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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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genden Suffraganeo vnd Archidiacono vnnachläßlich zubezahlen / hiemit ernstlich bejehlend / vnd wollen / daß jhr obangeregrem Mandat allerdings / ohn all weitere Einred gehorsambst pariret vnd nachkommet / vnd also in-vnd ausserhalb der Statt / in der gantzen von vns vnnd dem H. Reich Lehenrührender Grafschafft Dortmundt / in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitalen / Leprosoriis vnd allenihalben / wie es zuvor bey Zeiten deß Passawischen Vertrags / vnd lang darnach gewesen / das Exercitium vnserer vralten Catholischen Religion allein gestattet / die Vncatholischen Schul-vnd Kirchendiener / würcklich alsbald abschaffet / dem Ordinario vnnd obgemeltem Archidiacono widerumb in allen Kirchen / Schulen / Capellen / der Gebühr nach / wie sich solches geziemet / Catholische vnwerwehrt bestellen lasset / die Geistliche vnd Kirchen Güter / Renthen / Zinsen vnd Einkommen cum omnicausa restituiret / auch euch hinfürters derselben keines wegs vnderfanget oder anmasset / vnd dann von allen vorigen vnd jetztgeklagten Beschwernussen / Accisen vnnd Aufflagen der Geistlichen vnd Ordens Personen / wie obstehet / vnd allem deme gehorsamet / was in vor offtgedachten Keyserlichen Rudolffens ergangenen / vnd von vns anjetzo widerholtem Mandato allerseits begriffen stehet / deme also vnd nicht anderst thut / noch euch hierinnen vngehorsamb erzeiget / als lieb euch ist vnser Keyserl. Vngnad vnd Straff / auch obberührte Pöen zuvermeyden / das meynen wir ernstlich. Wir heischen vnd laben euch auch von obgesagter vnser Keyserl. Mayest. Macht / auch Gerichts vnnd Rechts wegen / in Krafft dieses Brieffs / vnnd wöllen / daß jhr / innerhalb zweyen Monaten / dem nechsten / nach dem euch dieses vnser Kens Mandat insinuirt vnnd verkündigt wird / so wir euch für den Ersten / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts Tag setzen / vnnd benennen peremptorie, oder ob derselbe nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach selbsten / oder durch den vollmächtigen Anwalot / vor den Ehrwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Ferdinanden / Ertzbischoffeu z Cöllen / deß Hell. Röm. Reich durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoff zu Lüttig / Hildeßheimb / Münster / Paderborn vnnd Stabel / Probsten zu Berchtesgaden / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Ober vnd Nider Bayern / vnsern lieben Vettern / Schwagern / vnd Churfürsten / als vnserm hierzu verordneten Commissario erscheinet / gläublich Anzeig zuthun / daß diesem vnserm Keyserlichen Mandato alles seines gehorsamblich gelebt seye / oder im fall jhr deme nicht nachkommet / dessen wir vns doch keines wegs versehen / also zusehen vnd zu hören / euch vmb ewers beharrlichen Vngehorsambs willen / in vorgemeldte Pöen gefallen zuseyn mit Vrtheil vnd Recht sprechen / zu erklären / auch sonsten wann jhr nun kommet vnd erscheinet / alsdann also oder nicht / so wird nicht desto weniger / auff benenntes Archidiaconi ferner vnderthänigstes Anruffen mit obberührter Erkandtnuß auch auf solchen fall in Rechten vnd Reichs Satzungen verordneten Mitteln / gehan delt vnd verfahren werden / wie sich das eigenet vnd gebühret / darnach wisset euch zurichten. Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den 14. Febr. 1628.

Hierauff hat die Statt Dortmundt vnder Dato den 30. Junij Ihrer Keys. Mayest. folgendes Antwort Schreiben zugefertiget:

Allerdurchleuchtigster / rc. Allergnädigster Herr / als bey Ew. Röm. Keyserl. May. Reichshoffrach der Wohlehrwürdiger Herr Otto Gereon Suffraganeus deß Ertz Stiffts Cölln / als angebener Archidiaconus dieser Statt Dort mundt ein gar starck Pönal Mandat durch vn gleiche vnd vnerfindliche Narrara vnd also permanifestam sub-& obreptionem im petrirt hat / deß Effects vnd Jnhalts / daß wir in vnd ausserhalb der Statt in der von E. Köm. Key. May zu Lehenrührender Graffschafft Dorrmundt in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitaln / Leprosoriis vnd allenthalben das Exercitium der alten Catholischen Religion einführen lassen / die Vncatholische Praedicanten / Schul-vnd Kirchen diener würcklich abschaffen / dem Ordinario vnd Archidiacono die Bestellung einräumen / die Kirchen güter / Reuthen vnd Zinsen reftituiren / vnd die Geistlichen Ordenspersonen mit den Accisen vnd andern Aufflagen verschonen vnd innerhalb 2. Monaten vor dem Hochwürdigsten / Durchleuchtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden Eritzbischoffen zu Cölln / deß H. Reichs durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoffen zu Lüttig / Hildeß heim / Münster / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Ober-vnd Nider Bayern / als von Ew. Rö. Key. M. verordneten Commissario erscheinen vnd de paritione dociren sollen / fernern Inhalts besagten am 31. Maij jüngst vns in sinuirten Mandati, derowegen vnd obwol vnsere Vorfahren gebührende Notturfft diesertw[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]gen vor vielen Jahren eingewandt / auch sich in so viel aller gehorsambst in an. 1604. 1605. vnd 1606. offerirt vnd darauff billigmässige Milterung durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern / rc. decretum erfolgt / daß wir also bißhero mit den Catholischen allhie residirenden Geistlichen vnnd Weltlichen Stands Personen biß auff heutige Stunde vnd sie hinwiderumb mit vns ruhig gelebt / vnd beyderseits vnsere Religion ruhiglich exercirt haben. So will dannoch derwegen / daß vnderschiedliche newe Motiven vnnd Circumstantien vom Herrn Impetranten vorbracht seyn / vnd sonsten die Sach in einen andern Standt gesetzet werden will / vnsere vnd dieser Statt Burgerschafft hohe Notthurfft erfordern dargegen vnsere erhebliche Defension vnd Exceptiones sub- & obreptionis, so vermög gemeiner beschriebener Rechten / natürlicher Billichkeit vnnd Verordnung der Reichs Satzungen / auch Cammer- Gerichts Ordnung vnnd blicher Obserantz / allen vnnd jeden Beklagten heylsamblich zugelassen seyn / allervnderthänigst vorzubringen vnnd zu proponiren / vnnd erklären wir

genden Suffraganeo vnd Archidiacono vnnachläßlich zubezahlen / hiemit ernstlich bejehlend / vnd wollen / daß jhr obangeregrem Mandat allerdings / ohn all weitere Einred gehorsambst pariret vnd nachkommet / vnd also in-vnd ausserhalb der Statt / in der gantzen von vns vnnd dem H. Reich Lehenrührender Grafschafft Dortmundt / in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitalen / Leprosoriis vnd allenihalben / wie es zuvor bey Zeiten deß Passawischen Vertrags / vnd lang darnach gewesen / das Exercitium vnserer vralten Catholischen Religion allein gestattet / die Vncatholischen Schul-vnd Kirchendiener / würcklich alsbald abschaffet / dem Ordinario vnnd obgemeltem Archidiacono widerumb in allen Kirchen / Schulen / Capellen / der Gebühr nach / wie sich solches geziemet / Catholische vnwerwehrt bestellen lasset / die Geistliche vnd Kirchen Güter / Renthen / Zinsen vnd Einkommen cum omnicausa restituiret / auch euch hinfürters derselben keines wegs vnderfanget oder anmasset / vnd dañ von allen vorigen vnd jetztgeklagten Beschwernussen / Accisen vnnd Aufflagen der Geistlichen vnd Ordens Personen / wie obstehet / vnd allem deme gehorsamet / was in vor offtgedachten Keyserlichen Rudolffens ergangenen / vnd von vns anjetzo widerholtem Mandato allerseits begriffen stehet / deme also vnd nicht anderst thut / noch euch hierinnen vngehorsamb erzeiget / als lieb euch ist vnser Keyserl. Vngnad vnd Straff / auch obberührte Pöen zuvermeyden / das meynen wir ernstlich. Wir heischen vnd laben euch auch von obgesagter vnser Keyserl. Mayest. Macht / auch Gerichts vnnd Rechts wegen / in Krafft dieses Brieffs / vnnd wöllen / daß jhr / innerhalb zweyen Monaten / dem nechsten / nach dem euch dieses vnser Kens Mandat insinuirt vnnd verkündigt wird / so wir euch für den Ersten / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts Tag setzen / vnnd benennen peremptoriè, oder ob derselbe nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach selbsten / oder durch den vollmächtigen Anwalot / vor den Ehrwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Ferdinanden / Ertzbischoffeu z Cöllen / deß Hell. Röm. Reich durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoff zu Lüttig / Hildeßheimb / Münster / Paderborn vnnd Stabel / Probsten zu Berchtesgaden / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Ober vnd Nider Bayern / vnsern lieben Vettern / Schwagern / vnd Churfürsten / als vnserm hierzu verordneten Commissario erscheinet / gläublich Anzeig zuthun / daß diesem vnserm Keyserlichen Mandato alles seines gehorsamblich gelebt seye / oder im fall jhr deme nicht nachkommet / dessen wir vns doch keines wegs versehen / also zusehen vnd zu hören / euch vmb ewers beharrlichen Vngehorsambs willen / in vorgemeldte Pöen gefallen zuseyn mit Vrtheil vnd Recht sprechen / zu erklären / auch sonsten wann jhr nun kommet vnd erscheinet / alsdann also oder nicht / so wird nicht desto weniger / auff benenntes Archidiaconi ferner vnderthänigstes Anruffen mit obberührter Erkandtnuß auch auf solchen fall in Rechten vnd Reichs Satzungen verordneten Mitteln / gehan delt vnd verfahren werden / wie sich das eigenet vnd gebühret / darnach wisset euch zurichten. Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den 14. Febr. 1628.

Hierauff hat die Statt Dortmundt vnder Dato den 30. Junij Ihrer Keys. Mayest. folgendes Antwort Schreiben zugefertiget:

Allerdurchleuchtigster / rc. Allergnädigster Herr / als bey Ew. Röm. Keyserl. May. Reichshoffrach der Wohlehrwürdiger Herr Otto Gereon Suffraganeus deß Ertz Stiffts Cölln / als angebener Archidiaconus dieser Statt Dort mundt ein gar starck Pönal Mandat durch vn gleiche vnd vnerfindliche Narrara vnd also permanifestam sub-& obreptionem im petrirt hat / deß Effects vnd Jnhalts / daß wir in vnd ausserhalb der Statt in der von E. Köm. Key. May zu Lehenrührender Graffschafft Dorrmundt in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitaln / Leprosoriis vnd allenthalben das Exercitium der alten Catholischen Religion einführen lassen / die Vncatholische Praedicanten / Schul-vnd Kirchen diener würcklich abschaffen / dem Ordinario vnd Archidiacono die Bestellung einräumẽ / die Kirchẽ güter / Reuthen vnd Zinsen reftituiren / vnd die Geistlichen Ordenspersonen mit den Accisen vnd andern Aufflagen verschonen vnd innerhalb 2. Monaten vor dem Hochwürdigstẽ / Durchleuchtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden Eritzbischoffen zu Cölln / deß H. Reichs durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoffen zu Lüttig / Hildeß heim / Münster / Pfaltzgraffẽ bey Rhein / Hertzogen in Ober-vnd Nider Bayern / als von Ew. Rö. Key. M. verordneten Commissario erscheinen vnd de paritione dociren sollen / fernern Inhalts besagten am 31. Maij jüngst vns in sinuirtẽ Mandati, derowegen vnd obwol vnsere Vorfahren gebührende Notturfft diesertw[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]gen vor vielen Jahren eingewandt / auch sich in so viel aller gehorsambst in an. 1604. 1605. vnd 1606. offerirt vnd darauff billigmässige Milterung durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern / rc. decretum erfolgt / daß wir also bißhero mit den Catholischen allhie residirenden Geistlichen vnnd Weltlichen Stands Personen biß auff heutige Stunde vnd sie hinwiderumb mit vns ruhig gelebt / vnd beyderseits vnsere Religion ruhiglich exercirt haben. So will dannoch derwegen / daß vnderschiedliche newe Motiven vnnd Circumstantien vom Herrn Impetranten vorbracht seyn / vnd sonsten die Sach in einen andern Standt gesetzet werden will / vnsere vnd dieser Statt Burgerschafft hohe Notthurfft erfordern dargegen vnsere erhebliche Defension vnd Exceptiones sub- & obreptionis, so vermög gemeiner beschriebener Rechten / natürlicher Billichkeit vnnd Verordnung der Reichs Satzungen / auch Cammer- Gerichts Ordnung vnnd blicher Obserantz / allen vnnd jeden Beklagten heylsamblich zugelassen seyn / allervnderthänigst vorzubringen vnnd zu proponiren / vnnd erklären wir

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          <p>Hierauff hat die Statt Dortmundt vnder Dato den 30. Junij Ihrer Keys. Mayest.                      folgendes Antwort Schreiben zugefertiget:</p>
          <p>Allerdurchleuchtigster / rc. Allergnädigster Herr / als bey Ew. Röm. Keyserl.                      May. Reichshoffrach der Wohlehrwürdiger Herr Otto Gereon Suffraganeus deß Ertz                      Stiffts Cölln / als angebener Archidiaconus dieser Statt Dort mundt ein gar                      starck Pönal Mandat durch vn gleiche vnd vnerfindliche Narrara vnd also                      permanifestam sub-&amp; obreptionem im petrirt hat / deß Effects vnd Jnhalts                      / daß wir in vnd ausserhalb der Statt in der von E. Köm. Key. May zu                      Lehenrührender Graffschafft Dorrmundt in Kirchen / Schulen / Capellen /                      Hospitaln / Leprosoriis vnd allenthalben das Exercitium der alten Catholischen                      Religion einführen lassen / die Vncatholische Praedicanten / Schul-vnd Kirchen                      diener würcklich abschaffen / dem Ordinario vnd Archidiacono die Bestellung                          einräume&#x0303; / die Kirche&#x0303; güter / Reuthen vnd                      Zinsen reftituiren / vnd die Geistlichen Ordenspersonen mit den Accisen vnd                      andern Aufflagen verschonen vnd innerhalb 2. Monaten vor dem Hochwürdigste&#x0303; / Durchleuchtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden                      Eritzbischoffen zu Cölln / deß H. Reichs durch Italien Ertz Cantzlern /                      Bischoffen zu Lüttig / Hildeß heim / Münster / Pfaltzgraffe&#x0303; bey                      Rhein / Hertzogen in Ober-vnd Nider Bayern / als von Ew. Rö. Key. M. verordneten                      Commissario erscheinen vnd de paritione dociren sollen / fernern Inhalts                      besagten am 31. Maij jüngst vns in sinuirte&#x0303; Mandati, derowegen                      vnd obwol vnsere Vorfahren gebührende Notturfft diesertw<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>gen vor vielen Jahren                      eingewandt / auch sich in so viel aller gehorsambst in an. 1604. 1605. vnd 1606.                      offerirt vnd darauff billigmässige Milterung durch weyland Keyser Rudolffs deß                      Andern / rc. decretum erfolgt / daß wir also bißhero mit den Catholischen allhie                      residirenden Geistlichen vnnd Weltlichen Stands Personen biß auff heutige Stunde                      vnd sie hinwiderumb mit vns ruhig gelebt / vnd beyderseits vnsere Religion                      ruhiglich exercirt haben. So will dannoch derwegen / daß vnderschiedliche newe                      Motiven vnnd Circumstantien vom Herrn Impetranten vorbracht seyn / vnd sonsten                      die Sach in einen andern Standt gesetzet werden will / vnsere vnd dieser Statt                      Burgerschafft hohe Notthurfft erfordern dargegen vnsere erhebliche Defension vnd                      Exceptiones sub- &amp; obreptionis, so vermög gemeiner beschriebener Rechten                      / natürlicher Billichkeit vnnd Verordnung der Reichs Satzungen / auch Cammer-                      Gerichts Ordnung vnnd blicher Obserantz / allen vnnd jeden Beklagten                      heylsamblich zugelassen seyn / allervnderthänigst vorzubringen vnnd zu                      proponiren / vnnd erklären wir
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[1255/1402] genden Suffraganeo vnd Archidiacono vnnachläßlich zubezahlen / hiemit ernstlich bejehlend / vnd wollen / daß jhr obangeregrem Mandat allerdings / ohn all weitere Einred gehorsambst pariret vnd nachkommet / vnd also in-vnd ausserhalb der Statt / in der gantzen von vns vnnd dem H. Reich Lehenrührender Grafschafft Dortmundt / in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitalen / Leprosoriis vnd allenihalben / wie es zuvor bey Zeiten deß Passawischen Vertrags / vnd lang darnach gewesen / das Exercitium vnserer vralten Catholischen Religion allein gestattet / die Vncatholischen Schul-vnd Kirchendiener / würcklich alsbald abschaffet / dem Ordinario vnnd obgemeltem Archidiacono widerumb in allen Kirchen / Schulen / Capellen / der Gebühr nach / wie sich solches geziemet / Catholische vnwerwehrt bestellen lasset / die Geistliche vnd Kirchen Güter / Renthen / Zinsen vnd Einkommen cum omnicausa restituiret / auch euch hinfürters derselben keines wegs vnderfanget oder anmasset / vnd dañ von allen vorigen vnd jetztgeklagten Beschwernussen / Accisen vnnd Aufflagen der Geistlichen vnd Ordens Personen / wie obstehet / vnd allem deme gehorsamet / was in vor offtgedachten Keyserlichen Rudolffens ergangenen / vnd von vns anjetzo widerholtem Mandato allerseits begriffen stehet / deme also vnd nicht anderst thut / noch euch hierinnen vngehorsamb erzeiget / als lieb euch ist vnser Keyserl. Vngnad vnd Straff / auch obberührte Pöen zuvermeyden / das meynen wir ernstlich. Wir heischen vnd laben euch auch von obgesagter vnser Keyserl. Mayest. Macht / auch Gerichts vnnd Rechts wegen / in Krafft dieses Brieffs / vnnd wöllen / daß jhr / innerhalb zweyen Monaten / dem nechsten / nach dem euch dieses vnser Kens Mandat insinuirt vnnd verkündigt wird / so wir euch für den Ersten / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts Tag setzen / vnnd benennen peremptoriè, oder ob derselbe nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach selbsten / oder durch den vollmächtigen Anwalot / vor den Ehrwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Ferdinanden / Ertzbischoffeu z Cöllen / deß Hell. Röm. Reich durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoff zu Lüttig / Hildeßheimb / Münster / Paderborn vnnd Stabel / Probsten zu Berchtesgaden / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Ober vnd Nider Bayern / vnsern lieben Vettern / Schwagern / vnd Churfürsten / als vnserm hierzu verordneten Commissario erscheinet / gläublich Anzeig zuthun / daß diesem vnserm Keyserlichen Mandato alles seines gehorsamblich gelebt seye / oder im fall jhr deme nicht nachkommet / dessen wir vns doch keines wegs versehen / also zusehen vnd zu hören / euch vmb ewers beharrlichen Vngehorsambs willen / in vorgemeldte Pöen gefallen zuseyn mit Vrtheil vnd Recht sprechen / zu erklären / auch sonsten wann jhr nun kommet vnd erscheinet / alsdann also oder nicht / so wird nicht desto weniger / auff benenntes Archidiaconi ferner vnderthänigstes Anruffen mit obberührter Erkandtnuß auch auf solchen fall in Rechten vnd Reichs Satzungen verordneten Mitteln / gehan delt vnd verfahren werden / wie sich das eigenet vnd gebühret / darnach wisset euch zurichten. Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den 14. Febr. 1628. Hierauff hat die Statt Dortmundt vnder Dato den 30. Junij Ihrer Keys. Mayest. folgendes Antwort Schreiben zugefertiget: Allerdurchleuchtigster / rc. Allergnädigster Herr / als bey Ew. Röm. Keyserl. May. Reichshoffrach der Wohlehrwürdiger Herr Otto Gereon Suffraganeus deß Ertz Stiffts Cölln / als angebener Archidiaconus dieser Statt Dort mundt ein gar starck Pönal Mandat durch vn gleiche vnd vnerfindliche Narrara vnd also permanifestam sub-& obreptionem im petrirt hat / deß Effects vnd Jnhalts / daß wir in vnd ausserhalb der Statt in der von E. Köm. Key. May zu Lehenrührender Graffschafft Dorrmundt in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitaln / Leprosoriis vnd allenthalben das Exercitium der alten Catholischen Religion einführen lassen / die Vncatholische Praedicanten / Schul-vnd Kirchen diener würcklich abschaffen / dem Ordinario vnd Archidiacono die Bestellung einräumẽ / die Kirchẽ güter / Reuthen vnd Zinsen reftituiren / vnd die Geistlichen Ordenspersonen mit den Accisen vnd andern Aufflagen verschonen vnd innerhalb 2. Monaten vor dem Hochwürdigstẽ / Durchleuchtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden Eritzbischoffen zu Cölln / deß H. Reichs durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoffen zu Lüttig / Hildeß heim / Münster / Pfaltzgraffẽ bey Rhein / Hertzogen in Ober-vnd Nider Bayern / als von Ew. Rö. Key. M. verordneten Commissario erscheinen vnd de paritione dociren sollen / fernern Inhalts besagten am 31. Maij jüngst vns in sinuirtẽ Mandati, derowegen vnd obwol vnsere Vorfahren gebührende Notturfft diesertw_gen vor vielen Jahren eingewandt / auch sich in so viel aller gehorsambst in an. 1604. 1605. vnd 1606. offerirt vnd darauff billigmässige Milterung durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern / rc. decretum erfolgt / daß wir also bißhero mit den Catholischen allhie residirenden Geistlichen vnnd Weltlichen Stands Personen biß auff heutige Stunde vnd sie hinwiderumb mit vns ruhig gelebt / vnd beyderseits vnsere Religion ruhiglich exercirt haben. So will dannoch derwegen / daß vnderschiedliche newe Motiven vnnd Circumstantien vom Herrn Impetranten vorbracht seyn / vnd sonsten die Sach in einen andern Standt gesetzet werden will / vnsere vnd dieser Statt Burgerschafft hohe Notthurfft erfordern dargegen vnsere erhebliche Defension vnd Exceptiones sub- & obreptionis, so vermög gemeiner beschriebener Rechten / natürlicher Billichkeit vnnd Verordnung der Reichs Satzungen / auch Cammer- Gerichts Ordnung vnnd blicher Obserantz / allen vnnd jeden Beklagten heylsamblich zugelassen seyn / allervnderthänigst vorzubringen vnnd zu proponiren / vnnd erklären wir

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1402>, abgerufen am 23.11.2024.