Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.ohn vnsere Entgeltnuß entrichte vnnd vertrette / gestalt seine Landgraff Wilhelms liebde dasselbe also angenommen / vnd ohnweygerlich zu erfüllen zugesagt. Zum zwantzigsten / Quittiren wir Landgraff Wilhelm / vnd tretten vnserm Vettern Landgraff Georgen / vnd Seiner Liebden Erben Fürsten zu Hessen Darmstattischer Linj Erblich ab / vnsern vnd vnserer Casselischen Linj / an Statt vnd Ampt Vmbstatt gehabtem Antheil: vnd ob es Sach were / daß auff solchem von vns quittirten Vmbstatischen Antheil / Capital-Schulden stunden / deren Verzinssung vorm Jahr Christi Sechszehen hundert zwantzig vnnd sechs / in deß gewesenen Sambtkelners zu Vmbstatt Rechnung zu keiner Außgaab kommen weren / so soll mit denselben Schulden / vnsers Vettern Landgraff Georgens Liebd. sich nit zubemühen haben / sondern wir verbunden vnd schuldig seyn / solche S. L. ab: vnd auff vnsere Fürstliche Hessen Cassellische Linj zu nehmen: dessen wir Landgraff Wilhelm vns hiemit in beständiger Form Rechtens verpflichen. Zum ein vnd zwantzigsten / ist abgeredt / daß wir Landgraff Wilhelm / vnsers Vetrern Landgraff Georgens L. alle vnnd jede zu der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen / wie auch zu deine / Casselisch gewesenen Antheil an Vmbstatt / gehörige vnd befindliche Docuenta, Vrbaria, Register / Saalbücher / vnd was von Briefflichen Vrkunden hierzu gehörig / mehrers vorhanden / in originali bona fide außhändigen vnd zukommen lassen sollen vnd wöllen. Zum zwey vnd zwantzigsten / Als droben zu End deß siebenden Articuls / deß Ampts Schmalkaldens / vnd deren darzu gehörigen Vogtheyen / Herrenbreitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg gedacht worden / so hat es damit nachfolgende Gelegenheit: Wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere Erben vnnd Nachkomnen / auch vor vnser gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / bekennen in vnnd mit Krafft dieses Vertrags / daß vnserm freundlichen geliebten Vettern vnnd Brudern Landgraff Georgen zu Hessen / wir von vnd nach abgehandelter Summ deß Pfand-Schillings erblich schuldig worden seynd Ein mal hundert tausendt Gülden / jetziger Franckfurter Mehrung / den Reichsthaler zu ander halben Gülden gerechnet: Vor solche Ein mal hundert Tausendt Gülden / soll vnser Vetter Landgraff Georg das gantze Ampt Schmalkalden / zu sampt denVogtheyen / Herrenbraitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg / mit aller Ober: Herrlich: vnd Gerechtigkeit / vnd ins gemein mit aller Zugehörde vberall nichts außgescheiden / jnnhaben / besitzen / nutzen / niessen vnd gebrauchen / so lang vnnd viel biß daß Seiner Landgraff Georgens Liebd. oder dero Erben nach jhr die Ein mahl hundert Tausendt Gülden / auff bevorhergehende halbjährige offentliche auffkündung / in einer ohngestickten baaren Summ zu Franckfurt am Mayn / in jhre sichere Gewahrsamb allda werden gelieffert seyn. Alsdann allererst nach solcher Bezahlung vnnd eher nicht / sollen Landgraff Georgens L. oder dero Erben vnd Nachkommen / vnd Landgraff Wilhelmen / daß nechstberührte Ampt Schmalkalden / cum pertinentits in dem Standt / darinn es sich alsdann befinden würdt / auch die Mobilien / in deren Anzahl darinn sie jetziger Zeit daselbst seynd / wider außräumen vnd abtreiten: Mitlerweil vnnd so lang vnser Vetter Landgraff Georg / oder Seiner Liebden Erben / nach jhme / solch Ampt Schmalkalden Pfandlich jnnen haben / soll Seine Liebde schuldig seyn / die Gebäwe in nothwendigem Baw vnd Besserung zu erhalten / alle von demselbigen Ampt gehende Reichs Crayß vnd andere dergleichen Onera zu vertretten: hingegen aber auch die Stewern / so zu Behuff der Reichs: Crayß: vnd anderer solcher Anlagen / angesetzt werden / deß Orts zu erheben vnd einzunehmen: Jedoch sollen die gemeine / vns den Fürsten zu Hessen vnd vnserm Cammer-wesen zu gutem gemeynte Landrettungs vnd andere dergleichen Stewern vnd Hülffen / so lang der Pfand-Schilling auff Schmalkalden vnabgelegt bleibt / vns Landgraff Wilhelmen vnnd Landgraff Georgen zu gleichen Theilen / also daß vnser keiner vor dem andern mehrers oder wenigers an den Land-Stewren geniesse / gebühren / vnd von vnsern Landgraff Georgens Dienern eingebracht werden / alles so lang der Pfandschilling auff Schmalkalden hafftet / vnnd langer nicht. Zum drey vnd zwantzigsten / Die Vniversität zu Marpurg deren Iura, Privilegia, Administration, Auffsicht / Verwaltung / Collegia, Wohnungen der Professorum, Praeceptotum, vnd alle andere darzu gehörige / vnnd in Marpurg ligende Gebäwe / sollen vns Landgraff Georgen / vnnd vnserer Fürstlichen Darmstattischen Linj / so lang dieselbe nach dem Willen Gottes vorhanden / allein vnd erblich verbleiben. Hingegen vnd zum vier vnd zwantzigsten / demnach wir Landgraff Wilhelm / auff alle vnser vnd vnserer Cassellischen Linj / Recht an der Vniversität Marpurg / Verzieg thun / vnd dieselbe vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnd Jhrer Darmbstattischen Linj Erblich abtretten: so sollen vnnd wöllen bey der Römischen Keyserlichen Majest. vnserm Allergnädigsten Herrn / Seine Landgraff Georgens L. auff dero eigeneen Vnkosten / besten möglichsten Fleisses bitten vnd sollicitiren / daß wir Landgraff Wilhelm newe Academische Privilegia zu Auffrichtung einer Vniversität in vnserm Nider Fürstenthumb Hessen erlangen / oder aber zum wenigsten die Translation der suspendirten Giessischen Privilegien auff vns / erhalten mögen: vnd was vor das newe Academische Privilegium, oder auch vor das Documentum translati Privilegii Giessensis, von Tar vnd Cantzeley Iuribus in die Kenserl. Reichs Hoff Expedition zu entrichten ist / solches sollen vnd wöllen vnsers Vettern Landgraff Georgens L. ohn vnser Zuthun erstatten. Solten aber Jhre Keyserl Majest. vber allen Vnsers freundlichen lieben Vettern ohn vnsere Entgeltnuß entrichte vnnd vertrette / gestalt seine Landgraff Wilhelms liebde dasselbe also angenommen / vnd ohnweygerlich zu erfüllen zugesagt. Zum zwantzigsten / Quittiren wir Landgraff Wilhelm / vnd tretten vnserm Vettern Landgraff Georgen / vnd Seiner Liebden Erben Fürsten zu Hessen Darmstattischer Linj Erblich ab / vnsern vnd vnserer Casselischen Linj / an Statt vnd Ampt Vmbstatt gehabtem Antheil: vnd ob es Sach were / daß auff solchem von vns quittirten Vmbstatischen Antheil / Capital-Schulden stunden / deren Verzinssung vorm Jahr Christi Sechszehen hundert zwantzig vnnd sechs / in deß gewesenen Sambtkelners zu Vmbstatt Rechnung zu keiner Außgaab kommen weren / so soll mit denselben Schulden / vnsers Vettern Landgraff Georgens Liebd. sich nit zubemühen haben / sondern wir verbunden vnd schuldig seyn / solche S. L. ab: vnd auff vnsere Fürstliche Hessen Cassellische Linj zu nehmen: dessen wir Landgraff Wilhelm vns hiemit in beständiger Form Rechtens verpflichen. Zum ein vnd zwantzigsten / ist abgeredt / daß wir Landgraff Wilhelm / vnsers Vetrern Landgraff Georgens L. alle vnnd jede zu der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen / wie auch zu deine / Casselisch gewesenen Antheil an Vmbstatt / gehörige vnd befindliche Docuenta, Vrbaria, Register / Saalbücher / vnd was von Briefflichen Vrkunden hierzu gehörig / mehrers vorhanden / in originali bona fide außhändigen vnd zukommen lassen sollen vnd wöllen. Zum zwey vnd zwantzigsten / Als droben zu End deß siebenden Articuls / deß Ampts Schmalkaldens / vnd deren darzu gehörigen Vogtheyen / Herrenbreitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg gedacht worden / so hat es damit nachfolgende Gelegenheit: Wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere Erben vnnd Nachkomnen / auch vor vnser gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / bekennen in vnnd mit Krafft dieses Vertrags / daß vnserm freundlichen geliebten Vettern vnnd Brudern Landgraff Georgen zu Hessen / wir von vnd nach abgehandelter Summ deß Pfand-Schillings erblich schuldig worden seynd Ein mal hundert tausendt Gülden / jetziger Franckfurter Mehrung / den Reichsthaler zu ander halben Gülden gerechnet: Vor solche Ein mal hundert Tausendt Gülden / soll vnser Vetter Landgraff Georg das gantze Ampt Schmalkalden / zu sampt denVogtheyen / Herrenbraitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg / mit aller Ober: Herrlich: vnd Gerechtigkeit / vnd ins gemein mit aller Zugehörde vberall nichts außgescheiden / jnnhaben / besitzen / nutzen / niessen vnd gebrauchen / so lang vnnd viel biß daß Seiner Landgraff Georgens Liebd. oder dero Erben nach jhr die Ein mahl hundert Tausendt Gülden / auff bevorhergehende halbjährige offentliche auffkündung / in einer ohngestickten baaren Summ zu Franckfurt am Mayn / in jhre sichere Gewahrsamb allda werden gelieffert seyn. Alsdann allererst nach solcher Bezahlung vnnd eher nicht / sollen Landgraff Georgens L. oder dero Erben vnd Nachkommẽ / vnd Landgraff Wilhelmen / daß nechstberührte Ampt Schmalkalden / cum pertinentits in dem Standt / darinn es sich alsdann befinden würdt / auch die Mobilien / in deren Anzahl darinn sie jetziger Zeit daselbst seynd / wider außräumen vnd abtreiten: Mitlerweil vnnd so lang vnser Vetter Landgraff Georg / oder Seiner Liebden Erben / nach jhme / solch Ampt Schmalkalden Pfandlich jnnen haben / soll Seine Liebde schuldig seyn / die Gebäwe in nothwendigem Baw vnd Besserung zu erhalten / alle von demselbigen Ampt gehende Reichs Crayß vnd andere dergleichen Onera zu vertretten: hingegen aber auch die Stewern / so zu Behuff der Reichs: Crayß: vnd anderer solcher Anlagen / angesetzt werden / deß Orts zu erheben vnd einzunehmen: Jedoch sollen die gemeine / vns den Fürsten zu Hessen vnd vnserm Cammer-wesen zu gutem gemeynte Landrettungs vnd andere dergleichen Stewern vnd Hülffen / so lang der Pfand-Schilling auff Schmalkalden vnabgelegt bleibt / vns Landgraff Wilhelmen vnnd Landgraff Georgen zu gleichen Theilen / also daß vnser keiner vor dem andern mehrers oder wenigers an den Land-Stewren geniesse / gebühren / vnd von vnsern Landgraff Georgens Dienern eingebracht werden / alles so lang der Pfandschilling auff Schmalkalden hafftet / vnnd langer nicht. Zum drey vnd zwantzigsten / Die Vniversität zu Marpurg deren Iura, Privilegia, Administration, Auffsicht / Verwaltung / Collegia, Wohnungen der Professorum, Praeceptotum, vnd alle andere darzu gehörige / vnnd in Marpurg ligende Gebäwe / sollen vns Landgraff Georgen / vnnd vnserer Fürstlichen Darmstattischen Linj / so lang dieselbe nach dem Willen Gottes vorhanden / allein vnd erblich verbleiben. Hingegen vnd zum vier vnd zwantzigsten / demnach wir Landgraff Wilhelm / auff alle vnser vnd vnserer Cassellischẽ Linj / Recht an der Vniversität Marpurg / Verzieg thun / vnd dieselbe vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnd Jhrer Darmbstattischen Linj Erblich abtretten: so sollen vnnd wöllen bey der Römischen Keyserlichen Majest. vnserm Allergnädigsten Herrn / Seine Landgraff Georgens L. auff dero eigeneen Vnkosten / besten möglichsten Fleisses bitten vnd sollicitiren / daß wir Landgraff Wilhelm newe Academische Privilegia zu Auffrichtung einer Vniversität in vnserm Nider Fürstenthumb Hessen erlangen / oder aber zum wenigsten die Translation der suspendirten Giessischen Privilegien auff vns / erhalten mögen: vnd was vor das newe Academische Privilegium, oder auch vor das Documentum translati Privilegii Giessensis, von Tar vnd Cantzeley Iuribus in die Kenserl. Reichs Hoff Expedition zu entrichten ist / solches sollen vnd wöllen vnsers Vettern Landgraff Georgens L. ohn vnser Zuthun erstatten. Solten aber Jhre Keyserl Majest. vber allen Vnsers freundlichen lieben Vettern <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1282" n="1139"/> ohn vnsere Entgeltnuß entrichte vnnd vertrette / gestalt seine Landgraff Wilhelms liebde dasselbe also angenommen / vnd ohnweygerlich zu erfüllen zugesagt. Zum zwantzigsten / Quittiren wir Landgraff Wilhelm / vnd tretten vnserm Vettern Landgraff Georgen / vnd Seiner Liebden Erben Fürsten zu Hessen Darmstattischer Linj Erblich ab / vnsern vnd vnserer Casselischen Linj / an Statt vnd Ampt Vmbstatt gehabtem Antheil: vnd ob es Sach were / daß auff solchem von vns quittirten Vmbstatischen Antheil / Capital-Schulden stunden / deren Verzinssung vorm Jahr Christi Sechszehen hundert zwantzig vnnd sechs / in deß gewesenen Sambtkelners zu Vmbstatt Rechnung zu keiner Außgaab kommen weren / so soll mit denselben Schulden / vnsers Vettern Landgraff Georgens Liebd. sich nit zubemühen haben / sondern wir verbunden vnd schuldig seyn / solche S. L. ab: vnd auff vnsere Fürstliche Hessen Cassellische Linj zu nehmen: dessen wir Landgraff Wilhelm vns hiemit in beständiger Form Rechtens verpflichen.</p> <p>Zum ein vnd zwantzigsten / ist abgeredt / daß wir Landgraff Wilhelm / vnsers Vetrern Landgraff Georgens L. alle vnnd jede zu der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen / wie auch zu deine / Casselisch gewesenen Antheil an Vmbstatt / gehörige vnd befindliche Docuenta, Vrbaria, Register / Saalbücher / vnd was von Briefflichen Vrkunden hierzu gehörig / mehrers vorhanden / in originali bona fide außhändigen vnd zukommen lassen sollen vnd wöllen.</p> <p>Zum zwey vnd zwantzigsten / Als droben zu End deß siebenden Articuls / deß Ampts Schmalkaldens / vnd deren darzu gehörigen Vogtheyen / Herrenbreitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg gedacht worden / so hat es damit nachfolgende Gelegenheit: Wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere Erben vnnd Nachkomnen / auch vor vnser gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / bekennen in vnnd mit Krafft dieses Vertrags / daß vnserm freundlichen geliebten Vettern vnnd Brudern Landgraff Georgen zu Hessen / wir von vnd nach abgehandelter Summ deß Pfand-Schillings erblich schuldig worden seynd Ein mal hundert tausendt Gülden / jetziger Franckfurter Mehrung / den Reichsthaler zu ander halben Gülden gerechnet: Vor solche Ein mal hundert Tausendt Gülden / soll vnser Vetter Landgraff Georg das gantze Ampt Schmalkalden / zu sampt denVogtheyen / Herrenbraitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg / mit aller Ober: Herrlich: vnd Gerechtigkeit / vnd ins gemein mit aller Zugehörde vberall nichts außgescheiden / jnnhaben / besitzen / nutzen / niessen vnd gebrauchen / so lang vnnd viel biß daß Seiner Landgraff Georgens Liebd. oder dero Erben nach jhr die Ein mahl hundert Tausendt Gülden / auff bevorhergehende halbjährige offentliche auffkündung / in einer ohngestickten baaren Summ zu Franckfurt am Mayn / in jhre sichere Gewahrsamb allda werden gelieffert seyn. Alsdann allererst nach solcher Bezahlung vnnd eher nicht / sollen Landgraff Georgens L. oder dero Erben vnd Nachkommẽ / vnd Landgraff Wilhelmen / daß nechstberührte Ampt Schmalkalden / cum pertinentits in dem Standt / darinn es sich alsdann befinden würdt / auch die Mobilien / in deren Anzahl darinn sie jetziger Zeit daselbst seynd / wider außräumen vnd abtreiten: Mitlerweil vnnd so lang vnser Vetter Landgraff Georg / oder Seiner Liebden Erben / nach jhme / solch Ampt Schmalkalden Pfandlich jnnen haben / soll Seine Liebde schuldig seyn / die Gebäwe in nothwendigem Baw vnd Besserung zu erhalten / alle von demselbigen Ampt gehende Reichs Crayß vnd andere dergleichen Onera zu vertretten: hingegen aber auch die Stewern / so zu Behuff der Reichs: Crayß: vnd anderer solcher Anlagen / angesetzt werden / deß Orts zu erheben vnd einzunehmen: Jedoch sollen die gemeine / vns den Fürsten zu Hessen vnd vnserm Cammer-wesen zu gutem gemeynte Landrettungs vnd andere dergleichen Stewern vnd Hülffen / so lang der Pfand-Schilling auff Schmalkalden vnabgelegt bleibt / vns Landgraff Wilhelmen vnnd Landgraff Georgen zu gleichen Theilen / also daß vnser keiner vor dem andern mehrers oder wenigers an den Land-Stewren geniesse / gebühren / vnd von vnsern Landgraff Georgens Dienern eingebracht werden / alles so lang der Pfandschilling auff Schmalkalden hafftet / vnnd langer nicht.</p> <p>Zum drey vnd zwantzigsten / Die Vniversität zu Marpurg deren Iura, Privilegia, Administration, Auffsicht / Verwaltung / Collegia, Wohnungen der Professorum, Praeceptotum, vnd alle andere darzu gehörige / vnnd in Marpurg ligende Gebäwe / sollen vns Landgraff Georgen / vnnd vnserer Fürstlichen Darmstattischen Linj / so lang dieselbe nach dem Willen Gottes vorhanden / allein vnd erblich verbleiben.</p> <p>Hingegen vnd zum vier vnd zwantzigsten / demnach wir Landgraff Wilhelm / auff alle vnser vnd vnserer Cassellischẽ Linj / Recht an der Vniversität Marpurg / Verzieg thun / vnd dieselbe vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnd Jhrer Darmbstattischen Linj Erblich abtretten: so sollen vnnd wöllen bey der Römischen Keyserlichen Majest. vnserm Allergnädigsten Herrn / Seine Landgraff Georgens L. auff dero eigeneen Vnkosten / besten möglichsten Fleisses bitten vnd sollicitiren / daß wir Landgraff Wilhelm newe Academische Privilegia zu Auffrichtung einer Vniversität in vnserm Nider Fürstenthumb Hessen erlangen / oder aber zum wenigsten die Translation der suspendirten Giessischen Privilegien auff vns / erhalten mögen: vnd was vor das newe Academische Privilegium, oder auch vor das Documentum translati Privilegii Giessensis, von Tar vnd Cantzeley Iuribus in die Kenserl. Reichs Hoff Expedition zu entrichten ist / solches sollen vnd wöllen vnsers Vettern Landgraff Georgens L. ohn vnser Zuthun erstatten. Solten aber Jhre Keyserl Majest. vber allen Vnsers freundlichen lieben Vettern </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1139/1282]
ohn vnsere Entgeltnuß entrichte vnnd vertrette / gestalt seine Landgraff Wilhelms liebde dasselbe also angenommen / vnd ohnweygerlich zu erfüllen zugesagt. Zum zwantzigsten / Quittiren wir Landgraff Wilhelm / vnd tretten vnserm Vettern Landgraff Georgen / vnd Seiner Liebden Erben Fürsten zu Hessen Darmstattischer Linj Erblich ab / vnsern vnd vnserer Casselischen Linj / an Statt vnd Ampt Vmbstatt gehabtem Antheil: vnd ob es Sach were / daß auff solchem von vns quittirten Vmbstatischen Antheil / Capital-Schulden stunden / deren Verzinssung vorm Jahr Christi Sechszehen hundert zwantzig vnnd sechs / in deß gewesenen Sambtkelners zu Vmbstatt Rechnung zu keiner Außgaab kommen weren / so soll mit denselben Schulden / vnsers Vettern Landgraff Georgens Liebd. sich nit zubemühen haben / sondern wir verbunden vnd schuldig seyn / solche S. L. ab: vnd auff vnsere Fürstliche Hessen Cassellische Linj zu nehmen: dessen wir Landgraff Wilhelm vns hiemit in beständiger Form Rechtens verpflichen.
Zum ein vnd zwantzigsten / ist abgeredt / daß wir Landgraff Wilhelm / vnsers Vetrern Landgraff Georgens L. alle vnnd jede zu der Nidern Graffschafft Catzenelnbogen / wie auch zu deine / Casselisch gewesenen Antheil an Vmbstatt / gehörige vnd befindliche Docuenta, Vrbaria, Register / Saalbücher / vnd was von Briefflichen Vrkunden hierzu gehörig / mehrers vorhanden / in originali bona fide außhändigen vnd zukommen lassen sollen vnd wöllen.
Zum zwey vnd zwantzigsten / Als droben zu End deß siebenden Articuls / deß Ampts Schmalkaldens / vnd deren darzu gehörigen Vogtheyen / Herrenbreitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg gedacht worden / so hat es damit nachfolgende Gelegenheit: Wir Landgraff Wilhelm / vor vns vnd vnsere Erben vnnd Nachkomnen / auch vor vnser gantze Fürstliche Hessen Casselische Linj / bekennen in vnnd mit Krafft dieses Vertrags / daß vnserm freundlichen geliebten Vettern vnnd Brudern Landgraff Georgen zu Hessen / wir von vnd nach abgehandelter Summ deß Pfand-Schillings erblich schuldig worden seynd Ein mal hundert tausendt Gülden / jetziger Franckfurter Mehrung / den Reichsthaler zu ander halben Gülden gerechnet: Vor solche Ein mal hundert Tausendt Gülden / soll vnser Vetter Landgraff Georg das gantze Ampt Schmalkalden / zu sampt denVogtheyen / Herrenbraitungen / Broterod / Steinbach vnd Hallenberg / mit aller Ober: Herrlich: vnd Gerechtigkeit / vnd ins gemein mit aller Zugehörde vberall nichts außgescheiden / jnnhaben / besitzen / nutzen / niessen vnd gebrauchen / so lang vnnd viel biß daß Seiner Landgraff Georgens Liebd. oder dero Erben nach jhr die Ein mahl hundert Tausendt Gülden / auff bevorhergehende halbjährige offentliche auffkündung / in einer ohngestickten baaren Summ zu Franckfurt am Mayn / in jhre sichere Gewahrsamb allda werden gelieffert seyn. Alsdann allererst nach solcher Bezahlung vnnd eher nicht / sollen Landgraff Georgens L. oder dero Erben vnd Nachkommẽ / vnd Landgraff Wilhelmen / daß nechstberührte Ampt Schmalkalden / cum pertinentits in dem Standt / darinn es sich alsdann befinden würdt / auch die Mobilien / in deren Anzahl darinn sie jetziger Zeit daselbst seynd / wider außräumen vnd abtreiten: Mitlerweil vnnd so lang vnser Vetter Landgraff Georg / oder Seiner Liebden Erben / nach jhme / solch Ampt Schmalkalden Pfandlich jnnen haben / soll Seine Liebde schuldig seyn / die Gebäwe in nothwendigem Baw vnd Besserung zu erhalten / alle von demselbigen Ampt gehende Reichs Crayß vnd andere dergleichen Onera zu vertretten: hingegen aber auch die Stewern / so zu Behuff der Reichs: Crayß: vnd anderer solcher Anlagen / angesetzt werden / deß Orts zu erheben vnd einzunehmen: Jedoch sollen die gemeine / vns den Fürsten zu Hessen vnd vnserm Cammer-wesen zu gutem gemeynte Landrettungs vnd andere dergleichen Stewern vnd Hülffen / so lang der Pfand-Schilling auff Schmalkalden vnabgelegt bleibt / vns Landgraff Wilhelmen vnnd Landgraff Georgen zu gleichen Theilen / also daß vnser keiner vor dem andern mehrers oder wenigers an den Land-Stewren geniesse / gebühren / vnd von vnsern Landgraff Georgens Dienern eingebracht werden / alles so lang der Pfandschilling auff Schmalkalden hafftet / vnnd langer nicht.
Zum drey vnd zwantzigsten / Die Vniversität zu Marpurg deren Iura, Privilegia, Administration, Auffsicht / Verwaltung / Collegia, Wohnungen der Professorum, Praeceptotum, vnd alle andere darzu gehörige / vnnd in Marpurg ligende Gebäwe / sollen vns Landgraff Georgen / vnnd vnserer Fürstlichen Darmstattischen Linj / so lang dieselbe nach dem Willen Gottes vorhanden / allein vnd erblich verbleiben.
Hingegen vnd zum vier vnd zwantzigsten / demnach wir Landgraff Wilhelm / auff alle vnser vnd vnserer Cassellischẽ Linj / Recht an der Vniversität Marpurg / Verzieg thun / vnd dieselbe vnsers Vettern Landgraff Georgens L. vnd Jhrer Darmbstattischen Linj Erblich abtretten: so sollen vnnd wöllen bey der Römischen Keyserlichen Majest. vnserm Allergnädigsten Herrn / Seine Landgraff Georgens L. auff dero eigeneen Vnkosten / besten möglichsten Fleisses bitten vnd sollicitiren / daß wir Landgraff Wilhelm newe Academische Privilegia zu Auffrichtung einer Vniversität in vnserm Nider Fürstenthumb Hessen erlangen / oder aber zum wenigsten die Translation der suspendirten Giessischen Privilegien auff vns / erhalten mögen: vnd was vor das newe Academische Privilegium, oder auch vor das Documentum translati Privilegii Giessensis, von Tar vnd Cantzeley Iuribus in die Kenserl. Reichs Hoff Expedition zu entrichten ist / solches sollen vnd wöllen vnsers Vettern Landgraff Georgens L. ohn vnser Zuthun erstatten. Solten aber Jhre Keyserl Majest. vber allen Vnsers freundlichen lieben Vettern
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