Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.beyder Generalen Gesandte gemessenen Befehl auff den Scopum dieser Pacifications Tractaten ein Aug zuhaben: Fürsten vnd Stände hetten bißhero anders nichts gesucht / als daß dem Scopo möchte inhaeriret vnnd alle Sorg vnnd Bemühung dahin gerichtet / der Scopus auch assequirt vnd erreichet werden: allein die Gegentheil spanneten den Scopum gar zu eng eyn / wider deß Crayses Intention / vnnd der Geschichten Evidentz / in dem auß den an Chur Sachsen vnnd Brandenburg ergangenen Ersuch-Schreiben pro interpositione, genugsamb erscheine / was an Seiten deß Graffen von Tilly die facienda seyn solten: Nemblich daß er den Crayß quittiren / die occupierte Päß / Stätt vnnd Flecken restituiren / vnnd genugsame Real Versicherung machen wolte / daß weder er noch andere hiernechst mit jhren Armeen widerumb in den Crayß einzurücken / noch die Crayß Stände am Exercitio Augspurgischer Confession in jhren Erb- vnd Wahl Ländern zubehindern / oder mit Durchzügen / Einquartirungen vnd andern Feindseligkeiten den Crayß zubeschweren gemeynt. Es were auch zum andern in specie berühret / was in gehaltenem Discurß gegen dem Königlichen Dennemärckischen Gesandten der Stiffter halber vorgeloffen. Die auß schreibende Fürsten achteten es zum driten in mehrbesagtem Ersuch Schreiben nicht thunlich seyn / daß der König zwar / als Crayß Obrister die Waffen niderlegen / dem Tilly aber dargegen trawen solte / daß er den Crayß hernach wol raumen / der reformirten Ertz- vnd Stiffter sich nicht impatroniren / viel weniger in den Crayß wider einrucken würde. Es würde auch zum vierdten vermeldet / was massen nicht ad partis instantiam, sondern motu proprio mandatum sine clausula erkandt / die Evangelische Clöster im Ertzstifft Magdenburg / Catholischen Aepten vnnd Conventnalen wider einzuraumen / welcher gestalt die Crayß Fürsten daran interessirt / vnd was vmb der Consequentz willen darbey in acht zu nehmen: Darauff folgete endlich ein doppelte petitio 1. die Interposition vnbeschwert zuvbernehmen / ob etwa Gott Gnad verleihen wolte / daß die Arma mit beyder Theil Beliebung gegen genugsamber Assecuration / wo nicht totaliter deponirt / jedoch suspendirt: Vnd zum andern / daß in omnem eventum diesem Crayß vom Obersächsischen Crayß wider die Ligam Assistentz geleistet werden möchte. Ein gleiche Beschaffenheit hette es mit dem andern Schreiben an Chur Sachsen / so den 7. Octobr. datirt / darinnen zwar klärlich angedeutet / wie Fürsten vnnd Stände allein dahin zieleten / wie der Crayß auß Noth errettet / die feindliche Proceduren abgeschafft / vnnd dem Vnchristlichen Blutvergiessen ein End möchte gemacht werden / allein folgete bald hernach die Erklärung darauf / quo intuitu solches gesetzet / daß nemblich die Crayß Stände es darfür halten wolten / es solte hierdurch zum Frieden in guter Grund können gelegt / vnd andere darvon dependirende Particulariteten bey der Interposition wol abgehandelt werden. Erhellete also auß dieser Erzehlung / daß ex intentione Fürsten vnd Stände die Entledigung von beyden Armeen im Crayß / das Fundament zwar seye / zum Frieden / aber dardurch ein beständiger Fried noch nicht gemacht / als darzu mehr ingredientia gehörig / die weder nach Außweisung deß ersten oder andern Schreibens pro exclusis zuachten. Bevorab da Fürsten vnd Stände sich starck verobligirt / an allem was deß H. Reichs Constitutionen vnd dieses Crayß Verfassungen gemäß / was auch zu dessen Wolfahrt vnd Conservation deß Religion- vnd Prophanfriedens einzugehen / nichts erwinden zulassen / allermassen sie dann auch im Jahr 1623. sich einer Conjunctur mit dem Graffen von Tilly verglichen / vnnd dieser Punct in der Caution der erste gewesen / daß nemblich durch jhn alles in diesem gantzen Crayse bey Weltlichen vnd Geistlichen Ständen / so wol bey den Erb Fürstenthumben / Herrschafften vnnd Gütern / als den Reformierten Ertz-Stifftern / vnd Clöstern / bey gegenwärtigem Zustandt zulassen / auch deme was einer / oder der ander Standt durch sonderbahre Verträge / oder sonsten für Jura quaesita der Succession / Election / Postulation / oder andern Gerechtigkeit halben bey den Capituln erlangt / kein Eintrag gethan / vnd solche Puncta / wie auch nachgesetzte durch die Keys. Mayest. die Catholische Churfürsten / vnd Sereniss. Infantin ratificirt / vnnd Genehmhaltung darob auß gewircket werden solte. Welches er auch placitirt / vollnzogen / vnd Keyserl. Mayest. auch anderer Ratification darüber auß zubringen sich erbotten: Wie dann auch Jhre Keys. Mayest. dieses allergnäd. beliebet / vnd gedachtem Graffen solchem nach zu geleben / anbefohlen. Darauß eygentlich zuersehen / bey diesem Compositions Werck durch die Crayß-Gesandten nichts newes vorgebracht / sondern vorigen vestigiis inhaerirt worden. Gleich wie aber der Interponenten / vnd deß Crayses Intention nicht allein auff das blosse Factum der Abführung deß Volcks gerichtet / sondern zugleich auff Herwiderbringung deß Friedens vnnd Ruhe / welches ohn frey Vbung der Augspurgischen Confession / deß Religion- vnd Prophanfriedens / deß Reichs Constitutionen / ordentlichen Justitz vnd Teutscher Freyheit nicht geschehen mag / die Gegentheil auch solchen scopum, wo nit a priori, doch a posteriore approbiret / jhr Resolutiones darauff gerichtet / vnd sich also zu Erreichung solches scopi mit Crayß Gesandten einmal eingelassen hette / also liesse man männiglichen darüber arbitriren / ob nunmehr post initum quasi contractum, die Pacifications Handlung allein vff die Abführung beyderseits Armeen limitirt / vnd das vbrige vom Exercitio Augspurgischer Confession vnnd deren Dependentien / gleichmässige Handhab der Reichs Constitutionen ordentlicher Rechten / vnd Teutscher Freyheit / von diesem Tractat removirt werden möchte. Dieweil nun Fürsten vnd Stände dieses Punctens halber sich schon beyder Generalen Gesandte gemessenen Befehl auff den Scopum dieser Pacifications Tractaten ein Aug zuhaben: Fürsten vnd Stände hetten bißhero anders nichts gesucht / als daß dem Scopo möchte inhaeriret vnnd alle Sorg vnnd Bemühung dahin gerichtet / der Scopus auch assequirt vnd erreichet werden: allein die Gegentheil spanneten den Scopum gar zu eng eyn / wider deß Crayses Intention / vnnd der Geschichten Evidentz / in dem auß den an Chur Sachsen vnnd Brandenburg ergangenen Ersuch-Schreiben pro interpositione, genugsamb erscheine / was an Seiten deß Graffen von Tilly die facienda seyn solten: Nemblich daß er den Crayß quittiren / die occupierte Päß / Stätt vnnd Flecken restituiren / vnnd genugsame Real Versicherung machen wolte / daß weder er noch andere hiernechst mit jhren Armeen widerumb in den Crayß einzurücken / noch die Crayß Stände am Exercitio Augspurgischer Confession in jhren Erb- vnd Wahl Ländern zubehindern / oder mit Durchzügen / Einquartirungen vnd andern Feindseligkeiten den Crayß zubeschweren gemeynt. Es were auch zum andern in specie berühret / was in gehaltenem Discurß gegen dem Königlichen Dennemärckischen Gesandten der Stiffter halber vorgeloffen. Die auß schreibende Fürsten achteten es zum driten in mehrbesagtem Ersuch Schreiben nicht thunlich seyn / daß der König zwar / als Crayß Obrister die Waffen niderlegen / dem Tilly aber dargegen trawen solte / daß er den Crayß hernach wol raumen / der reformirten Ertz- vnd Stiffter sich nicht impatroniren / viel weniger in den Crayß wider einrucken würde. Es würde auch zum vierdten vermeldet / was massen nicht ad partis instantiam, sondern motu proprio mandatum sine clausula erkandt / die Evangelische Clöster im Ertzstifft Magdenburg / Catholischen Aepten vnnd Conventnalen wider einzuraumen / welcher gestalt die Crayß Fürsten daran interessirt / vnd was vmb der Consequentz willen darbey in acht zu nehmen: Darauff folgete endlich ein doppelte petitio 1. die Interposition vnbeschwert zuvbernehmen / ob etwa Gott Gnad verleihen wolte / daß die Arma mit beyder Theil Beliebung gegen genugsamber Assecuration / wo nicht totaliter deponirt / jedoch suspendirt: Vnd zum andern / daß in omnem eventum diesem Crayß vom Obersächsischen Crayß wider die Ligam Assistentz geleistet werden möchte. Ein gleiche Beschaffenheit hette es mit dem andern Schreiben an Chur Sachsen / so den 7. Octobr. datirt / darinnen zwar klärlich angedeutet / wie Fürsten vnnd Stände allein dahin zieleten / wie der Crayß auß Noth errettet / die feindliche Proceduren abgeschafft / vnnd dem Vnchristlichen Blutvergiessen ein End möchte gemacht werden / allein folgete bald hernach die Erklärung darauf / quo intuitu solches gesetzet / daß nemblich die Crayß Stände es darfür halten wolten / es solte hierdurch zum Frieden in guter Grund können gelegt / vnd andere darvon dependirende Particulariteten bey der Interposition wol abgehandelt werden. Erhellete also auß dieser Erzehlung / daß ex intentione Fürsten vnd Stände die Entledigung von beyden Armeen im Crayß / das Fundament zwar seye / zum Frieden / aber dardurch ein beständiger Fried noch nicht gemacht / als darzu mehr ingredientia gehörig / die weder nach Außweisung deß ersten oder andern Schreibens pro exclusis zuachten. Bevorab da Fürsten vnd Stände sich starck verobligirt / an allem was deß H. Reichs Constitutionen vnd dieses Crayß Verfassungen gemäß / was auch zu dessen Wolfahrt vnd Conservation deß Religion- vnd Prophanfriedens einzugehen / nichts erwinden zulassen / allermassen sie dann auch im Jahr 1623. sich einer Conjunctur mit dem Graffen von Tilly verglichen / vnnd dieser Punct in der Caution der erste gewesen / daß nemblich durch jhn alles in diesem gantzen Crayse bey Weltlichen vnd Geistlichen Ständen / so wol bey den Erb Fürstenthumben / Herrschafften vnnd Gütern / als den Reformierten Ertz-Stifftern / vnd Clöstern / bey gegenwärtigem Zustandt zulassen / auch deme was einer / oder der ander Standt durch sonderbahre Verträge / oder sonsten für Jura quaesita der Succession / Election / Postulation / oder andern Gerechtigkeit halben bey den Capituln erlangt / kein Eintrag gethan / vnd solche Puncta / wie auch nachgesetzte durch die Keys. Mayest. die Catholische Churfürsten / vnd Sereniss. Infantin ratificirt / vnnd Genehmhaltung darob auß gewircket werden solte. Welches er auch placitirt / vollnzogen / vnd Keyserl. Mayest. auch anderer Ratification darüber auß zubringen sich erbotten: Wie dann auch Jhre Keys. Mayest. dieses allergnäd. beliebet / vnd gedachtem Graffen solchem nach zu geleben / anbefohlen. Darauß eygentlich zuersehen / bey diesem Compositions Werck durch die Crayß-Gesandten nichts newes vorgebracht / sondern vorigen vestigiis inhaerirt worden. Gleich wie aber der Interponenten / vnd deß Crayses Intention nicht allein auff das blosse Factum der Abführung deß Volcks gerichtet / sondern zugleich auff Herwiderbringung deß Friedens vnnd Ruhe / welches ohn frey Vbung der Augspurgischen Confession / deß Religion- vnd Prophanfriedens / deß Reichs Constitutionen / ordentlichen Justitz vnd Teutscher Freyheit nicht geschehen mag / die Gegentheil auch solchen scopum, wo nit à priori, doch à posteriore approbiret / jhr Resolutiones darauff gerichtet / vnd sich also zu Erreichung solches scopi mit Crayß Gesandten einmal eingelassen hette / also liesse man männiglichen darüber arbitriren / ob nunmehr post initum quasi contractum, die Pacifications Handlung allein vff die Abführung beyderseits Armeen limitirt / vnd das vbrige vom Exercitio Augspurgischer Confession vnnd deren Dependentien / gleichmässige Handhab der Reichs Constitutionen ordentlicher Rechten / vnd Teutscher Freyheit / von diesem Tractat removirt werden möchte. 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Es were auch zum andern in specie berühret / was in gehaltenem Discurß gegen dem Königlichen Dennemärckischen Gesandten der Stiffter halber vorgeloffen. Die auß schreibende Fürsten achteten es zum driten in mehrbesagtem Ersuch Schreiben nicht thunlich seyn / daß der König zwar / als Crayß Obrister die Waffen niderlegen / dem Tilly aber dargegen trawen solte / daß er den Crayß hernach wol raumen / der reformirten Ertz- vnd Stiffter sich nicht impatroniren / viel weniger in den Crayß wider einrucken würde.</p> <p>Es würde auch zum vierdten vermeldet / was massen nicht ad partis instantiam, sondern motu proprio mandatum sine clausula erkandt / die Evangelische Clöster im Ertzstifft Magdenburg / Catholischen Aepten vnnd Conventnalen wider einzuraumen / welcher gestalt die Crayß Fürsten daran interessirt / vnd was vmb der Consequentz willen darbey in acht zu nehmen: Darauff folgete endlich ein doppelte petitio 1. die Interposition vnbeschwert zuvbernehmen / ob etwa Gott Gnad verleihen wolte / daß die Arma mit beyder Theil Beliebung gegen genugsamber Assecuration / wo nicht totaliter deponirt / jedoch suspendirt: Vnd zum andern / daß in omnem eventum diesem Crayß vom Obersächsischen Crayß wider die Ligam Assistentz geleistet werden möchte. Ein gleiche Beschaffenheit hette es mit dem andern Schreiben an Chur Sachsen / so den 7. Octobr. datirt / darinnen zwar klärlich angedeutet / wie Fürsten vnnd Stände allein dahin zieleten / wie der Crayß auß Noth errettet / die feindliche Proceduren abgeschafft / vnnd dem Vnchristlichen Blutvergiessen ein End möchte gemacht werden / allein folgete bald hernach die Erklärung darauf / quo intuitu solches gesetzet / daß nemblich die Crayß Stände es darfür halten wolten / es solte hierdurch zum Frieden in guter Grund können gelegt / vnd andere darvon dependirende Particulariteten bey der Interposition wol abgehandelt werden.</p> <p>Erhellete also auß dieser Erzehlung / daß ex intentione Fürsten vnd Stände die Entledigung von beyden Armeen im Crayß / das Fundament zwar seye / zum Frieden / aber dardurch ein beständiger Fried noch nicht gemacht / als darzu mehr ingredientia gehörig / die weder nach Außweisung deß ersten oder andern Schreibens pro exclusis zuachten. Bevorab da Fürsten vnd Stände sich starck verobligirt / an allem was deß H. Reichs Constitutionen vnd dieses Crayß Verfassungen gemäß / was auch zu dessen Wolfahrt vnd Conservation deß Religion- vnd Prophanfriedens einzugehen / nichts erwinden zulassen / allermassen sie dann auch im Jahr 1623. sich einer Conjunctur mit dem Graffen von Tilly verglichen / vnnd dieser Punct in der Caution der erste gewesen / daß nemblich durch jhn alles in diesem gantzen Crayse bey Weltlichen vnd Geistlichen Ständen / so wol bey den Erb Fürstenthumben / Herrschafften vnnd Gütern / als den Reformierten Ertz-Stifftern / vnd Clöstern / bey gegenwärtigem Zustandt zulassen / auch deme was einer / oder der ander Standt durch sonderbahre Verträge / oder sonsten für Jura quaesita der Succession / Election / Postulation / oder andern Gerechtigkeit halben bey den Capituln erlangt / kein Eintrag gethan / vnd solche Puncta / wie auch nachgesetzte durch die Keys. Mayest. die Catholische Churfürsten / vnd Sereniss. Infantin ratificirt / vnnd Genehmhaltung darob auß gewircket werden solte. Welches er auch placitirt / vollnzogen / vnd Keyserl. Mayest. auch anderer Ratification darüber auß zubringen sich erbotten: Wie dann auch Jhre Keys. Mayest. dieses allergnäd. beliebet / vnd gedachtem Graffen solchem nach zu geleben / anbefohlen. Darauß eygentlich zuersehen / bey diesem Compositions Werck durch die Crayß-Gesandten nichts newes vorgebracht / sondern vorigen vestigiis inhaerirt worden. Gleich wie aber der Interponenten / vnd deß Crayses Intention nicht allein auff das blosse Factum der Abführung deß Volcks gerichtet / sondern zugleich auff Herwiderbringung deß Friedens vnnd Ruhe / welches ohn frey Vbung der Augspurgischen Confession / deß Religion- vnd Prophanfriedens / deß Reichs Constitutionen / ordentlichen Justitz vnd Teutscher Freyheit nicht geschehen mag / die Gegentheil auch solchen scopum, wo nit à priori, doch à posteriore approbiret / jhr Resolutiones darauff gerichtet / vnd sich also zu Erreichung solches scopi mit Crayß Gesandten einmal eingelassen hette / also liesse man männiglichen darüber arbitriren / ob nunmehr post initum quasi contractum, die Pacifications Handlung allein vff die Abführung beyderseits Armeen limitirt / vnd das vbrige vom Exercitio Augspurgischer Confession vnnd deren Dependentien / gleichmässige Handhab der Reichs Constitutionen ordentlicher Rechten / vnd Teutscher Freyheit / von diesem Tractat removirt werden möchte. Dieweil nun Fürsten vñ Stände dieses Punctens halber sich schon </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1019/1146]
beyder Generalen Gesandte gemessenen Befehl auff den Scopum dieser Pacifications Tractaten ein Aug zuhaben: Fürsten vnd Stände hetten bißhero anders nichts gesucht / als daß dem Scopo möchte inhaeriret vnnd alle Sorg vnnd Bemühung dahin gerichtet / der Scopus auch assequirt vnd erreichet werden: allein die Gegentheil spanneten den Scopum gar zu eng eyn / wider deß Crayses Intention / vnnd der Geschichten Evidentz / in dem auß den an Chur Sachsen vnnd Brandenburg ergangenen Ersuch-Schreiben pro interpositione, genugsamb erscheine / was an Seiten deß Graffen von Tilly die facienda seyn solten: Nemblich daß er den Crayß quittiren / die occupierte Päß / Stätt vnnd Flecken restituiren / vnnd genugsame Real Versicherung machen wolte / daß weder er noch andere hiernechst mit jhren Armeen widerumb in den Crayß einzurücken / noch die Crayß Stände am Exercitio Augspurgischer Confession in jhren Erb- vnd Wahl Ländern zubehindern / oder mit Durchzügen / Einquartirungen vnd andern Feindseligkeiten den Crayß zubeschweren gemeynt. Es were auch zum andern in specie berühret / was in gehaltenem Discurß gegen dem Königlichen Dennemärckischen Gesandten der Stiffter halber vorgeloffen. Die auß schreibende Fürsten achteten es zum driten in mehrbesagtem Ersuch Schreiben nicht thunlich seyn / daß der König zwar / als Crayß Obrister die Waffen niderlegen / dem Tilly aber dargegen trawen solte / daß er den Crayß hernach wol raumen / der reformirten Ertz- vnd Stiffter sich nicht impatroniren / viel weniger in den Crayß wider einrucken würde.
Es würde auch zum vierdten vermeldet / was massen nicht ad partis instantiam, sondern motu proprio mandatum sine clausula erkandt / die Evangelische Clöster im Ertzstifft Magdenburg / Catholischen Aepten vnnd Conventnalen wider einzuraumen / welcher gestalt die Crayß Fürsten daran interessirt / vnd was vmb der Consequentz willen darbey in acht zu nehmen: Darauff folgete endlich ein doppelte petitio 1. die Interposition vnbeschwert zuvbernehmen / ob etwa Gott Gnad verleihen wolte / daß die Arma mit beyder Theil Beliebung gegen genugsamber Assecuration / wo nicht totaliter deponirt / jedoch suspendirt: Vnd zum andern / daß in omnem eventum diesem Crayß vom Obersächsischen Crayß wider die Ligam Assistentz geleistet werden möchte. Ein gleiche Beschaffenheit hette es mit dem andern Schreiben an Chur Sachsen / so den 7. Octobr. datirt / darinnen zwar klärlich angedeutet / wie Fürsten vnnd Stände allein dahin zieleten / wie der Crayß auß Noth errettet / die feindliche Proceduren abgeschafft / vnnd dem Vnchristlichen Blutvergiessen ein End möchte gemacht werden / allein folgete bald hernach die Erklärung darauf / quo intuitu solches gesetzet / daß nemblich die Crayß Stände es darfür halten wolten / es solte hierdurch zum Frieden in guter Grund können gelegt / vnd andere darvon dependirende Particulariteten bey der Interposition wol abgehandelt werden.
Erhellete also auß dieser Erzehlung / daß ex intentione Fürsten vnd Stände die Entledigung von beyden Armeen im Crayß / das Fundament zwar seye / zum Frieden / aber dardurch ein beständiger Fried noch nicht gemacht / als darzu mehr ingredientia gehörig / die weder nach Außweisung deß ersten oder andern Schreibens pro exclusis zuachten. Bevorab da Fürsten vnd Stände sich starck verobligirt / an allem was deß H. Reichs Constitutionen vnd dieses Crayß Verfassungen gemäß / was auch zu dessen Wolfahrt vnd Conservation deß Religion- vnd Prophanfriedens einzugehen / nichts erwinden zulassen / allermassen sie dann auch im Jahr 1623. sich einer Conjunctur mit dem Graffen von Tilly verglichen / vnnd dieser Punct in der Caution der erste gewesen / daß nemblich durch jhn alles in diesem gantzen Crayse bey Weltlichen vnd Geistlichen Ständen / so wol bey den Erb Fürstenthumben / Herrschafften vnnd Gütern / als den Reformierten Ertz-Stifftern / vnd Clöstern / bey gegenwärtigem Zustandt zulassen / auch deme was einer / oder der ander Standt durch sonderbahre Verträge / oder sonsten für Jura quaesita der Succession / Election / Postulation / oder andern Gerechtigkeit halben bey den Capituln erlangt / kein Eintrag gethan / vnd solche Puncta / wie auch nachgesetzte durch die Keys. Mayest. die Catholische Churfürsten / vnd Sereniss. Infantin ratificirt / vnnd Genehmhaltung darob auß gewircket werden solte. Welches er auch placitirt / vollnzogen / vnd Keyserl. Mayest. auch anderer Ratification darüber auß zubringen sich erbotten: Wie dann auch Jhre Keys. Mayest. dieses allergnäd. beliebet / vnd gedachtem Graffen solchem nach zu geleben / anbefohlen. Darauß eygentlich zuersehen / bey diesem Compositions Werck durch die Crayß-Gesandten nichts newes vorgebracht / sondern vorigen vestigiis inhaerirt worden. Gleich wie aber der Interponenten / vnd deß Crayses Intention nicht allein auff das blosse Factum der Abführung deß Volcks gerichtet / sondern zugleich auff Herwiderbringung deß Friedens vnnd Ruhe / welches ohn frey Vbung der Augspurgischen Confession / deß Religion- vnd Prophanfriedens / deß Reichs Constitutionen / ordentlichen Justitz vnd Teutscher Freyheit nicht geschehen mag / die Gegentheil auch solchen scopum, wo nit à priori, doch à posteriore approbiret / jhr Resolutiones darauff gerichtet / vnd sich also zu Erreichung solches scopi mit Crayß Gesandten einmal eingelassen hette / also liesse man männiglichen darüber arbitriren / ob nunmehr post initum quasi contractum, die Pacifications Handlung allein vff die Abführung beyderseits Armeen limitirt / vnd das vbrige vom Exercitio Augspurgischer Confession vnnd deren Dependentien / gleichmässige Handhab der Reichs Constitutionen ordentlicher Rechten / vnd Teutscher Freyheit / von diesem Tractat removirt werden möchte. Dieweil nun Fürsten vñ Stände dieses Punctens halber sich schon
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