Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

lichen Beginnen beweglichst abmahnen / vnd zu dem vns schuldigen Gehorsamb anweisen sollen. Befehlen euch demnach hiemit gnädigst / daß jhr gedachten vnsern Commissarien in Fürtragung vnserer gnädigsten vnnd euch zum besten gemeinten vätterlichen Vermahnung / gehorsambste Vollziehung leistet / die ergriffene Waffen alsbalden niderleget / vnd zu jhren Handen vberlieffert / darüber vnverlängt von einander ziehet / vnd ein jeder sich friedlich zu seinem Haußwesen widerumb begebt / euch auch weitere einige Vagelegenheit / Widerwillen / oder Auffruhr im wenigsten zu verüben nicht vnderstehet. Da entgegen wir zu ewer Versicherung bereit die gemessene Verordnung gethan / daß euch / nach dem jhr widerumb von einander zu Ruhe vnnd Frieden getretten / einige Trangsal nicht zugefüget / auch ewer Beschwer / da jhr deren in einem oder dem andern rechtmessig habt / vernommen / vnd der Billigkeit nach abgestellet werden. Wie wir euch dann auch hiemit gnädigst zugelassen / vnd verwilligt haben wöllen / daß jhr solch ewer Klag vnnd Beschwernussen / entweder vor vnsern verordneten Commissarien / oder aber bey Vns selbsten durch einen Außschuß gebürlich für vnd anbringen möget / darüber jhr dann der Notturftt nach gehört / vnd euch zu diesem allen / nicht allein vnser freye Sicherheit vnd Geleyd ertheilt seyn / sondern jhr auch vnser Keys. vnd Landsfürstl. Gnad vnd Sanfftmütigkeit im Werck verspüren sollet. Da jhr aber / wider verhoffen / noch ferner in ewerm bösen Fürsatz verharret / habt jhr selbst leichtlich zu erachten / daß wir weniger nit thun könten / als die jenige Mittel vnd Weg für vnnd an die Hand nemmen / so Vns als dem Haupt vnnd höchsten Obrigkeit in dergleichen Fällen obligen vnd gebüren / auch im wenigsten nicht ermanglen / welches wir aber auß sondern Gnaden / zu verschonen ewerer Weib / Kinder vnd der vnschuldigen / auch zu Verwehrung Blutvergiessen vnd Landsverderben / gern verhütten / vnd viel lieber vnser Vätterliche Liebe vnd Milde euch erzeigen wolten. Versehen vns hierauff zu euch gnädigst / jhr werdet diese vnser friedliebende Vätterliche Warnung vnd Abmahnung euch wol zu Gemüt vnd Hertzen gehen lassen / vnd darüber alsbalden von ferner bösen Beginnen würcklich abstehen / etc.

Der Bawren Legation an den Keyser. Wiewol nun vorgedachte Keys. Commissarien / bey Einlieferung dieses Patents / sich hoch bemühet / diese Vnruhe zu stillen / vnd die Bawren zu bereden / daß sie die Belägerung der Stadt Lintz auffhüben / haben sie doch nichts erhalten können / vnd haben die Bawren am meisten auff die Freylassung jhrer Religion getrungen / mit dem Erbieten / daß sie nit allein J. Key. May. als jhrem rechten angebornen Herrn wolten getrew vnd vnderthänig seyn / sondern auch deß Landes Schulden auß jrem Säckel ablösen. Haben auch hierauff einen Außschuß von 6. Personen an den Keys. Hof nach Wien abgeordnet / Jhr. May. jhre Besch werungen vorzutragen: Die auch von Herrn Hagenmüllern Regiment Cantzlern / auff J. Keys. May. Befehl verhöret worden. Jhre Werbung brachten sie also vor: Demnach sie in jhren jetzigen Betrangnussen nirgend / als bey J. Key. M. sich einer Hülff oder Trost zu versehen hetten / als seyen sie dieselbe allervnderthänigst anzuflehen verursacht / daß sie jnen auß Keyserl. vnd Lands Fürstl. Macht vnd angeborner Gnad vnd Milte die Religion Augspurgischer Confession / wie sie solche vor 8. oder 10. Jahren gehabt / wider frey zu lassen geruhen / vnd daß das Bayrische Kriegsvolck abgeführet werde / mit vnderthänigstem Erbieten / bey J. Key. May. als jhrem rechten eigentlichen natürlichen Erbherrn vnd Landsürsten / mit Leib / Ehr / Gut vnd Blut in Gehorsam zuzusetzen.

Hierauff ist jhnen zwar General Perdon versprochen worden / aber mit dem Beding / wann sie die Rädlinsfürer lieffern würden / darzu die Bauren nit verstehen wollen. Aber mit Freystellung der Religion wolte man nit herauß.

Vnder dessen hielten die Bawren alles gespert vmb Lintz / hatten auff ein Meil wegs davon drey Feldläger geschlagen: Erklärten sich zwar ins gesampt gut Keyserisch zu seyn / wolten aber mit dem Statthalter zu Lintz nichts zu thun haben. Der Hertzog in Bayern schickte zwar zu Anfang deß Junij 3. Schiff mit in 400. Soldaten beladen auff der Donaw gegen Lintz zu / aber deren eins ward von den Bawren in Grund geschossen / vnd zwey gefangen.

Vmb selbige zeit bekamen sie auch die Stadt Enß mit List in jhren Gewalt / in dem sie dieselbe erstlich auffgefordert. Als sich aber die Besatzung darin nit ergeben wollen / sondern sich zu wehren erkläret / haben sie derselben etliche gute Conditiones vorgeschlagen / vnder wehrender Tractation aber mit Vortheil sich der Stadt bemächtiget. Deßgleichen haben sie an die Stadt Crumaw in Böhmen Gelt vnd Getreyd begehret / mit Betrohung / daß sie im widrigen kein Saltz in Böheim wolten folgen lassen.

Statthalter zu Lintz gehet rauch mit seinen Leuten vmd. Wie nun die Gefahr zu Lintz wegen der Bawren je länger je grösser worden / haben die daselbst sich befindende Stände / darunder Herr Jörger der Principal gewesen / dem Stadthalter gerahten / er solte sich auß der Stadt begeben / vnd seine Person also salviren. Darauff er sie gefragt / wann er die Stadt den Bawren auffgebe / ob selbige auch Hand an jhn legen würden. Darauff sie jhn aller Sicherheit vergwißt. Auff welches er weiter gefragt / wann er verharre vnd deß Gewalts erwarte / ob er auch Quartier von den Bawren erlangen würde / welches sie jhn im wenigsten nicht vergwissen können. Worauff er wider geantwortet, Könnet jhr eins thun / vnd wissen; warumb nicht das auch? Jhr solt aber wissen / im Fall Lintz vberwältiget würde / damit ich den Bawren nicht in die Händ komme / daß ich mir meinen Freythof schon bereit / vnd meinen Dienern mich selbst nider zu schiessen / euch aber zum Schloß hinauß zu hengen befohlen. Vnd mit diesem Bescheid ließ er sie hinziehen / es möchte jhnen gefallen / wie es wolte.

Es hat auch dieser Statthalter mit etlich andern damals ziemlich rauch verfahren / vnd vier

lichen Beginnen beweglichst abmahnen / vnd zu dem vns schuldigen Gehorsamb anweisen sollen. Befehlen euch demnach hiemit gnädigst / daß jhr gedachten vnsern Com̃issarien in Fürtragung vnserer gnädigsten vnnd euch zum besten gemeinten vätterlichen Vermahnung / gehorsambste Vollziehung leistet / die ergriffene Waffen alsbalden niderleget / vnd zu jhren Handen vberlieffert / darüber vnverlängt von einander ziehet / vnd ein jeder sich friedlich zu seinem Haußwesen widerumb begebt / euch auch weitere einige Vagelegenheit / Widerwillen / oder Auffruhr im wenigsten zu verüben nicht vnderstehet. Da entgegen wir zu ewer Versicherung bereit die gemessene Verordnung gethan / daß euch / nach dem jhr widerumb von einander zu Ruhe vnnd Frieden getretten / einige Trangsal nicht zugefüget / auch ewer Beschwer / da jhr deren in einem oder dem andern rechtmessig habt / vernommen / vnd der Billigkeit nach abgestellet werden. Wie wir euch dann auch hiemit gnädigst zugelassen / vnd verwilligt haben wöllen / daß jhr solch ewer Klag vnnd Beschwernussen / entweder vor vnsern verordneten Commissarien / oder aber bey Vns selbsten durch einen Außschuß gebürlich für vnd anbringen möget / darüber jhr dann der Notturftt nach gehört / vnd euch zu diesem allen / nicht allein vnser freye Sicherheit vnd Geleyd ertheilt seyn / sondern jhr auch vnser Keys. vnd Landsfürstl. Gnad vnd Sanfftmütigkeit im Werck verspüren sollet. Da jhr aber / wider verhoffen / noch ferner in ewerm bösen Fürsatz verharret / habt jhr selbst leichtlich zu erachten / daß wir weniger nit thun könten / als die jenige Mittel vnd Weg für vnnd an die Hand nemmen / so Vns als dem Haupt vnnd höchsten Obrigkeit in dergleichen Fällen obligen vnd gebüren / auch im wenigsten nicht ermanglen / welches wir aber auß sondern Gnaden / zu verschonen ewerer Weib / Kinder vnd der vnschuldigen / auch zu Verwehrung Blutvergiessen vnd Landsverderben / gern verhütten / vnd viel lieber vnser Vätterliche Liebe vnd Milde euch erzeigen wolten. Versehen vns hierauff zu euch gnädigst / jhr werdet diese vnser friedliebende Vätterliche Warnung vnd Abmahnung euch wol zu Gemüt vnd Hertzen gehen lassen / vnd darüber alsbalden von ferner bösen Beginnen würcklich abstehen / etc.

Der Bawren Legation an den Keyser. Wiewol nun vorgedachte Keys. Com̃issarien / bey Einlieferung dieses Patents / sich hoch bemühet / diese Vnruhe zu stillen / vnd die Bawren zu bereden / daß sie die Belägerung der Stadt Lintz auffhüben / haben sie doch nichts erhalten können / vnd haben die Bawren am meisten auff die Freylassung jhrer Religion getrungen / mit dem Erbieten / daß sie nit allein J. Key. May. als jhrem rechten angebornen Herrn wolten getrew vnd vnderthänig seyn / sondern auch deß Landes Schulden auß jrem Säckel ablösen. Haben auch hierauff einen Außschuß von 6. Personen an den Keys. Hof nach Wien abgeordnet / Jhr. May. jhre Besch werungen vorzutragẽ: Die auch von Herrn Hagenmüllern Regiment Cantzlern / auff J. Keys. May. Befehl verhöret worden. Jhre Werbung brachten sie also vor: Demnach sie in jhren jetzigen Betrangnussen nirgend / als bey J. Key. M. sich einer Hülff oder Trost zu versehen hetten / als seyen sie dieselbe allervnderthänigst anzuflehen verursacht / daß sie jnen auß Keyserl. vnd Lands Fürstl. Macht vñ angeborner Gnad vñ Milte die Religion Augspurgischer Confession / wie sie solche vor 8. oder 10. Jahren gehabt / wider frey zu lassen geruhen / vnd daß das Bayrische Kriegsvolck abgeführet werde / mit vnderthänigstem Erbieten / bey J. Key. May. als jhrem rechten eigentlichen natürlichen Erbherrn vnd Landsürsten / mit Leib / Ehr / Gut vnd Blut in Gehorsam zuzusetzen.

Hierauff ist jhnen zwar General Perdon versprochen worden / aber mit dem Beding / wann sie die Rädlinsfürer lieffern würden / darzu die Bauren nit verstehen wollen. Aber mit Freystellung der Religion wolte man nit herauß.

Vnder dessen hielten die Bawren alles gespert vmb Lintz / hatten auff ein Meil wegs davon drey Feldläger geschlagen: Erklärten sich zwar ins gesampt gut Keyserisch zu seyn / wolten aber mit dem Statthalter zu Lintz nichts zu thun haben. Der Hertzog in Bayern schickte zwar zu Anfang deß Junij 3. Schiff mit in 400. Soldaten beladen auff der Donaw gegen Lintz zu / aber deren eins ward von den Bawren in Grund geschossen / vnd zwey gefangen.

Vmb selbige zeit bekamen sie auch die Stadt Enß mit List in jhren Gewalt / in dem sie dieselbe erstlich auffgefordert. Als sich aber die Besatzung darin nit ergeben wollen / sondern sich zu wehren erkläret / haben sie derselben etliche gute Conditiones vorgeschlagẽ / vnder wehrender Tractation aber mit Vortheil sich der Stadt bemächtiget. Deßgleichen haben sie an die Stadt Crumaw in Böhmen Gelt vnd Getreyd begehret / mit Betrohung / daß sie im widrigen kein Saltz in Böheim wolten folgen lassen.

Statthalter zu Lintz gehet rauch mit seinen Leuten vmd. Wie nun die Gefahr zu Lintz wegen der Bawren je länger je grösser worden / haben die daselbst sich befindende Stände / darunder Herr Jörger der Principal gewesen / dem Stadthalter gerahten / er solte sich auß der Stadt begeben / vnd seine Person also salviren. Darauff er sie gefragt / wañ er die Stadt den Bawren auffgebe / ob selbige auch Hand an jhn legen würden. Darauff sie jhn aller Sicherheit vergwißt. Auff welches er weiter gefragt / wann er verharre vnd deß Gewalts erwarte / ob er auch Quartier von den Bawren erlangen würde / welches sie jhn im wenigsten nicht vergwissen können. Worauff er wider geantwortet, Könnet jhr eins thun / vnd wissen; warumb nicht das auch? Jhr solt aber wissen / im Fall Lintz vberwältiget würde / damit ich den Bawren nicht in die Händ komme / daß ich mir meinen Freythof schon bereit / vnd meinen Dienern mich selbst nider zu schiessen / euch aber zum Schloß hinauß zu hengen befohlen. Vnd mit diesem Bescheid ließ er sie hinziehen / es möchte jhnen gefallen / wie es wolte.

Es hat auch dieser Statthalter mit etlich andern damals ziemlich rauch verfahren / vnd vier

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1179" n="1048"/>
lichen Beginnen                      beweglichst abmahnen / vnd zu dem vns schuldigen Gehorsamb anweisen sollen.                      Befehlen euch demnach hiemit gnädigst / daß jhr gedachten vnsern Com&#x0303;issarien in Fürtragung vnserer gnädigsten vnnd euch zum besten                      gemeinten vätterlichen Vermahnung / gehorsambste Vollziehung leistet / die                      ergriffene Waffen alsbalden niderleget / vnd zu jhren Handen vberlieffert /                      darüber vnverlängt von einander ziehet / vnd ein jeder sich friedlich zu seinem                      Haußwesen widerumb begebt / euch auch weitere einige Vagelegenheit / Widerwillen                      / oder Auffruhr im wenigsten zu verüben nicht vnderstehet. Da entgegen wir zu                      ewer Versicherung bereit die gemessene Verordnung gethan / daß euch / nach dem                      jhr widerumb von einander zu Ruhe vnnd Frieden getretten / einige Trangsal nicht                      zugefüget / auch ewer Beschwer / da jhr deren in einem oder dem andern                      rechtmessig habt / vernommen / vnd der Billigkeit nach abgestellet werden. Wie                      wir euch dann auch hiemit gnädigst zugelassen / vnd verwilligt haben wöllen /                      daß jhr solch ewer Klag vnnd Beschwernussen / entweder vor vnsern verordneten                      Commissarien / oder aber bey Vns selbsten durch einen Außschuß gebürlich für vnd                      anbringen möget / darüber jhr dann der Notturftt nach gehört / vnd euch zu                      diesem allen / nicht allein vnser freye Sicherheit vnd Geleyd ertheilt seyn /                      sondern jhr auch vnser Keys. vnd Landsfürstl. Gnad vnd Sanfftmütigkeit im Werck                      verspüren sollet. Da jhr aber / wider verhoffen / noch ferner in ewerm bösen                      Fürsatz verharret / habt jhr selbst leichtlich zu erachten / daß wir weniger nit                      thun könten / als die jenige Mittel vnd Weg für vnnd an die Hand nemmen / so Vns                      als dem Haupt vnnd höchsten Obrigkeit in dergleichen Fällen obligen vnd gebüren                      / auch im wenigsten nicht ermanglen / welches wir aber auß sondern Gnaden / zu                      verschonen ewerer Weib / Kinder vnd der vnschuldigen / auch zu Verwehrung                      Blutvergiessen vnd Landsverderben / gern verhütten / vnd viel lieber vnser                      Vätterliche Liebe vnd Milde euch erzeigen wolten. Versehen vns hierauff zu euch                      gnädigst / jhr werdet diese vnser friedliebende Vätterliche Warnung vnd                      Abmahnung euch wol zu Gemüt vnd Hertzen gehen lassen / vnd darüber alsbalden von                      ferner bösen Beginnen würcklich abstehen / etc.</p>
          <p><note place="left">Der Bawren Legation an den Keyser.</note> Wiewol nun                      vorgedachte Keys. Com&#x0303;issarien / bey Einlieferung dieses Patents /                      sich hoch bemühet / diese Vnruhe zu stillen / vnd die Bawren zu bereden / daß                      sie die Belägerung der Stadt Lintz auffhüben / haben sie doch nichts erhalten                      können / vnd haben die Bawren am meisten auff die Freylassung jhrer Religion                      getrungen / mit dem Erbieten / daß sie nit allein J. Key. May. als jhrem rechten                      angebornen Herrn wolten getrew vnd vnderthänig seyn / sondern auch deß Landes                      Schulden auß jrem Säckel ablösen. Haben auch hierauff einen Außschuß von 6.                      Personen an den Keys. Hof nach Wien abgeordnet / Jhr. May. jhre Besch werungen                          vorzutrage&#x0303;: Die auch von Herrn Hagenmüllern Regiment                      Cantzlern / auff J. Keys. May. Befehl verhöret worden. Jhre Werbung brachten sie                      also vor: Demnach sie in jhren jetzigen Betrangnussen nirgend / als bey J. Key.                      M. sich einer Hülff oder Trost zu versehen hetten / als seyen sie dieselbe                      allervnderthänigst anzuflehen verursacht / daß sie jnen auß Keyserl. vnd Lands                      Fürstl. Macht vn&#x0303; angeborner Gnad vn&#x0303; Milte die                      Religion Augspurgischer Confession / wie sie solche vor 8. oder 10. Jahren                      gehabt / wider frey zu lassen geruhen / vnd daß das Bayrische Kriegsvolck                      abgeführet werde / mit vnderthänigstem Erbieten / bey J. Key. May. als jhrem                      rechten eigentlichen natürlichen Erbherrn vnd Landsürsten / mit Leib / Ehr / Gut                      vnd Blut in Gehorsam zuzusetzen.</p>
          <p>Hierauff ist jhnen zwar General Perdon versprochen worden / aber mit dem Beding /                      wann sie die Rädlinsfürer lieffern würden / darzu die Bauren nit verstehen                      wollen. Aber mit Freystellung der Religion wolte man nit herauß.</p>
          <p>Vnder dessen hielten die Bawren alles gespert vmb Lintz / hatten auff ein Meil                      wegs davon drey Feldläger geschlagen: Erklärten sich zwar ins gesampt gut                      Keyserisch zu seyn / wolten aber mit dem Statthalter zu Lintz nichts zu thun                      haben. Der Hertzog in Bayern schickte zwar zu Anfang deß Junij 3. Schiff mit in                      400. Soldaten beladen auff der Donaw gegen Lintz zu / aber deren eins ward von                      den Bawren in Grund geschossen / vnd zwey gefangen.</p>
          <p>Vmb selbige zeit bekamen sie auch die Stadt Enß mit List in jhren Gewalt / in dem                      sie dieselbe erstlich auffgefordert. Als sich aber die Besatzung darin nit                      ergeben wollen / sondern sich zu wehren erkläret / haben sie derselben etliche                      gute Conditiones vorgeschlage&#x0303; / vnder wehrender Tractation aber                      mit Vortheil sich der Stadt bemächtiget. Deßgleichen haben sie an die Stadt                      Crumaw in Böhmen Gelt vnd Getreyd begehret / mit Betrohung / daß sie im widrigen                      kein Saltz in Böheim wolten folgen lassen.</p>
          <p><note place="right">Statthalter zu Lintz gehet rauch mit seinen Leuten                          vmd.</note> Wie nun die Gefahr zu Lintz wegen der Bawren je länger je                      grösser worden / haben die daselbst sich befindende Stände / darunder Herr                      Jörger der Principal gewesen / dem Stadthalter gerahten / er solte sich auß der                      Stadt begeben / vnd seine Person also salviren. Darauff er sie gefragt / wan&#x0303; er die Stadt den Bawren auffgebe / ob selbige auch Hand an jhn                      legen würden. Darauff sie jhn aller Sicherheit vergwißt. Auff welches er weiter                      gefragt / wann er verharre vnd deß Gewalts erwarte / ob er auch Quartier von den                      Bawren erlangen würde / welches sie jhn im wenigsten nicht vergwissen können.                      Worauff er wider geantwortet, Könnet jhr eins thun / vnd wissen; warumb nicht                      das auch? Jhr solt aber wissen / im Fall Lintz vberwältiget würde / damit ich                      den Bawren nicht in die Händ komme / daß ich mir meinen Freythof schon bereit /                      vnd meinen Dienern mich selbst nider zu schiessen / euch aber zum Schloß hinauß                      zu hengen befohlen. Vnd mit diesem Bescheid ließ er sie hinziehen / es möchte                      jhnen gefallen / wie es wolte.</p>
          <p>Es hat auch dieser Statthalter mit etlich andern damals ziemlich rauch verfahren                      / vnd vier
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1048/1179] lichen Beginnen beweglichst abmahnen / vnd zu dem vns schuldigen Gehorsamb anweisen sollen. Befehlen euch demnach hiemit gnädigst / daß jhr gedachten vnsern Com̃issarien in Fürtragung vnserer gnädigsten vnnd euch zum besten gemeinten vätterlichen Vermahnung / gehorsambste Vollziehung leistet / die ergriffene Waffen alsbalden niderleget / vnd zu jhren Handen vberlieffert / darüber vnverlängt von einander ziehet / vnd ein jeder sich friedlich zu seinem Haußwesen widerumb begebt / euch auch weitere einige Vagelegenheit / Widerwillen / oder Auffruhr im wenigsten zu verüben nicht vnderstehet. Da entgegen wir zu ewer Versicherung bereit die gemessene Verordnung gethan / daß euch / nach dem jhr widerumb von einander zu Ruhe vnnd Frieden getretten / einige Trangsal nicht zugefüget / auch ewer Beschwer / da jhr deren in einem oder dem andern rechtmessig habt / vernommen / vnd der Billigkeit nach abgestellet werden. Wie wir euch dann auch hiemit gnädigst zugelassen / vnd verwilligt haben wöllen / daß jhr solch ewer Klag vnnd Beschwernussen / entweder vor vnsern verordneten Commissarien / oder aber bey Vns selbsten durch einen Außschuß gebürlich für vnd anbringen möget / darüber jhr dann der Notturftt nach gehört / vnd euch zu diesem allen / nicht allein vnser freye Sicherheit vnd Geleyd ertheilt seyn / sondern jhr auch vnser Keys. vnd Landsfürstl. Gnad vnd Sanfftmütigkeit im Werck verspüren sollet. Da jhr aber / wider verhoffen / noch ferner in ewerm bösen Fürsatz verharret / habt jhr selbst leichtlich zu erachten / daß wir weniger nit thun könten / als die jenige Mittel vnd Weg für vnnd an die Hand nemmen / so Vns als dem Haupt vnnd höchsten Obrigkeit in dergleichen Fällen obligen vnd gebüren / auch im wenigsten nicht ermanglen / welches wir aber auß sondern Gnaden / zu verschonen ewerer Weib / Kinder vnd der vnschuldigen / auch zu Verwehrung Blutvergiessen vnd Landsverderben / gern verhütten / vnd viel lieber vnser Vätterliche Liebe vnd Milde euch erzeigen wolten. Versehen vns hierauff zu euch gnädigst / jhr werdet diese vnser friedliebende Vätterliche Warnung vnd Abmahnung euch wol zu Gemüt vnd Hertzen gehen lassen / vnd darüber alsbalden von ferner bösen Beginnen würcklich abstehen / etc. Wiewol nun vorgedachte Keys. Com̃issarien / bey Einlieferung dieses Patents / sich hoch bemühet / diese Vnruhe zu stillen / vnd die Bawren zu bereden / daß sie die Belägerung der Stadt Lintz auffhüben / haben sie doch nichts erhalten können / vnd haben die Bawren am meisten auff die Freylassung jhrer Religion getrungen / mit dem Erbieten / daß sie nit allein J. Key. May. als jhrem rechten angebornen Herrn wolten getrew vnd vnderthänig seyn / sondern auch deß Landes Schulden auß jrem Säckel ablösen. Haben auch hierauff einen Außschuß von 6. Personen an den Keys. Hof nach Wien abgeordnet / Jhr. May. jhre Besch werungen vorzutragẽ: Die auch von Herrn Hagenmüllern Regiment Cantzlern / auff J. Keys. May. Befehl verhöret worden. Jhre Werbung brachten sie also vor: Demnach sie in jhren jetzigen Betrangnussen nirgend / als bey J. Key. M. sich einer Hülff oder Trost zu versehen hetten / als seyen sie dieselbe allervnderthänigst anzuflehen verursacht / daß sie jnen auß Keyserl. vnd Lands Fürstl. Macht vñ angeborner Gnad vñ Milte die Religion Augspurgischer Confession / wie sie solche vor 8. oder 10. Jahren gehabt / wider frey zu lassen geruhen / vnd daß das Bayrische Kriegsvolck abgeführet werde / mit vnderthänigstem Erbieten / bey J. Key. May. als jhrem rechten eigentlichen natürlichen Erbherrn vnd Landsürsten / mit Leib / Ehr / Gut vnd Blut in Gehorsam zuzusetzen. Der Bawren Legation an den Keyser. Hierauff ist jhnen zwar General Perdon versprochen worden / aber mit dem Beding / wann sie die Rädlinsfürer lieffern würden / darzu die Bauren nit verstehen wollen. Aber mit Freystellung der Religion wolte man nit herauß. Vnder dessen hielten die Bawren alles gespert vmb Lintz / hatten auff ein Meil wegs davon drey Feldläger geschlagen: Erklärten sich zwar ins gesampt gut Keyserisch zu seyn / wolten aber mit dem Statthalter zu Lintz nichts zu thun haben. Der Hertzog in Bayern schickte zwar zu Anfang deß Junij 3. Schiff mit in 400. Soldaten beladen auff der Donaw gegen Lintz zu / aber deren eins ward von den Bawren in Grund geschossen / vnd zwey gefangen. Vmb selbige zeit bekamen sie auch die Stadt Enß mit List in jhren Gewalt / in dem sie dieselbe erstlich auffgefordert. Als sich aber die Besatzung darin nit ergeben wollen / sondern sich zu wehren erkläret / haben sie derselben etliche gute Conditiones vorgeschlagẽ / vnder wehrender Tractation aber mit Vortheil sich der Stadt bemächtiget. Deßgleichen haben sie an die Stadt Crumaw in Böhmen Gelt vnd Getreyd begehret / mit Betrohung / daß sie im widrigen kein Saltz in Böheim wolten folgen lassen. Wie nun die Gefahr zu Lintz wegen der Bawren je länger je grösser worden / haben die daselbst sich befindende Stände / darunder Herr Jörger der Principal gewesen / dem Stadthalter gerahten / er solte sich auß der Stadt begeben / vnd seine Person also salviren. Darauff er sie gefragt / wañ er die Stadt den Bawren auffgebe / ob selbige auch Hand an jhn legen würden. Darauff sie jhn aller Sicherheit vergwißt. Auff welches er weiter gefragt / wann er verharre vnd deß Gewalts erwarte / ob er auch Quartier von den Bawren erlangen würde / welches sie jhn im wenigsten nicht vergwissen können. Worauff er wider geantwortet, Könnet jhr eins thun / vnd wissen; warumb nicht das auch? Jhr solt aber wissen / im Fall Lintz vberwältiget würde / damit ich den Bawren nicht in die Händ komme / daß ich mir meinen Freythof schon bereit / vnd meinen Dienern mich selbst nider zu schiessen / euch aber zum Schloß hinauß zu hengen befohlen. Vnd mit diesem Bescheid ließ er sie hinziehen / es möchte jhnen gefallen / wie es wolte. Statthalter zu Lintz gehet rauch mit seinen Leuten vmd. Es hat auch dieser Statthalter mit etlich andern damals ziemlich rauch verfahren / vnd vier

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1179
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1048. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1179>, abgerufen am 23.11.2024.