Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.antreffen / die Besitzung deroselben zu vnsern Keyserlichen Henden abzufordern / vud zu diesem ende den Wolgebornen vnsern vnd deß H. Reichs lieben getrewen / Johan / Graffen zu Nassaw / Katzenelnbogen / Vianden / Dietz vnnd Beyhelstein / Rittern deß gülden Flüsses / vnsern Rhat / Cämmerer vnd Obristen / mit genugsamen Befehl vnnd Instruction in Italiam abzufertigen / daß er mit vorbehalt vnnd vnverletzt eines jeden Praetension vnd Anspruch / der sey wer er wolle / die Besitzung der byden Hertzogthumben / Mantua vnd Montferrat / sampt allen dazugehörigen Orten vnnd Rechten / in vnserm Keyserl. Nahmen in Sequester nehmen / vnd daselbst alle Anordnung thun solle / was er nötig vnd bequem finden wird / zu erhaltung desselben Staats / biß durch vns eine Erklerung geschehe / vnnd ein gewisser Successor benant vnd investirt werde. Ermahnen derwegen / vnnd befehlen gnädigst allen vnd jeden so vns vnderworffen / daß sie vorermeltem vnserm Keyserlichen Commissario alle hülff vnd beystand in alle weiß vnd wege / so viel jmmer müglich erzeigen wollen / damit er die jhm anbefohlne Commission ins Werck richten könne / dem gemeinen Christlichen Wesen / wie auch vns vnd dem gantzen Röm. Reich zum besten. Ist demnach vnser ernstlicher Will vnd Meynung / daß sie jhm mit gebührendem Respect allen gehorsam leysten / vnd inmittels / biß von vns ein rechtmessige Eroberung geschicht niemand für einen Hertzog zu Mantua vnd Montferrat erkennen / woran vnsere Vnderthanen vnd Männiglich jhre lieb zur Billichkeit / vnnd gebürlichen vns angenehmen gehorsam erweisen werden / vnd wir wollens auff zutragende gelegenheit in Keyserlichen gnaden erkennen / weil wir einig vnd allein dahin zielen / damit ruhe vnd friede in Italia erhalten / vnd die Iustitia ohne gewalt der Waafen gehandhabt werde möge / etc. Das zweyte Keyserliche Außschreiben hat also gelautet: Wir Ferdinand rc. Entpieten allen vnd jeden vnsern vnd deß Reichs lieben getrewen / den Praesidenten / Obrigkeiten / Officialen / Inwohnern vnd gantzem Volck deß Hertzogthumbs Mantua / in Stätten / Castelen vnnd auff dem Lande / vnsere Keyserliche gnad vnd alles gutes / vnd fügen euch zu wissen / demnach ein vornehm stück ist vnser Keyserl. Authorität vnd Ampts / vorsorg zu tragen / damit die Königreich / Fürstenthumb vnd Stände / vns vnd dem H. Reich ohne mittel vnderworffen / so viel als durch Menschliche vorsehung vermitten werden kan / vor Vnruhe vnd Krieg befreyet werden / vnd aber sich durch Göttliche schickung vnlengst zugetragen / daß Vincentius der letzte Hertzog zu Mantua vnd Montferrat auß diesem Leben in das bessere versetzt worden / vnd keine Kinder nach sich verlassen / vnd aber (wie man zwar wol zuvor gesehen) sich vnderschiedliche Personen angeben / die auff diese vacirende Provintz praetendiren / zum theil auch sich solches mit gewalt der Waffen mehr als den weg deß Rechtens zu manuteniren vnderstehen / welches ohne verachtung der höchsten Jurisdiction / auch vns vnd dem Reich gebührenden Respect nit geschehen kan / auch wol einen beschwerlichen / Krieg in Italia erwecken möchte / als haben wir auß Keyserlichem Ampt vnd Gewalt / vnsern vnd / deß Reichs lieben getrewen / Johan / Graffen zu Nassaw / Catzenelnbogen / rc. deß wegen abgefertigt / daß er in vnserm vnd deß H. Reichs Nahmen (mit vorbehalt eines jeden Recht vnd Anspruch / der sey wer er wolle) die Besitzung deß besagten Hertzogthumbs Mantua / mit allen Zugebörigkeiten zu seinen Henden nehmen solle / vnd den gewöhnlichen Eyd von euch empfangen / welches er mit solchen trewen / verstand vnd auffrichtigkeit thun wirdt / so hierzu erfordert werden mage. Er wird in seiner Jurisdiction die Gerechtigkeit in allen fällen wissen zu exequiren / wie es die Wolfahrt vnd Staat ewer vnd ewers Landts erfordert / solches im frieden zu erhalten / biß ein gewisser Successor durch vnser Keyserliche Hoheit vnd Vorsehung erwehlet werde. Wollen demnach vnd gebieten allen vnd jeden / sampt vnd insonderheit / gantz ernstlich / bey straff der Rebellion / daß sie obgemeltem Keyserl. Commissario gebührenden gehorsamb in diesem stück erzeigen / in allem dem / was er jhnen in vnserm Nahmen befehlen würdet / als vnsere vnd deß Reichs getrewe Vnderthanen / daß sie jhm auch den gewohnlichen Eyd leisten / vnd Trew vnd Huld schweren / jhne ohn einigen widerstand die Besitzung berhürter Ort lassen einnehmen / Recht vnd Gerechtigkeit exerciren / vnd alles das jenige thun / was er in vnserm vnd deß Reichs Nahmen zuthun rathsamb finden wird / bey vermeydung vnser vnd deß Reichs höchster Vngnad / vnnd der hiebevor genanten Rebellion / vnnd diß ist vnser ernstlicher Will vnd Meynung / welche wir mit diesem Schreiben bezeugen / mit vnser Hand vnderzeichen / vnd mit vnserm Keyserlichen Siegel bekräfftigen wollen. Weil sich nun der Hertzog von Nivers nicht accommodiren wolte / sondern mit seinen Kriegs bereitschafften immer fortfuhr / ist Graff Johan von Nassaw den 14. Maij von Mantua nach Meyland gerayset / vnd von dannen dem Hertzogen den 22. Maij nachfolgend Monitorium insinuiren lassen: In erwegung / daß der Hertzog von Nevers / welcher sich der beyden Hertzogthumben Mantua vnnd Montferrat bemächtigt / vnd selbige noch vorenthelt / vnnd solches zwar ohne Vorwissen vnd Consens der Röm. Keys. May. als Obristen Lehenherren deroselben / bißhero durch allen angewendten Fleiß vnnd Interposition / zu gebührlichem Gehorsam nicht hat können gebracht werden. Darzu noch vnder dem Schein die gerechte Resolution Keys. May. disputierlich zumachen / schädliche Auffschub gesucht / als ist zu erhaltung der Keys. Authorität / vnd damit deroselben Befehl behorliche statt finden / erwehntem von Nevers eine Zeit von 15. Tagen / als 5. für den ersten / 5. für den andern / vnd 5. für den letzten vnd peremptorj Termin gesetzt / darinn er zu vollziehung deß Keyserl. Sequestres / laut obgesetzten antreffen / die Besitzung deroselben zu vnsern Keyserlichen Henden abzufordern / vud zu diesem ende den Wolgebornen vnsern vñ deß H. Reichs lieben getrewen / Johan / Graffen zu Nassaw / Katzenelnbogen / Vianden / Dietz vnnd Beyhelstein / Rittern deß gülden Flüsses / vnsern Rhat / Cämmerer vnd Obristen / mit genugsamen Befehl vnnd Instruction in Italiam abzufertigen / daß er mit vorbehalt vnnd vnverletzt eines jeden Praetension vnd Anspruch / der sey wer er wolle / die Besitzung der byden Hertzogthumben / Mantua vnd Montferrat / sampt allen dazugehörigen Orten vnnd Rechten / in vnserm Keyserl. Nahmen in Sequester nehmen / vnd daselbst alle Anordnung thun solle / was er nötig vnd bequem finden wird / zu erhaltung desselben Staats / biß durch vns eine Erklerung geschehe / vnnd ein gewisser Successor benant vnd investirt werde. Ermahnen derwegen / vnnd befehlen gnädigst allen vnd jeden so vns vnderworffen / daß sie vorermeltem vnserm Keyserlichen Commissario alle hülff vnd beystand in alle weiß vnd wege / so viel jmmer müglich erzeigen wollen / damit er die jhm anbefohlne Commission ins Werck richten köñe / dem gemeinen Christlichen Wesen / wie auch vns vnd dem gantzen Röm. Reich zum besten. Ist demnach vnser ernstlicher Will vnd Meynung / daß sie jhm mit gebührendem Respect allen gehorsam leysten / vnd inmittels / biß von vns ein rechtmessige Eroberung geschicht niemand für einen Hertzog zu Mantua vnd Montferrat erkeñen / woran vnsere Vnderthanen vnd Männiglich jhre lieb zur Billichkeit / vnnd gebürlichen vns angenehmen gehorsam erweisen werden / vnd wir wollens auff zutragende gelegenheit in Keyserlichen gnaden erkennen / weil wir einig vnd allein dahin zielen / damit ruhe vnd friede in Italia erhalten / vnd die Iustitia ohne gewalt der Waafen gehandhabt werde möge / etc. Das zweyte Keyserliche Außschreiben hat also gelautet: Wir Ferdinand rc. Entpieten allen vnd jeden vnsern vnd deß Reichs lieben getrewen / den Praesidenten / Obrigkeiten / Officialen / Inwohnern vnd gantzem Volck deß Hertzogthumbs Mantua / in Stätten / Castelen vnnd auff dem Lande / vnsere Keyserliche gnad vnd alles gutes / vnd fügen euch zu wissen / demnach ein vornehm stück ist vnser Keyserl. Authorität vnd Ampts / vorsorg zu tragen / damit die Königreich / Fürstenthumb vnd Stände / vns vnd dem H. Reich ohne mittel vnderworffen / so viel als durch Menschliche vorsehung vermitten werden kan / vor Vnruhe vnd Krieg befreyet werden / vnd aber sich durch Göttliche schickung vnlengst zugetragen / daß Vincentius der letzte Hertzog zu Mantua vnd Montferrat auß diesem Leben in das bessere versetzt worden / vnd keine Kinder nach sich verlassen / vñ aber (wie man zwar wol zuvor gesehen) sich vnderschiedliche Personen angeben / die auff diese vacirende Provintz praetendiren / zum theil auch sich solches mit gewalt der Waffen mehr als den weg deß Rechtens zu manuteniren vnderstehen / welches ohne verachtung der höchsten Jurisdiction / auch vns vnd dem Reich gebührenden Respect nit geschehen kan / auch wol einen beschwerlichen / Krieg in Italia erwecken möchte / als haben wir auß Keyserlichem Ampt vnd Gewalt / vnsern vñ / deß Reichs lieben getrewen / Johan / Graffen zu Nassaw / Catzenelnbogen / rc. deß wegen abgefertigt / daß er in vnserm vnd deß H. Reichs Nahmen (mit vorbehalt eines jeden Recht vnd Anspruch / der sey wer er wolle) die Besitzung deß besagten Hertzogthumbs Mantua / mit allen Zugebörigkeiten zu seinen Henden nehmen solle / vnd den gewöhnlichen Eyd von euch empfangen / welches er mit solchen trewen / verstand vnd auffrichtigkeit thun wirdt / so hierzu erfordert werden mage. Er wird in seiner Jurisdiction die Gerechtigkeit in allen fällen wissen zu exequiren / wie es die Wolfahrt vnd Staat ewer vnd ewers Landts erfordert / solches im frieden zu erhalten / biß ein gewisser Successor durch vnser Keyserliche Hoheit vnd Vorsehung erwehlet werde. Wollen demnach vnd gebieten allen vnd jeden / sampt vnd insonderheit / gantz ernstlich / bey straff der Rebellion / daß sie obgemeltem Keyserl. Commissario gebührenden gehorsamb in diesem stück erzeigen / in allem dem / was er jhnen in vnserm Nahmen befehlen würdet / als vnsere vnd deß Reichs getrewe Vnderthanen / daß sie jhm auch den gewohnlichen Eyd leisten / vnd Trew vñ Huld schweren / jhne ohn einigen widerstand die Besitzung berhürter Ort lassen einnehmen / Recht vnd Gerechtigkeit exerciren / vñ alles das jenige thun / was er in vnserm vnd deß Reichs Nahmen zuthun rathsamb finden wird / bey vermeydung vnser vnd deß Reichs höchster Vngnad / vnnd der hiebevor genanten Rebellion / vnnd diß ist vnser ernstlicher Will vnd Meynung / welche wir mit diesem Schreiben bezeugen / mit vnser Hand vnderzeichen / vnd mit vnserm Keyserlichen Siegel bekräfftigen wollen. Weil sich nun der Hertzog von Nivers nicht accommodiren wolte / sondern mit seinen Kriegs bereitschafften immer fortfuhr / ist Graff Johan von Nassaw den 14. Maij von Mantua nach Meyland gerayset / vnd von dannen dem Hertzogen den 22. Maij nachfolgend Monitorium insinuiren lassen: In erwegung / daß der Hertzog võ Nevers / welcher sich der beyden Hertzogthumben Mantua vnnd Montferrat bemächtigt / vnd selbige noch vorenthelt / vnnd solches zwar ohne Vorwissen vnd Consens der Röm. Keys. May. als Obristen Lehenherren deroselben / bißhero durch allen angewendten Fleiß vnnd Interposition / zu gebührlichem Gehorsam nicht hat köñen gebracht werden. Darzu noch vnder dem Schein die gerechte Resolution Keys. May. disputierlich zumachen / schädliche Auffschub gesucht / als ist zu erhaltung der Keys. Authorität / vnd damit deroselben Befehl behorliche statt finden / erwehntem von Nevers eine Zeit von 15. Tagen / als 5. für den ersten / 5. für den andern / vnd 5. für den letzten vnd peremptorj Termin gesetzt / darinn er zu vollziehung deß Keyserl. 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Ermahnen derwegen / vnnd befehlen gnädigst allen vnd jeden so vns vnderworffen / daß sie vorermeltem vnserm Keyserlichen Commissario alle hülff vnd beystand in alle weiß vnd wege / so viel jmmer müglich erzeigen wollen / damit er die jhm anbefohlne Commission ins Werck richten köñe / dem gemeinen Christlichen Wesen / wie auch vns vnd dem gantzen Röm. Reich zum besten. Ist demnach vnser ernstlicher Will vnd Meynung / daß sie jhm mit gebührendem Respect allen gehorsam leysten / vnd inmittels / biß von vns ein rechtmessige Eroberung geschicht niemand für einen Hertzog zu Mantua vnd Montferrat erkeñen / woran vnsere Vnderthanen vnd Männiglich jhre lieb zur Billichkeit / vnnd gebürlichen vns angenehmen gehorsam erweisen werden / vnd wir wollens auff zutragende gelegenheit in Keyserlichen gnaden erkennen / weil wir einig vnd allein dahin zielen / damit ruhe vnd friede in Italia erhalten / vnd die Iustitia ohne gewalt der Waafen gehandhabt werde möge / etc.</p> <p>Das zweyte Keyserliche Außschreiben hat also gelautet:</p> <p>Wir Ferdinand rc. Entpieten allen vnd jeden vnsern vnd deß Reichs lieben getrewen / den Praesidenten / Obrigkeiten / Officialen / Inwohnern vnd gantzem Volck deß Hertzogthumbs Mantua / in Stätten / Castelen vnnd auff dem Lande / vnsere Keyserliche gnad vnd alles gutes / vnd fügen euch zu wissen / demnach ein vornehm stück ist vnser Keyserl. Authorität vnd Ampts / vorsorg zu tragen / damit die Königreich / Fürstenthumb vnd Stände / vns vnd dem H. Reich ohne mittel vnderworffen / so viel als durch Menschliche vorsehung vermitten werden kan / vor Vnruhe vnd Krieg befreyet werden / vnd aber sich durch Göttliche schickung vnlengst zugetragen / daß Vincentius der letzte Hertzog zu Mantua vnd Montferrat auß diesem Leben in das bessere versetzt worden / vnd keine Kinder nach sich verlassen / vñ aber (wie man zwar wol zuvor gesehen) sich vnderschiedliche Personen angeben / die auff diese vacirende Provintz praetendiren / zum theil auch sich solches mit gewalt der Waffen mehr als den weg deß Rechtens zu manuteniren vnderstehen / welches ohne verachtung der höchsten Jurisdiction / auch vns vnd dem Reich gebührenden Respect nit geschehen kan / auch wol einen beschwerlichen / Krieg in Italia erwecken möchte / als haben wir auß Keyserlichem Ampt vnd Gewalt / vnsern vñ / deß Reichs lieben getrewen / Johan / Graffen zu Nassaw / Catzenelnbogen / rc. deß wegen abgefertigt / daß er in vnserm vnd deß H. Reichs Nahmen (mit vorbehalt eines jeden Recht vnd Anspruch / der sey wer er wolle) die Besitzung deß besagten Hertzogthumbs Mantua / mit allen Zugebörigkeiten zu seinen Henden nehmen solle / vnd den gewöhnlichen Eyd von euch empfangen / welches er mit solchen trewen / verstand vnd auffrichtigkeit thun wirdt / so hierzu erfordert werden mage. Er wird in seiner Jurisdiction die Gerechtigkeit in allen fällen wissen zu exequiren / wie es die Wolfahrt vnd Staat ewer vnd ewers Landts erfordert / solches im frieden zu erhalten / biß ein gewisser Successor durch vnser Keyserliche Hoheit vnd Vorsehung erwehlet werde.</p> <p>Wollen demnach vnd gebieten allen vnd jeden / sampt vnd insonderheit / gantz ernstlich / bey straff der Rebellion / daß sie obgemeltem Keyserl. Commissario gebührenden gehorsamb in diesem stück erzeigen / in allem dem / was er jhnen in vnserm Nahmen befehlen würdet / als vnsere vnd deß Reichs getrewe Vnderthanen / daß sie jhm auch den gewohnlichen Eyd leisten / vnd Trew vñ Huld schweren / jhne ohn einigen widerstand die Besitzung berhürter Ort lassen einnehmen / Recht vnd Gerechtigkeit exerciren / vñ alles das jenige thun / was er in vnserm vnd deß Reichs Nahmen zuthun rathsamb finden wird / bey vermeydung vnser vnd deß Reichs höchster Vngnad / vnnd der hiebevor genanten Rebellion / vnnd diß ist vnser ernstlicher Will vnd Meynung / welche wir mit diesem Schreiben bezeugen / mit vnser Hand vnderzeichen / vnd mit vnserm Keyserlichen Siegel bekräfftigen wollen.</p> <p>Weil sich nun der Hertzog von Nivers nicht accommodiren wolte / sondern mit seinen Kriegs bereitschafften immer fortfuhr / ist Graff Johan von Nassaw den 14. Maij von Mantua nach Meyland gerayset / vnd von dannen dem Hertzogen den 22. Maij nachfolgend Monitorium insinuiren lassen: In erwegung / daß der Hertzog võ Nevers / welcher sich der beyden Hertzogthumben Mantua vnnd Montferrat bemächtigt / vnd selbige noch vorenthelt / vnnd solches zwar ohne Vorwissen vnd Consens der Röm. Keys. May. als Obristen Lehenherren deroselben / bißhero durch allen angewendten Fleiß vnnd Interposition / zu gebührlichem Gehorsam nicht hat köñen gebracht werden. Darzu noch vnder dem Schein die gerechte Resolution Keys. May. disputierlich zumachen / schädliche Auffschub gesucht / als ist zu erhaltung der Keys. Authorität / vnd damit deroselben Befehl behorliche statt finden / erwehntem von Nevers eine Zeit von 15. Tagen / als 5. für den ersten / 5. für den andern / vnd 5. für den letzten vnd peremptorj Termin gesetzt / darinn er zu vollziehung deß Keyserl. Sequestres / laut obgesetzten </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1264/1411]
antreffen / die Besitzung deroselben zu vnsern Keyserlichen Henden abzufordern / vud zu diesem ende den Wolgebornen vnsern vñ deß H. Reichs lieben getrewen / Johan / Graffen zu Nassaw / Katzenelnbogen / Vianden / Dietz vnnd Beyhelstein / Rittern deß gülden Flüsses / vnsern Rhat / Cämmerer vnd Obristen / mit genugsamen Befehl vnnd Instruction in Italiam abzufertigen / daß er mit vorbehalt vnnd vnverletzt eines jeden Praetension vnd Anspruch / der sey wer er wolle / die Besitzung der byden Hertzogthumben / Mantua vnd Montferrat / sampt allen dazugehörigen Orten vnnd Rechten / in vnserm Keyserl. Nahmen in Sequester nehmen / vnd daselbst alle Anordnung thun solle / was er nötig vnd bequem finden wird / zu erhaltung desselben Staats / biß durch vns eine Erklerung geschehe / vnnd ein gewisser Successor benant vnd investirt werde. Ermahnen derwegen / vnnd befehlen gnädigst allen vnd jeden so vns vnderworffen / daß sie vorermeltem vnserm Keyserlichen Commissario alle hülff vnd beystand in alle weiß vnd wege / so viel jmmer müglich erzeigen wollen / damit er die jhm anbefohlne Commission ins Werck richten köñe / dem gemeinen Christlichen Wesen / wie auch vns vnd dem gantzen Röm. Reich zum besten. Ist demnach vnser ernstlicher Will vnd Meynung / daß sie jhm mit gebührendem Respect allen gehorsam leysten / vnd inmittels / biß von vns ein rechtmessige Eroberung geschicht niemand für einen Hertzog zu Mantua vnd Montferrat erkeñen / woran vnsere Vnderthanen vnd Männiglich jhre lieb zur Billichkeit / vnnd gebürlichen vns angenehmen gehorsam erweisen werden / vnd wir wollens auff zutragende gelegenheit in Keyserlichen gnaden erkennen / weil wir einig vnd allein dahin zielen / damit ruhe vnd friede in Italia erhalten / vnd die Iustitia ohne gewalt der Waafen gehandhabt werde möge / etc.
Das zweyte Keyserliche Außschreiben hat also gelautet:
Wir Ferdinand rc. Entpieten allen vnd jeden vnsern vnd deß Reichs lieben getrewen / den Praesidenten / Obrigkeiten / Officialen / Inwohnern vnd gantzem Volck deß Hertzogthumbs Mantua / in Stätten / Castelen vnnd auff dem Lande / vnsere Keyserliche gnad vnd alles gutes / vnd fügen euch zu wissen / demnach ein vornehm stück ist vnser Keyserl. Authorität vnd Ampts / vorsorg zu tragen / damit die Königreich / Fürstenthumb vnd Stände / vns vnd dem H. Reich ohne mittel vnderworffen / so viel als durch Menschliche vorsehung vermitten werden kan / vor Vnruhe vnd Krieg befreyet werden / vnd aber sich durch Göttliche schickung vnlengst zugetragen / daß Vincentius der letzte Hertzog zu Mantua vnd Montferrat auß diesem Leben in das bessere versetzt worden / vnd keine Kinder nach sich verlassen / vñ aber (wie man zwar wol zuvor gesehen) sich vnderschiedliche Personen angeben / die auff diese vacirende Provintz praetendiren / zum theil auch sich solches mit gewalt der Waffen mehr als den weg deß Rechtens zu manuteniren vnderstehen / welches ohne verachtung der höchsten Jurisdiction / auch vns vnd dem Reich gebührenden Respect nit geschehen kan / auch wol einen beschwerlichen / Krieg in Italia erwecken möchte / als haben wir auß Keyserlichem Ampt vnd Gewalt / vnsern vñ / deß Reichs lieben getrewen / Johan / Graffen zu Nassaw / Catzenelnbogen / rc. deß wegen abgefertigt / daß er in vnserm vnd deß H. Reichs Nahmen (mit vorbehalt eines jeden Recht vnd Anspruch / der sey wer er wolle) die Besitzung deß besagten Hertzogthumbs Mantua / mit allen Zugebörigkeiten zu seinen Henden nehmen solle / vnd den gewöhnlichen Eyd von euch empfangen / welches er mit solchen trewen / verstand vnd auffrichtigkeit thun wirdt / so hierzu erfordert werden mage. Er wird in seiner Jurisdiction die Gerechtigkeit in allen fällen wissen zu exequiren / wie es die Wolfahrt vnd Staat ewer vnd ewers Landts erfordert / solches im frieden zu erhalten / biß ein gewisser Successor durch vnser Keyserliche Hoheit vnd Vorsehung erwehlet werde.
Wollen demnach vnd gebieten allen vnd jeden / sampt vnd insonderheit / gantz ernstlich / bey straff der Rebellion / daß sie obgemeltem Keyserl. Commissario gebührenden gehorsamb in diesem stück erzeigen / in allem dem / was er jhnen in vnserm Nahmen befehlen würdet / als vnsere vnd deß Reichs getrewe Vnderthanen / daß sie jhm auch den gewohnlichen Eyd leisten / vnd Trew vñ Huld schweren / jhne ohn einigen widerstand die Besitzung berhürter Ort lassen einnehmen / Recht vnd Gerechtigkeit exerciren / vñ alles das jenige thun / was er in vnserm vnd deß Reichs Nahmen zuthun rathsamb finden wird / bey vermeydung vnser vnd deß Reichs höchster Vngnad / vnnd der hiebevor genanten Rebellion / vnnd diß ist vnser ernstlicher Will vnd Meynung / welche wir mit diesem Schreiben bezeugen / mit vnser Hand vnderzeichen / vnd mit vnserm Keyserlichen Siegel bekräfftigen wollen.
Weil sich nun der Hertzog von Nivers nicht accommodiren wolte / sondern mit seinen Kriegs bereitschafften immer fortfuhr / ist Graff Johan von Nassaw den 14. Maij von Mantua nach Meyland gerayset / vnd von dannen dem Hertzogen den 22. Maij nachfolgend Monitorium insinuiren lassen: In erwegung / daß der Hertzog võ Nevers / welcher sich der beyden Hertzogthumben Mantua vnnd Montferrat bemächtigt / vnd selbige noch vorenthelt / vnnd solches zwar ohne Vorwissen vnd Consens der Röm. Keys. May. als Obristen Lehenherren deroselben / bißhero durch allen angewendten Fleiß vnnd Interposition / zu gebührlichem Gehorsam nicht hat köñen gebracht werden. Darzu noch vnder dem Schein die gerechte Resolution Keys. May. disputierlich zumachen / schädliche Auffschub gesucht / als ist zu erhaltung der Keys. Authorität / vnd damit deroselben Befehl behorliche statt finden / erwehntem von Nevers eine Zeit von 15. Tagen / als 5. für den ersten / 5. für den andern / vnd 5. für den letzten vnd peremptorj Termin gesetzt / darinn er zu vollziehung deß Keyserl. Sequestres / laut obgesetzten
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