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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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lung als vom König in Hispanien nehmen / viel weniger sich mit jemanden confaederiren / oder ohne Vorwissen deß Hertzogen von Feria einige verdächtige Correspondentz halten solten / alles bey Straff der Rebellion vnnd Confiscation der Güter; In welcher Straff auch die jenigen begriffen / welche auff einigen Weg tractiren / oder procuriren würden / daß für einigen andern Potentaten oder Fürsten Volck geworben würde / oder auch darvon nur Wissenschafft trüge.

Ferrner wurden allen Befelchs habern vnnd Soldaten zu Roß vnd Fuß / welche jemals auß deß Königs in andere Diest getretten / jhr verbrechen erlassen / daferrn sie sich inner Monats-Frist bey dem General Auditor einstellen / vnnd in dem Königlichen Läger widerumb dienen würden.

Deßgleichen ward auch ein ander Edict publiciret / daß bey Leibs Straff kein Getreyd oder andere Victnalien / so zu vnderhaltung der Innwohner vnnd Königlichen Kriegs-Heers nothwendig / auß dem Land geführet werden solte.

Inmittels sind in Piemont etlich tausend Mann zu Roß vnnd Fuß Frantzösch Volck / zu Behuff deß Hertzogen von Savoy angelangt / weil derselbe damit vmbgieng / wie er die jhm abgenommene Orth wider in seine Gewalt bringen möchte.

Gleichwol ward vnder solchen Anschläger deß Friedens auch nicht vergessen / gestalt dann vnderschiedlich davon gehandelt wurde: aber es fielen darbey viel Difficulteten ein / darunder auch der vornembsten eine war / daß der König in Franckreich begehrte / dem Hertzogen von Savoyen sein Land wider vollkommenlich zu restituiren.

Vnd ob es wol endlichen noch so weit kommen / daß der König in Spanien die Friedens-Capitulation / allermassen solche vom König in Franckreich abgefasset vnd jhme zugeschickt worden / vnderschrieben vnd publicirt / so konten doch die Spanische vnnd Frantzösische Ministri nicht allerdings mit einander einig werden / sondern es theten sich allerley Streitigkeiten vnder jhnen herfür / sonderlich wegen Demolirung der Vestungen vnd Schantzen / vnd der Anzahl deß Kriegsvolcks / welches nach dem Veltlin ziehen solte; Item welche bey Abführung deß Kriegsvolcks die ersten seyn solten: Auch wolten die Grawpündner noch zur zeit zur Capitulation sich nicht versehen / sondern behielten etliche Regimenter beysamen / dieselbe auff allen Nothfall zu gebrauchen.

Vnd weil sich nun die Läuffte so gefährlich angelassen / hat die Herrschafft Genua jhre Stadt ein mehrers bevestiget / vnnd mit einer newen Mawer / vnnd vnderschiedlichen Pasteyen vnd Lauffgräben versehen lassen / zu welchem End sie ein newen Zoll auffgesetzt.

Nichts desto weniger ward noch immer vom Frieden tractirt / vnd im Majo nachfolgende Conditiones vorgeschlagen;

Die Vestungen sollen dem Pabst eingeraumet / vnd von jhme providirt / biß die Religion versichert / nacher aber demoliert werden. Die Veltliner sollen jhre Gubernatores erwehlen / welche in gewisser zeit von den Graubüntern confirmirt werden sollen. Den Graubüntern confirmirt werden sollen. Den Graubüntern solle jährlich ein Tribut gegeben werden. Die Päß sollen beyden Cronen frey vnd offen seyn. Im fall die Graubünter die Conditionen nicht annemen / sollen sie ipso facto all jhre Gerechtigkeit verlohren haben / vnd da die Veldliner sich difficultirn wolten / sollen zu straff die Vestung in jhrem esse verbleiben.

Friedensarticul wegen deß Veltlins den Bündnern vnangenehm. Diese Puncten aber wolten den Graubündnern nicht gefallen / dann sie sahen wol / daß hierdurch jhre vorige Jurisdiction im Veltlin mercklich geschmälert / vnd jhnen nicht viel Gewalts in selbiger Landschafft vbrig bleiben würde. Dahero sie auch an den König in Franckreich schrieben / vnd jhn bathen / daß jhrer vngehört / in dieser Sachsen nichts beschlossen werden möchte.

Vergleichs articul zwischen Spanien vnd Franckreich das Veltlin / wie auch Savoyen vnd Genua betreffend. Nichts desto weniger machten beyde König in Franckreich vnnd Spanien zu Monzon einen Schluß / vnd verglichen sich mit einander / wegen deß Veltlins vnd der Herrschafft Genua auff nachfolgende Articul;

1. Das Veltlin vnd die Grafschaften Worms vnd Clavenn solten wider in den Stand gesetzet werden / wie sie im Jahr 1617. gewesen.

2. Die Römisch-Catholische Religion solte jmmerdar im Veltlin / vnd in den gedachten beyden Graffschafften verbleiben.

3. Die im Veltlin / Worms vnd Clavenn / welche von den Graubündnern bestättiget worden / solten daselbst das Ampt der Obrigkeit verwalten.

4. Die Richter solten jhr Ampt frey vnd vnverhindert verrichten.

5. Die Graubündner solten jhnen in jhre Amptsverwaltung keinen Eintrag thun / was auch vorfallen möchte.

6. Wann ein Fürst oder Potentat diesen Articuln etwas zu wider vornehmen würde / solten beyde Konige denselben sich widersetzen.

7. Die Graubündner solten einen Eyd thun / daß sie diese Articul / so viel sie das Veltlin betreffen / halten wolten.

8. Beyde Könige solten verschaffen / daß was bey diesem Kriegswesen vorgangen / in vergeß gestellt vnd gäntzlich abgethan würde.

9. Den Graubündnern solte alle Jahr ein gewisse Recompens / wegen Benennung deren / so das Ampt der Obrigkeit im Veltlin / vnd in den Graffschafften Wormbs vnd Clavenn bedienen solten / erlegt werden: Deßwegen die Graubündner vnd Veltliner sich mit einander vergleichen solten: Wann sie aber sich nicht mit einander vergleichen könten / solten beyde Könige verschaffen / daß den Graubündnern nach Billigkeit ein genügen geschehe.

10. Was die Römisch-Catholische Religion im Veltlin vnnd in beyden Graffschafften anlangte / vnnd wie dieselbe allda möchte erhalten werden / im Fall die Graubüdner derselben einen

lung als vom König in Hispanien nehmen / viel weniger sich mit jemanden confaederiren / oder ohne Vorwissen deß Hertzogen von Feria einige verdächtige Correspondentz halten solten / alles bey Straff der Rebellion vnnd Confiscation der Güter; In welcher Straff auch die jenigen begriffen / welche auff einigen Weg tractiren / oder procuriren würden / daß für einigen andern Potentaten oder Fürsten Volck geworben würde / oder auch darvon nur Wissenschafft trüge.

Ferrner wurden allen Befelchs habern vnnd Soldaten zu Roß vnd Fuß / welche jemals auß deß Königs in andere Diest getretten / jhr verbrechen erlassen / daferrn sie sich inner Monats-Frist bey dem General Auditor einstellen / vnnd in dem Königlichen Läger widerumb dienen würden.

Deßgleichen ward auch ein ander Edict publiciret / daß bey Leibs Straff kein Getreyd oder andere Victnalien / so zu vnderhaltung der Innwohner vnnd Königlichen Kriegs-Heers nothwendig / auß dem Land geführet werden solte.

Inmittels sind in Piemont etlich tausend Mann zu Roß vnnd Fuß Frantzösch Volck / zu Behuff deß Hertzogen von Savoy angelangt / weil derselbe damit vmbgieng / wie er die jhm abgenommene Orth wider in seine Gewalt bringen möchte.

Gleichwol ward vnder solchen Anschläger deß Friedens auch nicht vergessen / gestalt dann vnderschiedlich davon gehandelt wurde: aber es fielen darbey viel Difficulteten ein / darunder auch der vornembsten eine war / daß der König in Franckreich begehrte / dem Hertzogen von Savoyen sein Land wider vollkommenlich zu restituiren.

Vnd ob es wol endlichen noch so weit kommen / daß der König in Spanien die Friedens-Capitulation / allermassen solche vom König in Franckreich abgefasset vnd jhme zugeschickt worden / vnderschrieben vnd publicirt / so konten doch die Spanische vnnd Frantzösische Ministri nicht allerdings mit einander einig werden / sondern es theten sich allerley Streitigkeiten vnder jhnen herfür / sonderlich wegen Demolirung der Vestungen vnd Schantzen / vnd der Anzahl deß Kriegsvolcks / welches nach dem Veltlin ziehen solte; Item welche bey Abführung deß Kriegsvolcks die ersten seyn solten: Auch wolten die Grawpündner noch zur zeit zur Capitulation sich nicht versehen / sondern behielten etliche Regimenter beysamen / dieselbe auff allen Nothfall zu gebrauchen.

Vnd weil sich nun die Läuffte so gefährlich angelassen / hat die Herrschafft Genua jhre Stadt ein mehrers bevestiget / vnnd mit einer newen Mawer / vnnd vnderschiedlichen Pasteyen vnd Lauffgräben versehen lassen / zu welchem End sie ein newen Zoll auffgesetzt.

Nichts desto weniger ward noch immer vom Frieden tractirt / vnd im Majo nachfolgende Conditiones vorgeschlagen;

Die Vestungen sollen dem Pabst eingeraumet / vnd von jhme providirt / biß die Religion versichert / nacher aber demoliert werden. Die Veltliner sollen jhre Gubernatores erwehlen / welche in gewisser zeit von den Graubüntern confirmirt werden sollen. Den Graubüntern confirmirt werden sollen. Den Graubüntern solle jährlich ein Tribut gegeben werden. Die Päß sollen beyden Cronen frey vnd offen seyn. Im fall die Graubünter die Conditionen nicht annemen / sollen sie ipso facto all jhre Gerechtigkeit verlohren haben / vnd da die Veldliner sich difficultirn wolten / sollen zu straff die Vestung in jhrem esse verbleiben.

Friedensarticul wegen deß Veltlins den Bündnern vnangenehm. Diese Puncten aber wolten den Graubündnern nicht gefallen / dann sie sahen wol / daß hierdurch jhre vorige Jurisdiction im Veltlin mercklich geschmälert / vnd jhnen nicht viel Gewalts in selbiger Landschafft vbrig bleiben würde. Dahero sie auch an den König in Franckreich schrieben / vnd jhn bathen / daß jhrer vngehört / in dieser Sachsen nichts beschlossen werden möchte.

Vergleichs articul zwischen Spanien vnd Franckreich das Veltlin / wie auch Savoyen vnd Genua betreffend. Nichts desto weniger machten beyde König in Franckreich vnnd Spanien zu Monzon einen Schluß / vnd verglichen sich mit einander / wegen deß Veltlins vnd der Herrschafft Genua auff nachfolgende Articul;

1. Das Veltlin vnd die Grafschaften Worms vnd Clavenn solten wider in den Stand gesetzet werden / wie sie im Jahr 1617. gewesen.

2. Die Römisch-Catholische Religion solte jmmerdar im Veltlin / vnd in den gedachten beyden Graffschafften verbleiben.

3. Die im Veltlin / Worms vnd Clavenn / welche von den Graubündnern bestättiget worden / solten daselbst das Ampt der Obrigkeit verwalten.

4. Die Richter solten jhr Ampt frey vnd vnverhindert verrichten.

5. Die Graubündner solten jhnen in jhre Amptsverwaltung keinen Eintrag thun / was auch vorfallen möchte.

6. Wann ein Fürst oder Potentat diesen Articuln etwas zu wider vornehmen würde / solten beyde Konige denselben sich widersetzen.

7. Die Graubündner solten einen Eyd thun / daß sie diese Articul / so viel sie das Veltlin betreffen / halten wolten.

8. Beyde Könige solten verschaffen / daß was bey diesem Kriegswesen vorgangen / in vergeß gestellt vnd gäntzlich abgethan würde.

9. Den Graubündnern solte alle Jahr ein gewisse Recompens / wegen Benennung deren / so das Ampt der Obrigkeit im Veltlin / vnd in den Graffschafften Wormbs vnd Clavenn bedienen solten / erlegt werden: Deßwegen die Graubündner vnd Veltliner sich mit einander vergleichen solten: Wann sie aber sich nicht mit einander vergleichen könten / solten beyde Könige verschaffen / daß den Graubündnern nach Billigkeit ein genügen geschehe.

10. Was die Römisch-Catholische Religion im Veltlin vnnd in beyden Graffschafften anlangte / vnnd wie dieselbe allda möchte erhalten werden / im Fall die Graubüdner derselben einen

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          <p>1. Das Veltlin vnd die Grafschaften Worms vnd Clavenn solten wider in den Stand                      gesetzet werden / wie sie im Jahr 1617. gewesen.</p>
          <p>2. Die Römisch-Catholische Religion solte jmmerdar im Veltlin / vnd in den                      gedachten beyden Graffschafften verbleiben.</p>
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[1066/1197] lung als vom König in Hispanien nehmen / viel weniger sich mit jemanden confaederiren / oder ohne Vorwissen deß Hertzogen von Feria einige verdächtige Correspondentz halten solten / alles bey Straff der Rebellion vnnd Confiscation der Güter; In welcher Straff auch die jenigen begriffen / welche auff einigen Weg tractiren / oder procuriren würden / daß für einigen andern Potentaten oder Fürsten Volck geworben würde / oder auch darvon nur Wissenschafft trüge. Ferrner wurden allen Befelchs habern vnnd Soldaten zu Roß vnd Fuß / welche jemals auß deß Königs in andere Diest getretten / jhr verbrechen erlassen / daferrn sie sich inner Monats-Frist bey dem General Auditor einstellen / vnnd in dem Königlichen Läger widerumb dienen würden. Deßgleichen ward auch ein ander Edict publiciret / daß bey Leibs Straff kein Getreyd oder andere Victnalien / so zu vnderhaltung der Innwohner vnnd Königlichen Kriegs-Heers nothwendig / auß dem Land geführet werden solte. Inmittels sind in Piemont etlich tausend Mann zu Roß vnnd Fuß Frantzösch Volck / zu Behuff deß Hertzogen von Savoy angelangt / weil derselbe damit vmbgieng / wie er die jhm abgenommene Orth wider in seine Gewalt bringen möchte. Gleichwol ward vnder solchen Anschläger deß Friedens auch nicht vergessen / gestalt dann vnderschiedlich davon gehandelt wurde: aber es fielen darbey viel Difficulteten ein / darunder auch der vornembsten eine war / daß der König in Franckreich begehrte / dem Hertzogen von Savoyen sein Land wider vollkommenlich zu restituiren. Vnd ob es wol endlichen noch so weit kommen / daß der König in Spanien die Friedens-Capitulation / allermassen solche vom König in Franckreich abgefasset vnd jhme zugeschickt worden / vnderschrieben vnd publicirt / so konten doch die Spanische vnnd Frantzösische Ministri nicht allerdings mit einander einig werden / sondern es theten sich allerley Streitigkeiten vnder jhnen herfür / sonderlich wegen Demolirung der Vestungen vnd Schantzen / vnd der Anzahl deß Kriegsvolcks / welches nach dem Veltlin ziehen solte; Item welche bey Abführung deß Kriegsvolcks die ersten seyn solten: Auch wolten die Grawpündner noch zur zeit zur Capitulation sich nicht versehen / sondern behielten etliche Regimenter beysamen / dieselbe auff allen Nothfall zu gebrauchen. Vnd weil sich nun die Läuffte so gefährlich angelassen / hat die Herrschafft Genua jhre Stadt ein mehrers bevestiget / vnnd mit einer newen Mawer / vnnd vnderschiedlichen Pasteyen vnd Lauffgräben versehen lassen / zu welchem End sie ein newen Zoll auffgesetzt. Nichts desto weniger ward noch immer vom Frieden tractirt / vnd im Majo nachfolgende Conditiones vorgeschlagen; Die Vestungen sollen dem Pabst eingeraumet / vnd von jhme providirt / biß die Religion versichert / nacher aber demoliert werden. Die Veltliner sollen jhre Gubernatores erwehlen / welche in gewisser zeit von den Graubüntern confirmirt werden sollen. Den Graubüntern confirmirt werden sollen. Den Graubüntern solle jährlich ein Tribut gegeben werden. Die Päß sollen beyden Cronen frey vnd offen seyn. Im fall die Graubünter die Conditionen nicht annemen / sollen sie ipso facto all jhre Gerechtigkeit verlohren haben / vnd da die Veldliner sich difficultirn wolten / sollen zu straff die Vestung in jhrem esse verbleiben. Diese Puncten aber wolten den Graubündnern nicht gefallen / dann sie sahen wol / daß hierdurch jhre vorige Jurisdiction im Veltlin mercklich geschmälert / vnd jhnen nicht viel Gewalts in selbiger Landschafft vbrig bleiben würde. Dahero sie auch an den König in Franckreich schrieben / vnd jhn bathen / daß jhrer vngehört / in dieser Sachsen nichts beschlossen werden möchte. Friedensarticul wegen deß Veltlins den Bündnern vnangenehm. Nichts desto weniger machten beyde König in Franckreich vnnd Spanien zu Monzon einen Schluß / vnd verglichen sich mit einander / wegen deß Veltlins vnd der Herrschafft Genua auff nachfolgende Articul; Vergleichs articul zwischen Spanien vnd Franckreich das Veltlin / wie auch Savoyen vnd Genua betreffend. 1. Das Veltlin vnd die Grafschaften Worms vnd Clavenn solten wider in den Stand gesetzet werden / wie sie im Jahr 1617. gewesen. 2. Die Römisch-Catholische Religion solte jmmerdar im Veltlin / vnd in den gedachten beyden Graffschafften verbleiben. 3. Die im Veltlin / Worms vnd Clavenn / welche von den Graubündnern bestättiget worden / solten daselbst das Ampt der Obrigkeit verwalten. 4. Die Richter solten jhr Ampt frey vnd vnverhindert verrichten. 5. Die Graubündner solten jhnen in jhre Amptsverwaltung keinen Eintrag thun / was auch vorfallen möchte. 6. Wann ein Fürst oder Potentat diesen Articuln etwas zu wider vornehmen würde / solten beyde Konige denselben sich widersetzen. 7. Die Graubündner solten einen Eyd thun / daß sie diese Articul / so viel sie das Veltlin betreffen / halten wolten. 8. Beyde Könige solten verschaffen / daß was bey diesem Kriegswesen vorgangen / in vergeß gestellt vnd gäntzlich abgethan würde. 9. Den Graubündnern solte alle Jahr ein gewisse Recompens / wegen Benennung deren / so das Ampt der Obrigkeit im Veltlin / vnd in den Graffschafften Wormbs vnd Clavenn bedienen solten / erlegt werden: Deßwegen die Graubündner vnd Veltliner sich mit einander vergleichen solten: Wann sie aber sich nicht mit einander vergleichen könten / solten beyde Könige verschaffen / daß den Graubündnern nach Billigkeit ein genügen geschehe. 10. Was die Römisch-Catholische Religion im Veltlin vnnd in beyden Graffschafften anlangte / vnnd wie dieselbe allda möchte erhalten werden / im Fall die Graubüdner derselben einen

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1066. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1197>, abgerufen am 23.11.2024.