Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.hen / im Fall gedachte Deputirte darzu nicht willigen würden / daß allbereit Befelch vnd Commission an die Beampten ertheilet were via paratae executionis solche Gelder bey denen ohne das hochbedrangten Vnderthanen einzutreiben / also daß sie dessen täglich gewärtig seyn müßten: Wann aber solch anmäßliches anstellen newer vnd vngewöhnlicher Servisen oder Placquilien / Accisen vnd Land Schatzungen in Rechten vnnd deß Heiligen Reichs Satzungen höchlich verbotten / auch von besagten rechtmässiger weiß regierenden Fürsten denen Fürstenthumb Gülich vnd Bergerth eilten Privilegien vnd Reversalen zuwider lieffe / zu dem obverührte Difficultirung deß Directorii, Verbietung nothwendiger Berahtschlagung vnnd Communication aller vorfallender Notdurfften / das Abschrecken durch absonderlich Abfrag von freyem votiren / wie auch der Syndicorum nötigen Rechtsgelehrten vnd Fürsprechern durch Betrohungen vnnd scharpffes ernstliches Zusprechen verursachter Abstandt allen Rechten / auch gemeinem Nutzen allerdings zuwider zu Zerrüttung mehr angeregter Fürstenthumber vnd Landen / vnnd derselben Wolstandt gereichte / darauß auch / da bey Zeiten solcher Newerung nicht vorgebawet werden solte / vnwiderbringlicher Schaden zu befahren / vnd am geringsten Verzug die cusserste Gefahr vnnd Landsverderben hafftet / sonderlich da man täglich erführe / daß alles was Er obverstandener vnbillicher weise außpresse / auch der ander angemaßte Innhaber der Churfürst zu Brandenburg / vnd desselben intitulirte Regierung im Clevischen Landt / mit Hülff der Staten in Holland gleichfals den Vnderthanen durch alle feindliche Mittel abnötigen thete / vnd dann alle diese newerliche Vornehmen / wie an jhme selbst vnrecht / Null vnd nichtig / also auch Jhre Majestät vnd dem Heiligen Reich von wannen mehrbesagte Fürstenthumb vnnd Lande Lehenrührig / gantz praejudicirlich / in Ansehen gedachte Reichs Lehen von jhren Alten Freyheiten / guten Gebräuchen / vnd Gerechtigkeiten in eine beschwerlichen Last vnnd Dienstbarkeit gebracht würden: in welchem Fall / vermög deß H. Reichs Constitutionen vnd Cammergerichts-Ordnung a praecepto wol angefangen werden köndte vnnd solte: Als hetten Jhre Majestät mehrbesagte Ritterschafften vmb Auffhebung vnd Cassirung solcher Attentaten / vnnd deßwegen gehörige Proceß vnd Mandata zu ertheilen in Vnderthänigkeit angeruffen / auch erlangt / daß jhnen selbige Dato nachfolgender gestalt erkandt worden seyen. Hierumb vnd weiln Jhre Majestät jhm in gedachten Fürstenthumben einige Possession nicht geständig weren / so thete Sie alles das jenige was Er als angemaßter Innhaber gedachter Fürstenthumb vnnd Landen zu Behauptung deroselben vermeintlicher apprehendirter Possession in obgehörten vnterstandenen Attentaten / oder auch auff andere Weiß vnd Wege / wie das Namen haben mag / mit Einnemung Handgelübden / Eyd / Huldigung / Beypflichtung / Außschreibung der Land-Täge gethan / vnd was bey denselben fürüber gangen vnd abgenötiget worden: Auch alles das jenige / so obgehörter massen bey Jhrer Majestät klagend eyngewendet worden / als ohne das Null / nichtig vnd krafftloß auß tragendem Ampt / vnd Keyserlicher Macht / Vollkommenheit / Inmassen solches von Keyser Rudolphen zu vnderschiedlichen malen gleichfalls auch von Jhrer Majestät selbsten vor diesem geschehen / hiemit allerdings cassiren vnd auffhüben: Vnd gebieten hierauff Jhme wie auch obbenannten seinen intitulirten vnd vermeynten Statthaltern Cantzler vnd Rähten zu Düsseldorff / auch andern hohen vnd nidern Beampten / Richtern / Schultheissen / Vögten / vnd allen angemaßten Officianten / von gedachter Keyserlichen Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen / vnd bey Poen Ein hundert Marck lötigs Golds / halb in die Keyserliche Cammer / vnd den andern halben Theil mehrbesagter Ritterschafft vnfehlbar zubezahlen / hiemit ernstlich / vnnd wolte daß Sie gedachte Gülich: vnd Bergische Ritter: Landschafften vnnd Vnderthanen weiters mit Eyd / Gebott vnnd Verbott / oder andern widerrechtlichen vnd beschwerlichen Decreten nicht belegten / noch einiger Iurisdiction, Dominien, Land Täge außschreiben / Schatzung / Contributionen / Accisen / Serviß oder Pacquilien Geldt anzustellen vnd abzufordern anmaßten / oder dieselbe durch Executions-Mittel zu erzwingen vnterstünden / sondern sich hinfüro deß alles enthielten / hierinnen nicht säumig oder Vngehorsamb weren / als lieb jhnen were die obbestimpte Poen zu vermeyden / rc. Hierauff ist Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm selbsten / mit einem ansehenlichen Comitat nacher Wien verreyset / seine Sachen am Keyserlichen Hoff zu justificiren / vnnd jhme den Weg zur appraehendirten Possession etwas schöner zu machen. Landgraff Georgen zu Hessen Beylager zu Torgaw. Nachdem Landgraff Georg zu Hessen Darmstatt sich mit deß Churfürsten von Sachsen Tochter / Fräwlein Sophiae Eleonorae Ehelichen verlobet / als ist darauff zu Außgang deß Monats Martij die Heimführung vnd Beyläger zu Torgaw angestellet / vnnd folgender Gestalt gehalten worden: Anfangs haben Jhre Churfürstliche Durchleucht. die fürnembsten von der Ritterschafft darzu beschrieben / welche alle vergüldeten Zeug auff den Pferden geführt / vnnd mit Sammeten Kürißröcken / so mit güldenen Passementen verbremet / gelben Federn vnd Feldzeichen / güldenen Zancken / vergüldeten Degen vnd Sporen: jhre Diener aber in schwartzen Löndischen Mänteln vnd Kleydern / mit gelben Strichen belegt / erschienen. Hierauff ist der Churfürst mit drey hundert Pferden / sampt seiner Gemahlin / vier jungen Herren / vnd zweyen Fräwlein von Dreßden nach Torgaw auffgebrochen / denen drey hundert geworbene Soldaten / so in die vier auffgerichtete Schantzen sampt etlichen Stücken Geschütz ge- hen / im Fall gedachte Deputirte darzu nicht willigen würden / daß allbereit Befelch vnd Commission an die Beampten ertheilet were via paratae executionis solche Gelder bey denen ohne das hochbedrangten Vnderthanen einzutreiben / also daß sie dessen täglich gewärtig seyn müßten: Wann aber solch anmäßliches anstellen newer vnd vngewöhnlicher Servisen oder Placquilien / Accisen vnd Land Schatzungen in Rechten vnnd deß Heiligen Reichs Satzungen höchlich verbotten / auch von besagten rechtmässiger weiß regierenden Fürsten denen Fürstenthumb Gülich vnd Bergerth eilten Privilegien vnd Reversalen zuwider lieffe / zu dem obverührte Difficultirung deß Directorii, Verbietung nothwendiger Berahtschlagung vnnd Communication aller vorfallender Notdurfften / das Abschrecken durch absonderlich Abfrag von freyem votiren / wie auch der Syndicorum nötigen Rechtsgelehrten vnd Fürsprechern durch Betrohungen vnnd scharpffes ernstliches Zusprechen verursachter Abstandt allen Rechten / auch gemeinem Nutzen allerdings zuwider zu Zerrüttung mehr angeregter Fürstenthumber vnd Landen / vnnd derselben Wolstandt gereichte / darauß auch / da bey Zeiten solcher Newerung nicht vorgebawet werden solte / vnwiderbringlicher Schaden zu befahren / vnd am geringsten Verzug die cusserste Gefahr vnnd Landsverderben hafftet / sonderlich da man täglich erführe / daß alles was Er obverstandener vnbillicher weise außpresse / auch der ander angemaßte Innhaber der Churfürst zu Brandenburg / vnd desselben intitulirte Regierung im Clevischen Landt / mit Hülff der Staten in Holland gleichfals den Vnderthanen durch alle feindliche Mittel abnötigen thete / vnd dann alle diese newerliche Vornehmen / wie an jhme selbst vnrecht / Null vnd nichtig / also auch Jhre Majestät vnd dem Heiligen Reich von wannen mehrbesagte Fürstenthumb vnnd Lande Lehenrührig / gantz praejudicirlich / in Ansehen gedachte Reichs Lehen von jhren Alten Freyheiten / guten Gebräuchen / vnd Gerechtigkeiten in eine beschwerlichen Last vnnd Dienstbarkeit gebracht würden: in welchem Fall / vermög deß H. Reichs Constitutionen vnd Cammergerichts-Ordnung à praecepto wol angefangen werden köndte vnnd solte: Als hetten Jhre Majestät mehrbesagte Ritterschafften vmb Auffhebung vnd Cassirung solcher Attentaten / vnnd deßwegen gehörige Proceß vnd Mandata zu ertheilen in Vnderthänigkeit angeruffen / auch erlangt / daß jhnen selbige Dato nachfolgender gestalt erkandt worden seyen. Hierumb vnd weiln Jhre Majestät jhm in gedachten Fürstenthumben einige Possession nicht geständig weren / so thete Sie alles das jenige was Er als angemaßter Innhaber gedachter Fürstenthumb vnnd Landen zu Behauptung deroselben vermeintlicher apprehendirter Possession in obgehörten vnterstandenen Attentaten / oder auch auff andere Weiß vnd Wege / wie das Namen haben mag / mit Einnemung Handgelübden / Eyd / Huldigung / Beypflichtung / Außschreibung der Land-Täge gethan / vnd was bey denselben fürüber gangen vnd abgenötiget worden: Auch alles das jenige / so obgehörter massen bey Jhrer Majestät klagend eyngewendet worden / als ohne das Null / nichtig vnd krafftloß auß tragendem Ampt / vnd Keyserlicher Macht / Vollkommenheit / Inmassen solches von Keyser Rudolphen zu vnderschiedlichen malen gleichfalls auch von Jhrer Majestät selbsten vor diesem geschehen / hiemit allerdings cassiren vnd auffhüben: Vnd gebieten hierauff Jhme wie auch obbenannten seinen intitulirten vnd vermeyntẽ Statthaltern Cantzler vnd Rähten zu Düsseldorff / auch andern hohen vnd nidern Beampten / Richtern / Schultheissen / Vögten / vnd allen angemaßten Officianten / von gedachter Keyserlichẽ Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen / vnd bey Poen Ein hundert Marck lötigs Golds / halb in die Keyserliche Cammer / vnd den andern halben Theil mehrbesagter Ritterschafft vnfehlbar zubezahlen / hiemit ernstlich / vnnd wolte daß Sie gedachte Gülich: vnd Bergische Ritter: Landschafften vnnd Vnderthanen weiters mit Eyd / Gebott vnnd Verbott / oder andern widerrechtlichen vnd beschwerlichen Decreten nicht belegten / noch einiger Iurisdiction, Dominien, Land Täge außschreiben / Schatzung / Contributionen / Accisen / Serviß oder Pacquilien Geldt anzustellen vnd abzufordern anmaßten / oder dieselbe durch Executions-Mittel zu erzwingen vnterstünden / sondern sich hinfüro deß alles enthielten / hierinnen nicht säumig oder Vngehorsamb weren / als lieb jhnen were die obbestimpte Poen zu vermeyden / rc. Hierauff ist Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm selbsten / mit einem ansehenlichen Comitat nacher Wien verreyset / seine Sachen am Keyserlichen Hoff zu justificiren / vnnd jhme den Weg zur appraehendirten Possession etwas schöner zu machen. Landgraff Georgen zu Hessen Beylager zu Torgaw. Nachdem Landgraff Georg zu Hessen Darmstatt sich mit deß Churfürsten von Sachsen Tochter / Fräwlein Sophiae Eleonorae Ehelichen verlobet / als ist darauff zu Außgang deß Monats Martij die Heimführung vnd Beyläger zu Torgaw angestellet / vnnd folgender Gestalt gehalten worden: Anfangs haben Jhre Churfürstliche Durchleucht. die fürnembsten von der Ritterschafft darzu beschrieben / welche alle vergüldeten Zeug auff den Pferden geführt / vnnd mit Sammeten Kürißröcken / so mit güldenen Passementen verbremet / gelben Federn vnd Feldzeichen / güldenen Zancken / vergüldeten Degen vnd Sporen: jhre Diener aber in schwartzen Löndischen Mänteln vnd Kleydern / mit gelben Strichen belegt / erschienen. Hierauff ist der Churfürst mit drey hundert Pferden / sampt seiner Gemahlin / vier jungen Herren / vnd zweyen Fräwlein von Dreßden nach Torgaw auffgebrochen / denen drey hundert geworbene Soldaten / so in die vier auffgerichtete Schantzen sampt etlichen Stücken Geschütz ge- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1274" n="1131"/> hen / im Fall gedachte Deputirte darzu nicht willigen würden / daß allbereit Befelch vnd Commission an die Beampten ertheilet were via paratae executionis solche Gelder bey denen ohne das hochbedrangten Vnderthanen einzutreiben / also daß sie dessen täglich gewärtig seyn müßten: Wann aber solch anmäßliches anstellen newer vnd vngewöhnlicher Servisen oder Placquilien / Accisen vnd Land Schatzungen in Rechten vnnd deß Heiligen Reichs Satzungen höchlich verbotten / auch von besagten rechtmässiger weiß regierenden Fürsten denen Fürstenthumb Gülich vnd Bergerth eilten Privilegien vnd Reversalen zuwider lieffe / zu dem obverührte Difficultirung deß Directorii, Verbietung nothwendiger Berahtschlagung vnnd Communication aller vorfallender Notdurfften / das Abschrecken durch absonderlich Abfrag von freyem votiren / wie auch der Syndicorum nötigen Rechtsgelehrten vnd Fürsprechern durch Betrohungen vnnd scharpffes ernstliches Zusprechen verursachter Abstandt allen Rechten / auch gemeinem Nutzen allerdings zuwider zu Zerrüttung mehr angeregter Fürstenthumber vnd Landen / vnnd derselben Wolstandt gereichte / darauß auch / da bey Zeiten solcher Newerung nicht vorgebawet werden solte / vnwiderbringlicher Schaden zu befahren / vnd am geringsten Verzug die cusserste Gefahr vnnd Landsverderben hafftet / sonderlich da man täglich erführe / daß alles was Er obverstandener vnbillicher weise außpresse / auch der ander angemaßte Innhaber der Churfürst zu Brandenburg / vnd desselben intitulirte Regierung im Clevischen Landt / mit Hülff der Staten in Holland gleichfals den Vnderthanen durch alle feindliche Mittel abnötigen thete / vnd dann alle diese newerliche Vornehmen / wie an jhme selbst vnrecht / Null vnd nichtig / also auch Jhre Majestät vnd dem Heiligen Reich von wannen mehrbesagte Fürstenthumb vnnd Lande Lehenrührig / gantz praejudicirlich / in Ansehen gedachte Reichs Lehen von jhren Alten Freyheiten / guten Gebräuchen / vnd Gerechtigkeiten in eine beschwerlichen Last vnnd Dienstbarkeit gebracht würden: in welchem Fall / vermög deß H. Reichs Constitutionen vnd Cammergerichts-Ordnung à praecepto wol angefangen werden köndte vnnd solte: Als hetten Jhre Majestät mehrbesagte Ritterschafften vmb Auffhebung vnd Cassirung solcher Attentaten / vnnd deßwegen gehörige Proceß vnd Mandata zu ertheilen in Vnderthänigkeit angeruffen / auch erlangt / daß jhnen selbige Dato nachfolgender gestalt erkandt worden seyen.</p> <p>Hierumb vnd weiln Jhre Majestät jhm in gedachten Fürstenthumben einige Possession nicht geständig weren / so thete Sie alles das jenige was Er als angemaßter Innhaber gedachter Fürstenthumb vnnd Landen zu Behauptung deroselben vermeintlicher apprehendirter Possession in obgehörten vnterstandenen Attentaten / oder auch auff andere Weiß vnd Wege / wie das Namen haben mag / mit Einnemung Handgelübden / Eyd / Huldigung / Beypflichtung / Außschreibung der Land-Täge gethan / vnd was bey denselben fürüber gangen vnd abgenötiget worden: Auch alles das jenige / so obgehörter massen bey Jhrer Majestät klagend eyngewendet worden / als ohne das Null / nichtig vnd krafftloß auß tragendem Ampt / vnd Keyserlicher Macht / Vollkommenheit / Inmassen solches von Keyser Rudolphen zu vnderschiedlichen malen gleichfalls auch von Jhrer Majestät selbsten vor diesem geschehen / hiemit allerdings cassiren vnd auffhüben: Vnd gebieten hierauff Jhme wie auch obbenannten seinen intitulirten vnd vermeyntẽ Statthaltern Cantzler vnd Rähten zu Düsseldorff / auch andern hohen vnd nidern Beampten / Richtern / Schultheissen / Vögten / vnd allen angemaßten Officianten / von gedachter Keyserlichẽ Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen / vnd bey Poen Ein hundert Marck lötigs Golds / halb in die Keyserliche Cammer / vnd den andern halben Theil mehrbesagter Ritterschafft vnfehlbar zubezahlen / hiemit ernstlich / vnnd wolte daß Sie gedachte Gülich: vnd Bergische Ritter: Landschafften vnnd Vnderthanen weiters mit Eyd / Gebott vnnd Verbott / oder andern widerrechtlichen vnd beschwerlichen Decreten nicht belegten / noch einiger Iurisdiction, Dominien, Land Täge außschreiben / Schatzung / Contributionen / Accisen / Serviß oder Pacquilien Geldt anzustellen vnd abzufordern anmaßten / oder dieselbe durch Executions-Mittel zu erzwingen vnterstünden / sondern sich hinfüro deß alles enthielten / hierinnen nicht säumig oder Vngehorsamb weren / als lieb jhnen were die obbestimpte Poen zu vermeyden / rc.</p> <p>Hierauff ist Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm selbsten / mit einem ansehenlichen Comitat nacher Wien verreyset / seine Sachen am Keyserlichen Hoff zu justificiren / vnnd jhme den Weg zur appraehendirten Possession etwas schöner zu machen.</p> <p><note place="right">Landgraff Georgen zu Hessen Beylager zu Torgaw.</note> Nachdem Landgraff Georg zu Hessen Darmstatt sich mit deß Churfürsten von Sachsen Tochter / Fräwlein Sophiae Eleonorae Ehelichen verlobet / als ist darauff zu Außgang deß Monats Martij die Heimführung vnd Beyläger zu Torgaw angestellet / vnnd folgender Gestalt gehalten worden:</p> <p>Anfangs haben Jhre Churfürstliche Durchleucht. die fürnembsten von der Ritterschafft darzu beschrieben / welche alle vergüldeten Zeug auff den Pferden geführt / vnnd mit Sammeten Kürißröcken / so mit güldenen Passementen verbremet / gelben Federn vnd Feldzeichen / güldenen Zancken / vergüldeten Degen vnd Sporen: jhre Diener aber in schwartzen Löndischen Mänteln vnd Kleydern / mit gelben Strichen belegt / erschienen.</p> <p>Hierauff ist der Churfürst mit drey hundert Pferden / sampt seiner Gemahlin / vier jungen Herren / vnd zweyen Fräwlein von Dreßden nach Torgaw auffgebrochen / denen drey hundert geworbene Soldaten / so in die vier auffgerichtete Schantzen sampt etlichen Stücken Geschütz ge- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1131/1274]
hen / im Fall gedachte Deputirte darzu nicht willigen würden / daß allbereit Befelch vnd Commission an die Beampten ertheilet were via paratae executionis solche Gelder bey denen ohne das hochbedrangten Vnderthanen einzutreiben / also daß sie dessen täglich gewärtig seyn müßten: Wann aber solch anmäßliches anstellen newer vnd vngewöhnlicher Servisen oder Placquilien / Accisen vnd Land Schatzungen in Rechten vnnd deß Heiligen Reichs Satzungen höchlich verbotten / auch von besagten rechtmässiger weiß regierenden Fürsten denen Fürstenthumb Gülich vnd Bergerth eilten Privilegien vnd Reversalen zuwider lieffe / zu dem obverührte Difficultirung deß Directorii, Verbietung nothwendiger Berahtschlagung vnnd Communication aller vorfallender Notdurfften / das Abschrecken durch absonderlich Abfrag von freyem votiren / wie auch der Syndicorum nötigen Rechtsgelehrten vnd Fürsprechern durch Betrohungen vnnd scharpffes ernstliches Zusprechen verursachter Abstandt allen Rechten / auch gemeinem Nutzen allerdings zuwider zu Zerrüttung mehr angeregter Fürstenthumber vnd Landen / vnnd derselben Wolstandt gereichte / darauß auch / da bey Zeiten solcher Newerung nicht vorgebawet werden solte / vnwiderbringlicher Schaden zu befahren / vnd am geringsten Verzug die cusserste Gefahr vnnd Landsverderben hafftet / sonderlich da man täglich erführe / daß alles was Er obverstandener vnbillicher weise außpresse / auch der ander angemaßte Innhaber der Churfürst zu Brandenburg / vnd desselben intitulirte Regierung im Clevischen Landt / mit Hülff der Staten in Holland gleichfals den Vnderthanen durch alle feindliche Mittel abnötigen thete / vnd dann alle diese newerliche Vornehmen / wie an jhme selbst vnrecht / Null vnd nichtig / also auch Jhre Majestät vnd dem Heiligen Reich von wannen mehrbesagte Fürstenthumb vnnd Lande Lehenrührig / gantz praejudicirlich / in Ansehen gedachte Reichs Lehen von jhren Alten Freyheiten / guten Gebräuchen / vnd Gerechtigkeiten in eine beschwerlichen Last vnnd Dienstbarkeit gebracht würden: in welchem Fall / vermög deß H. Reichs Constitutionen vnd Cammergerichts-Ordnung à praecepto wol angefangen werden köndte vnnd solte: Als hetten Jhre Majestät mehrbesagte Ritterschafften vmb Auffhebung vnd Cassirung solcher Attentaten / vnnd deßwegen gehörige Proceß vnd Mandata zu ertheilen in Vnderthänigkeit angeruffen / auch erlangt / daß jhnen selbige Dato nachfolgender gestalt erkandt worden seyen.
Hierumb vnd weiln Jhre Majestät jhm in gedachten Fürstenthumben einige Possession nicht geständig weren / so thete Sie alles das jenige was Er als angemaßter Innhaber gedachter Fürstenthumb vnnd Landen zu Behauptung deroselben vermeintlicher apprehendirter Possession in obgehörten vnterstandenen Attentaten / oder auch auff andere Weiß vnd Wege / wie das Namen haben mag / mit Einnemung Handgelübden / Eyd / Huldigung / Beypflichtung / Außschreibung der Land-Täge gethan / vnd was bey denselben fürüber gangen vnd abgenötiget worden: Auch alles das jenige / so obgehörter massen bey Jhrer Majestät klagend eyngewendet worden / als ohne das Null / nichtig vnd krafftloß auß tragendem Ampt / vnd Keyserlicher Macht / Vollkommenheit / Inmassen solches von Keyser Rudolphen zu vnderschiedlichen malen gleichfalls auch von Jhrer Majestät selbsten vor diesem geschehen / hiemit allerdings cassiren vnd auffhüben: Vnd gebieten hierauff Jhme wie auch obbenannten seinen intitulirten vnd vermeyntẽ Statthaltern Cantzler vnd Rähten zu Düsseldorff / auch andern hohen vnd nidern Beampten / Richtern / Schultheissen / Vögten / vnd allen angemaßten Officianten / von gedachter Keyserlichẽ Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen / vnd bey Poen Ein hundert Marck lötigs Golds / halb in die Keyserliche Cammer / vnd den andern halben Theil mehrbesagter Ritterschafft vnfehlbar zubezahlen / hiemit ernstlich / vnnd wolte daß Sie gedachte Gülich: vnd Bergische Ritter: Landschafften vnnd Vnderthanen weiters mit Eyd / Gebott vnnd Verbott / oder andern widerrechtlichen vnd beschwerlichen Decreten nicht belegten / noch einiger Iurisdiction, Dominien, Land Täge außschreiben / Schatzung / Contributionen / Accisen / Serviß oder Pacquilien Geldt anzustellen vnd abzufordern anmaßten / oder dieselbe durch Executions-Mittel zu erzwingen vnterstünden / sondern sich hinfüro deß alles enthielten / hierinnen nicht säumig oder Vngehorsamb weren / als lieb jhnen were die obbestimpte Poen zu vermeyden / rc.
Hierauff ist Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm selbsten / mit einem ansehenlichen Comitat nacher Wien verreyset / seine Sachen am Keyserlichen Hoff zu justificiren / vnnd jhme den Weg zur appraehendirten Possession etwas schöner zu machen.
Nachdem Landgraff Georg zu Hessen Darmstatt sich mit deß Churfürsten von Sachsen Tochter / Fräwlein Sophiae Eleonorae Ehelichen verlobet / als ist darauff zu Außgang deß Monats Martij die Heimführung vnd Beyläger zu Torgaw angestellet / vnnd folgender Gestalt gehalten worden:
Landgraff Georgen zu Hessen Beylager zu Torgaw. Anfangs haben Jhre Churfürstliche Durchleucht. die fürnembsten von der Ritterschafft darzu beschrieben / welche alle vergüldeten Zeug auff den Pferden geführt / vnnd mit Sammeten Kürißröcken / so mit güldenen Passementen verbremet / gelben Federn vnd Feldzeichen / güldenen Zancken / vergüldeten Degen vnd Sporen: jhre Diener aber in schwartzen Löndischen Mänteln vnd Kleydern / mit gelben Strichen belegt / erschienen.
Hierauff ist der Churfürst mit drey hundert Pferden / sampt seiner Gemahlin / vier jungen Herren / vnd zweyen Fräwlein von Dreßden nach Torgaw auffgebrochen / denen drey hundert geworbene Soldaten / so in die vier auffgerichtete Schantzen sampt etlichen Stücken Geschütz ge-
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