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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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gleich wie sich die Pilßner an dem vorigen der Belägerung Zischkae erinnert / also sie bey dem newen der Manßfeldischen Eroberung eingedenck seyn sollen / gebawet / an welchen alsobald der Pilßner Scharpsfrichter / auffgehenckt worden / weil er in wehrender Belägerung sich täglich an einen heimblichen Orth einer sonderlichen Kunst / die Manßfeldischen niderzuschiessen / gebraucht / in dem er alle Tag drey gewisse Schüß auff die jenigen / so er gesehen / vnnd treffen wollen / durch Mittel derselben haben können.

Sonsten ist weiters den Bürgern kein Leyd geschehen / man hat aber niemand weder Geistl. noch Weltlich auß der Statt lassen wollen biß auff fernere Verordnung der Directorn / vnnd ob wohl die Franciscaner Mönch bald deß andern Tags nach der Eroberung vmb Erlaubnuß sich nach Bayern zubegeben / bey dem von Manßfeld anagehalten / ist jhnen doch solches abgeschlagen / vnnd versprochen worden / daß jhnen kein Vberlast geschehen solte.

Nach solchem hat der von Manßfeld den 15. 25. Novemb. nach Verrichtung der Meß in S. Bartholomaei Kirchen ein Dancksagungs-Predigt halten lassen / deren Text auß dem 118. Psal. vers. 24.25. gewesen also lautend: Diß ist der Tag den der HErr machet / last vns frewen vnnd fröhlich drinnen seyn. O HERR hilff / Q HERR laß wol gelingen. Vor der Predigt ist / Ein feste Burg ist vnser Gott / vnd darnach / Erhalt vns HErr bey deinem Wort / gesungen worden.

Gleich darauff wurd alles Geschütz (darunder auch die so im Läger gewesen / vnnd nach der Eroberung in die Statt geführet worden) loß gebrennet / die Glocken in den Kirchen geleutet vnd von den Soldaten dreymahl frewden Schüß gethan worden. Demnach hat der Obrist ein stattlich Pancket gehalten / dabey sich auch der Stattmeister vnd etliche deß Raths befunden.

Pilßner müssen bey den Böhmischen Ständen [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]uhalten schmeren. Nach dessen Verrichtung muste die Statt / bey den Böhmischen Ständen sub vtraque hinfort zuhalten / folgender gestalt sich verpflichten:

Nach dem wir von Ihr Gn. den Evangelischen Ständen dieses Königr. sub vtraque, ohne alle darzu gegebene Vrsach / vns in der Statt Pilsen eingesperret / hernach wegen etliches vngebührlichen Führnemens zur Belägerung der Statt kommen lassen / daß alsdann dieselbe / auß sonderbahrer Schickung Gottes / mit gewehrter Handt ist erobert vnd eingenommen worden / vnd wir die Einwohner gemelter Statt / nunmehr in Gewalt der Herrn Stände gerathen sind / auch in demselben verbleiben: Als schweren wir hiermit zu Gott dem Allmächtigen / daß wir nunmehr dieser Zeit / in allen vnsern Nothturfften vnnd fürfallenden Sachen auff Jhre Gn. die Stände sub vtraque, oder an statt ihrer auff die Herrn Directores vnd Landträthe (inmassen andere Königliche Stätt in Böhmen solches dieser Zeit ebener Massen thun) vnsern Respect vnd Auffsehen haben / interim aber vnnd biß auff anderweit / Jhr. Gn. der Herren Stände sub vtraque Verordnung / vns nach dem Wolgebornen Herrn / Herrn Ernsten Graffen zu Manßfeldt / Edlen Herrn zu Heldrungen / Jhrer Chur-vnnd Fürstl. Gnaden / vnd der samptlichen Vnierten Stände deß H. Röm. Reichs / wie ingleichem Jhrer Fürstl. Durchl. Hertzogen zu Saphoyen bestelten Kriegs-Obristen / vnd der löblichen dreyen Ständen in Böhmen General vber die Artolleria vnnd Obristen / oder auff die jenigen so vns von Jh. Gn. dem Herrn Graffen vorgestellet werden möchten (Jedoch aber nur so weit / als sich die Kriegs-Disciplin vnd Verwahrung der Statt erstrecken wird) reguliren / auff denselben oder seine Befelchshaber / zu förderst aber vnnd vor allen Dingen / auff J. Gn. vnnd die Herrn Stände sub vtraque, vnd die Herrn Directores vnnd Landt Räthe / für allen andern vnsern Respect haben / vnnd gegen denselben vns alles gebührlichen Gehorsambs erzeigen / benebens auch alle Stewren vnnd Contributionen / auch andere Anlagen / so allbereyt versessen / oder noch von den Herren Ständen beschlossen oder bewilliget werden möchten / willig vnd ohn allen Auffschub entrichten vnnd erlegen / auch sonsten alles das thun sollen vnnd wollen / was zu erhaltung Friedens / auch was getrewen Inwohnern deß Vatterlandts gebühret. Darzu helff vns Gott Vatter / Sohn vnnd H. Geist / die H. Dreyfaltigkeit Gottes / Amen.

Pilsen von dem von Manßfeld besetzet. Nach dem nun dieses alles besagter massen vollendet / hat der von Manßfeld / als er die Statt mit sieben Compagnien zu Roß vnnd Fuß vnder Graff Hanß Georg von Solms besetzt / das vbrige Volck biß der Winter vorüber were / in Guarnison gelegt.

Schreiben der Böhmischen Stände an den Ray. wegen der vorgeschlagenen Interposition vnd Belägerung der Statt Pilsen. Wegen der vorgeschlagenen Interposition auch Belägerung vnd Einnehmung der Statt Pilsen / haben die Böhmische Stände den 29. Novemb. ein Schreiben an den Kayser abgehen lassen / dieses Inhalts;

Sie hetten der Hoffnung gelebet / es würden Jhre Kayserliche Wayestät mit jhrer aller vnderthänigsten Submission / wie sie in hiebevor abgangenen Schreiben Jhrer Mayest. sich vnderworffen / wol zufrieden seyn / vnnd durch die bewuste Interposition den Beschwernussen / darin dieses Königreich an jetzo schwebete / gnädigst abhelffen. So vernehmen sie doch auß Jhrer Mayest. Schreiben so viel / daß hierinn den Ständen dieses Königreichs vnerträgliche vnnd gefährliche Mittel vnnd Conditiones vorgeschlagen würden / nemblich wann sie in jhrem Werck jren Gehorsamb erwiesen / Wehr vnnd Waffen niderlegten / das Manßfeldische vnd ander geworbenes Volck / im Fall was mehrers vorhanden / oder sie dessen noch etwas gewärtig weren / auß dem Königreich schaffen / auch die Abdanckung deß vbrigen den Ständen zugehörigen Volcks würcklich vornehmen / von der Direction deß Landes Administration abstehen / vnd den Kayserlichen Patenten nachkommen würden / als dann Jhre Kay. M. die Verordnung thun wollen / daß deroselben geworbenes Volck an einem

gleich wie sich die Pilßner an dem vorigen der Belägerung Zischkae erinnert / also sie bey dem newen der Manßfeldischẽ Eroberung eingedenck seyn sollen / gebawet / an welchen alsobald der Pilßner Scharpsfrichter / auffgehenckt worden / weil er in wehrender Belägerung sich täglich an einẽ heimblichen Orth einer sonderlichen Kunst / die Manßfeldischen niderzuschiessen / gebraucht / in dem er alle Tag drey gewisse Schüß auff die jenigen / so er gesehen / vnnd treffen wollen / durch Mittel derselben haben können.

Sonsten ist weiters den Bürgern kein Leyd geschehen / man hat aber niemand weder Geistl. noch Weltlich auß der Statt lassen wollen biß auff fernere Verordnung der Directorn / vnnd ob wohl die Franciscaner Mönch bald deß andern Tags nach der Eroberung vmb Erlaubnuß sich nach Bayern zubegeben / bey dem von Manßfeld anagehalten / ist jhnen doch solches abgeschlagen / vnnd versprochen worden / daß jhnen kein Vberlast geschehen solte.

Nach solchem hat der von Manßfeld den 15. 25. Novemb. nach Verrichtung der Meß in S. Bartholomaei Kirchen ein Dancksagungs-Predigt halten lassen / deren Text auß dem 118. Psal. vers. 24.25. gewesen also lautend: Diß ist der Tag den der HErr machet / last vns frewen vnnd fröhlich drinnen seyn. O HERR hilff / Q HERR laß wol gelingen. Vor der Predigt ist / Ein feste Burg ist vnser Gott / vnd darnach / Erhalt vns HErr bey deinem Wort / gesungen worden.

Gleich darauff wurd alles Geschütz (darunder auch die so im Läger gewesen / vnnd nach der Eroberung in die Statt geführet worden) loß gebrennet / die Glocken in den Kirchen geleutet vnd von den Soldaten dreymahl frewden Schüß gethan worden. Demnach hat der Obrist ein stattlich Pancket gehalten / dabey sich auch der Stattmeister vnd etliche deß Raths befunden.

Pilßner müssen bey den Böhmischen Ständen [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]uhalten schmeren. Nach dessen Verrichtung muste die Statt / bey den Böhmischen Ständen sub vtraque hinfort zuhalten / folgender gestalt sich verpflichten:

Nach dem wir von Ihr Gn. den Evangelischen Ständen dieses Königr. sub vtraque, ohne alle darzu gegebene Vrsach / vns in der Statt Pilsen eingesperret / hernach wegen etliches vngebührlichen Führnemens zur Belägerung der Statt kommen lassen / daß alsdann dieselbe / auß sonderbahrer Schickung Gottes / mit gewehrter Handt ist erobert vnd eingenommen worden / vnd wir die Einwohner gemelter Statt / nunmehr in Gewalt der Herrn Stände gerathen sind / auch in demselben verbleiben: Als schweren wir hiermit zu Gott dem Allmächtigen / daß wir nunmehr dieser Zeit / in allen vnsern Nothturfften vnnd fürfallenden Sachen auff Jhre Gn. die Stände sub vtraque, oder an statt ihrer auff die Herrn Directores vnd Landträthe (inmassen andere Königliche Stätt in Böhmen solches dieser Zeit ebener Massen thun) vnsern Respect vnd Auffsehen haben / interim aber vnnd biß auff anderweit / Jhr. Gn. der Herren Stände sub vtraque Verordnung / vns nach dem Wolgebornen Herrn / Herrn Ernsten Graffen zu Manßfeldt / Edlen Herrn zu Heldrungen / Jhrer Chur-vnnd Fürstl. Gnaden / vnd der samptlichen Vnierten Stände deß H. Röm. Reichs / wie ingleichem Jhrer Fürstl. Durchl. Hertzogen zu Saphoyen bestelten Kriegs-Obristen / vnd der löblichen dreyen Ständen in Böhmen General vber die Artolleria vnnd Obristen / oder auff die jenigen so vns von Jh. Gn. dem Herrn Graffen vorgestellet werden möchten (Jedoch aber nur so weit / als sich die Kriegs-Disciplin vnd Verwahrung der Statt erstrecken wird) reguliren / auff denselben oder seine Befelchshaber / zu förderst aber vnnd vor allen Dingen / auff J. Gn. vnnd die Herrn Stände sub vtraque, vnd die Herrn Directores vnnd Landt Räthe / für allen andern vnsern Respect haben / vnnd gegen denselben vns alles gebührlichen Gehorsambs erzeigen / benebens auch alle Stewren vnnd Contributionen / auch andere Anlagen / so allbereyt versessen / oder noch von den Herren Ständen beschlossen oder bewilliget werden möchten / willig vnd ohn allen Auffschub entrichten vnnd erlegen / auch sonsten alles das thun sollen vnnd wollen / was zu erhaltung Friedens / auch was getrewen Inwohnern deß Vatterlandts gebühret. Darzu helff vns Gott Vatter / Sohn vnnd H. Geist / die H. Dreyfaltigkeit Gottes / Amen.

Pilsen von dem von Manßfeld besetzet. Nach dem nun dieses alles besagter massen vollendet / hat der von Manßfeld / als er die Statt mit sieben Compagnien zu Roß vnnd Fuß vnder Graff Hanß Georg von Solms besetzt / das vbrige Volck biß der Winter vorüber were / in Guarnison gelegt.

Schreiben der Böhmischen Stände an den Ray. wegen der vorgeschlagenen Interposition vnd Belägerung der Statt Pilsen. Wegen der vorgeschlagenen Interposition auch Belägerung vnd Einnehmung der Statt Pilsen / haben die Böhmische Stände den 29. Novemb. ein Schreiben an den Kayser abgehen lassen / dieses Inhalts;

Sie hetten der Hoffnung gelebet / es würden Jhre Kayserliche Wayestät mit jhrer aller vnderthänigsten Submission / wie sie in hiebevor abgangenen Schreiben Jhrer Mayest. sich vnderworffen / wol zufrieden seyn / vnnd durch die bewuste Interposition den Beschwernussen / darin dieses Königreich an jetzo schwebete / gnädigst abhelffen. So vernehmen sie doch auß Jhrer Mayest. Schreiben so viel / daß hierinn den Ständen dieses Königreichs vnerträgliche vnnd gefährliche Mittel vnnd Conditiones vorgeschlagen würden / nemblich wann sie in jhrem Werck jren Gehorsamb erwiesen / Wehr vnnd Waffen niderlegten / das Manßfeldische vnd ander geworbenes Volck / im Fall was mehrers vorhanden / oder sie dessen noch etwas gewärtig weren / auß dem Königreich schaffen / auch die Abdanckung deß vbrigen den Ständen zugehörigen Volcks würcklich vornehmen / von der Direction deß Landes Administration abstehen / vnd den Kayserlichen Patenten nachkommen würden / als dann Jhre Kay. M. die Verordnung thun wollen / daß deroselben geworbenes Volck an einem

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          <p>Nach dem wir von Ihr Gn. den Evangelischen Ständen dieses Königr. sub vtraque,                      ohne alle darzu gegebene Vrsach / vns in der Statt Pilsen eingesperret / hernach                      wegen etliches vngebührlichen Führnemens zur Belägerung der Statt kommen lassen                      / daß alsdann dieselbe / auß sonderbahrer Schickung Gottes / mit gewehrter                      Handt ist erobert vnd eingenommen worden / vnd wir die Einwohner gemelter Statt                      / nunmehr in Gewalt der Herrn Stände gerathen sind / auch in demselben                      verbleiben: Als schweren wir hiermit zu Gott dem Allmächtigen / daß wir nunmehr                      dieser Zeit / in allen vnsern Nothturfften vnnd fürfallenden Sachen auff Jhre                      Gn. die Stände sub vtraque, oder an statt ihrer auff die Herrn Directores vnd                      Landträthe (inmassen andere Königliche Stätt in Böhmen solches dieser Zeit                      ebener Massen thun) vnsern Respect vnd Auffsehen haben / interim aber vnnd biß                      auff anderweit / Jhr. Gn. der Herren Stände sub vtraque Verordnung / vns nach                      dem Wolgebornen Herrn / Herrn Ernsten Graffen zu Manßfeldt / Edlen Herrn zu                      Heldrungen / Jhrer Chur-vnnd Fürstl. Gnaden / vnd der samptlichen Vnierten                      Stände deß H. Röm. Reichs / wie ingleichem Jhrer Fürstl. Durchl. Hertzogen zu                      Saphoyen bestelten Kriegs-Obristen / vnd der löblichen dreyen Ständen in Böhmen                      General vber die Artolleria vnnd Obristen / oder auff die jenigen so vns von Jh.                      Gn. dem Herrn Graffen vorgestellet werden möchten (Jedoch aber nur so weit / als                      sich die Kriegs-Disciplin vnd Verwahrung der Statt erstrecken wird) reguliren /                      auff denselben oder seine Befelchshaber / zu förderst aber vnnd vor allen Dingen                      / auff J. Gn. vnnd die Herrn Stände sub vtraque, vnd die Herrn Directores vnnd                      Landt Räthe / für allen andern vnsern Respect haben / vnnd gegen denselben vns                      alles gebührlichen Gehorsambs erzeigen / benebens auch alle Stewren vnnd                      Contributionen / auch andere Anlagen / so allbereyt versessen / oder noch von                      den Herren Ständen beschlossen oder bewilliget werden möchten / willig vnd ohn                      allen Auffschub entrichten vnnd erlegen / auch sonsten alles das thun sollen                      vnnd wollen / was zu erhaltung Friedens / auch was getrewen Inwohnern deß                      Vatterlandts gebühret. Darzu helff vns Gott Vatter / Sohn vnnd H. Geist / die H.                      Dreyfaltigkeit Gottes / Amen.</p>
          <p><note place="right">Pilsen von dem von Manßfeld besetzet.</note> Nach dem                      nun dieses alles besagter massen vollendet / hat der von Manßfeld / als er die                      Statt mit sieben Compagnien zu Roß vnnd Fuß vnder Graff Hanß Georg von Solms                      besetzt / das vbrige Volck biß der Winter vorüber were / in Guarnison gelegt.</p>
          <p><note place="right">Schreiben der Böhmischen Stände an den Ray. wegen der                          vorgeschlagenen Interposition vnd Belägerung der Statt Pilsen.</note> Wegen                      der vorgeschlagenen Interposition auch Belägerung vnd Einnehmung der Statt                      Pilsen / haben die Böhmische Stände den 29. Novemb. ein Schreiben an den Kayser                      abgehen lassen / dieses Inhalts;</p>
          <p>Sie hetten der Hoffnung gelebet / es würden Jhre Kayserliche Wayestät mit jhrer                      aller vnderthänigsten Submission / wie sie in hiebevor abgangenen Schreiben                      Jhrer Mayest. sich vnderworffen / wol zufrieden seyn / vnnd durch die bewuste                      Interposition den Beschwernussen / darin dieses Königreich an jetzo schwebete /                      gnädigst abhelffen. So vernehmen sie doch auß Jhrer Mayest. Schreiben so viel /                      daß hierinn den Ständen dieses Königreichs vnerträgliche vnnd gefährliche Mittel                      vnnd Conditiones vorgeschlagen würden / nemblich wann sie in jhrem Werck jren                      Gehorsamb erwiesen / Wehr vnnd Waffen niderlegten / das Manßfeldische vnd ander                      geworbenes Volck / im Fall was mehrers vorhanden / oder sie dessen noch etwas                      gewärtig weren / auß dem Königreich schaffen / auch die Abdanckung deß vbrigen                      den Ständen zugehörigen Volcks würcklich vornehmen / von der Direction deß                      Landes Administration abstehen / vnd den Kayserlichen Patenten nachkommen würden                      / als dann Jhre Kay. M. die Verordnung thun wollen / daß deroselben geworbenes                      Volck an einem
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[93/0134] gleich wie sich die Pilßner an dem vorigen der Belägerung Zischkae erinnert / also sie bey dem newen der Manßfeldischẽ Eroberung eingedenck seyn sollen / gebawet / an welchen alsobald der Pilßner Scharpsfrichter / auffgehenckt worden / weil er in wehrender Belägerung sich täglich an einẽ heimblichen Orth einer sonderlichen Kunst / die Manßfeldischen niderzuschiessen / gebraucht / in dem er alle Tag drey gewisse Schüß auff die jenigen / so er gesehen / vnnd treffen wollen / durch Mittel derselben haben können. Sonsten ist weiters den Bürgern kein Leyd geschehen / man hat aber niemand weder Geistl. noch Weltlich auß der Statt lassen wollen biß auff fernere Verordnung der Directorn / vnnd ob wohl die Franciscaner Mönch bald deß andern Tags nach der Eroberung vmb Erlaubnuß sich nach Bayern zubegeben / bey dem von Manßfeld anagehalten / ist jhnen doch solches abgeschlagen / vnnd versprochen worden / daß jhnen kein Vberlast geschehen solte. Nach solchem hat der von Manßfeld den 15. 25. Novemb. nach Verrichtung der Meß in S. Bartholomaei Kirchen ein Dancksagungs-Predigt halten lassen / deren Text auß dem 118. Psal. vers. 24.25. gewesen also lautend: Diß ist der Tag den der HErr machet / last vns frewen vnnd fröhlich drinnen seyn. O HERR hilff / Q HERR laß wol gelingen. Vor der Predigt ist / Ein feste Burg ist vnser Gott / vnd darnach / Erhalt vns HErr bey deinem Wort / gesungen worden. Gleich darauff wurd alles Geschütz (darunder auch die so im Läger gewesen / vnnd nach der Eroberung in die Statt geführet worden) loß gebrennet / die Glocken in den Kirchen geleutet vnd von den Soldaten dreymahl frewden Schüß gethan worden. Demnach hat der Obrist ein stattlich Pancket gehalten / dabey sich auch der Stattmeister vnd etliche deß Raths befunden. Nach dessen Verrichtung muste die Statt / bey den Böhmischen Ständen sub vtraque hinfort zuhalten / folgender gestalt sich verpflichten: Pilßner müssen bey den Böhmischen Ständen _uhalten schmeren. Nach dem wir von Ihr Gn. den Evangelischen Ständen dieses Königr. sub vtraque, ohne alle darzu gegebene Vrsach / vns in der Statt Pilsen eingesperret / hernach wegen etliches vngebührlichen Führnemens zur Belägerung der Statt kommen lassen / daß alsdann dieselbe / auß sonderbahrer Schickung Gottes / mit gewehrter Handt ist erobert vnd eingenommen worden / vnd wir die Einwohner gemelter Statt / nunmehr in Gewalt der Herrn Stände gerathen sind / auch in demselben verbleiben: Als schweren wir hiermit zu Gott dem Allmächtigen / daß wir nunmehr dieser Zeit / in allen vnsern Nothturfften vnnd fürfallenden Sachen auff Jhre Gn. die Stände sub vtraque, oder an statt ihrer auff die Herrn Directores vnd Landträthe (inmassen andere Königliche Stätt in Böhmen solches dieser Zeit ebener Massen thun) vnsern Respect vnd Auffsehen haben / interim aber vnnd biß auff anderweit / Jhr. Gn. der Herren Stände sub vtraque Verordnung / vns nach dem Wolgebornen Herrn / Herrn Ernsten Graffen zu Manßfeldt / Edlen Herrn zu Heldrungen / Jhrer Chur-vnnd Fürstl. Gnaden / vnd der samptlichen Vnierten Stände deß H. Röm. Reichs / wie ingleichem Jhrer Fürstl. Durchl. Hertzogen zu Saphoyen bestelten Kriegs-Obristen / vnd der löblichen dreyen Ständen in Böhmen General vber die Artolleria vnnd Obristen / oder auff die jenigen so vns von Jh. Gn. dem Herrn Graffen vorgestellet werden möchten (Jedoch aber nur so weit / als sich die Kriegs-Disciplin vnd Verwahrung der Statt erstrecken wird) reguliren / auff denselben oder seine Befelchshaber / zu förderst aber vnnd vor allen Dingen / auff J. Gn. vnnd die Herrn Stände sub vtraque, vnd die Herrn Directores vnnd Landt Räthe / für allen andern vnsern Respect haben / vnnd gegen denselben vns alles gebührlichen Gehorsambs erzeigen / benebens auch alle Stewren vnnd Contributionen / auch andere Anlagen / so allbereyt versessen / oder noch von den Herren Ständen beschlossen oder bewilliget werden möchten / willig vnd ohn allen Auffschub entrichten vnnd erlegen / auch sonsten alles das thun sollen vnnd wollen / was zu erhaltung Friedens / auch was getrewen Inwohnern deß Vatterlandts gebühret. Darzu helff vns Gott Vatter / Sohn vnnd H. Geist / die H. Dreyfaltigkeit Gottes / Amen. Nach dem nun dieses alles besagter massen vollendet / hat der von Manßfeld / als er die Statt mit sieben Compagnien zu Roß vnnd Fuß vnder Graff Hanß Georg von Solms besetzt / das vbrige Volck biß der Winter vorüber were / in Guarnison gelegt. Pilsen von dem von Manßfeld besetzet. Wegen der vorgeschlagenen Interposition auch Belägerung vnd Einnehmung der Statt Pilsen / haben die Böhmische Stände den 29. Novemb. ein Schreiben an den Kayser abgehen lassen / dieses Inhalts; Schreiben der Böhmischen Stände an den Ray. wegen der vorgeschlagenen Interposition vnd Belägerung der Statt Pilsen. Sie hetten der Hoffnung gelebet / es würden Jhre Kayserliche Wayestät mit jhrer aller vnderthänigsten Submission / wie sie in hiebevor abgangenen Schreiben Jhrer Mayest. sich vnderworffen / wol zufrieden seyn / vnnd durch die bewuste Interposition den Beschwernussen / darin dieses Königreich an jetzo schwebete / gnädigst abhelffen. So vernehmen sie doch auß Jhrer Mayest. Schreiben so viel / daß hierinn den Ständen dieses Königreichs vnerträgliche vnnd gefährliche Mittel vnnd Conditiones vorgeschlagen würden / nemblich wann sie in jhrem Werck jren Gehorsamb erwiesen / Wehr vnnd Waffen niderlegten / das Manßfeldische vnd ander geworbenes Volck / im Fall was mehrers vorhanden / oder sie dessen noch etwas gewärtig weren / auß dem Königreich schaffen / auch die Abdanckung deß vbrigen den Ständen zugehörigen Volcks würcklich vornehmen / von der Direction deß Landes Administration abstehen / vnd den Kayserlichen Patenten nachkommen würden / als dann Jhre Kay. M. die Verordnung thun wollen / daß deroselben geworbenes Volck an einem

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  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/134>, abgerufen am 26.11.2024.