Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.vnd Contribution gezwungen worden / sollen dieselbe von beyden Theilen nach Außweisung der vorigen Friedens Articuln zu Sitvatorki / nemblich den 16. zu Wien / den 3. zu Gyarmatien / den 4. vnd die zu Comorren getroffene Handlungs. Articul ratificirt vnd gerichtet werden. Also vnd der gestalt / daß auff Seithen der Röm. Kay. M. zween ansehnliche Commissarien / einer an die Vngarische Gräntzen / jenseit der Thonaw / vnd der ander disseits derselben / abgeordnet / auff Seiten aber deß Groß Türcken zween Capuzij Bassen / einer jenseit / der ander disseits der Thonaw von der Pforten abgefertiget / an ein gemein Orth / sampt jhren Beystand / zusammen kommen / welchen deß Königreichs Vngarn Herr Palatinus / vnd der Vezier von Offen / ordnen sollen / welche alle vorgefallene Strittigkeiten erörtern / vnd zu gewüntschtem Ende bringen sollen / also daß beyden Seiten deßwegen ein vollkommen Genügen geschehe. Die Schatzung aber vnd Contribution der vbergebenen Dörffer / sollen in keinen Weg vermehret werden / biß so lang obgenandte Commissarien zusammen kommen / vnd vergliechen werden / welche dann solches von beyden Theilen am 12. Januarij 1618. zu Werck richten sollen. 6. Die beyderseits Gefangene betreffend / ist verglichen / daß die jenige / so vnter werentem Stillstandt / so durch den Herrn Palatinum deß Königreichs Vngarn vnd den Vezier von Offen beschlossen / gefangen worden / von beyden Theilen / ohne einige Rantzion / oder Lößgelt ledig gelassen / welche aber ausser denselben in Gefängnuß befunden / je ein Gefangener gegen dem andern ledig gelassen / die aber auff ein Lößgelt vnd Rantzion / derentwegen ein Billigkeit geordnet / vnd selbige durch den Herrn Palatinum in Vngarn vnd den Vezier von Offen / veraccordirt werden solle. 7. Dieweil aber zum Termin der vorigen Friedens Handlung allein noch 9. Jahr hinder stellig / als liessen jhnen die beyderseits geordnete Commissarien gefallen / daß zu erleichterung der Vnderthanen / dieser Frieden auff 25. Jahr / auff Seithen beyder Großmächtigen Potentaten gestellet würde. Es sollen aber nichts dest oweniger beyde Großmächtige Potentaten / durch gegenwertige ansehnliche Legation erklären / ob solche auff gedachte 25. Jahr / mehr / oder weniger zu restringiren vnd anzusetzen / vnd soll solches auch gegenwertiger Diplomaten dieser Handlung einverleibt werden. 8. Was aber die Außfäll vnd Streiffen / auch den freyen Lauff der Commercien betrifft / sollen beyderseits Vnderthanen / vnd Lande in Frieden zuerhalten / die vorige Articul in allen jhren Puncten bestättiget werden. Die Verbrecher aber / so dargegen handeln werden / sollen beyderseits Generalen / Obersten / Bassen vnd Beghen in gebürende Straffe ziehen / vnd wo sie solches zu thun nit vermöchten / soll auff Seiten der Röm. Kay. M. der Herr Palatinus deß Königreichs Vngarn / auff deß Groß Türcken Seithen aber der Vezier von Offen / ohn einige ansehung der Person gegen solche Verbrecher streng verfahren / ingleichen auch wider die jenigen / durch deren Besörderung oder Anstifftung / etwas diesen Frieden zu zerstören / vorgenommen würde / sich erzeigen. 9. Demnach aber die Veränderung der Empter mehrentheils dem getroffen Frieden grosse Verhinderung bringen können / sollen auff den Gräntzen solche Capitaynen / Bassa / Beghen vnd andere Beampte bestellt werden / welche Liebhaber deß Friedens vnnd Beschützer der armen Vnderthanen seyn / sollen auch in solchen jhren Emptern lange Zeit erhalten werden / insonderheit aber soll auch Murte Bassa Vezier zu Offen / durch welches Antreiben auch solcher Frieden getroffen / ein lange Zeit / bey solchem seinem Ampt verbleiben. 10. Es sollen auch die Königreich Vnnd Provintzen der Rö. Kay. M. von deß Groß Türcken Volck / weder zu Wasser noch zu Lande angegriffen / wie auch im Gegentheil die Türckische Landt von den Christen nicht angefochten werden. 11. Was aber vber dieses alles an Schaden / Injurien / Schmach / Todtschlag / Streiffen / Raub vnd dergleichen / von beyden Theilen wider die vorige Friedens Articul vor genommen vnd vervbet worden / biß auff gegenwertige Tractation vnd Beschluß / soll auß gewissen Vrsachen alles todt / vergessen vnd auffgehaben seyn: Gegenwertige Friedens Articul aber in allen vnd jeden jhren Clausuln vnd Puncten / ohn einigen Mangel von allen Ständen beyder Partheyen / vnverbrüchlich observirt vnd gehalten werden. Kurtz zuvor sind auch die Strittigkeiten zwischen Strittigkeiten zwischen den Marggra fen von Baden verglichen. den Marggraffen von Baden verglichen worden: Zu welchem End der Junge Marggraf von Durlach / Hertzog Friderich im Majo zu Wien angelangt / da auch zugleich neben jhm ein Abgesandter von Hertzog Johann Friderichen von Würtenberg vnd Marggraff Wilhelm von Baden Eduardischer Lini akommen. Die Sach ist also vertragen worden / daß ob wol der von Durlach sechs Million von seinem Gegenparth gefordert / er doch durch Vnderhandlung der Kays. Commissarien mit sechs mal hundert tausendt Gülden vnnd etlichen Herrschafften sich müssen contentiren lassen. Als die Keyserische bißhero hiebevor erzehlter Massen in Nider Sachsen wider den König in Dennemarck prosperiret / vnd auff Jhrer Kay. May. Seiten der Handel nach Wunsch außgeschlagen / haben solchem nach Jh. May. sich auch bemühet / die Ansee Stätt auff jhre Seithen zubringen / vnd allen Kauffhandel allein auff Spanien vnd die so dem Hauß Oesterreich favorisirten / zurichten. Zu dem End haben Jhre May. zu Außgang deß Monats Octobris nach Lübeck ein ansehnliche Legation abgeordnet / welche in Jhrer May. Nahmen im Monat Novembri vor E. E. Rath daselbs solgenden Vortrag gethan; Jhrer Key. M. Vortrag zu Lübeck geschehen. P. P. Jhre Kay. May. wollen nicht zweiffeln / daß jederman / der auff Jhrer Kay. May. bißhero geführte heylfame Consilia vnd Werck achtung geben / leichtlich spüren / sehen vnd wissen könne / daß sie hey jhrer werenden Kays. Regierung jhro vnd Contribution gezwungen worden / sollen dieselbe von beyden Theilen nach Außweisung der vorigen Friedens Articuln zu Sitvatorki / nemblich den 16. zu Wien / den 3. zu Gyarmatien / den 4. vnd die zu Comorren getroffene Handlungs. Articul ratificirt vnd gerichtet werden. Also vnd der gestalt / daß auff Seithen der Röm. Kay. M. zween ansehnliche Com̃issarien / einer an die Vngarische Gräntzen / jenseit der Thonaw / vnd der ander disseits derselben / abgeordnet / auff Seiten aber deß Groß Türcken zween Capuzij Bassen / einer jenseit / der ander disseits der Thonaw von der Pforten abgefertiget / an ein gemein Orth / sampt jhren Beystand / zusammen kommen / welchen deß Königreichs Vngarn Herr Palatinus / vnd der Vezier von Offen / ordnen sollen / welche alle vorgefallene Strittigkeiten erörtern / vnd zu gewüntschtem Ende bringen sollen / also daß beyden Seiten deßwegen ein vollkommen Genügen geschehe. Die Schatzung aber vnd Contribution der vbergebenen Dörffer / sollen in keinen Weg vermehret werden / biß so lang obgenandte Commissarien zusam̃en kom̃en / vnd vergliechen werden / welche dann solches von beyden Theilen am 12. Januarij 1618. zu Werck richten sollen. 6. Die beyderseits Gefangene betreffend / ist verglichẽ / daß die jenige / so vnter werentem Stillstandt / so durch den Herrn Palatinum deß Königreichs Vngarn vnd den Vezier von Offen beschlossen / gefangen worden / von beyden Theilen / ohne einige Rantzion / oder Lößgelt ledig gelassen / welche aber ausser denselbẽ in Gefängnuß befunden / je ein Gefangener gegen dem andern ledig gelassen / die aber auff ein Lößgelt vnd Rantzion / derentwegen ein Billigkeit geordnet / vnd selbige durch den Herrn Palatinum in Vngarn vñ den Vezier võ Offen / veraccordirt werdẽ solle. 7. Dieweil aber zum Termin der vorigen Friedens Handlung allein noch 9. Jahr hinder stellig / als liessen jhnen die beyderseits geordnete Commissarien gefallen / daß zu erleichterung der Vnderthanen / dieser Frieden auff 25. Jahr / auff Seithen beyder Großmächtigen Potentaten gestellet würde. Es sollen aber nichts dest oweniger beyde Großmächtige Potentaten / durch gegenwertige ansehnliche Legation erklären / ob solche auff gedachte 25. Jahr / mehr / oder weniger zu restringiren vnd anzusetzen / vnd soll solches auch gegenwertiger Diplomatẽ dieser Handlung einverleibt werden. 8. Was aber die Außfäll vnd Streiffen / auch den freyen Lauff der Commercien betrifft / sollen beyderseits Vnderthanen / vnd Lande in Frieden zuerhalten / die vorige Articul in allen jhren Puncten bestättiget werden. Die Verbrecher aber / so dargegen handeln werden / sollen beyderseits Generalen / Obersten / Bassen vnd Beghen in gebürende Straffe ziehen / vnd wo sie solches zu thun nit vermöchten / soll auff Seiten der Röm. Kay. M. der Herr Palatinus deß Königreichs Vngarn / auff deß Groß Türcken Seithen aber der Vezier von Offen / ohn einige ansehung der Person gegen solche Verbrecher streng verfahren / ingleichen auch wider die jenigen / durch deren Besörderung oder Anstifftung / etwas diesen Frieden zu zerstören / vorgenommen würde / sich erzeigen. 9. Demnach aber die Veränderung der Empter mehrentheils dem getroffen Frieden grosse Verhinderung bringen können / sollen auff den Gräntzen solche Capitaynen / Bassa / Beghen vnd andere Beampte bestellt werden / welche Liebhaber deß Friedens vnnd Beschützer der armen Vnderthanen seyn / sollen auch in solchen jhren Emptern lange Zeit erhalten werden / insonderheit aber soll auch Murte Bassa Vezier zu Offen / durch welches Antreiben auch solcher Frieden getroffen / ein lange Zeit / bey solchem seinem Ampt verbleiben. 10. Es sollen auch die Königreich Vnnd Provintzen der Rö. Kay. M. von deß Groß Türcken Volck / weder zu Wasser noch zu Lande angegriffen / wie auch im Gegentheil die Türckische Landt von den Christen nicht angefochten werden. 11. Was aber vber dieses alles an Schaden / Injurien / Schmach / Todtschlag / Streiffen / Raub vnd dergleichen / von beyden Theilen wider die vorige Friedens Articul vor genom̃en vnd vervbet worden / biß auff gegenwertige Tractation vnd Beschluß / soll auß gewissen Vrsachen alles todt / vergessen vnd auffgehaben seyn: Gegenwertige Friedens Articul aber in allen vnd jeden jhren Clausuln vnd Puncten / ohn einigen Mangel von allen Ständen beyder Partheyen / vnverbrüchlich observirt vnd gehalten werden. Kurtz zuvor sind auch die Strittigkeiten zwischen Strittigkeiten zwischen den Marggra fen von Badẽ verglichen. den Marggraffen von Baden verglichen worden: Zu welchem End der Junge Marggraf von Durlach / Hertzog Friderich im Majo zu Wien angelangt / da auch zugleich neben jhm ein Abgesandter von Hertzog Johann Friderichen von Würtenberg vnd Marggraff Wilhelm von Baden Eduardischer Lini akom̃en. Die Sach ist also vertragen worden / daß ob wol der von Durlach sechs Million von seinem Gegenparth gefordert / er doch durch Vnderhandlung der Kays. Commissarien mit sechs mal hundert tausendt Gülden vnnd etlichen Herrschafften sich müssen contentiren lassen. Als die Keyserische bißhero hiebevor erzehlter Massen in Nider Sachsen wider den König in Dennemarck prosperiret / vnd auff Jhrer Kay. May. Seiten der Handel nach Wunsch außgeschlagen / haben solchem nach Jh. May. sich auch bemühet / die Ansee Stätt auff jhre Seithen zubringen / vnd allen Kauffhandel allein auff Spanien vnd die so dem Hauß Oesterreich favorisirten / zurichten. Zu dem End haben Jhre May. zu Außgang deß Monats Octobris nach Lübeck ein ansehnliche Legation abgeordnet / welche in Jhrer May. Nahmen im Monat Novembri vor E. E. Rath daselbs solgenden Vortrag gethan; Jhrer Key. M. Vortrag zu Lübeck geschehen. P. P. Jhre Kay. May. wollen nicht zweiffeln / daß jederman / der auff Jhrer Kay. May. bißhero geführte heylfame Consilia vnd Werck achtung geben / leichtlich spüren / sehen vnd wissen könne / daß sie hey jhrer werenden Kays. Regierung jhro <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1301" n="1158"/> vnd Contribution gezwungen worden / sollen dieselbe von beyden Theilen nach Außweisung der vorigen Friedens Articuln zu Sitvatorki / nemblich den 16. zu Wien / den 3. zu Gyarmatien / den 4. vnd die zu Comorren getroffene Handlungs. Articul ratificirt vnd gerichtet werden. Also vnd der gestalt / daß auff Seithen der Röm. Kay. M. zween ansehnliche Com̃issarien / einer an die Vngarische Gräntzen / jenseit der Thonaw / vnd der ander disseits derselben / abgeordnet / auff Seiten aber deß Groß Türcken zween Capuzij Bassen / einer jenseit / der ander disseits der Thonaw von der Pforten abgefertiget / an ein gemein Orth / sampt jhren Beystand / zusammen kommen / welchen deß Königreichs Vngarn Herr Palatinus / vnd der Vezier von Offen / ordnen sollen / welche alle vorgefallene Strittigkeiten erörtern / vnd zu gewüntschtem Ende bringen sollen / also daß beyden Seiten deßwegen ein vollkommen Genügen geschehe. Die Schatzung aber vnd Contribution der vbergebenen Dörffer / sollen in keinen Weg vermehret werden / biß so lang obgenandte Commissarien zusam̃en kom̃en / vnd vergliechen werden / welche dann solches von beyden Theilen am 12. Januarij 1618. zu Werck richten sollen.</p> <p>6. Die beyderseits Gefangene betreffend / ist verglichẽ / daß die jenige / so vnter werentem Stillstandt / so durch den Herrn Palatinum deß Königreichs Vngarn vnd den Vezier von Offen beschlossen / gefangen worden / von beyden Theilen / ohne einige Rantzion / oder Lößgelt ledig gelassen / welche aber ausser denselbẽ in Gefängnuß befunden / je ein Gefangener gegen dem andern ledig gelassen / die aber auff ein Lößgelt vnd Rantzion / derentwegen ein Billigkeit geordnet / vnd selbige durch den Herrn Palatinum in Vngarn vñ den Vezier võ Offen / veraccordirt werdẽ solle.</p> <p>7. Dieweil aber zum Termin der vorigen Friedens Handlung allein noch 9. Jahr hinder stellig / als liessen jhnen die beyderseits geordnete Commissarien gefallen / daß zu erleichterung der Vnderthanen / dieser Frieden auff 25. Jahr / auff Seithen beyder Großmächtigen Potentaten gestellet würde. Es sollen aber nichts dest oweniger beyde Großmächtige Potentaten / durch gegenwertige ansehnliche Legation erklären / ob solche auff gedachte 25. Jahr / mehr / oder weniger zu restringiren vnd anzusetzen / vnd soll solches auch gegenwertiger Diplomatẽ dieser Handlung einverleibt werden.</p> <p>8. Was aber die Außfäll vnd Streiffen / auch den freyen Lauff der Commercien betrifft / sollen beyderseits Vnderthanen / vnd Lande in Frieden zuerhalten / die vorige Articul in allen jhren Puncten bestättiget werden. Die Verbrecher aber / so dargegen handeln werden / sollen beyderseits Generalen / Obersten / Bassen vnd Beghen in gebürende Straffe ziehen / vnd wo sie solches zu thun nit vermöchten / soll auff Seiten der Röm. Kay. M. der Herr Palatinus deß Königreichs Vngarn / auff deß Groß Türcken Seithen aber der Vezier von Offen / ohn einige ansehung der Person gegen solche Verbrecher streng verfahren / ingleichen auch wider die jenigen / durch deren Besörderung oder Anstifftung / etwas diesen Frieden zu zerstören / vorgenommen würde / sich erzeigen.</p> <p>9. Demnach aber die Veränderung der Empter mehrentheils dem getroffen Frieden grosse Verhinderung bringen können / sollen auff den Gräntzen solche Capitaynen / Bassa / Beghen vnd andere Beampte bestellt werden / welche Liebhaber deß Friedens vnnd Beschützer der armen Vnderthanen seyn / sollen auch in solchen jhren Emptern lange Zeit erhalten werden / insonderheit aber soll auch Murte Bassa Vezier zu Offen / durch welches Antreiben auch solcher Frieden getroffen / ein lange Zeit / bey solchem seinem Ampt verbleiben.</p> <p>10. Es sollen auch die Königreich Vnnd Provintzen der Rö. Kay. M. von deß Groß Türcken Volck / weder zu Wasser noch zu Lande angegriffen / wie auch im Gegentheil die Türckische Landt von den Christen nicht angefochten werden.</p> <p>11. Was aber vber dieses alles an Schaden / Injurien / Schmach / Todtschlag / Streiffen / Raub vnd dergleichen / von beyden Theilen wider die vorige Friedens Articul vor genom̃en vnd vervbet worden / biß auff gegenwertige Tractation vnd Beschluß / soll auß gewissen Vrsachen alles todt / vergessen vnd auffgehaben seyn: Gegenwertige Friedens Articul aber in allen vnd jeden jhren Clausuln vnd Puncten / ohn einigen Mangel von allen Ständen beyder Partheyen / vnverbrüchlich observirt vnd gehalten werden.</p> <p>Kurtz zuvor sind auch die Strittigkeiten zwischen <note place="right">Strittigkeiten zwischen den Marggra fen von Badẽ verglichen.</note> den Marggraffen von Baden verglichen worden: Zu welchem End der Junge Marggraf von Durlach / Hertzog Friderich im Majo zu Wien angelangt / da auch zugleich neben jhm ein Abgesandter von Hertzog Johann Friderichen von Würtenberg vnd Marggraff Wilhelm von Baden Eduardischer Lini akom̃en. Die Sach ist also vertragen worden / daß ob wol der von Durlach sechs Million von seinem Gegenparth gefordert / er doch durch Vnderhandlung der Kays. Commissarien mit sechs mal hundert tausendt Gülden vnnd etlichen Herrschafften sich müssen contentiren lassen.</p> <p>Als die Keyserische bißhero hiebevor erzehlter Massen in Nider Sachsen wider den König in Dennemarck prosperiret / vnd auff Jhrer Kay. May. Seiten der Handel nach Wunsch außgeschlagen / haben solchem nach Jh. May. sich auch bemühet / die Ansee Stätt auff jhre Seithen zubringen / vnd allen Kauffhandel allein auff Spanien vnd die so dem Hauß Oesterreich favorisirten / zurichten. Zu dem End haben Jhre May. zu Außgang deß Monats Octobris nach Lübeck ein ansehnliche Legation abgeordnet / welche in Jhrer May. Nahmen im Monat Novembri vor E. E. Rath daselbs solgenden Vortrag gethan;</p> <p><note place="right">Jhrer Key. M. Vortrag zu Lübeck geschehen.</note> P. P. Jhre Kay. May. wollen nicht zweiffeln / daß jederman / der auff Jhrer Kay. May. bißhero geführte heylfame Consilia vnd Werck achtung geben / leichtlich spüren / sehen vnd wissen könne / daß sie hey jhrer werenden Kays. Regierung jhro </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1158/1301]
vnd Contribution gezwungen worden / sollen dieselbe von beyden Theilen nach Außweisung der vorigen Friedens Articuln zu Sitvatorki / nemblich den 16. zu Wien / den 3. zu Gyarmatien / den 4. vnd die zu Comorren getroffene Handlungs. Articul ratificirt vnd gerichtet werden. Also vnd der gestalt / daß auff Seithen der Röm. Kay. M. zween ansehnliche Com̃issarien / einer an die Vngarische Gräntzen / jenseit der Thonaw / vnd der ander disseits derselben / abgeordnet / auff Seiten aber deß Groß Türcken zween Capuzij Bassen / einer jenseit / der ander disseits der Thonaw von der Pforten abgefertiget / an ein gemein Orth / sampt jhren Beystand / zusammen kommen / welchen deß Königreichs Vngarn Herr Palatinus / vnd der Vezier von Offen / ordnen sollen / welche alle vorgefallene Strittigkeiten erörtern / vnd zu gewüntschtem Ende bringen sollen / also daß beyden Seiten deßwegen ein vollkommen Genügen geschehe. Die Schatzung aber vnd Contribution der vbergebenen Dörffer / sollen in keinen Weg vermehret werden / biß so lang obgenandte Commissarien zusam̃en kom̃en / vnd vergliechen werden / welche dann solches von beyden Theilen am 12. Januarij 1618. zu Werck richten sollen.
6. Die beyderseits Gefangene betreffend / ist verglichẽ / daß die jenige / so vnter werentem Stillstandt / so durch den Herrn Palatinum deß Königreichs Vngarn vnd den Vezier von Offen beschlossen / gefangen worden / von beyden Theilen / ohne einige Rantzion / oder Lößgelt ledig gelassen / welche aber ausser denselbẽ in Gefängnuß befunden / je ein Gefangener gegen dem andern ledig gelassen / die aber auff ein Lößgelt vnd Rantzion / derentwegen ein Billigkeit geordnet / vnd selbige durch den Herrn Palatinum in Vngarn vñ den Vezier võ Offen / veraccordirt werdẽ solle.
7. Dieweil aber zum Termin der vorigen Friedens Handlung allein noch 9. Jahr hinder stellig / als liessen jhnen die beyderseits geordnete Commissarien gefallen / daß zu erleichterung der Vnderthanen / dieser Frieden auff 25. Jahr / auff Seithen beyder Großmächtigen Potentaten gestellet würde. Es sollen aber nichts dest oweniger beyde Großmächtige Potentaten / durch gegenwertige ansehnliche Legation erklären / ob solche auff gedachte 25. Jahr / mehr / oder weniger zu restringiren vnd anzusetzen / vnd soll solches auch gegenwertiger Diplomatẽ dieser Handlung einverleibt werden.
8. Was aber die Außfäll vnd Streiffen / auch den freyen Lauff der Commercien betrifft / sollen beyderseits Vnderthanen / vnd Lande in Frieden zuerhalten / die vorige Articul in allen jhren Puncten bestättiget werden. Die Verbrecher aber / so dargegen handeln werden / sollen beyderseits Generalen / Obersten / Bassen vnd Beghen in gebürende Straffe ziehen / vnd wo sie solches zu thun nit vermöchten / soll auff Seiten der Röm. Kay. M. der Herr Palatinus deß Königreichs Vngarn / auff deß Groß Türcken Seithen aber der Vezier von Offen / ohn einige ansehung der Person gegen solche Verbrecher streng verfahren / ingleichen auch wider die jenigen / durch deren Besörderung oder Anstifftung / etwas diesen Frieden zu zerstören / vorgenommen würde / sich erzeigen.
9. Demnach aber die Veränderung der Empter mehrentheils dem getroffen Frieden grosse Verhinderung bringen können / sollen auff den Gräntzen solche Capitaynen / Bassa / Beghen vnd andere Beampte bestellt werden / welche Liebhaber deß Friedens vnnd Beschützer der armen Vnderthanen seyn / sollen auch in solchen jhren Emptern lange Zeit erhalten werden / insonderheit aber soll auch Murte Bassa Vezier zu Offen / durch welches Antreiben auch solcher Frieden getroffen / ein lange Zeit / bey solchem seinem Ampt verbleiben.
10. Es sollen auch die Königreich Vnnd Provintzen der Rö. Kay. M. von deß Groß Türcken Volck / weder zu Wasser noch zu Lande angegriffen / wie auch im Gegentheil die Türckische Landt von den Christen nicht angefochten werden.
11. Was aber vber dieses alles an Schaden / Injurien / Schmach / Todtschlag / Streiffen / Raub vnd dergleichen / von beyden Theilen wider die vorige Friedens Articul vor genom̃en vnd vervbet worden / biß auff gegenwertige Tractation vnd Beschluß / soll auß gewissen Vrsachen alles todt / vergessen vnd auffgehaben seyn: Gegenwertige Friedens Articul aber in allen vnd jeden jhren Clausuln vnd Puncten / ohn einigen Mangel von allen Ständen beyder Partheyen / vnverbrüchlich observirt vnd gehalten werden.
Kurtz zuvor sind auch die Strittigkeiten zwischen den Marggraffen von Baden verglichen worden: Zu welchem End der Junge Marggraf von Durlach / Hertzog Friderich im Majo zu Wien angelangt / da auch zugleich neben jhm ein Abgesandter von Hertzog Johann Friderichen von Würtenberg vnd Marggraff Wilhelm von Baden Eduardischer Lini akom̃en. Die Sach ist also vertragen worden / daß ob wol der von Durlach sechs Million von seinem Gegenparth gefordert / er doch durch Vnderhandlung der Kays. Commissarien mit sechs mal hundert tausendt Gülden vnnd etlichen Herrschafften sich müssen contentiren lassen.
Strittigkeiten zwischen den Marggra fen von Badẽ verglichen. Als die Keyserische bißhero hiebevor erzehlter Massen in Nider Sachsen wider den König in Dennemarck prosperiret / vnd auff Jhrer Kay. May. Seiten der Handel nach Wunsch außgeschlagen / haben solchem nach Jh. May. sich auch bemühet / die Ansee Stätt auff jhre Seithen zubringen / vnd allen Kauffhandel allein auff Spanien vnd die so dem Hauß Oesterreich favorisirten / zurichten. Zu dem End haben Jhre May. zu Außgang deß Monats Octobris nach Lübeck ein ansehnliche Legation abgeordnet / welche in Jhrer May. Nahmen im Monat Novembri vor E. E. Rath daselbs solgenden Vortrag gethan;
P. P. Jhre Kay. May. wollen nicht zweiffeln / daß jederman / der auff Jhrer Kay. May. bißhero geführte heylfame Consilia vnd Werck achtung geben / leichtlich spüren / sehen vnd wissen könne / daß sie hey jhrer werenden Kays. Regierung jhro
Jhrer Key. M. Vortrag zu Lübeck geschehen.
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