Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.keit / Entziehung Land vnd Leut / auch Verderbung der Vnderthanen vnd getrewen Landsassen / vnd denen Collectionen / welche Jh. F. Gn. jhren Vnderthanen durchauß nit gestatten / sondern ernstlich verbotten haben wolte / nichts desto weniger fortgestellt / vnnd also wider alle Rechte / auch deß Reichs Fundamental Gesetze vnd Verfassung gehandelt würde; Auff solchen vnverhofften Fall were Jh. Fürstl. Gn. resolvirt der Keyserl. Maj. von welcher sie / Jhre Land / Leuth / vnd samptliche Vnderthanen / deß Religion- vnd Prophan Friedens / wie auch der hergebrachten Teutschen Libertät / vnnd daß sie bey dem Innhalt deß Röm. Reichs Constitutionen geschützet werden solte / stattlich versichert / wie ingleichem alle Chur- vnd Fürsten deß Reichs solche Thät- vnd Feindlichkeiten / vnd daß die in Jhrer Fürstl. Gn. Landen noch continuirende Kriegs Inconvenientien eintzig vnd allein von der Guarnison in Jhrer Festung Wolfenbüttel herrührten / zu erkennen zu geben / immittelst aber sich durch seine Antroh- vnd Befehlung nicht abschrecken zu lassen / sondern bey dem Wort Gottes / der wahren Religion / deß Reichsverfassung / auch jren darauf abgestatteten Pflichten / vnd also der Schuldigkeit gegen die Key. Majest. beständig zu verharren / vnd zu künfftiger Verantwortung zu stellen / wie er / als ein Graff deß Reichs vnder dem Deckmantel der Religion / die doch in jren Landen / noch sonsten im Nider Sächsischen Creyß im wenigsten angefochten / sondern nur die vnwissende vnnd einfältige dardurch biß dahero nur bloß infatuirt vnd eingenommen / die Befehlung Thät- vnd Feindlichkeiten hiernechst zu behaupten / zu gelten vnd zu büssen haben würde: Gestalt Jh. Fürstl. Gn. dann auch keinen superiorem, dann die Röm. Key. Maj. erkenneten / vnd derowegen der König in Dennemarck / Jhr sonst freundlicher lieber Vetter vnd Vatter / als Creyß Obrister / sich keiner Bottmässigkeit vber Sie vnnd jhre Lande / wider die Executions Ordnung / vnd darauff außgestellten bethewerten Reverß zu vndernemen / J. F. Gn. auch ohne das vnd vber die Schuldigkeit mit gedachten Königs guten Belieben vnd Vorwissen Röm. Key. Majest. Avocatorio parirt / vnd also dem König zu keinen Promissen verbunden were. Wolte derowegen auff allen widrigen Event gegen jhme Graffen alle zustehende Notturfft vnd Vindication hiermit bester Form vorbehalten / auch jre Festung vngesaumt zu raumen / vnd J. F. Gn. als den Landsfürsten / dieselbe mit jhrem eygen Volck hinwider zu besetzen / damit allein gewehren / auch jhre Vnderthanen vnd Landsassen mit den abgeforderten Collecten vnbetrübt zu lassen / mit Ernst begehrt haben: lebte auch der Zuversicht / er werde es zu den comminirten vnverantwortlichen Widrigkeiten Thätlich-ja Feindlichkeiten / die er neben allen andern in Ewigkeit nicht zu verantworten / nit kommen lassen / sondern es also anstellen / damit J. Fürstl. Gn. Vrsach hetten / jm mit allem guten Willen gewogen zu werden. Graff Philips Reinhardten von Solms Schreiben an die Statt Einbeck. Gemeldter Graff Philips Reinhard hat den sechszehenden Junij an den Rath zu Einbeck ein Schreiben abgehen lassen / dieses Lauts; 1. Es were jhnen vnverborgen / vnd hetten sie theils selbst / oder ja in der Nachbarschafft erfahren / welcher Gestalt der Catholische General / Graff Johan von Tilly / vnd der Fürst von Friedlandt den Nider Sächsischen Creyß vnder vermeyntem nicht erfindlichen Praetext wider alle Reichs Constitutiones, feindlich vberfallen / vnnd dermassen grausam gehandelt / mit Niderhawung armer vnschuldiger wehrloser Leut / Männer / Frawen vnd Kinder / Barbarischer Schändung Frawen vnnd junger Tochter / Raub / Abnahm vnd Zerschlagung alles häußlichen Eigenthumbs / Eröffnung vnnd Devastirung der Gräber vornehmer vnd trefflicher Seelig verstorbener Leut / daß es zu alten vnnd newlichen Zeiten von Tartarn vnnd Türcken nicht abschewlicher geschehen. Dahero vnnd weil leyder die armen Vnderthanen deß Fürstenthumbs Braun schweig / auch die vmbligende Oerther eine zeitlang keinen Schutz vnnd Versicherung gehabt / weren etlich getrewe vnd gute Patrioten in Stätten / Flecken vnd auff dem Land / durch eusserstes Erfordern / die in Gottes Wort / der Natur vnd aller Völcker Rechten wolerlaubte selbst eygene Defension zu ergreiffen veranlasset. Nun wolte er zwar nicht alles justificiren / was darbey vngleich exorbitanter vorgangen: die eusserste Noht aber könte solches excusiren: vnnd damit diese Leut zu gütlicher Verfassung gebracht / vnnd nicht excediren möchten / hette er dieselbige in Jhrer Königl. Maj. zu Dennemarck / als deß Nider Sächsischen Creyses Obristen Schutz: vnnd zu Diensten angenommen / mit gewisser Ordnung / wie sie sich in einem vnd andern zu verhalten. Wann dann diese gute Patrioten vnd defensores patriae, welche Hartz Schützen der Enden genennet würden / rühmeten / daß sie bey denen zu Einbeck bißhero gut Receptacul vnd Sicherheit gehabt / in Newlichkeit aber durch passionirte Leuth jhnen zugesetzt / vnnd etliche in Hafft gezogen seyn solten: vnd solches Zweiffels ohn auff vngleiche Information / praesumier- oder particular Excesse geschehen seyn würde: So ersuchte er sie im Nahmen Kön. Maj. sie wolten obangedeute Vmbständ vnd jhre sampt der jhrigen in Religione & pace sattsame Versicherung für Augen haben / an andern sich spiegeln / vnnd wie bißhero obangeregte trewe Patrioten vnd Maccabae er gelitten / also ins künfftig zu jhrer Wolgewogenheit / saltem conniuendo, jhnen Recommendirt seyn lassen / sichern Paß vnd Repaß in vnd auß jhrer Statt verstatten / gegen Bezahlung die Notrurfft abfolgen lassen / vnnd sonsten zu begebenden Occasionen allen Favor erweisen / insonderheit die biß Vberliefferung dieses angehaltene Loßzehlen. Jhrer Kön. Maj. vnd jhm erwiesen sie zu jhrem selbst Besten vnderthänige Dienste vnd grossen Willen / vnd würden sie vnnd gemeine Bürgerschafft grossen Vortheil darob haben zu empfinden. Nordheim von den Tillischen belägert vnd erobert. Vnder diesemVerlauff ist Nordheim / so bißhero allein blocquirt gewesen / von dem Graffen von Fürstenberg mit Ernst angegtiffen / mit vie- keit / Entziehung Land vñ Leut / auch Verderbung der Vnderthanen vnd getrewen Landsassen / vnd denen Collectionen / welche Jh. F. Gn. jhren Vnderthanen durchauß nit gestatten / sondern ernstlich verbotten haben wolte / nichts desto weniger fortgestellt / vnnd also wider alle Rechte / auch deß Reichs Fundamental Gesetze vnd Verfassung gehandelt würde; Auff solchen vnverhofften Fall were Jh. Fürstl. Gn. resolvirt der Keyserl. Maj. von welcher sie / Jhre Land / Leuth / vnd samptliche Vnderthanen / deß Religion- vnd Prophan Friedens / wie auch der hergebrachten Teutschen Libertät / vnnd daß sie bey dem Innhalt deß Röm. Reichs Constitutionen geschützet werden solte / stattlich versichert / wie ingleichem alle Chur- vnd Fürsten deß Reichs solche Thät- vnd Feindlichkeiten / vnd daß die in Jhrer Fürstl. Gn. Landen noch continuirende Kriegs Inconvenientien eintzig vnd allein von der Guarnison in Jhrer Festung Wolfenbüttel herrührten / zu erkennen zu geben / immittelst aber sich durch seine Antroh- vnd Befehlung nicht abschrecken zu lassen / sondern bey dem Wort Gottes / der wahren Religion / deß Reichsverfassung / auch jren darauf abgestatteten Pflichten / vnd also der Schuldigkeit gegen die Key. Majest. beständig zu verharren / vnd zu künfftiger Verantwortung zu stellen / wie er / als ein Graff deß Reichs vnder dem Deckmantel der Religion / die doch in jren Landen / noch sonsten im Nider Sächsischen Creyß im wenigsten angefochten / sondern nur die vnwissende vnnd einfältige dardurch biß dahero nur bloß infatuirt vnd eingenommen / die Befehlung Thät- vnd Feindlichkeiten hiernechst zu behaupten / zu gelten vnd zu büssen haben würde: Gestalt Jh. Fürstl. Gn. dann auch keinen superiorem, dann die Röm. Key. Maj. erkenneten / vnd derowegen der König in Dennemarck / Jhr sonst freundlicher lieber Vetter vnd Vatter / als Creyß Obrister / sich keiner Bottmässigkeit vber Sie vnnd jhre Lande / wider die Executions Ordnung / vnd darauff außgestellten bethewerten Reverß zu vndernemen / J. F. Gn. auch ohne das vnd vber die Schuldigkeit mit gedachten Königs guten Belieben vnd Vorwissen Röm. Key. Majest. Avocatorio parirt / vnd also dem König zu keinen Promissen verbunden were. Wolte derowegen auff allen widrigen Event gegen jhme Graffen alle zustehende Notturfft vnd Vindication hiermit bester Form vorbehalten / auch jre Festung vngesaumt zu raumen / vnd J. F. Gn. als den Landsfürsten / dieselbe mit jhrem eygen Volck hinwider zu besetzen / damit allein gewehren / auch jhre Vnderthanen vnd Landsassen mit den abgeforderten Collecten vnbetrübt zu lassen / mit Ernst begehrt haben: lebte auch der Zuversicht / er werde es zu den comminirten vnverantwortlichen Widrigkeiten Thätlich-ja Feindlichkeiten / die er neben allen andern in Ewigkeit nicht zu verantworten / nit kommen lassen / sondern es also anstellen / damit J. Fürstl. Gn. Vrsach hetten / jm mit allem guten Willen gewogen zu werden. Graff Philips Reinhardten von Solms Schreiben an die Statt Einbeck. Gemeldter Graff Philips Reinhard hat den sechszehenden Junij an den Rath zu Einbeck ein Schreiben abgehen lassen / dieses Lauts; 1. Es were jhnen vnverborgen / vnd hetten sie theils selbst / oder ja in der Nachbarschafft erfahren / welcher Gestalt der Catholische General / Graff Johan von Tilly / vnd der Fürst von Friedlandt den Nider Sächsischen Creyß vnder vermeyntem nicht erfindlichen Praetext wider alle Reichs Constitutiones, feindlich vberfallen / vnnd dermassen grausam gehandelt / mit Niderhawung armer vnschuldiger wehrloser Leut / Männer / Frawen vnd Kinder / Barbarischer Schändung Frawen vnnd junger Tochter / Raub / Abnahm vñ Zerschlagung alles häußlichen Eigenthumbs / Eröffnung vnnd Devastirung der Gräber vornehmer vnd trefflicher Seelig verstorbener Leut / daß es zu alten vnnd newlichen Zeiten von Tartarn vnnd Türcken nicht abschewlicher geschehen. Dahero vnnd weil leyder die armen Vnderthanen deß Fürstenthumbs Braun schweig / auch die vmbligende Oerther eine zeitlang keinen Schutz vnnd Versicherung gehabt / weren etlich getrewe vnd gute Patrioten in Stätten / Flecken vnd auff dem Land / durch eusserstes Erfordern / die in Gottes Wort / der Natur vnd aller Völcker Rechten wolerlaubte selbst eygene Defension zu ergreiffen veranlasset. Nun wolte er zwar nicht alles justificiren / was darbey vngleich exorbitanter vorgangen: die eusserste Noht aber könte solches excusiren: vnnd damit diese Leut zu gütlicher Verfassung gebracht / vnnd nicht excediren möchten / hette er dieselbige in Jhrer Königl. Maj. zu Dennemarck / als deß Nider Sächsischen Creyses Obristen Schutz: vnnd zu Diensten angenommen / mit gewisser Ordnung / wie sie sich in einem vnd andern zu verhalten. Wann dann diese gute Patrioten vñ defensores patriae, welche Hartz Schützen der Enden genennet würden / rühmeten / daß sie bey denen zu Einbeck bißhero gut Receptacul vnd Sicherheit gehabt / in Newlichkeit aber durch passionirte Leuth jhnen zugesetzt / vnnd etliche in Hafft gezogen seyn solten: vnd solches Zweiffels ohn auff vngleiche Information / praesumier- oder particular Excesse geschehen seyn würde: So ersuchte er sie im Nahmen Kön. Maj. sie wolten obangedeute Vmbständ vnd jhre sampt der jhrigen in Religione & pace sattsame Versicherung für Augen haben / an andern sich spiegeln / vnnd wie bißhero obangeregte trewe Patrioten vnd Maccabae er gelitten / also ins künfftig zu jhrer Wolgewogenheit / saltem conniuendo, jhnen Recommendirt seyn lassen / sichern Paß vnd Repaß in vnd auß jhrer Statt verstatten / gegen Bezahlung die Notrurfft abfolgen lassen / vnnd sonsten zu begebenden Occasionen allen Favor erweisen / insonderheit die biß Vberliefferung dieses angehaltene Loßzehlen. Jhrer Kön. Maj. vnd jhm erwiesen sie zu jhrem selbst Besten vnderthänige Dienste vnd grossen Willen / vnd würden sie vnnd gemeine Bürgerschafft grossen Vortheil darob haben zu empfinden. Nordheim von den Tillischen belägert vñ erobert. Vnder diesemVerlauff ist Nordheim / so bißhero allein blocquirt gewesen / von dem Graffen von Fürstenberg mit Ernst angegtiffen / mit vie- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1234" n="1095"/> keit / Entziehung Land vñ Leut / auch Verderbung der Vnderthanen vnd getrewen Landsassen / vnd denen Collectionen / welche Jh. F. Gn. jhren Vnderthanen durchauß nit gestatten / sondern ernstlich verbotten haben wolte / nichts desto weniger fortgestellt / vnnd also wider alle Rechte / auch deß Reichs Fundamental Gesetze vnd Verfassung gehandelt würde; Auff solchen vnverhofften Fall were Jh. Fürstl. Gn. resolvirt der Keyserl. Maj. von welcher sie / Jhre Land / Leuth / vnd samptliche Vnderthanen / deß Religion- vnd Prophan Friedens / wie auch der hergebrachten Teutschen Libertät / vnnd daß sie bey dem Innhalt deß Röm. Reichs Constitutionen geschützet werden solte / stattlich versichert / wie ingleichem alle Chur- vnd Fürsten deß Reichs solche Thät- vnd Feindlichkeiten / vnd daß die in Jhrer Fürstl. Gn. Landen noch continuirende Kriegs Inconvenientien eintzig vnd allein von der Guarnison in Jhrer Festung Wolfenbüttel herrührten / zu erkennen zu geben / immittelst aber sich durch seine Antroh- vnd Befehlung nicht abschrecken zu lassen / sondern bey dem Wort Gottes / der wahren Religion / deß Reichsverfassung / auch jren darauf abgestatteten Pflichten / vnd also der Schuldigkeit gegen die Key. Majest. beständig zu verharren / vnd zu künfftiger Verantwortung zu stellen / wie er / als ein Graff deß Reichs vnder dem Deckmantel der Religion / die doch in jren Landen / noch sonsten im Nider Sächsischen Creyß im wenigsten angefochten / sondern nur die vnwissende vnnd einfältige dardurch biß dahero nur bloß infatuirt vnd eingenommen / die Befehlung Thät- vnd Feindlichkeiten hiernechst zu behaupten / zu gelten vnd zu büssen haben würde: Gestalt Jh. Fürstl. Gn. dann auch keinen superiorem, dann die Röm. Key. Maj. erkenneten / vnd derowegen der König in Dennemarck / Jhr sonst freundlicher lieber Vetter vnd Vatter / als Creyß Obrister / sich keiner Bottmässigkeit vber Sie vnnd jhre Lande / wider die Executions Ordnung / vnd darauff außgestellten bethewerten Reverß zu vndernemen / J. F. Gn. auch ohne das vnd vber die Schuldigkeit mit gedachten Königs guten Belieben vnd Vorwissen Röm. Key. Majest. Avocatorio parirt / vnd also dem König zu keinen Promissen verbunden were. Wolte derowegen auff allen widrigen Event gegen jhme Graffen alle zustehende Notturfft vnd Vindication hiermit bester Form vorbehalten / auch jre Festung vngesaumt zu raumen / vnd J. F. Gn. als den Landsfürsten / dieselbe mit jhrem eygen Volck hinwider zu besetzen / damit allein gewehren / auch jhre Vnderthanen vnd Landsassen mit den abgeforderten Collecten vnbetrübt zu lassen / mit Ernst begehrt haben: lebte auch der Zuversicht / er werde es zu den comminirten vnverantwortlichen Widrigkeiten Thätlich-ja Feindlichkeiten / die er neben allen andern in Ewigkeit nicht zu verantworten / nit kommen lassen / sondern es also anstellen / damit J. Fürstl. Gn. Vrsach hetten / jm mit allem guten Willen gewogen zu werden.</p> <p><note place="left">Graff Philips Reinhardten von Solms Schreiben an die Statt Einbeck.</note> Gemeldter Graff Philips Reinhard hat den sechszehenden Junij an den Rath zu Einbeck ein Schreiben abgehen lassen / dieses Lauts;</p> <p>1. Es were jhnen vnverborgen / vnd hetten sie theils selbst / oder ja in der Nachbarschafft erfahren / welcher Gestalt der Catholische General / Graff Johan von Tilly / vnd der Fürst von Friedlandt den Nider Sächsischen Creyß vnder vermeyntem nicht erfindlichen Praetext wider alle Reichs Constitutiones, feindlich vberfallen / vnnd dermassen grausam gehandelt / mit Niderhawung armer vnschuldiger wehrloser Leut / Männer / Frawen vnd Kinder / Barbarischer Schändung Frawen vnnd junger Tochter / Raub / Abnahm vñ Zerschlagung alles häußlichen Eigenthumbs / Eröffnung vnnd Devastirung der Gräber vornehmer vnd trefflicher Seelig verstorbener Leut / daß es zu alten vnnd newlichen Zeiten von Tartarn vnnd Türcken nicht abschewlicher geschehen. Dahero vnnd weil leyder die armen Vnderthanen deß Fürstenthumbs Braun schweig / auch die vmbligende Oerther eine zeitlang keinen Schutz vnnd Versicherung gehabt / weren etlich getrewe vnd gute Patrioten in Stätten / Flecken vnd auff dem Land / durch eusserstes Erfordern / die in Gottes Wort / der Natur vnd aller Völcker Rechten wolerlaubte selbst eygene Defension zu ergreiffen veranlasset. Nun wolte er zwar nicht alles justificiren / was darbey vngleich exorbitanter vorgangen: die eusserste Noht aber könte solches excusiren: vnnd damit diese Leut zu gütlicher Verfassung gebracht / vnnd nicht excediren möchten / hette er dieselbige in Jhrer Königl. Maj. zu Dennemarck / als deß Nider Sächsischen Creyses Obristen Schutz: vnnd zu Diensten angenommen / mit gewisser Ordnung / wie sie sich in einem vnd andern zu verhalten. Wann dann diese gute Patrioten vñ defensores patriae, welche Hartz Schützen der Enden genennet würden / rühmeten / daß sie bey denen zu Einbeck bißhero gut Receptacul vnd Sicherheit gehabt / in Newlichkeit aber durch passionirte Leuth jhnen zugesetzt / vnnd etliche in Hafft gezogen seyn solten: vnd solches Zweiffels ohn auff vngleiche Information / praesumier- oder particular Excesse geschehen seyn würde: So ersuchte er sie im Nahmen Kön. Maj. sie wolten obangedeute Vmbständ vnd jhre sampt der jhrigen in Religione & pace sattsame Versicherung für Augen haben / an andern sich spiegeln / vnnd wie bißhero obangeregte trewe Patrioten vnd Maccabae er gelitten / also ins künfftig zu jhrer Wolgewogenheit / saltem conniuendo, jhnen Recommendirt seyn lassen / sichern Paß vnd Repaß in vnd auß jhrer Statt verstatten / gegen Bezahlung die Notrurfft abfolgen lassen / vnnd sonsten zu begebenden Occasionen allen Favor erweisen / insonderheit die biß Vberliefferung dieses angehaltene Loßzehlen. Jhrer Kön. Maj. vnd jhm erwiesen sie zu jhrem selbst Besten vnderthänige Dienste vnd grossen Willen / vnd würden sie vnnd gemeine Bürgerschafft grossen Vortheil darob haben zu empfinden.</p> <p><note place="right">Nordheim von den Tillischen belägert vñ erobert.</note> Vnder diesemVerlauff ist Nordheim / so bißhero allein blocquirt gewesen / von dem Graffen von Fürstenberg mit Ernst angegtiffen / mit vie- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1095/1234]
keit / Entziehung Land vñ Leut / auch Verderbung der Vnderthanen vnd getrewen Landsassen / vnd denen Collectionen / welche Jh. F. Gn. jhren Vnderthanen durchauß nit gestatten / sondern ernstlich verbotten haben wolte / nichts desto weniger fortgestellt / vnnd also wider alle Rechte / auch deß Reichs Fundamental Gesetze vnd Verfassung gehandelt würde; Auff solchen vnverhofften Fall were Jh. Fürstl. Gn. resolvirt der Keyserl. Maj. von welcher sie / Jhre Land / Leuth / vnd samptliche Vnderthanen / deß Religion- vnd Prophan Friedens / wie auch der hergebrachten Teutschen Libertät / vnnd daß sie bey dem Innhalt deß Röm. Reichs Constitutionen geschützet werden solte / stattlich versichert / wie ingleichem alle Chur- vnd Fürsten deß Reichs solche Thät- vnd Feindlichkeiten / vnd daß die in Jhrer Fürstl. Gn. Landen noch continuirende Kriegs Inconvenientien eintzig vnd allein von der Guarnison in Jhrer Festung Wolfenbüttel herrührten / zu erkennen zu geben / immittelst aber sich durch seine Antroh- vnd Befehlung nicht abschrecken zu lassen / sondern bey dem Wort Gottes / der wahren Religion / deß Reichsverfassung / auch jren darauf abgestatteten Pflichten / vnd also der Schuldigkeit gegen die Key. Majest. beständig zu verharren / vnd zu künfftiger Verantwortung zu stellen / wie er / als ein Graff deß Reichs vnder dem Deckmantel der Religion / die doch in jren Landen / noch sonsten im Nider Sächsischen Creyß im wenigsten angefochten / sondern nur die vnwissende vnnd einfältige dardurch biß dahero nur bloß infatuirt vnd eingenommen / die Befehlung Thät- vnd Feindlichkeiten hiernechst zu behaupten / zu gelten vnd zu büssen haben würde: Gestalt Jh. Fürstl. Gn. dann auch keinen superiorem, dann die Röm. Key. Maj. erkenneten / vnd derowegen der König in Dennemarck / Jhr sonst freundlicher lieber Vetter vnd Vatter / als Creyß Obrister / sich keiner Bottmässigkeit vber Sie vnnd jhre Lande / wider die Executions Ordnung / vnd darauff außgestellten bethewerten Reverß zu vndernemen / J. F. Gn. auch ohne das vnd vber die Schuldigkeit mit gedachten Königs guten Belieben vnd Vorwissen Röm. Key. Majest. Avocatorio parirt / vnd also dem König zu keinen Promissen verbunden were. Wolte derowegen auff allen widrigen Event gegen jhme Graffen alle zustehende Notturfft vnd Vindication hiermit bester Form vorbehalten / auch jre Festung vngesaumt zu raumen / vnd J. F. Gn. als den Landsfürsten / dieselbe mit jhrem eygen Volck hinwider zu besetzen / damit allein gewehren / auch jhre Vnderthanen vnd Landsassen mit den abgeforderten Collecten vnbetrübt zu lassen / mit Ernst begehrt haben: lebte auch der Zuversicht / er werde es zu den comminirten vnverantwortlichen Widrigkeiten Thätlich-ja Feindlichkeiten / die er neben allen andern in Ewigkeit nicht zu verantworten / nit kommen lassen / sondern es also anstellen / damit J. Fürstl. Gn. Vrsach hetten / jm mit allem guten Willen gewogen zu werden.
Gemeldter Graff Philips Reinhard hat den sechszehenden Junij an den Rath zu Einbeck ein Schreiben abgehen lassen / dieses Lauts;
Graff Philips Reinhardten von Solms Schreiben an die Statt Einbeck. 1. Es were jhnen vnverborgen / vnd hetten sie theils selbst / oder ja in der Nachbarschafft erfahren / welcher Gestalt der Catholische General / Graff Johan von Tilly / vnd der Fürst von Friedlandt den Nider Sächsischen Creyß vnder vermeyntem nicht erfindlichen Praetext wider alle Reichs Constitutiones, feindlich vberfallen / vnnd dermassen grausam gehandelt / mit Niderhawung armer vnschuldiger wehrloser Leut / Männer / Frawen vnd Kinder / Barbarischer Schändung Frawen vnnd junger Tochter / Raub / Abnahm vñ Zerschlagung alles häußlichen Eigenthumbs / Eröffnung vnnd Devastirung der Gräber vornehmer vnd trefflicher Seelig verstorbener Leut / daß es zu alten vnnd newlichen Zeiten von Tartarn vnnd Türcken nicht abschewlicher geschehen. Dahero vnnd weil leyder die armen Vnderthanen deß Fürstenthumbs Braun schweig / auch die vmbligende Oerther eine zeitlang keinen Schutz vnnd Versicherung gehabt / weren etlich getrewe vnd gute Patrioten in Stätten / Flecken vnd auff dem Land / durch eusserstes Erfordern / die in Gottes Wort / der Natur vnd aller Völcker Rechten wolerlaubte selbst eygene Defension zu ergreiffen veranlasset. Nun wolte er zwar nicht alles justificiren / was darbey vngleich exorbitanter vorgangen: die eusserste Noht aber könte solches excusiren: vnnd damit diese Leut zu gütlicher Verfassung gebracht / vnnd nicht excediren möchten / hette er dieselbige in Jhrer Königl. Maj. zu Dennemarck / als deß Nider Sächsischen Creyses Obristen Schutz: vnnd zu Diensten angenommen / mit gewisser Ordnung / wie sie sich in einem vnd andern zu verhalten. Wann dann diese gute Patrioten vñ defensores patriae, welche Hartz Schützen der Enden genennet würden / rühmeten / daß sie bey denen zu Einbeck bißhero gut Receptacul vnd Sicherheit gehabt / in Newlichkeit aber durch passionirte Leuth jhnen zugesetzt / vnnd etliche in Hafft gezogen seyn solten: vnd solches Zweiffels ohn auff vngleiche Information / praesumier- oder particular Excesse geschehen seyn würde: So ersuchte er sie im Nahmen Kön. Maj. sie wolten obangedeute Vmbständ vnd jhre sampt der jhrigen in Religione & pace sattsame Versicherung für Augen haben / an andern sich spiegeln / vnnd wie bißhero obangeregte trewe Patrioten vnd Maccabae er gelitten / also ins künfftig zu jhrer Wolgewogenheit / saltem conniuendo, jhnen Recommendirt seyn lassen / sichern Paß vnd Repaß in vnd auß jhrer Statt verstatten / gegen Bezahlung die Notrurfft abfolgen lassen / vnnd sonsten zu begebenden Occasionen allen Favor erweisen / insonderheit die biß Vberliefferung dieses angehaltene Loßzehlen. Jhrer Kön. Maj. vnd jhm erwiesen sie zu jhrem selbst Besten vnderthänige Dienste vnd grossen Willen / vnd würden sie vnnd gemeine Bürgerschafft grossen Vortheil darob haben zu empfinden.
Vnder diesemVerlauff ist Nordheim / so bißhero allein blocquirt gewesen / von dem Graffen von Fürstenberg mit Ernst angegtiffen / mit vie-
Nordheim von den Tillischen belägert vñ erobert.
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