Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.auff mittel zu dencken / wie den vnschuldigen geholffen / vnnd die Sachen in einen linderlichen Stand gebracht werden möchten. 4. Hetten Keyserl. May. dem Rath zu Magdeburg in puncto priuilegiorum nichts praeindicirliches bewilliget / deß halben das Thumbcapitul darüber sich zu beschweren kein Vrsach haben würde. 5. Were Herrn Grafen Schlicken die Herrn schafft Querfurt anders nicht / als iure pignoris für seinen Kriegs Rest eingeraumet / solte aber iure feudi beym Stifft verbleiben. Dahero sich das Thummcapitul desto weniger darüber zu beschweren / oder vmb Communication zu bitten vrsach hätte. Auff diese Keyserliche Resolution haben die Magdeburgischen Abgesandten repliciret / aber folgenden Bescheid darauff bekommen: Nemlich / J. Key. May. liessen es bey obgesetzter Resolution gäntzlich bewenden. Derowegen sie selbe nicht weiter molestirn / sondern vom Hof nach Hauß ziehen / vnd dahin trachten solten / wie sie von jrer Hauß haltung Antwort geben möchten. Erläuterung deß Magdeburgischen Thuncapituls Begehrens an Keyserl. May. Als nun die Abgesandten solche jhre Verrichtung dem Thumbcapitul hinderbracht / hat dasselbe für eine nothdurfft erachtet / jhre Postulata zu erläutern / gestalt sie dann auch solche erläuterung in wenig Wochen hernach / schrifftlich verfasset / vnd J. Key. M. vberreichen lassen / dieses Innhalts: Das Thumbcapitul hette sich niemals deß Nieder Sächsischen Vnwesens theilhafftig gemacht / jhr Haupt von dem bösen Vornehmen jederzeit abgemahnet / hielte sich derwegen versichert / J. Keys. May. als fons iustitiae, würde jhnen frembde Schuld nicht zumessen. Dann delictum Praelati Ecclesiae nichts praeiudicirn köndte. Diesen puncten haben sie mit viel fältigen Documenten auß geführet / vnnd ferners gebetten / 1. Erstlich / daß J. Key. M. die Postulation in Gnaden vermercken / jhnen die Administration auff 7. Jahr zu geben / vnd sie nicht hindern / auch deßwegen Mandata an das Kriegsvolck / vnd daß jhnen die Landstände gehorsamb leysteten / ergehen lassen wolte / mit erbietung fernerer Devotion gegen Jhr Keys. May. 2. Verstünden sie Jhrer Keyserlichen Majestät der Stadt Magdeburg geschehene concession dahin / daß dem Ertzstifftnichts benommen / vnd Jhre Keyserliche Mayestet dessen Imploration annehmen / der Stadt Supplication jhnen mittheylen / vnd pedente causa nicht weiter fort zu fahren befehlen würde / wie auch inn forderung der Stewer vnd Accisen / zumal weil die Stadt das gesetzte Ziel in 12. schritt extendiret. 3. Bedanckten sich der aller gnädigsten Resolution / wegen erleutung der Contribution / mit bitt / daß solches auff ein gewisses vnnd erträgliches / so vom gantzen Lande gegeben würde / gesetzt werden möchte. 4. Begehrten nochmals Copien der Stadt Supplication vnnd Privilegien / weil es Instrumenta communia weren. 5. Wegen der Herrschafft Querfurt were jhr vnterthänigstes bitten / die begehrte Abschrifft der concession mitzutheilen / vnnd das Ertzstifft in privilegiis zu schützen. Keyserliche Resolution auff diese Erleuterung. Auff dieses deß Magdeburgischen Thumbcapituls ferner anbringen / haben die Abgesandten diesen Bescheid erlangt: 1. Jhre Keyserl. May. nehmen solche Entschuldigung auff / verstünden auch das ienige / was in voriger Resolution begriffen / nicht von dem gantzen Capitul / sondern wolten dasselbige in Keyserliche Protection nehmen / da sie in Devotion verblieben / vnd weil / in der Replica / wegen der Postulation / nichts mehrers / als was in forigem Ansuchen gewesen / weiters vorkomme / köndten Jhre Key. May. zu keinem andern Schluß beweget werden / müsten bey dem Religions Frieden verbleiben / vnd versehen sie sich vielmehr / das Capitul werde dem Stifft ein solch Haupt vorstellen / welchem man es conferiren köndte. 2. Weil auffs newe vorgebracht worden / daß die Stadt vber das gesetzte Ziel geschritten / so solte deßwegen Jhre Key. May. General von Friedlandt Erkündigung anstellen / vnd solches verbieten / im vbrigen köndte jhre May. vom vorigen Bescheide nicht abweichen. 3. Ju den Kriegs Contributionen solte ein erträgliche Moderation getroffen werden. 4. Die gebettene Copien der Supplication vnd Privilegien würden hiermit ertheilet. 5. Jhre Key. May. liessen es sonsten bey voriger Resolution bewenden / mit erbietung / das Stifft bey seinen Dominiis, vnnd legitimo modo herbrachten Rechten hinfüro zu schützen. Keys. M. iüngerer Sohn vom Babst zum Ertzbischoffen zu Magdeburg erkläret. Vnter diesen Handlungen ist Jhrer Key. M. junger Printz Ertzhertzog Leopold Wilhelm vom Papst znm Ertzbischoffen zu Magdeburg erkläret / vnd darauff Graff Wolff von Manßfeld von J. Key. M. zum Gubernatorn daselbst verordnet / auch zu andern Aemptern gewisse Personen ernennet worden. Weil aber wegen der abtrettung mit jhrer Churf. Durchl. zu Sachsen noch kein vergleichen getroffen / hat man mit der Introduction noch zur zeit inne gehalten. Er nimbt das Stifft Hirschfeld in seine Gewalt. König in Dennem. rüstet sich von newem zum Krieg. Es hat auch ob gedachter Ertzhertzog Leopold Wilhelm das Stifft Hirschfeld in posseß genommen / aber doch dem Hauß Hessen sein ius vnd exercitium religionis vorbehalten. Wiewol bißhero der König in Dennem. von den Keyserischen vnnd Ligistischen vnterschiedliche Niederlagen erlitten / dz er zu rück weichen / vnd etliche wolgelegene Schantzen vnd Festungen verlassen müssen / hat er doch darumb seine Sachen nicht verloren geben / sondern auff ein newes allerley praeparatorien / den Krieg zn continuiren / gemacht / zur See sich starck auß gerüstet / vnnd ist zu anfang deß Frühlings / vmb sein Heyl wider zu versuchen / mit einer zimmlichen Schiff Armada auß gefahren / vnd hat erstlich Femeren (so ein beschlossen Eyland in der Ost See / 2. Meilen lang / vnd eine breit) eingenommen. Darauff ohn gefähr 500. Merodische gelegen / die jre gebawte Schantzen jhme mit Accord vbergeben müssen. auff mittel zu dencken / wie den vnschuldigen geholffen / vnnd die Sachen in einen linderlichen Stand gebracht werden möchten. 4. Hetten Keyserl. May. dem Rath zu Magdeburg in puncto priuilegiorum nichts praeindicirliches bewilliget / deß halben das Thumbcapitul darüber sich zu beschweren kein Vrsach haben würde. 5. Were Herrn Grafen Schlicken die Herrn schafft Querfurt anders nicht / als iure pignoris für seinen Kriegs Rest eingeraumet / solte aber iure feudi beym Stifft verbleiben. Dahero sich das Thum̃capitul desto weniger darüber zu beschweren / oder vmb Communication zu bitten vrsach hätte. Auff diese Keyserliche Resolution haben die Magdeburgischen Abgesandten repliciret / aber folgenden Bescheid darauff bekommen: Nemlich / J. Key. May. liessen es bey obgesetzter Resolution gäntzlich bewenden. Derowegen sie selbe nicht weiter molestirn / sondern vom Hof nach Hauß ziehen / vnd dahin trachten solten / wie sie von jrer Hauß haltung Antwort geben möchten. Erläuterũg deß Magdeburgischen Thũcapituls Begehrens an Keyserl. May. Als nun die Abgesandten solche jhre Verrichtung dem Thumbcapitul hinderbracht / hat dasselbe für eine nothdurfft erachtet / jhre Postulata zu erläutern / gestalt sie dann auch solche erläuterung in wenig Wochen hernach / schrifftlich verfasset / vnd J. Key. M. vberreichen lassen / dieses Innhalts: Das Thumbcapitul hette sich niemals deß Nieder Sächsischen Vnwesens theilhafftig gemacht / jhr Haupt von dem bösen Vornehmen jederzeit abgemahnet / hielte sich derwegen versichert / J. Keys. May. als fons iustitiae, würde jhnen frembde Schuld nicht zumessen. Dann delictum Praelati Ecclesiae nichts praeiudicirn köndte. Diesen puncten haben sie mit viel fältigen Documenten auß geführet / vnnd ferners gebetten / 1. Erstlich / daß J. Key. M. die Postulation in Gnaden vermercken / jhnen die Administration auff 7. Jahr zu geben / vnd sie nicht hindern / auch deßwegen Mandata an das Kriegsvolck / vnd daß jhnen die Landstände gehorsamb leysteten / ergehen lassen wolte / mit erbietung fernerer Devotion gegen Jhr Keys. May. 2. Verstünden sie Jhrer Keyserlichen Majestät der Stadt Magdeburg geschehene concession dahin / daß dem Ertzstifftnichts benommen / vnd Jhre Keyserliche Mayestet dessen Imploration annehmen / der Stadt Supplication jhnen mittheylen / vnd pedente causa nicht weiter fort zu fahren befehlen würde / wie auch inn forderung der Stewer vñ Accisen / zumal weil die Stadt das gesetzte Ziel in 12. schritt extendiret. 3. Bedanckten sich der aller gnädigsten Resolution / wegen erleutung der Contribution / mit bitt / daß solches auff ein gewisses vnnd erträgliches / so vom gantzen Lande gegeben würde / gesetzt werden möchte. 4. Begehrten nochmals Copien der Stadt Supplication vnnd Privilegien / weil es Instrumenta communia weren. 5. Wegen der Herrschafft Querfurt were jhr vnterthänigstes bitten / die begehrte Abschrifft der concession mitzutheilen / vnnd das Ertzstifft in privilegiis zu schützen. Keyserliche Resolution auff diese Erleuterung. Auff dieses deß Magdeburgischen Thumbcapituls ferner anbringen / haben die Abgesandten diesen Bescheid erlangt: 1. Jhre Keyserl. May. nehmen solche Entschuldigung auff / verstünden auch das ienige / was in voriger Resolution begriffen / nicht von dem gantzen Capitul / sondern wolten dasselbige in Keyserliche Protection nehmen / da sie in Devotion verblieben / vñ weil / in der Replica / wegen der Postulation / nichts mehrers / als was in forigem Ansuchen gewesen / weiters vorkomme / köndten Jhre Key. May. zu keinem andern Schluß beweget werden / müsten bey dem Religions Frieden verbleiben / vnd versehen sie sich vielmehr / das Capitul werde dem Stifft ein solch Haupt vorstellen / welchem man es conferiren köndte. 2. Weil auffs newe vorgebracht worden / daß die Stadt vber das gesetzte Ziel geschritten / so solte deßwegen Jhre Key. May. General von Friedlandt Erkündigung anstellen / vnd solches verbieten / im vbrigen köndte jhre May. vom vorigen Bescheide nicht abweichen. 3. Ju den Kriegs Contributionen solte ein erträgliche Moderation getroffen werden. 4. Die gebettene Copien der Supplication vnd Privilegien würden hiermit ertheilet. 5. Jhre Key. May. liessen es sonsten bey voriger Resolution bewenden / mit erbietung / das Stifft bey seinen Dominiis, vnnd legitimo modo herbrachten Rechten hinfüro zu schützen. Keys. M. iüngerer Sohn vom Babst zum Ertzbischoffen zu Magdeburg erkläret. Vnter diesen Handlungen ist Jhrer Key. M. junger Printz Ertzhertzog Leopold Wilhelm vom Papst znm Ertzbischoffen zu Magdeburg erkläret / vnd darauff Graff Wolff von Manßfeld võ J. Key. M. zum Gubernatorn daselbst verordnet / auch zu andern Aemptern gewisse Personen ernennet worden. Weil aber wegen der abtrettung mit jhrer Churf. Durchl. zu Sachsen noch kein vergleichen getroffen / hat man mit der Introduction noch zur zeit inne gehalten. Er nimbt das Stifft Hirschfeld in seine Gewalt. König in Dennem. rüstet sich von newem zum Krieg. Es hat auch ob gedachter Ertzhertzog Leopold Wilhelm das Stifft Hirschfeld in posseß genommen / aber doch dem Hauß Hessen sein ius vnd exercitium religionis vorbehalten. Wiewol bißhero der König in Dennem. von den Keyserischen vnnd Ligistischen vnterschiedliche Niederlagen erlitten / dz er zu rück weichen / vñ etliche wolgelegene Schantzen vñ Festungen verlassen müssen / hat er doch darumb seine Sachen nicht verloren geben / sondern auff ein newes allerley praeparatorien / den Krieg zn continuiren / gemacht / zur See sich starck auß gerüstet / vnnd ist zu anfang deß Frühlings / vmb sein Heyl wider zu versuchen / mit einer zim̃lichen Schiff Armada auß gefahren / vnd hat erstlich Femeren (so ein beschlossen Eyland in der Ost See / 2. Meilen lang / vnd eine breit) eingenom̃en. Darauff ohn gefähr 500. Merodische gelegen / die jre gebawte Schantzen jhme mit Accord vbergeben müssen. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1381" n="1234"/> auff mittel zu dencken / wie den vnschuldigen geholffen / vnnd die Sachen in einen linderlichen Stand gebracht werden möchten.</p> <p>4. Hetten Keyserl. May. dem Rath zu Magdeburg in puncto priuilegiorum nichts praeindicirliches bewilliget / deß halben das Thumbcapitul darüber sich zu beschweren kein Vrsach haben würde.</p> <p>5. Were Herrn Grafen Schlicken die Herrn schafft Querfurt anders nicht / als iure pignoris für seinen Kriegs Rest eingeraumet / solte aber iure feudi beym Stifft verbleiben. Dahero sich das Thum̃capitul desto weniger darüber zu beschweren / oder vmb Communication zu bitten vrsach hätte.</p> <p>Auff diese Keyserliche Resolution haben die Magdeburgischen Abgesandten repliciret / aber folgenden Bescheid darauff bekommen: Nemlich / J. Key. May. liessen es bey obgesetzter Resolution gäntzlich bewenden. Derowegen sie selbe nicht weiter molestirn / sondern vom Hof nach Hauß ziehen / vnd dahin trachten solten / wie sie von jrer Hauß haltung Antwort geben möchten.</p> <p><note place="left">Erläuterũg deß Magdeburgischen Thũcapituls Begehrens an Keyserl. May.</note> Als nun die Abgesandten solche jhre Verrichtung dem Thumbcapitul hinderbracht / hat dasselbe für eine nothdurfft erachtet / jhre Postulata zu erläutern / gestalt sie dann auch solche erläuterung in wenig Wochen hernach / schrifftlich verfasset / vnd J. Key. M. vberreichen lassen / dieses Innhalts:</p> <p>Das Thumbcapitul hette sich niemals deß Nieder Sächsischen Vnwesens theilhafftig gemacht / jhr Haupt von dem bösen Vornehmen jederzeit abgemahnet / hielte sich derwegen versichert / J. Keys. May. als fons iustitiae, würde jhnen frembde Schuld nicht zumessen. Dann delictum Praelati Ecclesiae nichts praeiudicirn köndte. Diesen puncten haben sie mit viel fältigen Documenten auß geführet / vnnd ferners gebetten /</p> <p>1. Erstlich / daß J. Key. M. die Postulation in Gnaden vermercken / jhnen die Administration auff 7. Jahr zu geben / vnd sie nicht hindern / auch deßwegen Mandata an das Kriegsvolck / vnd daß jhnen die Landstände gehorsamb leysteten / ergehen lassen wolte / mit erbietung fernerer Devotion gegen Jhr Keys. May.</p> <p>2. Verstünden sie Jhrer Keyserlichen Majestät der Stadt Magdeburg geschehene concession dahin / daß dem Ertzstifftnichts benommen / vnd Jhre Keyserliche Mayestet dessen Imploration annehmen / der Stadt Supplication jhnen mittheylen / vnd pedente causa nicht weiter fort zu fahren befehlen würde / wie auch inn forderung der Stewer vñ Accisen / zumal weil die Stadt das gesetzte Ziel in 12. schritt extendiret.</p> <p>3. Bedanckten sich der aller gnädigsten Resolution / wegen erleutung der Contribution / mit bitt / daß solches auff ein gewisses vnnd erträgliches / so vom gantzen Lande gegeben würde / gesetzt werden möchte.</p> <p>4. Begehrten nochmals Copien der Stadt Supplication vnnd Privilegien / weil es Instrumenta communia weren.</p> <p>5. Wegen der Herrschafft Querfurt were jhr vnterthänigstes bitten / die begehrte Abschrifft der concession mitzutheilen / vnnd das Ertzstifft in privilegiis zu schützen.</p> <p><note place="right">Keyserliche Resolution auff diese Erleuterung.</note> Auff dieses deß Magdeburgischen Thumbcapituls ferner anbringen / haben die Abgesandten diesen Bescheid erlangt: 1. Jhre Keyserl. May. nehmen solche Entschuldigung auff / verstünden auch das ienige / was in voriger Resolution begriffen / nicht von dem gantzen Capitul / sondern wolten dasselbige in Keyserliche Protection nehmen / da sie in Devotion verblieben / vñ weil / in der Replica / wegen der Postulation / nichts mehrers / als was in forigem Ansuchen gewesen / weiters vorkomme / köndten Jhre Key. May. zu keinem andern Schluß beweget werden / müsten bey dem Religions Frieden verbleiben / vnd versehen sie sich vielmehr / das Capitul werde dem Stifft ein solch Haupt vorstellen / welchem man es conferiren köndte.</p> <p>2. Weil auffs newe vorgebracht worden / daß die Stadt vber das gesetzte Ziel geschritten / so solte deßwegen Jhre Key. May. General von Friedlandt Erkündigung anstellen / vnd solches verbieten / im vbrigen köndte jhre May. vom vorigen Bescheide nicht abweichen.</p> <p>3. Ju den Kriegs Contributionen solte ein erträgliche Moderation getroffen werden.</p> <p>4. Die gebettene Copien der Supplication vnd Privilegien würden hiermit ertheilet.</p> <p>5. Jhre Key. May. liessen es sonsten bey voriger Resolution bewenden / mit erbietung / das Stifft bey seinen Dominiis, vnnd legitimo modo herbrachten Rechten hinfüro zu schützen.</p> <p><note place="right">Keys. M. iüngerer Sohn vom Babst zum Ertzbischoffen zu Magdeburg erkläret.</note> Vnter diesen Handlungen ist Jhrer Key. M. junger Printz Ertzhertzog Leopold Wilhelm vom Papst znm Ertzbischoffen zu Magdeburg erkläret / vnd darauff Graff Wolff von Manßfeld võ J. Key. M. zum Gubernatorn daselbst verordnet / auch zu andern Aemptern gewisse Personen ernennet worden. Weil aber wegen <choice><abbr>d'</abbr><expan>der</expan></choice> abtrettung mit jhrer Churf. Durchl. zu Sachsen noch kein vergleichen getroffen / hat man mit der Introduction noch zur zeit inne gehalten.</p> <p><note place="right">Er nimbt das Stifft Hirschfeld in seine Gewalt. König in Dennem. rüstet sich von newem zum Krieg.</note> Es hat auch ob gedachter Ertzhertzog Leopold Wilhelm das Stifft Hirschfeld in posseß genommen / aber doch dem Hauß Hessen sein ius vnd exercitium religionis vorbehalten.</p> <p>Wiewol bißhero der König in Dennem. von den Keyserischen vnnd Ligistischen vnterschiedliche Niederlagen erlitten / dz er zu rück weichen / vñ etliche wolgelegene Schantzen vñ Festungen verlassen müssen / hat er doch darumb seine Sachen nicht verloren geben / sondern auff ein newes allerley praeparatorien / den Krieg zn continuiren / gemacht / zur See sich starck auß gerüstet / vnnd ist zu anfang deß Frühlings / vmb sein Heyl wider zu versuchen / mit einer zim̃lichen Schiff Armada auß gefahren / vnd hat erstlich Femeren (so ein beschlossen Eyland in der Ost See / 2. Meilen lang / vnd eine breit) eingenom̃en. Darauff ohn gefähr 500. 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auff mittel zu dencken / wie den vnschuldigen geholffen / vnnd die Sachen in einen linderlichen Stand gebracht werden möchten.
4. Hetten Keyserl. May. dem Rath zu Magdeburg in puncto priuilegiorum nichts praeindicirliches bewilliget / deß halben das Thumbcapitul darüber sich zu beschweren kein Vrsach haben würde.
5. Were Herrn Grafen Schlicken die Herrn schafft Querfurt anders nicht / als iure pignoris für seinen Kriegs Rest eingeraumet / solte aber iure feudi beym Stifft verbleiben. Dahero sich das Thum̃capitul desto weniger darüber zu beschweren / oder vmb Communication zu bitten vrsach hätte.
Auff diese Keyserliche Resolution haben die Magdeburgischen Abgesandten repliciret / aber folgenden Bescheid darauff bekommen: Nemlich / J. Key. May. liessen es bey obgesetzter Resolution gäntzlich bewenden. Derowegen sie selbe nicht weiter molestirn / sondern vom Hof nach Hauß ziehen / vnd dahin trachten solten / wie sie von jrer Hauß haltung Antwort geben möchten.
Als nun die Abgesandten solche jhre Verrichtung dem Thumbcapitul hinderbracht / hat dasselbe für eine nothdurfft erachtet / jhre Postulata zu erläutern / gestalt sie dann auch solche erläuterung in wenig Wochen hernach / schrifftlich verfasset / vnd J. Key. M. vberreichen lassen / dieses Innhalts:
Erläuterũg deß Magdeburgischen Thũcapituls Begehrens an Keyserl. May. Das Thumbcapitul hette sich niemals deß Nieder Sächsischen Vnwesens theilhafftig gemacht / jhr Haupt von dem bösen Vornehmen jederzeit abgemahnet / hielte sich derwegen versichert / J. Keys. May. als fons iustitiae, würde jhnen frembde Schuld nicht zumessen. Dann delictum Praelati Ecclesiae nichts praeiudicirn köndte. Diesen puncten haben sie mit viel fältigen Documenten auß geführet / vnnd ferners gebetten /
1. Erstlich / daß J. Key. M. die Postulation in Gnaden vermercken / jhnen die Administration auff 7. Jahr zu geben / vnd sie nicht hindern / auch deßwegen Mandata an das Kriegsvolck / vnd daß jhnen die Landstände gehorsamb leysteten / ergehen lassen wolte / mit erbietung fernerer Devotion gegen Jhr Keys. May.
2. Verstünden sie Jhrer Keyserlichen Majestät der Stadt Magdeburg geschehene concession dahin / daß dem Ertzstifftnichts benommen / vnd Jhre Keyserliche Mayestet dessen Imploration annehmen / der Stadt Supplication jhnen mittheylen / vnd pedente causa nicht weiter fort zu fahren befehlen würde / wie auch inn forderung der Stewer vñ Accisen / zumal weil die Stadt das gesetzte Ziel in 12. schritt extendiret.
3. Bedanckten sich der aller gnädigsten Resolution / wegen erleutung der Contribution / mit bitt / daß solches auff ein gewisses vnnd erträgliches / so vom gantzen Lande gegeben würde / gesetzt werden möchte.
4. Begehrten nochmals Copien der Stadt Supplication vnnd Privilegien / weil es Instrumenta communia weren.
5. Wegen der Herrschafft Querfurt were jhr vnterthänigstes bitten / die begehrte Abschrifft der concession mitzutheilen / vnnd das Ertzstifft in privilegiis zu schützen.
Auff dieses deß Magdeburgischen Thumbcapituls ferner anbringen / haben die Abgesandten diesen Bescheid erlangt: 1. Jhre Keyserl. May. nehmen solche Entschuldigung auff / verstünden auch das ienige / was in voriger Resolution begriffen / nicht von dem gantzen Capitul / sondern wolten dasselbige in Keyserliche Protection nehmen / da sie in Devotion verblieben / vñ weil / in der Replica / wegen der Postulation / nichts mehrers / als was in forigem Ansuchen gewesen / weiters vorkomme / köndten Jhre Key. May. zu keinem andern Schluß beweget werden / müsten bey dem Religions Frieden verbleiben / vnd versehen sie sich vielmehr / das Capitul werde dem Stifft ein solch Haupt vorstellen / welchem man es conferiren köndte.
Keyserliche Resolution auff diese Erleuterung. 2. Weil auffs newe vorgebracht worden / daß die Stadt vber das gesetzte Ziel geschritten / so solte deßwegen Jhre Key. May. General von Friedlandt Erkündigung anstellen / vnd solches verbieten / im vbrigen köndte jhre May. vom vorigen Bescheide nicht abweichen.
3. Ju den Kriegs Contributionen solte ein erträgliche Moderation getroffen werden.
4. Die gebettene Copien der Supplication vnd Privilegien würden hiermit ertheilet.
5. Jhre Key. May. liessen es sonsten bey voriger Resolution bewenden / mit erbietung / das Stifft bey seinen Dominiis, vnnd legitimo modo herbrachten Rechten hinfüro zu schützen.
Vnter diesen Handlungen ist Jhrer Key. M. junger Printz Ertzhertzog Leopold Wilhelm vom Papst znm Ertzbischoffen zu Magdeburg erkläret / vnd darauff Graff Wolff von Manßfeld võ J. Key. M. zum Gubernatorn daselbst verordnet / auch zu andern Aemptern gewisse Personen ernennet worden. Weil aber wegen d' abtrettung mit jhrer Churf. Durchl. zu Sachsen noch kein vergleichen getroffen / hat man mit der Introduction noch zur zeit inne gehalten.
Keys. M. iüngerer Sohn vom Babst zum Ertzbischoffen zu Magdeburg erkläret. Es hat auch ob gedachter Ertzhertzog Leopold Wilhelm das Stifft Hirschfeld in posseß genommen / aber doch dem Hauß Hessen sein ius vnd exercitium religionis vorbehalten.
Er nimbt das Stifft Hirschfeld in seine Gewalt. König in Dennem. rüstet sich von newem zum Krieg. Wiewol bißhero der König in Dennem. von den Keyserischen vnnd Ligistischen vnterschiedliche Niederlagen erlitten / dz er zu rück weichen / vñ etliche wolgelegene Schantzen vñ Festungen verlassen müssen / hat er doch darumb seine Sachen nicht verloren geben / sondern auff ein newes allerley praeparatorien / den Krieg zn continuiren / gemacht / zur See sich starck auß gerüstet / vnnd ist zu anfang deß Frühlings / vmb sein Heyl wider zu versuchen / mit einer zim̃lichen Schiff Armada auß gefahren / vnd hat erstlich Femeren (so ein beschlossen Eyland in der Ost See / 2. Meilen lang / vnd eine breit) eingenom̃en. Darauff ohn gefähr 500. Merodische gelegen / die jre gebawte Schantzen jhme mit Accord vbergeben müssen.
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