gestellet werden / damit Jhre Königliche Mayestat jhren Einzug thun möge / wann vnd wie es Jhr gefallen wird. Gleichwol verspricht Jhre Königliche Mayestat / daß sie im Einzug vnd Einquartierung der Soldaten in der Stadt den Anstalt machen wollen / damit den Inwohnern / jhren Weibern vnd Kindern kein Leyd oder Vberirang / es sey an jhren Personen oder Gütern / widerfahre. Geschehen vnd beschlossen im Schloß Sauzaye / den 28. Octobr. 1628. Den 30. dito / deß Morgens vmb 6. Vhren / fieng deß Königs Volck an in die Stadt einzuziehen / nemblich der Hertzog von Angoulesme / der Marschalck von Schönberg / die Herren de la Curee / Vignoles / Hallier / Chaumont / Marillac / vnd etliche andere mit vierzehen Compagnyen Reutern von der Guardy / vnd 6. Fahnen Schweitzer. Es dorffte sonst niemand hinein / dann die dazu verordnet waren: so bald dieselbe hinein kommen / ward zugleich Proviandt hinein gebracht für die in der Stadt / die eine lange Zeit grossen Hunger gelitten hatten / vnd wurden auff einen Tag zehen tausend Brot außgetheilt. Es war schrecklich zu sehen / wie tie Stadt voller Todren lag / vnd sahen die vberbliebene auß / als wann sie keine Menschen / sondern ein Gespenst weren / vnd hatten sie die Kräffte nicht / daß sie jhre Todten hätten mögen zum Grabe tragen / vnnd mit Erden bedecken. Wie deß Königs Volck in die Stadt zog / stund der Schultheiß draussen vor dem Thor de Cognes / vnnd vbergab dem von Schönberg / auff sein Begehren / die Schlüsset zur Stadt: Er that zugleich einen kleinen Discurs zu seiner Entschuldigung: aber der von Schönberg sagte zu jhm: Jhr seyd jetzt nicht mehr Schultheiß / gehet hin in ewer Hauß: welches er auch also bald that. In der Stadt waren noch 64. Frantzösische / vnd 90. Englische Soldaten vbrig / die sehr elendig außsahen / vnd zur Statt hinauß geführt wurden. Deß Königs Volck nam stracks Thoren / Thürn / Bollwercken vnd andere fürnehme Oerter der Stadt ein / sampt dem Geschütz: that aber den Inwohnern der Stadt keinen Verlast. Der König schickte alsbald den Ritter St. Simon gen Pariß / welcher seiner Mutter vnd Gemahlin die fröliche Bottschafft von der Eroberung der Stadt Rochelle bringen solte. Er ritt denselben Tag vmb die Stadtmawren herumb / vnd rieffen die Bürger vnnd Inwohner zur Stadt herauß / Vive le Roy / GOtt gebe dem König ein langes Leben. Zu Rochelle wird Meß gehalten. Den 1. Novembris auff aller Heiligen Tag / wurde die Kirch in der Stadt zu S. Margareth von dem Ertzbischoffen zu Bordeaux wider ein- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1440" n="1289"/> pörung bezangen: vnd soll jhnen das Leben geschenckt <note place="left">lichen Pardons.</note> / vnd jhre Religion frey gelassen werden.</p> <p>2. Jhre ligende vnd fahrende Güter / wie die auch beschaffen seyn mögen / sollen jhnen wider zugestelt werden / ohn angesehen aller wider sie ergangenen Vrtheil / Confistation vnd Verschenckung wegen obgedachter jhrer Rebellion.</p> <p>3. Die Soldaten / die jetzundt in der Stadt / vnd dem König vnterworffen / aber keine Bürger noch Inwohner gemeldter Stadt sind / sollen auch obspecificierter Gnad geniessen: Die Obristen / Haupt-vnd Edellent sollen mit dem Degen an der Seyten / die gemeine Soldaten aber mit einem weissen Stecken außziehen. Derselben Namen vnd Zunamen wird man auffschreiben / vnd sollen sie schweren / daß sie nimmer die Waffen wider Jhre Königliche Mayestät tragen wollen / bey Berlust gegenwärtiger Gnad. Die Englische Hauptleut vnd Soldaten betrestendt / die jetzundt in der Stadt sind / sollen sie / wann es dem König also beliebet / vber Meer nach Engelland geführet werden.</p> <p>4. Es sollen auch die von Rochelle vnnd die Soldaten in der Stadt aller feindlichen Thaten vnd Handlungen mit den Frembden entschlagen seyn / außgenommen die grobe vnnd abschewliche Laster / welche in den Edicten verbotten sind / oder wider deß Königs Person vorgenommen worden.</p> <p>5. Deßgleichen sollen die von Rochelle dessen nichtentgelten / daß sie Geschütz gegossen / Müntz geschlagen / deß Königs / oder der Geistlichen vnd ander Gelt angegriffen haben: wie auch der Contributionen / so sie zu erhaltung der Soldaten angestellt / vnd deß Zwangs / den sie wider die Abwesende / mit abbrechung jhrer Häuser / vnd ander Gestalt fürgenommen haben.</p> <p>6. Alle Arresten vnd Außsprüche / so wider die Inwohner vnd Soldaten mehrgemelter Stadt wegen dieser Empörung vnd Rebellion ergangen sind / sollen hiemit auffgehaben seyn.</p> <p>7. Was der Rath vnd andere Richter oder Commissarij so wol in Bürgerlichen als Peinlichen sachen geurtheilt vnd geschlossen haben / soll nicht vnterslucht werden / noch jhnen schädlich seyn: Auch soll der Königliche Procurator vnd seine Substituten sie deßwegen in keinen Proceß ziehen / noch einige Klag wider sie führen mögen.</p> <p>8. Alle Straffen vnd Bussen / zu welchen der Schultheiß / Rath vnd Gericht offtgedachter Stadt / vnd die demselben beygewohnet / auß Vrsachen / wie obgemeldt / condemnirt worden / sollen hiemit abgethan / vnnd sie deren erlassen seyn: So auch einiger Proceß deßwegen wider sie angefangen worden / soll derselbe nicht vnd todt seyn.</p> <p>9. Das Vrtheil wegen deß Todts dessen von Tournay soll nicht vmbgestossen / vnd die es gefället / sollen deßwegen nicht gefährt werden.</p> <p>10. Alle diese Puncten sollen vom Schultheissen / Bürgermeistern / Schöffen vnd Inwohnern mehrbesagter Stadt ratificirt / vnd die Ratification davon Morgen vmb 2. Vhr nach Mittag in der besten vnd kräfftigsten Form allhero gebracht / hernach sollen jhnen Brieffe vom König / welche dieselbige gleichfals ratificiren vnnd bestettigen / vberantwortet werden.</p> <p>11. Nach geschehener Ratification / sollen die Stadt Thoren eröffnet / vnnd in Händen deren / so der König darzu verordnen wird / gestellet werden / damit Jhre Königliche Mayestat jhren Einzug thun möge / wann vnd wie es Jhr gefallen wird. Gleichwol verspricht Jhre Königliche Mayestat / daß sie im Einzug vnd Einquartierung der Soldaten in der Stadt den Anstalt machen wollen / damit den Inwohnern / jhren Weibern vnd Kindern kein Leyd oder Vberirang / es sey an jhren Personen oder Gütern / widerfahre. Geschehen vnd beschlossen im Schloß Sauzaye / den 28. Octobr. 1628.</p> <p>Den 30. dito / deß Morgens vmb 6. Vhren / fieng deß Königs Volck an in die Stadt einzuziehen / nemblich der Hertzog von Angoulesme / der Marschalck von Schönberg / die Herren de la Curee / Vignoles / Hallier / Chaumont / Marillac / vnd etliche andere mit vierzehen Compagnyen Reutern von der Guardy / vnd 6. Fahnen Schweitzer. Es dorffte sonst niemand hinein / dann die dazu verordnet waren: so bald dieselbe hinein kommen / ward zugleich Proviandt hinein gebracht für die in der Stadt / die eine lange Zeit grossen Hunger gelitten hatten / vnd wurden auff einen Tag zehen tausend Brot außgetheilt. Es war schrecklich zu sehen / wie tie Stadt voller Todren lag / vnd sahen die vberbliebene auß / als wann sie keine Menschen / sondern ein Gespenst weren / vnd hatten sie die Kräffte nicht / daß sie jhre Todten hätten mögen zum Grabe tragen / vnnd mit Erden bedecken. Wie deß Königs Volck in die Stadt zog / stund der Schultheiß draussen vor dem Thor de Cognes / vnnd vbergab dem von Schönberg / auff sein Begehren / die Schlüsset zur Stadt: Er that zugleich einen kleinen Discurs zu seiner Entschuldigung: aber der von Schönberg sagte zu jhm: Jhr seyd jetzt nicht mehr Schultheiß / gehet hin in ewer Hauß: welches er auch also bald that.</p> <p>In der Stadt waren noch 64. Frantzösische / vnd 90. Englische Soldaten vbrig / die sehr elendig außsahen / vnd zur Statt hinauß geführt wurden. Deß Königs Volck nam stracks Thoren / Thürn / Bollwercken vnd andere fürnehme Oerter der Stadt ein / sampt dem Geschütz: that aber den Inwohnern der Stadt keinen Verlast. Der König schickte alsbald den Ritter St. Simon gen Pariß / welcher seiner Mutter vnd Gemahlin die fröliche Bottschafft von der Eroberung der Stadt Rochelle bringen solte. Er ritt denselben Tag vmb die Stadtmawren herumb / vnd rieffen die Bürger vnnd Inwohner zur Stadt herauß / Vive le Roy / GOtt gebe dem König ein langes Leben.</p> <p><note place="right">Zu Rochelle wird Meß gehalten.</note> Den 1. Novembris auff aller Heiligen Tag / wurde die Kirch in der Stadt zu S. Margareth von dem Ertzbischoffen zu Bordeaux wider ein- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1289/1440]
pörung bezangen: vnd soll jhnen das Leben geschenckt / vnd jhre Religion frey gelassen werden.
lichen Pardons. 2. Jhre ligende vnd fahrende Güter / wie die auch beschaffen seyn mögen / sollen jhnen wider zugestelt werden / ohn angesehen aller wider sie ergangenen Vrtheil / Confistation vnd Verschenckung wegen obgedachter jhrer Rebellion.
3. Die Soldaten / die jetzundt in der Stadt / vnd dem König vnterworffen / aber keine Bürger noch Inwohner gemeldter Stadt sind / sollen auch obspecificierter Gnad geniessen: Die Obristen / Haupt-vnd Edellent sollen mit dem Degen an der Seyten / die gemeine Soldaten aber mit einem weissen Stecken außziehen. Derselben Namen vnd Zunamen wird man auffschreiben / vnd sollen sie schweren / daß sie nimmer die Waffen wider Jhre Königliche Mayestät tragen wollen / bey Berlust gegenwärtiger Gnad. Die Englische Hauptleut vnd Soldaten betrestendt / die jetzundt in der Stadt sind / sollen sie / wann es dem König also beliebet / vber Meer nach Engelland geführet werden.
4. Es sollen auch die von Rochelle vnnd die Soldaten in der Stadt aller feindlichen Thaten vnd Handlungen mit den Frembden entschlagen seyn / außgenommen die grobe vnnd abschewliche Laster / welche in den Edicten verbotten sind / oder wider deß Königs Person vorgenommen worden.
5. Deßgleichen sollen die von Rochelle dessen nichtentgelten / daß sie Geschütz gegossen / Müntz geschlagen / deß Königs / oder der Geistlichen vnd ander Gelt angegriffen haben: wie auch der Contributionen / so sie zu erhaltung der Soldaten angestellt / vnd deß Zwangs / den sie wider die Abwesende / mit abbrechung jhrer Häuser / vnd ander Gestalt fürgenommen haben.
6. Alle Arresten vnd Außsprüche / so wider die Inwohner vnd Soldaten mehrgemelter Stadt wegen dieser Empörung vnd Rebellion ergangen sind / sollen hiemit auffgehaben seyn.
7. Was der Rath vnd andere Richter oder Commissarij so wol in Bürgerlichen als Peinlichen sachen geurtheilt vnd geschlossen haben / soll nicht vnterslucht werden / noch jhnen schädlich seyn: Auch soll der Königliche Procurator vnd seine Substituten sie deßwegen in keinen Proceß ziehen / noch einige Klag wider sie führen mögen.
8. Alle Straffen vnd Bussen / zu welchen der Schultheiß / Rath vnd Gericht offtgedachter Stadt / vnd die demselben beygewohnet / auß Vrsachen / wie obgemeldt / condemnirt worden / sollen hiemit abgethan / vnnd sie deren erlassen seyn: So auch einiger Proceß deßwegen wider sie angefangen worden / soll derselbe nicht vnd todt seyn.
9. Das Vrtheil wegen deß Todts dessen von Tournay soll nicht vmbgestossen / vnd die es gefället / sollen deßwegen nicht gefährt werden.
10. Alle diese Puncten sollen vom Schultheissen / Bürgermeistern / Schöffen vnd Inwohnern mehrbesagter Stadt ratificirt / vnd die Ratification davon Morgen vmb 2. Vhr nach Mittag in der besten vnd kräfftigsten Form allhero gebracht / hernach sollen jhnen Brieffe vom König / welche dieselbige gleichfals ratificiren vnnd bestettigen / vberantwortet werden.
11. Nach geschehener Ratification / sollen die Stadt Thoren eröffnet / vnnd in Händen deren / so der König darzu verordnen wird / gestellet werden / damit Jhre Königliche Mayestat jhren Einzug thun möge / wann vnd wie es Jhr gefallen wird. Gleichwol verspricht Jhre Königliche Mayestat / daß sie im Einzug vnd Einquartierung der Soldaten in der Stadt den Anstalt machen wollen / damit den Inwohnern / jhren Weibern vnd Kindern kein Leyd oder Vberirang / es sey an jhren Personen oder Gütern / widerfahre. Geschehen vnd beschlossen im Schloß Sauzaye / den 28. Octobr. 1628.
Den 30. dito / deß Morgens vmb 6. Vhren / fieng deß Königs Volck an in die Stadt einzuziehen / nemblich der Hertzog von Angoulesme / der Marschalck von Schönberg / die Herren de la Curee / Vignoles / Hallier / Chaumont / Marillac / vnd etliche andere mit vierzehen Compagnyen Reutern von der Guardy / vnd 6. Fahnen Schweitzer. Es dorffte sonst niemand hinein / dann die dazu verordnet waren: so bald dieselbe hinein kommen / ward zugleich Proviandt hinein gebracht für die in der Stadt / die eine lange Zeit grossen Hunger gelitten hatten / vnd wurden auff einen Tag zehen tausend Brot außgetheilt. Es war schrecklich zu sehen / wie tie Stadt voller Todren lag / vnd sahen die vberbliebene auß / als wann sie keine Menschen / sondern ein Gespenst weren / vnd hatten sie die Kräffte nicht / daß sie jhre Todten hätten mögen zum Grabe tragen / vnnd mit Erden bedecken. Wie deß Königs Volck in die Stadt zog / stund der Schultheiß draussen vor dem Thor de Cognes / vnnd vbergab dem von Schönberg / auff sein Begehren / die Schlüsset zur Stadt: Er that zugleich einen kleinen Discurs zu seiner Entschuldigung: aber der von Schönberg sagte zu jhm: Jhr seyd jetzt nicht mehr Schultheiß / gehet hin in ewer Hauß: welches er auch also bald that.
In der Stadt waren noch 64. Frantzösische / vnd 90. Englische Soldaten vbrig / die sehr elendig außsahen / vnd zur Statt hinauß geführt wurden. Deß Königs Volck nam stracks Thoren / Thürn / Bollwercken vnd andere fürnehme Oerter der Stadt ein / sampt dem Geschütz: that aber den Inwohnern der Stadt keinen Verlast. Der König schickte alsbald den Ritter St. Simon gen Pariß / welcher seiner Mutter vnd Gemahlin die fröliche Bottschafft von der Eroberung der Stadt Rochelle bringen solte. Er ritt denselben Tag vmb die Stadtmawren herumb / vnd rieffen die Bürger vnnd Inwohner zur Stadt herauß / Vive le Roy / GOtt gebe dem König ein langes Leben.
Den 1. Novembris auff aller Heiligen Tag / wurde die Kirch in der Stadt zu S. Margareth von dem Ertzbischoffen zu Bordeaux wider ein-
Zu Rochelle wird Meß gehalten.
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1440>, abgerufen am 27.07.2024. |