Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.vns gleichwol hiebey / daß E. Köm. Keys. May. als vnser höchsten von Gott vorgesetzter Obrigkeit wir gebührenden Gehorsamb allervnderthänigst zu leysten vnd in deroselben Devotion durch Göttliche Hülff zuverharren entschlossen seyn / inmassen solche Devotion vnder andern gegen Ew. Röm. Keys M. Armada (ohne vngebührlichen Ruhm zu melden) wir nit allein nun etliche Jahr continue erwiesen / sondern thuns auch noch de praesenti getrösten vns derowegen vmb so viel mehr vnderthänigst / es werde vns defensio, nec non Exercitium Augustanae Confessionis in S. Rom. Imper. Permissae, ac conscientiarum libertas allergnädigst zugelassen werden / wogegen wir nechst repetition retroactorum in passibus utilibus allervnderthänigst offeriren vnd reserviren / was vnd wie sichs / vermög der Rechten vnd Reichs Satzungen / gebühren thut. 1. Diesem nach wird wahr gesetzt / daß das vorige Mandat von weyland dem auch Durchleuchtigsten / Großmächtigsten vnd vnvberwindlichsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Rudolffen dem Andern erwehlten Römischen Keyser in an. 1604. ertheilt (auff welches sich gegenwärtiges referirn vnd ziehen thut) fürnemblich ad instantiam der betrangten Catholischen der Statt Dortmundt auß gangen vnd ertheilt sey. 2. Nun ist aber wahr / daß die Catholischen allhie seithero dem Jahr 1605. in jrem Exercitio Catholicae Religionis im geringsten nit beschweret / sonder auch vor vnd nach zum Burgemeister vnd Rathsstandt wie nit weniger zu andern publicis officiis gezogen / wie auch so viel deren ankommen / vnd ehrlichen Wandels vnd Handels befunden / zu Bürgern auff genommen seyn / vnd also durch auß keine Fug zu klagen haben / solten sie aber zu klagen vnderstehen / können wir solches mit gutem Grundt diluiren. 3. Inmassen wahr / daß deßhalben die Catholischen zu Dortmundt hieselbsten in gegenwärtigen Mandat auch nit / tanquan Actores benennet seyn. 4. Ja wahr / daß die Catholici religiosi sich auch außtrücklich resolvirt / daß sie diß Mandat nit auß bracht / noch dessen Außbringung bey dem H. Suffraganeo gesucht / oder sollicitirt haben / wie die Beylag Lit. A. notirt nach führet. 5. Wahr aber / quod ubi non est actor, ibi etiam cesset actio: Proindeque sine actione agens non sit audiendus. 6. Ist derowegen darauß zu inferiren vnd wahr / daß den Catholischen kein Trangsal incumbire vnd derowegen dieselbe kein Vrsach zu klagen oder einige Action anzustellen haben / vnd consequenter dz alte Mandat nunmehr kein statt habe. 7. So ist auch wahr / daß man von 10. 20. 30. 50. vnd mehr Jahren hero / ja fast seithero dem Passawischen Vertrag nit befunden) daß einige berümbte Archidiaconi (ausserhalb was jetzo / wie auch von weyland H. Georgen Braun Decano S. Mariae ad Gradus in Cöllin vnderstanden worden) sich der Archidiaconal Jurisdiction vber die jenige / so der Augspurgischen Confession in der Statt Dortmundt zu gethan gewesen / realiter & cum effectu vnderwunden haben. 8. Wahl aber / Quod juxra expressam Juris Canonici dispositionem, Ecclesia contra aliam Ecclesiam particularem 40. annis quaelibet Jura, etiam Episcopalia (multo magis alia Pastoralia) praescribat, c. de quarta & ibigloss. extr. de praescriptionib. 9. Welches dann desto mehr in diesem fall statt hat / weil wahr / daß auch vnsere Vorfahren in Matrimonialsachen zwischen den Bürgern zu cognosciren vnd zu pronunciiren von verjährter Zeit herbracht / davon auch ein praejudicium in symphoremate votor. Cameral. tom. I. p. I. tit. de pace religionis. 10. Wahr / daß vnsere Vorfahren dabey an dem hochlöblichen Kayserlichen Cammergericht vnd also bey der höchsten Justitz im H. Reich Teutscher Nation (vngeacht was etwa der Churf. Cölnischer Geistliche Official in contrarium vorgenommen) manutenirt seyn vnd deß Ends Mandata inhibitoria vnd anders erlangt haben / welchen auch ehrengedachte Herrn Officialn acquiescirt / daß also gebührliche Parition vnnd satisfaction erfolgt ist vnd solches alles vim rei judicatae erlanget hat. 11. Auch in specie wahr / daß in Beneficialsachen der Pastoraten vnd vnderschiedlicher Vicarien hieselbst wir Burgermeister vnd Rach der Statt Dortmundt das Patronatus ruhig vnd rechtmässig ab immemoriali tempore, so vim tituli & specialis concessionis hat / hergebracht haben / auch desselben Juris Patronatus & Providendi in ruhiger Possession vel quasi nun geraume Zeil gewesen seyn wie noch / welches in facto leichtlich zu erweisen. 12. Vnd da der Sachen nach / ferner nachgedacht wird / so befindet sich vnd ist wahr / daß in an. 1608. D. Johan Pilcking Franciscaner Ordens Guardian seiner Schwester Sohn zu S. Margreten Capelle vnd zu der Kirchen S. Reinoldi in Dortmundt gehöriges Altar S. Trinit. einzutringen vnd deß Ends arresta auf die Renthen in der Grafschafft Marck zuerlangen vnderstandenhabe. 13. Wahr / daß vnsere Volfahren dargegen am hochgeehrten Cammergericht Mandatum de relaxando arresto contra Gülich erlangt / worauff auch alsbald relaxatio erfolgt / vnd die jenige / so von vnsern Vorfahren providirt / bey selbigen Benesicien vnd deren so wol als darzu gehöriger Kenthen Perception vnd deren Possession / velquasi ruhiglich verblieben seyn. 14. Imgleichen wahr / ob wol der Herr Official zu Cölln weyland Doctor Heinrich von der Reck / sich der Cognition der Clausen zu Aldinckhousen halben zwischen weyland Caspar Schwartzen vnd Heinrichen Fürstenberg eins: vnd Johan Olpen andern theils inan, 1608. vnderwinden wollen / daß sein Ehrw. dannoch / auff vnser Vorfahren Schrifftliche Erinnerung / davon einen Abstandt gethan / vnd also mehrbemelten vnsern Vorfahren die Cognition gutwillig eingeraumbt hat. 15. Wahr auch / daß lang vor dem Religion frieden viel Bürger in dieser Statt Dortmundt der vns gleichwol hiebey / daß E. Köm. Keys. May. als vnser höchsten von Gott vorgesetzter Obrigkeit wir gebührenden Gehorsamb allervnderthänigst zu leysten vnd in deroselben Devotion durch Göttliche Hülff zuverharren entschlossen seyn / inmassen solche Devotion vnder andern gegen Ew. Röm. Keys M. Armada (ohne vngebührlichen Ruhm zu melden) wir nit allein nun etliche Jahr continuè erwiesen / sondern thuns auch noch de praesenti getröstẽ vns derowegẽ vmb so viel mehr vnderthänigst / es werde vns defensio, nec nõ Exercitium Augustanae Confessionis in S. Rom. Imper. Permissae, ac conscientiarum libertas allergnädigst zugelassen werden / wogegen wir nechst repetition retroactorum in passibus utilibus allervnderthänigst offeriren vnd reserviren / was vnd wie sichs / vermög der Rechten vnd Reichs Satzungen / gebühren thut. 1. Diesem nach wird wahr gesetzt / daß das vorige Mandat võ weyland dem auch Durchleuchtigsten / Großmächtigsten vnd vnvberwindlichstẽ Fürsten vnd Herrn / Herrn Rudolffen dem Andern erwehlten Römischen Keyser in an. 1604. ertheilt (auff welches sich gegenwärtiges referirn vnd ziehen thut) fürnemblich ad instantiam der betrangten Catholischen der Statt Dortmundt auß gangen vnd ertheilt sey. 2. Nun ist aber wahr / daß die Catholischen allhie seithero dem Jahr 1605. in jrem Exercitio Catholicae Religionis im geringsten nit beschweret / sonder auch vor vñ nach zum Burgemeister vnd Rathsstandt wie nit weniger zu andern publicis officiis gezogen / wie auch so viel deren ankom̃en / vnd ehrlichen Wandels vnd Handels befunden / zu Bürgern auff genommen seyn / vnd also durch auß keine Fug zu klagen haben / solten sie aber zu klagen vnderstehen / können wir solches mit gutem Grundt diluiren. 3. Inmassen wahr / daß deßhalben die Catholischen zu Dortmundt hieselbsten in gegenwärtigẽ Mandat auch nit / tanquã Actores benennet seyn. 4. Ja wahr / daß die Catholici religiosi sich auch außtrücklich resolvirt / daß sie diß Mandat nit auß bracht / noch dessen Außbringung bey dem H. Suffraganeo gesucht / oder sollicitirt haben / wie die Beylag Lit. A. notirt nach führet. 5. Wahr aber / quod ubi non est actor, ibi etiam cesset actio: Proindeque sine actione agens non sit audiendus. 6. Ist derowegen darauß zu inferiren vñ wahr / daß den Catholischen kein Trangsal incumbire vnd derowegen dieselbe kein Vrsach zu klagen oder einige Action anzustellen haben / vnd consequenter dz alte Mandat nunmehr kein statt habe. 7. So ist auch wahr / daß man von 10. 20. 30. 50. vnd mehr Jahrẽ hero / ja fast seithero dem Passawischen Vertrag nit befunden) daß einige berümbte Archidiaconi (ausserhalb was jetzo / wie auch von weyland H. Georgen Braun Decano S. Mariae ad Gradus in Cöllin vnderstanden worden) sich der Archidiaconal Jurisdiction vber die jenige / so der Augspurgischen Confession in der Statt Dortmundt zu gethan gewesen / realiter & cum effectu vnderwunden haben. 8. Wahl aber / Quod juxra expressam Juris Canonici dispositionem, Ecclesia contra aliam Ecclesiam particularem 40. annis quaelibet Jura, etiam Episcopalia (multò magis alia Pastoralia) praescribat, c. de quarta & ibigloss. extr. de praescriptionib. 9. Welches dann desto mehr in diesem fall statt hat / weil wahr / daß auch vnsere Vorfahren in Matrimonialsachen zwischen den Bürgern zu cognosciren vnd zu pronunciiren von verjährter Zeit herbracht / davon auch ein praejudicium in symphoremate votor. Cameral. tom. I. p. I. tit. de pace religionis. 10. Wahr / daß vnsere Vorfahren dabey an dem hochlöblichen Kayserlichen Cammergericht vñ also bey der höchsten Justitz im H. Reich Teutscher Nation (vngeacht was etwa der Churf. Cölnischer Geistliche Official in contrarium vorgenommen) manutenirt seyn vñ deß Ends Mandata inhibitoria vnd anders erlangt haben / welchen auch ehrengedachte Herrn Officialn acquiescirt / daß also gebührliche Parition vnnd satisfaction erfolgt ist vnd solches alles vim rei judicatae erlanget hat. 11. Auch in specie wahr / daß in Beneficialsachen der Pastoraten vnd vnderschiedlicher Vicarien hieselbst wir Burgermeister vnd Rach der Statt Dortmundt das Patronatus ruhig vñ rechtmässig ab immemoriali tempore, so vim tituli & specialis concessionis hat / hergebracht haben / auch desselben Juris Patronatus & Providendi in ruhiger Possession vel quasi nun geraume Zeil gewesen seyn wie noch / welches in facto leichtlich zu erweisen. 12. Vnd da der Sachen nach / ferner nachgedacht wird / so befindet sich vñ ist wahr / daß in an. 1608. D. Johan Pilcking Franciscaner Ordens Guardian seiner Schwester Sohn zu S. Margreten Capelle vnd zu der Kirchen S. Reinoldi in Dortmundt gehöriges Altar S. Trinit. einzutringen vnd deß Ends arresta auf die Renthen in der Grafschafft Marck zuerlangen vnderstandẽhabe. 13. Wahr / daß vnsere Volfahren dargegen am hochgeehrten Cammergericht Mandatum de relaxando arresto contra Gülich erlangt / worauff auch alsbald relaxatio erfolgt / vnd die jenige / so von vnsern Vorfahren providirt / bey selbigen Benesicien vnd deren so wol als darzu gehöriger Kenthen Perception vnd deren Possession / velquasi ruhiglich verblieben seyn. 14. Imgleichen wahr / ob wol der Herr Official zu Cölln weyland Doctor Heinrich von der Reck / sich der Cognition der Clausen zu Aldinckhousen halben zwischen weyland Caspar Schwartzen vñ Heinrichen Fürstenberg eins: vnd Johan Olpen andern theils inan, 1608. vnderwinden wollen / daß sein Ehrw. dannoch / auff vnser Vorfahren Schrifftliche Erinnerung / davon einen Abstandt gethan / vnd also mehrbemelten vnsern Vorfahren die Cognition gutwillig eingeraumbt hat. 15. Wahr auch / daß lang vor dem Religion frieden viel Bürger in dieser Statt Dortmundt der <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1403" n="1256"/> vns gleichwol hiebey / daß E. Köm. Keys. May. als vnser höchsten von Gott vorgesetzter Obrigkeit wir gebührenden Gehorsamb allervnderthänigst zu leysten vnd in deroselben Devotion durch Göttliche Hülff zuverharren entschlossen seyn / inmassen solche Devotion vnder andern gegen Ew. Röm. Keys M. Armada (ohne vngebührlichen Ruhm zu melden) wir nit allein nun etliche Jahr continuè erwiesen / sondern thuns auch noch de praesenti getröstẽ vns derowegẽ vmb so viel mehr vnderthänigst / es werde vns defensio, nec nõ Exercitium Augustanae Confessionis in S. Rom. Imper. Permissae, ac conscientiarum libertas allergnädigst zugelassen werden / wogegen wir nechst repetition retroactorum in passibus utilibus allervnderthänigst offeriren vnd reserviren / was vnd wie sichs / vermög der Rechten vnd Reichs Satzungen / gebühren thut.</p> <p>1. Diesem nach wird wahr gesetzt / daß das vorige Mandat võ weyland dem auch Durchleuchtigsten / Großmächtigsten vnd vnvberwindlichstẽ Fürsten vnd Herrn / Herrn Rudolffen dem Andern erwehlten Römischen Keyser in an. 1604. ertheilt (auff welches sich gegenwärtiges referirn vnd ziehen thut) fürnemblich ad instantiam der betrangten Catholischen der Statt Dortmundt auß gangen vnd ertheilt sey.</p> <p>2. Nun ist aber wahr / daß die Catholischen allhie seithero dem Jahr 1605. in jrem Exercitio Catholicae Religionis im geringsten nit beschweret / sonder auch vor vñ nach zum Burgemeister vnd Rathsstandt wie nit weniger zu andern publicis officiis gezogen / wie auch so viel deren ankom̃en / vnd ehrlichen Wandels vnd Handels befunden / zu Bürgern auff genommen seyn / vnd also durch auß keine Fug zu klagen haben / solten sie aber zu klagen vnderstehen / können wir solches mit gutem Grundt diluiren.</p> <p>3. Inmassen wahr / daß deßhalben die Catholischen zu Dortmundt hieselbsten in gegenwärtigẽ Mandat auch nit / tanquã Actores benennet seyn.</p> <p>4. Ja wahr / daß die Catholici religiosi sich auch außtrücklich resolvirt / daß sie diß Mandat nit auß bracht / noch dessen Außbringung bey dem H. Suffraganeo gesucht / oder sollicitirt haben / wie die Beylag Lit. A. notirt nach führet.</p> <p>5. Wahr aber / quod ubi non est actor, ibi etiam cesset actio: Proindeque sine actione agens non sit audiendus.</p> <p>6. Ist derowegen darauß zu inferiren vñ wahr / daß den Catholischen kein Trangsal incumbire vnd derowegen dieselbe kein Vrsach zu klagen oder einige Action anzustellen haben / vnd consequenter dz alte Mandat nunmehr kein statt habe.</p> <p>7. So ist auch wahr / daß man von 10. 20. 30. 50. vnd mehr Jahrẽ hero / ja fast seithero dem Passawischen Vertrag nit befunden) daß einige berümbte Archidiaconi (ausserhalb was jetzo / wie auch von weyland H. Georgen Braun Decano S. Mariae ad Gradus in Cöllin vnderstanden worden) sich der Archidiaconal Jurisdiction vber die jenige / so der Augspurgischen Confession in der Statt Dortmundt zu gethan gewesen / realiter & cum effectu vnderwunden haben.</p> <p>8. Wahl aber / Quod juxra expressam Juris Canonici dispositionem, Ecclesia contra aliam Ecclesiam particularem 40. annis quaelibet Jura, etiam Episcopalia (multò magis alia Pastoralia) praescribat, c. de quarta & ibigloss. extr. de praescriptionib.</p> <p>9. Welches dann desto mehr in diesem fall statt hat / weil wahr / daß auch vnsere Vorfahren in Matrimonialsachen zwischen den Bürgern zu cognosciren vnd zu pronunciiren von verjährter Zeit herbracht / davon auch ein praejudicium in symphoremate votor. Cameral. tom. I. p. I. tit. de pace religionis.</p> <p>10. Wahr / daß vnsere Vorfahren dabey an dem hochlöblichen Kayserlichen Cammergericht vñ also bey der höchsten Justitz im H. Reich Teutscher Nation (vngeacht was etwa der Churf. Cölnischer Geistliche Official in contrarium vorgenommen) manutenirt seyn vñ deß Ends Mandata inhibitoria vnd anders erlangt haben / welchen auch ehrengedachte Herrn Officialn acquiescirt / daß also gebührliche Parition vnnd satisfaction erfolgt ist vnd solches alles vim rei judicatae erlanget hat.</p> <p>11. Auch in specie wahr / daß in Beneficialsachen der Pastoraten vnd vnderschiedlicher Vicarien hieselbst wir Burgermeister vnd Rach der Statt Dortmundt das Patronatus ruhig vñ rechtmässig ab immemoriali tempore, so vim tituli & specialis concessionis hat / hergebracht haben / auch desselben Juris Patronatus & Providendi in ruhiger Possession vel quasi nun geraume Zeil gewesen seyn wie noch / welches in facto leichtlich zu erweisen.</p> <p>12. Vnd da der Sachen nach / ferner nachgedacht wird / so befindet sich vñ ist wahr / daß in an. 1608. D. Johan Pilcking Franciscaner Ordens Guardian seiner Schwester Sohn zu S. Margreten Capelle vnd zu der Kirchen S. Reinoldi in Dortmundt gehöriges Altar S. Trinit. einzutringen vnd deß Ends arresta auf die Renthen in der Grafschafft Marck zuerlangen vnderstandẽhabe.</p> <p>13. Wahr / daß vnsere Volfahren dargegen am hochgeehrten Cammergericht Mandatum de relaxando arresto contra Gülich erlangt / worauff auch alsbald relaxatio erfolgt / vnd die jenige / so von vnsern Vorfahren providirt / bey selbigen Benesicien vnd deren so wol als darzu gehöriger Kenthen Perception vnd deren Possession / velquasi ruhiglich verblieben seyn.</p> <p>14. Imgleichen wahr / ob wol der Herr Official zu Cölln weyland Doctor Heinrich von der Reck / sich der Cognition der Clausen zu Aldinckhousen halben zwischen weyland Caspar Schwartzen vñ Heinrichen Fürstenberg eins: vnd Johan Olpen andern theils inan, 1608. vnderwinden wollen / daß sein Ehrw. dannoch / auff vnser Vorfahren Schrifftliche Erinnerung / davon einen Abstandt gethan / vnd also mehrbemelten vnsern Vorfahren die Cognition gutwillig eingeraumbt hat.</p> <p>15. Wahr auch / daß lang vor dem Religion frieden viel Bürger in dieser Statt Dortmundt der </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1256/1403]
vns gleichwol hiebey / daß E. Köm. Keys. May. als vnser höchsten von Gott vorgesetzter Obrigkeit wir gebührenden Gehorsamb allervnderthänigst zu leysten vnd in deroselben Devotion durch Göttliche Hülff zuverharren entschlossen seyn / inmassen solche Devotion vnder andern gegen Ew. Röm. Keys M. Armada (ohne vngebührlichen Ruhm zu melden) wir nit allein nun etliche Jahr continuè erwiesen / sondern thuns auch noch de praesenti getröstẽ vns derowegẽ vmb so viel mehr vnderthänigst / es werde vns defensio, nec nõ Exercitium Augustanae Confessionis in S. Rom. Imper. Permissae, ac conscientiarum libertas allergnädigst zugelassen werden / wogegen wir nechst repetition retroactorum in passibus utilibus allervnderthänigst offeriren vnd reserviren / was vnd wie sichs / vermög der Rechten vnd Reichs Satzungen / gebühren thut.
1. Diesem nach wird wahr gesetzt / daß das vorige Mandat võ weyland dem auch Durchleuchtigsten / Großmächtigsten vnd vnvberwindlichstẽ Fürsten vnd Herrn / Herrn Rudolffen dem Andern erwehlten Römischen Keyser in an. 1604. ertheilt (auff welches sich gegenwärtiges referirn vnd ziehen thut) fürnemblich ad instantiam der betrangten Catholischen der Statt Dortmundt auß gangen vnd ertheilt sey.
2. Nun ist aber wahr / daß die Catholischen allhie seithero dem Jahr 1605. in jrem Exercitio Catholicae Religionis im geringsten nit beschweret / sonder auch vor vñ nach zum Burgemeister vnd Rathsstandt wie nit weniger zu andern publicis officiis gezogen / wie auch so viel deren ankom̃en / vnd ehrlichen Wandels vnd Handels befunden / zu Bürgern auff genommen seyn / vnd also durch auß keine Fug zu klagen haben / solten sie aber zu klagen vnderstehen / können wir solches mit gutem Grundt diluiren.
3. Inmassen wahr / daß deßhalben die Catholischen zu Dortmundt hieselbsten in gegenwärtigẽ Mandat auch nit / tanquã Actores benennet seyn.
4. Ja wahr / daß die Catholici religiosi sich auch außtrücklich resolvirt / daß sie diß Mandat nit auß bracht / noch dessen Außbringung bey dem H. Suffraganeo gesucht / oder sollicitirt haben / wie die Beylag Lit. A. notirt nach führet.
5. Wahr aber / quod ubi non est actor, ibi etiam cesset actio: Proindeque sine actione agens non sit audiendus.
6. Ist derowegen darauß zu inferiren vñ wahr / daß den Catholischen kein Trangsal incumbire vnd derowegen dieselbe kein Vrsach zu klagen oder einige Action anzustellen haben / vnd consequenter dz alte Mandat nunmehr kein statt habe.
7. So ist auch wahr / daß man von 10. 20. 30. 50. vnd mehr Jahrẽ hero / ja fast seithero dem Passawischen Vertrag nit befunden) daß einige berümbte Archidiaconi (ausserhalb was jetzo / wie auch von weyland H. Georgen Braun Decano S. Mariae ad Gradus in Cöllin vnderstanden worden) sich der Archidiaconal Jurisdiction vber die jenige / so der Augspurgischen Confession in der Statt Dortmundt zu gethan gewesen / realiter & cum effectu vnderwunden haben.
8. Wahl aber / Quod juxra expressam Juris Canonici dispositionem, Ecclesia contra aliam Ecclesiam particularem 40. annis quaelibet Jura, etiam Episcopalia (multò magis alia Pastoralia) praescribat, c. de quarta & ibigloss. extr. de praescriptionib.
9. Welches dann desto mehr in diesem fall statt hat / weil wahr / daß auch vnsere Vorfahren in Matrimonialsachen zwischen den Bürgern zu cognosciren vnd zu pronunciiren von verjährter Zeit herbracht / davon auch ein praejudicium in symphoremate votor. Cameral. tom. I. p. I. tit. de pace religionis.
10. Wahr / daß vnsere Vorfahren dabey an dem hochlöblichen Kayserlichen Cammergericht vñ also bey der höchsten Justitz im H. Reich Teutscher Nation (vngeacht was etwa der Churf. Cölnischer Geistliche Official in contrarium vorgenommen) manutenirt seyn vñ deß Ends Mandata inhibitoria vnd anders erlangt haben / welchen auch ehrengedachte Herrn Officialn acquiescirt / daß also gebührliche Parition vnnd satisfaction erfolgt ist vnd solches alles vim rei judicatae erlanget hat.
11. Auch in specie wahr / daß in Beneficialsachen der Pastoraten vnd vnderschiedlicher Vicarien hieselbst wir Burgermeister vnd Rach der Statt Dortmundt das Patronatus ruhig vñ rechtmässig ab immemoriali tempore, so vim tituli & specialis concessionis hat / hergebracht haben / auch desselben Juris Patronatus & Providendi in ruhiger Possession vel quasi nun geraume Zeil gewesen seyn wie noch / welches in facto leichtlich zu erweisen.
12. Vnd da der Sachen nach / ferner nachgedacht wird / so befindet sich vñ ist wahr / daß in an. 1608. D. Johan Pilcking Franciscaner Ordens Guardian seiner Schwester Sohn zu S. Margreten Capelle vnd zu der Kirchen S. Reinoldi in Dortmundt gehöriges Altar S. Trinit. einzutringen vnd deß Ends arresta auf die Renthen in der Grafschafft Marck zuerlangen vnderstandẽhabe.
13. Wahr / daß vnsere Volfahren dargegen am hochgeehrten Cammergericht Mandatum de relaxando arresto contra Gülich erlangt / worauff auch alsbald relaxatio erfolgt / vnd die jenige / so von vnsern Vorfahren providirt / bey selbigen Benesicien vnd deren so wol als darzu gehöriger Kenthen Perception vnd deren Possession / velquasi ruhiglich verblieben seyn.
14. Imgleichen wahr / ob wol der Herr Official zu Cölln weyland Doctor Heinrich von der Reck / sich der Cognition der Clausen zu Aldinckhousen halben zwischen weyland Caspar Schwartzen vñ Heinrichen Fürstenberg eins: vnd Johan Olpen andern theils inan, 1608. vnderwinden wollen / daß sein Ehrw. dannoch / auff vnser Vorfahren Schrifftliche Erinnerung / davon einen Abstandt gethan / vnd also mehrbemelten vnsern Vorfahren die Cognition gutwillig eingeraumbt hat.
15. Wahr auch / daß lang vor dem Religion frieden viel Bürger in dieser Statt Dortmundt der
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