Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.So erscheine aber auß der Gegentheil Schrifft das lautere Widerspiel / nebenst dem daß in hiebevor gebrauchten Generaliteten nach wie vor continuiret / dem Crayß nicht deutlich auff seine Postulata vnd Oblationes geantwortet; ja daß nach so viel Monaten gar zurück gehandelt / vnd was die Gesandte vorhin dem Crayß gebillichet vnnd eingeraumet / dasselbe nunmehr gleichsamb widerruffen / abgeschlagen vnnd an andere höhere Oerter verwiesen werden wolte / so gar daß Fürsten vnnd Stände sich mit einer blossen zweiffelhafften Abführung deß widrigen Kriegsvolcks contentiren / den Generalen aber vnnd sonderlich dem Graffen von Tilly die Thüren zum Crayß in Händen gelassen werden solten / sich deß Regresses zum Crayß dardurch zu ersthabender Occasion widerumb zugebrauchen. Ad speciem aber jedoch mit widerholter Verwahrung / daß man nur / was pro conservando jure Circuli die Notthurfft erheischen würde / keines wegs aber weder die Keys. M. noch die Chur-Fürsten vnd Stände deß Reichs / auch nicht beyde Generalen mit dem geringsten Wort vorsetzlich zu beleidigen gemeint / zuschreiten / liessen anfänglich die Crayß Fürsten den in obbesagter Schrifft per generalia rememorirten Verlauff / auff die Acta, so notorium inducirten / gestellet seyn. Vnd seyen zum andern in keiner Abrede / daß sie in jüngst eingereichter Resolution die Vrsachen mit wenigem berühret / warumb man mit der Abführung vnnd Licentirung deß Kriegsvolcks wechselsweiß ein Regiment nach dem andern zuverfahren / dardurch sie aber verhoffentlich niemanden zu nahe getretten / sondern allein jhre Notthurfft vorbringen müssen / weil Reichskündig / wie zuwider Jh. Keys. Majest. Sincerationen vnd Befehlen / gegen dem Ertzstifft Bremen / den Hertzogen zu Braunschweig Lüneburg Zellischer vnd Wolffenbüttelischer Linien respective in jhren zumal ausserhalb deß Crayses gelegenen Stifftern / Graff-Herrschafft vnd Gütern procedirt. Was die Keys. Majest. hierunder befohlen / auch anhohen Orthen deßhalben für Ordinantzen erfolget / were auß den Acten bekandt / ob / was vnd wie viel es aber gefruchtet / liesse man auch die Acta reden. Gewiß were / daß Hertzog Christian zu Lüneburg den zugefügten Schaden höher als auff 12. Tonnen Goldes schätzte; was in andern Craysen gegen vnschuldige Fürstl. Personen / Wittiben vnnd Waysen / Item im Stifft Oßnabrück vnd sonsten / vnerachtet Key. May. Befelchen / vorgenommen / liege am Tag vnd möchte nicht verneinet werden: Vnd worinnen solten wol Jhrer Keyserl. Majest. Fürsten vnd Stände mit gebührlichem Respect vnd Gehorsamb nicht entgegen seyn gangen / vnd sich erzeiget haben / wie gehorsamen Fürsten deß Reichs Pflichten halber wol anständig: Berufften sich beyde Generalen / vnd sonderlich Tilly auff Jhr. Keys. Majest. eigene Contestirung / so hetten Fürsten vnnd Stände dergleichen Keyserliche Bekandtnuß in zimblicher Anzahl vorzuweisen / welche allen Beweißthumb weit transcendirten / vnd wünschten jhres theils man hette im Reich dem Frieden so eyfferig / wie es die Liebe zum Vatterland erfordert gehabt / nachgejaget / vnnd in die auß dem Königreich Böhmen in Teuschland fortgetriebene Fewersbrunst mehr Wasser / dann Oehl gegossen / so würde man sich freylich allerseits in weit besserm Wolstande befunden. Es gestünden zwar Fürsten vnnd Stände / daß Jhr. Key. Majest. die Disarmirung anbefohlen / welchem aber biß Dato noch kein Folg geleistet werden können / an welchem Orth aber würden gehorsamen vnd trewen Reichs Fürsten in der güldenen Bull / Reichs Abschieden vnnd Constitutionen wider mandata sine clausula jhre zustehende Exceptiones sub-& obreptionis abgestrickt: Oder were deß Nidersächsischen Crayses Verfassung ein factum, als omni jure illicitum & prohibitum, daß der Graff von Tilly zum ersten Proceß ab executione hette an fangen müssen? Wider welchen Catholischen Chur-Fürsten vnd Stand hetten Jhre Königl. M. als Crayß Obrister die Waffen ergriffen / oder wordurch vermeinte man metum futuri mali zubehaupten / daß die Generalen zu Abwendung dessen sich der Praevention gebrauchen müssen? Die Natur vnd alle Göttliche vnd Menschliche Rechten erforderten es / daß keine Execution ohne vorhergehende Sententz / kein Sententz ohn Proceß / kein Proceß aber vngehört / deß beschwerten Theils Defensionen beschehen könne. Fürsten vnd Ständ hetten dieses procedere nicht verschuldet / begehrten nit mehr / als daß sie möchten gehöret / die Sach gebührlich cognosciret / nit aber auß blossen Vermuthungen also hart abgestraffet / also vngehört / tractirt / vnd also jämmerlich verderbt vnnd ruinirt würden. Man exonerirte den Erayß der beyden Armeen / benehme demselben alle Forcht / vnd schützte jhn so wol in den Evangelischen Wahl-als Erbländern bey dem freyen Exercitio Augustanae Confessionis, das were Gottes Wort / dardurch sie gedächten vnd hoffeten selig zu werden / allermassen wie jhnen solches bey Lebzeiten deß vorigen Keysers gegönnet worden / lasse sie nicht an jhrer Jurisdiction noch wider die Reichss Constitutiones, noch die Teutsche Libertät beschweret werden: So würde alles Mißtrawen bald verschwinden / vnd es im Reich zu einmüthiger Consonantz leichtlich wider können gebracht werden. Die Gegentheil wolten sich zwar zu geklagter Diffamation nicht bekennen / es befinde sich aber auß dem Beschluß jhrer Erklärung / so sie den 4. 14. Febr. eingegeben / das Widerspiel: vnd lasse man männiglichen vrtheilen / ob nicht so redlichen Teutschen Fürsten durch dergleichen allzu nahe getretten würde? Aber wie dem / were man dieses theils nicht gemeint / sich darunder auffzuhalten / bevorab da es der Hochheit dieses Crayses Fürsten fast verkleinerlich / viel mit Worten zu fechten: liessen es demnach bey vorigen Contradictionen vnnd Protestationen lediglich verbleiben. Vernehmen darneben zum dritten gar gern daß So erscheine aber auß der Gegentheil Schrifft das lautere Widerspiel / nebenst dem daß in hiebevor gebrauchten Generaliteten nach wie vor continuiret / dem Crayß nicht deutlich auff seine Postulata vnd Oblationes geantwortet; ja daß nach so viel Monaten gar zurück gehandelt / vnd was die Gesandte vorhin dem Crayß gebillichet vnnd eingeraumet / dasselbe nunmehr gleichsamb widerruffen / abgeschlagen vnnd an andere höhere Oerter verwiesen werden wolte / so gar daß Fürsten vnnd Stände sich mit einer blossen zweiffelhafften Abführung deß widrigen Kriegsvolcks contentiren / den Generalen aber vnnd sonderlich dem Graffen von Tilly die Thüren zum Crayß in Händen gelassen werden solten / sich deß Regresses zum Crayß dardurch zu ersthabender Occasion widerumb zugebrauchen. Ad speciem aber jedoch mit widerholter Verwahrung / daß man nur / was pro conservando jure Circuli die Notthurfft erheischen würde / keines wegs aber weder die Keys. M. noch die Chur-Fürsten vnd Stände deß Reichs / auch nicht beyde Generalen mit dem geringsten Wort vorsetzlich zu beleidigen gemeint / zuschreiten / liessen anfänglich die Crayß Fürsten den in obbesagter Schrifft per generalia rememorirten Verlauff / auff die Acta, so notorium inducirten / gestellet seyn. Vnd seyen zum andern in keiner Abrede / daß sie in jüngst eingereichter Resolution die Vrsachen mit wenigem berühret / warumb man mit der Abführung vnnd Licentirung deß Kriegsvolcks wechselsweiß ein Regiment nach dem andern zuverfahren / dardurch sie aber verhoffentlich niemanden zu nahe getretten / sondern allein jhre Notthurfft vorbringen müssen / weil Reichskündig / wie zuwider Jh. Keys. Majest. Sincerationen vnd Befehlen / gegen dem Ertzstifft Bremen / den Hertzogen zu Braunschweig Lüneburg Zellischer vnd Wolffenbüttelischer Linien respectivè in jhren zumal ausserhalb deß Crayses gelegenen Stifftern / Graff-Herrschafft vnd Gütern procedirt. Was die Keys. Majest. hierunder befohlen / auch anhohen Orthen deßhalben für Ordinantzen erfolget / were auß den Acten bekandt / ob / was vnd wie viel es aber gefruchtet / liesse man auch die Acta reden. Gewiß were / daß Hertzog Christian zu Lüneburg den zugefügten Schaden höher als auff 12. Tonnen Goldes schätzte; was in andern Craysen gegen vnschuldige Fürstl. Personen / Wittiben vnnd Waysen / Item im Stifft Oßnabrück vnd sonsten / vnerachtet Key. May. Befelchen / vorgenommen / liege am Tag vnd möchte nicht verneinet werden: Vnd worinnen solten wol Jhrer Keyserl. Majest. Fürsten vnd Stände mit gebührlichem Respect vnd Gehorsamb nicht entgegen seyn gangen / vnd sich erzeiget haben / wie gehorsamen Fürsten deß Reichs Pflichten halber wol anständig: Berufften sich beyde Generalen / vnd sonderlich Tilly auff Jhr. Keys. Majest. eigene Contestirung / so hetten Fürsten vnnd Stände dergleichen Keyserliche Bekandtnuß in zimblicher Anzahl vorzuweisen / welche allen Beweißthumb weit transcendirten / vnd wünschten jhres theils man hette im Reich dem Frieden so eyfferig / wie es die Liebe zum Vatterland erfordert gehabt / nachgejaget / vnnd in die auß dem Königreich Böhmen in Teuschland fortgetriebene Fewersbrunst mehr Wasser / dann Oehl gegossen / so würde man sich freylich allerseits in weit besserm Wolstande befunden. Es gestünden zwar Fürsten vnnd Stände / daß Jhr. Key. Majest. die Disarmirung anbefohlen / welchem aber biß Dato noch kein Folg geleistet werden können / an welchem Orth aber würden gehorsamen vnd trewen Reichs Fürsten in der güldenen Bull / Reichs Abschieden vnnd Constitutionen wider mandata sine clausula jhre zustehende Exceptiones sub-& obreptionis abgestrickt: Oder were deß Nidersächsischen Crayses Verfassung ein factum, als omni jure illicitum & prohibitum, daß der Graff von Tilly zum ersten Proceß ab executione hette an fangen müssen? Wider welchen Catholischen Chur-Fürsten vnd Stand hetten Jhre Königl. M. als Crayß Obrister die Waffen ergriffen / oder wordurch vermeinte man metum futuri mali zubehaupten / daß die Generalen zu Abwendung dessen sich der Praevention gebrauchen müssen? Die Natur vnd alle Göttliche vnd Menschliche Rechten erforderten es / daß keine Execution ohne vorhergehende Sententz / kein Sententz ohn Proceß / kein Proceß aber vngehört / deß beschwerten Theils Defensionen beschehen könne. Fürsten vnd Ständ hetten dieses procedere nicht verschuldet / begehrten nit mehr / als daß sie möchten gehöret / die Sach gebührlich cognosciret / nit aber auß blossen Vermuthungen also hart abgestraffet / also vngehört / tractirt / vnd also jämmerlich verderbt vnnd ruinirt würden. Man exonerirte den Erayß der beyden Armeen / benehme demselben alle Forcht / vnd schützte jhn so wol in den Evangelischen Wahl-als Erbländern bey dem freyen Exercitio Augustanae Confessionis, das were Gottes Wort / dardurch sie gedächten vnd hoffeten selig zu werden / allermassen wie jhnen solches bey Lebzeiten deß vorigen Keysers gegönnet worden / lasse sie nicht an jhrer Jurisdiction noch wider die Reichss Constitutiones, noch die Teutsche Libertät beschweret werden: So würde alles Mißtrawen bald verschwinden / vnd es im Reich zu einmüthiger Consonantz leichtlich wider können gebracht werden. Die Gegentheil wolten sich zwar zu geklagter Diffamation nicht bekennen / es befinde sich aber auß dem Beschluß jhrer Erklärung / so sie den 4. 14. Febr. eingegeben / das Widerspiel: vnd lasse man männiglichen vrtheilen / ob nicht so redlichen Teutschen Fürsten durch dergleichen allzu nahe getretten würde? Aber wie dem / were man dieses theils nicht gemeint / sich darunder auffzuhalten / bevorab da es der Hochheit dieses Crayses Fürsten fast verkleinerlich / viel mit Worten zu fechten: liessen es demnach bey vorigen Contradictionen vnnd Protestationen lediglich verbleiben. Vernehmen darneben zum drittẽ gar gern daß <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1145" n="1018"/> So erscheine aber auß der Gegentheil Schrifft das lautere Widerspiel / nebenst dem daß in hiebevor gebrauchten Generaliteten nach wie vor continuiret / dem Crayß nicht deutlich auff seine Postulata vnd Oblationes geantwortet; ja daß nach so viel Monaten gar zurück gehandelt / vnd was die Gesandte vorhin dem Crayß gebillichet vnnd eingeraumet / dasselbe nunmehr gleichsamb widerruffen / abgeschlagen vnnd an andere höhere Oerter verwiesen werden wolte / so gar daß Fürsten vnnd Stände sich mit einer blossen zweiffelhafften Abführung deß widrigen Kriegsvolcks contentiren / den Generalen aber vnnd sonderlich dem Graffen von Tilly die Thüren zum Crayß in Händen gelassen werden solten / sich deß Regresses zum Crayß dardurch zu ersthabender Occasion widerumb zugebrauchen.</p> <p>Ad speciem aber jedoch mit widerholter Verwahrung / daß man nur / was pro conservando jure Circuli die Notthurfft erheischen würde / keines wegs aber weder die Keys. M. noch die Chur-Fürsten vnd Stände deß Reichs / auch nicht beyde Generalen mit dem geringsten Wort vorsetzlich zu beleidigen gemeint / zuschreiten / liessen anfänglich die Crayß Fürsten den in obbesagter Schrifft per generalia rememorirten Verlauff / auff die Acta, so notorium inducirten / gestellet seyn.</p> <p>Vnd seyen zum andern in keiner Abrede / daß sie in jüngst eingereichter Resolution die Vrsachen mit wenigem berühret / warumb man mit der Abführung vnnd Licentirung deß Kriegsvolcks wechselsweiß ein Regiment nach dem andern zuverfahren / dardurch sie aber verhoffentlich niemanden zu nahe getretten / sondern allein jhre Notthurfft vorbringen müssen / weil Reichskündig / wie zuwider Jh. Keys. Majest. Sincerationen vnd Befehlen / gegen dem Ertzstifft Bremen / den Hertzogen zu Braunschweig Lüneburg Zellischer vnd Wolffenbüttelischer Linien respectivè in jhren zumal ausserhalb deß Crayses gelegenen Stifftern / Graff-Herrschafft vnd Gütern procedirt. Was die Keys. Majest. hierunder befohlen / auch anhohen Orthen deßhalben für Ordinantzen erfolget / were auß den Acten bekandt / ob / was vnd wie viel es aber gefruchtet / liesse man auch die Acta reden. Gewiß were / daß Hertzog Christian zu Lüneburg den zugefügten Schaden höher als auff 12. Tonnen Goldes schätzte; was in andern Craysen gegen vnschuldige Fürstl. Personen / Wittiben vnnd Waysen / Item im Stifft Oßnabrück vnd sonsten / vnerachtet Key. May. Befelchen / vorgenommen / liege am Tag vnd möchte nicht verneinet werden: Vnd worinnen solten wol Jhrer Keyserl. Majest. Fürsten vnd Stände mit gebührlichem Respect vnd Gehorsamb nicht entgegen seyn gangen / vnd sich erzeiget haben / wie gehorsamen Fürsten deß Reichs Pflichten halber wol anständig: Berufften sich beyde Generalen / vnd sonderlich Tilly auff Jhr. Keys. Majest. eigene Contestirung / so hetten Fürsten vnnd Stände dergleichen Keyserliche Bekandtnuß in zimblicher Anzahl vorzuweisen / welche allen Beweißthumb weit transcendirten / vnd wünschten jhres theils man hette im Reich dem Frieden so eyfferig / wie es die Liebe zum Vatterland erfordert gehabt / nachgejaget / vnnd in die auß dem Königreich Böhmen in Teuschland fortgetriebene Fewersbrunst mehr Wasser / dann Oehl gegossen / so würde man sich freylich allerseits in weit besserm Wolstande befunden. Es gestünden zwar Fürsten vnnd Stände / daß Jhr. Key. Majest. die Disarmirung anbefohlen / welchem aber biß Dato noch kein Folg geleistet werden können / an welchem Orth aber würden gehorsamen vnd trewen Reichs Fürsten in der güldenen Bull / Reichs Abschieden vnnd Constitutionen wider mandata sine clausula jhre zustehende Exceptiones sub-& obreptionis abgestrickt: Oder were deß Nidersächsischen Crayses Verfassung ein factum, als omni jure illicitum & prohibitum, daß der Graff von Tilly zum ersten Proceß ab executione hette an fangen müssen? Wider welchen Catholischen Chur-Fürsten vnd Stand hetten Jhre Königl. M. als Crayß Obrister die Waffen ergriffen / oder wordurch vermeinte man metum futuri mali zubehaupten / daß die Generalen zu Abwendung dessen sich der Praevention gebrauchen müssen? Die Natur vnd alle Göttliche vnd Menschliche Rechten erforderten es / daß keine Execution ohne vorhergehende Sententz / kein Sententz ohn Proceß / kein Proceß aber vngehört / deß beschwerten Theils Defensionen beschehen könne. Fürsten vnd Ständ hetten dieses procedere nicht verschuldet / begehrten nit mehr / als daß sie möchten gehöret / die Sach gebührlich cognosciret / nit aber auß blossen Vermuthungen also hart abgestraffet / also vngehört / tractirt / vnd also jämmerlich verderbt vnnd ruinirt würden. Man exonerirte den Erayß der beyden Armeen / benehme demselben alle Forcht / vnd schützte jhn so wol in den Evangelischen Wahl-als Erbländern bey dem freyen Exercitio Augustanae Confessionis, das were Gottes Wort / dardurch sie gedächten vnd hoffeten selig zu werden / allermassen wie jhnen solches bey Lebzeiten deß vorigen Keysers gegönnet worden / lasse sie nicht an jhrer Jurisdiction noch wider die Reichss Constitutiones, noch die Teutsche Libertät beschweret werden: So würde alles Mißtrawen bald verschwinden / vnd es im Reich zu einmüthiger Consonantz leichtlich wider können gebracht werden.</p> <p>Die Gegentheil wolten sich zwar zu geklagter Diffamation nicht bekennen / es befinde sich aber auß dem Beschluß jhrer Erklärung / so sie den 4. 14. Febr. eingegeben / das Widerspiel: vnd lasse man männiglichen vrtheilen / ob nicht so redlichen Teutschen Fürsten durch dergleichen allzu nahe getretten würde? Aber wie dem / were man dieses theils nicht gemeint / sich darunder auffzuhalten / bevorab da es der Hochheit dieses Crayses Fürsten fast verkleinerlich / viel mit Worten zu fechten: liessen es demnach bey vorigen Contradictionen vnnd Protestationen lediglich verbleiben.</p> <p>Vernehmen darneben zum drittẽ gar gern daß </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1018/1145]
So erscheine aber auß der Gegentheil Schrifft das lautere Widerspiel / nebenst dem daß in hiebevor gebrauchten Generaliteten nach wie vor continuiret / dem Crayß nicht deutlich auff seine Postulata vnd Oblationes geantwortet; ja daß nach so viel Monaten gar zurück gehandelt / vnd was die Gesandte vorhin dem Crayß gebillichet vnnd eingeraumet / dasselbe nunmehr gleichsamb widerruffen / abgeschlagen vnnd an andere höhere Oerter verwiesen werden wolte / so gar daß Fürsten vnnd Stände sich mit einer blossen zweiffelhafften Abführung deß widrigen Kriegsvolcks contentiren / den Generalen aber vnnd sonderlich dem Graffen von Tilly die Thüren zum Crayß in Händen gelassen werden solten / sich deß Regresses zum Crayß dardurch zu ersthabender Occasion widerumb zugebrauchen.
Ad speciem aber jedoch mit widerholter Verwahrung / daß man nur / was pro conservando jure Circuli die Notthurfft erheischen würde / keines wegs aber weder die Keys. M. noch die Chur-Fürsten vnd Stände deß Reichs / auch nicht beyde Generalen mit dem geringsten Wort vorsetzlich zu beleidigen gemeint / zuschreiten / liessen anfänglich die Crayß Fürsten den in obbesagter Schrifft per generalia rememorirten Verlauff / auff die Acta, so notorium inducirten / gestellet seyn.
Vnd seyen zum andern in keiner Abrede / daß sie in jüngst eingereichter Resolution die Vrsachen mit wenigem berühret / warumb man mit der Abführung vnnd Licentirung deß Kriegsvolcks wechselsweiß ein Regiment nach dem andern zuverfahren / dardurch sie aber verhoffentlich niemanden zu nahe getretten / sondern allein jhre Notthurfft vorbringen müssen / weil Reichskündig / wie zuwider Jh. Keys. Majest. Sincerationen vnd Befehlen / gegen dem Ertzstifft Bremen / den Hertzogen zu Braunschweig Lüneburg Zellischer vnd Wolffenbüttelischer Linien respectivè in jhren zumal ausserhalb deß Crayses gelegenen Stifftern / Graff-Herrschafft vnd Gütern procedirt. Was die Keys. Majest. hierunder befohlen / auch anhohen Orthen deßhalben für Ordinantzen erfolget / were auß den Acten bekandt / ob / was vnd wie viel es aber gefruchtet / liesse man auch die Acta reden. Gewiß were / daß Hertzog Christian zu Lüneburg den zugefügten Schaden höher als auff 12. Tonnen Goldes schätzte; was in andern Craysen gegen vnschuldige Fürstl. Personen / Wittiben vnnd Waysen / Item im Stifft Oßnabrück vnd sonsten / vnerachtet Key. May. Befelchen / vorgenommen / liege am Tag vnd möchte nicht verneinet werden: Vnd worinnen solten wol Jhrer Keyserl. Majest. Fürsten vnd Stände mit gebührlichem Respect vnd Gehorsamb nicht entgegen seyn gangen / vnd sich erzeiget haben / wie gehorsamen Fürsten deß Reichs Pflichten halber wol anständig: Berufften sich beyde Generalen / vnd sonderlich Tilly auff Jhr. Keys. Majest. eigene Contestirung / so hetten Fürsten vnnd Stände dergleichen Keyserliche Bekandtnuß in zimblicher Anzahl vorzuweisen / welche allen Beweißthumb weit transcendirten / vnd wünschten jhres theils man hette im Reich dem Frieden so eyfferig / wie es die Liebe zum Vatterland erfordert gehabt / nachgejaget / vnnd in die auß dem Königreich Böhmen in Teuschland fortgetriebene Fewersbrunst mehr Wasser / dann Oehl gegossen / so würde man sich freylich allerseits in weit besserm Wolstande befunden. Es gestünden zwar Fürsten vnnd Stände / daß Jhr. Key. Majest. die Disarmirung anbefohlen / welchem aber biß Dato noch kein Folg geleistet werden können / an welchem Orth aber würden gehorsamen vnd trewen Reichs Fürsten in der güldenen Bull / Reichs Abschieden vnnd Constitutionen wider mandata sine clausula jhre zustehende Exceptiones sub-& obreptionis abgestrickt: Oder were deß Nidersächsischen Crayses Verfassung ein factum, als omni jure illicitum & prohibitum, daß der Graff von Tilly zum ersten Proceß ab executione hette an fangen müssen? Wider welchen Catholischen Chur-Fürsten vnd Stand hetten Jhre Königl. M. als Crayß Obrister die Waffen ergriffen / oder wordurch vermeinte man metum futuri mali zubehaupten / daß die Generalen zu Abwendung dessen sich der Praevention gebrauchen müssen? Die Natur vnd alle Göttliche vnd Menschliche Rechten erforderten es / daß keine Execution ohne vorhergehende Sententz / kein Sententz ohn Proceß / kein Proceß aber vngehört / deß beschwerten Theils Defensionen beschehen könne. Fürsten vnd Ständ hetten dieses procedere nicht verschuldet / begehrten nit mehr / als daß sie möchten gehöret / die Sach gebührlich cognosciret / nit aber auß blossen Vermuthungen also hart abgestraffet / also vngehört / tractirt / vnd also jämmerlich verderbt vnnd ruinirt würden. Man exonerirte den Erayß der beyden Armeen / benehme demselben alle Forcht / vnd schützte jhn so wol in den Evangelischen Wahl-als Erbländern bey dem freyen Exercitio Augustanae Confessionis, das were Gottes Wort / dardurch sie gedächten vnd hoffeten selig zu werden / allermassen wie jhnen solches bey Lebzeiten deß vorigen Keysers gegönnet worden / lasse sie nicht an jhrer Jurisdiction noch wider die Reichss Constitutiones, noch die Teutsche Libertät beschweret werden: So würde alles Mißtrawen bald verschwinden / vnd es im Reich zu einmüthiger Consonantz leichtlich wider können gebracht werden.
Die Gegentheil wolten sich zwar zu geklagter Diffamation nicht bekennen / es befinde sich aber auß dem Beschluß jhrer Erklärung / so sie den 4. 14. Febr. eingegeben / das Widerspiel: vnd lasse man männiglichen vrtheilen / ob nicht so redlichen Teutschen Fürsten durch dergleichen allzu nahe getretten würde? Aber wie dem / were man dieses theils nicht gemeint / sich darunder auffzuhalten / bevorab da es der Hochheit dieses Crayses Fürsten fast verkleinerlich / viel mit Worten zu fechten: liessen es demnach bey vorigen Contradictionen vnnd Protestationen lediglich verbleiben.
Vernehmen darneben zum drittẽ gar gern daß
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