Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.genden Suffraganeo vnd Archidiacono vnnachläßlich zubezahlen / hiemit ernstlich bejehlend / vnd wollen / daß jhr obangeregrem Mandat allerdings / ohn all weitere Einred gehorsambst pariret vnd nachkommet / vnd also in-vnd ausserhalb der Statt / in der gantzen von vns vnnd dem H. Reich Lehenrührender Grafschafft Dortmundt / in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitalen / Leprosoriis vnd allenihalben / wie es zuvor bey Zeiten deß Passawischen Vertrags / vnd lang darnach gewesen / das Exercitium vnserer vralten Catholischen Religion allein gestattet / die Vncatholischen Schul-vnd Kirchendiener / würcklich alsbald abschaffet / dem Ordinario vnnd obgemeltem Archidiacono widerumb in allen Kirchen / Schulen / Capellen / der Gebühr nach / wie sich solches geziemet / Catholische vnwerwehrt bestellen lasset / die Geistliche vnd Kirchen Güter / Renthen / Zinsen vnd Einkommen cum omnicausa restituiret / auch euch hinfürters derselben keines wegs vnderfanget oder anmasset / vnd dann von allen vorigen vnd jetztgeklagten Beschwernussen / Accisen vnnd Aufflagen der Geistlichen vnd Ordens Personen / wie obstehet / vnd allem deme gehorsamet / was in vor offtgedachten Keyserlichen Rudolffens ergangenen / vnd von vns anjetzo widerholtem Mandato allerseits begriffen stehet / deme also vnd nicht anderst thut / noch euch hierinnen vngehorsamb erzeiget / als lieb euch ist vnser Keyserl. Vngnad vnd Straff / auch obberührte Pöen zuvermeyden / das meynen wir ernstlich. Wir heischen vnd laben euch auch von obgesagter vnser Keyserl. Mayest. Macht / auch Gerichts vnnd Rechts wegen / in Krafft dieses Brieffs / vnnd wöllen / daß jhr / innerhalb zweyen Monaten / dem nechsten / nach dem euch dieses vnser Kens Mandat insinuirt vnnd verkündigt wird / so wir euch für den Ersten / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts Tag setzen / vnnd benennen peremptorie, oder ob derselbe nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach selbsten / oder durch den vollmächtigen Anwalot / vor den Ehrwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Ferdinanden / Ertzbischoffeu z Cöllen / deß Hell. Röm. Reich durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoff zu Lüttig / Hildeßheimb / Münster / Paderborn vnnd Stabel / Probsten zu Berchtesgaden / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Ober vnd Nider Bayern / vnsern lieben Vettern / Schwagern / vnd Churfürsten / als vnserm hierzu verordneten Commissario erscheinet / gläublich Anzeig zuthun / daß diesem vnserm Keyserlichen Mandato alles seines gehorsamblich gelebt seye / oder im fall jhr deme nicht nachkommet / dessen wir vns doch keines wegs versehen / also zusehen vnd zu hören / euch vmb ewers beharrlichen Vngehorsambs willen / in vorgemeldte Pöen gefallen zuseyn mit Vrtheil vnd Recht sprechen / zu erklären / auch sonsten wann jhr nun kommet vnd erscheinet / alsdann also oder nicht / so wird nicht desto weniger / auff benenntes Archidiaconi ferner vnderthänigstes Anruffen mit obberührter Erkandtnuß auch auf solchen fall in Rechten vnd Reichs Satzungen verordneten Mitteln / gehan delt vnd verfahren werden / wie sich das eigenet vnd gebühret / darnach wisset euch zurichten. Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den 14. Febr. 1628. Hierauff hat die Statt Dortmundt vnder Dato den 30. Junij Ihrer Keys. Mayest. folgendes Antwort Schreiben zugefertiget: Allerdurchleuchtigster / rc. Allergnädigster Herr / als bey Ew. Röm. Keyserl. May. Reichshoffrach der Wohlehrwürdiger Herr Otto Gereon Suffraganeus deß Ertz Stiffts Cölln / als angebener Archidiaconus dieser Statt Dort mundt ein gar starck Pönal Mandat durch vn gleiche vnd vnerfindliche Narrara vnd also permanifestam sub-& obreptionem im petrirt hat / deß Effects vnd Jnhalts / daß wir in vnd ausserhalb der Statt in der von E. Köm. Key. May zu Lehenrührender Graffschafft Dorrmundt in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitaln / Leprosoriis vnd allenthalben das Exercitium der alten Catholischen Religion einführen lassen / die Vncatholische Praedicanten / Schul-vnd Kirchen diener würcklich abschaffen / dem Ordinario vnd Archidiacono die Bestellung einräumen / die Kirchen güter / Reuthen vnd Zinsen reftituiren / vnd die Geistlichen Ordenspersonen mit den Accisen vnd andern Aufflagen verschonen vnd innerhalb 2. Monaten vor dem Hochwürdigsten / Durchleuchtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden Eritzbischoffen zu Cölln / deß H. Reichs durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoffen zu Lüttig / Hildeß heim / Münster / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Ober-vnd Nider Bayern / als von Ew. Rö. Key. M. verordneten Commissario erscheinen vnd de paritione dociren sollen / fernern Inhalts besagten am 31. Maij jüngst vns in sinuirten Mandati, derowegen vnd obwol vnsere Vorfahren gebührende Notturfft diesertw[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]gen vor vielen Jahren eingewandt / auch sich in so viel aller gehorsambst in an. 1604. 1605. vnd 1606. offerirt vnd darauff billigmässige Milterung durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern / rc. decretum erfolgt / daß wir also bißhero mit den Catholischen allhie residirenden Geistlichen vnnd Weltlichen Stands Personen biß auff heutige Stunde vnd sie hinwiderumb mit vns ruhig gelebt / vnd beyderseits vnsere Religion ruhiglich exercirt haben. So will dannoch derwegen / daß vnderschiedliche newe Motiven vnnd Circumstantien vom Herrn Impetranten vorbracht seyn / vnd sonsten die Sach in einen andern Standt gesetzet werden will / vnsere vnd dieser Statt Burgerschafft hohe Notthurfft erfordern dargegen vnsere erhebliche Defension vnd Exceptiones sub- & obreptionis, so vermög gemeiner beschriebener Rechten / natürlicher Billichkeit vnnd Verordnung der Reichs Satzungen / auch Cammer- Gerichts Ordnung vnnd blicher Obserantz / allen vnnd jeden Beklagten heylsamblich zugelassen seyn / allervnderthänigst vorzubringen vnnd zu proponiren / vnnd erklären wir genden Suffraganeo vnd Archidiacono vnnachläßlich zubezahlen / hiemit ernstlich bejehlend / vnd wollen / daß jhr obangeregrem Mandat allerdings / ohn all weitere Einred gehorsambst pariret vnd nachkommet / vnd also in-vnd ausserhalb der Statt / in der gantzen von vns vnnd dem H. Reich Lehenrührender Grafschafft Dortmundt / in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitalen / Leprosoriis vnd allenihalben / wie es zuvor bey Zeiten deß Passawischen Vertrags / vnd lang darnach gewesen / das Exercitium vnserer vralten Catholischen Religion allein gestattet / die Vncatholischen Schul-vnd Kirchendiener / würcklich alsbald abschaffet / dem Ordinario vnnd obgemeltem Archidiacono widerumb in allen Kirchen / Schulen / Capellen / der Gebühr nach / wie sich solches geziemet / Catholische vnwerwehrt bestellen lasset / die Geistliche vnd Kirchen Güter / Renthen / Zinsen vnd Einkommen cum omnicausa restituiret / auch euch hinfürters derselben keines wegs vnderfanget oder anmasset / vnd dañ von allen vorigen vnd jetztgeklagten Beschwernussen / Accisen vnnd Aufflagen der Geistlichen vnd Ordens Personen / wie obstehet / vnd allem deme gehorsamet / was in vor offtgedachten Keyserlichen Rudolffens ergangenen / vnd von vns anjetzo widerholtem Mandato allerseits begriffen stehet / deme also vnd nicht anderst thut / noch euch hierinnen vngehorsamb erzeiget / als lieb euch ist vnser Keyserl. Vngnad vnd Straff / auch obberührte Pöen zuvermeyden / das meynen wir ernstlich. Wir heischen vnd laben euch auch von obgesagter vnser Keyserl. Mayest. Macht / auch Gerichts vnnd Rechts wegen / in Krafft dieses Brieffs / vnnd wöllen / daß jhr / innerhalb zweyen Monaten / dem nechsten / nach dem euch dieses vnser Kens Mandat insinuirt vnnd verkündigt wird / so wir euch für den Ersten / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts Tag setzen / vnnd benennen peremptoriè, oder ob derselbe nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach selbsten / oder durch den vollmächtigen Anwalot / vor den Ehrwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Ferdinanden / Ertzbischoffeu z Cöllen / deß Hell. Röm. Reich durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoff zu Lüttig / Hildeßheimb / Münster / Paderborn vnnd Stabel / Probsten zu Berchtesgaden / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Ober vnd Nider Bayern / vnsern lieben Vettern / Schwagern / vnd Churfürsten / als vnserm hierzu verordneten Commissario erscheinet / gläublich Anzeig zuthun / daß diesem vnserm Keyserlichen Mandato alles seines gehorsamblich gelebt seye / oder im fall jhr deme nicht nachkommet / dessen wir vns doch keines wegs versehen / also zusehen vnd zu hören / euch vmb ewers beharrlichen Vngehorsambs willen / in vorgemeldte Pöen gefallen zuseyn mit Vrtheil vnd Recht sprechen / zu erklären / auch sonsten wann jhr nun kommet vnd erscheinet / alsdann also oder nicht / so wird nicht desto weniger / auff benenntes Archidiaconi ferner vnderthänigstes Anruffen mit obberührter Erkandtnuß auch auf solchen fall in Rechten vnd Reichs Satzungen verordneten Mitteln / gehan delt vnd verfahren werden / wie sich das eigenet vnd gebühret / darnach wisset euch zurichten. Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den 14. Febr. 1628. Hierauff hat die Statt Dortmundt vnder Dato den 30. Junij Ihrer Keys. Mayest. folgendes Antwort Schreiben zugefertiget: Allerdurchleuchtigster / rc. Allergnädigster Herr / als bey Ew. Röm. Keyserl. May. Reichshoffrach der Wohlehrwürdiger Herr Otto Gereon Suffraganeus deß Ertz Stiffts Cölln / als angebener Archidiaconus dieser Statt Dort mundt ein gar starck Pönal Mandat durch vn gleiche vnd vnerfindliche Narrara vnd also permanifestam sub-& obreptionem im petrirt hat / deß Effects vnd Jnhalts / daß wir in vnd ausserhalb der Statt in der von E. Köm. Key. May zu Lehenrührender Graffschafft Dorrmundt in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitaln / Leprosoriis vnd allenthalben das Exercitium der alten Catholischen Religion einführen lassen / die Vncatholische Praedicanten / Schul-vnd Kirchen diener würcklich abschaffen / dem Ordinario vnd Archidiacono die Bestellung einräumẽ / die Kirchẽ güter / Reuthen vnd Zinsen reftituiren / vnd die Geistlichen Ordenspersonen mit den Accisen vnd andern Aufflagen verschonen vnd innerhalb 2. Monaten vor dem Hochwürdigstẽ / Durchleuchtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden Eritzbischoffen zu Cölln / deß H. Reichs durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoffen zu Lüttig / Hildeß heim / Münster / Pfaltzgraffẽ bey Rhein / Hertzogen in Ober-vnd Nider Bayern / als von Ew. Rö. Key. M. verordneten Commissario erscheinen vnd de paritione dociren sollen / fernern Inhalts besagten am 31. Maij jüngst vns in sinuirtẽ Mandati, derowegen vnd obwol vnsere Vorfahren gebührende Notturfft diesertw[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]gen vor vielen Jahren eingewandt / auch sich in so viel aller gehorsambst in an. 1604. 1605. vnd 1606. offerirt vnd darauff billigmässige Milterung durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern / rc. decretum erfolgt / daß wir also bißhero mit den Catholischen allhie residirenden Geistlichen vnnd Weltlichen Stands Personen biß auff heutige Stunde vnd sie hinwiderumb mit vns ruhig gelebt / vnd beyderseits vnsere Religion ruhiglich exercirt haben. So will dannoch derwegen / daß vnderschiedliche newe Motiven vnnd Circumstantien vom Herrn Impetranten vorbracht seyn / vnd sonsten die Sach in einen andern Standt gesetzet werden will / vnsere vnd dieser Statt Burgerschafft hohe Notthurfft erfordern dargegen vnsere erhebliche Defension vnd Exceptiones sub- & obreptionis, so vermög gemeiner beschriebener Rechten / natürlicher Billichkeit vnnd Verordnung der Reichs Satzungen / auch Cammer- Gerichts Ordnung vnnd blicher Obserantz / allen vnnd jeden Beklagten heylsamblich zugelassen seyn / allervnderthänigst vorzubringen vnnd zu proponiren / vnnd erklären wir <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1402" n="1255"/> genden Suffraganeo vnd Archidiacono vnnachläßlich zubezahlen / hiemit ernstlich bejehlend / vnd wollen / daß jhr obangeregrem Mandat allerdings / ohn all weitere Einred gehorsambst pariret vnd nachkommet / vnd also in-vnd ausserhalb der Statt / in der gantzen von vns vnnd dem H. Reich Lehenrührender Grafschafft Dortmundt / in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitalen / Leprosoriis vnd allenihalben / wie es zuvor bey Zeiten deß Passawischen Vertrags / vnd lang darnach gewesen / das Exercitium vnserer vralten Catholischen Religion allein gestattet / die Vncatholischen Schul-vnd Kirchendiener / würcklich alsbald abschaffet / dem Ordinario vnnd obgemeltem Archidiacono widerumb in allen Kirchen / Schulen / Capellen / der Gebühr nach / wie sich solches geziemet / Catholische vnwerwehrt bestellen lasset / die Geistliche vnd Kirchen Güter / Renthen / Zinsen vnd Einkommen cum omnicausa restituiret / auch euch hinfürters derselben keines wegs vnderfanget oder anmasset / vnd dañ von allen vorigen vnd jetztgeklagten Beschwernussen / Accisen vnnd Aufflagen der Geistlichen vnd Ordens Personen / wie obstehet / vnd allem deme gehorsamet / was in vor offtgedachten Keyserlichen Rudolffens ergangenen / vnd von vns anjetzo widerholtem Mandato allerseits begriffen stehet / deme also vnd nicht anderst thut / noch euch hierinnen vngehorsamb erzeiget / als lieb euch ist vnser Keyserl. Vngnad vnd Straff / auch obberührte Pöen zuvermeyden / das meynen wir ernstlich. Wir heischen vnd laben euch auch von obgesagter vnser Keyserl. Mayest. Macht / auch Gerichts vnnd Rechts wegen / in Krafft dieses Brieffs / vnnd wöllen / daß jhr / innerhalb zweyen Monaten / dem nechsten / nach dem euch dieses vnser Kens Mandat insinuirt vnnd verkündigt wird / so wir euch für den Ersten / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts Tag setzen / vnnd benennen peremptoriè, oder ob derselbe nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach selbsten / oder durch den vollmächtigen Anwalot / vor den Ehrwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Ferdinanden / Ertzbischoffeu z Cöllen / deß Hell. Röm. Reich durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoff zu Lüttig / Hildeßheimb / Münster / Paderborn vnnd Stabel / Probsten zu Berchtesgaden / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Ober vnd Nider Bayern / vnsern lieben Vettern / Schwagern / vnd Churfürsten / als vnserm hierzu verordneten Commissario erscheinet / gläublich Anzeig zuthun / daß diesem vnserm Keyserlichen Mandato alles seines gehorsamblich gelebt seye / oder im fall jhr deme nicht nachkommet / dessen wir vns doch keines wegs versehen / also zusehen vnd zu hören / euch vmb ewers beharrlichen Vngehorsambs willen / in vorgemeldte Pöen gefallen zuseyn mit Vrtheil vnd Recht sprechen / zu erklären / auch sonsten wann jhr nun kommet vnd erscheinet / alsdann also oder nicht / so wird nicht desto weniger / auff benenntes Archidiaconi ferner vnderthänigstes Anruffen mit obberührter Erkandtnuß auch auf solchen fall in Rechten vnd Reichs Satzungen verordneten Mitteln / gehan delt vnd verfahren werden / wie sich das eigenet vnd gebühret / darnach wisset euch zurichten. Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den 14. Febr. 1628.</p> <p>Hierauff hat die Statt Dortmundt vnder Dato den 30. Junij Ihrer Keys. Mayest. folgendes Antwort Schreiben zugefertiget:</p> <p>Allerdurchleuchtigster / rc. Allergnädigster Herr / als bey Ew. Röm. Keyserl. May. Reichshoffrach der Wohlehrwürdiger Herr Otto Gereon Suffraganeus deß Ertz Stiffts Cölln / als angebener Archidiaconus dieser Statt Dort mundt ein gar starck Pönal Mandat durch vn gleiche vnd vnerfindliche Narrara vnd also permanifestam sub-& obreptionem im petrirt hat / deß Effects vnd Jnhalts / daß wir in vnd ausserhalb der Statt in der von E. Köm. Key. May zu Lehenrührender Graffschafft Dorrmundt in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitaln / Leprosoriis vnd allenthalben das Exercitium der alten Catholischen Religion einführen lassen / die Vncatholische Praedicanten / Schul-vnd Kirchen diener würcklich abschaffen / dem Ordinario vnd Archidiacono die Bestellung einräumẽ / die Kirchẽ güter / Reuthen vnd Zinsen reftituiren / vnd die Geistlichen Ordenspersonen mit den Accisen vnd andern Aufflagen verschonen vnd innerhalb 2. Monaten vor dem Hochwürdigstẽ / Durchleuchtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden Eritzbischoffen zu Cölln / deß H. Reichs durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoffen zu Lüttig / Hildeß heim / Münster / Pfaltzgraffẽ bey Rhein / Hertzogen in Ober-vnd Nider Bayern / als von Ew. Rö. Key. M. verordneten Commissario erscheinen vnd de paritione dociren sollen / fernern Inhalts besagten am 31. 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So will dannoch derwegen / daß vnderschiedliche newe Motiven vnnd Circumstantien vom Herrn Impetranten vorbracht seyn / vnd sonsten die Sach in einen andern Standt gesetzet werden will / vnsere vnd dieser Statt Burgerschafft hohe Notthurfft erfordern dargegen vnsere erhebliche Defension vnd Exceptiones sub- & obreptionis, so vermög gemeiner beschriebener Rechten / natürlicher Billichkeit vnnd Verordnung der Reichs Satzungen / auch Cammer- Gerichts Ordnung vnnd blicher Obserantz / allen vnnd jeden Beklagten heylsamblich zugelassen seyn / allervnderthänigst vorzubringen vnnd zu proponiren / vnnd erklären wir </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1255/1402]
genden Suffraganeo vnd Archidiacono vnnachläßlich zubezahlen / hiemit ernstlich bejehlend / vnd wollen / daß jhr obangeregrem Mandat allerdings / ohn all weitere Einred gehorsambst pariret vnd nachkommet / vnd also in-vnd ausserhalb der Statt / in der gantzen von vns vnnd dem H. Reich Lehenrührender Grafschafft Dortmundt / in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitalen / Leprosoriis vnd allenihalben / wie es zuvor bey Zeiten deß Passawischen Vertrags / vnd lang darnach gewesen / das Exercitium vnserer vralten Catholischen Religion allein gestattet / die Vncatholischen Schul-vnd Kirchendiener / würcklich alsbald abschaffet / dem Ordinario vnnd obgemeltem Archidiacono widerumb in allen Kirchen / Schulen / Capellen / der Gebühr nach / wie sich solches geziemet / Catholische vnwerwehrt bestellen lasset / die Geistliche vnd Kirchen Güter / Renthen / Zinsen vnd Einkommen cum omnicausa restituiret / auch euch hinfürters derselben keines wegs vnderfanget oder anmasset / vnd dañ von allen vorigen vnd jetztgeklagten Beschwernussen / Accisen vnnd Aufflagen der Geistlichen vnd Ordens Personen / wie obstehet / vnd allem deme gehorsamet / was in vor offtgedachten Keyserlichen Rudolffens ergangenen / vnd von vns anjetzo widerholtem Mandato allerseits begriffen stehet / deme also vnd nicht anderst thut / noch euch hierinnen vngehorsamb erzeiget / als lieb euch ist vnser Keyserl. Vngnad vnd Straff / auch obberührte Pöen zuvermeyden / das meynen wir ernstlich. Wir heischen vnd laben euch auch von obgesagter vnser Keyserl. Mayest. Macht / auch Gerichts vnnd Rechts wegen / in Krafft dieses Brieffs / vnnd wöllen / daß jhr / innerhalb zweyen Monaten / dem nechsten / nach dem euch dieses vnser Kens Mandat insinuirt vnnd verkündigt wird / so wir euch für den Ersten / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts Tag setzen / vnnd benennen peremptoriè, oder ob derselbe nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach selbsten / oder durch den vollmächtigen Anwalot / vor den Ehrwürdigen / Durchleuchtigen / Hochgebornen Ferdinanden / Ertzbischoffeu z Cöllen / deß Hell. Röm. Reich durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoff zu Lüttig / Hildeßheimb / Münster / Paderborn vnnd Stabel / Probsten zu Berchtesgaden / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Ober vnd Nider Bayern / vnsern lieben Vettern / Schwagern / vnd Churfürsten / als vnserm hierzu verordneten Commissario erscheinet / gläublich Anzeig zuthun / daß diesem vnserm Keyserlichen Mandato alles seines gehorsamblich gelebt seye / oder im fall jhr deme nicht nachkommet / dessen wir vns doch keines wegs versehen / also zusehen vnd zu hören / euch vmb ewers beharrlichen Vngehorsambs willen / in vorgemeldte Pöen gefallen zuseyn mit Vrtheil vnd Recht sprechen / zu erklären / auch sonsten wann jhr nun kommet vnd erscheinet / alsdann also oder nicht / so wird nicht desto weniger / auff benenntes Archidiaconi ferner vnderthänigstes Anruffen mit obberührter Erkandtnuß auch auf solchen fall in Rechten vnd Reichs Satzungen verordneten Mitteln / gehan delt vnd verfahren werden / wie sich das eigenet vnd gebühret / darnach wisset euch zurichten. Geben auff vnserm Königlichen Schloß zu Prag / den 14. Febr. 1628.
Hierauff hat die Statt Dortmundt vnder Dato den 30. Junij Ihrer Keys. Mayest. folgendes Antwort Schreiben zugefertiget:
Allerdurchleuchtigster / rc. Allergnädigster Herr / als bey Ew. Röm. Keyserl. May. Reichshoffrach der Wohlehrwürdiger Herr Otto Gereon Suffraganeus deß Ertz Stiffts Cölln / als angebener Archidiaconus dieser Statt Dort mundt ein gar starck Pönal Mandat durch vn gleiche vnd vnerfindliche Narrara vnd also permanifestam sub-& obreptionem im petrirt hat / deß Effects vnd Jnhalts / daß wir in vnd ausserhalb der Statt in der von E. Köm. Key. May zu Lehenrührender Graffschafft Dorrmundt in Kirchen / Schulen / Capellen / Hospitaln / Leprosoriis vnd allenthalben das Exercitium der alten Catholischen Religion einführen lassen / die Vncatholische Praedicanten / Schul-vnd Kirchen diener würcklich abschaffen / dem Ordinario vnd Archidiacono die Bestellung einräumẽ / die Kirchẽ güter / Reuthen vnd Zinsen reftituiren / vnd die Geistlichen Ordenspersonen mit den Accisen vnd andern Aufflagen verschonen vnd innerhalb 2. Monaten vor dem Hochwürdigstẽ / Durchleuchtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinanden Eritzbischoffen zu Cölln / deß H. Reichs durch Italien Ertz Cantzlern / Bischoffen zu Lüttig / Hildeß heim / Münster / Pfaltzgraffẽ bey Rhein / Hertzogen in Ober-vnd Nider Bayern / als von Ew. Rö. Key. M. verordneten Commissario erscheinen vnd de paritione dociren sollen / fernern Inhalts besagten am 31. Maij jüngst vns in sinuirtẽ Mandati, derowegen vnd obwol vnsere Vorfahren gebührende Notturfft diesertw_gen vor vielen Jahren eingewandt / auch sich in so viel aller gehorsambst in an. 1604. 1605. vnd 1606. offerirt vnd darauff billigmässige Milterung durch weyland Keyser Rudolffs deß Andern / rc. decretum erfolgt / daß wir also bißhero mit den Catholischen allhie residirenden Geistlichen vnnd Weltlichen Stands Personen biß auff heutige Stunde vnd sie hinwiderumb mit vns ruhig gelebt / vnd beyderseits vnsere Religion ruhiglich exercirt haben. So will dannoch derwegen / daß vnderschiedliche newe Motiven vnnd Circumstantien vom Herrn Impetranten vorbracht seyn / vnd sonsten die Sach in einen andern Standt gesetzet werden will / vnsere vnd dieser Statt Burgerschafft hohe Notthurfft erfordern dargegen vnsere erhebliche Defension vnd Exceptiones sub- & obreptionis, so vermög gemeiner beschriebener Rechten / natürlicher Billichkeit vnnd Verordnung der Reichs Satzungen / auch Cammer- Gerichts Ordnung vnnd blicher Obserantz / allen vnnd jeden Beklagten heylsamblich zugelassen seyn / allervnderthänigst vorzubringen vnnd zu proponiren / vnnd erklären wir
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