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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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ältesten Sohn Landgraff Wilhelmen die völlige Administration vnd Landsfürstlichen Regierung vbergeben: welcher dann darauff die Regierung mit friedliebenden Personen bestellet / vnnd das Justitz-Wesen also angeordnet / daß die Landschafft ein sonderliches Begnügen daran gehabt.

Gütliche Vergleichung zwischen den beyden Landgraffen von Hessen / Cassel vnd Darmbstatt. Hierauff ist den eylfften Maij / wegen bekandten Strittigkeiten zwischen beyden Fürstlichen Hessischen Häussern / Casselischen vnnd Darmbstattischen Theil / zu gütlicher Handlung ein sonderliche Tagleystung zu Hirschfeldt angestellet / vnd endlich durch Interposition Jhr. Fürstl. Gn. Landgraff Philipsen zu Hessen / nachdem nicht allein zu besagtem Hirschfeldt / sondern auch zu Franckfurt am Mayn vnd Darmbstatt darüber tractirt / alles verglichen / beygelegt / vnnd darüber den vier vnd zwantzigsten Septembris / nachfolgende Transaction auffgerichtet worden:

Transactio zwischen Landgraff Georgen vnd Landgraff Wilhelmen zu Hessen vffgerichtet. Von Gottes Gnaden / Wir Wilhelm vnnd Georg / Gevettere / Landgraffen zu Hessen / Graffen zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. Vor vns vnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommende Fürsten zu Hessen / vnd also ins gemein vor vnsere beede Fürstliche Casselische vnd Darmbstattische Linien / die wir kräfftiglich hiemit obligiren vnd verbinden / Bekennen vnd thun kundt offentlich in diesem Brieff / vor allen denen / die dessen vber kurtze oder lange Zeit ansichtig werden: Nachdem der gütige Gott / zu diesen vberauß betrübten / gefährlichen vnnd geschwinden Zeiten vnnd Läufften / vns beede / einen jeden an seinem Orth vnnd in seiner Linj / in schwere Lands Fürstliche Regierunge geordnet vnnd gesetzt hat / daß wir als nahe Blutsfreunde / die einen. Titul / Schildt vnd Helm führen / bedächtlich erwogen / wie es vmb vnser vraltes Fürstliches Hauß Hessen / niemahls bawfälliger / sorglicher noch gefährlicher gestanden / als wann dasselbe mit jnnerlicher Mißverständnuß vnd Vnruhe beladen gewesen: hingegen es aber nie besser florirt / als wann sich dessen Häupter / Fürsten vnnd Regenten in Einigkeit / Friedt / Lieb vnd Trew begangen haben.

Wann sich dann zwischen den Hochgebornen Fürsten / Herrn Moritzen vnnd Herrn Ludwigen dem jüngern / beeden Landgraffen zu Hessen / Graffen zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain / vnd Nidda / rc. vnsern gnädigen vnnd vielgeliebten Herrn Vättern / respectiue Christseeligen vnd hochlöblichen Andenckens / vor etlich vnnd zwantzig Jahren Differentz vnd Streitigkeit angesponnen / welche von Zeiten zu Zeiten dergestalt gewaltig vberhandt genommen / daß deren noch ein guter Theil auff vns / Jhrer Vetterlichen Gn. Gn. Machfolgere / an den Fürstlichen Regierungen erwachsen ist / vnd sich zubesorgen war / daß barauß noch mehrere Verbitterung der Gemüther / gäntzliche Erschöpff: Eröss: vnd Ruinirung vnserer Fürstenthumb vnd Landen / Versaumung vnsers Fürstlichen Hausses gemeiner Obligen / so wol noch andere vnzehlbare Vngelegenheiten / wie solche der innerlichen Trenn: vnd Spaltung eines hohen Hausses gemeiniglich zu folgen pflegen / entstehen möchten / darumb dann von der jetztregierenden Römischen Keyserlichen auch zu Hungarn vnnd Böhmen Königlichen Majestät / vnserm Allergnädigsten Herrn / Wir zur Vergleichung gar gnädigst vnd Vätterlich / beedes in Schrifften vnd durch mündliche Zuentbiethungen ermahnet / von vornehmen friedliebenden vnd gehorsamen Chur: vnd Fürsten / sonderlich aber von denen / die mit vns in Erbverbrüderung vnd Erbeinigung stehen / darzu erinnert / durch vnsere beederseits getrewe Landstände flehentlich darumb gebetten / vnd dann vns beeden Landgraff Wilhelmen / vnnd Landgraff Georgen / vnsere Hertzen vnd Gemüter zur Verträglichkeit / durch sonderbahre Göttliche Würckung / gleichsamb gerühret vnnd getrieben worden / So haben wir mit vorhergangener jnnbrünstiger Anruffung Gottes / als deß Obristen Stiffters vnd Erhalters alles friedlichen Wolbegehens / die Sachen vnd den vngewissen mißlichen vnnd zweiffelhafftigen Außgang / den dieselbe bey vnterbleibender gütlicher Transaction, noch endlich gewinnen möchten / mit höchstem Fleiß vberlegt / vnsere beyderseits vertrawte Rähte vnnd Diener etlich mahl zusammen geschickt / vns in der Person an gelegene Orth vnd Mahlstatt vnterschiedlich vertagt / mit dem gütlichen Tractat ein geraume Zeit von vielen Monaten zugebracht.

Mitlerweil / vnd nachdem man beyläufftig gesehen / wie weit einer vnnd der ander Theil gehen wolte / bey vnsern Herrn vnd Freunden Gutachten vnd Rahtschläge eingeholet / vnd diesem nach auff friedliebende / sorgfältige / getrewe vnd embsige Interposition deß Hochgebornen Fürsten / Herrn Philipsen / Landgraffen zu Hessen / Grafen zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vnnd Nidda / etc. Vnsers freundlichen lieben Vettern vnd Herrn Vatters / hindangesetzt aller Neben-Respect / Gott zu Ehren / der Römischen Keyserlichen Majest. vnd dem Heiligen Reich zu Dienste / dem gemeinen Nutzen zur Beförderung / vnsern Landen vnnd Leuten zu Friedt vnnd Trost / so dann vns selbsten zu Erleichterung vnserer schweren Fürstlichen Regierungs-Läste / eine freundliche / auffrichtige / redliche / vnd wolgemeinte Abrede / wissentlich / wolbedächtlich vnnd gründlich beschlossen vnnd abgefasset / wie vnterschiedlich hernach folget.

Zuvorderst / Sollen vnd wöllen die Römische Keyserliche Majest. vnsern Allergnädigsten Herrn / als vnsere von Gott geordnete höchste Obrigkeit / wir mit schuldigem Gehorsamb veneriren / Jhrer Majest. in jhren vnd deß Reichs fürfallenden Nöthen / nach allem Vermögen assistiren / redliche vnd auffrichtige allervnderthänigfte Dienste leysten / vnd gegen Jhre Majest. vns allenthalben also bezeigen / wie solches getrewen vnnd gehorsamen Fürsten deß Reichs wol anstehet vnd gebüret / auff daß hierdurch Keyserl. Majestät Hoheit / Respect

ältesten Sohn Landgraff Wilhelmen die völlige Administration vnd Landsfürstlichen Regierung vbergeben: welcher dann darauff die Regierung mit friedliebenden Personen bestellet / vnnd das Justitz-Wesen also angeordnet / daß die Landschafft ein sonderliches Begnügen daran gehabt.

Gütliche Vergleichung zwischẽ den beyden Landgraffen von Hessen / Cassel vnd Darmbstatt. Hierauff ist den eylfften Maij / wegen bekandten Strittigkeiten zwischen beyden Fürstlichen Hessischen Häussern / Casselischen vnnd Darmbstattischen Theil / zu gütlicher Handlung ein sonderliche Tagleystung zu Hirschfeldt angestellet / vnd endlich durch Interposition Jhr. Fürstl. Gn. Landgraff Philipsen zu Hessen / nachdem nicht allein zu besagtem Hirschfeldt / sondern auch zu Franckfurt am Mayn vnd Darmbstatt darüber tractirt / alles verglichen / beygelegt / vnnd darüber den vier vnd zwantzigsten Septembris / nachfolgende Transaction auffgerichtet worden:

Transactio zwischen Landgraff Georgen vnd Landgraff Wilhelmen zu Hessen vffgerichtet. Von Gottes Gnaden / Wir Wilhelm vnnd Georg / Gevettere / Landgraffen zu Hessen / Graffen zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. Vor vns vnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommende Fürsten zu Hessen / vnd also ins gemein vor vnsere beede Fürstliche Casselische vnd Darmbstattische Linien / die wir kräfftiglich hiemit obligiren vnd verbinden / Bekennen vnd thun kundt offentlich in diesem Brieff / vor allen denen / die dessen vber kurtze oder lange Zeit ansichtig werden: Nachdem der gütige Gott / zu diesen vberauß betrübten / gefährlichen vnnd geschwinden Zeiten vnnd Läufften / vns beede / einen jeden an seinem Orth vnnd in seiner Linj / in schwere Lands Fürstliche Regierunge geordnet vnnd gesetzt hat / daß wir als nahe Blutsfreunde / die einen. Titul / Schildt vnd Helm führen / bedächtlich erwogen / wie es vmb vnser vraltes Fürstliches Hauß Hessen / niemahls bawfälliger / sorglicher noch gefährlicher gestanden / als wann dasselbe mit jnnerlicher Mißverständnuß vnd Vnruhe beladen gewesen: hingegen es aber nie besser florirt / als wann sich dessen Häupter / Fürsten vnnd Regenten in Einigkeit / Friedt / Lieb vnd Trew begangen haben.

Wann sich dann zwischen den Hochgebornen Fürsten / Herrn Moritzen vnnd Herrn Ludwigen dem jüngern / beeden Landgraffen zu Hessen / Graffen zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain / vnd Nidda / rc. vnsern gnädigen vnnd vielgeliebten Herrn Vättern / respectiuè Christseeligen vnd hochlöblichen Andenckens / vor etlich vnnd zwantzig Jahren Differentz vnd Streitigkeit angesponnen / welche von Zeiten zu Zeiten dergestalt gewaltig vberhandt genommen / daß deren noch ein guter Theil auff vns / Jhrer Vetterlichen Gn. Gn. Machfolgere / an den Fürstlichen Regierungen erwachsen ist / vnd sich zubesorgen war / daß barauß noch mehrere Verbitterung der Gemüther / gäntzliche Erschöpff: Eröss: vnd Ruinirung vnserer Fürstenthumb vnd Landen / Versaumung vnsers Fürstlichen Hausses gemeiner Obligen / so wol noch andere vnzehlbare Vngelegenheiten / wie solche der innerlichen Trenn: vnd Spaltung eines hohen Hausses gemeiniglich zu folgen pflegen / entstehen möchten / darumb dann von der jetztregierenden Römischen Keyserlichen auch zu Hungarn vnnd Böhmen Königlichen Majestät / vnserm Allergnädigsten Herrn / Wir zur Vergleichung gar gnädigst vnd Vätterlich / beedes in Schrifften vnd durch mündliche Zuentbiethungen ermahnet / von vornehmen friedliebenden vnd gehorsamen Chur: vnd Fürsten / sonderlich aber von denen / die mit vns in Erbverbrüderung vnd Erbeinigung stehen / darzu erinnert / durch vnsere beederseits getrewe Landstände flehentlich darumb gebetten / vnd dann vns beeden Landgraff Wilhelmen / vnnd Landgraff Georgen / vnsere Hertzen vnd Gemüter zur Verträglichkeit / durch sonderbahre Göttliche Würckung / gleichsamb gerühret vnnd getrieben worden / So haben wir mit vorhergangener jnnbrünstiger Anruffung Gottes / als deß Obristen Stiffters vnd Erhalters alles friedlichen Wolbegehens / die Sachen vnd den vngewissen mißlichen vnnd zweiffelhafftigen Außgang / den dieselbe bey vnterbleibender gütlicher Transaction, noch endlich gewinnen möchten / mit höchstem Fleiß vberlegt / vnsere beyderseits vertrawte Rähte vnnd Diener etlich mahl zusammen geschickt / vns in der Person an gelegene Orth vnd Mahlstatt vnterschiedlich vertagt / mit dem gütlichen Tractat ein geraume Zeit von vielen Monaten zugebracht.

Mitlerweil / vnd nachdem man beyläufftig gesehen / wie weit einer vnnd der ander Theil gehen wolte / bey vnsern Herrn vnd Freunden Gutachten vnd Rahtschläge eingeholet / vnd diesem nach auff friedliebende / sorgfältige / getrewe vnd embsige Interposition deß Hochgebornen Fürsten / Herrn Philipsen / Landgraffen zu Hessen / Grafen zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vnnd Nidda / etc. Vnsers freundlichen lieben Vettern vnd Herrn Vatters / hindangesetzt aller Neben-Respect / Gott zu Ehren / der Römischen Keyserlichen Majest. vnd dem Heiligen Reich zu Dienste / dem gemeinen Nutzen zur Beförderung / vnsern Landen vnnd Leuten zu Friedt vnnd Trost / so dann vns selbsten zu Erleichterung vnserer schweren Fürstlichen Regierungs-Läste / eine freundliche / auffrichtige / redliche / vnd wolgemeinte Abrede / wissentlich / wolbedächtlich vnnd gründlich beschlossen vnnd abgefasset / wie vnterschiedlich hernach folget.

Zuvorderst / Sollen vnd wöllen die Römische Keyserliche Majest. vnsern Allergnädigstẽ Herrn / als vnsere von Gott geordnete höchste Obrigkeit / wir mit schuldigem Gehorsamb veneriren / Jhrer Majest. in jhren vnd deß Reichs fürfallenden Nöthen / nach allem Vermögen assistiren / redliche vñ auffrichtige allervnderthänigfte Dienste leysten / vnd gegen Jhre Majest. vns allenthalben also bezeigen / wie solches getrewen vnnd gehorsamen Fürsten deß Reichs wol anstehet vnd gebüret / auff daß hierdurch Keyserl. Majestät Hoheit / Respect

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          <p>ältesten Sohn Landgraff Wilhelmen die völlige Administration vnd Landsfürstlichen                      Regierung vbergeben: welcher dann darauff die Regierung mit friedliebenden                      Personen bestellet / vnnd das Justitz-Wesen also angeordnet / daß die                      Landschafft ein sonderliches Begnügen daran gehabt.</p>
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          <p>Wann sich dann zwischen den Hochgebornen Fürsten / Herrn Moritzen vnnd Herrn                      Ludwigen dem jüngern / beeden Landgraffen zu Hessen / Graffen zu Catzenelnbogen                      / Dietz / Ziegenhain / vnd Nidda / rc. vnsern gnädigen vnnd vielgeliebten Herrn                      Vättern / respectiuè Christseeligen vnd hochlöblichen Andenckens / vor etlich                      vnnd zwantzig Jahren Differentz vnd Streitigkeit angesponnen / welche von Zeiten                      zu Zeiten dergestalt gewaltig vberhandt genommen / daß deren noch ein guter                      Theil auff vns / Jhrer Vetterlichen Gn. Gn. Machfolgere / an den Fürstlichen                      Regierungen erwachsen ist / vnd sich zubesorgen war / daß barauß noch mehrere                      Verbitterung der Gemüther / gäntzliche Erschöpff: Eröss: vnd Ruinirung vnserer                      Fürstenthumb vnd Landen / Versaumung vnsers Fürstlichen Hausses gemeiner Obligen                      / so wol noch andere vnzehlbare Vngelegenheiten / wie solche der innerlichen                      Trenn: vnd Spaltung eines hohen Hausses gemeiniglich zu folgen pflegen /                      entstehen möchten / darumb dann von der jetztregierenden Römischen Keyserlichen                      auch zu Hungarn vnnd Böhmen Königlichen Majestät / vnserm Allergnädigsten Herrn                      / Wir zur Vergleichung gar gnädigst vnd Vätterlich / beedes in Schrifften vnd                      durch mündliche Zuentbiethungen ermahnet / von vornehmen friedliebenden vnd                      gehorsamen Chur: vnd Fürsten / sonderlich aber von denen / die mit vns in                      Erbverbrüderung vnd Erbeinigung stehen / darzu erinnert / durch vnsere                      beederseits getrewe Landstände flehentlich darumb gebetten / vnd dann vns beeden                      Landgraff Wilhelmen / vnnd Landgraff Georgen / vnsere Hertzen vnd Gemüter zur                      Verträglichkeit / durch sonderbahre Göttliche Würckung / gleichsamb gerühret                      vnnd getrieben worden / So haben wir mit vorhergangener jnnbrünstiger Anruffung                      Gottes / als deß Obristen Stiffters vnd Erhalters alles friedlichen Wolbegehens                      / die Sachen vnd den vngewissen mißlichen vnnd zweiffelhafftigen Außgang / den                      dieselbe bey vnterbleibender gütlicher Transaction, noch endlich gewinnen                      möchten / mit höchstem Fleiß vberlegt / vnsere beyderseits vertrawte Rähte vnnd                      Diener etlich mahl zusammen geschickt / vns in der Person an gelegene Orth vnd                      Mahlstatt vnterschiedlich vertagt / mit dem gütlichen Tractat ein geraume Zeit                      von vielen Monaten zugebracht.</p>
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[1135/1278] ältesten Sohn Landgraff Wilhelmen die völlige Administration vnd Landsfürstlichen Regierung vbergeben: welcher dann darauff die Regierung mit friedliebenden Personen bestellet / vnnd das Justitz-Wesen also angeordnet / daß die Landschafft ein sonderliches Begnügen daran gehabt. Hierauff ist den eylfften Maij / wegen bekandten Strittigkeiten zwischen beyden Fürstlichen Hessischen Häussern / Casselischen vnnd Darmbstattischen Theil / zu gütlicher Handlung ein sonderliche Tagleystung zu Hirschfeldt angestellet / vnd endlich durch Interposition Jhr. Fürstl. Gn. Landgraff Philipsen zu Hessen / nachdem nicht allein zu besagtem Hirschfeldt / sondern auch zu Franckfurt am Mayn vnd Darmbstatt darüber tractirt / alles verglichen / beygelegt / vnnd darüber den vier vnd zwantzigsten Septembris / nachfolgende Transaction auffgerichtet worden: Gütliche Vergleichung zwischẽ den beyden Landgraffen von Hessen / Cassel vnd Darmbstatt. Von Gottes Gnaden / Wir Wilhelm vnnd Georg / Gevettere / Landgraffen zu Hessen / Graffen zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. Vor vns vnd alle vnsere Erben vnnd Nachkommende Fürsten zu Hessen / vnd also ins gemein vor vnsere beede Fürstliche Casselische vnd Darmbstattische Linien / die wir kräfftiglich hiemit obligiren vnd verbinden / Bekennen vnd thun kundt offentlich in diesem Brieff / vor allen denen / die dessen vber kurtze oder lange Zeit ansichtig werden: Nachdem der gütige Gott / zu diesen vberauß betrübten / gefährlichen vnnd geschwinden Zeiten vnnd Läufften / vns beede / einen jeden an seinem Orth vnnd in seiner Linj / in schwere Lands Fürstliche Regierunge geordnet vnnd gesetzt hat / daß wir als nahe Blutsfreunde / die einen. Titul / Schildt vnd Helm führen / bedächtlich erwogen / wie es vmb vnser vraltes Fürstliches Hauß Hessen / niemahls bawfälliger / sorglicher noch gefährlicher gestanden / als wann dasselbe mit jnnerlicher Mißverständnuß vnd Vnruhe beladen gewesen: hingegen es aber nie besser florirt / als wann sich dessen Häupter / Fürsten vnnd Regenten in Einigkeit / Friedt / Lieb vnd Trew begangen haben. Transactio zwischen Landgraff Georgen vnd Landgraff Wilhelmen zu Hessen vffgerichtet. Wann sich dann zwischen den Hochgebornen Fürsten / Herrn Moritzen vnnd Herrn Ludwigen dem jüngern / beeden Landgraffen zu Hessen / Graffen zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain / vnd Nidda / rc. vnsern gnädigen vnnd vielgeliebten Herrn Vättern / respectiuè Christseeligen vnd hochlöblichen Andenckens / vor etlich vnnd zwantzig Jahren Differentz vnd Streitigkeit angesponnen / welche von Zeiten zu Zeiten dergestalt gewaltig vberhandt genommen / daß deren noch ein guter Theil auff vns / Jhrer Vetterlichen Gn. Gn. Machfolgere / an den Fürstlichen Regierungen erwachsen ist / vnd sich zubesorgen war / daß barauß noch mehrere Verbitterung der Gemüther / gäntzliche Erschöpff: Eröss: vnd Ruinirung vnserer Fürstenthumb vnd Landen / Versaumung vnsers Fürstlichen Hausses gemeiner Obligen / so wol noch andere vnzehlbare Vngelegenheiten / wie solche der innerlichen Trenn: vnd Spaltung eines hohen Hausses gemeiniglich zu folgen pflegen / entstehen möchten / darumb dann von der jetztregierenden Römischen Keyserlichen auch zu Hungarn vnnd Böhmen Königlichen Majestät / vnserm Allergnädigsten Herrn / Wir zur Vergleichung gar gnädigst vnd Vätterlich / beedes in Schrifften vnd durch mündliche Zuentbiethungen ermahnet / von vornehmen friedliebenden vnd gehorsamen Chur: vnd Fürsten / sonderlich aber von denen / die mit vns in Erbverbrüderung vnd Erbeinigung stehen / darzu erinnert / durch vnsere beederseits getrewe Landstände flehentlich darumb gebetten / vnd dann vns beeden Landgraff Wilhelmen / vnnd Landgraff Georgen / vnsere Hertzen vnd Gemüter zur Verträglichkeit / durch sonderbahre Göttliche Würckung / gleichsamb gerühret vnnd getrieben worden / So haben wir mit vorhergangener jnnbrünstiger Anruffung Gottes / als deß Obristen Stiffters vnd Erhalters alles friedlichen Wolbegehens / die Sachen vnd den vngewissen mißlichen vnnd zweiffelhafftigen Außgang / den dieselbe bey vnterbleibender gütlicher Transaction, noch endlich gewinnen möchten / mit höchstem Fleiß vberlegt / vnsere beyderseits vertrawte Rähte vnnd Diener etlich mahl zusammen geschickt / vns in der Person an gelegene Orth vnd Mahlstatt vnterschiedlich vertagt / mit dem gütlichen Tractat ein geraume Zeit von vielen Monaten zugebracht. Mitlerweil / vnd nachdem man beyläufftig gesehen / wie weit einer vnnd der ander Theil gehen wolte / bey vnsern Herrn vnd Freunden Gutachten vnd Rahtschläge eingeholet / vnd diesem nach auff friedliebende / sorgfältige / getrewe vnd embsige Interposition deß Hochgebornen Fürsten / Herrn Philipsen / Landgraffen zu Hessen / Grafen zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vnnd Nidda / etc. Vnsers freundlichen lieben Vettern vnd Herrn Vatters / hindangesetzt aller Neben-Respect / Gott zu Ehren / der Römischen Keyserlichen Majest. vnd dem Heiligen Reich zu Dienste / dem gemeinen Nutzen zur Beförderung / vnsern Landen vnnd Leuten zu Friedt vnnd Trost / so dann vns selbsten zu Erleichterung vnserer schweren Fürstlichen Regierungs-Läste / eine freundliche / auffrichtige / redliche / vnd wolgemeinte Abrede / wissentlich / wolbedächtlich vnnd gründlich beschlossen vnnd abgefasset / wie vnterschiedlich hernach folget. Zuvorderst / Sollen vnd wöllen die Römische Keyserliche Majest. vnsern Allergnädigstẽ Herrn / als vnsere von Gott geordnete höchste Obrigkeit / wir mit schuldigem Gehorsamb veneriren / Jhrer Majest. in jhren vnd deß Reichs fürfallenden Nöthen / nach allem Vermögen assistiren / redliche vñ auffrichtige allervnderthänigfte Dienste leysten / vnd gegen Jhre Majest. vns allenthalben also bezeigen / wie solches getrewen vnnd gehorsamen Fürsten deß Reichs wol anstehet vnd gebüret / auff daß hierdurch Keyserl. Majestät Hoheit / Respect

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1278>, abgerufen am 23.11.2024.