Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.einig habenden Fug / vnd Vnser / auch Vnserer höchstgeehrten Vorfahren auß trückliche Inhibitionen / vnd der Ordinarien höchsten Beschwer / Nachtheil vnd Praejudicio, vngescheucht zu jhren Exercitio ziehen: selbsten rund vnd offen bekenen / dz sie kein Sacrament machen können / noch wöllen: Ohne vnterlaß mit jren hitzigen Schrifften schreyen / vnd predigen / Lärma blasen: offentlich beten / vnd zu beten vermahnen / daß Gott vnsern Feinden Glück verleyhen wolle: Die Bildnussen der Heyl. Apostel Petri vnnd Pauli durch dero Schulmeister zu verbrennen vngestrafft zugelassen: Von der Augspurg Confession mehrer vnd weiter nichts halten / als was jhrem schwirmer Geist gefällig: allerley Vnwillen vndverbitterung der Gemüther gegen Vns als Herrn vnd Erb-Landts Fürsten anrichten / auch denen Cathol. an allen Orthen / grosses Vnrecht / Eintrag / vnd Vnbilligkeit zufügen. Dannenhero / vnd dieweilen Wir auß gnädigist / Vätterlicher Fürsorg / sonderlich aber vnd zu forderst obliegenden Lands-Fürstl Ambtshalber / diß vnser von Gott anvertrawtes Erblich vnnd liebes Ertzhertzogthumb Oesterreich / in friedliebender Einigkeit / rechten wahren Vernemben / vnd guten auffrichtigen Vertrawen zuerhalten / gnädigst begierig vnd eyfferig seyn / solches aber / so lang dergleichen Verführer / vnd Lärma Prediger im Land verbleiben / nit zu Werck setzen können / Also haben Wir vns auß diesen hie oben erzehlten / vnnd andern mehrern grossen Excessen vnd straffmässigen Verbrechen / gnädigst resolviert / daß allen vnd jeden obbemelten in diesem vnserm Erb Ertz Hertzogthumb Oesterreich vnter der Ennß anwesenden Praedicanten vnd jhren zugethanen Schulmeistern / von dato diß vnsers offentlichen Mandats / jhr Exercitium mit Predigen / vnd andern Administrierungen jrer vermeinten Sacramenten / wie auch haltung der Schulen / es sey in Schlössern / der Landlenth Stätilein / Märckten / Flecken / Höfen / Mühlen / oder andern Orthen auff dem Land / wo die gelegen / oder wie genennt / alßbalden vnd de facto allerdings ernstlich vnd bey vnnachläßl cher Straff abgestellet vnd verbotten seyn / Sie sich auch sämbtlich / vnd ein jeder insonderheit von gemeltem dato an diß vnsers General Mandats / auff den 28. Tag diß lauffenden Monats Septemb. auß gedachten Vnserm Erb Ertzhertzogthumb / gewiß- vnd vnfehlbarlich hinweg begeben / vnd ziehen wohin sie wöllen (auß genommen all vnser Königreich vnd Erb-Länder) vnd ferner weder sie die auß geschafften / noch auch künfftig jrrgend andere Praedicanten vnd Schulmeister / zu ewigen Zeiten / in diesem vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich / bey Vermeydung im wideriger vnaußbleiblicher Einzrehung jrer Personen / vnd darüber erfolgent vnnachläßlicher ernstlicher Bestraffung / wider diß vnser Gebort / keines wegs mehr betretten lassen sollen. Damit aber auch sambt jren Zugehörigen auß dem Landt in guter Sicherheit ziehen vnd fortreysen mögen / So wollen Wir auß sondern Kays. vnd Lands Fürstl. Gn. verwilligt haben / dz den jenigen Praedicanten vnd Schulmeistern / so im Viertel vnter Wiennerwald sich befunden / vnd N. Burgermeister / Richter vnd Raht / vnseret Statt Newstatt: Denen aber im Viertel ob Wiennerwald / von Richter vnd Rath vnserer Statt S. Pölten / Item denen im Viertel vnter Maynhartsberg / von Richter vnd Raht vnser Statt Corneuburg / vnd dann im Viertel ob Mainhartsberg / von N. Burgermeister / Richter vnd Raht vnserer Stätt Krembs vn Stain ordenliche Paßbrieff in vnserm Namend ertheilt vnnd gegeben werden sollen / deßwegen dann bereit jeden Orts an den Magistrat nothwendige Erinnerung beschehen. Befehlen demnach allen vnd jeden vnsern Landsleuthen ins gemein / vnd jedem insonderheit / bey welchem sich bißhero obgesagte Praedicanten vnd Schulmeister auff gehalten / hiemit gnädigst / auch ernstlich vnd wöllen / daß sie / oder sonsten jemands anderer / wer der auch sey / Mann vnnd Weibspersonen bey Vermeydung vnser höchsten Vngnad vnd Straff / dieselben weiters bey jnen / hie obenverstandener massen / kein Exercitium, mit Predigen / oder in andere Weg / vben vnd halten lassen / noch vber die obbestimpte zeit / weder heimlich oder offentlich / in keine weiß / einige Vnterschleif nit mehr geben: dann da darvber ein oder der ander betretten / so einigen Praedicanden oder Schulmeister vber den gesetzten Termin / heimb- oder offentlich auffhalten / oder sonsten das wenigste wieder Außschaffung der Praedicanten anzuspinnen / oder zu attentiren vnd fürzunehmen sich vnterstehen würde / der / oder dieselben / nach Befindung der Sachen vnnd deß Verbrechens Beschaffenheit / all jhr Haab vnd Güter / andern zun Abscheuch vnd Exempel verwürcket haben / die aber so nit begütter / auff vnser Wolgefallen / vnd in andere Weg gestrafft werden / vnd hierinnen niemands verschonet / auch kein Entschuldigung angenommen werden sollen. Vnd dieweln vns auch fürkompt / daß insonderheit in vnser Statt Wien / auch sonst allenhalben im gantzen Landt an vnterschiedlichen Orthen sehr gefährlich / vnsern Erb Vntersassen vnnd Landts Inwohnern gantz nicht gebührende Conventicula, vnter dem Schein vnd Praetext einer andern Zusammenkunfft vnd Tractation angestelt vnd gehalten / vnd darinnen die jenige Sachen fürgebracht / gehandelt / vnd geschlossen / welche nit allein wider vns / als jre von Gott vnmittelbar sürgesetzte Lands. Fürstl. Obrigkeit offentlich streitten / Sondern auch das gantze geliebte Vatterlandt Teutscher Nation dardurch in eusserster Gefahr / Nachtheil Schaden / auch entlichen Ruin vnd Verderben ein geleitter werden / Also wollen Wir hiemit dergleichen vngebürliche vnd hochschädliche Conventicula vnd Zusammenknufften / vnter was Schein die jmmer angestellt vnd fürgenommen werden möchten / allerdings verbotten / vnd jedermänniglich / was Stands vnd Wesens der oder die in diesem Vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich vnder der Ennß seyn / gnädigst vermahnet / auch ernstlich befohlen haben / daß sie einig habenden Fug / vnd Vnser / auch Vnserer höchstgeehrten Vorfahren auß trückliche Inhibitionen / vñ der Ordinarien höchsten Beschwer / Nachtheil vnd Praejudicio, vngescheucht zu jhrẽ Exercitio ziehen: selbsten rund vñ offen bekenen / dz sie kein Sacrament machen köñen / noch wöllen: Ohne vnterlaß mit jren hitzigen Schrifften schreyen / vnd predigen / Lärma blasen: offentlich beten / vnd zu beten vermahnen / daß Gott vnsern Feinden Glück verleyhen wolle: Die Bildnussen der Heyl. Apostel Petri vnnd Pauli durch dero Schulmeister zu verbreñen vngestrafft zugelassen: Von der Augspurg Confession mehrer vnd weiter nichts halten / als was jhrem schwirmer Geist gefällig: allerley Vnwillẽ vndverbitterung der Gemüther gegen Vns als Herrn vnd Erb-Landts Fürsten anrichten / auch denen Cathol. an allen Orthen / grosses Vnrecht / Eintrag / vnd Vnbilligkeit zufügen. Dannenhero / vnd dieweilen Wir auß gnädigist / Vätterlicher Fürsorg / sonderlich aber vñ zu forderst obliegenden Lands-Fürstl Ambtshalber / diß vnser von Gott anvertrawtes Erblich vnnd liebes Ertzhertzogthumb Oesterreich / in friedliebender Einigkeit / rechten wahren Vernemben / vnd guten auffrichtigen Vertrawen zuerhaltẽ / gnädigst begierig vñ eyfferig seyn / solches aber / so lang dergleichen Verführer / vnd Lärma Prediger im Land verbleiben / nit zu Werck setzen können / Also haben Wir vns auß diesen hie oben erzehlten / vnnd andern mehrern grossen Excessen vnd straffmässigen Verbrechen / gnädigst resolviert / daß allen vnd jeden obbemelten in diesem vnserm Erb Ertz Hertzogthumb Oesterreich vnter der Ennß anwesenden Praedicanten vnd jhren zugethanen Schulmeistern / võ dato diß vnsers offentlichen Mandats / jhr Exercitium mit Predigen / vnd andern Administrierungen jrer vermeinten Sacramenten / wie auch haltung der Schulen / es sey in Schlössern / der Landlenth Stätilein / Märckten / Flecken / Höfen / Mühlen / oder andern Orthen auff dem Land / wo die gelegen / oder wie genennt / alßbalden vnd de facto allerdings ernstlich vnd bey vnnachläßl cher Straff abgestellet vnd verbotten seyn / Sie sich auch sämbtlich / vnd ein jeder insonderheit von gemeltem dato an diß vnsers General Mandats / auff den 28. Tag diß lauffenden Monats Septemb. auß gedachten Vnserm Erb Ertzhertzogthumb / gewiß- vnd vnfehlbarlich hinweg begeben / vñ ziehen wohin sie wöllen (auß genom̃en all vnser Königreich vnd Erb-Länder) vnd ferner weder sie die auß geschafften / noch auch künfftig jrrgend andere Praedicanten vnd Schulmeister / zu ewigen Zeiten / in diesem vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich / bey Vermeydung im wideriger vnaußbleiblicher Einzrehung jrer Personen / vñ darüber erfolgent vnnachläßlicher ernstlicher Bestraffung / wider diß vnser Gebort / keines wegs mehr betretten lassen sollen. Damit aber auch sambt jren Zugehörigen auß dem Landt in guter Sicherheit ziehen vnd fortreysen mögen / So wollen Wir auß sondern Kays. vnd Lands Fürstl. Gn. verwilligt haben / dz den jenigen Praedicanten vnd Schulmeistern / so im Viertel vnter Wiennerwald sich befunden / vnd N. Burgermeister / Richter vnd Raht / vnseret Statt Newstatt: Denen aber im Viertel ob Wiennerwald / võ Richter vnd Rath vnserer Statt S. Pölten / Item denen im Viertel vnter Maynhartsberg / võ Richter vnd Raht vnser Statt Corneuburg / vnd dann im Viertel ob Mainhartsberg / von N. Burgermeister / Richter vnd Raht vnserer Stätt Krembs vn Stain ordenliche Paßbrieff in vnserm Namend ertheilt vnnd gegeben werden sollen / deßwegen dann bereit jeden Orts an den Magistrat nothwendige Erinnerung beschehen. Befehlen demnach allen vñ jeden vnsern Landsleuthen ins gemein / vnd jedem insonderheit / bey welchem sich bißhero obgesagte Praedicanten vnd Schulmeister auff gehalten / hiemit gnädigst / auch ernstlich vnd wöllen / daß sie / oder sonsten jemands anderer / wer der auch sey / Mann vnnd Weibspersonen bey Vermeydung vnser höchsten Vngnad vnd Straff / dieselben weiters bey jnen / hie obenverstandener massen / kein Exercitium, mit Predigen / oder in andere Weg / vben vnd halten lassen / noch vber die obbestimpte zeit / weder heimlich oder offentlich / in keine weiß / einige Vnterschleif nit mehr geben: dann da darvber ein oder der ander betretten / so einigen Praedicanden oder Schulmeister vber den gesetzten Termin / heimb- oder offentlich auffhalten / oder sonsten das wenigste wieder Außschaffung der Praedicanten anzuspinnen / oder zu attentiren vnd fürzunehmen sich vnterstehen würde / der / oder dieselben / nach Befindung der Sachen vnnd deß Verbrechens Beschaffenheit / all jhr Haab vnd Güter / andern zũ Abscheuch vnd Exempel verwürcket haben / die aber so nit begütter / auff vnser Wolgefallen / vnd in andere Weg gestrafft werden / vnd hierinnen niemands verschonet / auch kein Entschuldigũg angenommen werden sollen. Vnd dieweln vns auch fürkompt / daß insonderheit in vnser Statt Wien / auch sonst allenhalben im gantzen Landt an vnterschiedlichen Orthen sehr gefährlich / vnsern Erb Vntersassen vnnd Landts Inwohnern gantz nicht gebührende Conventicula, vnter dem Schein vnd Praetext einer andern Zusammenkunfft vnd Tractatiõ angestelt vñ gehalten / vñ darinnen die jenige Sachen fürgebracht / gehandelt / vñ geschlossẽ / welche nit allein wider vns / als jre von Gott vnmittelbar sürgesetzte Lands. Fürstl. Obrigkeit offentlich streitten / Sondern auch das gantze geliebte Vatterlandt Teutscher Natiõ dardurch in eusserster Gefahr / Nachtheil Schaden / auch entlichen Ruin vnd Verderben ein geleitter werden / Also wollen Wir hiemit dergleichen vngebürliche vnd hochschädliche Conventicula vnd Zusammenknufften / vnter was Schein die jm̃er angestellt vñ fürgenom̃en werden möchten / allerdings verbotten / vñ jedermänniglich / was Stands vnd Wesens der oder die in diesem Vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich vnder der Ennß seyn / gnädigst vermahnet / auch ernstlich befohlen haben / daß sie <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1291" n="1148"/> einig habenden Fug / vnd Vnser / auch Vnserer höchstgeehrten Vorfahren auß trückliche Inhibitionen / vñ der Ordinarien höchsten Beschwer / Nachtheil vnd Praejudicio, vngescheucht zu jhrẽ Exercitio ziehen: selbsten rund vñ offen bekenen / dz sie kein Sacrament machen köñen / noch wöllen: Ohne vnterlaß mit jren hitzigen Schrifften schreyen / vnd predigen / Lärma blasen: offentlich beten / vnd zu beten vermahnen / daß Gott vnsern Feinden Glück verleyhen wolle: Die Bildnussen der Heyl. Apostel Petri vnnd Pauli durch dero Schulmeister zu verbreñen vngestrafft zugelassen: Von der Augspurg Confession mehrer vnd weiter nichts halten / als was jhrem schwirmer Geist gefällig: allerley Vnwillẽ vndverbitterung der Gemüther gegen Vns als Herrn vnd Erb-Landts Fürsten anrichten / auch denen Cathol. an allen Orthen / grosses Vnrecht / Eintrag / vnd Vnbilligkeit zufügen. Dannenhero / vnd dieweilen Wir auß gnädigist / Vätterlicher Fürsorg / sonderlich aber vñ zu forderst obliegenden Lands-Fürstl Ambtshalber / diß vnser von Gott anvertrawtes Erblich vnnd liebes Ertzhertzogthumb Oesterreich / in friedliebender Einigkeit / rechten wahren Vernemben / vnd guten auffrichtigen Vertrawen zuerhaltẽ / gnädigst begierig vñ eyfferig seyn / solches aber / so lang dergleichen Verführer / vnd Lärma Prediger im Land verbleiben / nit zu Werck setzen können / Also haben Wir vns auß diesen hie oben erzehlten / vnnd andern mehrern grossen Excessen vnd straffmässigen Verbrechen / gnädigst resolviert / daß allen vnd jeden obbemelten in diesem vnserm Erb Ertz Hertzogthumb Oesterreich vnter der Ennß anwesenden Praedicanten vnd jhren zugethanen Schulmeistern / võ dato diß vnsers offentlichen Mandats / jhr Exercitium mit Predigen / vnd andern Administrierungen jrer vermeinten Sacramenten / wie auch haltung der Schulen / es sey in Schlössern / der Landlenth Stätilein / Märckten / Flecken / Höfen / Mühlen / oder andern Orthen auff dem Land / wo die gelegen / oder wie genennt / alßbalden vnd de facto allerdings ernstlich vnd bey vnnachläßl cher Straff abgestellet vnd verbotten seyn / Sie sich auch sämbtlich / vnd ein jeder insonderheit von gemeltem dato an diß vnsers General Mandats / auff den 28. Tag diß lauffenden Monats Septemb. auß gedachten Vnserm Erb Ertzhertzogthumb / gewiß- vnd vnfehlbarlich hinweg begeben / vñ ziehen wohin sie wöllen (auß genom̃en all vnser Königreich vnd Erb-Länder) vnd ferner weder sie die auß geschafften / noch auch künfftig jrrgend andere Praedicanten vnd Schulmeister / zu ewigen Zeiten / in diesem vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich / bey Vermeydung im wideriger vnaußbleiblicher Einzrehung jrer Personen / vñ darüber erfolgent vnnachläßlicher ernstlicher Bestraffung / wider diß vnser Gebort / keines wegs mehr betretten lassen sollen. Damit aber auch sambt jren Zugehörigen auß dem Landt in guter Sicherheit ziehen vnd fortreysen mögen / So wollen Wir auß sondern Kays. vnd Lands Fürstl. Gn. verwilligt haben / dz den jenigen Praedicanten vnd Schulmeistern / so im Viertel vnter Wiennerwald sich befunden / vnd N. Burgermeister / Richter vnd Raht / vnseret Statt Newstatt: Denen aber im Viertel ob Wiennerwald / võ Richter vnd Rath vnserer Statt S. Pölten / Item denen im Viertel vnter Maynhartsberg / võ Richter vnd Raht vnser Statt Corneuburg / vnd dann im Viertel ob Mainhartsberg / von N. Burgermeister / Richter vnd Raht vnserer Stätt Krembs vn Stain ordenliche Paßbrieff in vnserm Namend ertheilt vnnd gegeben werden sollen / deßwegen dann bereit jeden Orts an den Magistrat nothwendige Erinnerung beschehen. Befehlen demnach allen vñ jeden vnsern Landsleuthen ins gemein / vnd jedem insonderheit / bey welchem sich bißhero obgesagte Praedicanten vnd Schulmeister auff gehalten / hiemit gnädigst / auch ernstlich vnd wöllen / daß sie / oder sonsten jemands anderer / wer der auch sey / Mann vnnd Weibspersonen bey Vermeydung vnser höchsten Vngnad vnd Straff / dieselben weiters bey jnen / hie obenverstandener massen / kein Exercitium, mit Predigen / oder in andere Weg / vben vnd halten lassen / noch vber die obbestimpte zeit / weder heimlich oder offentlich / in keine weiß / einige Vnterschleif nit mehr geben: dann da darvber ein oder der ander betretten / so einigen Praedicanden <choice><abbr>od'</abbr><expan>oder</expan></choice> Schulmeister vber den gesetzten Termin / heimb- oder offentlich auffhalten / <choice><abbr>od'</abbr><expan>oder</expan></choice> sonsten das wenigste wieder Außschaffung der Praedicanten anzuspinnen / oder zu attentiren vnd fürzunehmen sich vnterstehen würde / der / oder dieselben / nach Befindung der Sachen vnnd deß Verbrechens Beschaffenheit / all jhr Haab vnd Güter / andern zũ Abscheuch vnd Exempel verwürcket haben / die aber so nit begütter / auff vnser Wolgefallen / vnd in andere Weg gestrafft werden / vnd hierinnen niemands verschonet / auch kein Entschuldigũg angenommen werden sollen. Vnd dieweln vns auch fürkompt / daß insonderheit in vnser Statt Wien / auch sonst allenhalben im gantzen Landt an vnterschiedlichen Orthen sehr gefährlich / vnsern Erb Vntersassen vnnd Landts Inwohnern gantz nicht gebührende Conventicula, vnter dem Schein vnd Praetext einer andern Zusammenkunfft vnd Tractatiõ angestelt vñ gehalten / vñ darinnen die jenige Sachen fürgebracht / gehandelt / vñ geschlossẽ / welche nit allein <choice><abbr>wid'</abbr><expan>wider</expan></choice> vns / als jre von Gott vnmittelbar sürgesetzte Lands. Fürstl. 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einig habenden Fug / vnd Vnser / auch Vnserer höchstgeehrten Vorfahren auß trückliche Inhibitionen / vñ der Ordinarien höchsten Beschwer / Nachtheil vnd Praejudicio, vngescheucht zu jhrẽ Exercitio ziehen: selbsten rund vñ offen bekenen / dz sie kein Sacrament machen köñen / noch wöllen: Ohne vnterlaß mit jren hitzigen Schrifften schreyen / vnd predigen / Lärma blasen: offentlich beten / vnd zu beten vermahnen / daß Gott vnsern Feinden Glück verleyhen wolle: Die Bildnussen der Heyl. Apostel Petri vnnd Pauli durch dero Schulmeister zu verbreñen vngestrafft zugelassen: Von der Augspurg Confession mehrer vnd weiter nichts halten / als was jhrem schwirmer Geist gefällig: allerley Vnwillẽ vndverbitterung der Gemüther gegen Vns als Herrn vnd Erb-Landts Fürsten anrichten / auch denen Cathol. an allen Orthen / grosses Vnrecht / Eintrag / vnd Vnbilligkeit zufügen. Dannenhero / vnd dieweilen Wir auß gnädigist / Vätterlicher Fürsorg / sonderlich aber vñ zu forderst obliegenden Lands-Fürstl Ambtshalber / diß vnser von Gott anvertrawtes Erblich vnnd liebes Ertzhertzogthumb Oesterreich / in friedliebender Einigkeit / rechten wahren Vernemben / vnd guten auffrichtigen Vertrawen zuerhaltẽ / gnädigst begierig vñ eyfferig seyn / solches aber / so lang dergleichen Verführer / vnd Lärma Prediger im Land verbleiben / nit zu Werck setzen können / Also haben Wir vns auß diesen hie oben erzehlten / vnnd andern mehrern grossen Excessen vnd straffmässigen Verbrechen / gnädigst resolviert / daß allen vnd jeden obbemelten in diesem vnserm Erb Ertz Hertzogthumb Oesterreich vnter der Ennß anwesenden Praedicanten vnd jhren zugethanen Schulmeistern / võ dato diß vnsers offentlichen Mandats / jhr Exercitium mit Predigen / vnd andern Administrierungen jrer vermeinten Sacramenten / wie auch haltung der Schulen / es sey in Schlössern / der Landlenth Stätilein / Märckten / Flecken / Höfen / Mühlen / oder andern Orthen auff dem Land / wo die gelegen / oder wie genennt / alßbalden vnd de facto allerdings ernstlich vnd bey vnnachläßl cher Straff abgestellet vnd verbotten seyn / Sie sich auch sämbtlich / vnd ein jeder insonderheit von gemeltem dato an diß vnsers General Mandats / auff den 28. Tag diß lauffenden Monats Septemb. auß gedachten Vnserm Erb Ertzhertzogthumb / gewiß- vnd vnfehlbarlich hinweg begeben / vñ ziehen wohin sie wöllen (auß genom̃en all vnser Königreich vnd Erb-Länder) vnd ferner weder sie die auß geschafften / noch auch künfftig jrrgend andere Praedicanten vnd Schulmeister / zu ewigen Zeiten / in diesem vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich / bey Vermeydung im wideriger vnaußbleiblicher Einzrehung jrer Personen / vñ darüber erfolgent vnnachläßlicher ernstlicher Bestraffung / wider diß vnser Gebort / keines wegs mehr betretten lassen sollen. Damit aber auch sambt jren Zugehörigen auß dem Landt in guter Sicherheit ziehen vnd fortreysen mögen / So wollen Wir auß sondern Kays. vnd Lands Fürstl. Gn. verwilligt haben / dz den jenigen Praedicanten vnd Schulmeistern / so im Viertel vnter Wiennerwald sich befunden / vnd N. Burgermeister / Richter vnd Raht / vnseret Statt Newstatt: Denen aber im Viertel ob Wiennerwald / võ Richter vnd Rath vnserer Statt S. Pölten / Item denen im Viertel vnter Maynhartsberg / võ Richter vnd Raht vnser Statt Corneuburg / vnd dann im Viertel ob Mainhartsberg / von N. Burgermeister / Richter vnd Raht vnserer Stätt Krembs vn Stain ordenliche Paßbrieff in vnserm Namend ertheilt vnnd gegeben werden sollen / deßwegen dann bereit jeden Orts an den Magistrat nothwendige Erinnerung beschehen. Befehlen demnach allen vñ jeden vnsern Landsleuthen ins gemein / vnd jedem insonderheit / bey welchem sich bißhero obgesagte Praedicanten vnd Schulmeister auff gehalten / hiemit gnädigst / auch ernstlich vnd wöllen / daß sie / oder sonsten jemands anderer / wer der auch sey / Mann vnnd Weibspersonen bey Vermeydung vnser höchsten Vngnad vnd Straff / dieselben weiters bey jnen / hie obenverstandener massen / kein Exercitium, mit Predigen / oder in andere Weg / vben vnd halten lassen / noch vber die obbestimpte zeit / weder heimlich oder offentlich / in keine weiß / einige Vnterschleif nit mehr geben: dann da darvber ein oder der ander betretten / so einigen Praedicanden od' Schulmeister vber den gesetzten Termin / heimb- oder offentlich auffhalten / od' sonsten das wenigste wieder Außschaffung der Praedicanten anzuspinnen / oder zu attentiren vnd fürzunehmen sich vnterstehen würde / der / oder dieselben / nach Befindung der Sachen vnnd deß Verbrechens Beschaffenheit / all jhr Haab vnd Güter / andern zũ Abscheuch vnd Exempel verwürcket haben / die aber so nit begütter / auff vnser Wolgefallen / vnd in andere Weg gestrafft werden / vnd hierinnen niemands verschonet / auch kein Entschuldigũg angenommen werden sollen. Vnd dieweln vns auch fürkompt / daß insonderheit in vnser Statt Wien / auch sonst allenhalben im gantzen Landt an vnterschiedlichen Orthen sehr gefährlich / vnsern Erb Vntersassen vnnd Landts Inwohnern gantz nicht gebührende Conventicula, vnter dem Schein vnd Praetext einer andern Zusammenkunfft vnd Tractatiõ angestelt vñ gehalten / vñ darinnen die jenige Sachen fürgebracht / gehandelt / vñ geschlossẽ / welche nit allein wid' vns / als jre von Gott vnmittelbar sürgesetzte Lands. Fürstl. Obrigkeit offentlich streitten / Sondern auch das gantze geliebte Vatterlandt Teutscher Natiõ dardurch in eusserster Gefahr / Nachtheil Schaden / auch entlichen Ruin vnd Verderben ein geleitter werden / Also wollen Wir hiemit dergleichen vngebürliche vnd hochschädliche Conventicula vnd Zusammenknufften / vnter was Schein die jm̃er angestellt vñ fürgenom̃en werden möchten / allerdings verbotten / vñ jedermänniglich / was Stands vnd Wesens der od' die in diesem Vnserm Erb Ertzhertzogthumb Oesterreich vnder der Ennß seyn / gnädigst vermahnet / auch ernstlich befohlen haben / daß sie
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1291>, abgerufen am 29.06.2024. |