Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.33. Inmassen auch wahr / daß hiesigen Kirchen etliche Beneficia vor diesem entzogen vnd zu Werll im Ertzstifft Cölln / zu Anstellung einer Catholischen Schulen / verwendet worden sind. 34. Es wird fürter wahr gesagt vnd gesetzt / daß diese Sach vnd Religions Strittigkeil in Anno 1606. 10. April. Durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern allerhochlöblichsten Andenckens allergnädigsten ertheilten Bescheidt jhre Erledigung bekommen habe. 35. Sintemal wahr / daß in solchem Key. Decret aufferlegt vnd befohlen / daß wir samp vnser Burgerschafft vnd Gemeind gegen den Catholischen Religionsverwandten Geist vnd Weltlichen vns dergestalt erzeigen vnd verhalten sollen / damit der Gehorsamb im Werck gespüret werde. Fernern Inhalts selbigen in mandato angeregten vnd also vnstreitigen Decreti. 36. Wahr / daß selbig Decret in rem judicatan ergangen vnd also pro veritate von Rechtswegen zuhalten vnd deme zuwider novali nicht widerumb zu resuscitiren sey. 37. Inmassen wahr / daß solchem Mandat zu Folgden Religiosis vnd Ordens Personen in den dreyen Closter Kirchen der Dominicaner / Franciscaner vnd S. Catharinen (beschehenem vertrösten vnd erbieten zu Folg vnd also ad effe ctum satisfactionis & paritionis praedicti decreti) jhr freyes beschwertes vnd vnverhindertes Exercitium Catholicae Religionis in denen Puncten / datinnen sich dieselbe in Anno 1604. gegen vnsere Vorfahren beschweret / gelassen / wie noch. 38. Wie dann in specie wahr / daß den Religiosis jhren numerum, jhres gefallens augiren gelassen / so dann obwol die Clöster kein Pfarrkirchen seyn / daß man dannoch von dem Jahr 1604. hero den Ordenspersonen nachgegeben vnd eingeraumbt hat / daß sie daselbsten tauffen / Ehe einsegnen / die Catholische Krancken visitiren vnd die Todten begraben vnd sonsten alle Sacra mit Meß thun vnd Predigten / auch alle Pastoralia verrichten mögen / wie solches auch vom H. Impetranten / Inhalt deß Mandati, nicht geläugnet werden kan. 39. Wahr / daß die Catholici Patricii vnd Bürger an Besuchung solches Catholischen Gottesdienst seithero dem Jar 1604. nit behindert seyn. 40. Ja es ist wahr / däß die Ordenspersonen darauf gutwillig acquiescirt vnd auch allnoch mit gegenwärtigem Zustandt will zu frieden seyn / vnd sich nicht zu beklagen wisse / wie deren Confession Lit. notirt klärlich auß weiset. 41. Ebenermassen wahr / daß die Catholische allhie / so weltliches Standes seyn auch sich mit Fugvber deß Gottesdienst Vehinderung vnd sonsten nit besch weren können / inmassen vns dz geringste davon nit vorkommen oder entdeckt ist / auch auff beschehenes Nachfragen / von denselben nich vernommen haben / leben sonsten der allervnderthänigsten Hoffnung / da einige Querelen einkommen weren / oder hin füro einkommen solten / so würden E. Rö. Key. M. vns dieselbe allergnädigst communiciren vnd vnsere defensiones admittirn. 42. Wahr / daß es also billich vnd rechts wegen bey oberwehntem vorlängst in rem judicatam ergangenem Decreto sein verbleiben habe / vnd der Herr Impetrant deme zuwider ein newes Mandat pro sub-& obreptione zu impetriren nicht befugt gewesen sey. 43. Sintemal wahr / daß deß Herrn Impertranten angeben / man solte in die Archidiaconalische Jurisdiction eingegriffen haben / gar nit erfindlich / angesehen der Herr Impetrant von vns nicht behindert wird solche Jurisdiction ber die Catholischen zu exerciren / so viel aber die Augspurgische Confessionverwandten belanget / ist offenbar / daß darvon in decreto de anno 1626. nichts erfindlich / daß dieselbe den archidiacono sich vndergeben solle / inmassen auch Augustana Confessio mit & Archidiaconalischen Jurisdiction keine Gemein schafft hat lassen wirs also in illo passu bey & im Religionsfrieden erfindlicher Suspension vnd dem Keyserl. Decreto de anno 1606. bewenden. 44. Was vor Vetrübung der Catholischen Patricien vnd Bürger an seiten deß Herrn Impetranten vorbracht / ist nit erwiesen / soll auch mit Warheitsgründ nicht erwiesen werden / vnd ziehen wir vns deßfalls ad ea, quae supra articulata sunt. 45. Der Schatzungen / Wachten / Accisen / auflagen vnd andern Bürgerlichen onerum halben haben die Ordenspersonen vnd in deren Namen & H. Impetrant sich auch mit Fug nit zu beschweren. 46. Dann ob wol wahr / daß wir vnd die gantze Burgerschafft bey diesen hochbeschwerlichen Zeiten nit allein zu vnser Defension / sondern auch zu Vnderhaltung E. Rö. Key M. Armada gar grosse vnd treffliche summen Gelis percollectationes mit eusserster Beschwerlichkeit vnd Außmerglung / auch theils durch Aufnehmung grossen Gelts haben beybringen müssen / wie solchs allnoch continuirt wird / so haben die Religiosi vnd Ordenspersonen den geringsten Heller nit dabey gelegt o& contribuirt. 47. Da doch wahr vnd Rechtens / quod Clericilicet regulariter sint exemptin: tamen ad foelicissimam expeditionem Imperialem, instructiones pontium & viarum, defensionem Civitatis seu Provinciae contribuere teneant, Azo. In sum. C. de sacros. Eccl. text. in l. ad instructionem & l. neminem C. de tit. Id quod Juri Canonico imo & divino consonat, Matt. c. 17. Rom. 13. C. omnis anima, de censib. Clementin. I. de censib. Cacheran. Decis. Pedemontan. 68. num. 17. 48. Wie dann auch vnstreitig / daß in Reichs-vnd Türckenstewren die Geistlichen zu contribuiren / aller Privilegien vnverhindert / nach klarer Disposition der Reiches Abscheide de annis 15. 42. 57. 66. 82. 94. 98. vnd 603. vnd sonsten schuldig vnd verhafft seyn / juxtar tradita Dn. Christoph. Wintzler in tract. de Collect. c. 13. vnd zweiffelt vns nicht auff solche Fälle werden die Religiosi weiter nicht befreyet seyn / als andere vnder Ertzvnd Bischoffe gesessene Clerici. 49. Wahr daß in der benachbarten Grafschaft Marck auch andern Gülich-vnd Clevischen Fürstenthumben vnd Landen alle Clöster vnd ander Geistlichen zu gemeinen Landstewren täglich contribuiren. 33. Inmassen auch wahr / daß hiesigen Kirchen etliche Beneficia vor diesem entzogen vñ zu Werll im Ertzstifft Cölln / zu Anstellung einer Catholischen Schulen / verwendet worden sind. 34. Es wird fürter wahr gesagt vnd gesetzt / daß diese Sach vnd Religions Strittigkeil in Anno 1606. 10. April. Durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern allerhochlöblichsten Andenckens allergnädigsten ertheilten Bescheidt jhre Erledigung bekommen habe. 35. Sintemal wahr / daß in solchem Key. Decret aufferlegt vnd befohlen / daß wir samp vnser Burgerschafft vnd Gemeind gegen den Catholischen Religionsverwandten Geist vnd Weltlichen vns dergestalt erzeigen vnd verhalten sollen / damit der Gehorsamb im Werck gespüret werde. Fernern Inhalts selbigen in mandato angeregten vnd also vnstreitigen Decreti. 36. Wahr / daß selbig Decret in rem judicatã ergangen vnd also pro veritate von Rechtswegen zuhalten vnd deme zuwider novali nicht widerumb zu resuscitiren sey. 37. Inmassen wahr / daß solchem Mandat zu Folgden Religiosis vnd Ordens Personen in den dreyen Closter Kirchen der Dominicaner / Franciscaner vnd S. Catharinen (beschehenem vertrösten vnd erbieten zu Folg vnd also ad effe ctum satisfactionis & paritionis praedicti decreti) jhr freyes beschwertes vnd vnverhindertes Exercitium Catholicae Religionis in denen Puncten / datinnen sich dieselbe in Anno 1604. gegen vnsere Vorfahren beschweret / gelassen / wie noch. 38. Wie dañ in specie wahr / daß den Religiosis jhren numerum, jhres gefallens augiren gelassen / so dann obwol die Clöster kein Pfarrkirchen seyn / daß man dannoch võ dem Jahr 1604. hero den Ordenspersonẽ nachgegeben vñ eingeraumbt hat / daß sie daselbsten tauffen / Ehe einsegnen / die Catholische Krancken visitiren vnd die Todten begraben vnd sonsten alle Sacra mit Meß thun vnd Predigten / auch alle Pastoralia verrichten mögẽ / wie solches auch vom H. Impetranten / Inhalt deß Mandati, nicht geläugnet werden kan. 39. Wahr / daß die Catholici Patricii vnd Bürger an Besuchung solches Catholischen Gottesdienst seithero dem Jar 1604. nit behindert seyn. 40. Ja es ist wahr / däß die Ordenspersonẽ darauf gutwillig acquiescirt vnd auch allnoch mit gegenwärtigem Zustandt will zu frieden seyn / vnd sich nicht zu beklagen wisse / wie deren Confession Lit. notirt klärlich auß weiset. 41. Ebenermassen wahr / daß die Catholische allhie / so weltliches Standes seyn auch sich mit Fugvber deß Gottesdienst Vehinderung vnd sonstẽ nit besch weren können / inmassen vns dz geringste davon nit vorkommen oder entdeckt ist / auch auff beschehenes Nachfragen / von denselbẽ nich vernom̃en haben / leben sonsten der allervnderthänigsten Hoffnung / da einige Querelen einkom̃en weren / oder hin füro einkommen solten / so würden E. Rö. Key. M. vns dieselbe allergnädigst communiciren vnd vnsere defensiones admittirn. 42. Wahr / daß es also billich vnd rechts wegen bey oberwehntem vorlängst in rem judicatam ergangenem Decreto sein verbleiben habe / vnd der Herr Impetrant deme zuwider ein newes Mandat pro sub-& obreptione zu impetriren nicht befugt gewesen sey. 43. Sintemal wahr / daß deß Herrn Impertranten angeben / man solte in die Archidiaconalische Jurisdiction eingegriffen haben / gar nit erfindlich / angesehen der Herr Impetrant von vns nicht behindert wird solche Jurisdiction ber die Catholischen zu exerciren / so viel aber die Augspurgische Confessionverwandten belanget / ist offenbar / daß darvon in decreto de anno 1626. nichts erfindlich / daß dieselbe dẽ archidiacono sich vndergeben solle / inmassen auch Augustana Confessio mit & Archidiaconalischen Jurisdiction keine Gemein schafft hat lassen wirs also in illo passu bey & im Religionsfrieden erfindlicher Suspension vñ dem Keyserl. Decreto de anno 1606. bewenden. 44. Was vor Vetrübung der Catholischen Patricien vnd Bürger an seitẽ deß Herrn Impetranten vorbracht / ist nit erwiesen / soll auch mit Warheitsgründ nicht erwiesen werden / vnd ziehen wir vns deßfalls ad ea, quae supra articulata sunt. 45. Der Schatzungen / Wachten / Accisen / auflagen vnd andern Bürgerlichen onerum halben haben die Ordenspersonen vñ in deren Namen & H. Impetrant sich auch mit Fug nit zu beschwerẽ. 46. Dann ob wol wahr / daß wir vnd die gantze Burgerschafft bey diesen hochbeschwerlichen Zeiten nit allein zu vnser Defension / sondern auch zu Vnderhaltũg E. Rö. Key M. Armada gar grosse vñ treffliche summen Gelis percollectationes mit eusserster Beschwerlichkeit vñ Außmerglung / auch theils durch Aufnehmung grossen Gelts haben beybringẽ müssen / wie solchs allnoch cõtinuirt wird / so haben die Religiosi vnd Ordenspersonen den geringstẽ Heller nit dabey gelegt o& cõtribuirt. 47. Da doch wahr vnd Rechtens / quod Clericilicet regulariter sint exemptin: tamen ad foelicissimam expeditionem Imperialem, instructiones pontium & viarum, defensionem Civitatis seu Provinciae contribuere teneant, Azo. In sum. C. de sacros. Eccl. text. in l. ad instructionem & l. neminem C. de tit. Id quod Juri Canonico imò & divino consonat, Matt. c. 17. Rom. 13. C. omnis anima, de censib. Clementin. I. de censib. Cacheran. Decis. Pedemontan. 68. num. 17. 48. Wie dann auch vnstreitig / daß in Reichs-vnd Türckenstewren die Geistlichen zu contribuiren / aller Privilegien vnverhindert / nach klarer Disposition der Reiches Abscheide de annis 15. 42. 57. 66. 82. 94. 98. vnd 603. vnd sonsten schuldig vnd verhafft seyn / juxtar tradita Dn. Christoph. Wintzler in tract. de Collect. c. 13. vnd zweiffelt vns nicht auff solche Fälle werden die Religiosi weiter nicht befreyet seyn / als andere vnder Ertzvnd Bischoffe gesessene Clerici. 49. Wahr daß in der benachbarten Grafschaft Marck auch andern Gülich-vnd Clevischen Fürstenthumben vnd Landen alle Clöster vnd ander Geistlichen zu gemeinen Landstewren täglich contribuiren. <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f1405" n="1258"/> <p>33. Inmassen auch wahr / daß hiesigen Kirchen etliche Beneficia vor diesem entzogen vñ zu Werll im Ertzstifft Cölln / zu Anstellung einer Catholischen Schulen / verwendet worden sind.</p> <p>34. Es wird fürter wahr gesagt vnd gesetzt / daß diese Sach vnd Religions Strittigkeil in Anno 1606. 10. April. Durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern allerhochlöblichsten Andenckens allergnädigsten ertheilten Bescheidt jhre Erledigung bekommen habe.</p> <p>35. Sintemal wahr / daß in solchem Key. Decret aufferlegt vnd befohlen / daß wir samp vnser Burgerschafft vnd Gemeind gegen den Catholischen Religionsverwandten Geist vnd Weltlichen vns dergestalt erzeigen vnd verhalten sollen / damit der Gehorsamb im Werck gespüret werde. Fernern Inhalts selbigen in mandato angeregten vnd also vnstreitigen Decreti.</p> <p>36. Wahr / daß selbig Decret in rem judicatã ergangen vnd also pro veritate von Rechtswegen zuhalten vnd deme zuwider novali nicht widerumb zu resuscitiren sey.</p> <p>37. Inmassen wahr / daß solchem Mandat zu Folgden Religiosis vnd Ordens Personen in den dreyen Closter Kirchen der Dominicaner / Franciscaner vnd S. Catharinen (beschehenem vertrösten vnd erbieten zu Folg vnd also ad effe ctum satisfactionis & paritionis praedicti decreti) jhr freyes beschwertes vnd vnverhindertes Exercitium Catholicae Religionis in denen Puncten / datinnen sich dieselbe in Anno 1604. gegen vnsere Vorfahren beschweret / gelassen / wie noch.</p> <p>38. Wie dañ in specie wahr / daß den Religiosis jhren numerum, jhres gefallens augiren gelassen / so dann obwol die Clöster kein Pfarrkirchen seyn / daß man dannoch võ dem Jahr 1604. hero den Ordenspersonẽ nachgegeben vñ eingeraumbt hat / daß sie daselbsten tauffen / Ehe einsegnen / die Catholische Krancken visitiren vnd die Todten begraben vnd sonsten alle Sacra mit Meß thun vnd Predigten / auch alle Pastoralia verrichten mögẽ / wie solches auch vom H. Impetranten / Inhalt deß Mandati, nicht geläugnet werden kan.</p> <p>39. Wahr / daß die Catholici Patricii vnd Bürger an Besuchung solches Catholischen Gottesdienst seithero dem Jar 1604. nit behindert seyn.</p> <p>40. Ja es ist wahr / däß die Ordenspersonẽ darauf gutwillig acquiescirt vnd auch allnoch mit gegenwärtigem Zustandt will zu frieden seyn / vnd sich nicht zu beklagen wisse / wie deren Confession Lit. notirt klärlich auß weiset.</p> <p>41. Ebenermassen wahr / daß die Catholische allhie / so weltliches Standes seyn auch sich mit Fugvber deß Gottesdienst Vehinderung vnd sonstẽ nit besch weren können / inmassen vns dz geringste davon nit vorkommen oder entdeckt ist / auch auff beschehenes Nachfragen / von denselbẽ nich vernom̃en haben / leben sonsten der allervnderthänigsten Hoffnung / da einige Querelen einkom̃en weren / oder hin füro einkommen solten / so würden E. Rö. Key. M. vns dieselbe allergnädigst communiciren vnd vnsere defensiones admittirn.</p> <p>42. Wahr / daß es also billich vnd rechts wegen bey oberwehntem vorlängst in rem judicatam ergangenem Decreto sein verbleiben habe / vnd der Herr Impetrant deme zuwider ein newes Mandat pro sub-& obreptione zu impetriren nicht befugt gewesen sey.</p> <p>43. Sintemal wahr / daß deß Herrn Impertranten angeben / man solte in die Archidiaconalische Jurisdiction eingegriffen haben / gar nit erfindlich / angesehen der Herr Impetrant von vns nicht behindert wird solche Jurisdiction ber die Catholischen zu exerciren / so viel aber die Augspurgische Confessionverwandten belanget / ist offenbar / daß darvon in decreto de anno 1626. nichts erfindlich / daß dieselbe dẽ archidiacono sich vndergeben solle / inmassen auch Augustana Confessio mit & Archidiaconalischen Jurisdiction keine Gemein schafft hat lassen wirs also in illo passu bey & im Religionsfrieden erfindlicher Suspension vñ dem Keyserl. Decreto de anno 1606. bewenden.</p> <p>44. Was vor Vetrübung der Catholischen Patricien vnd Bürger an seitẽ deß Herrn Impetranten vorbracht / ist nit erwiesen / soll auch mit Warheitsgründ nicht erwiesen werden / vnd ziehen wir vns deßfalls ad ea, quae supra articulata sunt.</p> <p>45. Der Schatzungen / Wachten / Accisen / auflagen vnd andern Bürgerlichen onerum halben haben die Ordenspersonen vñ in deren Namen & H. Impetrant sich auch mit Fug nit zu beschwerẽ.</p> <p>46. Dann ob wol wahr / daß wir vnd die gantze Burgerschafft bey diesen hochbeschwerlichen Zeiten nit allein zu vnser Defension / sondern auch zu Vnderhaltũg E. Rö. Key M. Armada gar grosse vñ treffliche summen Gelis percollectationes mit eusserster Beschwerlichkeit vñ Außmerglung / auch theils durch Aufnehmung grossen Gelts haben beybringẽ müssen / wie solchs allnoch cõtinuirt wird / so haben die Religiosi vnd Ordenspersonen den geringstẽ Heller nit dabey gelegt o& cõtribuirt.</p> <p>47. Da doch wahr vnd Rechtens / quod Clericilicet regulariter sint exemptin: tamen ad foelicissimam expeditionem Imperialem, instructiones pontium & viarum, defensionem Civitatis seu Provinciae contribuere teneant, Azo. In sum. C. de sacros. Eccl. text. in l. ad instructionem & l. neminem C. de tit. Id quod Juri Canonico imò & divino consonat, Matt. c. 17. Rom. 13. C. omnis anima, de censib. Clementin. I. de censib. Cacheran. Decis. Pedemontan. 68. num. 17.</p> <p>48. Wie dann auch vnstreitig / daß in Reichs-vnd Türckenstewren die Geistlichen zu contribuiren / aller Privilegien vnverhindert / nach klarer Disposition der Reiches Abscheide de annis 15. 42. 57. 66. 82. 94. 98. vnd 603. vnd sonsten schuldig vnd verhafft seyn / juxtar tradita Dn. Christoph. Wintzler in tract. de Collect. c. 13. vnd zweiffelt vns nicht auff solche Fälle werden die Religiosi weiter nicht befreyet seyn / als andere vnder Ertzvnd Bischoffe gesessene Clerici.</p> <p>49. Wahr daß in der benachbarten Grafschaft Marck auch andern Gülich-vnd Clevischen Fürstenthumben vnd Landen alle Clöster vnd ander Geistlichen zu gemeinen Landstewren täglich contribuiren.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1258/1405]
33. Inmassen auch wahr / daß hiesigen Kirchen etliche Beneficia vor diesem entzogen vñ zu Werll im Ertzstifft Cölln / zu Anstellung einer Catholischen Schulen / verwendet worden sind.
34. Es wird fürter wahr gesagt vnd gesetzt / daß diese Sach vnd Religions Strittigkeil in Anno 1606. 10. April. Durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern allerhochlöblichsten Andenckens allergnädigsten ertheilten Bescheidt jhre Erledigung bekommen habe.
35. Sintemal wahr / daß in solchem Key. Decret aufferlegt vnd befohlen / daß wir samp vnser Burgerschafft vnd Gemeind gegen den Catholischen Religionsverwandten Geist vnd Weltlichen vns dergestalt erzeigen vnd verhalten sollen / damit der Gehorsamb im Werck gespüret werde. Fernern Inhalts selbigen in mandato angeregten vnd also vnstreitigen Decreti.
36. Wahr / daß selbig Decret in rem judicatã ergangen vnd also pro veritate von Rechtswegen zuhalten vnd deme zuwider novali nicht widerumb zu resuscitiren sey.
37. Inmassen wahr / daß solchem Mandat zu Folgden Religiosis vnd Ordens Personen in den dreyen Closter Kirchen der Dominicaner / Franciscaner vnd S. Catharinen (beschehenem vertrösten vnd erbieten zu Folg vnd also ad effe ctum satisfactionis & paritionis praedicti decreti) jhr freyes beschwertes vnd vnverhindertes Exercitium Catholicae Religionis in denen Puncten / datinnen sich dieselbe in Anno 1604. gegen vnsere Vorfahren beschweret / gelassen / wie noch.
38. Wie dañ in specie wahr / daß den Religiosis jhren numerum, jhres gefallens augiren gelassen / so dann obwol die Clöster kein Pfarrkirchen seyn / daß man dannoch võ dem Jahr 1604. hero den Ordenspersonẽ nachgegeben vñ eingeraumbt hat / daß sie daselbsten tauffen / Ehe einsegnen / die Catholische Krancken visitiren vnd die Todten begraben vnd sonsten alle Sacra mit Meß thun vnd Predigten / auch alle Pastoralia verrichten mögẽ / wie solches auch vom H. Impetranten / Inhalt deß Mandati, nicht geläugnet werden kan.
39. Wahr / daß die Catholici Patricii vnd Bürger an Besuchung solches Catholischen Gottesdienst seithero dem Jar 1604. nit behindert seyn.
40. Ja es ist wahr / däß die Ordenspersonẽ darauf gutwillig acquiescirt vnd auch allnoch mit gegenwärtigem Zustandt will zu frieden seyn / vnd sich nicht zu beklagen wisse / wie deren Confession Lit. notirt klärlich auß weiset.
41. Ebenermassen wahr / daß die Catholische allhie / so weltliches Standes seyn auch sich mit Fugvber deß Gottesdienst Vehinderung vnd sonstẽ nit besch weren können / inmassen vns dz geringste davon nit vorkommen oder entdeckt ist / auch auff beschehenes Nachfragen / von denselbẽ nich vernom̃en haben / leben sonsten der allervnderthänigsten Hoffnung / da einige Querelen einkom̃en weren / oder hin füro einkommen solten / so würden E. Rö. Key. M. vns dieselbe allergnädigst communiciren vnd vnsere defensiones admittirn.
42. Wahr / daß es also billich vnd rechts wegen bey oberwehntem vorlängst in rem judicatam ergangenem Decreto sein verbleiben habe / vnd der Herr Impetrant deme zuwider ein newes Mandat pro sub-& obreptione zu impetriren nicht befugt gewesen sey.
43. Sintemal wahr / daß deß Herrn Impertranten angeben / man solte in die Archidiaconalische Jurisdiction eingegriffen haben / gar nit erfindlich / angesehen der Herr Impetrant von vns nicht behindert wird solche Jurisdiction ber die Catholischen zu exerciren / so viel aber die Augspurgische Confessionverwandten belanget / ist offenbar / daß darvon in decreto de anno 1626. nichts erfindlich / daß dieselbe dẽ archidiacono sich vndergeben solle / inmassen auch Augustana Confessio mit & Archidiaconalischen Jurisdiction keine Gemein schafft hat lassen wirs also in illo passu bey & im Religionsfrieden erfindlicher Suspension vñ dem Keyserl. Decreto de anno 1606. bewenden.
44. Was vor Vetrübung der Catholischen Patricien vnd Bürger an seitẽ deß Herrn Impetranten vorbracht / ist nit erwiesen / soll auch mit Warheitsgründ nicht erwiesen werden / vnd ziehen wir vns deßfalls ad ea, quae supra articulata sunt.
45. Der Schatzungen / Wachten / Accisen / auflagen vnd andern Bürgerlichen onerum halben haben die Ordenspersonen vñ in deren Namen & H. Impetrant sich auch mit Fug nit zu beschwerẽ.
46. Dann ob wol wahr / daß wir vnd die gantze Burgerschafft bey diesen hochbeschwerlichen Zeiten nit allein zu vnser Defension / sondern auch zu Vnderhaltũg E. Rö. Key M. Armada gar grosse vñ treffliche summen Gelis percollectationes mit eusserster Beschwerlichkeit vñ Außmerglung / auch theils durch Aufnehmung grossen Gelts haben beybringẽ müssen / wie solchs allnoch cõtinuirt wird / so haben die Religiosi vnd Ordenspersonen den geringstẽ Heller nit dabey gelegt o& cõtribuirt.
47. Da doch wahr vnd Rechtens / quod Clericilicet regulariter sint exemptin: tamen ad foelicissimam expeditionem Imperialem, instructiones pontium & viarum, defensionem Civitatis seu Provinciae contribuere teneant, Azo. In sum. C. de sacros. Eccl. text. in l. ad instructionem & l. neminem C. de tit. Id quod Juri Canonico imò & divino consonat, Matt. c. 17. Rom. 13. C. omnis anima, de censib. Clementin. I. de censib. Cacheran. Decis. Pedemontan. 68. num. 17.
48. Wie dann auch vnstreitig / daß in Reichs-vnd Türckenstewren die Geistlichen zu contribuiren / aller Privilegien vnverhindert / nach klarer Disposition der Reiches Abscheide de annis 15. 42. 57. 66. 82. 94. 98. vnd 603. vnd sonsten schuldig vnd verhafft seyn / juxtar tradita Dn. Christoph. Wintzler in tract. de Collect. c. 13. vnd zweiffelt vns nicht auff solche Fälle werden die Religiosi weiter nicht befreyet seyn / als andere vnder Ertzvnd Bischoffe gesessene Clerici.
49. Wahr daß in der benachbarten Grafschaft Marck auch andern Gülich-vnd Clevischen Fürstenthumben vnd Landen alle Clöster vnd ander Geistlichen zu gemeinen Landstewren täglich contribuiren.
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