Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.nicht jrren / sondern bey der Röm. Kay. M. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin richten vnd befördern helffen / daß Jh. M. nichsteweniger zu dero vnterthänigst gesuchter confirmation berührten Vergleichs vnd Abschiedts allergnäd. zuverstehen geruhen möge. Solches verhoffen wir werde bey J. M. vmb so viel dowenigers bedencken haben / wann dieselbe / das auff widerbringung rechtschaffenen vnd bestendigen Vertrawens / Fried vnnd Einigkeit in dem Fürstlichen Hause Hessen / nit allein dessen conservation vnd Erhaltung / sondern auch die allgemeine Reichswolfahrt beruhe vnnd in vorfallenden Nöthen J. M. vnd den H. R. Reich desto nützlichere Dienste erstattet werden können / allergnädigst behertzigen werden. Wir zweifflen an E. L. Sorgfalt hierunder keines wegs / etc. Das ander Schreiben / welches von den Praelaten / Ritter-vnd Landtschafft deß nider Fürstenthumbs Hessen Casselischen Theils / gleichfals an Landgr. Georgen abgangen / lautete also; Der Hessen Casselischen Prälaten Rittervnd Land schafft Schreiben an Landgraff Georgen. P. P. E. F. Gn. sollen wir vnterthänig vnverhalten daß der Hochwürdig auch Durchleuchtig vnd hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Wilhelm Landgraff zu Hessen / Administrator deß Stiffts Herßfeldt / Graff zu Catzenelenbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. Vnser gnädiger Fürst vnd Herr / bey jetziger vnserer Versammlung vnd alhier angestellten Communicationstag vns gnädig berichten lassen / welcher gestalt die bißdahero im Fürstlichen Hauß Hessen / zwischen dessen beyden Linien zu Cassel vnd Darmbstatt / geschwebten schwere Differentzien vnd mißverstände / vff gewisse Maaß zu grundt in Güte beygelegt vnd vertragen / inmassen vns dann der dißortwegen auffgerichte Abschied vnnd Accord zuverlesen / vorgelegt worden. Gleich wie wir nun darnach vor vielen Jahren höchstes verlangen getragen / ein anders nit gewüntschet / auch den barmhertzigen gütigen Gott neben allen trewen Vnterthanen darumb inniglichen angeruffen / also erfrewen wir vns darüber von Hertzen / vnd wüntschen beyden E. F Fürstl. Gn. Gn. darzu Glück / Heyl vnnd alle Wolfahrt: Sagen / auch seiner Allmacht darfür Lob vnd Danck / vnd bitten dieselbe / sie wollen dz gute Werck / so sie angefangen nit allein vollführen / sondern auff beyden E. F. F. G. G. vnd dero Nachkommen Hertzen mit dem vnzertrennlichen Bandt der Einigkeit verbinden / damit vnauffhörlicher Fried zwischen beyden Linien seyn vnd bleiben / vnnd dardurch das verderbte Fürstenthumb Hessen / wider zu vffnehmen kommen vnd gelangen / auch jmmer vnnd alle wege darbey erhalten werden möge / gestalt wir dann auch vnsers Orts vns zu allen vnnd jeden Zeiten höhers nichts wollen angelegen seyn lassen / dann eussersten Vermögens vns dahin zubearbeiten vnnd daran zu seyn / damit nach vollnzogener Kayserlichen Confirmation solcher wol bedächtlich troffener / vnd durch so viel Mühe / Arbeyt vnd Vnkosten ertheidnigten Accord / zu ewigen Zeiten gehalten / vnd darwider von niemanden / der sey auch wer er wolle / nichts vorgenommen werde / darzu wir vns / vor Vns vnd vnsere Nachkommen / hiemit in bester Formb Rechtens verpflichten thun. Ob wir dann wohl in der vnterthänigen Zuversicht gestanden / nach dem vff solchem Accord deß gantzen Hauses vnd Fürstenthumb Hessen / vnd aller dessen Einwohner Wolfahrt vnd Wolstandt bestehet / es würde der auch Durchleuchtige vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. vnser auch gnädiger Fürst vnd Herr / neben dero vielgeliebten Gemahlin vnd Sohn / Herr Landgraff Herman / weil vff jhren F. F. G. G. Ratification solcher Accord gerichtet / denselben in dero darinn bestimbter Zeit approbiret vnd dessen Schein von sich geben haben / Nach dem aber Jhre Landtgr. Moritzen Fürstl. Gn. wegen Gemüts bestürtzüg vnd bekandter jhrer Gelegenheit sich darinn nit finden / oder resolviren können / So dann dero Gemahlin die gantze Zeit vber / daß solcher Accord geschlossen / ausserhalb Landts gewesen vnd dahero so wenig derselben / als Landgraff Hermans Fürstl. Gn. welche ohne der Fraw Mutter Vorwissen / sich hierinn etwas zuerclären bedenckens getragen / Consens erlanget werden möchten / So wollen wir nit hoffen daß darumb eben / da auch schon gedachter Fraw Gemahlin vnd Herrn Landgraff Hermans Consens vnnd Ratificationsschein nicht erfolgen solte / E. F. F. Gn. Gn. diesen so hoch erwünschten Gott vnnd Menschen wolgefälligen Vertrag zergehen lassen werden. Sondern bitten vnterthänig E. F. F. G. Gn. dessen allen vnerachter / es jhres theils nit allein bey solchem mit so grosser Mühe / Arbeit vnd Vnkosten woltroffenen Vergleich allerdings bewenden lassen / sondern auch bey der Röm. Kay. auch zu Hungarn vnnd Böheimb Königl. May. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin wie sie wol vermögen gnädig befürdern helffen wollen / damit dieselbe nichts destoweniger solchen Accord verglichener massen allergnädigst zu Confirmiren vnnd zubestettigen geruhen mögen / insonderlicher Erwegung daß ohne das solche ratificationes diesem Vertrag nicht das wenigst geben oder auch nehmen können / sondern daß alles das jenige was etwa noch wegen mehr hochgedachtes vnsers gnädigen Fürsten vnd Herrns Landgraff Wilhelms ohnmündiger Herren Gebrüdern desiderirt werden mochte / durch allerhöchstgedacht Kayserliche May. als deß höchsten vnd Obristen Vormündts Authorität vnd Confirmation ersetzet / vnnd das darunter versirende bonum publicum consideriret vnnd in achtgenommen / auch billich allen andern Respecten vnd considerationen vorgezogen würd / Solchesgleich wie es zu deß gantzen Fürstlichen Hauses vnd Fürstenthumbs Hessen vffnehmen / auch erhaltung guten bestendigen Vertrawens / Fried / Ruhe vnd Einigkeit gereicht / Also leben wir der vnterthänigen Hoffnung E. F. Gn. vns hierinn nicht jrren / sondern bey der Röm. Kay. M. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin richten vñ befördern helffen / daß Jh. M. nichsteweniger zu dero vnterthänigst gesuchter confirmation berührten Vergleichs vnd Abschiedts allergnäd. zuverstehen geruhen möge. Solches verhoffen wir werde bey J. M. vmb so viel dowenigers bedencken haben / wann dieselbe / das auff widerbringung rechtschaffenen vnd bestendigen Vertrawens / Fried vnnd Einigkeit in dem Fürstlichen Hause Hessen / nit allein dessen conservation vnd Erhaltung / sondern auch die allgemeine Reichswolfahrt beruhe vnnd in vorfallenden Nöthen J. M. vnd dẽ H. R. Reich desto nützlichere Dienste erstattet werden könnẽ / allergnädigst behertzigen werden. Wir zweifflen an E. L. Sorgfalt hierunder keines wegs / etc. Das ander Schreibẽ / welches von den Praelaten / Ritter-vnd Landtschafft deß nider Fürstẽthumbs Hessen Casselischen Theils / gleichfals an Landgr. Georgen abgangen / lautete also; Der Hessen Casselischen Prälatẽ Rittervñ Land schafft Schreibẽ an Landgraff Georgen. P. P. E. F. Gn. sollen wir vnterthänig vnverhalten daß der Hochwürdig auch Durchleuchtig vnd hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Wilhelm Landgraff zu Hessen / Administrator deß Stiffts Herßfeldt / Graff zu Catzenelenbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. Vnser gnädiger Fürst vñ Herr / bey jetziger vnserer Versam̃lung vnd alhier angestellten Communicationstag vns gnädig berichten lassen / welcher gestalt die bißdahero im Fürstlichen Hauß Hessen / zwischen dessen beyden Linien zu Cassel vnd Darmbstatt / geschwebten schwere Differentzien vñ mißverstände / vff gewisse Maaß zu grundt in Güte beygelegt vnd vertragen / inmassen vns dann der dißortwegen auffgerichte Abschied vnnd Accord zuverlesen / vorgelegt worden. Gleich wie wir nun darnach vor vielen Jahren höchstes verlangen getragen / ein anders nit gewüntschet / auch den barmhertzigen gütigen Gott neben allen trewen Vnterthanen darumb inniglichen angeruffen / also erfrewen wir vns darüber von Hertzen / vnd wüntschen beyden E. F Fürstl. Gn. Gn. darzu Glück / Heyl vnnd alle Wolfahrt: Sagen / auch seiner Allmacht darfür Lob vnd Danck / vnd bitten dieselbe / sie wollen dz gute Werck / so sie angefangen nit allein vollführen / sondern auff beyden E. F. F. G. G. vnd dero Nachkommen Hertzen mit dem vnzertreñlichen Bandt der Einigkeit verbinden / damit vnauffhörlicher Fried zwischen beyden Linien seyn vnd bleiben / vnnd dardurch das verderbte Fürstenthumb Hessen / wider zu vffnehmen kommen vnd gelangen / auch jmmer vnnd alle wege darbey erhalten werden möge / gestalt wir dann auch vnsers Orts vns zu allen vnnd jeden Zeiten höhers nichts wollen angelegen seyn lassen / dann eussersten Vermögens vns dahin zubearbeiten vnnd daran zu seyn / damit nach vollnzogener Kayserlichen Cõfirmation solcher wol bedächtlich troffener / vnd durch so viel Mühe / Arbeyt vnd Vnkosten ertheidnigten Accord / zu ewigen Zeiten gehalten / vnd darwider von niemanden / der sey auch wer er wolle / nichts vorgenommen werde / darzu wir vns / vor Vns vnd vnsere Nachkommen / hiemit in bester Formb Rechtens verpflichten thun. Ob wir dann wohl in der vnterthänigen Zuversicht gestanden / nach dem vff solchem Accord deß gantzen Hauses vnd Fürstenthumb Hessen / vnd aller dessen Einwohner Wolfahrt vñ Wolstandt bestehet / es würde der auch Durchleuchtige vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vñ Nidda / rc. vnser auch gnädiger Fürst vnd Herr / neben dero vielgeliebten Gemahlin vnd Sohn / Herr Landgraff Herman / weil vff jhren F. F. G. G. Ratification solcher Accord gerichtet / denselben in dero darinn bestimbter Zeit approbiret vnd dessen Schein võ sich geben haben / Nach dem aber Jhre Landtgr. Moritzen Fürstl. Gn. wegen Gemüts bestürtzüg vnd bekandter jhrer Gelegenheit sich darinn nit finden / oder resolviren können / So dann dero Gemahlin die gantze Zeit vber / daß solcher Accord geschlossen / ausserhalb Landts gewesen vnd dahero so wenig derselben / als Landgraff Hermans Fürstl. Gn. welche ohne der Fraw Mutter Vorwissen / sich hierinn etwas zuerclären bedenckens getragen / Consens erlanget werden möchten / So wollen wir nit hoffen daß darumb eben / da auch schon gedachter Fraw Gemahlin vnd Herrn Landgraff Hermans Consens vnnd Ratificationsschein nicht erfolgen solte / E. F. F. Gn. Gn. diesen so hoch erwünschten Gott vnnd Menschen wolgefälligen Vertrag zergehen lassen werden. Sondern bitten vnterthänig E. F. F. G. Gn. dessen allen vnerachter / es jhres theils nit allein bey solchem mit so grosser Mühe / Arbeit vñ Vnkosten woltroffenen Vergleich allerdings bewẽden lassen / sondern auch bey der Röm. Kay. auch zu Hungarn vnnd Böheimb Königl. May. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin wie sie wol vermögen gnädig befürdern helffen wollen / damit dieselbe nichts destoweniger solchen Accord verglichener massen allergnädigst zu Confirmiren vnnd zubestettigen geruhen mögen / insonderlicher Erwegung daß ohne das solche ratificationes diesem Vertrag nicht das wenigst geben oder auch nehmen köñen / sondern daß alles das jenige was etwa noch wegen mehr hochgedachtes vnsers gnädigen Fürsten vnd Herrns Landgraff Wilhelms ohnmündiger Herren Gebrüdern desiderirt werden mochte / durch allerhöchstgedacht Kayserliche May. als deß höchsten vnd Obristen Vormündts Authorität vnd Confirmation ersetzet / vnnd das darunter versirende bonum publicum consideriret vnnd in achtgenommen / auch billich allen andern Respecten vnd considerationen vorgezogen würd / Solchesgleich wie es zu deß gantzen Fürstlichen Hauses vnd Fürstenthumbs Hessen vffnehmen / auch erhaltung guten bestendigen Vertrawens / Fried / Ruhe vnd Einigkeit gereicht / Also leben wir der vnterthänigen Hoffnung E. F. Gn. vns hierinn <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1286" n="1143"/> nicht jrren / sondern bey der Röm. Kay. M. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin richten vñ befördern helffen / daß Jh. M. nichsteweniger zu dero vnterthänigst gesuchter confirmation berührten Vergleichs vnd Abschiedts allergnäd. zuverstehen geruhen möge.</p> <p>Solches verhoffen wir werde bey J. M. vmb so viel dowenigers bedencken haben / wann dieselbe / das auff widerbringung rechtschaffenen vnd bestendigen Vertrawens / Fried vnnd Einigkeit in dem Fürstlichen Hause Hessen / nit allein dessen conservation vnd Erhaltung / sondern auch die allgemeine Reichswolfahrt beruhe vnnd in vorfallenden Nöthen J. M. vnd dẽ H. R. Reich desto nützlichere Dienste erstattet werden könnẽ / allergnädigst behertzigen werden. Wir zweifflen an E. L. Sorgfalt hierunder keines wegs / etc.</p> <p>Das ander Schreibẽ / welches von den Praelaten / Ritter-vnd Landtschafft deß nider Fürstẽthumbs Hessen Casselischen Theils / gleichfals an Landgr. Georgen abgangen / lautete also;</p> <p><note place="left">Der Hessen Casselischen Prälatẽ Rittervñ Land schafft Schreibẽ an Landgraff Georgen.</note> P. P. E. F. Gn. sollen wir vnterthänig vnverhalten daß der Hochwürdig auch Durchleuchtig vnd hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Wilhelm Landgraff zu Hessen / Administrator deß Stiffts Herßfeldt / Graff zu Catzenelenbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. Vnser gnädiger Fürst vñ Herr / bey jetziger vnserer Versam̃lung vnd alhier angestellten Communicationstag vns gnädig berichten lassen / welcher gestalt die bißdahero im Fürstlichen Hauß Hessen / zwischen dessen beyden Linien zu Cassel vnd Darmbstatt / geschwebten schwere Differentzien vñ mißverstände / vff gewisse Maaß zu grundt in Güte beygelegt vnd vertragen / inmassen vns dann der dißortwegen auffgerichte Abschied vnnd Accord zuverlesen / vorgelegt worden.</p> <p>Gleich wie wir nun darnach vor vielen Jahren höchstes verlangen getragen / ein anders nit gewüntschet / auch den barmhertzigen gütigen Gott neben allen trewen Vnterthanen darumb inniglichen angeruffen / also erfrewen wir vns darüber von Hertzen / vnd wüntschen beyden E. F Fürstl. Gn. Gn. darzu Glück / Heyl vnnd alle Wolfahrt: Sagen / auch seiner Allmacht darfür Lob vnd Danck / vnd bitten dieselbe / sie wollen dz gute Werck / so sie angefangen nit allein vollführen / sondern auff beyden E. F. F. G. G. vnd dero Nachkommen Hertzen mit dem vnzertreñlichen Bandt der Einigkeit verbinden / damit vnauffhörlicher Fried zwischen beyden Linien seyn vnd bleiben / vnnd dardurch das verderbte Fürstenthumb Hessen / wider zu vffnehmen kommen vnd gelangen / auch jmmer vnnd alle wege darbey erhalten werden möge / gestalt wir dann auch vnsers Orts vns zu allen vnnd jeden Zeiten höhers nichts wollen angelegen seyn lassen / dann eussersten Vermögens vns dahin zubearbeiten vnnd daran zu seyn / damit nach vollnzogener Kayserlichen Cõfirmation solcher wol bedächtlich troffener / vnd durch so viel Mühe / Arbeyt vnd Vnkosten ertheidnigten Accord / zu ewigen Zeiten gehalten / vnd darwider von niemanden / der sey auch wer er wolle / nichts vorgenommen werde / darzu wir vns / vor Vns vnd vnsere Nachkommen / hiemit in bester Formb Rechtens verpflichten thun.</p> <p>Ob wir dann wohl in der vnterthänigen Zuversicht gestanden / nach dem vff solchem Accord deß gantzen Hauses vnd Fürstenthumb Hessen / vnd aller dessen Einwohner Wolfahrt vñ Wolstandt bestehet / es würde der auch Durchleuchtige vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vñ Nidda / rc. vnser auch gnädiger Fürst vnd Herr / neben dero vielgeliebten Gemahlin vnd Sohn / Herr Landgraff Herman / weil vff jhren F. F. G. G. Ratification solcher Accord gerichtet / denselben in dero darinn bestimbter Zeit approbiret vnd dessen Schein võ sich geben haben / Nach dem aber Jhre Landtgr. Moritzen Fürstl. Gn. wegen Gemüts bestürtzüg vnd bekandter jhrer Gelegenheit sich darinn nit finden / oder resolviren können / So dann dero Gemahlin die gantze Zeit vber / daß solcher Accord geschlossen / ausserhalb Landts gewesen vnd dahero so wenig derselben / als Landgraff Hermans Fürstl. Gn. welche ohne der Fraw Mutter Vorwissen / sich hierinn etwas zuerclären bedenckens getragen / Consens erlanget werden möchten / So wollen wir nit hoffen daß darumb eben / da auch schon gedachter Fraw Gemahlin vnd Herrn Landgraff Hermans Consens vnnd Ratificationsschein nicht erfolgen solte / E. F. F. Gn. Gn. diesen so hoch erwünschten Gott vnnd Menschen wolgefälligen Vertrag zergehen lassen werden.</p> <p>Sondern bitten vnterthänig E. F. F. G. Gn. dessen allen vnerachter / es jhres theils nit allein bey solchem mit so grosser Mühe / Arbeit vñ Vnkosten woltroffenen Vergleich allerdings bewẽden lassen / sondern auch bey der Röm. Kay. auch zu Hungarn vnnd Böheimb Königl. May. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin wie sie wol vermögen gnädig befürdern helffen wollen / damit dieselbe nichts destoweniger solchen Accord verglichener massen allergnädigst zu Confirmiren vnnd zubestettigen geruhen mögen / insonderlicher Erwegung daß ohne das solche ratificationes diesem Vertrag nicht das wenigst geben oder auch nehmen köñen / sondern daß alles das jenige was etwa noch wegen mehr hochgedachtes vnsers gnädigen Fürsten vnd Herrns Landgraff Wilhelms ohnmündiger Herren Gebrüdern desiderirt werden mochte / durch allerhöchstgedacht Kayserliche May. als deß höchsten vnd Obristen Vormündts Authorität vnd Confirmation ersetzet / vnnd das darunter versirende bonum publicum consideriret vnnd in achtgenommen / auch billich allen andern Respecten vnd considerationen vorgezogen würd / Solchesgleich wie es zu deß gantzen Fürstlichen Hauses vnd Fürstenthumbs Hessen vffnehmen / auch erhaltung guten bestendigen Vertrawens / Fried / Ruhe vnd Einigkeit gereicht / Also leben wir der vnterthänigen Hoffnung E. F. Gn. vns hierinn </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1143/1286]
nicht jrren / sondern bey der Röm. Kay. M. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin richten vñ befördern helffen / daß Jh. M. nichsteweniger zu dero vnterthänigst gesuchter confirmation berührten Vergleichs vnd Abschiedts allergnäd. zuverstehen geruhen möge.
Solches verhoffen wir werde bey J. M. vmb so viel dowenigers bedencken haben / wann dieselbe / das auff widerbringung rechtschaffenen vnd bestendigen Vertrawens / Fried vnnd Einigkeit in dem Fürstlichen Hause Hessen / nit allein dessen conservation vnd Erhaltung / sondern auch die allgemeine Reichswolfahrt beruhe vnnd in vorfallenden Nöthen J. M. vnd dẽ H. R. Reich desto nützlichere Dienste erstattet werden könnẽ / allergnädigst behertzigen werden. Wir zweifflen an E. L. Sorgfalt hierunder keines wegs / etc.
Das ander Schreibẽ / welches von den Praelaten / Ritter-vnd Landtschafft deß nider Fürstẽthumbs Hessen Casselischen Theils / gleichfals an Landgr. Georgen abgangen / lautete also;
P. P. E. F. Gn. sollen wir vnterthänig vnverhalten daß der Hochwürdig auch Durchleuchtig vnd hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Wilhelm Landgraff zu Hessen / Administrator deß Stiffts Herßfeldt / Graff zu Catzenelenbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. Vnser gnädiger Fürst vñ Herr / bey jetziger vnserer Versam̃lung vnd alhier angestellten Communicationstag vns gnädig berichten lassen / welcher gestalt die bißdahero im Fürstlichen Hauß Hessen / zwischen dessen beyden Linien zu Cassel vnd Darmbstatt / geschwebten schwere Differentzien vñ mißverstände / vff gewisse Maaß zu grundt in Güte beygelegt vnd vertragen / inmassen vns dann der dißortwegen auffgerichte Abschied vnnd Accord zuverlesen / vorgelegt worden.
Der Hessen Casselischen Prälatẽ Rittervñ Land schafft Schreibẽ an Landgraff Georgen. Gleich wie wir nun darnach vor vielen Jahren höchstes verlangen getragen / ein anders nit gewüntschet / auch den barmhertzigen gütigen Gott neben allen trewen Vnterthanen darumb inniglichen angeruffen / also erfrewen wir vns darüber von Hertzen / vnd wüntschen beyden E. F Fürstl. Gn. Gn. darzu Glück / Heyl vnnd alle Wolfahrt: Sagen / auch seiner Allmacht darfür Lob vnd Danck / vnd bitten dieselbe / sie wollen dz gute Werck / so sie angefangen nit allein vollführen / sondern auff beyden E. F. F. G. G. vnd dero Nachkommen Hertzen mit dem vnzertreñlichen Bandt der Einigkeit verbinden / damit vnauffhörlicher Fried zwischen beyden Linien seyn vnd bleiben / vnnd dardurch das verderbte Fürstenthumb Hessen / wider zu vffnehmen kommen vnd gelangen / auch jmmer vnnd alle wege darbey erhalten werden möge / gestalt wir dann auch vnsers Orts vns zu allen vnnd jeden Zeiten höhers nichts wollen angelegen seyn lassen / dann eussersten Vermögens vns dahin zubearbeiten vnnd daran zu seyn / damit nach vollnzogener Kayserlichen Cõfirmation solcher wol bedächtlich troffener / vnd durch so viel Mühe / Arbeyt vnd Vnkosten ertheidnigten Accord / zu ewigen Zeiten gehalten / vnd darwider von niemanden / der sey auch wer er wolle / nichts vorgenommen werde / darzu wir vns / vor Vns vnd vnsere Nachkommen / hiemit in bester Formb Rechtens verpflichten thun.
Ob wir dann wohl in der vnterthänigen Zuversicht gestanden / nach dem vff solchem Accord deß gantzen Hauses vnd Fürstenthumb Hessen / vnd aller dessen Einwohner Wolfahrt vñ Wolstandt bestehet / es würde der auch Durchleuchtige vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vñ Nidda / rc. vnser auch gnädiger Fürst vnd Herr / neben dero vielgeliebten Gemahlin vnd Sohn / Herr Landgraff Herman / weil vff jhren F. F. G. G. Ratification solcher Accord gerichtet / denselben in dero darinn bestimbter Zeit approbiret vnd dessen Schein võ sich geben haben / Nach dem aber Jhre Landtgr. Moritzen Fürstl. Gn. wegen Gemüts bestürtzüg vnd bekandter jhrer Gelegenheit sich darinn nit finden / oder resolviren können / So dann dero Gemahlin die gantze Zeit vber / daß solcher Accord geschlossen / ausserhalb Landts gewesen vnd dahero so wenig derselben / als Landgraff Hermans Fürstl. Gn. welche ohne der Fraw Mutter Vorwissen / sich hierinn etwas zuerclären bedenckens getragen / Consens erlanget werden möchten / So wollen wir nit hoffen daß darumb eben / da auch schon gedachter Fraw Gemahlin vnd Herrn Landgraff Hermans Consens vnnd Ratificationsschein nicht erfolgen solte / E. F. F. Gn. Gn. diesen so hoch erwünschten Gott vnnd Menschen wolgefälligen Vertrag zergehen lassen werden.
Sondern bitten vnterthänig E. F. F. G. Gn. dessen allen vnerachter / es jhres theils nit allein bey solchem mit so grosser Mühe / Arbeit vñ Vnkosten woltroffenen Vergleich allerdings bewẽden lassen / sondern auch bey der Röm. Kay. auch zu Hungarn vnnd Böheimb Königl. May. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin wie sie wol vermögen gnädig befürdern helffen wollen / damit dieselbe nichts destoweniger solchen Accord verglichener massen allergnädigst zu Confirmiren vnnd zubestettigen geruhen mögen / insonderlicher Erwegung daß ohne das solche ratificationes diesem Vertrag nicht das wenigst geben oder auch nehmen köñen / sondern daß alles das jenige was etwa noch wegen mehr hochgedachtes vnsers gnädigen Fürsten vnd Herrns Landgraff Wilhelms ohnmündiger Herren Gebrüdern desiderirt werden mochte / durch allerhöchstgedacht Kayserliche May. als deß höchsten vnd Obristen Vormündts Authorität vnd Confirmation ersetzet / vnnd das darunter versirende bonum publicum consideriret vnnd in achtgenommen / auch billich allen andern Respecten vnd considerationen vorgezogen würd / Solchesgleich wie es zu deß gantzen Fürstlichen Hauses vnd Fürstenthumbs Hessen vffnehmen / auch erhaltung guten bestendigen Vertrawens / Fried / Ruhe vnd Einigkeit gereicht / Also leben wir der vnterthänigen Hoffnung E. F. Gn. vns hierinn
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