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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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chen oder derselben Oeffnung angestellet gewesen / dahero keines wegs in die Resolution oder vnpartheyische Gericht gezogen hette werden können: Sondern dem Rechten vnd Landsbrauch nach vor der Regierung hette außgeführet werden müssen / welches auch durch ordentliche schrifftliche Verfahrung beschehen / vmb der beklagte Theyl selbsten zum Vrtheil geschlossen / derohalben Jh. Mayest. auch alhie zu nahe gangen werde. Es winden aber doch die Nieder Oesterreichischen Regierung ehist vernehmen / wessen sich Jhre Mayestät in diesen Lehens-Sachen resolvieret.

Zum 7. weren die Stätte vnd Märckte als J. M. Cammergüter zu dem Respect vnnd Gehorsamb zuweisen / der jhnen allzeit obgelegen were / vnd daß sich die Stände derselben weiters nichts anzunehmen / als J. M. Landtsfürstl. Recht vnd Hochheit erdulden möchte. Doch wo einer oder der ander Particular-Beschwerden erlitten / vnd solche billiger gestalt anbrechte / solte jhm Recht widerfahren.

Im 9. den Hoffrath betreffend / wisten die Ständ / daß dessen Bestellung / weil der gesampten vier Ständ obligende Deliberation noch nit vorher gangen / an Jh. Mayest. bißhero nicht erwunden: Doch weil die Kayserl. Dignität mit der Landtsfürstl. Regierung vereinbaret were / vnd also ohne das ein bestelter Hoffrath vorhanden seye / darein jederzeit die Landsbräuchkündige Subjecta gezogen würden / für vnnöthig seye ein absonderlichen Hoffrath zubestellen / sonderlich weil der Oesterreichischen Resolution-Sachen schwerlich eine solche Meynung seyn köndte / darzu eines solchen stetigen Raths Mittel vonnöthen were.

Zum andern da man der Regierung die tauglichsten Subiecta nicht entzöge / nicht wol mit den Personen an der Anzahl vnnd Beschaffenheit / wie zu einem solchen Hoffraths Collegio erfordert würde / auß den Landts Mittgliedern auffzukommen seye. Letztlichen were auch der Vncosten in Bedacht zunehmen. Doch aber wann die Stände vermeynten / es were jhnen hieran so viel gelegen / wolten J. May. nach Berathschlagung vnnd an die Handtgebung der Mittel solches bestellen.

Im zehenden hetten Jhre Mayest. das wenigste nicht vnderlassen / so dero selben mit Billichkeit zugemuthet werden können / vnd köndte solches männiglich an dem abnehmen / daß fast keines eintzigen Raths Mittel im Landt / so wohl auch am Kayserlichen Hoff / darein J. K. May. wie auch zu den hohen Aemptern selbsten die Landleut Augsp. Confession nit befürdert hetten / auch solches zu thun täglich noch nit vnderliessen.

Auß welchem allem zusehen / wie empfindtlich J. May. vorkömme / da die geclagte Gravamina dahin gedeutet würden / als hette Jhre May. biß anhero Jh. Kays. vnd Königl. nit vollziehen wollen: Es würden aber die Stände vnd jedermänniglich erkennen / daß J. M. in einem vnd anderm nichts zuzumessen / etc.

1618. Der Evangelischen Oesterreichischen Stände Begehren an die Catholischen. Als nun etliche Tag nach empfahung dieser Kayserlichen Resolution / die Kayserliche Landtags-Proposition den sämptlichen Ständen vorgetragen worden / haben die Evangelische den Catholischen / nach Abhörung gedachter Proposition / ein Schrifft vbergeben / vnd darinn begehret / sie solten sich erklären ob sie die Evangelische Ständ sampt jhren Glaubensgenossen bey Kaysers Maximiliani 2. Religions Concession; vnnd dann Kaysers Matthiae Capitulations Resolution vngehindert verbleiben zulassen / darwider weder einen noch den andern ferner nicht zu turbiren / weniger der Religion halber zuverfolgen / zum vnpartheyischen Judicio aber / wie auch zum Hoffrath / vngehindert deß Praelatenstandts anno 1612. vnbefugten Begehrens / Personen auß jhren Mitgliedern zubenennen / gesinnet weren.

Antwort der Catholischen Oesterreichischen Stände. Hierauff haben sich die Catholischen Stände entschuldiget / daß sie in geringer Anzahl versamlet / vnnd die Stände jhres Mittels nicht alle zur Stelle weren / derhalben die wenig Anwesende die Wichtigkeit solcher Sachen nicht allein vber sich nehmen könten / wolten aber doch die vbrigen beschreiben / vnnd zu der Berathschlagung solcher Sachen schreiten.

Anderwertlich Schreiben der Evang. Stände vnder der Enß / an die vnder Enserische Catholis. Ständ. Nach Vberantwortung dieses Schreibens der Catholischen vnder Enserischen Stände / haben die Protestirende sub dato Wien den 4. Decemb. jhnen ein andere Schrifft vbersendet / darinnen sie fürnemblich etliche der Religion halber denen darüber erlangten Freyheiten zuwider / bißhero an jhnen verübte Gravamina vnd Bedrangnussen erzehlet vnd in specie anzeiget / auch endlich sich / daß weder sie noch jhre Mitglieder / keinen Catholischen Inwohner / weder mit Worten noch mit Wercken / wegen der Religion nicht anfeinden / weniger verfolgen oder verjagen / sondern jhnen alle Verträwlichkeit leysten wolten / mit diesem Anhang / wer vnter jhnen hierüber thete / daß derselbe vor keinen Bidersmann gehalten / von jhnen außgeschlossen / der Landsfreyheit priviert / vnd im Land nicht gedulter werden solte / erkläret.

Hingegen aber begehret / daß / da die Catholische Stände ein gleichmässiges gegen jhnen sich zuerklären gesinnet weren / sie ein schrifftlichen Vergleich mit jhnen auffrichten solten: anderst könten sie (Protest. Stände) in keine Berathschlagung sich mit jhnen einlassen.

Antwort der Catholis. Ständ / so hierauff beschehen. Hierauff haben die Catholische Stände den Evangelischen ein andere schrifftliche Antwort vberschicket / dieses Inhalts;

Sie wisten nichts von dem was jhnen von etlichen Catholischen Ständen für Beschwerden begegnet sein solten; zu dem so betreffen die meisten Gravamina den Landsfürsten / vnd nicht die gesambte Catholische Ständ / derhalben da jchtes vnbefugtes vorgangen were / solches vor die ordentliche Recht / zu folgender Remedirung gewiesen werden solte.

Das vnpartheyische Iudicium belangendt / weil biß dato von Anzal der Personen / Proceß vnd anderer Beschaffenheit / die Bestellung deß Iudicii angehend / nichts geschlossen / wisten sie noch zur

chen oder derselben Oeffnung angestellet gewesen / dahero keines wegs in die Resolution oder vnpartheyische Gericht gezogen hette werden können: Sondern dem Rechten vnd Landsbrauch nach vor der Regierung hette außgeführet werdẽ müssen / welches auch durch ordentliche schrifftliche Verfahrung beschehen / vmb der beklagte Theyl selbsten zum Vrtheil geschlossen / derohalben Jh. Mayest. auch alhie zu nahe gangen werde. Es winden aber doch die Nieder Oesterreichischen Regierung ehist vernehmen / wessen sich Jhre Mayestät in diesen Lehens-Sachen resolvieret.

Zum 7. weren die Stätte vnd Märckte als J. M. Cammergüter zu dem Respect vnnd Gehorsamb zuweisen / der jhnen allzeit obgelegen were / vnd daß sich die Stände derselbẽ weiters nichts anzunehmen / als J. M. Landtsfürstl. Recht vnd Hochheit erdulden möchte. Doch wo einer oder der ander Particular-Beschwerden erlitten / vnd solche billiger gestalt anbrechte / solte jhm Recht widerfahren.

Im 9. den Hoffrath betreffend / wisten die Ständ / daß dessen Bestellung / weil der gesampten vier Ständ obligende Deliberation noch nit vorher gangen / an Jh. Mayest. bißhero nicht erwunden: Doch weil die Kayserl. Dignität mit der Landtsfürstl. Regierung vereinbaret were / vnd also ohne das ein bestelter Hoffrath vorhanden seye / darein jederzeit die Landsbräuchkündige Subjecta gezogen würden / für vnnöthig seye ein absonderlichen Hoffrath zubestellen / sonderlich weil der Oesterreichischen Resolution-Sachen schwerlich eine solche Meynung seyn köndte / darzu eines solchen stetigen Raths Mittel vonnöthen were.

Zum andern da man der Regierung die tauglichsten Subiecta nicht entzöge / nicht wol mit den Personen an der Anzahl vnnd Beschaffenheit / wie zu einem solchen Hoffraths Collegio erfordert würde / auß den Landts Mittgliedern auffzukommen seye. Letztlichen were auch der Vncosten in Bedacht zunehmen. Doch aber wann die Stände vermeynten / es were jhnen hieran so viel gelegen / wolten J. May. nach Berathschlagung vnnd an die Handtgebung der Mittel solches bestellen.

Im zehenden hetten Jhre Mayest. das wenigste nicht vnderlassen / so dero selben mit Billichkeit zugemuthet werden können / vnd köndte solches männiglich an dem abnehmen / daß fast keines eintzigen Raths Mittel im Landt / so wohl auch am Kayserlichen Hoff / darein J. K. May. wie auch zu den hohen Aemptern selbstẽ die Landleut Augsp. Confession nit befürdert hetten / auch solches zu thun täglich noch nit vnderliessen.

Auß welchem allem zusehen / wie empfindtlich J. May. vorkömme / da die geclagte Gravamina dahin gedeutet würden / als hette Jhre May. biß anhero Jh. Kays. vnd Königl. nit vollziehen wollen: Es würden aber die Stände vnd jedermänniglich erkennen / daß J. M. in einem vnd anderm nichts zuzumessen / etc.

1618. Der Evãgelischen Oesterreichischen Stände Begehren an die Catholischen. Als nun etliche Tag nach empfahung dieser Kayserlichen Resolution / die Kayserliche Landtags-Proposition den sämptlichen Ständen vorgetragen worden / haben die Evangelische den Catholischen / nach Abhörung gedachter Proposition / ein Schrifft vbergeben / vnd darinn begehret / sie solten sich erklären ob sie die Evangelische Ständ sampt jhren Glaubensgenossen bey Kaysers Maximiliani 2. Religions Concession; vnnd dann Kaysers Matthiae Capitulations Resolution vngehindert verbleiben zulassen / darwider weder einen noch den andern ferner nicht zu turbiren / weniger der Religion halber zuverfolgen / zum vnpartheyischen Judicio aber / wie auch zum Hoffrath / vngehindert deß Praelatenstandts anno 1612. vnbefugten Begehrens / Personen auß jhren Mitgliedern zubenennen / gesinnet weren.

Antwort der Catholischen Oesterreichischen Stände. Hierauff haben sich die Catholischen Stände entschuldiget / daß sie in geringer Anzahl versamlet / vnnd die Stände jhres Mittels nicht alle zur Stelle weren / derhalben die wenig Anwesende die Wichtigkeit solcher Sachen nicht allein vber sich nehmen könten / wolten aber doch die vbrigen beschreiben / vnnd zu der Berathschlagung solcher Sachen schreiten.

Anderwertlich Schreiben der Evang. Stände vnder der Enß / an die vnder Enserische Catholis. Ständ. Nach Vberantwortung dieses Schreibens der Catholischen vnder Enserischen Stände / haben die Protestirende sub dato Wien den 4. Decemb. jhnen ein andere Schrifft vbersendet / darinnen sie fürnemblich etliche der Religion halber denen darüber erlangten Freyheiten zuwider / bißhero an jhnen verübte Gravamina vnd Bedrangnussen erzehlet vnd in specie anzeiget / auch endlich sich / daß weder sie noch jhre Mitglieder / keinen Catholischen Inwohner / weder mit Worten noch mit Wercken / wegen der Religion nicht anfeinden / weniger verfolgen oder verjagen / sondern jhnen alle Verträwlichkeit leysten wolten / mit diesem Anhang / wer vnter jhnen hierüber thete / daß derselbe vor keinen Bidersmann gehalten / von jhnen außgeschlossen / der Landsfreyheit priviert / vnd im Land nicht gedulter werden solte / erkläret.

Hingegen aber begehret / daß / da die Catholische Stände ein gleichmässiges gegen jhnen sich zuerklären gesinnet weren / sie ein schrifftlichen Vergleich mit jhnen auffrichten solten: anderst könten sie (Protest. Stände) in keine Berathschlagung sich mit jhnen einlassen.

Antwort der Catholis. Ständ / so hierauff beschehen. Hierauff haben die Catholische Stände den Evangelischen ein andere schrifftliche Antwort vberschicket / dieses Inhalts;

Sie wisten nichts von dem was jhnen von etlichen Catholischen Ständen für Beschwerden begegnet sein solten; zu dem so betreffen die meisten Gravamina den Landsfürsten / vnd nicht die gesambte Catholische Ständ / derhalben da jchtes vnbefugtes vorgangen were / solches vor die ordentliche Recht / zu folgender Remedirung gewiesen werden solte.

Das vnpartheyische Iudicium belangendt / weil biß dato von Anzal der Personen / Proceß vñ anderer Beschaffenheit / die Bestellung deß Iudicii angehend / nichts geschlossen / wisten sie noch zur

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          <p>Zum 7. weren die Stätte vnd Märckte als J. M. Cammergüter zu dem Respect vnnd                      Gehorsamb zuweisen / der jhnen allzeit obgelegen were / vnd daß sich die Stände                      derselbe&#x0303; weiters nichts anzunehmen / als J. M. Landtsfürstl. Recht vnd Hochheit                      erdulden möchte. Doch wo einer oder der ander Particular-Beschwerden erlitten /                      vnd solche billiger gestalt anbrechte / solte jhm Recht widerfahren.</p>
          <p>Im 9. den Hoffrath betreffend / wisten die Ständ / daß dessen Bestellung / weil                      der gesampten vier Ständ obligende Deliberation noch nit vorher gangen / an Jh.                      Mayest. bißhero nicht erwunden: Doch weil die Kayserl. Dignität mit der                      Landtsfürstl. Regierung vereinbaret were / vnd also ohne das ein bestelter                      Hoffrath vorhanden seye / darein jederzeit die Landsbräuchkündige Subjecta                      gezogen würden / für vnnöthig seye ein absonderlichen Hoffrath zubestellen /                      sonderlich weil der Oesterreichischen Resolution-Sachen schwerlich eine solche                      Meynung seyn köndte / darzu eines solchen stetigen Raths Mittel vonnöthen were.</p>
          <p>Zum andern da man der Regierung die tauglichsten Subiecta nicht entzöge / nicht                      wol mit den Personen an der Anzahl vnnd Beschaffenheit / wie zu einem solchen                      Hoffraths Collegio erfordert würde / auß den Landts Mittgliedern auffzukommen                      seye. Letztlichen were auch der Vncosten in Bedacht zunehmen. Doch aber wann die                      Stände vermeynten / es were jhnen hieran so viel gelegen / wolten J. May. nach                      Berathschlagung vnnd an die Handtgebung der Mittel solches bestellen.</p>
          <p>Im zehenden hetten Jhre Mayest. das wenigste nicht vnderlassen / so dero selben                      mit Billichkeit zugemuthet werden können / vnd köndte solches männiglich an dem                      abnehmen / daß fast keines eintzigen Raths Mittel im Landt / so wohl auch am                      Kayserlichen Hoff / darein J. K. May. wie auch zu den hohen Aemptern selbste&#x0303; die                      Landleut Augsp. Confession nit befürdert hetten / auch solches zu thun täglich                      noch nit vnderliessen.</p>
          <p>Auß welchem allem zusehen / wie empfindtlich J. May. vorkömme / da die geclagte                      Gravamina dahin gedeutet würden / als hette Jhre May. biß anhero Jh. Kays. vnd                      Königl. nit vollziehen wollen: Es würden aber die Stände vnd jedermänniglich                      erkennen / daß J. M. in einem vnd anderm nichts zuzumessen / etc.</p>
          <p><note place="right">1618. Der Eva&#x0303;gelischen                          Oesterreichischen Stände Begehren an die Catholischen.</note> Als nun                      etliche Tag nach empfahung dieser Kayserlichen Resolution / die Kayserliche                      Landtags-Proposition den sämptlichen Ständen vorgetragen worden / haben die                      Evangelische den Catholischen / nach Abhörung gedachter Proposition / ein                      Schrifft vbergeben / vnd darinn begehret / sie solten sich erklären ob sie die                      Evangelische Ständ sampt jhren Glaubensgenossen bey Kaysers Maximiliani 2.                      Religions Concession; vnnd dann Kaysers Matthiae Capitulations Resolution                      vngehindert verbleiben zulassen / darwider weder einen noch den andern ferner                      nicht zu turbiren / weniger der Religion halber zuverfolgen / zum                      vnpartheyischen Judicio aber / wie auch zum Hoffrath / vngehindert deß                      Praelatenstandts anno 1612. vnbefugten Begehrens / Personen auß jhren                      Mitgliedern zubenennen / gesinnet weren.</p>
          <p><note place="right">Antwort der Catholischen Oesterreichischen                      Stände.</note> Hierauff haben sich die Catholischen Stände entschuldiget / daß                      sie in geringer Anzahl versamlet / vnnd die Stände jhres Mittels nicht alle zur                      Stelle weren / derhalben die wenig Anwesende die Wichtigkeit solcher Sachen                      nicht allein vber sich nehmen könten / wolten aber doch die vbrigen beschreiben                      / vnnd zu der Berathschlagung solcher Sachen schreiten.</p>
          <p><note place="right">Anderwertlich Schreiben der Evang. Stände vnder der                          Enß / an die vnder Enserische Catholis. Ständ.</note> Nach Vberantwortung                      dieses Schreibens der Catholischen vnder Enserischen Stände / haben die                      Protestirende sub dato Wien den 4. Decemb. jhnen ein andere Schrifft vbersendet                      / darinnen sie fürnemblich etliche der Religion halber denen darüber erlangten                      Freyheiten zuwider / bißhero an jhnen verübte Gravamina vnd Bedrangnussen                      erzehlet vnd in specie anzeiget / auch endlich sich / daß weder sie noch jhre                      Mitglieder / keinen Catholischen Inwohner / weder mit Worten noch mit Wercken /                      wegen der Religion nicht anfeinden / weniger verfolgen oder verjagen / sondern                      jhnen alle Verträwlichkeit leysten wolten / mit diesem Anhang / wer vnter jhnen                      hierüber thete / daß derselbe vor keinen Bidersmann gehalten / von jhnen                      außgeschlossen / der Landsfreyheit priviert / vnd im Land nicht gedulter werden                      solte / erkläret.</p>
          <p>Hingegen aber begehret / daß / da die Catholische Stände ein gleichmässiges gegen                      jhnen sich zuerklären gesinnet weren / sie ein schrifftlichen Vergleich mit                      jhnen auffrichten solten: anderst könten sie (Protest. Stände) in keine                      Berathschlagung sich mit jhnen einlassen.</p>
          <p><note place="right">Antwort der Catholis. Ständ / so hierauff                      beschehen.</note> Hierauff haben die Catholische Stände den Evangelischen ein                      andere schrifftliche Antwort vberschicket / dieses Inhalts;</p>
          <p>Sie wisten nichts von dem was jhnen von etlichen Catholischen Ständen für                      Beschwerden begegnet sein solten; zu dem so betreffen die meisten Gravamina den                      Landsfürsten / vnd nicht die gesambte Catholische Ständ / derhalben da jchtes                      vnbefugtes vorgangen were / solches vor die ordentliche Recht / zu folgender                      Remedirung gewiesen werden solte.</p>
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[99/0140] chen oder derselben Oeffnung angestellet gewesen / dahero keines wegs in die Resolution oder vnpartheyische Gericht gezogen hette werden können: Sondern dem Rechten vnd Landsbrauch nach vor der Regierung hette außgeführet werdẽ müssen / welches auch durch ordentliche schrifftliche Verfahrung beschehen / vmb der beklagte Theyl selbsten zum Vrtheil geschlossen / derohalben Jh. Mayest. auch alhie zu nahe gangen werde. Es winden aber doch die Nieder Oesterreichischen Regierung ehist vernehmen / wessen sich Jhre Mayestät in diesen Lehens-Sachen resolvieret. Zum 7. weren die Stätte vnd Märckte als J. M. Cammergüter zu dem Respect vnnd Gehorsamb zuweisen / der jhnen allzeit obgelegen were / vnd daß sich die Stände derselbẽ weiters nichts anzunehmen / als J. M. Landtsfürstl. Recht vnd Hochheit erdulden möchte. Doch wo einer oder der ander Particular-Beschwerden erlitten / vnd solche billiger gestalt anbrechte / solte jhm Recht widerfahren. Im 9. den Hoffrath betreffend / wisten die Ständ / daß dessen Bestellung / weil der gesampten vier Ständ obligende Deliberation noch nit vorher gangen / an Jh. Mayest. bißhero nicht erwunden: Doch weil die Kayserl. Dignität mit der Landtsfürstl. Regierung vereinbaret were / vnd also ohne das ein bestelter Hoffrath vorhanden seye / darein jederzeit die Landsbräuchkündige Subjecta gezogen würden / für vnnöthig seye ein absonderlichen Hoffrath zubestellen / sonderlich weil der Oesterreichischen Resolution-Sachen schwerlich eine solche Meynung seyn köndte / darzu eines solchen stetigen Raths Mittel vonnöthen were. Zum andern da man der Regierung die tauglichsten Subiecta nicht entzöge / nicht wol mit den Personen an der Anzahl vnnd Beschaffenheit / wie zu einem solchen Hoffraths Collegio erfordert würde / auß den Landts Mittgliedern auffzukommen seye. Letztlichen were auch der Vncosten in Bedacht zunehmen. Doch aber wann die Stände vermeynten / es were jhnen hieran so viel gelegen / wolten J. May. nach Berathschlagung vnnd an die Handtgebung der Mittel solches bestellen. Im zehenden hetten Jhre Mayest. das wenigste nicht vnderlassen / so dero selben mit Billichkeit zugemuthet werden können / vnd köndte solches männiglich an dem abnehmen / daß fast keines eintzigen Raths Mittel im Landt / so wohl auch am Kayserlichen Hoff / darein J. K. May. wie auch zu den hohen Aemptern selbstẽ die Landleut Augsp. Confession nit befürdert hetten / auch solches zu thun täglich noch nit vnderliessen. Auß welchem allem zusehen / wie empfindtlich J. May. vorkömme / da die geclagte Gravamina dahin gedeutet würden / als hette Jhre May. biß anhero Jh. Kays. vnd Königl. nit vollziehen wollen: Es würden aber die Stände vnd jedermänniglich erkennen / daß J. M. in einem vnd anderm nichts zuzumessen / etc. Als nun etliche Tag nach empfahung dieser Kayserlichen Resolution / die Kayserliche Landtags-Proposition den sämptlichen Ständen vorgetragen worden / haben die Evangelische den Catholischen / nach Abhörung gedachter Proposition / ein Schrifft vbergeben / vnd darinn begehret / sie solten sich erklären ob sie die Evangelische Ständ sampt jhren Glaubensgenossen bey Kaysers Maximiliani 2. Religions Concession; vnnd dann Kaysers Matthiae Capitulations Resolution vngehindert verbleiben zulassen / darwider weder einen noch den andern ferner nicht zu turbiren / weniger der Religion halber zuverfolgen / zum vnpartheyischen Judicio aber / wie auch zum Hoffrath / vngehindert deß Praelatenstandts anno 1612. vnbefugten Begehrens / Personen auß jhren Mitgliedern zubenennen / gesinnet weren. 1618. Der Evãgelischen Oesterreichischen Stände Begehren an die Catholischen. Hierauff haben sich die Catholischen Stände entschuldiget / daß sie in geringer Anzahl versamlet / vnnd die Stände jhres Mittels nicht alle zur Stelle weren / derhalben die wenig Anwesende die Wichtigkeit solcher Sachen nicht allein vber sich nehmen könten / wolten aber doch die vbrigen beschreiben / vnnd zu der Berathschlagung solcher Sachen schreiten. Antwort der Catholischen Oesterreichischen Stände. Nach Vberantwortung dieses Schreibens der Catholischen vnder Enserischen Stände / haben die Protestirende sub dato Wien den 4. Decemb. jhnen ein andere Schrifft vbersendet / darinnen sie fürnemblich etliche der Religion halber denen darüber erlangten Freyheiten zuwider / bißhero an jhnen verübte Gravamina vnd Bedrangnussen erzehlet vnd in specie anzeiget / auch endlich sich / daß weder sie noch jhre Mitglieder / keinen Catholischen Inwohner / weder mit Worten noch mit Wercken / wegen der Religion nicht anfeinden / weniger verfolgen oder verjagen / sondern jhnen alle Verträwlichkeit leysten wolten / mit diesem Anhang / wer vnter jhnen hierüber thete / daß derselbe vor keinen Bidersmann gehalten / von jhnen außgeschlossen / der Landsfreyheit priviert / vnd im Land nicht gedulter werden solte / erkläret. Anderwertlich Schreiben der Evang. Stände vnder der Enß / an die vnder Enserische Catholis. Ständ. Hingegen aber begehret / daß / da die Catholische Stände ein gleichmässiges gegen jhnen sich zuerklären gesinnet weren / sie ein schrifftlichen Vergleich mit jhnen auffrichten solten: anderst könten sie (Protest. Stände) in keine Berathschlagung sich mit jhnen einlassen. Hierauff haben die Catholische Stände den Evangelischen ein andere schrifftliche Antwort vberschicket / dieses Inhalts; Antwort der Catholis. Ständ / so hierauff beschehen. Sie wisten nichts von dem was jhnen von etlichen Catholischen Ständen für Beschwerden begegnet sein solten; zu dem so betreffen die meisten Gravamina den Landsfürsten / vnd nicht die gesambte Catholische Ständ / derhalben da jchtes vnbefugtes vorgangen were / solches vor die ordentliche Recht / zu folgender Remedirung gewiesen werden solte. Das vnpartheyische Iudicium belangendt / weil biß dato von Anzal der Personen / Proceß vñ anderer Beschaffenheit / die Bestellung deß Iudicii angehend / nichts geschlossen / wisten sie noch zur

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
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Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/140>, abgerufen am 25.11.2024.