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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vnd Söhnlich ersucht / solchenVergleich mit subscription vnnd Besiglung ebenmässig zuvollnziehen: Geben vnd geschehen zu Darmbstatt am vier vnd zwantzigsten Monats Tag Septembris, Anno Christi 1627. Wilhelm Landgr. zu Hessen.

Georg Landgr. zu Hessen.

Philips Landgr. zu Hessen.

Von dieser Transaction ist alsbald Jh. Kays. May durch beyde Landgraffen in einem Schreiben berichtet / vnnd vmb dero Ratification angehalten worden; weil es sich aber in dessen an Landgraff Moritzen in erst angeregtem Vergleich vermelten Consenß stossen wollen / haben besagte beyde Landtgraffen obigem Schreiben noch ferrner nachfolgendes Post sciptum deßwegen beygefüget;

Landgraff Georgen vnd Landgraff Wilhelms zu Hessen Schreiben an die Ra. M. wegen der zwischen jnen beyden auffgerichten Transaction. P. P. Wiewohl der Hochgeborne Fürst / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / rc. Mein Landgraff Wilhelms vielgeliebter gnädiger Herr Vatter / auß bewegenden gewissen Vrsachen die Fürstliche Landtsregierung abgetretten / vnd mir Landgraff Wilhelmen vbergeben / inmassen dessen E. Rö. Kay. M. schon hiebevorn allervnterthänigst ich berichtet / so hab ich doch auß Söhnlichem Respect vber diese getroffene Vergleichung von seiner Vätterlichen Gn. vor sich vnd alle dero noch minderjährige Söhne den Consenß / dessen zu end deß beyligenden hauptsachlichen Accordsnotul gedacht würd / gesucht vnd erfordert / denselben aber darumb nit erlangen / oder außbringen können / weil J. Gn. ein Votum gethan / in dieser Sachen nimmermehr zu keiner gütlichen Vergleichung sich zuverstehen / es auch ohne das mit S. Vätterlichen Gn. wegen bekanter Gemüts Zustände die jenige Bewandtnuß hat / dz Sie zu einer bedächtigen richtigen Resolution in dieser vnd dergleichen hochwichtigen Sachen nit gelangen können / wie solches zum theil E. K. M. ab beykommenden S. Vätterlichen Gn. nechst mir deß ältisten Sohns / Herrn Hermans Langraff zu Hessen / rc. Meines freundtlichen lieben Bruders / so dann meiner getrewen vnd gehorsamen Praelaten / Ritten-vnd Landtschafft Originalschreiben vnnd Attestation mit mehrerm (ob wol vmb Söhnlichen vnd vnterthenigen Respects willen mit gelinden vnnd moderirten Worten) allergnedigst zuvernehmen.

Ob dann wol ich Landgr. Wilhelm / wie Gott weiß / gar vngern darzu komme / diesen meines H. Vattern Landgr. Moritzen mir sehr tieff zu Gemüth gehenden betrübten Zustandt vnd Beschaffenheit E. Kay. M. vorzubringen / dieweil doch das Werck selbsten hiervon redet / vnd gleichwol vnsers Landgr. Wilhelms vnnd Landgr. Georgens gesambten gantzen Fürstl, Hausses Hessen Wohlstandt vnd vffnehmen nit wenig daran hafftet / dz der zwischen vns getroffener gründlicher Vergleich seine würckliche Vollstreckung erreiche vnd vermittelst dessen die Gott wolgefällige vnd von Segen trifende Concordia, Fried / Ruhe vnd Vertrawlichkeit in vnserm Fürstlichen Hause wider eingeführet / stabilirt vnd erhalten werde: Als haben E. Kays. M. wir in vnterthänigster tieffester Venerirung solches zuerkennen zugeben nit vmbgehen können / gehorsambsten Fleisses bittend / sie geruhen auß obbemelten vnd anderm in vnserm Sambtschreiben vermeldeten Vrsachen in Crafft tragenden Kayserlichen höchsten Gewalts / Würde vnd Hoheit den defectum deß von Herrn Landtgraff Moritzen Gn. vnd Ld. nit erfolgten vnd manglenden Consensus kräfftiglich zu erfüllen / zuersetzen vnd darüber allergnädigst zu rescribiren / daß solches nicht erfolgten Consensus ohnge hindert vor wie nach / propter bonum publicum dieser Vertrag kräfftig / bündig vnd zu ewigen Tagen gültig seyn vnd bleiben solle / daran volnbringen E. Rö. Kay. M. ein gemein nütziges heilsams Werck / etc.

Von beyden in diesem Postscripto gedachten / nemblich Landgraff Hermans zu Hessen / vnd der Hessen Casselischen Praelaten / Ritter-vnd Landschafft Schreiben vnd Attestationen welche beyde den 10. Octobris datirt waren / so auch hiermit J. Kays. May. vbersendet worden / hat das erste also gelautet;

Landgraff Hermanns zu Hessen Schreiben an Landgr. Georgen. P. P. Vns ist von dero zu Franck furt vnd Darmstatt abermals verpflogener gütlicher Tractation vnd Handlung / die hochbeschwerliche Marpurgische Successions Sache / vnd darin ergangene Execution vnd Immißion betreffend / auch was dißfals wie auch anderen Mißverstände halber endtlich zwischen E. Ld. vnnd dem hochgebornen Fürsten Herrn Wilhelms / Landgraffens zu Hessen Ld. vnserm fr. lieben Brudern / vor sich vnnd beyderseits Fürstl. Linien veraccordiret vnnd verabschiedet / außführliche Relation beschehen.

Gleich wie nun jederzeit vnsers Hertzen wunsch gewesen / das obbemelter Sachen vnd deren darauß entstandenen vnnd vberhandt genommenen Mißhelligkeiten vnnd Beschwerden durch allerseits erträg vnd annemliche friedliche Mittel abgeholffen werden möchten: Also hat vns nicht wenig erfrewet zuvernehmen / daß nun dermal eins zu solchem erwüntschten Ende es gelanget / den Allmächtigen getrewen GOtt bittende / derselbe darzu seinen Göttlichen Segen gnädiglich ver leyhen wolle.

Ob wir dann wol verhofft / es würde der hochgeborne Fürst / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / rc. vnser gnädiger vnd hochgeehrter Herr Vatter / ermelten Accord vnd auffgerichteten Abschied neben vns beliebet / vnnd darzu Jhrer Gn. Consens ertheilet haben / damit alles desto eher zu gehörigem Effect gebracht / auch der Röm. Kay. M. Confirmation darüber erlanget werden mögen. Nach deme aber doch Jhre Gn. wegen allerhandt perplexitäten deß Gemühts / sich in diesen vnd dergleichen wichtigen Vrsachen nicht finden können. Damit dann eben deßwegen diß ersprießliche Compositionswerck nicht behindert / noch verzögert werde / sondern nichsteweniger seinen kräfftigen Effect vnnd würckliche Vollnziehung erreiche. So ersuchen vnd bitten Ew. Ld. wir hiemit freundtlichen / dieselbe wollen sich daran / das ermelt vnsers gnädigen Herrn Vattern Ratification gleich der vnserigen so bald nicht erfolget /

vnd Söhnlich ersucht / solchenVergleich mit subscription vnnd Besiglung ebenmässig zuvollnziehen: Geben vnd geschehen zu Darmbstatt am vier vnd zwantzigsten Monats Tag Septembris, Anno Christi 1627. Wilhelm Landgr. zu Hessen.

Georg Landgr. zu Hessen.

Philips Landgr. zu Hessen.

Von dieser Transaction ist alsbald Jh. Kays. May durch beyde Landgraffen in einem Schreiben berichtet / vnnd vmb dero Ratification angehalten worden; weil es sich aber in dessen an Landgraff Moritzen in erst angeregtem Vergleich vermelten Consenß stossen wollen / haben besagte beyde Landtgraffen obigem Schreiben noch ferrner nachfolgendes Post sciptum deßwegen beygefüget;

Landgraff Georgen vnd Landgraff Wilhelms zu Hessen Schreiben an die Ra. M. wegen der zwischẽ jnen beyden auffgerichtẽ Transaction. P. P. Wiewohl der Hochgeborne Fürst / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / rc. Mein Landgraff Wilhelms vielgeliebter gnädiger Herr Vatter / auß bewegenden gewissen Vrsachen die Fürstliche Landtsregierung abgetretten / vnd mir Landgraff Wilhelmen vbergeben / inmassen dessen E. Rö. Kay. M. schon hiebevorn allervnterthänigst ich berichtet / so hab ich doch auß Söhnlichem Respect vber diese getroffene Vergleichung von seiner Vätterlichen Gn. vor sich vnd alle dero noch minderjährige Söhne dẽ Consenß / dessen zu end deß beyligenden hauptsachlichẽ Accordsnotul gedacht würd / gesucht vnd erfordert / denselben aber darumb nit erlangen / oder außbringen können / weil J. Gn. ein Votum gethan / in dieser Sachen nimmermehr zu keiner gütlichen Vergleichung sich zuverstehen / es auch ohne das mit S. Vätterlichen Gn. wegen bekanter Gemüts Zustände die jenige Bewandtnuß hat / dz Sie zu einer bedächtigen richtigen Resolution in dieser vnd dergleichẽ hochwichtigen Sachen nit gelangen können / wie solches zum theil E. K. M. ab beykommenden S. Vätterlichen Gn. nechst mir deß ältisten Sohns / Herrn Hermans Langraff zu Hessen / rc. Meines freundtlichen lieben Bruders / so dañ meiner getrewen vnd gehorsamen Praelaten / Ritten-vnd Landtschafft Originalschreiben vnnd Attestation mit mehrerm (ob wol vmb Söhnlichen vñ vnterthenigen Respects willen mit gelinden vnnd moderirten Worten) allergnedigst zuvernehmen.

Ob dann wol ich Landgr. Wilhelm / wie Gott weiß / gar vngern darzu komme / diesen meines H. Vattern Landgr. Moritzen mir sehr tieff zu Gemüth gehenden betrübten Zustandt vnd Beschaffenheit E. Kay. M. vorzubringẽ / dieweil doch das Werck selbsten hiervon redet / vñ gleichwol vnsers Landgr. Wilhelms vnnd Landgr. Georgens gesambten gantzen Fürstl, Hausses Hessen Wohlstandt vnd vffnehmen nit wenig daran hafftet / dz der zwischẽ vns getroffener gründlicher Vergleich seine würckliche Vollstreckũg erreiche vñ vermittelst dessen die Gott wolgefällige vnd von Segen trifende Concordia, Fried / Ruhe vnd Vertrawlichkeit in vnserm Fürstlichen Hause wider eingeführet / stabilirt vnd erhalten werde: Als haben E. Kays. M. wir in vnterthänigster tieffester Venerirung solches zuerkennen zugeben nit vmbgehen können / gehorsambsten Fleisses bittend / sie geruhẽ auß obbemelten vnd anderm in vnserm Sambtschreiben vermeldeten Vrsachen in Crafft tragẽden Kayserlichen höchsten Gewalts / Würde vnd Hoheit den defectum deß von Herrn Landtgraff Moritzen Gn. vnd Ld. nit erfolgten vnd manglenden Consensus kräfftiglich zu erfüllen / zuersetzen vnd darüber allergnädigst zu rescribiren / daß solches nicht erfolgten Consensus ohnge hindert vor wie nach / propter bonum publicum dieser Vertrag kräfftig / bündig vnd zu ewigen Tagen gültig seyn vnd bleiben solle / daran volnbringen E. Rö. Kay. M. ein gemein nütziges heilsams Werck / etc.

Von beyden in diesem Postscripto gedachten / nemblich Landgraff Hermans zu Hessen / vnd der Hessen Casselischen Praelaten / Ritter-vnd Landschafft Schreiben vnd Attestationen welche beyde den 10. Octobris datirt waren / so auch hiermit J. Kays. May. vbersendet worden / hat das erste also gelautet;

Landgraff Hermanns zu Hessen Schreiben an Landgr. Georgen. P. P. Vns ist võ dero zu Franck furt vñ Darmstatt abermals verpflogener gütlicher Tractation vnd Handlung / die hochbeschwerliche Marpurgische Successions Sache / vnd darin ergangene Execution vnd Immißion betreffend / auch was dißfals wie auch anderen Mißverstände halber endtlich zwischen E. Ld. vnnd dem hochgebornen Fürsten Herrn Wilhelms / Landgraffens zu Hessen Ld. vnserm fr. lieben Brudern / vor sich vnnd beyderseits Fürstl. Linien veraccordiret vnnd verabschiedet / außführliche Relation beschehen.

Gleich wie nũ jederzeit vnsers Hertzen wunsch gewesen / das obbemelter Sachen vnd deren darauß entstandenen vnnd vberhandt genommenen Mißhelligkeiten vnnd Beschwerden durch allerseits erträg vnd annemliche friedliche Mittel abgeholffen werden möchten: Also hat vns nicht wenig erfrewet zuvernehmen / daß nun dermal eins zu solchem erwüntschten Ende es gelanget / den Allmächtigen getrewen GOtt bittende / derselbe darzu seinen Göttlichen Segen gnädiglich ver leyhen wolle.

Ob wir dann wol verhofft / es würde der hochgeborne Fürst / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / rc. vnser gnädiger vnd hochgeehrter Herr Vatter / ermelten Accord vnd auffgerichteten Abschied neben vns beliebet / vnnd darzu Jhrer Gn. Consens ertheilet haben / damit alles desto eher zu gehörigem Effect gebracht / auch der Röm. Kay. M. Confirmation darüber erlanget werden mögen. Nach deme aber doch Jhre Gn. wegen allerhandt perplexitäten deß Gemühts / sich in diesen vnd dergleichen wichtigen Vrsachen nicht finden können. Damit dann eben deßwegẽ diß ersprießliche Compositionswerck nicht behindert / noch verzögert werde / sondern nichsteweniger seinen kräfftigen Effect vnnd würckliche Vollnziehung erreiche. So ersuchen vnd bitten Ew. Ld. wir hiemit freundtlichen / dieselbe wollen sich daran / das ermelt vnsers gnädigen Herrn Vattern Ratification gleich der vnserigen so bald nicht erfolget /

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vnd Söhnlich ersucht /                      solchenVergleich mit subscription vnnd Besiglung ebenmässig zuvollnziehen: Geben                      vnd geschehen zu Darmbstatt am vier vnd zwantzigsten Monats Tag Septembris, Anno                      Christi 1627. Wilhelm Landgr. zu Hessen.</p>
          <p>Georg Landgr. zu Hessen.</p>
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          <p>Von dieser Transaction ist alsbald Jh. Kays. May durch beyde Landgraffen in einem                      Schreiben berichtet / vnnd vmb dero Ratification angehalten worden; weil es sich                      aber in dessen an Landgraff Moritzen in erst angeregtem Vergleich vermelten                      Consenß stossen wollen / haben besagte beyde Landtgraffen obigem Schreiben noch                      ferrner nachfolgendes Post sciptum deßwegen beygefüget;</p>
          <p><note place="left">Landgraff Georgen vnd Landgraff Wilhelms zu Hessen                          Schreiben an die Ra. M. wegen der zwische&#x0303; jnen beyden auffgerichte&#x0303;                          Transaction.</note> P. P. Wiewohl der Hochgeborne Fürst / Herr Moritz                      Landgraff zu Hessen / rc. Mein Landgraff Wilhelms vielgeliebter gnädiger Herr                      Vatter / auß bewegenden gewissen Vrsachen die Fürstliche Landtsregierung                      abgetretten / vnd mir Landgraff Wilhelmen vbergeben / inmassen dessen E. Rö.                      Kay. M. schon hiebevorn allervnterthänigst ich berichtet / so hab ich doch auß                      Söhnlichem Respect vber diese getroffene Vergleichung von seiner Vätterlichen                      Gn. vor sich vnd alle dero noch minderjährige Söhne de&#x0303; Consenß / dessen zu end                      deß beyligenden hauptsachliche&#x0303; Accordsnotul gedacht würd / gesucht vnd erfordert                      / denselben aber darumb nit erlangen / oder außbringen können / weil J. Gn. ein                      Votum gethan / in dieser Sachen nimmermehr zu keiner gütlichen Vergleichung sich                      zuverstehen / es auch ohne das mit S. Vätterlichen Gn. wegen bekanter Gemüts                      Zustände die jenige Bewandtnuß hat / dz Sie zu einer bedächtigen richtigen                      Resolution in dieser vnd dergleiche&#x0303; hochwichtigen Sachen nit gelangen können /                      wie solches zum theil E. K. M. ab beykommenden S. Vätterlichen Gn. nechst mir                      deß ältisten Sohns / Herrn Hermans Langraff zu Hessen / rc. Meines freundtlichen                      lieben Bruders / so dan&#x0303; meiner getrewen vnd gehorsamen Praelaten                      / Ritten-vnd Landtschafft Originalschreiben vnnd Attestation mit mehrerm (ob wol                      vmb Söhnlichen vn&#x0303; vnterthenigen Respects willen mit gelinden vnnd                      moderirten Worten) allergnedigst zuvernehmen.</p>
          <p>Ob dann wol ich Landgr. Wilhelm / wie Gott weiß / gar vngern darzu komme / diesen                      meines H. Vattern Landgr. Moritzen mir sehr tieff zu Gemüth gehenden betrübten                      Zustandt vnd Beschaffenheit E. Kay. M. vorzubringe&#x0303; / dieweil doch das Werck                      selbsten hiervon redet / vn&#x0303; gleichwol vnsers Landgr. Wilhelms                      vnnd Landgr. Georgens gesambten gantzen Fürstl, Hausses Hessen Wohlstandt vnd                      vffnehmen nit wenig daran hafftet / dz der zwische&#x0303; vns getroffener gründlicher                      Vergleich seine würckliche Vollstrecku&#x0303;g erreiche vn&#x0303; vermittelst dessen die Gott wolgefällige vnd von Segen trifende Concordia,                      Fried / Ruhe vnd Vertrawlichkeit in vnserm Fürstlichen Hause wider eingeführet /                      stabilirt vnd erhalten werde: Als haben E. Kays. M. wir in vnterthänigster                      tieffester Venerirung solches zuerkennen zugeben nit vmbgehen können /                      gehorsambsten Fleisses bittend / sie geruhe&#x0303; auß obbemelten vnd anderm in vnserm                      Sambtschreiben vermeldeten Vrsachen in Crafft trage&#x0303;den Kayserlichen höchsten                      Gewalts / Würde vnd Hoheit den defectum deß von Herrn Landtgraff Moritzen Gn.                      vnd Ld. nit erfolgten vnd manglenden Consensus kräfftiglich zu erfüllen /                      zuersetzen vnd darüber allergnädigst zu rescribiren / daß solches nicht                      erfolgten Consensus ohnge hindert vor wie nach / propter bonum publicum dieser                      Vertrag kräfftig / bündig vnd zu ewigen Tagen gültig seyn vnd bleiben solle /                      daran volnbringen E. Rö. Kay. M. ein gemein nütziges heilsams Werck / etc.</p>
          <p>Von beyden in diesem Postscripto gedachten / nemblich Landgraff Hermans zu Hessen                      / vnd der Hessen Casselischen Praelaten / Ritter-vnd Landschafft Schreiben vnd                      Attestationen welche beyde den 10. Octobris datirt waren / so auch hiermit J.                      Kays. May. vbersendet worden / hat das erste also gelautet;</p>
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          <p>Gleich wie nu&#x0303; jederzeit vnsers Hertzen wunsch gewesen / das                      obbemelter Sachen vnd deren darauß entstandenen vnnd vberhandt genommenen                      Mißhelligkeiten vnnd Beschwerden durch allerseits erträg vnd annemliche                      friedliche Mittel abgeholffen werden möchten: Also hat vns nicht wenig erfrewet                      zuvernehmen / daß nun dermal eins zu solchem erwüntschten Ende es gelanget / den                      Allmächtigen getrewen GOtt bittende / derselbe darzu seinen Göttlichen Segen                      gnädiglich ver leyhen wolle.</p>
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[1142/1285] vnd Söhnlich ersucht / solchenVergleich mit subscription vnnd Besiglung ebenmässig zuvollnziehen: Geben vnd geschehen zu Darmbstatt am vier vnd zwantzigsten Monats Tag Septembris, Anno Christi 1627. Wilhelm Landgr. zu Hessen. Georg Landgr. zu Hessen. Philips Landgr. zu Hessen. Von dieser Transaction ist alsbald Jh. Kays. May durch beyde Landgraffen in einem Schreiben berichtet / vnnd vmb dero Ratification angehalten worden; weil es sich aber in dessen an Landgraff Moritzen in erst angeregtem Vergleich vermelten Consenß stossen wollen / haben besagte beyde Landtgraffen obigem Schreiben noch ferrner nachfolgendes Post sciptum deßwegen beygefüget; P. P. Wiewohl der Hochgeborne Fürst / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / rc. Mein Landgraff Wilhelms vielgeliebter gnädiger Herr Vatter / auß bewegenden gewissen Vrsachen die Fürstliche Landtsregierung abgetretten / vnd mir Landgraff Wilhelmen vbergeben / inmassen dessen E. Rö. Kay. M. schon hiebevorn allervnterthänigst ich berichtet / so hab ich doch auß Söhnlichem Respect vber diese getroffene Vergleichung von seiner Vätterlichen Gn. vor sich vnd alle dero noch minderjährige Söhne dẽ Consenß / dessen zu end deß beyligenden hauptsachlichẽ Accordsnotul gedacht würd / gesucht vnd erfordert / denselben aber darumb nit erlangen / oder außbringen können / weil J. Gn. ein Votum gethan / in dieser Sachen nimmermehr zu keiner gütlichen Vergleichung sich zuverstehen / es auch ohne das mit S. Vätterlichen Gn. wegen bekanter Gemüts Zustände die jenige Bewandtnuß hat / dz Sie zu einer bedächtigen richtigen Resolution in dieser vnd dergleichẽ hochwichtigen Sachen nit gelangen können / wie solches zum theil E. K. M. ab beykommenden S. Vätterlichen Gn. nechst mir deß ältisten Sohns / Herrn Hermans Langraff zu Hessen / rc. Meines freundtlichen lieben Bruders / so dañ meiner getrewen vnd gehorsamen Praelaten / Ritten-vnd Landtschafft Originalschreiben vnnd Attestation mit mehrerm (ob wol vmb Söhnlichen vñ vnterthenigen Respects willen mit gelinden vnnd moderirten Worten) allergnedigst zuvernehmen. Landgraff Georgen vnd Landgraff Wilhelms zu Hessen Schreiben an die Ra. M. wegen der zwischẽ jnen beyden auffgerichtẽ Transaction. Ob dann wol ich Landgr. Wilhelm / wie Gott weiß / gar vngern darzu komme / diesen meines H. Vattern Landgr. Moritzen mir sehr tieff zu Gemüth gehenden betrübten Zustandt vnd Beschaffenheit E. Kay. M. vorzubringẽ / dieweil doch das Werck selbsten hiervon redet / vñ gleichwol vnsers Landgr. Wilhelms vnnd Landgr. Georgens gesambten gantzen Fürstl, Hausses Hessen Wohlstandt vnd vffnehmen nit wenig daran hafftet / dz der zwischẽ vns getroffener gründlicher Vergleich seine würckliche Vollstreckũg erreiche vñ vermittelst dessen die Gott wolgefällige vnd von Segen trifende Concordia, Fried / Ruhe vnd Vertrawlichkeit in vnserm Fürstlichen Hause wider eingeführet / stabilirt vnd erhalten werde: Als haben E. Kays. M. wir in vnterthänigster tieffester Venerirung solches zuerkennen zugeben nit vmbgehen können / gehorsambsten Fleisses bittend / sie geruhẽ auß obbemelten vnd anderm in vnserm Sambtschreiben vermeldeten Vrsachen in Crafft tragẽden Kayserlichen höchsten Gewalts / Würde vnd Hoheit den defectum deß von Herrn Landtgraff Moritzen Gn. vnd Ld. nit erfolgten vnd manglenden Consensus kräfftiglich zu erfüllen / zuersetzen vnd darüber allergnädigst zu rescribiren / daß solches nicht erfolgten Consensus ohnge hindert vor wie nach / propter bonum publicum dieser Vertrag kräfftig / bündig vnd zu ewigen Tagen gültig seyn vnd bleiben solle / daran volnbringen E. Rö. Kay. M. ein gemein nütziges heilsams Werck / etc. Von beyden in diesem Postscripto gedachten / nemblich Landgraff Hermans zu Hessen / vnd der Hessen Casselischen Praelaten / Ritter-vnd Landschafft Schreiben vnd Attestationen welche beyde den 10. Octobris datirt waren / so auch hiermit J. Kays. May. vbersendet worden / hat das erste also gelautet; P. P. Vns ist võ dero zu Franck furt vñ Darmstatt abermals verpflogener gütlicher Tractation vnd Handlung / die hochbeschwerliche Marpurgische Successions Sache / vnd darin ergangene Execution vnd Immißion betreffend / auch was dißfals wie auch anderen Mißverstände halber endtlich zwischen E. Ld. vnnd dem hochgebornen Fürsten Herrn Wilhelms / Landgraffens zu Hessen Ld. vnserm fr. lieben Brudern / vor sich vnnd beyderseits Fürstl. Linien veraccordiret vnnd verabschiedet / außführliche Relation beschehen. Landgraff Hermanns zu Hessen Schreiben an Landgr. Georgen. Gleich wie nũ jederzeit vnsers Hertzen wunsch gewesen / das obbemelter Sachen vnd deren darauß entstandenen vnnd vberhandt genommenen Mißhelligkeiten vnnd Beschwerden durch allerseits erträg vnd annemliche friedliche Mittel abgeholffen werden möchten: Also hat vns nicht wenig erfrewet zuvernehmen / daß nun dermal eins zu solchem erwüntschten Ende es gelanget / den Allmächtigen getrewen GOtt bittende / derselbe darzu seinen Göttlichen Segen gnädiglich ver leyhen wolle. Ob wir dann wol verhofft / es würde der hochgeborne Fürst / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / rc. vnser gnädiger vnd hochgeehrter Herr Vatter / ermelten Accord vnd auffgerichteten Abschied neben vns beliebet / vnnd darzu Jhrer Gn. Consens ertheilet haben / damit alles desto eher zu gehörigem Effect gebracht / auch der Röm. Kay. M. Confirmation darüber erlanget werden mögen. Nach deme aber doch Jhre Gn. wegen allerhandt perplexitäten deß Gemühts / sich in diesen vnd dergleichen wichtigen Vrsachen nicht finden können. Damit dann eben deßwegẽ diß ersprießliche Compositionswerck nicht behindert / noch verzögert werde / sondern nichsteweniger seinen kräfftigen Effect vnnd würckliche Vollnziehung erreiche. So ersuchen vnd bitten Ew. Ld. wir hiemit freundtlichen / dieselbe wollen sich daran / das ermelt vnsers gnädigen Herrn Vattern Ratification gleich der vnserigen so bald nicht erfolget /

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1285>, abgerufen am 23.11.2024.