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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Häusern / Hessen Darmbstadischer vnd Casselischer Linien vervbet worden / ist darumb nicht stecken blieben / sondern eben vmb diese Zeit ein Keyserlich Rescript erfolget / darinn dem Churfürsten S. Goar vnd Rheinfelß für den Landgraffen von Hessen Darmbstatt eyngenommen. von Cölln Commission gegeben worden / S. Goar vnd Rheinfels neben andern Orten mehr in der Nidern Graffschafft Catznelnbogen dem Landgraffen von Hessen Darmbstatt durch Güte oder Gewalt ein zuraumen: Worauff dann in einem vnd andern Anordnung gemacht / vnnd von den Keyserlichen Subdelegierten Rähten / die Beampte gedachter Graffschafft citirt worden: welche auch den 30. Julij erschienen / den Hessen Darmbstadischen angewiesen / vnd darauff die Huldigungspflicht würcklich geleistet. Aber der Obriste auff Rheinfelß / Johann von Vifelen / konte zu keiner Parition gegen den Keyserlichen Mandaten / beredet werden / wiewol deßwegen viel mit jhme tractieret worden / sondern erklärte sich / daß er wegen der Pflicht / so er Landgraff Moritzen zu Hessen geleistet / ohne andern ertlichen Befehl zur Vbergab sich zu bequemen / nicht bedacht were. Derhalben endlich auff Erfordern deß Churfürsten von Cöln / als Keyserlichen Commissarien den Ernst vornahmen / zu welchem End viel Kriegsvolck vnnd andere Bereuschafften den Mayn. Rhein. vnd Moselstromb hinab geschickt / vnnd so wol die Festung Rheinfelß / als die Catz gegenvber / mit einer ernstlichen Belägerung angegriffen worden: welche vom 21. 31. Julij an / biß auff den 24. Augusti 3. Septemb. gewehret. In welcher Zeit die Belägerte an mannlicher Gegenwehr zwar nichts an sich erwinden lassen: aber doch hingegen jhnen mit schiessen vnnd Granaten werffen / dermassen zugesetzet worden / daß fast kein einig Gemach / weil sonderlich auch die Gebäw zweymahl in Brand gerahten / in beyden Fürstlichen Häusern zugebranchen / mehr dienlich war / zugeschweigen der Wälle vnd Pasteyen / welche durch viel tansend Schüß vnd Einwerffung einer vnglaublichen anzahl Granaten / also zerschossen vnd verderbt worden / daß die Belägerte sich lenger darinnen nicht bergen mochten. Dahero sie endlich als es mit jhnen nunmehr auffs eusserste kommen / nachfolgenden Accord eingehen müssen.

Erstlichen soll obgedachter Obriste / beneben seinem vndergebenden Hauptmann Dieterich Sualn / auch andern Officirern vnnd Soldaten / weil Landtgraff Ludwig vnderdessen Todts verfahren / Jhrer Fürstlichen Gnaden elterm Sohn / vnnd jetzigem regierenden Fürsten Darmbstattischer Linien / Herrn Georgen Landgraffen zu Hessen / rc. die beyde Schlösser Rheinfelß vnnd newen Catzenelnbogen / nach dem Tenor vnd Inhalt deß Keyserlichen Rescripts: vnd anderer gestalt nicht / einraumen vnnd abtretten.

2. Wird jhme obgedachten Obristen / sampt seinen Officirern vnnd Soldaten / weil man befunden / auch sich im Werck erwiesen / daß sie sampt vnd sonders redlich gefochten / tapffer vnd Mannhafft jhre Posten biß auffs eusserste defendirt / vnd sich als redliche Kriegsleuth erwiesen / vergönnet / daß sie mit Sach vnnd Pack / so viel jhnen eygenthumblich zustehet / lautenden Trommeln / fliegenden Fähnlein / brennenden Lunten vnnd Kugeln im Mundt / abziehen mögen / vnnd werden vnder diesem Puncten auch Geistliche Personen oder Bürger / so nicht willens weren / länger allda zu bleiben / mit verstanden.

3. Sollen sie mit nothwendiger Fuhr jhre Pagagien / Krancke vnd Verwundten fortzubringen / versehen / vnnd biß auff Hochgedacht Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. Grentz sicher begleitet werden.

4. Was an grobem Geschütz / auff beyden Häusern befunden / sollen darauff verbleiben / biß von mehr hochged. Landtgraff Moritzen Fürstl. Gn. dem Keyserlichen Vrtheil / ein sattsames genügen gethan.

5. Was sie an eygnen vnd jhnen zuständigen Sachen bey sich haben / vnd nicht mit sich führen wollen / sollen sie zuverkauffen / vnd jhren Nutzen damit zu suchen Fug vnd Machthaben.

6. Alle gefangene Soldaten auff freyen Fuß zu stellen / denen aber so jhnen entloffen / keinen Dienst oder Vnderhalt zu geben.

7. Sollen wie vorgemelt / in diesem Accord alle Officirer / so wohl / als gemeine Soldaten / begriffen / auch was von einem vnd anderm Theil vorgangen / todt vnd ab / auch alles perdonirt vnd verziehen seyn.

8. Sollen diesen Abend / so bald erstlich die Newstatt vnnd das eusserste Thor an Rheinfelß von jhme Obristen Leutenannt cedirt / mit Fürstlichen Hessischen Darmbstadischen Officirern vnnd Soldaten besetzt / vnd verwahret werden.

9. Endlichen vnd zum Beschluß / soll der Abzug / morgen Freytags zwischen 12. vnd 1. Vhr zu Mittag geschehen / auch jhnen zu Naß stätten zwo Nacht vnd ein Tag Quartier verstatiet werden. Actum zu S. Goar den 3. Septembris Newen / vnd den 24. Augusti Alien Calenders / Anno 1626.

Vnd auff solche weiß ist Rheinfelß vnnd S. Goar in deß Landtgraffen von Hessen Darmbstatt Gewalt kommen. Die darinn ligende Soldaten sind den 25. Augusti 4. Sept. vorgemeltem Accord gemäß / außgezogen.

Deß Graffen von Manßfeld verzichten nach der Niderlag bey Dessaw. Von deß von Manßfeld Niderlag bey Dessaw / haben wir vor diesem Meldung gethan. Derselbe hat alsbald darauff sein zerstrewtes Volck / so gut er gekönt / wider gesamblet / darzu jhm dann wol zu paß kommen / daß eben vmb selbige Zeit / etlich Schottisch Volck zu Hamburg angelangt / auch der König in Dennemarck jhm etliche Compagnien zugesand: aber doch konte er in allem kaum 3000. Mann zu Fuß zusammen bringen: so war es mit der Reuterey auch schlecht bestellet / dann der meiste Theil hatte nach gedachter Niderlag kein sonderlichen Lust mehr vnder seinem Commando zu bleiben / gestalt dann deren viel außrissen / also daß jhm kaum 2000.

Häusern / Hessen Darmbstadischer vnd Casselischer Linien vervbet worden / ist darumb nicht stecken blieben / sondern eben vmb diese Zeit ein Keyserlich Rescript erfolget / darinn dem Churfürsten S. Goar vnd Rheinfelß für den Landgraffen von Hessen Darmbstatt eyngenommen. von Cölln Commission gegeben worden / S. Goar vnd Rheinfels neben andern Orten mehr in der Nidern Graffschafft Catznelnbogen dem Landgraffen von Hessen Darmbstatt durch Güte oder Gewalt ein zuraumen: Worauff dann in einem vnd andern Anordnung gemacht / vnnd von den Keyserlichen Subdelegierten Rähten / die Beampte gedachter Graffschafft citirt worden: welche auch den 30. Julij erschienen / den Hessen Darmbstadischen angewiesen / vnd darauff die Huldigungspflicht würcklich geleistet. Aber der Obriste auff Rheinfelß / Johann von Vifelen / konte zu keiner Parition gegen den Keyserlichen Mandaten / beredet werden / wiewol deßwegen viel mit jhme tractieret worden / sondern erklärte sich / daß er wegen der Pflicht / so er Landgraff Moritzen zu Hessen geleistet / ohne andern ertlichen Befehl zur Vbergab sich zu bequemen / nicht bedacht were. Derhalben endlich auff Erfordern deß Churfürsten von Cöln / als Keyserlichen Commissarien den Ernst vornahmen / zu welchem End viel Kriegsvolck vnnd andere Bereuschafften den Mayn. Rhein. vnd Moselstromb hinab geschickt / vnnd so wol die Festung Rheinfelß / als die Catz gegenvber / mit einer ernstlichen Belägerung angegriffen worden: welche vom 21. 31. Julij an / biß auff den 24. Augusti 3. Septemb. gewehret. In welcher Zeit die Belägerte an mannlicher Gegenwehr zwar nichts an sich erwinden lassen: aber doch hingegen jhnen mit schiessen vnnd Granaten werffen / dermassen zugesetzet worden / daß fast kein einig Gemach / weil sonderlich auch die Gebäw zweymahl in Brand gerahten / in beyden Fürstlichen Häusern zugebranchen / mehr dienlich war / zugeschweigen der Wälle vnd Pasteyen / welche durch viel tansend Schüß vnd Einwerffung einer vnglaublichen anzahl Granaten / also zerschossen vnd verderbt worden / daß die Belägerte sich lenger darinnen nicht bergen mochten. Dahero sie endlich als es mit jhnen nunmehr auffs eusserste kommen / nachfolgenden Accord eingehen müssen.

Erstlichen soll obgedachter Obriste / beneben seinem vndergebenden Hauptmann Dieterich Sualn / auch andern Officirern vnnd Soldaten / weil Landtgraff Ludwig vnderdessen Todts verfahren / Jhrer Fürstlichen Gnaden elterm Sohn / vnnd jetzigem regierenden Fürsten Darmbstattischer Linien / Herrn Georgen Landgraffen zu Hessen / rc. die beyde Schlösser Rheinfelß vnnd newen Catzenelnbogen / nach dem Tenor vnd Inhalt deß Keyserlichen Rescripts: vnd anderer gestalt nicht / einraumen vnnd abtretten.

2. Wird jhme obgedachten Obristen / sampt seinen Officirern vnnd Soldaten / weil man befunden / auch sich im Werck erwiesen / daß sie sampt vnd sonders redlich gefochten / tapffer vnd Mannhafft jhre Posten biß auffs eusserste defendirt / vnd sich als redliche Kriegsleuth erwiesen / vergönnet / daß sie mit Sach vnnd Pack / so viel jhnen eygenthumblich zustehet / lautenden Trommeln / fliegenden Fähnlein / brennenden Lunten vnnd Kugeln im Mundt / abziehen mögen / vnnd werden vnder diesem Puncten auch Geistliche Personen oder Bürger / so nicht willens weren / länger allda zu bleiben / mit verstanden.

3. Sollen sie mit nothwendiger Fuhr jhre Pagagien / Krancke vnd Verwundten fortzubringen / versehen / vnnd biß auff Hochgedacht Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. Grentz sicher begleitet werden.

4. Was an grobem Geschütz / auff beyden Häusern befunden / sollen darauff verbleiben / biß von mehr hochged. Landtgraff Moritzen Fürstl. Gn. dem Keyserlichen Vrtheil / ein sattsames genügen gethan.

5. Was sie an eygnen vnd jhnen zuständigen Sachen bey sich haben / vnd nicht mit sich führen wollen / sollen sie zuverkauffen / vnd jhren Nutzen damit zu suchen Fug vnd Machthaben.

6. Alle gefangene Soldaten auff freyen Fuß zu stellen / denen aber so jhnen entloffen / keinen Dienst oder Vnderhalt zu geben.

7. Sollen wie vorgemelt / in diesem Accord alle Officirer / so wohl / als gemeine Soldaten / begriffen / auch was von einem vnd anderm Theil vorgangen / todt vnd ab / auch alles perdonirt vnd verziehen seyn.

8. Sollen diesen Abend / so bald erstlich die Newstatt vnnd das eusserste Thor an Rheinfelß von jhme Obristen Leutenannt cedirt / mit Fürstlichen Hessischen Darmbstadischen Officirern vnnd Soldaten besetzt / vnd verwahret werden.

9. Endlichen vnd zum Beschluß / soll der Abzug / morgen Freytags zwischen 12. vnd 1. Vhr zu Mittag geschehen / auch jhnen zu Naß stätten zwo Nacht vnd ein Tag Quartier verstatiet werden. Actum zu S. Goar den 3. Septembris Newen / vnd den 24. Augusti Alien Calenders / Anno 1626.

Vnd auff solche weiß ist Rheinfelß vnnd S. Goar in deß Landtgraffen von Hessen Darmbstatt Gewalt kommen. Die darinn ligende Soldaten sind den 25. Augusti 4. Sept. vorgemeltem Accord gemäß / außgezogen.

Deß Graffen von Manßfeld verzichten nach der Niderlag bey Dessaw. Von deß von Manßfeld Niderlag bey Dessaw / haben wir vor diesem Meldung gethan. Derselbe hat alsbald darauff sein zerstrewtes Volck / so gut er gekönt / wider gesamblet / darzu jhm dann wol zu paß kommen / daß eben vmb selbige Zeit / etlich Schottisch Volck zu Hamburg angelangt / auch der König in Dennemarck jhm etliche Compagnien zugesand: aber doch konte er in allem kaum 3000. Mann zu Fuß zusammen bringen: so war es mit der Reuterey auch schlecht bestellet / dann der meiste Theil hatte nach gedachter Niderlag kein sonderlichen Lust mehr vnder seinem Commando zu bleiben / gestalt dann deren viel außrissen / also daß jhm kaum 2000.

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          <p>Erstlichen soll obgedachter Obriste / beneben seinem vndergebenden Hauptmann                      Dieterich Sualn / auch andern Officirern vnnd Soldaten / weil Landtgraff Ludwig                      vnderdessen Todts verfahren / Jhrer Fürstlichen Gnaden elterm Sohn / vnnd                      jetzigem regierenden Fürsten Darmbstattischer Linien / Herrn Georgen Landgraffen                      zu Hessen / rc. die beyde Schlösser Rheinfelß vnnd newen Catzenelnbogen / nach                      dem Tenor vnd Inhalt deß Keyserlichen Rescripts: vnd anderer gestalt nicht /                      einraumen vnnd abtretten.</p>
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[1033/1164] Häusern / Hessen Darmbstadischer vnd Casselischer Linien vervbet worden / ist darumb nicht stecken blieben / sondern eben vmb diese Zeit ein Keyserlich Rescript erfolget / darinn dem Churfürsten von Cölln Commission gegeben worden / S. Goar vnd Rheinfels neben andern Orten mehr in der Nidern Graffschafft Catznelnbogen dem Landgraffen von Hessen Darmbstatt durch Güte oder Gewalt ein zuraumen: Worauff dann in einem vnd andern Anordnung gemacht / vnnd von den Keyserlichen Subdelegierten Rähten / die Beampte gedachter Graffschafft citirt worden: welche auch den 30. Julij erschienen / den Hessen Darmbstadischen angewiesen / vnd darauff die Huldigungspflicht würcklich geleistet. Aber der Obriste auff Rheinfelß / Johann von Vifelen / konte zu keiner Parition gegen den Keyserlichen Mandaten / beredet werden / wiewol deßwegen viel mit jhme tractieret worden / sondern erklärte sich / daß er wegen der Pflicht / so er Landgraff Moritzen zu Hessen geleistet / ohne andern ertlichen Befehl zur Vbergab sich zu bequemen / nicht bedacht were. Derhalben endlich auff Erfordern deß Churfürsten von Cöln / als Keyserlichen Commissarien den Ernst vornahmen / zu welchem End viel Kriegsvolck vnnd andere Bereuschafften den Mayn. Rhein. vnd Moselstromb hinab geschickt / vnnd so wol die Festung Rheinfelß / als die Catz gegenvber / mit einer ernstlichen Belägerung angegriffen worden: welche vom 21. 31. Julij an / biß auff den 24. Augusti 3. Septemb. gewehret. In welcher Zeit die Belägerte an mannlicher Gegenwehr zwar nichts an sich erwinden lassen: aber doch hingegen jhnen mit schiessen vnnd Granaten werffen / dermassen zugesetzet worden / daß fast kein einig Gemach / weil sonderlich auch die Gebäw zweymahl in Brand gerahten / in beyden Fürstlichen Häusern zugebranchen / mehr dienlich war / zugeschweigen der Wälle vnd Pasteyen / welche durch viel tansend Schüß vnd Einwerffung einer vnglaublichen anzahl Granaten / also zerschossen vnd verderbt worden / daß die Belägerte sich lenger darinnen nicht bergen mochten. Dahero sie endlich als es mit jhnen nunmehr auffs eusserste kommen / nachfolgenden Accord eingehen müssen. S. Goar vnd Rheinfelß für den Landgraffen von Hessen Darmbstatt eyngenommen. Erstlichen soll obgedachter Obriste / beneben seinem vndergebenden Hauptmann Dieterich Sualn / auch andern Officirern vnnd Soldaten / weil Landtgraff Ludwig vnderdessen Todts verfahren / Jhrer Fürstlichen Gnaden elterm Sohn / vnnd jetzigem regierenden Fürsten Darmbstattischer Linien / Herrn Georgen Landgraffen zu Hessen / rc. die beyde Schlösser Rheinfelß vnnd newen Catzenelnbogen / nach dem Tenor vnd Inhalt deß Keyserlichen Rescripts: vnd anderer gestalt nicht / einraumen vnnd abtretten. 2. Wird jhme obgedachten Obristen / sampt seinen Officirern vnnd Soldaten / weil man befunden / auch sich im Werck erwiesen / daß sie sampt vnd sonders redlich gefochten / tapffer vnd Mannhafft jhre Posten biß auffs eusserste defendirt / vnd sich als redliche Kriegsleuth erwiesen / vergönnet / daß sie mit Sach vnnd Pack / so viel jhnen eygenthumblich zustehet / lautenden Trommeln / fliegenden Fähnlein / brennenden Lunten vnnd Kugeln im Mundt / abziehen mögen / vnnd werden vnder diesem Puncten auch Geistliche Personen oder Bürger / so nicht willens weren / länger allda zu bleiben / mit verstanden. 3. Sollen sie mit nothwendiger Fuhr jhre Pagagien / Krancke vnd Verwundten fortzubringen / versehen / vnnd biß auff Hochgedacht Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. Grentz sicher begleitet werden. 4. Was an grobem Geschütz / auff beyden Häusern befunden / sollen darauff verbleiben / biß von mehr hochged. Landtgraff Moritzen Fürstl. Gn. dem Keyserlichen Vrtheil / ein sattsames genügen gethan. 5. Was sie an eygnen vnd jhnen zuständigen Sachen bey sich haben / vnd nicht mit sich führen wollen / sollen sie zuverkauffen / vnd jhren Nutzen damit zu suchen Fug vnd Machthaben. 6. Alle gefangene Soldaten auff freyen Fuß zu stellen / denen aber so jhnen entloffen / keinen Dienst oder Vnderhalt zu geben. 7. Sollen wie vorgemelt / in diesem Accord alle Officirer / so wohl / als gemeine Soldaten / begriffen / auch was von einem vnd anderm Theil vorgangen / todt vnd ab / auch alles perdonirt vnd verziehen seyn. 8. Sollen diesen Abend / so bald erstlich die Newstatt vnnd das eusserste Thor an Rheinfelß von jhme Obristen Leutenannt cedirt / mit Fürstlichen Hessischen Darmbstadischen Officirern vnnd Soldaten besetzt / vnd verwahret werden. 9. Endlichen vnd zum Beschluß / soll der Abzug / morgen Freytags zwischen 12. vnd 1. Vhr zu Mittag geschehen / auch jhnen zu Naß stätten zwo Nacht vnd ein Tag Quartier verstatiet werden. Actum zu S. Goar den 3. Septembris Newen / vnd den 24. Augusti Alien Calenders / Anno 1626. Vnd auff solche weiß ist Rheinfelß vnnd S. Goar in deß Landtgraffen von Hessen Darmbstatt Gewalt kommen. Die darinn ligende Soldaten sind den 25. Augusti 4. Sept. vorgemeltem Accord gemäß / außgezogen. Von deß von Manßfeld Niderlag bey Dessaw / haben wir vor diesem Meldung gethan. Derselbe hat alsbald darauff sein zerstrewtes Volck / so gut er gekönt / wider gesamblet / darzu jhm dann wol zu paß kommen / daß eben vmb selbige Zeit / etlich Schottisch Volck zu Hamburg angelangt / auch der König in Dennemarck jhm etliche Compagnien zugesand: aber doch konte er in allem kaum 3000. Mann zu Fuß zusammen bringen: so war es mit der Reuterey auch schlecht bestellet / dann der meiste Theil hatte nach gedachter Niderlag kein sonderlichen Lust mehr vnder seinem Commando zu bleiben / gestalt dann deren viel außrissen / also daß jhm kaum 2000. Deß Graffen von Manßfeld verzichten nach der Niderlag bey Dessaw.

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1033. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1164>, abgerufen am 23.11.2024.