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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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schlagen / dardurch Jhre Kays. May. seines Fürstenthumbs vnd Lande versichert seyn köndte; mit Betrohung / daß er Tilly / auff den widrigen Fall vber den darauß herrührenden Vnheil außtrücklich bedinget / vnnd protestiret haben wolte. Wiewol nun Landgraff Moritz wol merckte / was Tilly im Sinn hette / wolte er doch / weil solch Begehren jhm viel zu Vnbillich / vnnd daß es hiernechst nicht allein jhm selbs / sondern auch andern Evangelischen zu grossem Nachtheil vnnd Abbruch gereichen würde / vorkam / sich nicht darzu verstehen. Vmb der Vrsachen willen gedachte Graff von Tilly noch das letste Mittel zuversuchen / schrieb der halben den Praelaten / Ritter- vnd Landtschafft deß Nider Fürstenthumbs Hessen eine Zusammenkunfft auß / daß sie zu Gudenberg / zwo Meyl von Cassel erscheinen / vnnd daselbs seinen Vortrag anhören solten / thete auch Landgraff Wilhelmen als dem ältesten Sohn solches zuwissen. Dieses verdroß zwar / wie leicht zuerachten / Landgraff Moritzen hefftig / weil er es aber nicht ändern konte / muste er es also geschehen lassen.

Demnach nun auff gesetzten Termin Landgraff Wilhelm vnnd die Ritterschaft zu gedachtem Gudenberg erschienen / hat jhnen Tilly proponirt: Landgraff Moritz solte sich in Kayserliche Devotion begeben / den Kayserischen vnd Ligistischen freyen Paß vnd Repaß durch sein Land verstatten / auch auff den Nothfall Quartier darinnen geben / mit dem Erbieten / daß auff solchen Fall gut Regiment vnnd Ordnung gehalten / vnnd alle Feindseligkeit abgewendet werden solte. Worauff es endtlich nach hinc inde gepflogener Handlung so weit kommen / daß Landgraff Moritzen ein schrifftliche Versicherung zu subferibiren vbergeben worden; In welche er endtlichen / weil es die damalige Zeiten vnnd Läufften haben wollen / zu verhütung grössern angedroheten Vnheils / consentiret.

Landgraff Moritz muß eine Assecuration von sich geben / daß er in Kayserl. Devotion bleiben wolle. Es war aber solche Versicherung dieses Innhalts;

Nach dem die Römische Kayserliche Mayestät in vnnd bey denen im Reich Teutscher Nation vor etlich Jahren erhobenen / auch annoch werenden / jhn vnd sein Fürstenthumb zumal hart mit betreffend[unleserliches Material - 2 Zeichen fehlen] Kriegs Empörungen / seiner im Land zu Hess[unleserliches Material - Zeichen fehlt] als seinem Fürstenthumb gelegenen Festunge[unleserliches Material - Zeichen fehlt]lber / nemblichen Cassel / Ziegenhain vnnd Rh[unleserliches Material - Zeichen fehlt]fels / von jhme also versichert seyn wollen / daß ermelte Festungen bey wehrender solcher Kriegsvnruhe / in keines fremmden vnd auß Jhrer May. vnd deß Reichs Handen kommen / noch eintzige frembde Guarnison darinn eingenommen / auch Jhrer Mayest. vnnd dero Kriegs Armee / oder aber auch andern gehorsamen Ständen deß Reichs dannenhero kein Schad zugefüget werden solte: Solche Assecuration auch durch dero Generalen den Graffen von Tilly bey jhm zum zweyten mal inständig suchen lassen. Wann jhm nun nichts liebers wider fahren köndte / dann daß solchem Landverderblichen Kriegswesen einest gestewret / der allgemeine Landtfrieden wider angerichtet / Jhrer Kayserl. Mayest. alle widerige Gedancken hierunder benommen / auch gegen dieselbe er seinen aller vnderthänigsten Gehorsamb vnnd Devotion vmb so viel mehr zubezeugen hette / auch an jhm was zu Widerbringung deß Friedens vnd zu Conservirung seiner verderbten Landt vnnd Leuthen dienlich seyn köndte / nichts erwinden lassen möchten: So erkläre vnnd verpflichte er sich dahin / für sich / seine Erben vnnd Nachkommen Krafft dieses / daß er in Jhrer Kayserl. Mayest. vnd deß Römischen Reichs allervnderthänigster Devotion vnd Gehorsamb beharrlich verbleiben / darvon nicht abstehen / obgedachte Festungen in keines frembden Hand vnnd Gewalt / er seye auch gleich wer er wölle / kommen / noch einige frembde Guarnison darein einnehmen lassen / sondern dieselbe so wol Jhrer Kayserl. Mayest. vnnd dem Reich / als auch jhm vnnd den seinigen selbst zur Verwahrung behalten / vor Jhrer Kayserlich. Mayest. Widerwertigen keinerley Vorschub / Paß oder Repaß / vnnd dergleichen Hülff mehr / wie dieselbe Nahmen haben möchte / in dem geringsten nicht gestatten / alle frembde vnnd der Kayserlich. Mayestät vnnd dem Reich zu wider lauffende Consilia vnnd außländische Correspondentzen gäntzlich vermeyden: Der Kayserlichen Kriegs-Armee aber den Paß vnnd Repaß jederzeit verstatten / ingleichem da wider verhoffen Jhr. Kays. Mayest. Kriegsvolck in seine Lande zu Abwendung deß Feinds müste gelegt werden / die Einquartirung. Darbey er aber auff solchen Fall andern gehorsamen Chur-Fürsten vnd Ständten wolle gleich gehalten werden / vnd den Commissarien auß seinen Festungen / vnd auffm Land mit kauffen vnnd verkauffen / so wol mit Außfolgung der Profiand vnd Victualien / jhren freyen vngehinderten Lauff / Gang vnd Wandel lassen.

Verspreche auch daß er sich wolle mit seiner Ritter- vnnd Landtschafft ehist dergestalt vergleichen / reconciliiren vnnd vermög der Kayserlichen Mandaten / Commissionen vnd Schutz-Brieff halten vnnd tractiren / daß sie fürderlich aller Gefahr vnnd Vngelegenheiten entvbriget seyn möchten / daran der General ein völlig Begnügen tragen könne.

Es sollen auch die benachbarte Chur-Fürsten vnnd Stände / dero Räthe / Beampte / Diener / Vnterthanen vnnd zugehörige Landtschafften seinet vnnd der seinigen halben ohne Sorg vnnd Gefahr seyn vnd bleiben / vnnd er sonsten ins gemein sich also verhalten wolle / wie solches einem getrewen vnd gehorsamen Stand Jhrer Kays. May. vnd deß Reichs wol anstünde vnd gebührete. Alles bey seinen Fürstlichen vnd wahren Worten / Ehren vnnd Trewen / auch Verzeyhung aller Fürstlichen Privilegien vnd Beneficien. Dieser Accord ist im gantzen Fürstenthumb publiciret / auch in den Stätten deßwegen Decreta angeschlagen worden.

Aber die Rechtfertigung wegen der Marpurgischen Succession / so bißhero zwischen beyden

schlagen / dardurch Jhre Kays. May. seines Fürstenthumbs vnd Lande versichert seyn köndte; mit Betrohung / daß er Tilly / auff den widrigen Fall vber dẽ darauß herrührenden Vnheil außtrücklich bedinget / vnnd protestiret haben wolte. Wiewol nun Landgraff Moritz wol merckte / was Tilly im Sinn hette / wolte er doch / weil solch Begehren jhm viel zu Vnbillich / vnnd daß es hiernechst nicht allein jhm selbs / sondern auch andern Evangelischen zu grossem Nachtheil vnnd Abbruch gereichen würde / vorkam / sich nicht darzu verstehen. Vmb der Vrsachen willen gedachte Graff von Tilly noch das letste Mittel zuversuchen / schrieb der halben den Praelaten / Ritter- vnd Landtschafft deß Nider Fürstenthumbs Hessen eine Zusammenkunfft auß / daß sie zu Gudenberg / zwo Meyl von Cassel erscheinen / vnnd daselbs seinen Vortrag anhören solten / thete auch Landgraff Wilhelmen als dem ältesten Sohn solches zuwissen. Dieses verdroß zwar / wie leicht zuerachten / Landgraff Moritzen hefftig / weil er es aber nicht ändern konte / muste er es also geschehen lassen.

Demnach nun auff gesetzten Termin Landgraff Wilhelm vnnd die Ritterschaft zu gedachtem Gudenberg erschienen / hat jhnen Tilly proponirt: Landgraff Moritz solte sich in Kayserliche Devotion begeben / den Kayserischen vnd Ligistischen freyen Paß vnd Repaß durch sein Land verstatten / auch auff den Nothfall Quartier darinnen geben / mit dem Erbieten / daß auff solchen Fall gut Regiment vnnd Ordnung gehalten / vnnd alle Feindseligkeit abgewendet werden solte. Worauff es endtlich nach hinc inde gepflogener Handlung so weit kommen / daß Landgraff Moritzen ein schrifftliche Versicherung zu subferibiren vbergeben worden; In welche er endtlichen / weil es die damalige Zeiten vnnd Läufften haben wollen / zu verhütung grössern angedroheten Vnheils / consentiret.

Landgraff Moritz muß eine Assecuration von sich geben / daß er in Kayserl. Devotion bleiben wolle. Es war aber solche Versicherung dieses Innhalts;

Nach dem die Römische Kayserliche Mayestät in vnnd bey denen im Reich Teutscher Nation vor etlich Jahren erhobenen / auch annoch werenden / jhn vnd sein Fürstenthumb zumal hart mit betreffend[unleserliches Material – 2 Zeichen fehlen] Kriegs Empörungen / seiner im Land zu Hess[unleserliches Material – Zeichen fehlt] als seinem Fürstenthumb gelegenen Festunge[unleserliches Material – Zeichen fehlt]lber / nemblichen Cassel / Ziegenhain vnnd Rh[unleserliches Material – Zeichen fehlt]fels / von jhme also versichert seyn wollen / daß ermelte Festungen bey wehrender solcher Kriegsvnruhe / in keines frem̃den vnd auß Jhrer May. vnd deß Reichs Handen kommen / noch eintzige frembde Guarnison darinn eingenommen / auch Jhrer Mayest. vnnd dero Kriegs Armee / oder aber auch andern gehorsamen Ständen deß Reichs dannenhero kein Schad zugefüget werden solte: Solche Assecuration auch durch dero Generalen den Graffen von Tilly bey jhm zum zweyten mal inständig suchen lassen. Wann jhm nun nichts liebers wider fahren köndte / dann daß solchem Landverderblichen Kriegswesen einest gestewret / der allgemeine Landtfrieden wider angerichtet / Jhrer Kayserl. Mayest. alle widerige Gedancken hierunder benommen / auch gegen dieselbe er seinen aller vnderthänigsten Gehorsamb vnnd Devotion vmb so viel mehr zubezeugen hette / auch an jhm was zu Widerbringung deß Friedens vnd zu Conservirung seiner verderbten Landt vnnd Leuthen dienlich seyn köndte / nichts erwinden lassen möchten: So erkläre vnnd verpflichte er sich dahin / für sich / seine Erben vnnd Nachkommen Krafft dieses / daß er in Jhrer Kayserl. Mayest. vnd deß Römischen Reichs allervnderthänigster Devotion vnd Gehorsamb beharrlich verbleiben / darvon nicht abstehen / obgedachte Festungen in keines frembden Hand vnnd Gewalt / er seye auch gleich wer er wölle / kommen / noch einige frembde Guarnison darein einnehmen lassen / sondern dieselbe so wol Jhrer Kayserl. Mayest. vnnd dem Reich / als auch jhm vnnd den seinigen selbst zur Verwahrung behalten / vor Jhrer Kayserlich. Mayest. Widerwertigen keinerley Vorschub / Paß oder Repaß / vnnd dergleichen Hülff mehr / wie dieselbe Nahmen haben möchte / in dem geringsten nicht gestatten / alle frembde vnnd der Kayserlich. Mayestät vnnd dem Reich zu wider lauffende Consilia vnnd außländische Correspondentzen gäntzlich vermeyden: Der Kayserlichen Kriegs-Armee aber den Paß vnnd Repaß jederzeit verstatten / ingleichem da wider verhoffen Jhr. Kays. Mayest. Kriegsvolck in seine Lande zu Abwendung deß Feinds müste gelegt werden / die Einquartirung. Darbey er aber auff solchen Fall andern gehorsamen Chur-Fürsten vnd Ständten wolle gleich gehalten werden / vnd den Commissarien auß seinen Festungen / vnd auffm Land mit kauffen vnnd verkauffen / so wol mit Außfolgung der Profiand vnd Victualien / jhren freyen vngehinderten Lauff / Gang vnd Wandel lassen.

Verspreche auch daß er sich wolle mit seiner Ritter- vnnd Landtschafft ehist dergestalt vergleichen / reconciliiren vnnd vermög der Kayserlichen Mandaten / Commissionen vnd Schutz-Brieff halten vnnd tractiren / daß sie fürderlich aller Gefahr vnnd Vngelegenheiten entvbriget seyn möchten / daran der General ein völlig Begnügen tragen könne.

Es sollen auch die benachbarte Chur-Fürsten vnnd Stände / dero Räthe / Beampte / Diener / Vnterthanen vnnd zugehörige Landtschafften seinet vnnd der seinigen halben ohne Sorg vnnd Gefahr seyn vnd bleiben / vnnd er sonsten ins gemein sich also verhalten wolle / wie solches einem getrewen vnd gehorsamen Stand Jhrer Kays. May. vnd deß Reichs wol anstünde vnd gebührete. Alles bey seinen Fürstlichen vnd wahren Worten / Ehren vnnd Trewen / auch Verzeyhung aller Fürstlichen Privilegien vnd Beneficien. Dieser Accord ist im gantzen Fürstenthumb publiciret / auch in den Stätten deßwegen Decreta angeschlagen worden.

Aber die Rechtfertigung wegen der Marpurgischen Succession / so bißhero zwischen beyden

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          <p>Demnach nun auff gesetzten Termin Landgraff Wilhelm vnnd die Ritterschaft zu                      gedachtem Gudenberg erschienen / hat jhnen Tilly proponirt: Landgraff Moritz                      solte sich in Kayserliche Devotion begeben / den Kayserischen vnd Ligistischen                      freyen Paß vnd Repaß durch sein Land verstatten / auch auff den Nothfall                      Quartier darinnen geben / mit dem Erbieten / daß auff solchen Fall gut Regiment                      vnnd Ordnung gehalten / vnnd alle Feindseligkeit abgewendet werden solte.                      Worauff es endtlich nach hinc inde gepflogener Handlung so weit kommen / daß                      Landgraff Moritzen ein schrifftliche Versicherung zu subferibiren vbergeben                      worden; In welche er endtlichen / weil es die damalige Zeiten vnnd Läufften                      haben wollen / zu verhütung grössern angedroheten Vnheils / consentiret.</p>
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          <p>Verspreche auch daß er sich wolle mit seiner Ritter- vnnd Landtschafft ehist                      dergestalt vergleichen / reconciliiren vnnd vermög der Kayserlichen Mandaten /                      Commissionen vnd Schutz-Brieff halten vnnd tractiren / daß sie fürderlich aller                      Gefahr vnnd Vngelegenheiten entvbriget seyn möchten / daran der General ein                      völlig Begnügen tragen könne.</p>
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[1032/1163] schlagen / dardurch Jhre Kays. May. seines Fürstenthumbs vnd Lande versichert seyn köndte; mit Betrohung / daß er Tilly / auff den widrigen Fall vber dẽ darauß herrührenden Vnheil außtrücklich bedinget / vnnd protestiret haben wolte. Wiewol nun Landgraff Moritz wol merckte / was Tilly im Sinn hette / wolte er doch / weil solch Begehren jhm viel zu Vnbillich / vnnd daß es hiernechst nicht allein jhm selbs / sondern auch andern Evangelischen zu grossem Nachtheil vnnd Abbruch gereichen würde / vorkam / sich nicht darzu verstehen. Vmb der Vrsachen willen gedachte Graff von Tilly noch das letste Mittel zuversuchen / schrieb der halben den Praelaten / Ritter- vnd Landtschafft deß Nider Fürstenthumbs Hessen eine Zusammenkunfft auß / daß sie zu Gudenberg / zwo Meyl von Cassel erscheinen / vnnd daselbs seinen Vortrag anhören solten / thete auch Landgraff Wilhelmen als dem ältesten Sohn solches zuwissen. Dieses verdroß zwar / wie leicht zuerachten / Landgraff Moritzen hefftig / weil er es aber nicht ändern konte / muste er es also geschehen lassen. Demnach nun auff gesetzten Termin Landgraff Wilhelm vnnd die Ritterschaft zu gedachtem Gudenberg erschienen / hat jhnen Tilly proponirt: Landgraff Moritz solte sich in Kayserliche Devotion begeben / den Kayserischen vnd Ligistischen freyen Paß vnd Repaß durch sein Land verstatten / auch auff den Nothfall Quartier darinnen geben / mit dem Erbieten / daß auff solchen Fall gut Regiment vnnd Ordnung gehalten / vnnd alle Feindseligkeit abgewendet werden solte. Worauff es endtlich nach hinc inde gepflogener Handlung so weit kommen / daß Landgraff Moritzen ein schrifftliche Versicherung zu subferibiren vbergeben worden; In welche er endtlichen / weil es die damalige Zeiten vnnd Läufften haben wollen / zu verhütung grössern angedroheten Vnheils / consentiret. Es war aber solche Versicherung dieses Innhalts; Landgraff Moritz muß eine Assecuration von sich geben / daß er in Kayserl. Devotion bleiben wolle. Nach dem die Römische Kayserliche Mayestät in vnnd bey denen im Reich Teutscher Nation vor etlich Jahren erhobenen / auch annoch werenden / jhn vnd sein Fürstenthumb zumal hart mit betreffend__ Kriegs Empörungen / seiner im Land zu Hess_ als seinem Fürstenthumb gelegenen Festunge_ lber / nemblichen Cassel / Ziegenhain vnnd Rh_ fels / von jhme also versichert seyn wollen / daß ermelte Festungen bey wehrender solcher Kriegsvnruhe / in keines frem̃den vnd auß Jhrer May. vnd deß Reichs Handen kommen / noch eintzige frembde Guarnison darinn eingenommen / auch Jhrer Mayest. vnnd dero Kriegs Armee / oder aber auch andern gehorsamen Ständen deß Reichs dannenhero kein Schad zugefüget werden solte: Solche Assecuration auch durch dero Generalen den Graffen von Tilly bey jhm zum zweyten mal inständig suchen lassen. Wann jhm nun nichts liebers wider fahren köndte / dann daß solchem Landverderblichen Kriegswesen einest gestewret / der allgemeine Landtfrieden wider angerichtet / Jhrer Kayserl. Mayest. alle widerige Gedancken hierunder benommen / auch gegen dieselbe er seinen aller vnderthänigsten Gehorsamb vnnd Devotion vmb so viel mehr zubezeugen hette / auch an jhm was zu Widerbringung deß Friedens vnd zu Conservirung seiner verderbten Landt vnnd Leuthen dienlich seyn köndte / nichts erwinden lassen möchten: So erkläre vnnd verpflichte er sich dahin / für sich / seine Erben vnnd Nachkommen Krafft dieses / daß er in Jhrer Kayserl. Mayest. vnd deß Römischen Reichs allervnderthänigster Devotion vnd Gehorsamb beharrlich verbleiben / darvon nicht abstehen / obgedachte Festungen in keines frembden Hand vnnd Gewalt / er seye auch gleich wer er wölle / kommen / noch einige frembde Guarnison darein einnehmen lassen / sondern dieselbe so wol Jhrer Kayserl. Mayest. vnnd dem Reich / als auch jhm vnnd den seinigen selbst zur Verwahrung behalten / vor Jhrer Kayserlich. Mayest. Widerwertigen keinerley Vorschub / Paß oder Repaß / vnnd dergleichen Hülff mehr / wie dieselbe Nahmen haben möchte / in dem geringsten nicht gestatten / alle frembde vnnd der Kayserlich. Mayestät vnnd dem Reich zu wider lauffende Consilia vnnd außländische Correspondentzen gäntzlich vermeyden: Der Kayserlichen Kriegs-Armee aber den Paß vnnd Repaß jederzeit verstatten / ingleichem da wider verhoffen Jhr. Kays. Mayest. Kriegsvolck in seine Lande zu Abwendung deß Feinds müste gelegt werden / die Einquartirung. Darbey er aber auff solchen Fall andern gehorsamen Chur-Fürsten vnd Ständten wolle gleich gehalten werden / vnd den Commissarien auß seinen Festungen / vnd auffm Land mit kauffen vnnd verkauffen / so wol mit Außfolgung der Profiand vnd Victualien / jhren freyen vngehinderten Lauff / Gang vnd Wandel lassen. Verspreche auch daß er sich wolle mit seiner Ritter- vnnd Landtschafft ehist dergestalt vergleichen / reconciliiren vnnd vermög der Kayserlichen Mandaten / Commissionen vnd Schutz-Brieff halten vnnd tractiren / daß sie fürderlich aller Gefahr vnnd Vngelegenheiten entvbriget seyn möchten / daran der General ein völlig Begnügen tragen könne. Es sollen auch die benachbarte Chur-Fürsten vnnd Stände / dero Räthe / Beampte / Diener / Vnterthanen vnnd zugehörige Landtschafften seinet vnnd der seinigen halben ohne Sorg vnnd Gefahr seyn vnd bleiben / vnnd er sonsten ins gemein sich also verhalten wolle / wie solches einem getrewen vnd gehorsamen Stand Jhrer Kays. May. vnd deß Reichs wol anstünde vnd gebührete. Alles bey seinen Fürstlichen vnd wahren Worten / Ehren vnnd Trewen / auch Verzeyhung aller Fürstlichen Privilegien vnd Beneficien. Dieser Accord ist im gantzen Fürstenthumb publiciret / auch in den Stätten deßwegen Decreta angeschlagen worden. Aber die Rechtfertigung wegen der Marpurgischen Succession / so bißhero zwischen beyden

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1032. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1163>, abgerufen am 23.11.2024.