Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

33. Inmassen auch wahr / daß hiesigen Kirchen etliche Beneficia vor diesem entzogen vnd zu Werll im Ertzstifft Cölln / zu Anstellung einer Catholischen Schulen / verwendet worden sind.

34. Es wird fürter wahr gesagt vnd gesetzt / daß diese Sach vnd Religions Strittigkeil in Anno 1606. 10. April. Durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern allerhochlöblichsten Andenckens allergnädigsten ertheilten Bescheidt jhre Erledigung bekommen habe.

35. Sintemal wahr / daß in solchem Key. Decret aufferlegt vnd befohlen / daß wir samp vnser Burgerschafft vnd Gemeind gegen den Catholischen Religionsverwandten Geist vnd Weltlichen vns dergestalt erzeigen vnd verhalten sollen / damit der Gehorsamb im Werck gespüret werde. Fernern Inhalts selbigen in mandato angeregten vnd also vnstreitigen Decreti.

36. Wahr / daß selbig Decret in rem judicatan ergangen vnd also pro veritate von Rechtswegen zuhalten vnd deme zuwider novali nicht widerumb zu resuscitiren sey.

37. Inmassen wahr / daß solchem Mandat zu Folgden Religiosis vnd Ordens Personen in den dreyen Closter Kirchen der Dominicaner / Franciscaner vnd S. Catharinen (beschehenem vertrösten vnd erbieten zu Folg vnd also ad effe ctum satisfactionis & paritionis praedicti decreti) jhr freyes beschwertes vnd vnverhindertes Exercitium Catholicae Religionis in denen Puncten / datinnen sich dieselbe in Anno 1604. gegen vnsere Vorfahren beschweret / gelassen / wie noch.

38. Wie dann in specie wahr / daß den Religiosis jhren numerum, jhres gefallens augiren gelassen / so dann obwol die Clöster kein Pfarrkirchen seyn / daß man dannoch von dem Jahr 1604. hero den Ordenspersonen nachgegeben vnd eingeraumbt hat / daß sie daselbsten tauffen / Ehe einsegnen / die Catholische Krancken visitiren vnd die Todten begraben vnd sonsten alle Sacra mit Meß thun vnd Predigten / auch alle Pastoralia verrichten mögen / wie solches auch vom H. Impetranten / Inhalt deß Mandati, nicht geläugnet werden kan.

39. Wahr / daß die Catholici Patricii vnd Bürger an Besuchung solches Catholischen Gottesdienst seithero dem Jar 1604. nit behindert seyn.

40. Ja es ist wahr / däß die Ordenspersonen darauf gutwillig acquiescirt vnd auch allnoch mit gegenwärtigem Zustandt will zu frieden seyn / vnd sich nicht zu beklagen wisse / wie deren Confession Lit. notirt klärlich auß weiset.

41. Ebenermassen wahr / daß die Catholische allhie / so weltliches Standes seyn auch sich mit Fugvber deß Gottesdienst Vehinderung vnd sonsten nit besch weren können / inmassen vns dz geringste davon nit vorkommen oder entdeckt ist / auch auff beschehenes Nachfragen / von denselben nich vernommen haben / leben sonsten der allervnderthänigsten Hoffnung / da einige Querelen einkommen weren / oder hin füro einkommen solten / so würden E. Rö. Key. M. vns dieselbe allergnädigst communiciren vnd vnsere defensiones admittirn.

42. Wahr / daß es also billich vnd rechts wegen bey oberwehntem vorlängst in rem judicatam ergangenem Decreto sein verbleiben habe / vnd der Herr Impetrant deme zuwider ein newes Mandat pro sub-& obreptione zu impetriren nicht befugt gewesen sey.

43. Sintemal wahr / daß deß Herrn Impertranten angeben / man solte in die Archidiaconalische Jurisdiction eingegriffen haben / gar nit erfindlich / angesehen der Herr Impetrant von vns nicht behindert wird solche Jurisdiction ber die Catholischen zu exerciren / so viel aber die Augspurgische Confessionverwandten belanget / ist offenbar / daß darvon in decreto de anno 1626. nichts erfindlich / daß dieselbe den archidiacono sich vndergeben solle / inmassen auch Augustana Confessio mit & Archidiaconalischen Jurisdiction keine Gemein schafft hat lassen wirs also in illo passu bey & im Religionsfrieden erfindlicher Suspension vnd dem Keyserl. Decreto de anno 1606. bewenden.

44. Was vor Vetrübung der Catholischen Patricien vnd Bürger an seiten deß Herrn Impetranten vorbracht / ist nit erwiesen / soll auch mit Warheitsgründ nicht erwiesen werden / vnd ziehen wir vns deßfalls ad ea, quae supra articulata sunt.

45. Der Schatzungen / Wachten / Accisen / auflagen vnd andern Bürgerlichen onerum halben haben die Ordenspersonen vnd in deren Namen & H. Impetrant sich auch mit Fug nit zu beschweren.

46. Dann ob wol wahr / daß wir vnd die gantze Burgerschafft bey diesen hochbeschwerlichen Zeiten nit allein zu vnser Defension / sondern auch zu Vnderhaltung E. Rö. Key M. Armada gar grosse vnd treffliche summen Gelis percollectationes mit eusserster Beschwerlichkeit vnd Außmerglung / auch theils durch Aufnehmung grossen Gelts haben beybringen müssen / wie solchs allnoch continuirt wird / so haben die Religiosi vnd Ordenspersonen den geringsten Heller nit dabey gelegt o& contribuirt.

47. Da doch wahr vnd Rechtens / quod Clericilicet regulariter sint exemptin: tamen ad foelicissimam expeditionem Imperialem, instructiones pontium & viarum, defensionem Civitatis seu Provinciae contribuere teneant, Azo. In sum. C. de sacros. Eccl. text. in l. ad instructionem & l. neminem C. de tit. Id quod Juri Canonico imo & divino consonat, Matt. c. 17. Rom. 13. C. omnis anima, de censib. Clementin. I. de censib. Cacheran. Decis. Pedemontan. 68. num. 17.

48. Wie dann auch vnstreitig / daß in Reichs-vnd Türckenstewren die Geistlichen zu contribuiren / aller Privilegien vnverhindert / nach klarer Disposition der Reiches Abscheide de annis 15. 42. 57. 66. 82. 94. 98. vnd 603. vnd sonsten schuldig vnd verhafft seyn / juxtar tradita Dn. Christoph. Wintzler in tract. de Collect. c. 13. vnd zweiffelt vns nicht auff solche Fälle werden die Religiosi weiter nicht befreyet seyn / als andere vnder Ertzvnd Bischoffe gesessene Clerici.

49. Wahr daß in der benachbarten Grafschaft Marck auch andern Gülich-vnd Clevischen Fürstenthumben vnd Landen alle Clöster vnd ander Geistlichen zu gemeinen Landstewren täglich contribuiren.

33. Inmassen auch wahr / daß hiesigen Kirchen etliche Beneficia vor diesem entzogen vñ zu Werll im Ertzstifft Cölln / zu Anstellung einer Catholischen Schulen / verwendet worden sind.

34. Es wird fürter wahr gesagt vnd gesetzt / daß diese Sach vnd Religions Strittigkeil in Anno 1606. 10. April. Durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern allerhochlöblichsten Andenckens allergnädigsten ertheilten Bescheidt jhre Erledigung bekommen habe.

35. Sintemal wahr / daß in solchem Key. Decret aufferlegt vnd befohlen / daß wir samp vnser Burgerschafft vnd Gemeind gegen den Catholischen Religionsverwandten Geist vnd Weltlichen vns dergestalt erzeigen vnd verhalten sollen / damit der Gehorsamb im Werck gespüret werde. Fernern Inhalts selbigen in mandato angeregten vnd also vnstreitigen Decreti.

36. Wahr / daß selbig Decret in rem judicatã ergangen vnd also pro veritate von Rechtswegen zuhalten vnd deme zuwider novali nicht widerumb zu resuscitiren sey.

37. Inmassen wahr / daß solchem Mandat zu Folgden Religiosis vnd Ordens Personen in den dreyen Closter Kirchen der Dominicaner / Franciscaner vnd S. Catharinen (beschehenem vertrösten vnd erbieten zu Folg vnd also ad effe ctum satisfactionis & paritionis praedicti decreti) jhr freyes beschwertes vnd vnverhindertes Exercitium Catholicae Religionis in denen Puncten / datinnen sich dieselbe in Anno 1604. gegen vnsere Vorfahren beschweret / gelassen / wie noch.

38. Wie dañ in specie wahr / daß den Religiosis jhren numerum, jhres gefallens augiren gelassen / so dann obwol die Clöster kein Pfarrkirchen seyn / daß man dannoch võ dem Jahr 1604. hero den Ordenspersonẽ nachgegeben vñ eingeraumbt hat / daß sie daselbsten tauffen / Ehe einsegnen / die Catholische Krancken visitiren vnd die Todten begraben vnd sonsten alle Sacra mit Meß thun vnd Predigten / auch alle Pastoralia verrichten mögẽ / wie solches auch vom H. Impetranten / Inhalt deß Mandati, nicht geläugnet werden kan.

39. Wahr / daß die Catholici Patricii vnd Bürger an Besuchung solches Catholischen Gottesdienst seithero dem Jar 1604. nit behindert seyn.

40. Ja es ist wahr / däß die Ordenspersonẽ darauf gutwillig acquiescirt vnd auch allnoch mit gegenwärtigem Zustandt will zu frieden seyn / vnd sich nicht zu beklagen wisse / wie deren Confession Lit. notirt klärlich auß weiset.

41. Ebenermassen wahr / daß die Catholische allhie / so weltliches Standes seyn auch sich mit Fugvber deß Gottesdienst Vehinderung vnd sonstẽ nit besch weren können / inmassen vns dz geringste davon nit vorkommen oder entdeckt ist / auch auff beschehenes Nachfragen / von denselbẽ nich vernom̃en haben / leben sonsten der allervnderthänigsten Hoffnung / da einige Querelen einkom̃en weren / oder hin füro einkommen solten / so würden E. Rö. Key. M. vns dieselbe allergnädigst communiciren vnd vnsere defensiones admittirn.

42. Wahr / daß es also billich vnd rechts wegen bey oberwehntem vorlängst in rem judicatam ergangenem Decreto sein verbleiben habe / vnd der Herr Impetrant deme zuwider ein newes Mandat pro sub-& obreptione zu impetriren nicht befugt gewesen sey.

43. Sintemal wahr / daß deß Herrn Impertranten angeben / man solte in die Archidiaconalische Jurisdiction eingegriffen haben / gar nit erfindlich / angesehen der Herr Impetrant von vns nicht behindert wird solche Jurisdiction ber die Catholischen zu exerciren / so viel aber die Augspurgische Confessionverwandten belanget / ist offenbar / daß darvon in decreto de anno 1626. nichts erfindlich / daß dieselbe dẽ archidiacono sich vndergeben solle / inmassen auch Augustana Confessio mit & Archidiaconalischen Jurisdiction keine Gemein schafft hat lassen wirs also in illo passu bey & im Religionsfrieden erfindlicher Suspension vñ dem Keyserl. Decreto de anno 1606. bewenden.

44. Was vor Vetrübung der Catholischen Patricien vnd Bürger an seitẽ deß Herrn Impetranten vorbracht / ist nit erwiesen / soll auch mit Warheitsgründ nicht erwiesen werden / vnd ziehen wir vns deßfalls ad ea, quae supra articulata sunt.

45. Der Schatzungen / Wachten / Accisen / auflagen vnd andern Bürgerlichen onerum halben haben die Ordenspersonen vñ in deren Namen & H. Impetrant sich auch mit Fug nit zu beschwerẽ.

46. Dann ob wol wahr / daß wir vnd die gantze Burgerschafft bey diesen hochbeschwerlichen Zeiten nit allein zu vnser Defension / sondern auch zu Vnderhaltũg E. Rö. Key M. Armada gar grosse vñ treffliche summen Gelis percollectationes mit eusserster Beschwerlichkeit vñ Außmerglung / auch theils durch Aufnehmung grossen Gelts haben beybringẽ müssen / wie solchs allnoch cõtinuirt wird / so haben die Religiosi vnd Ordenspersonen den geringstẽ Heller nit dabey gelegt o& cõtribuirt.

47. Da doch wahr vnd Rechtens / quod Clericilicet regulariter sint exemptin: tamen ad foelicissimam expeditionem Imperialem, instructiones pontium & viarum, defensionem Civitatis seu Provinciae contribuere teneant, Azo. In sum. C. de sacros. Eccl. text. in l. ad instructionem & l. neminem C. de tit. Id quod Juri Canonico imò & divino consonat, Matt. c. 17. Rom. 13. C. omnis anima, de censib. Clementin. I. de censib. Cacheran. Decis. Pedemontan. 68. num. 17.

48. Wie dann auch vnstreitig / daß in Reichs-vnd Türckenstewren die Geistlichen zu contribuiren / aller Privilegien vnverhindert / nach klarer Disposition der Reiches Abscheide de annis 15. 42. 57. 66. 82. 94. 98. vnd 603. vnd sonsten schuldig vnd verhafft seyn / juxtar tradita Dn. Christoph. Wintzler in tract. de Collect. c. 13. vnd zweiffelt vns nicht auff solche Fälle werden die Religiosi weiter nicht befreyet seyn / als andere vnder Ertzvnd Bischoffe gesessene Clerici.

49. Wahr daß in der benachbarten Grafschaft Marck auch andern Gülich-vnd Clevischen Fürstenthumben vnd Landen alle Clöster vnd ander Geistlichen zu gemeinen Landstewren täglich contribuiren.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <pb facs="#f1405" n="1258"/>
          <p>33. Inmassen auch wahr / daß hiesigen Kirchen etliche Beneficia vor diesem                      entzogen vn&#x0303; zu Werll im Ertzstifft Cölln / zu Anstellung einer                      Catholischen Schulen / verwendet worden sind.</p>
          <p>34. Es wird fürter wahr gesagt vnd gesetzt / daß diese Sach vnd Religions                      Strittigkeil in Anno 1606. 10. April. Durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern                      allerhochlöblichsten Andenckens allergnädigsten ertheilten Bescheidt jhre                      Erledigung bekommen habe.</p>
          <p>35. Sintemal wahr / daß in solchem Key. Decret aufferlegt vnd befohlen / daß wir                      samp vnser Burgerschafft vnd Gemeind gegen den Catholischen Religionsverwandten                      Geist vnd Weltlichen vns dergestalt erzeigen vnd verhalten sollen / damit der                      Gehorsamb im Werck gespüret werde. Fernern Inhalts selbigen in mandato                      angeregten vnd also vnstreitigen Decreti.</p>
          <p>36. Wahr / daß selbig Decret in rem judicata&#x0303; ergangen vnd also pro                      veritate von Rechtswegen zuhalten vnd deme zuwider novali nicht widerumb zu                      resuscitiren sey.</p>
          <p>37. Inmassen wahr / daß solchem Mandat zu Folgden Religiosis vnd Ordens Personen                      in den dreyen Closter Kirchen der Dominicaner / Franciscaner vnd S. Catharinen                      (beschehenem vertrösten vnd erbieten zu Folg vnd also ad effe ctum                      satisfactionis &amp; paritionis praedicti decreti) jhr freyes beschwertes                      vnd vnverhindertes Exercitium Catholicae Religionis in denen Puncten / datinnen                      sich dieselbe in Anno 1604. gegen vnsere Vorfahren beschweret / gelassen / wie                      noch.</p>
          <p>38. Wie dan&#x0303; in specie wahr / daß den Religiosis jhren numerum,                      jhres gefallens augiren gelassen / so dann obwol die Clöster kein Pfarrkirchen                      seyn / daß man dannoch vo&#x0303; dem Jahr 1604. hero den                          Ordenspersone&#x0303; nachgegeben vn&#x0303; eingeraumbt hat /                      daß sie daselbsten tauffen / Ehe einsegnen / die Catholische Krancken visitiren                      vnd die Todten begraben vnd sonsten alle Sacra mit Meß thun vnd Predigten / auch                      alle Pastoralia verrichten möge&#x0303; / wie solches auch vom H.                      Impetranten / Inhalt deß Mandati, nicht geläugnet werden kan.</p>
          <p>39. Wahr / daß die Catholici Patricii vnd Bürger an Besuchung solches                      Catholischen Gottesdienst seithero dem Jar 1604. nit behindert seyn.</p>
          <p>40. Ja es ist wahr / däß die Ordenspersone&#x0303; darauf gutwillig                      acquiescirt vnd auch allnoch mit gegenwärtigem Zustandt will zu frieden seyn /                      vnd sich nicht zu beklagen wisse / wie deren Confession Lit. notirt klärlich auß                      weiset.</p>
          <p>41. Ebenermassen wahr / daß die Catholische allhie / so weltliches Standes seyn                      auch sich mit Fugvber deß Gottesdienst Vehinderung vnd sonste&#x0303; nit                      besch weren können / inmassen vns dz geringste davon nit vorkommen oder entdeckt                      ist / auch auff beschehenes Nachfragen / von denselbe&#x0303; nich                          vernom&#x0303;en haben / leben sonsten der allervnderthänigsten                      Hoffnung / da einige Querelen einkom&#x0303;en weren / oder hin füro                      einkommen solten / so würden E. Rö. Key. M. vns dieselbe allergnädigst                      communiciren vnd vnsere defensiones admittirn.</p>
          <p>42. Wahr / daß es also billich vnd rechts wegen bey oberwehntem vorlängst in rem                      judicatam ergangenem Decreto sein verbleiben habe / vnd der Herr Impetrant deme                      zuwider ein newes Mandat pro sub-&amp; obreptione zu impetriren nicht befugt                      gewesen sey.</p>
          <p>43. Sintemal wahr / daß deß Herrn Impertranten angeben / man solte in die                      Archidiaconalische Jurisdiction eingegriffen haben / gar nit erfindlich /                      angesehen der Herr Impetrant von vns nicht behindert wird solche Jurisdiction                      ber die Catholischen zu exerciren / so viel aber die Augspurgische                      Confessionverwandten belanget / ist offenbar / daß darvon in decreto de anno                      1626. nichts erfindlich / daß dieselbe de&#x0303; archidiacono sich                      vndergeben solle / inmassen auch Augustana Confessio mit &amp;                      Archidiaconalischen Jurisdiction keine Gemein schafft hat lassen wirs also in                      illo passu bey &amp; im Religionsfrieden erfindlicher Suspension vn&#x0303; dem Keyserl. Decreto de anno 1606. bewenden.</p>
          <p>44. Was vor Vetrübung der Catholischen Patricien vnd Bürger an seite&#x0303; deß Herrn Impetranten vorbracht / ist nit erwiesen / soll auch mit                      Warheitsgründ nicht erwiesen werden / vnd ziehen wir vns deßfalls ad ea, quae                      supra articulata sunt.</p>
          <p>45. Der Schatzungen / Wachten / Accisen / auflagen vnd andern Bürgerlichen onerum                      halben haben die Ordenspersonen vn&#x0303; in deren Namen &amp; H.                      Impetrant sich auch mit Fug nit zu beschwere&#x0303;.</p>
          <p>46. Dann ob wol wahr / daß wir vnd die gantze Burgerschafft bey diesen                      hochbeschwerlichen Zeiten nit allein zu vnser Defension / sondern auch zu                          Vnderhaltu&#x0303;g E. Rö. Key M. Armada gar grosse vn&#x0303;                      treffliche summen Gelis percollectationes mit eusserster Beschwerlichkeit vn&#x0303; Außmerglung / auch theils durch Aufnehmung grossen Gelts haben                          beybringe&#x0303; müssen / wie solchs allnoch co&#x0303;tinuirt wird / so haben die Religiosi vnd Ordenspersonen den geringste&#x0303; Heller nit dabey gelegt o&amp; co&#x0303;tribuirt.</p>
          <p>47. Da doch wahr vnd Rechtens / quod Clericilicet regulariter sint exemptin:                      tamen ad foelicissimam expeditionem Imperialem, instructiones pontium &amp;                      viarum, defensionem Civitatis seu Provinciae contribuere teneant, Azo. In sum.                      C. de sacros. Eccl. text. in l. ad instructionem &amp; l. neminem C. de tit.                      Id quod Juri Canonico imò &amp; divino consonat, Matt. c. 17. Rom. 13. C.                      omnis anima, de censib. Clementin. I. de censib. Cacheran. Decis. Pedemontan.                      68. num. 17.</p>
          <p>48. Wie dann auch vnstreitig / daß in Reichs-vnd Türckenstewren die Geistlichen                      zu contribuiren / aller Privilegien vnverhindert / nach klarer Disposition der                      Reiches Abscheide de annis 15. 42. 57. 66. 82. 94. 98. vnd 603. vnd sonsten                      schuldig vnd verhafft seyn / juxtar tradita Dn. Christoph. Wintzler in tract. de                      Collect. c. 13. vnd zweiffelt vns nicht auff solche Fälle werden die Religiosi                      weiter nicht befreyet seyn / als andere vnder Ertzvnd Bischoffe gesessene                      Clerici.</p>
          <p>49. Wahr daß in der benachbarten Grafschaft Marck auch andern Gülich-vnd                      Clevischen Fürstenthumben vnd Landen alle Clöster vnd ander Geistlichen zu                      gemeinen Landstewren täglich contribuiren.</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1258/1405] 33. Inmassen auch wahr / daß hiesigen Kirchen etliche Beneficia vor diesem entzogen vñ zu Werll im Ertzstifft Cölln / zu Anstellung einer Catholischen Schulen / verwendet worden sind. 34. Es wird fürter wahr gesagt vnd gesetzt / daß diese Sach vnd Religions Strittigkeil in Anno 1606. 10. April. Durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern allerhochlöblichsten Andenckens allergnädigsten ertheilten Bescheidt jhre Erledigung bekommen habe. 35. Sintemal wahr / daß in solchem Key. Decret aufferlegt vnd befohlen / daß wir samp vnser Burgerschafft vnd Gemeind gegen den Catholischen Religionsverwandten Geist vnd Weltlichen vns dergestalt erzeigen vnd verhalten sollen / damit der Gehorsamb im Werck gespüret werde. Fernern Inhalts selbigen in mandato angeregten vnd also vnstreitigen Decreti. 36. Wahr / daß selbig Decret in rem judicatã ergangen vnd also pro veritate von Rechtswegen zuhalten vnd deme zuwider novali nicht widerumb zu resuscitiren sey. 37. Inmassen wahr / daß solchem Mandat zu Folgden Religiosis vnd Ordens Personen in den dreyen Closter Kirchen der Dominicaner / Franciscaner vnd S. Catharinen (beschehenem vertrösten vnd erbieten zu Folg vnd also ad effe ctum satisfactionis & paritionis praedicti decreti) jhr freyes beschwertes vnd vnverhindertes Exercitium Catholicae Religionis in denen Puncten / datinnen sich dieselbe in Anno 1604. gegen vnsere Vorfahren beschweret / gelassen / wie noch. 38. Wie dañ in specie wahr / daß den Religiosis jhren numerum, jhres gefallens augiren gelassen / so dann obwol die Clöster kein Pfarrkirchen seyn / daß man dannoch võ dem Jahr 1604. hero den Ordenspersonẽ nachgegeben vñ eingeraumbt hat / daß sie daselbsten tauffen / Ehe einsegnen / die Catholische Krancken visitiren vnd die Todten begraben vnd sonsten alle Sacra mit Meß thun vnd Predigten / auch alle Pastoralia verrichten mögẽ / wie solches auch vom H. Impetranten / Inhalt deß Mandati, nicht geläugnet werden kan. 39. Wahr / daß die Catholici Patricii vnd Bürger an Besuchung solches Catholischen Gottesdienst seithero dem Jar 1604. nit behindert seyn. 40. Ja es ist wahr / däß die Ordenspersonẽ darauf gutwillig acquiescirt vnd auch allnoch mit gegenwärtigem Zustandt will zu frieden seyn / vnd sich nicht zu beklagen wisse / wie deren Confession Lit. notirt klärlich auß weiset. 41. Ebenermassen wahr / daß die Catholische allhie / so weltliches Standes seyn auch sich mit Fugvber deß Gottesdienst Vehinderung vnd sonstẽ nit besch weren können / inmassen vns dz geringste davon nit vorkommen oder entdeckt ist / auch auff beschehenes Nachfragen / von denselbẽ nich vernom̃en haben / leben sonsten der allervnderthänigsten Hoffnung / da einige Querelen einkom̃en weren / oder hin füro einkommen solten / so würden E. Rö. Key. M. vns dieselbe allergnädigst communiciren vnd vnsere defensiones admittirn. 42. Wahr / daß es also billich vnd rechts wegen bey oberwehntem vorlängst in rem judicatam ergangenem Decreto sein verbleiben habe / vnd der Herr Impetrant deme zuwider ein newes Mandat pro sub-& obreptione zu impetriren nicht befugt gewesen sey. 43. Sintemal wahr / daß deß Herrn Impertranten angeben / man solte in die Archidiaconalische Jurisdiction eingegriffen haben / gar nit erfindlich / angesehen der Herr Impetrant von vns nicht behindert wird solche Jurisdiction ber die Catholischen zu exerciren / so viel aber die Augspurgische Confessionverwandten belanget / ist offenbar / daß darvon in decreto de anno 1626. nichts erfindlich / daß dieselbe dẽ archidiacono sich vndergeben solle / inmassen auch Augustana Confessio mit & Archidiaconalischen Jurisdiction keine Gemein schafft hat lassen wirs also in illo passu bey & im Religionsfrieden erfindlicher Suspension vñ dem Keyserl. Decreto de anno 1606. bewenden. 44. Was vor Vetrübung der Catholischen Patricien vnd Bürger an seitẽ deß Herrn Impetranten vorbracht / ist nit erwiesen / soll auch mit Warheitsgründ nicht erwiesen werden / vnd ziehen wir vns deßfalls ad ea, quae supra articulata sunt. 45. Der Schatzungen / Wachten / Accisen / auflagen vnd andern Bürgerlichen onerum halben haben die Ordenspersonen vñ in deren Namen & H. Impetrant sich auch mit Fug nit zu beschwerẽ. 46. Dann ob wol wahr / daß wir vnd die gantze Burgerschafft bey diesen hochbeschwerlichen Zeiten nit allein zu vnser Defension / sondern auch zu Vnderhaltũg E. Rö. Key M. Armada gar grosse vñ treffliche summen Gelis percollectationes mit eusserster Beschwerlichkeit vñ Außmerglung / auch theils durch Aufnehmung grossen Gelts haben beybringẽ müssen / wie solchs allnoch cõtinuirt wird / so haben die Religiosi vnd Ordenspersonen den geringstẽ Heller nit dabey gelegt o& cõtribuirt. 47. Da doch wahr vnd Rechtens / quod Clericilicet regulariter sint exemptin: tamen ad foelicissimam expeditionem Imperialem, instructiones pontium & viarum, defensionem Civitatis seu Provinciae contribuere teneant, Azo. In sum. C. de sacros. Eccl. text. in l. ad instructionem & l. neminem C. de tit. Id quod Juri Canonico imò & divino consonat, Matt. c. 17. Rom. 13. C. omnis anima, de censib. Clementin. I. de censib. Cacheran. Decis. Pedemontan. 68. num. 17. 48. Wie dann auch vnstreitig / daß in Reichs-vnd Türckenstewren die Geistlichen zu contribuiren / aller Privilegien vnverhindert / nach klarer Disposition der Reiches Abscheide de annis 15. 42. 57. 66. 82. 94. 98. vnd 603. vnd sonsten schuldig vnd verhafft seyn / juxtar tradita Dn. Christoph. Wintzler in tract. de Collect. c. 13. vnd zweiffelt vns nicht auff solche Fälle werden die Religiosi weiter nicht befreyet seyn / als andere vnder Ertzvnd Bischoffe gesessene Clerici. 49. Wahr daß in der benachbarten Grafschaft Marck auch andern Gülich-vnd Clevischen Fürstenthumben vnd Landen alle Clöster vnd ander Geistlichen zu gemeinen Landstewren täglich contribuiren.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1405
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1405>, abgerufen am 23.11.2024.