Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.lichen Beginnen beweglichst abmahnen / vnd zu dem vns schuldigen Gehorsamb anweisen sollen. Befehlen euch demnach hiemit gnädigst / daß jhr gedachten vnsern Commissarien in Fürtragung vnserer gnädigsten vnnd euch zum besten gemeinten vätterlichen Vermahnung / gehorsambste Vollziehung leistet / die ergriffene Waffen alsbalden niderleget / vnd zu jhren Handen vberlieffert / darüber vnverlängt von einander ziehet / vnd ein jeder sich friedlich zu seinem Haußwesen widerumb begebt / euch auch weitere einige Vagelegenheit / Widerwillen / oder Auffruhr im wenigsten zu verüben nicht vnderstehet. Da entgegen wir zu ewer Versicherung bereit die gemessene Verordnung gethan / daß euch / nach dem jhr widerumb von einander zu Ruhe vnnd Frieden getretten / einige Trangsal nicht zugefüget / auch ewer Beschwer / da jhr deren in einem oder dem andern rechtmessig habt / vernommen / vnd der Billigkeit nach abgestellet werden. Wie wir euch dann auch hiemit gnädigst zugelassen / vnd verwilligt haben wöllen / daß jhr solch ewer Klag vnnd Beschwernussen / entweder vor vnsern verordneten Commissarien / oder aber bey Vns selbsten durch einen Außschuß gebürlich für vnd anbringen möget / darüber jhr dann der Notturftt nach gehört / vnd euch zu diesem allen / nicht allein vnser freye Sicherheit vnd Geleyd ertheilt seyn / sondern jhr auch vnser Keys. vnd Landsfürstl. Gnad vnd Sanfftmütigkeit im Werck verspüren sollet. Da jhr aber / wider verhoffen / noch ferner in ewerm bösen Fürsatz verharret / habt jhr selbst leichtlich zu erachten / daß wir weniger nit thun könten / als die jenige Mittel vnd Weg für vnnd an die Hand nemmen / so Vns als dem Haupt vnnd höchsten Obrigkeit in dergleichen Fällen obligen vnd gebüren / auch im wenigsten nicht ermanglen / welches wir aber auß sondern Gnaden / zu verschonen ewerer Weib / Kinder vnd der vnschuldigen / auch zu Verwehrung Blutvergiessen vnd Landsverderben / gern verhütten / vnd viel lieber vnser Vätterliche Liebe vnd Milde euch erzeigen wolten. Versehen vns hierauff zu euch gnädigst / jhr werdet diese vnser friedliebende Vätterliche Warnung vnd Abmahnung euch wol zu Gemüt vnd Hertzen gehen lassen / vnd darüber alsbalden von ferner bösen Beginnen würcklich abstehen / etc. Der Bawren Legation an den Keyser. Wiewol nun vorgedachte Keys. Commissarien / bey Einlieferung dieses Patents / sich hoch bemühet / diese Vnruhe zu stillen / vnd die Bawren zu bereden / daß sie die Belägerung der Stadt Lintz auffhüben / haben sie doch nichts erhalten können / vnd haben die Bawren am meisten auff die Freylassung jhrer Religion getrungen / mit dem Erbieten / daß sie nit allein J. Key. May. als jhrem rechten angebornen Herrn wolten getrew vnd vnderthänig seyn / sondern auch deß Landes Schulden auß jrem Säckel ablösen. Haben auch hierauff einen Außschuß von 6. Personen an den Keys. Hof nach Wien abgeordnet / Jhr. May. jhre Besch werungen vorzutragen: Die auch von Herrn Hagenmüllern Regiment Cantzlern / auff J. Keys. May. Befehl verhöret worden. Jhre Werbung brachten sie also vor: Demnach sie in jhren jetzigen Betrangnussen nirgend / als bey J. Key. M. sich einer Hülff oder Trost zu versehen hetten / als seyen sie dieselbe allervnderthänigst anzuflehen verursacht / daß sie jnen auß Keyserl. vnd Lands Fürstl. Macht vnd angeborner Gnad vnd Milte die Religion Augspurgischer Confession / wie sie solche vor 8. oder 10. Jahren gehabt / wider frey zu lassen geruhen / vnd daß das Bayrische Kriegsvolck abgeführet werde / mit vnderthänigstem Erbieten / bey J. Key. May. als jhrem rechten eigentlichen natürlichen Erbherrn vnd Landsürsten / mit Leib / Ehr / Gut vnd Blut in Gehorsam zuzusetzen. Hierauff ist jhnen zwar General Perdon versprochen worden / aber mit dem Beding / wann sie die Rädlinsfürer lieffern würden / darzu die Bauren nit verstehen wollen. Aber mit Freystellung der Religion wolte man nit herauß. Vnder dessen hielten die Bawren alles gespert vmb Lintz / hatten auff ein Meil wegs davon drey Feldläger geschlagen: Erklärten sich zwar ins gesampt gut Keyserisch zu seyn / wolten aber mit dem Statthalter zu Lintz nichts zu thun haben. Der Hertzog in Bayern schickte zwar zu Anfang deß Junij 3. Schiff mit in 400. Soldaten beladen auff der Donaw gegen Lintz zu / aber deren eins ward von den Bawren in Grund geschossen / vnd zwey gefangen. Vmb selbige zeit bekamen sie auch die Stadt Enß mit List in jhren Gewalt / in dem sie dieselbe erstlich auffgefordert. Als sich aber die Besatzung darin nit ergeben wollen / sondern sich zu wehren erkläret / haben sie derselben etliche gute Conditiones vorgeschlagen / vnder wehrender Tractation aber mit Vortheil sich der Stadt bemächtiget. Deßgleichen haben sie an die Stadt Crumaw in Böhmen Gelt vnd Getreyd begehret / mit Betrohung / daß sie im widrigen kein Saltz in Böheim wolten folgen lassen. Statthalter zu Lintz gehet rauch mit seinen Leuten vmd. Wie nun die Gefahr zu Lintz wegen der Bawren je länger je grösser worden / haben die daselbst sich befindende Stände / darunder Herr Jörger der Principal gewesen / dem Stadthalter gerahten / er solte sich auß der Stadt begeben / vnd seine Person also salviren. Darauff er sie gefragt / wann er die Stadt den Bawren auffgebe / ob selbige auch Hand an jhn legen würden. Darauff sie jhn aller Sicherheit vergwißt. Auff welches er weiter gefragt / wann er verharre vnd deß Gewalts erwarte / ob er auch Quartier von den Bawren erlangen würde / welches sie jhn im wenigsten nicht vergwissen können. Worauff er wider geantwortet, Könnet jhr eins thun / vnd wissen; warumb nicht das auch? Jhr solt aber wissen / im Fall Lintz vberwältiget würde / damit ich den Bawren nicht in die Händ komme / daß ich mir meinen Freythof schon bereit / vnd meinen Dienern mich selbst nider zu schiessen / euch aber zum Schloß hinauß zu hengen befohlen. Vnd mit diesem Bescheid ließ er sie hinziehen / es möchte jhnen gefallen / wie es wolte. Es hat auch dieser Statthalter mit etlich andern damals ziemlich rauch verfahren / vnd vier lichen Beginnen beweglichst abmahnen / vnd zu dem vns schuldigen Gehorsamb anweisen sollen. Befehlen euch demnach hiemit gnädigst / daß jhr gedachten vnsern Com̃issarien in Fürtragung vnserer gnädigsten vnnd euch zum besten gemeinten vätterlichen Vermahnung / gehorsambste Vollziehung leistet / die ergriffene Waffen alsbalden niderleget / vnd zu jhren Handen vberlieffert / darüber vnverlängt von einander ziehet / vnd ein jeder sich friedlich zu seinem Haußwesen widerumb begebt / euch auch weitere einige Vagelegenheit / Widerwillen / oder Auffruhr im wenigsten zu verüben nicht vnderstehet. Da entgegen wir zu ewer Versicherung bereit die gemessene Verordnung gethan / daß euch / nach dem jhr widerumb von einander zu Ruhe vnnd Frieden getretten / einige Trangsal nicht zugefüget / auch ewer Beschwer / da jhr deren in einem oder dem andern rechtmessig habt / vernommen / vnd der Billigkeit nach abgestellet werden. Wie wir euch dann auch hiemit gnädigst zugelassen / vnd verwilligt haben wöllen / daß jhr solch ewer Klag vnnd Beschwernussen / entweder vor vnsern verordneten Commissarien / oder aber bey Vns selbsten durch einen Außschuß gebürlich für vnd anbringen möget / darüber jhr dann der Notturftt nach gehört / vnd euch zu diesem allen / nicht allein vnser freye Sicherheit vnd Geleyd ertheilt seyn / sondern jhr auch vnser Keys. vnd Landsfürstl. Gnad vnd Sanfftmütigkeit im Werck verspüren sollet. Da jhr aber / wider verhoffen / noch ferner in ewerm bösen Fürsatz verharret / habt jhr selbst leichtlich zu erachten / daß wir weniger nit thun könten / als die jenige Mittel vnd Weg für vnnd an die Hand nemmen / so Vns als dem Haupt vnnd höchsten Obrigkeit in dergleichen Fällen obligen vnd gebüren / auch im wenigsten nicht ermanglen / welches wir aber auß sondern Gnaden / zu verschonen ewerer Weib / Kinder vnd der vnschuldigen / auch zu Verwehrung Blutvergiessen vnd Landsverderben / gern verhütten / vnd viel lieber vnser Vätterliche Liebe vnd Milde euch erzeigen wolten. Versehen vns hierauff zu euch gnädigst / jhr werdet diese vnser friedliebende Vätterliche Warnung vnd Abmahnung euch wol zu Gemüt vnd Hertzen gehen lassen / vnd darüber alsbalden von ferner bösen Beginnen würcklich abstehen / etc. Der Bawren Legation an den Keyser. Wiewol nun vorgedachte Keys. Com̃issarien / bey Einlieferung dieses Patents / sich hoch bemühet / diese Vnruhe zu stillen / vnd die Bawren zu bereden / daß sie die Belägerung der Stadt Lintz auffhüben / haben sie doch nichts erhalten können / vnd haben die Bawren am meisten auff die Freylassung jhrer Religion getrungen / mit dem Erbieten / daß sie nit allein J. Key. May. als jhrem rechten angebornen Herrn wolten getrew vnd vnderthänig seyn / sondern auch deß Landes Schulden auß jrem Säckel ablösen. Haben auch hierauff einen Außschuß von 6. Personen an den Keys. Hof nach Wien abgeordnet / Jhr. May. jhre Besch werungen vorzutragẽ: Die auch von Herrn Hagenmüllern Regiment Cantzlern / auff J. Keys. May. Befehl verhöret worden. Jhre Werbung brachten sie also vor: Demnach sie in jhren jetzigen Betrangnussen nirgend / als bey J. Key. M. sich einer Hülff oder Trost zu versehen hetten / als seyen sie dieselbe allervnderthänigst anzuflehen verursacht / daß sie jnen auß Keyserl. vnd Lands Fürstl. Macht vñ angeborner Gnad vñ Milte die Religion Augspurgischer Confession / wie sie solche vor 8. oder 10. Jahren gehabt / wider frey zu lassen geruhen / vnd daß das Bayrische Kriegsvolck abgeführet werde / mit vnderthänigstem Erbieten / bey J. Key. May. als jhrem rechten eigentlichen natürlichen Erbherrn vnd Landsürsten / mit Leib / Ehr / Gut vnd Blut in Gehorsam zuzusetzen. Hierauff ist jhnen zwar General Perdon versprochen worden / aber mit dem Beding / wann sie die Rädlinsfürer lieffern würden / darzu die Bauren nit verstehen wollen. Aber mit Freystellung der Religion wolte man nit herauß. Vnder dessen hielten die Bawren alles gespert vmb Lintz / hatten auff ein Meil wegs davon drey Feldläger geschlagen: Erklärten sich zwar ins gesampt gut Keyserisch zu seyn / wolten aber mit dem Statthalter zu Lintz nichts zu thun haben. Der Hertzog in Bayern schickte zwar zu Anfang deß Junij 3. Schiff mit in 400. Soldaten beladen auff der Donaw gegen Lintz zu / aber deren eins ward von den Bawren in Grund geschossen / vnd zwey gefangen. Vmb selbige zeit bekamen sie auch die Stadt Enß mit List in jhren Gewalt / in dem sie dieselbe erstlich auffgefordert. Als sich aber die Besatzung darin nit ergeben wollen / sondern sich zu wehren erkläret / haben sie derselben etliche gute Conditiones vorgeschlagẽ / vnder wehrender Tractation aber mit Vortheil sich der Stadt bemächtiget. Deßgleichen haben sie an die Stadt Crumaw in Böhmen Gelt vnd Getreyd begehret / mit Betrohung / daß sie im widrigen kein Saltz in Böheim wolten folgen lassen. Statthalter zu Lintz gehet rauch mit seinen Leuten vmd. Wie nun die Gefahr zu Lintz wegen der Bawren je länger je grösser worden / haben die daselbst sich befindende Stände / darunder Herr Jörger der Principal gewesen / dem Stadthalter gerahten / er solte sich auß der Stadt begeben / vnd seine Person also salviren. Darauff er sie gefragt / wañ er die Stadt den Bawren auffgebe / ob selbige auch Hand an jhn legen würden. Darauff sie jhn aller Sicherheit vergwißt. Auff welches er weiter gefragt / wann er verharre vnd deß Gewalts erwarte / ob er auch Quartier von den Bawren erlangen würde / welches sie jhn im wenigsten nicht vergwissen können. Worauff er wider geantwortet, Könnet jhr eins thun / vnd wissen; warumb nicht das auch? Jhr solt aber wissen / im Fall Lintz vberwältiget würde / damit ich den Bawren nicht in die Händ komme / daß ich mir meinen Freythof schon bereit / vnd meinen Dienern mich selbst nider zu schiessen / euch aber zum Schloß hinauß zu hengen befohlen. Vnd mit diesem Bescheid ließ er sie hinziehen / es möchte jhnen gefallen / wie es wolte. Es hat auch dieser Statthalter mit etlich andern damals ziemlich rauch verfahren / vnd vier <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1179" n="1048"/> lichen Beginnen beweglichst abmahnen / vnd zu dem vns schuldigen Gehorsamb anweisen sollen. Befehlen euch demnach hiemit gnädigst / daß jhr gedachten vnsern Com̃issarien in Fürtragung vnserer gnädigsten vnnd euch zum besten gemeinten vätterlichen Vermahnung / gehorsambste Vollziehung leistet / die ergriffene Waffen alsbalden niderleget / vnd zu jhren Handen vberlieffert / darüber vnverlängt von einander ziehet / vnd ein jeder sich friedlich zu seinem Haußwesen widerumb begebt / euch auch weitere einige Vagelegenheit / Widerwillen / oder Auffruhr im wenigsten zu verüben nicht vnderstehet. Da entgegen wir zu ewer Versicherung bereit die gemessene Verordnung gethan / daß euch / nach dem jhr widerumb von einander zu Ruhe vnnd Frieden getretten / einige Trangsal nicht zugefüget / auch ewer Beschwer / da jhr deren in einem oder dem andern rechtmessig habt / vernommen / vnd der Billigkeit nach abgestellet werden. Wie wir euch dann auch hiemit gnädigst zugelassen / vnd verwilligt haben wöllen / daß jhr solch ewer Klag vnnd Beschwernussen / entweder vor vnsern verordneten Commissarien / oder aber bey Vns selbsten durch einen Außschuß gebürlich für vnd anbringen möget / darüber jhr dann der Notturftt nach gehört / vnd euch zu diesem allen / nicht allein vnser freye Sicherheit vnd Geleyd ertheilt seyn / sondern jhr auch vnser Keys. vnd Landsfürstl. Gnad vnd Sanfftmütigkeit im Werck verspüren sollet. Da jhr aber / wider verhoffen / noch ferner in ewerm bösen Fürsatz verharret / habt jhr selbst leichtlich zu erachten / daß wir weniger nit thun könten / als die jenige Mittel vnd Weg für vnnd an die Hand nemmen / so Vns als dem Haupt vnnd höchsten Obrigkeit in dergleichen Fällen obligen vnd gebüren / auch im wenigsten nicht ermanglen / welches wir aber auß sondern Gnaden / zu verschonen ewerer Weib / Kinder vnd der vnschuldigen / auch zu Verwehrung Blutvergiessen vnd Landsverderben / gern verhütten / vnd viel lieber vnser Vätterliche Liebe vnd Milde euch erzeigen wolten. Versehen vns hierauff zu euch gnädigst / jhr werdet diese vnser friedliebende Vätterliche Warnung vnd Abmahnung euch wol zu Gemüt vnd Hertzen gehen lassen / vnd darüber alsbalden von ferner bösen Beginnen würcklich abstehen / etc.</p> <p><note place="left">Der Bawren Legation an den Keyser.</note> Wiewol nun vorgedachte Keys. Com̃issarien / bey Einlieferung dieses Patents / sich hoch bemühet / diese Vnruhe zu stillen / vnd die Bawren zu bereden / daß sie die Belägerung der Stadt Lintz auffhüben / haben sie doch nichts erhalten können / vnd haben die Bawren am meisten auff die Freylassung jhrer Religion getrungen / mit dem Erbieten / daß sie nit allein J. Key. May. als jhrem rechten angebornen Herrn wolten getrew vnd vnderthänig seyn / sondern auch deß Landes Schulden auß jrem Säckel ablösen. Haben auch hierauff einen Außschuß von 6. Personen an den Keys. Hof nach Wien abgeordnet / Jhr. May. jhre Besch werungen vorzutragẽ: Die auch von Herrn Hagenmüllern Regiment Cantzlern / auff J. Keys. May. Befehl verhöret worden. Jhre Werbung brachten sie also vor: Demnach sie in jhren jetzigen Betrangnussen nirgend / als bey J. Key. M. sich einer Hülff oder Trost zu versehen hetten / als seyen sie dieselbe allervnderthänigst anzuflehen verursacht / daß sie jnen auß Keyserl. vnd Lands Fürstl. Macht vñ angeborner Gnad vñ Milte die Religion Augspurgischer Confession / wie sie solche vor 8. oder 10. Jahren gehabt / wider frey zu lassen geruhen / vnd daß das Bayrische Kriegsvolck abgeführet werde / mit vnderthänigstem Erbieten / bey J. Key. May. als jhrem rechten eigentlichen natürlichen Erbherrn vnd Landsürsten / mit Leib / Ehr / Gut vnd Blut in Gehorsam zuzusetzen.</p> <p>Hierauff ist jhnen zwar General Perdon versprochen worden / aber mit dem Beding / wann sie die Rädlinsfürer lieffern würden / darzu die Bauren nit verstehen wollen. Aber mit Freystellung der Religion wolte man nit herauß.</p> <p>Vnder dessen hielten die Bawren alles gespert vmb Lintz / hatten auff ein Meil wegs davon drey Feldläger geschlagen: Erklärten sich zwar ins gesampt gut Keyserisch zu seyn / wolten aber mit dem Statthalter zu Lintz nichts zu thun haben. Der Hertzog in Bayern schickte zwar zu Anfang deß Junij 3. Schiff mit in 400. Soldaten beladen auff der Donaw gegen Lintz zu / aber deren eins ward von den Bawren in Grund geschossen / vnd zwey gefangen.</p> <p>Vmb selbige zeit bekamen sie auch die Stadt Enß mit List in jhren Gewalt / in dem sie dieselbe erstlich auffgefordert. Als sich aber die Besatzung darin nit ergeben wollen / sondern sich zu wehren erkläret / haben sie derselben etliche gute Conditiones vorgeschlagẽ / vnder wehrender Tractation aber mit Vortheil sich der Stadt bemächtiget. Deßgleichen haben sie an die Stadt Crumaw in Böhmen Gelt vnd Getreyd begehret / mit Betrohung / daß sie im widrigen kein Saltz in Böheim wolten folgen lassen.</p> <p><note place="right">Statthalter zu Lintz gehet rauch mit seinen Leuten vmd.</note> Wie nun die Gefahr zu Lintz wegen der Bawren je länger je grösser worden / haben die daselbst sich befindende Stände / darunder Herr Jörger der Principal gewesen / dem Stadthalter gerahten / er solte sich auß der Stadt begeben / vnd seine Person also salviren. Darauff er sie gefragt / wañ er die Stadt den Bawren auffgebe / ob selbige auch Hand an jhn legen würden. Darauff sie jhn aller Sicherheit vergwißt. Auff welches er weiter gefragt / wann er verharre vnd deß Gewalts erwarte / ob er auch Quartier von den Bawren erlangen würde / welches sie jhn im wenigsten nicht vergwissen können. Worauff er wider geantwortet, Könnet jhr eins thun / vnd wissen; warumb nicht das auch? Jhr solt aber wissen / im Fall Lintz vberwältiget würde / damit ich den Bawren nicht in die Händ komme / daß ich mir meinen Freythof schon bereit / vnd meinen Dienern mich selbst nider zu schiessen / euch aber zum Schloß hinauß zu hengen befohlen. Vnd mit diesem Bescheid ließ er sie hinziehen / es möchte jhnen gefallen / wie es wolte.</p> <p>Es hat auch dieser Statthalter mit etlich andern damals ziemlich rauch verfahren / vnd vier </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1048/1179]
lichen Beginnen beweglichst abmahnen / vnd zu dem vns schuldigen Gehorsamb anweisen sollen. Befehlen euch demnach hiemit gnädigst / daß jhr gedachten vnsern Com̃issarien in Fürtragung vnserer gnädigsten vnnd euch zum besten gemeinten vätterlichen Vermahnung / gehorsambste Vollziehung leistet / die ergriffene Waffen alsbalden niderleget / vnd zu jhren Handen vberlieffert / darüber vnverlängt von einander ziehet / vnd ein jeder sich friedlich zu seinem Haußwesen widerumb begebt / euch auch weitere einige Vagelegenheit / Widerwillen / oder Auffruhr im wenigsten zu verüben nicht vnderstehet. Da entgegen wir zu ewer Versicherung bereit die gemessene Verordnung gethan / daß euch / nach dem jhr widerumb von einander zu Ruhe vnnd Frieden getretten / einige Trangsal nicht zugefüget / auch ewer Beschwer / da jhr deren in einem oder dem andern rechtmessig habt / vernommen / vnd der Billigkeit nach abgestellet werden. Wie wir euch dann auch hiemit gnädigst zugelassen / vnd verwilligt haben wöllen / daß jhr solch ewer Klag vnnd Beschwernussen / entweder vor vnsern verordneten Commissarien / oder aber bey Vns selbsten durch einen Außschuß gebürlich für vnd anbringen möget / darüber jhr dann der Notturftt nach gehört / vnd euch zu diesem allen / nicht allein vnser freye Sicherheit vnd Geleyd ertheilt seyn / sondern jhr auch vnser Keys. vnd Landsfürstl. Gnad vnd Sanfftmütigkeit im Werck verspüren sollet. Da jhr aber / wider verhoffen / noch ferner in ewerm bösen Fürsatz verharret / habt jhr selbst leichtlich zu erachten / daß wir weniger nit thun könten / als die jenige Mittel vnd Weg für vnnd an die Hand nemmen / so Vns als dem Haupt vnnd höchsten Obrigkeit in dergleichen Fällen obligen vnd gebüren / auch im wenigsten nicht ermanglen / welches wir aber auß sondern Gnaden / zu verschonen ewerer Weib / Kinder vnd der vnschuldigen / auch zu Verwehrung Blutvergiessen vnd Landsverderben / gern verhütten / vnd viel lieber vnser Vätterliche Liebe vnd Milde euch erzeigen wolten. Versehen vns hierauff zu euch gnädigst / jhr werdet diese vnser friedliebende Vätterliche Warnung vnd Abmahnung euch wol zu Gemüt vnd Hertzen gehen lassen / vnd darüber alsbalden von ferner bösen Beginnen würcklich abstehen / etc.
Wiewol nun vorgedachte Keys. Com̃issarien / bey Einlieferung dieses Patents / sich hoch bemühet / diese Vnruhe zu stillen / vnd die Bawren zu bereden / daß sie die Belägerung der Stadt Lintz auffhüben / haben sie doch nichts erhalten können / vnd haben die Bawren am meisten auff die Freylassung jhrer Religion getrungen / mit dem Erbieten / daß sie nit allein J. Key. May. als jhrem rechten angebornen Herrn wolten getrew vnd vnderthänig seyn / sondern auch deß Landes Schulden auß jrem Säckel ablösen. Haben auch hierauff einen Außschuß von 6. Personen an den Keys. Hof nach Wien abgeordnet / Jhr. May. jhre Besch werungen vorzutragẽ: Die auch von Herrn Hagenmüllern Regiment Cantzlern / auff J. Keys. May. Befehl verhöret worden. Jhre Werbung brachten sie also vor: Demnach sie in jhren jetzigen Betrangnussen nirgend / als bey J. Key. M. sich einer Hülff oder Trost zu versehen hetten / als seyen sie dieselbe allervnderthänigst anzuflehen verursacht / daß sie jnen auß Keyserl. vnd Lands Fürstl. Macht vñ angeborner Gnad vñ Milte die Religion Augspurgischer Confession / wie sie solche vor 8. oder 10. Jahren gehabt / wider frey zu lassen geruhen / vnd daß das Bayrische Kriegsvolck abgeführet werde / mit vnderthänigstem Erbieten / bey J. Key. May. als jhrem rechten eigentlichen natürlichen Erbherrn vnd Landsürsten / mit Leib / Ehr / Gut vnd Blut in Gehorsam zuzusetzen.
Der Bawren Legation an den Keyser. Hierauff ist jhnen zwar General Perdon versprochen worden / aber mit dem Beding / wann sie die Rädlinsfürer lieffern würden / darzu die Bauren nit verstehen wollen. Aber mit Freystellung der Religion wolte man nit herauß.
Vnder dessen hielten die Bawren alles gespert vmb Lintz / hatten auff ein Meil wegs davon drey Feldläger geschlagen: Erklärten sich zwar ins gesampt gut Keyserisch zu seyn / wolten aber mit dem Statthalter zu Lintz nichts zu thun haben. Der Hertzog in Bayern schickte zwar zu Anfang deß Junij 3. Schiff mit in 400. Soldaten beladen auff der Donaw gegen Lintz zu / aber deren eins ward von den Bawren in Grund geschossen / vnd zwey gefangen.
Vmb selbige zeit bekamen sie auch die Stadt Enß mit List in jhren Gewalt / in dem sie dieselbe erstlich auffgefordert. Als sich aber die Besatzung darin nit ergeben wollen / sondern sich zu wehren erkläret / haben sie derselben etliche gute Conditiones vorgeschlagẽ / vnder wehrender Tractation aber mit Vortheil sich der Stadt bemächtiget. Deßgleichen haben sie an die Stadt Crumaw in Böhmen Gelt vnd Getreyd begehret / mit Betrohung / daß sie im widrigen kein Saltz in Böheim wolten folgen lassen.
Wie nun die Gefahr zu Lintz wegen der Bawren je länger je grösser worden / haben die daselbst sich befindende Stände / darunder Herr Jörger der Principal gewesen / dem Stadthalter gerahten / er solte sich auß der Stadt begeben / vnd seine Person also salviren. Darauff er sie gefragt / wañ er die Stadt den Bawren auffgebe / ob selbige auch Hand an jhn legen würden. Darauff sie jhn aller Sicherheit vergwißt. Auff welches er weiter gefragt / wann er verharre vnd deß Gewalts erwarte / ob er auch Quartier von den Bawren erlangen würde / welches sie jhn im wenigsten nicht vergwissen können. Worauff er wider geantwortet, Könnet jhr eins thun / vnd wissen; warumb nicht das auch? Jhr solt aber wissen / im Fall Lintz vberwältiget würde / damit ich den Bawren nicht in die Händ komme / daß ich mir meinen Freythof schon bereit / vnd meinen Dienern mich selbst nider zu schiessen / euch aber zum Schloß hinauß zu hengen befohlen. Vnd mit diesem Bescheid ließ er sie hinziehen / es möchte jhnen gefallen / wie es wolte.
Statthalter zu Lintz gehet rauch mit seinen Leuten vmd. Es hat auch dieser Statthalter mit etlich andern damals ziemlich rauch verfahren / vnd vier
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