Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.poniren / vnd deß Keys. selbst eignen Hauß höchst bedencklich durch vngleiche narrata eins oder dz andere zu bewilligen disponieren / solches hette er billich non tamen ocicosis manibus Gott heimzustellen vnd zu befehlen. Damit aber der Churfürst seiner begierde zum Frieden vmb so viel desto mehr versichert sein köndte / vnd also in grund erfahre / wer eygendlich zu einem vnmascarirten Frieden lust vnd lieb truge oder nicht / thete er hiemit jhm auf sein begehren seine vnvorgreiffliche Puncten vnd Articul vbersenden / nicht zweifflende / es würde bald darauß zu vernehmen seyn / ob vnd welcher gestalt die Friedens Tractaten jhme angelegen oder nit: Ja er stellete zu deß Churf eygener discretion vnnd vrtheil anheim / ob auch ein mehrers von jhme erfordert / oder aber er sich ferner herauß lassen oder expectorieren können. Vnnd nach dem der Churfürst auch seiner Confoederirten gemüths meinung deßwegen zu wissen begehre / als trüge er keinen zweiffel / Sie diese hierbey gefügte Puncten / als darauff eigentlich die Confoederation gewidmet / jhnen mitbelieben würden lassen: Versicherte jhn nachmahls / im fall er zu einem auffricht-vnnd redlichen Frieden / non vero bellum nomine pacis obvolutum / oder vnerträglichen Inquisitions Joch / vnd Tridentinischen Concilij Execution würde gelangen / er seine mühe / arbeit vnd gefahr für gantz glückseelig vnnd wol angewendet achten wolle / vnnd zweiffle nicht / der Churfürst würde inn einem so nützlichen werck sich nicht abmatten / sondern jhm dasselbe fürter der gestalt angelegen sein lassen / daß dardurch Gottes Ehr vnd Salus publica bester massen fortgesetzet werden möge: Seine person belangende / hette er sich zu versichern / dz man gewißlich keine Occastion / sich vber jhn zu beklagen / finden solte. Die angeregte Puncten / so diesem Schreiben beygeleget / waren nachfolgende: I. Daß beyderseits Armeen auß dem Crayß abgeführet / abgedanckt / die occupierte örther jhren vorigen Herrn vnd Innhabern wider emgeraumet werden. 2. Hette man sich wegen Abführung vnnd Licentirung gewisser zeit vnnd maß zu vergleichen. 3. Hergegen soll auch der Niedersächsische Crayß jetzt vnd ins künfftige mit Kriegs verfassung oder andern jederzeit den Reichs Satzungen vnd Keyserlicher Mayest. devotion gemäß sich verhalten. 4. Daß der Religion vnd Prophan-Frieden inn seinen Kräfften vnnd Vigore verbleiben vndfürter confirmieret vnnd bestättiget werden möge. 5. Daß vnder keinerley Schein der Crayß von Spanischen Ligisten / Catholischen oder Jhr Keyserlichen Mayestät vnnd L. selbst mit Durchziehen / Musterplätzen / Inquartierungen oder andern molestien / wie die Namen haben mögen / ins künfftig nicht graviert werden / sondern allerseits man sich am wege rechtens / constitutionum Imperii vnd defensions verfassung genügen lassen soll. 6. Daß die Stiffter bey jhrem wol hergebrachten Exercitio Augustanae Confessionis de Anno 1530. Imgleichen jhren ordenlichen Wahlen / postulationen vnnd andern herbringungen / wie tempore Rudolphi II. vnnd Matthiae I. hochseeligster gedächtnuß beschehen / sie auch ohn turbiert verbleiben mögen / Da man sie aber Spruchs oder forderung zu erlassen nicht gemeinet / daß solches wie die Keyserliche Mayestet. vnnd Liebd. dato den 17. Jan. S. N. Anno 1626. gnädigst bey dem zweiten medio sich selbst erkläret / sein verbleibnuß habe. 7. Dieses sollen allerseits Confoederierte / als die Könige inn Franckreich / Engelland vnnd Schweden / der Nieder-Sächsische Crayß / die Staden inn Niederland / Venetien / Bethlehem Gabor / die Schlesien / vnnd der Marggraff von Turlach mitplacitieren / auch in erwehnten Friedens Tractaten begriffen / vnd eingeschlossen sein. 8. Daß die generalis amnestitia / vnnd versicherung deren hinc inde bedienten in acht zu nemmen / vnnd niemand deß passierten wegen zu verfolgen / welches dann bey den Tractaten klar vnnd lauter kan gegeben werden. 9. Wir wollen aber mit dieser Vnserer parole Vns keines wegs / als biß die Tractaten angefangen / vnnd wann man sie zu endigen vermeynet / Wir vernommen / vns obligat vnd verbunden gemacht haben / etc. Es hat sonsten auch der König in Dennemarck vnder dato den 8. Aprilis wegen verschonung der Feldfrücht / Reysenden vnd Kauffleute / Königlich Dännemärckisch Mädat an die Obersten vnd Officirer wegen der Feldfrüchte vnd reisenden. an seine Obristen vnd Officierer ein mandat ergehen lassen / dieses Innhalts: Er füge hiemit männiglichen zu wissen / welcher gestalt er bey sich Christlich erwogen / alldieweil der Sieg wieder die Feinde deß Evangelij / vermittelst guter ordnung offt durch wenige herfliesse: Gute Ordnung aber ohne scharpffe vnablässige auffsicht vnd disciplin bey Kriegszeiten gantz nicht erhalten werden möchte / vnnd dann theils darinn mitbestehe / daß der Ackerbaw / sampt denen darzu nöthigen vnnd dienlichen Mitteldingen / in zeiten wol in acht genommen / die von Gott dardurch beschehrete Früchte vnverderbet bewahret / vnd hernacher / wann sie erreiffet / zu gemässigtem Genieß derlebendigen Seelen recht außgetheilet würden: Daß darumb die jenige von seinen Soldaten zu Roß vnnd Fuß / insonderheit aber Officierer / welche die Acker vnd Bawleute inn / vmb vnnd bey seinen Quartieren / an Persohnen / Pferden / Ochsen / Kühe vnnd anderm Viehe / Einsaat / auch allen andern dienlichen Instrumenten der gestaltvergwaltigen / berauben / verhindern vnd vervnruhigen / daß die arme Leut entweder gar verlauffen / oder aber jhre Feld Arbeit ponirẽ / vñ deß Keys. selbst eignen Hauß höchst bedencklich durch vngleiche narrata eins oder dz andere zu bewilligen disponieren / solches hette er billich non tamen ocicosis manibus Gott heimzustellen vnd zu befehlen. Damit aber der Churfürst seiner begierde zum Frieden vmb so viel desto mehr versichert sein köndte / vnd also in grund erfahre / wer eygendlich zu einem vnmascarirten Frieden lust vnd lieb truge oder nicht / thete er hiemit jhm auf sein begehren seine vnvorgreiffliche Puncten vnd Articul vbersenden / nicht zweifflẽde / es würde bald darauß zu vernehmen seyn / ob vnd welcher gestalt die Friedens Tractaten jhme angelegen oder nit: Ja er stellete zu deß Churf eygener discretion vnnd vrtheil anheim / ob auch ein mehrers von jhme erfordert / oder aber er sich ferner herauß lassen oder expectorieren können. Vnnd nach dem der Churfürst auch seiner Confoederirten gemüths meinung deßwegen zu wissen begehre / als trüge er keinen zweiffel / Sie diese hierbey gefügte Puncten / als darauff eigentlich die Confoederation gewidmet / jhnen mitbelieben würden lassen: Versicherte jhn nachmahls / im fall er zu einem auffricht-vnnd redlichen Frieden / non vero bellum nomine pacis obvolutum / oder vnerträglichen Inquisitions Joch / vnd Tridentinischen Cõcilij Execution würde gelangen / er seine mühe / arbeit vnd gefahr für gantz glückseelig vnnd wol angewendet achten wolle / vnnd zweiffle nicht / der Churfürst würde inn einem so nützlichen werck sich nicht abmatten / sondern jhm dasselbe fürter der gestalt angelegen sein lassen / daß dardurch Gottes Ehr vnd Salus publica bester massen fortgesetzet werden möge: Seine person belangende / hette er sich zu versichern / dz man gewißlich keine Occastion / sich vber jhn zu beklagen / finden solte. Die angeregte Puncten / so diesem Schreiben beygeleget / waren nachfolgende: I. Daß beyderseits Armeen auß dem Crayß abgeführet / abgedanckt / die occupierte örther jhren vorigen Herrn vnd Innhabern wider emgeraumet werden. 2. Hette man sich wegen Abführung vnnd Licentirung gewisser zeit vnnd maß zu vergleichen. 3. Hergegen soll auch der Niedersächsische Crayß jetzt vnd ins künfftige mit Kriegs verfassung oder andern jederzeit den Reichs Satzungen vnd Keyserlicher Mayest. devotion gemäß sich verhalten. 4. Daß der Religion vnd Prophan-Frieden inn seinen Kräfften vnnd Vigore verbleiben vndfürter confirmieret vnnd bestättiget werden möge. 5. Daß vnder keinerley Schein der Crayß von Spanischen Ligisten / Catholischen oder Jhr Keyserlichen Mayestät vnnd L. selbst mit Durchziehen / Musterplätzen / Inquartierungen oder andern molestien / wie die Namen haben mögen / ins künfftig nicht graviert werden / sondern allerseits man sich am wege rechtens / constitutionum Imperii vnd defensions verfassung genügen lassen soll. 6. Daß die Stiffter bey jhrem wol hergebrachten Exercitio Augustanae Confessionis de Anno 1530. Imgleichen jhren ordenlichen Wahlen / postulationen vnnd andern herbringungen / wie tempore Rudolphi II. vnnd Matthiae I. hochseeligster gedächtnuß beschehen / sie auch ohn turbiert verbleiben mögen / Da man sie aber Spruchs oder forderung zu erlassen nicht gemeinet / daß solches wie die Keyserliche Mayestet. vnnd Liebd. dato den 17. Jan. S. N. Anno 1626. gnädigst bey dem zweiten medio sich selbst erkläret / sein verbleibnuß habe. 7. Dieses sollen allerseits Confoederierte / als die Könige inn Franckreich / Engelland vnnd Schweden / der Nieder-Sächsische Crayß / die Staden inn Niederland / Venetien / Bethlehem Gabor / die Schlesien / vnnd der Marggraff von Turlach mitplacitieren / auch in erwehnten Friedens Tractaten begriffen / vnd eingeschlossen sein. 8. Daß die generalis amnestitia / vnnd versicherung deren hinc inde bedienten in acht zu nemmen / vnnd niemand deß passierten wegen zu verfolgen / welches dann bey den Tractaten klar vnnd lauter kan gegeben werden. 9. Wir wollen aber mit dieser Vnserer parole Vns keines wegs / als biß die Tractaten angefangen / vnnd wann man sie zu endigen vermeynet / Wir vernommen / vns obligat vnd verbunden gemacht haben / etc. Es hat sonsten auch der König in Dennemarck vnder dato den 8. Aprilis wegen verschonung der Feldfrücht / Reysenden vnd Kauffleute / Königlich Dännemärckisch Mädat an die Obersten vnd Officirer wegen der Feldfrüchte vnd reisenden. an seine Obristen vnd Officierer ein mandat ergehen lassen / dieses Innhalts: Er füge hiemit männiglichen zu wissen / welcher gestalt er bey sich Christlich erwogen / alldieweil der Sieg wieder die Feinde deß Evangelij / vermittelst guter ordnung offt durch wenige herfliesse: Gute Ordnung aber ohne scharpffe vnablässige auffsicht vnd disciplin bey Kriegszeiten gantz nicht erhalten werden möchte / vnnd dann theils darinn mitbestehe / daß der Ackerbaw / sampt denen darzu nöthigen vnnd dienlichen Mitteldingen / in zeiten wol in acht genommen / die von Gott dardurch beschehrete Früchte vnverderbet bewahret / vnd hernacher / wann sie erreiffet / zu gemässigtem Genieß derlebendigen Seelen recht außgetheilet würden: Daß darumb die jenige von seinen Soldaten zu Roß vnnd Fuß / insonderheit aber Officierer / welche die Acker vnd Bawleute inn / vmb vnnd bey seinen Quartieren / an Persohnen / Pferden / Ochsen / Kühe vnnd anderm Viehe / Einsaat / auch allen andern dienlichen Instrumenten der gestaltvergwaltigen / berauben / verhindern vnd vervnruhigen / daß die arme Leut entweder gar verlauffen / oder aber jhre Feld Arbeit <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1230" n="1091"/> ponirẽ / vñ deß Keys. selbst eignen Hauß höchst bedencklich durch vngleiche narrata eins oder dz andere zu bewilligen disponieren / solches hette er billich non tamen ocicosis manibus Gott heimzustellen vnd zu befehlen. Damit aber der Churfürst seiner begierde zum Frieden vmb so viel desto mehr versichert sein köndte / vnd also in grund erfahre / wer eygendlich zu einem vnmascarirten Frieden lust vnd lieb truge oder nicht / thete er hiemit jhm auf sein begehren seine vnvorgreiffliche Puncten vnd Articul vbersenden / nicht zweifflẽde / es würde bald darauß zu vernehmen seyn / ob vnd welcher gestalt die Friedens Tractaten jhme angelegen oder nit: Ja er stellete zu deß Churf eygener discretion vnnd vrtheil anheim / ob auch ein mehrers von jhme erfordert / oder aber er sich ferner herauß lassen oder expectorieren können.</p> <p>Vnnd nach dem der Churfürst auch seiner Confoederirten gemüths meinung deßwegen zu wissen begehre / als trüge er keinen zweiffel / Sie diese hierbey gefügte Puncten / als darauff eigentlich die Confoederation gewidmet / jhnen mitbelieben würden lassen: Versicherte jhn nachmahls / im fall er zu einem auffricht-vnnd redlichen Frieden / non vero bellum nomine pacis obvolutum / oder vnerträglichen Inquisitions Joch / vnd Tridentinischen Cõcilij Execution würde gelangen / er seine mühe / arbeit vnd gefahr für gantz glückseelig vnnd wol angewendet achten wolle / vnnd zweiffle nicht / der Churfürst würde inn einem so nützlichen werck sich nicht abmatten / sondern jhm dasselbe fürter der gestalt angelegen sein lassen / daß dardurch Gottes Ehr vnd Salus publica bester massen fortgesetzet werden möge: Seine person belangende / hette er sich zu versichern / dz man gewißlich keine Occastion / sich vber jhn zu beklagen / finden solte.</p> <p>Die angeregte Puncten / so diesem Schreiben beygeleget / waren nachfolgende:</p> <p>I. Daß beyderseits Armeen auß dem Crayß abgeführet / abgedanckt / die occupierte örther jhren vorigen Herrn vnd Innhabern wider emgeraumet werden.</p> <p>2. Hette man sich wegen Abführung vnnd Licentirung gewisser zeit vnnd maß zu vergleichen.</p> <p>3. Hergegen soll auch der Niedersächsische Crayß jetzt vnd ins künfftige mit Kriegs verfassung oder andern jederzeit den Reichs Satzungen vnd Keyserlicher Mayest. devotion gemäß sich verhalten.</p> <p>4. Daß der Religion vnd Prophan-Frieden inn seinen Kräfften vnnd Vigore verbleiben vndfürter confirmieret vnnd bestättiget werden möge.</p> <p>5. Daß vnder keinerley Schein der Crayß von Spanischen Ligisten / Catholischen oder Jhr Keyserlichen Mayestät vnnd L. selbst mit Durchziehen / Musterplätzen / Inquartierungen oder andern molestien / wie die Namen haben mögen / ins künfftig nicht graviert werden / sondern allerseits man sich am wege rechtens / constitutionum Imperii vnd defensions verfassung genügen lassen soll.</p> <p>6. Daß die Stiffter bey jhrem wol hergebrachten Exercitio Augustanae Confessionis de Anno 1530. Imgleichen jhren ordenlichen Wahlen / postulationen vnnd andern herbringungen / wie tempore Rudolphi II. vnnd Matthiae I. hochseeligster gedächtnuß beschehen / sie auch ohn turbiert verbleiben mögen / Da man sie aber Spruchs oder forderung zu erlassen nicht gemeinet / daß solches wie die Keyserliche Mayestet. vnnd Liebd. dato den 17. Jan. S. N. Anno 1626. gnädigst bey dem zweiten medio sich selbst erkläret / sein verbleibnuß habe.</p> <p>7. Dieses sollen allerseits Confoederierte / als die Könige inn Franckreich / Engelland vnnd Schweden / der Nieder-Sächsische Crayß / die Staden inn Niederland / Venetien / Bethlehem Gabor / die Schlesien / vnnd der Marggraff von Turlach mitplacitieren / auch in erwehnten Friedens Tractaten begriffen / vnd eingeschlossen sein.</p> <p>8. Daß die generalis amnestitia / vnnd versicherung deren hinc inde bedienten in acht zu nemmen / vnnd niemand deß passierten wegen zu verfolgen / welches dann bey den Tractaten klar vnnd lauter kan gegeben werden.</p> <p>9. Wir wollen aber mit dieser Vnserer parole Vns keines wegs / als biß die Tractaten angefangen / vnnd wann man sie zu endigen vermeynet / Wir vernommen / vns obligat vnd verbunden gemacht haben / etc.</p> <p>Es hat sonsten auch der König in Dennemarck vnder dato den 8. Aprilis wegen verschonung der Feldfrücht / Reysenden vnd Kauffleute / <note place="right">Königlich Dännemärckisch Mädat an die Obersten vnd Officirer wegen der Feldfrüchte vnd reisenden.</note> an seine Obristen vnd Officierer ein mandat ergehen lassen / dieses Innhalts:</p> <p>Er füge hiemit männiglichen zu wissen / welcher gestalt er bey sich Christlich erwogen / alldieweil der Sieg wieder die Feinde deß Evangelij / vermittelst guter ordnung offt durch wenige herfliesse: Gute Ordnung aber ohne scharpffe vnablässige auffsicht vnd disciplin bey Kriegszeiten gantz nicht erhalten werden möchte / vnnd dann theils darinn mitbestehe / daß der Ackerbaw / sampt denen darzu nöthigen vnnd dienlichen Mitteldingen / in zeiten wol in acht genommen / die von Gott dardurch beschehrete Früchte vnverderbet bewahret / vnd hernacher / wann sie erreiffet / zu gemässigtem Genieß derlebendigen Seelen recht außgetheilet würden: Daß darumb die jenige von seinen Soldaten zu Roß vnnd Fuß / insonderheit aber Officierer / welche die Acker vnd Bawleute inn / vmb vnnd bey seinen Quartieren / an Persohnen / Pferden / Ochsen / Kühe vnnd anderm Viehe / Einsaat / auch allen andern dienlichen Instrumenten der gestaltvergwaltigen / berauben / verhindern vnd vervnruhigen / daß die arme Leut entweder gar verlauffen / oder aber jhre Feld Arbeit </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1091/1230]
ponirẽ / vñ deß Keys. selbst eignen Hauß höchst bedencklich durch vngleiche narrata eins oder dz andere zu bewilligen disponieren / solches hette er billich non tamen ocicosis manibus Gott heimzustellen vnd zu befehlen. Damit aber der Churfürst seiner begierde zum Frieden vmb so viel desto mehr versichert sein köndte / vnd also in grund erfahre / wer eygendlich zu einem vnmascarirten Frieden lust vnd lieb truge oder nicht / thete er hiemit jhm auf sein begehren seine vnvorgreiffliche Puncten vnd Articul vbersenden / nicht zweifflẽde / es würde bald darauß zu vernehmen seyn / ob vnd welcher gestalt die Friedens Tractaten jhme angelegen oder nit: Ja er stellete zu deß Churf eygener discretion vnnd vrtheil anheim / ob auch ein mehrers von jhme erfordert / oder aber er sich ferner herauß lassen oder expectorieren können.
Vnnd nach dem der Churfürst auch seiner Confoederirten gemüths meinung deßwegen zu wissen begehre / als trüge er keinen zweiffel / Sie diese hierbey gefügte Puncten / als darauff eigentlich die Confoederation gewidmet / jhnen mitbelieben würden lassen: Versicherte jhn nachmahls / im fall er zu einem auffricht-vnnd redlichen Frieden / non vero bellum nomine pacis obvolutum / oder vnerträglichen Inquisitions Joch / vnd Tridentinischen Cõcilij Execution würde gelangen / er seine mühe / arbeit vnd gefahr für gantz glückseelig vnnd wol angewendet achten wolle / vnnd zweiffle nicht / der Churfürst würde inn einem so nützlichen werck sich nicht abmatten / sondern jhm dasselbe fürter der gestalt angelegen sein lassen / daß dardurch Gottes Ehr vnd Salus publica bester massen fortgesetzet werden möge: Seine person belangende / hette er sich zu versichern / dz man gewißlich keine Occastion / sich vber jhn zu beklagen / finden solte.
Die angeregte Puncten / so diesem Schreiben beygeleget / waren nachfolgende:
I. Daß beyderseits Armeen auß dem Crayß abgeführet / abgedanckt / die occupierte örther jhren vorigen Herrn vnd Innhabern wider emgeraumet werden.
2. Hette man sich wegen Abführung vnnd Licentirung gewisser zeit vnnd maß zu vergleichen.
3. Hergegen soll auch der Niedersächsische Crayß jetzt vnd ins künfftige mit Kriegs verfassung oder andern jederzeit den Reichs Satzungen vnd Keyserlicher Mayest. devotion gemäß sich verhalten.
4. Daß der Religion vnd Prophan-Frieden inn seinen Kräfften vnnd Vigore verbleiben vndfürter confirmieret vnnd bestättiget werden möge.
5. Daß vnder keinerley Schein der Crayß von Spanischen Ligisten / Catholischen oder Jhr Keyserlichen Mayestät vnnd L. selbst mit Durchziehen / Musterplätzen / Inquartierungen oder andern molestien / wie die Namen haben mögen / ins künfftig nicht graviert werden / sondern allerseits man sich am wege rechtens / constitutionum Imperii vnd defensions verfassung genügen lassen soll.
6. Daß die Stiffter bey jhrem wol hergebrachten Exercitio Augustanae Confessionis de Anno 1530. Imgleichen jhren ordenlichen Wahlen / postulationen vnnd andern herbringungen / wie tempore Rudolphi II. vnnd Matthiae I. hochseeligster gedächtnuß beschehen / sie auch ohn turbiert verbleiben mögen / Da man sie aber Spruchs oder forderung zu erlassen nicht gemeinet / daß solches wie die Keyserliche Mayestet. vnnd Liebd. dato den 17. Jan. S. N. Anno 1626. gnädigst bey dem zweiten medio sich selbst erkläret / sein verbleibnuß habe.
7. Dieses sollen allerseits Confoederierte / als die Könige inn Franckreich / Engelland vnnd Schweden / der Nieder-Sächsische Crayß / die Staden inn Niederland / Venetien / Bethlehem Gabor / die Schlesien / vnnd der Marggraff von Turlach mitplacitieren / auch in erwehnten Friedens Tractaten begriffen / vnd eingeschlossen sein.
8. Daß die generalis amnestitia / vnnd versicherung deren hinc inde bedienten in acht zu nemmen / vnnd niemand deß passierten wegen zu verfolgen / welches dann bey den Tractaten klar vnnd lauter kan gegeben werden.
9. Wir wollen aber mit dieser Vnserer parole Vns keines wegs / als biß die Tractaten angefangen / vnnd wann man sie zu endigen vermeynet / Wir vernommen / vns obligat vnd verbunden gemacht haben / etc.
Es hat sonsten auch der König in Dennemarck vnder dato den 8. Aprilis wegen verschonung der Feldfrücht / Reysenden vnd Kauffleute / an seine Obristen vnd Officierer ein mandat ergehen lassen / dieses Innhalts:
Königlich Dännemärckisch Mädat an die Obersten vnd Officirer wegen der Feldfrüchte vnd reisenden. Er füge hiemit männiglichen zu wissen / welcher gestalt er bey sich Christlich erwogen / alldieweil der Sieg wieder die Feinde deß Evangelij / vermittelst guter ordnung offt durch wenige herfliesse: Gute Ordnung aber ohne scharpffe vnablässige auffsicht vnd disciplin bey Kriegszeiten gantz nicht erhalten werden möchte / vnnd dann theils darinn mitbestehe / daß der Ackerbaw / sampt denen darzu nöthigen vnnd dienlichen Mitteldingen / in zeiten wol in acht genommen / die von Gott dardurch beschehrete Früchte vnverderbet bewahret / vnd hernacher / wann sie erreiffet / zu gemässigtem Genieß derlebendigen Seelen recht außgetheilet würden: Daß darumb die jenige von seinen Soldaten zu Roß vnnd Fuß / insonderheit aber Officierer / welche die Acker vnd Bawleute inn / vmb vnnd bey seinen Quartieren / an Persohnen / Pferden / Ochsen / Kühe vnnd anderm Viehe / Einsaat / auch allen andern dienlichen Instrumenten der gestaltvergwaltigen / berauben / verhindern vnd vervnruhigen / daß die arme Leut entweder gar verlauffen / oder aber jhre Feld Arbeit
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