Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Key. May. nicht darüber zu cognosciren / oder zu mandiren / sondern alle solche Differentien zu gütlichem Vergleich nothwendiglich außzusetzen. Wie im vierdten / fünfften vnd sechsten Gegenpetito begriffen / weren die Gesandten von jhrem Principalen per expressum befehlicht / sich hierinn nicht einzulassen / dieweil dieselbe Puncten von dem Scopo den Crayß der Kriegslast auffs bäldeste zuerledigen / gar weit abgescheiden / vnd zu gegenwärtigem gantz nicht gehörig / sondern jhrer Erheblichkeit nach an andere Oerther zuverweisen / daselbst gründlich auß zuführen / vnnd nach den Reichs Constitutionen vnd Herbringen zu entscheiden / gestalt die Intermediatores sich darmit nicht beladen würden / noch der General darüber instruiret vnd bevollmächtiget: als was zu Erlangung bestimpten Ziels / das Kriegsvolck auß dem Crayß abzuschaffen vorständig vnnd nützlich / darzu wolte der General / jedoch sarta tecta Imperiali Majestate gern verstehen: aber was der Keyserl. May. von GOtt verliehene Cron vnd Thron / Scepter vnd Schwerdt / das ist / dero höchste Jurisdiction / Regalien vnnd andere Majestätische Gerechtigkeiten berührete / da hieß es bey dem Generalen so wol als bey den Rechtsgelehrten noli me tangere. Es hette sich der General niemals bey dem Crayß in das Religionwesen vnnd Geistliche Sachen eingemenget / also man auch desto weniger die Abschaffung deß jenigen / so jhme niemals in Sinn kommen anzumuthen / oder vnder solchem Schein die Befreyung deß Crayses vom Kriegsvolck zu retardiren: der Crayß hette jederzeit seine Armirung mit der Forcht vnd Gefahr deß Einfalls vnd Vberziehens verthädiget / dieselbe Motiv aber würde durch gegenwertige Friedens Vermittelung gäntzlich aufgehaben / also wolte auch dem Crayß nunmehr die Disarmirung obligen; sonsten da der Crayß diesem Gegenpostulato beharrlich inhaerirte / were darauß zu vrtheilen / daß desselben Kriegsverfassung / vnnd gerühmbte Defension nicht zu Abwendung vorgeschützter Gefährlichkeit / sondern zu Durchtringung jetzo herfürbrechenden Intents angesehen. Zum neundten were deß Generals vnderhabende Armee vornemblich Jhrer Keys. Majest. als dem Oberhaupt im Reich angehörig / vnnd zu deroselben Devotion ergeben zuachten / welches auch Key. Majest. selbsten in keinen zweiffel ziehen lassen würde / also were vmb so viel mehr das beschehene Zumuthen / wegen Abdanckung dieser Armaden in der sechsten Versicherungs-Clausul begriffen / zu vorwesender Composition mit dem Crayß vnbehörig / vnd bey denen sich erreugenden newen Confoederationen / Anschlägen vnnd gefährlichen Practicken vielleicht hoch bedencklich. Er were aber gewiß / daß so bald alle Gefahr verschwunden / vnd Fried vnnd Gerechkeit / sampt schuldigem Respect / gegen dem Oberhaupt vnd deß Reichs Constitutionen wider zu Tag leuchteten / alsdann Jhre Keys. Majest. vnd dero getrewe Chur-Fürsten vnnd Stände sich gantz gern deren bißhero auffgetrungenen vnerschwinglichen Kriegs Vnkosten geübriget seyn würden. Sonsten were kundbar / daß der General mit seiner vnderhabenden Armee niemals sich angemast / einigen gehorsamen Stand deß Reichs von seinen Land vnd Leuthen gewaltthätig zuverdringen / letztlich bestünden die Tillische Gesandten auß habendem Befehl vnnd im Nahmen jhres Principalen recapitulando superiora vnbeweglich darauff / daß so fern der ander Theil angedeutete Impertinentia fallen liesse / man jhn zu Exonerirung deß Crayses vom Kriegsvolck willig befinden würde / auch er Krafft von Jhrer Keys. M. empfangenen Gewalts / darüber genugsame Versicherung von sich geben (also die vom Crayß gesonnene erste / zweyte / dritte vnd vierdte Assecurations Mittel gantz vnnöthig / vnd mehr zu Versicherung Jhrer Key. M. hohen Respects / als zu Bestärckung deren einmal in dieser Keyserlichen Vollmacht einverleibten Ratification gereichten) ja alles realiter praestiren vnd erfüllen wolle / vnd angedeutete impertinentia von diesem Tractat gäntzlich abzusondern vnd an höhere Oerter zu remittiren seye. Wann aber je der widrige theil nicht von solchen Impertinentien abweichen wolte / welches man sich doch zu dergleichen der gemeinen Ruhe vnd Friedens hochbegierigen Fürsten vnd Herrschafften nicht versehe / wisse auff solchen Fall / der Graff von Tilly sich darüber nicht zu entschliessen / sondern müßten sich nothwendig bey der Key. M. Bescheids / aller vnterthänigst erholen. Stelten es sonsten zu der H. Interponenten rathsamen gutem ermessen / ob durch derselben hochvermöglich Auctorität der Crayß zu Begebung mehr angezogener hieher vngehöriger Puncten / oder im Gegensatze auffs wenigste / zu einer auffrechten vnverbrüchlichen Suspension Armorum, biß Jhrer Keys. M. allergn. nachrichtliche Resolution / vber vorbestimpte von diesem Tractat abgesondert / vnnd ausser der H. Generals Macht stehende Postulata, eingelanget / zubewegen / vnd zu disponiren. Welches alles den Herrn Interponenten / die Gräffliche Tillische Gesandten / vor dieses mal / (jedoch so ferne von H. Gegentheil diese gütliche Tractaten zuschlagen werden solten) gantz vnverfänglich / zuerkennen zugeben / befehlicht vnd instruirt. Schließliche Resolution der Crayß Gesandten. Hierauff haben deß Crayses Gesandten den 28. Febr. den Churfürstlichen Interponenten jhre schließliche Resolution vbergeben / so dieses Innhalts war: Die anwesende Räthe / Bottschafften vnd Gesandten hetten jnen die zuverlässige Hoffnung gemacht / es würden beyder Generaln Gesandte sich auff jüngst eingereichte deß Crayses endliche Resolution mit einer solchen gegen Erklärung herauß gelassen haben / darüber sich der Crayß vnnd dessen Innwohner vnder dem schweren vnverschuldten Joch der achtmonatlichen Einquartirung / vnnd Vnchristlichen Verfolg-Plünder-vnd Blutstürtzung zuerfrewen gehabt: Key. May. nicht darüber zu cognosciren / oder zu mandiren / sondern alle solche Differentien zu gütlichem Vergleich nothwendiglich außzusetzen. Wie im vierdten / fünfften vnd sechsten Gegenpetito begriffen / weren die Gesandten von jhrem Principalen per expressum befehlicht / sich hierinn nicht einzulassen / dieweil dieselbe Puncten von dem Scopo den Crayß der Kriegslast auffs bäldeste zuerledigen / gar weit abgescheiden / vnd zu gegenwärtigem gantz nicht gehörig / sondern jhrer Erheblichkeit nach an andere Oerther zuverweisen / daselbst gründlich auß zuführen / vnnd nach den Reichs Constitutionen vnd Herbringen zu entscheiden / gestalt die Intermediatores sich darmit nicht beladen würden / noch der General darüber instruiret vnd bevollmächtiget: als was zu Erlangung bestimpten Ziels / das Kriegsvolck auß dem Crayß abzuschaffen vorständig vnnd nützlich / darzu wolte der General / jedoch sarta tecta Imperiali Majestate gern verstehen: aber was der Keyserl. May. von GOtt verliehene Cron vnd Thron / Scepter vnd Schwerdt / das ist / dero höchste Jurisdiction / Regalien vnnd andere Majestätische Gerechtigkeiten berührete / da hieß es bey dem Generalen so wol als bey den Rechtsgelehrten noli me tangere. Es hette sich der General niemals bey dem Crayß in das Religionwesen vnnd Geistliche Sachen eingemenget / also man auch desto weniger die Abschaffung deß jenigen / so jhme niemals in Sinn kommen anzumuthen / oder vnder solchem Schein die Befreyung deß Crayses vom Kriegsvolck zu retardiren: der Crayß hette jederzeit seine Armirung mit der Forcht vnd Gefahr deß Einfalls vnd Vberziehens verthädiget / dieselbe Motiv aber würde durch gegenwertige Friedens Vermittelung gäntzlich aufgehaben / also wolte auch dem Crayß nunmehr die Disarmirung obligen; sonsten da der Crayß diesem Gegenpostulato beharrlich inhaerirte / were darauß zu vrtheilen / daß desselben Kriegsverfassung / vnnd gerühmbte Defension nicht zu Abwendung vorgeschützter Gefährlichkeit / sondern zu Durchtringung jetzo herfürbrechenden Intents angesehen. Zum neundten were deß Generals vnderhabende Armee vornemblich Jhrer Keys. Majest. als dem Oberhaupt im Reich angehörig / vnnd zu deroselben Devotion ergeben zuachten / welches auch Key. Majest. selbsten in keinen zweiffel ziehen lassen würde / also were vmb so viel mehr das beschehene Zumuthen / wegen Abdanckung dieser Armaden in der sechsten Versicherungs-Clausul begriffen / zu vorwesender Composition mit dem Crayß vnbehörig / vnd bey denen sich erreugenden newen Confoederationen / Anschlägen vnnd gefährlichen Practicken vielleicht hoch bedencklich. Er were aber gewiß / daß so bald alle Gefahr verschwunden / vnd Fried vnnd Gerechkeit / sampt schuldigem Respect / gegen dem Oberhaupt vnd deß Reichs Constitutionen wider zu Tag leuchteten / alsdann Jhre Keys. Majest. vnd dero getrewe Chur-Fürsten vnnd Stände sich gantz gern deren bißhero auffgetrungenen vnerschwinglichen Kriegs Vnkosten geübriget seyn würden. Sonsten were kundbar / daß der General mit seiner vnderhabenden Armee niemals sich angemast / einigen gehorsamen Stand deß Reichs von seinen Land vnd Leuthen gewaltthätig zuverdringen / letztlich bestünden die Tillische Gesandten auß habendem Befehl vnnd im Nahmen jhres Principalen recapitulando superiora vnbeweglich darauff / daß so fern der ander Theil angedeutete Impertinentia fallen liesse / man jhn zu Exonerirung deß Crayses vom Kriegsvolck willig befinden würde / auch er Krafft von Jhrer Keys. M. empfangenen Gewalts / darüber genugsame Versicherung von sich geben (also die vom Crayß gesonnene erste / zweyte / dritte vnd vierdte Assecurations Mittel gantz vnnöthig / vnd mehr zu Versicherung Jhrer Key. M. hohen Respects / als zu Bestärckung deren einmal in dieser Keyserlichen Vollmacht einverleibten Ratification gereichten) ja alles realiter praestiren vnd erfüllen wolle / vnd angedeutete impertinentia von diesem Tractat gäntzlich abzusondern vnd an höhere Oerter zu remittiren seye. Wann aber je der widrige theil nicht von solchen Impertinentien abweichen wolte / welches man sich doch zu dergleichen der gemeinen Ruhe vnd Friedens hochbegierigen Fürsten vnd Herrschafften nicht versehe / wisse auff solchen Fall / der Graff von Tilly sich darüber nicht zu entschliessen / sondern müßten sich nothwendig bey der Key. M. Bescheids / aller vnterthänigst erholen. Stelten es sonsten zu der H. Interponenten rathsamen gutem ermessen / ob durch derselben hochvermöglich Auctorität der Crayß zu Begebung mehr angezogener hieher vngehöriger Puncten / oder im Gegensatze auffs wenigste / zu einer auffrechten vnverbrüchlichen Suspension Armorum, biß Jhrer Keys. M. allergn. nachrichtliche Resolution / vber vorbestimpte von diesem Tractat abgesondert / vnnd ausser der H. Generals Macht stehende Postulata, eingelanget / zubewegen / vnd zu disponiren. Welches alles den Herrn Interponenten / die Gräffliche Tillische Gesandten / vor dieses mal / (jedoch so ferne von H. Gegentheil diese gütliche Tractaten zuschlagen werden solten) gantz vnverfänglich / zuerkennen zugeben / befehlicht vnd instruirt. Schließliche Resolution der Crayß Gesandten. Hierauff haben deß Crayses Gesandten den 28. Febr. den Churfürstlichen Interponenten jhre schließliche Resolution vbergeben / so dieses Innhalts war: Die anwesende Räthe / Bottschafften vnd Gesandten hetten jnen die zuverlässige Hoffnung gemacht / es würden beyder Generaln Gesandte sich auff jüngst eingereichte deß Crayses endliche Resolution mit einer solchen gegen Erklärung herauß gelassen haben / darüber sich der Crayß vnnd dessen Innwohner vnder dem schweren vnverschuldten Joch der achtmonatlichen Einquartirung / vnnd Vnchristlichen Verfolg-Plünder-vnd Blutstürtzung zuerfrewen gehabt: <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1144" n="1017"/> Key. May. nicht darüber zu cognosciren / oder zu mandiren / sondern alle solche Differentien zu gütlichem Vergleich nothwendiglich außzusetzen.</p> <p>Wie im vierdten / fünfften vnd sechsten Gegenpetito begriffen / weren die Gesandten von jhrem Principalen per expressum befehlicht / sich hierinn nicht einzulassen / dieweil dieselbe Puncten von dem Scopo den Crayß der Kriegslast auffs bäldeste zuerledigen / gar weit abgescheiden / vnd zu gegenwärtigem gantz nicht gehörig / sondern jhrer Erheblichkeit nach an andere Oerther zuverweisen / daselbst gründlich auß zuführen / vnnd nach den Reichs Constitutionen vnd Herbringen zu entscheiden / gestalt die Intermediatores sich darmit nicht beladen würden / noch der General darüber instruiret vnd bevollmächtiget: als was zu Erlangung bestimpten Ziels / das Kriegsvolck auß dem Crayß abzuschaffen vorständig vnnd nützlich / darzu wolte der General / jedoch sarta tecta Imperiali Majestate gern verstehen: aber was der Keyserl. May. von GOtt verliehene Cron vnd Thron / Scepter vnd Schwerdt / das ist / dero höchste Jurisdiction / Regalien vnnd andere Majestätische Gerechtigkeiten berührete / da hieß es bey dem Generalen so wol als bey den Rechtsgelehrten noli me tangere. Es hette sich der General niemals bey dem Crayß in das Religionwesen vnnd Geistliche Sachen eingemenget / also man auch desto weniger die Abschaffung deß jenigen / so jhme niemals in Sinn kommen anzumuthen / oder vnder solchem Schein die Befreyung deß Crayses vom Kriegsvolck zu retardiren: der Crayß hette jederzeit seine Armirung mit der Forcht vnd Gefahr deß Einfalls vnd Vberziehens verthädiget / dieselbe Motiv aber würde durch gegenwertige Friedens Vermittelung gäntzlich aufgehaben / also wolte auch dem Crayß nunmehr die Disarmirung obligen; sonsten da der Crayß diesem Gegenpostulato beharrlich inhaerirte / were darauß zu vrtheilen / daß desselben Kriegsverfassung / vnnd gerühmbte Defension nicht zu Abwendung vorgeschützter Gefährlichkeit / sondern zu Durchtringung jetzo herfürbrechenden Intents angesehen.</p> <p>Zum neundten were deß Generals vnderhabende Armee vornemblich Jhrer Keys. Majest. als dem Oberhaupt im Reich angehörig / vnnd zu deroselben Devotion ergeben zuachten / welches auch Key. Majest. selbsten in keinen zweiffel ziehen lassen würde / also were vmb so viel mehr das beschehene Zumuthen / wegen Abdanckung dieser Armaden in der sechsten Versicherungs-Clausul begriffen / zu vorwesender Composition mit dem Crayß vnbehörig / vnd bey denen sich erreugenden newen Confoederationen / Anschlägen vnnd gefährlichen Practicken vielleicht hoch bedencklich. Er were aber gewiß / daß so bald alle Gefahr verschwunden / vnd Fried vnnd Gerechkeit / sampt schuldigem Respect / gegen dem Oberhaupt vnd deß Reichs Constitutionen wider zu Tag leuchteten / alsdann Jhre Keys. Majest. vnd dero getrewe Chur-Fürsten vnnd Stände sich gantz gern deren bißhero auffgetrungenen vnerschwinglichen Kriegs Vnkosten geübriget seyn würden.</p> <p>Sonsten were kundbar / daß der General mit seiner vnderhabenden Armee niemals sich angemast / einigen gehorsamen Stand deß Reichs von seinen Land vnd Leuthen gewaltthätig zuverdringen / letztlich bestünden die Tillische Gesandten auß habendem Befehl vnnd im Nahmen jhres Principalen recapitulando superiora vnbeweglich darauff / daß so fern der ander Theil angedeutete Impertinentia fallen liesse / man jhn zu Exonerirung deß Crayses vom Kriegsvolck willig befinden würde / auch er Krafft von Jhrer Keys. M. empfangenen Gewalts / darüber genugsame Versicherung von sich geben (also die vom Crayß gesonnene erste / zweyte / dritte vnd vierdte Assecurations Mittel gantz vnnöthig / vnd mehr zu Versicherung Jhrer Key. M. hohen Respects / als zu Bestärckung deren einmal in dieser Keyserlichen Vollmacht einverleibten Ratification gereichten) ja alles realiter praestiren vnd erfüllen wolle / vnd angedeutete impertinentia von diesem Tractat gäntzlich abzusondern vnd an höhere Oerter zu remittiren seye.</p> <p>Wann aber je der widrige theil nicht von solchen Impertinentien abweichen wolte / welches man sich doch zu dergleichen der gemeinen Ruhe vnd Friedens hochbegierigen Fürsten vnd Herrschafften nicht versehe / wisse auff solchen Fall / der Graff von Tilly sich darüber nicht zu entschliessen / sondern müßten sich nothwendig bey der Key. M. Bescheids / aller vnterthänigst erholen. Stelten es sonsten zu der H. Interponenten rathsamen gutem ermessen / ob durch derselben hochvermöglich Auctorität der Crayß zu Begebung mehr angezogener hieher vngehöriger Puncten / oder im Gegensatze auffs wenigste / zu einer auffrechten vnverbrüchlichen Suspension Armorum, biß Jhrer Keys. M. allergn. nachrichtliche Resolution / vber vorbestimpte von diesem Tractat abgesondert / vnnd ausser der H. Generals Macht stehende Postulata, eingelanget / zubewegen / vnd zu disponiren. Welches alles den Herrn Interponenten / die Gräffliche Tillische Gesandten / vor dieses mal / (jedoch so ferne von H. Gegentheil diese gütliche Tractaten zuschlagen werden solten) gantz vnverfänglich / zuerkennen zugeben / befehlicht vnd instruirt.</p> <p><note place="right">Schließliche Resolution der Crayß Gesandten.</note> Hierauff haben deß Crayses Gesandten den 28. Febr. den Churfürstlichen Interponenten jhre schließliche Resolution vbergeben / so dieses Innhalts war:</p> <p>Die anwesende Räthe / Bottschafften vnd Gesandten hetten jnen die zuverlässige Hoffnung gemacht / es würden beyder Generaln Gesandte sich auff jüngst eingereichte deß Crayses endliche Resolution mit einer solchen gegen Erklärung herauß gelassen haben / darüber sich der Crayß vnnd dessen Innwohner vnder dem schweren vnverschuldten Joch der achtmonatlichen Einquartirung / vnnd Vnchristlichen Verfolg-Plünder-vnd Blutstürtzung zuerfrewen gehabt: </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1017/1144]
Key. May. nicht darüber zu cognosciren / oder zu mandiren / sondern alle solche Differentien zu gütlichem Vergleich nothwendiglich außzusetzen.
Wie im vierdten / fünfften vnd sechsten Gegenpetito begriffen / weren die Gesandten von jhrem Principalen per expressum befehlicht / sich hierinn nicht einzulassen / dieweil dieselbe Puncten von dem Scopo den Crayß der Kriegslast auffs bäldeste zuerledigen / gar weit abgescheiden / vnd zu gegenwärtigem gantz nicht gehörig / sondern jhrer Erheblichkeit nach an andere Oerther zuverweisen / daselbst gründlich auß zuführen / vnnd nach den Reichs Constitutionen vnd Herbringen zu entscheiden / gestalt die Intermediatores sich darmit nicht beladen würden / noch der General darüber instruiret vnd bevollmächtiget: als was zu Erlangung bestimpten Ziels / das Kriegsvolck auß dem Crayß abzuschaffen vorständig vnnd nützlich / darzu wolte der General / jedoch sarta tecta Imperiali Majestate gern verstehen: aber was der Keyserl. May. von GOtt verliehene Cron vnd Thron / Scepter vnd Schwerdt / das ist / dero höchste Jurisdiction / Regalien vnnd andere Majestätische Gerechtigkeiten berührete / da hieß es bey dem Generalen so wol als bey den Rechtsgelehrten noli me tangere. Es hette sich der General niemals bey dem Crayß in das Religionwesen vnnd Geistliche Sachen eingemenget / also man auch desto weniger die Abschaffung deß jenigen / so jhme niemals in Sinn kommen anzumuthen / oder vnder solchem Schein die Befreyung deß Crayses vom Kriegsvolck zu retardiren: der Crayß hette jederzeit seine Armirung mit der Forcht vnd Gefahr deß Einfalls vnd Vberziehens verthädiget / dieselbe Motiv aber würde durch gegenwertige Friedens Vermittelung gäntzlich aufgehaben / also wolte auch dem Crayß nunmehr die Disarmirung obligen; sonsten da der Crayß diesem Gegenpostulato beharrlich inhaerirte / were darauß zu vrtheilen / daß desselben Kriegsverfassung / vnnd gerühmbte Defension nicht zu Abwendung vorgeschützter Gefährlichkeit / sondern zu Durchtringung jetzo herfürbrechenden Intents angesehen.
Zum neundten were deß Generals vnderhabende Armee vornemblich Jhrer Keys. Majest. als dem Oberhaupt im Reich angehörig / vnnd zu deroselben Devotion ergeben zuachten / welches auch Key. Majest. selbsten in keinen zweiffel ziehen lassen würde / also were vmb so viel mehr das beschehene Zumuthen / wegen Abdanckung dieser Armaden in der sechsten Versicherungs-Clausul begriffen / zu vorwesender Composition mit dem Crayß vnbehörig / vnd bey denen sich erreugenden newen Confoederationen / Anschlägen vnnd gefährlichen Practicken vielleicht hoch bedencklich. Er were aber gewiß / daß so bald alle Gefahr verschwunden / vnd Fried vnnd Gerechkeit / sampt schuldigem Respect / gegen dem Oberhaupt vnd deß Reichs Constitutionen wider zu Tag leuchteten / alsdann Jhre Keys. Majest. vnd dero getrewe Chur-Fürsten vnnd Stände sich gantz gern deren bißhero auffgetrungenen vnerschwinglichen Kriegs Vnkosten geübriget seyn würden.
Sonsten were kundbar / daß der General mit seiner vnderhabenden Armee niemals sich angemast / einigen gehorsamen Stand deß Reichs von seinen Land vnd Leuthen gewaltthätig zuverdringen / letztlich bestünden die Tillische Gesandten auß habendem Befehl vnnd im Nahmen jhres Principalen recapitulando superiora vnbeweglich darauff / daß so fern der ander Theil angedeutete Impertinentia fallen liesse / man jhn zu Exonerirung deß Crayses vom Kriegsvolck willig befinden würde / auch er Krafft von Jhrer Keys. M. empfangenen Gewalts / darüber genugsame Versicherung von sich geben (also die vom Crayß gesonnene erste / zweyte / dritte vnd vierdte Assecurations Mittel gantz vnnöthig / vnd mehr zu Versicherung Jhrer Key. M. hohen Respects / als zu Bestärckung deren einmal in dieser Keyserlichen Vollmacht einverleibten Ratification gereichten) ja alles realiter praestiren vnd erfüllen wolle / vnd angedeutete impertinentia von diesem Tractat gäntzlich abzusondern vnd an höhere Oerter zu remittiren seye.
Wann aber je der widrige theil nicht von solchen Impertinentien abweichen wolte / welches man sich doch zu dergleichen der gemeinen Ruhe vnd Friedens hochbegierigen Fürsten vnd Herrschafften nicht versehe / wisse auff solchen Fall / der Graff von Tilly sich darüber nicht zu entschliessen / sondern müßten sich nothwendig bey der Key. M. Bescheids / aller vnterthänigst erholen. Stelten es sonsten zu der H. Interponenten rathsamen gutem ermessen / ob durch derselben hochvermöglich Auctorität der Crayß zu Begebung mehr angezogener hieher vngehöriger Puncten / oder im Gegensatze auffs wenigste / zu einer auffrechten vnverbrüchlichen Suspension Armorum, biß Jhrer Keys. M. allergn. nachrichtliche Resolution / vber vorbestimpte von diesem Tractat abgesondert / vnnd ausser der H. Generals Macht stehende Postulata, eingelanget / zubewegen / vnd zu disponiren. Welches alles den Herrn Interponenten / die Gräffliche Tillische Gesandten / vor dieses mal / (jedoch so ferne von H. Gegentheil diese gütliche Tractaten zuschlagen werden solten) gantz vnverfänglich / zuerkennen zugeben / befehlicht vnd instruirt.
Hierauff haben deß Crayses Gesandten den 28. Febr. den Churfürstlichen Interponenten jhre schließliche Resolution vbergeben / so dieses Innhalts war:
Schließliche Resolution der Crayß Gesandten. Die anwesende Räthe / Bottschafften vnd Gesandten hetten jnen die zuverlässige Hoffnung gemacht / es würden beyder Generaln Gesandte sich auff jüngst eingereichte deß Crayses endliche Resolution mit einer solchen gegen Erklärung herauß gelassen haben / darüber sich der Crayß vnnd dessen Innwohner vnder dem schweren vnverschuldten Joch der achtmonatlichen Einquartirung / vnnd Vnchristlichen Verfolg-Plünder-vnd Blutstürtzung zuerfrewen gehabt:
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