Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.sen / vnnd darwider in keinerley Wege handeln / noch jemandt beschweren / sondern begehrten allein dieses / daß es der Reformirten Ertzstiffter vnd Geistlichen Güter halben in altem Standt / darinnen sie vor diesen motibus begriffen gewesen / vnverändert gelassen / die Capitula vnd Geistliche Collegia, bey jhren Electionibus, vnd deren Postulati, Electi, vnd possedirende Stände / gleich andern / beym Exercitio Augspurgischer Confession / allermassen sie vber 30. 40. 50. vnnd mehr Jahren gewesen gelassen / daß sie in jhren Wahlländern mit mandatis, Commissionen / noch Visitationen / nicht betrücket / sondern vielmehr jhrer Ertzstiffter / vnd anderer Geistlichen Güter halber in Keyserl. Schutz genommen / vnd deren nit entsetzet. Da aber je etwas streitig gemacht werden wölte / warüber sämptliche Churfürsten vnd Stände deß Reichs etwan sich noch nicht vereinigen mögen / solches mit gütlicher Vnterrede vnd Handlung auß gestellet. Zum fünfften / daß Fürsten vnd Stände vber dieses bey allen andern / deß Römischen Reichs Constitutionen / vnd Exercitio, jhrer ordinari Jurisdiction zu Geist. vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Evangelischen Ertzftifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / als den Erbländern / wie auch männiglich / bey der Teutschen Libertet / vnd ordentlichen Rechten / nach Außweisung der Keyserlichen Capitulationen / deß Reichs Fundamental Satzungen / Constitutionen / vnd Ordnungen gehandhabet werden möchten: Zum sechsten / daß solches alles steiff vnd vnverbrüchlich zu halten / dergestalt versichert werde / daß erstlich Keyserliche Majest. bey dero Keyserlichen Hochheit vnnd Worten / alle obbeschrieben vnd nachfolgende Puncten / sampt vnd sonders / so der Keyserlichen Versprechnuß außtrücklich inserirt werden müsse / Keyserl. zu erfüllen / denselben auch vestiglich nachzusetzen / vnd darwider weder selbst zu thun / noch andern zu thun zuverstatten / sondern den Crayß darbey zuschützen / versprechen. Zum andern / daß Jhre Keys. Majest. Keys. Versprechnuß vnnd Ratihabition / vber diesen Vertrag Fürsten vnd Stände originaliter außhändigen liessen. Zum dritten / daß beyde Churfürstl. Durchl. zu Sachsen / vnd Brandenburg / vnd der gantze Ober Sächsische Crayß den Vertrag ebenmässig vollziehen / mit Zusagung / zum Fall der Crayß hinwider beschweret / demselben dargegen zu assistiren / inmassen auch dem Crayß nicht zuwider / auffn Fall / er contraveniendo darwider handlen würde / welches nicht beschehen solte / daß dann der Obersächsische Crayß / dem andern theil wider den Crayß Assistentz leisten möchte. Zum vierdten / daß dergleichen Vollenziehung / auch beyden Catholischen Churf. vnd Fürsten befördern / etc. Zum Fünfften / daß beyde Generaln sich verreversiren müssen / das Volck ohn allen Schaden / wie bey deß Crayses Postulaten vermeldet / auß dem Crayß / desselben Gräntzen / vnd den anreichenden Fürstenthumben vnd Landen gar hinweg / vnd an weit entlegene Oerther abzuführen vnd abzudancken. Zum sechsten vnd letzten / wird auff der Königl. Majest. zu Dennemarck / etc. gantz getrewe / wolgemeinte Erinnerung / vnd vnvmbgängliche hohe Notthurfft / bey diesem puncto assecurationis gehalten / daß zu mehrer Fortpflantz-vnd Erhaltung friedlichen rühigen Wolstands im Reich / die Catholischen Liga / jhr geworbenes Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß / so der Graff Tilly / rc. vnder seim Commando hette / auch anders darüber wolgemeldter Graff von Tilly nicht commandirete / weil solch Volck von der Röm. Keyserl. Majest. nicht dependiret / vnd dardurch diesem vnschuldigen Nidersächsischen Crayß / zu mehrmahlen / die allerhöchste Beschwerden zugefüget / völliglich nicht allein licentiren vnd abdancken / sondern auch die Ligam als ein fomentum aller Distractionen vnd Mißtrawens im Reich / gäntzlich cassiren vnd auffheben / wargegen Fürsten vnnd Stände sich bemühen wöllen / bey der Königl. Majest zu Dennemarck / rc. es dahin zu vermitteln / daß sie sich widerumb der gegen Liga entschlügen / darvon abtretten / vnd derselbigen renunciiren möchten. Vnd nach dem nunmehr ab diesem allem erscheine / daß der Königl. Majest. zu Dennemarck / rc. wie auch der Fürsten vnd Stände deß löblichen Crayses angewandte Anstellungen / Sorgen / Mühe / Arbeit / vnnd Expensen zu Recuperation vnnd Befestigung / deß so lang erwünschten Friedens / auch nur zu diesem einigen Zweck dirigiret / damit sie neben dero Land vnnd Leuthen / bey dem Religion vnd Prophanfrieden / Freyheit jhres Christlichen Gewissens / vnd hergebrachten Rechten vnd Gerechtigkeiten / in beständiger Ruhe / vnbeeinträchtiget verbleiben / vnnd für dergleichen Feindthätlichkeiten / ins künfftig assecuriret seyn möchten / zumahl jhnen auch kein grössere Frewde auff dieser Welt seyn würde / daß Keyserl. Majest. als jhr liebstes Oberhaupt / dermal einst selbst zum glücklichen Ruhestandt gelangen / so vieler Widerwertigkeit enthaben / die zwischen den Ständen deß Reichs eingewurtzelte Diffidentien weg geraumet / vnd denen mit so vieler tausendt armen Christen Seelen Seufftzen / Verderb / Verzweiffelung vnnd Blutstürtzungen / biß Dato continuirenden Vnruhen / ein Ende gemacht werden möge. So were leichtlichen zuermessen / mit was Befrembdung / vnd beschwerd Fürsten vnd Ständen / vnnd dero getrewen Räthen / eine so schwere / wiewol zur Vnschuld beygemessene Diffamation / fürkommen würd / als ob sie jhrem obligengen Beruff vnd Ampt / zu Widerbringung deß lieben Friedens / vnd deß Nidersächsischen Crayses gemeiner Sicherheit / Heil vnd Wolfahrt / biß dahero kein Genügen geleistet hetten / sich selbst vnd den löblichen Crayß praecipitirten / vnd was deß vnerfindlichen Anziehens auff der andern Seiten mehr were. sen / vnnd darwider in keinerley Wege handeln / noch jemandt beschweren / sondern begehrten allein dieses / daß es der Reformirten Ertzstiffter vnd Geistlichen Güter halben in altem Standt / darinnen sie vor diesen motibus begriffen gewesen / vnverändert gelassen / die Capitula vnd Geistliche Collegia, bey jhren Electionibus, vnd deren Postulati, Electi, vnd possedirende Stände / gleich andern / beym Exercitio Augspurgischer Confession / allermassen sie vber 30. 40. 50. vnnd mehr Jahren gewesen gelassen / daß sie in jhren Wahlländern mit mandatis, Commissionen / noch Visitationen / nicht betrücket / sondern vielmehr jhrer Ertzstiffter / vnd anderer Geistlichen Güter halber in Keyserl. Schutz genommen / vnd deren nit entsetzet. Da aber je etwas streitig gemacht werden wölte / warüber sämptliche Churfürsten vnd Stände deß Reichs etwan sich noch nicht vereinigen mögen / solches mit gütlicher Vnterrede vnd Handlung auß gestellet. Zum fünfften / daß Fürsten vnd Stände vber dieses bey allen andern / deß Römischen Reichs Constitutionen / vnd Exercitio, jhrer ordinari Jurisdiction zu Geist. vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Evangelischen Ertzftifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / als den Erbländern / wie auch männiglich / bey der Teutschen Libertet / vnd ordentlichen Rechten / nach Außweisung der Keyserlichen Capitulationen / deß Reichs Fundamental Satzungen / Constitutionen / vnd Ordnungen gehandhabet werden möchten: Zum sechsten / daß solches alles steiff vnd vnverbrüchlich zu halten / dergestalt versichert werde / daß erstlich Keyserliche Majest. bey dero Keyserlichen Hochheit vnnd Worten / alle obbeschrieben vnd nachfolgende Puncten / sampt vnd sonders / so der Keyserlichen Versprechnuß außtrücklich inserirt werden müsse / Keyserl. zu erfüllen / denselben auch vestiglich nachzusetzen / vnd darwider weder selbst zu thun / noch andern zu thun zuverstatten / sondern den Crayß darbey zuschützen / versprechen. Zum andern / daß Jhre Keys. Majest. Keys. Versprechnuß vnnd Ratihabition / vber diesen Vertrag Fürsten vnd Stände originaliter außhändigen liessen. Zum dritten / daß beyde Churfürstl. Durchl. zu Sachsen / vnd Brandenburg / vnd der gantze Ober Sächsische Crayß den Vertrag ebenmässig vollziehen / mit Zusagung / zum Fall der Crayß hinwider beschweret / demselben dargegen zu assistiren / inmassen auch dem Crayß nicht zuwider / auffn Fall / er contraveniendo darwider handlen würde / welches nicht beschehen solte / daß dann der Obersächsische Crayß / dem andern theil wider den Crayß Assistentz leisten möchte. Zum vierdten / daß dergleichen Vollenziehung / auch beyden Catholischen Churf. vnd Fürsten befördern / etc. Zum Fünfften / daß beyde Generaln sich verreversiren müssen / das Volck ohn allen Schaden / wie bey deß Crayses Postulaten vermeldet / auß dem Crayß / desselben Gräntzen / vnd den anreichenden Fürstenthumben vnd Landen gar hinweg / vnd an weit entlegene Oerther abzuführen vnd abzudancken. Zum sechsten vnd letzten / wird auff der Königl. Majest. zu Dennemarck / etc. gantz getrewe / wolgemeinte Erinnerung / vnd vnvmbgängliche hohe Notthurfft / bey diesem puncto assecurationis gehalten / daß zu mehrer Fortpflantz-vnd Erhaltung friedlichen rühigen Wolstands im Reich / die Catholischen Liga / jhr geworbenes Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß / so der Graff Tilly / rc. vnder seim Commando hette / auch anders darüber wolgemeldter Graff von Tilly nicht commandirete / weil solch Volck von der Röm. Keyserl. Majest. nicht dependiret / vnd dardurch diesem vnschuldigen Nidersächsischen Crayß / zu mehrmahlen / die allerhöchste Beschwerden zugefüget / völliglich nicht allein licentiren vnd abdancken / sondern auch die Ligam als ein fomentum aller Distractionen vnd Mißtrawens im Reich / gäntzlich cassiren vnd auffheben / wargegen Fürsten vnnd Stände sich bemühen wöllen / bey der Königl. Majest zu Dennemarck / rc. es dahin zu vermitteln / daß sie sich widerumb der gegen Liga entschlügen / darvon abtretten / vnd derselbigen renunciiren möchten. Vnd nach dem nunmehr ab diesem allem erscheine / daß der Königl. Majest. zu Dennemarck / rc. wie auch der Fürsten vnd Stände deß löblichen Crayses angewandte Anstellungen / Sorgen / Mühe / Arbeit / vnnd Expensen zu Recuperation vnnd Befestigung / deß so lang erwünschten Friedens / auch nur zu diesem einigen Zweck dirigiret / damit sie neben dero Land vnnd Leuthen / bey dem Religion vnd Prophanfrieden / Freyheit jhres Christlichen Gewissens / vnd hergebrachten Rechten vnd Gerechtigkeiten / in beständiger Ruhe / vnbeeinträchtiget verbleiben / vnnd für dergleichen Feindthätlichkeiten / ins künfftig assecuriret seyn möchten / zumahl jhnen auch kein grössere Frewde auff dieser Welt seyn würde / daß Keyserl. Majest. als jhr liebstes Oberhaupt / dermal einst selbst zum glücklichen Ruhestandt gelangen / so vieler Widerwertigkeit enthaben / die zwischen den Ständen deß Reichs eingewurtzelte Diffidentien weg geraumet / vnd denen mit so vieler tausendt armen Christen Seelen Seufftzen / Verderb / Verzweiffelung vnnd Blutstürtzungen / biß Dato continuirenden Vnruhen / ein Ende gemacht werden möge. So were leichtlichen zuermessen / mit was Befrembdung / vnd beschwerd Fürsten vnd Ständen / vnnd dero getrewen Räthen / eine so schwere / wiewol zur Vnschuld beygemessene Diffamation / fürkommen würd / als ob sie jhrem obligengen Beruff vnd Ampt / zu Widerbringung deß lieben Friedens / vnd deß Nidersächsischen Crayses gemeiner Sicherheit / Heil vnd Wolfahrt / biß dahero kein Genügen geleistet hetten / sich selbst vnd den löblichen Crayß praecipitirten / vnd was deß vnerfindlichen Anziehens auff der andern Seiten mehr were. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1141" n="1014"/> sen / vnnd darwider in keinerley Wege handeln / noch jemandt beschweren / sondern begehrten allein dieses / daß es der Reformirten Ertzstiffter vnd Geistlichen Güter halben in altem Standt / darinnen sie vor diesen motibus begriffen gewesen / vnverändert gelassen / die Capitula vnd Geistliche Collegia, bey jhren Electionibus, vnd deren Postulati, Electi, vnd possedirende Stände / gleich andern / beym Exercitio Augspurgischer Confession / allermassen sie vber 30. 40. 50. vnnd mehr Jahren gewesen gelassen / daß sie in jhren Wahlländern mit mandatis, Commissionen / noch Visitationen / nicht betrücket / sondern vielmehr jhrer Ertzstiffter / vnd anderer Geistlichen Güter halber in Keyserl. Schutz genommen / vnd deren nit entsetzet.</p> <p>Da aber je etwas streitig gemacht werden wölte / warüber sämptliche Churfürsten vnd Stände deß Reichs etwan sich noch nicht vereinigen mögen / solches mit gütlicher Vnterrede vnd Handlung auß gestellet.</p> <p>Zum fünfften / daß Fürsten vnd Stände vber dieses bey allen andern / deß Römischen Reichs Constitutionen / vnd Exercitio, jhrer ordinari Jurisdiction zu Geist. vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Evangelischen Ertzftifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / als den Erbländern / wie auch männiglich / bey der Teutschen Libertet / vnd ordentlichen Rechten / nach Außweisung der Keyserlichen Capitulationen / deß Reichs Fundamental Satzungen / Constitutionen / vnd Ordnungen gehandhabet werden möchten:</p> <p>Zum sechsten / daß solches alles steiff vnd vnverbrüchlich zu halten / dergestalt versichert werde / daß erstlich Keyserliche Majest. bey dero Keyserlichen Hochheit vnnd Worten / alle obbeschrieben vnd nachfolgende Puncten / sampt vnd sonders / so der Keyserlichen Versprechnuß außtrücklich inserirt werden müsse / Keyserl. zu erfüllen / denselben auch vestiglich nachzusetzen / vnd darwider weder selbst zu thun / noch andern zu thun zuverstatten / sondern den Crayß darbey zuschützen / versprechen.</p> <p>Zum andern / daß Jhre Keys. Majest. Keys. Versprechnuß vnnd Ratihabition / vber diesen Vertrag Fürsten vnd Stände originaliter außhändigen liessen.</p> <p>Zum dritten / daß beyde Churfürstl. Durchl. zu Sachsen / vnd Brandenburg / vnd der gantze Ober Sächsische Crayß den Vertrag ebenmässig vollziehen / mit Zusagung / zum Fall der Crayß hinwider beschweret / demselben dargegen zu assistiren / inmassen auch dem Crayß nicht zuwider / auffn Fall / er contraveniendo darwider handlen würde / welches nicht beschehen solte / daß dann der Obersächsische Crayß / dem andern theil wider den Crayß Assistentz leisten möchte.</p> <p>Zum vierdten / daß dergleichen Vollenziehung / auch beyden Catholischen Churf. vnd Fürsten befördern / etc.</p> <p>Zum Fünfften / daß beyde Generaln sich verreversiren müssen / das Volck ohn allen Schaden / wie bey deß Crayses Postulaten vermeldet / auß dem Crayß / desselben Gräntzen / vnd den anreichenden Fürstenthumben vnd Landen gar hinweg / vnd an weit entlegene Oerther abzuführen vnd abzudancken.</p> <p>Zum sechsten vnd letzten / wird auff der Königl. Majest. zu Dennemarck / etc. gantz getrewe / wolgemeinte Erinnerung / vnd vnvmbgängliche hohe Notthurfft / bey diesem puncto assecurationis gehalten / daß zu mehrer Fortpflantz-vnd Erhaltung friedlichen rühigen Wolstands im Reich / die Catholischen Liga / jhr geworbenes Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß / so der Graff Tilly / rc. vnder seim Commando hette / auch anders darüber wolgemeldter Graff von Tilly nicht commandirete / weil solch Volck von der Röm. Keyserl. Majest. nicht dependiret / vnd dardurch diesem vnschuldigen Nidersächsischen Crayß / zu mehrmahlen / die allerhöchste Beschwerden zugefüget / völliglich nicht allein licentiren vnd abdancken / sondern auch die Ligam als ein fomentum aller Distractionen vnd Mißtrawens im Reich / gäntzlich cassiren vnd auffheben / wargegen Fürsten vnnd Stände sich bemühen wöllen / bey der Königl. Majest zu Dennemarck / rc. es dahin zu vermitteln / daß sie sich widerumb der gegen Liga entschlügen / darvon abtretten / vnd derselbigen renunciiren möchten.</p> <p>Vnd nach dem nunmehr ab diesem allem erscheine / daß der Königl. Majest. zu Dennemarck / rc. wie auch der Fürsten vnd Stände deß löblichen Crayses angewandte Anstellungen / Sorgen / Mühe / Arbeit / vnnd Expensen zu Recuperation vnnd Befestigung / deß so lang erwünschten Friedens / auch nur zu diesem einigen Zweck dirigiret / damit sie neben dero Land vnnd Leuthen / bey dem Religion vnd Prophanfrieden / Freyheit jhres Christlichen Gewissens / vnd hergebrachten Rechten vnd Gerechtigkeiten / in beständiger Ruhe / vnbeeinträchtiget verbleiben / vnnd für dergleichen Feindthätlichkeiten / ins künfftig assecuriret seyn möchten / zumahl jhnen auch kein grössere Frewde auff dieser Welt seyn würde / daß Keyserl. Majest. als jhr liebstes Oberhaupt / dermal einst selbst zum glücklichen Ruhestandt gelangen / so vieler Widerwertigkeit enthaben / die zwischen den Ständen deß Reichs eingewurtzelte Diffidentien weg geraumet / vnd denen mit so vieler tausendt armen Christen Seelen Seufftzen / Verderb / Verzweiffelung vnnd Blutstürtzungen / biß Dato continuirenden Vnruhen / ein Ende gemacht werden möge.</p> <p>So were leichtlichen zuermessen / mit was Befrembdung / vnd beschwerd Fürsten vnd Ständen / vnnd dero getrewen Räthen / eine so schwere / wiewol zur Vnschuld beygemessene Diffamation / fürkommen würd / als ob sie jhrem obligengen Beruff vnd Ampt / zu Widerbringung deß lieben Friedens / vnd deß Nidersächsischen Crayses gemeiner Sicherheit / Heil vnd Wolfahrt / biß dahero kein Genügen geleistet hetten / sich selbst vnd den löblichen Crayß praecipitirten / vnd was deß vnerfindlichen Anziehens auff der andern Seiten mehr were.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1014/1141]
sen / vnnd darwider in keinerley Wege handeln / noch jemandt beschweren / sondern begehrten allein dieses / daß es der Reformirten Ertzstiffter vnd Geistlichen Güter halben in altem Standt / darinnen sie vor diesen motibus begriffen gewesen / vnverändert gelassen / die Capitula vnd Geistliche Collegia, bey jhren Electionibus, vnd deren Postulati, Electi, vnd possedirende Stände / gleich andern / beym Exercitio Augspurgischer Confession / allermassen sie vber 30. 40. 50. vnnd mehr Jahren gewesen gelassen / daß sie in jhren Wahlländern mit mandatis, Commissionen / noch Visitationen / nicht betrücket / sondern vielmehr jhrer Ertzstiffter / vnd anderer Geistlichen Güter halber in Keyserl. Schutz genommen / vnd deren nit entsetzet.
Da aber je etwas streitig gemacht werden wölte / warüber sämptliche Churfürsten vnd Stände deß Reichs etwan sich noch nicht vereinigen mögen / solches mit gütlicher Vnterrede vnd Handlung auß gestellet.
Zum fünfften / daß Fürsten vnd Stände vber dieses bey allen andern / deß Römischen Reichs Constitutionen / vnd Exercitio, jhrer ordinari Jurisdiction zu Geist. vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Evangelischen Ertzftifftern / vnd andern Geistlichen Gütern / als den Erbländern / wie auch männiglich / bey der Teutschen Libertet / vnd ordentlichen Rechten / nach Außweisung der Keyserlichen Capitulationen / deß Reichs Fundamental Satzungen / Constitutionen / vnd Ordnungen gehandhabet werden möchten:
Zum sechsten / daß solches alles steiff vnd vnverbrüchlich zu halten / dergestalt versichert werde / daß erstlich Keyserliche Majest. bey dero Keyserlichen Hochheit vnnd Worten / alle obbeschrieben vnd nachfolgende Puncten / sampt vnd sonders / so der Keyserlichen Versprechnuß außtrücklich inserirt werden müsse / Keyserl. zu erfüllen / denselben auch vestiglich nachzusetzen / vnd darwider weder selbst zu thun / noch andern zu thun zuverstatten / sondern den Crayß darbey zuschützen / versprechen.
Zum andern / daß Jhre Keys. Majest. Keys. Versprechnuß vnnd Ratihabition / vber diesen Vertrag Fürsten vnd Stände originaliter außhändigen liessen.
Zum dritten / daß beyde Churfürstl. Durchl. zu Sachsen / vnd Brandenburg / vnd der gantze Ober Sächsische Crayß den Vertrag ebenmässig vollziehen / mit Zusagung / zum Fall der Crayß hinwider beschweret / demselben dargegen zu assistiren / inmassen auch dem Crayß nicht zuwider / auffn Fall / er contraveniendo darwider handlen würde / welches nicht beschehen solte / daß dann der Obersächsische Crayß / dem andern theil wider den Crayß Assistentz leisten möchte.
Zum vierdten / daß dergleichen Vollenziehung / auch beyden Catholischen Churf. vnd Fürsten befördern / etc.
Zum Fünfften / daß beyde Generaln sich verreversiren müssen / das Volck ohn allen Schaden / wie bey deß Crayses Postulaten vermeldet / auß dem Crayß / desselben Gräntzen / vnd den anreichenden Fürstenthumben vnd Landen gar hinweg / vnd an weit entlegene Oerther abzuführen vnd abzudancken.
Zum sechsten vnd letzten / wird auff der Königl. Majest. zu Dennemarck / etc. gantz getrewe / wolgemeinte Erinnerung / vnd vnvmbgängliche hohe Notthurfft / bey diesem puncto assecurationis gehalten / daß zu mehrer Fortpflantz-vnd Erhaltung friedlichen rühigen Wolstands im Reich / die Catholischen Liga / jhr geworbenes Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß / so der Graff Tilly / rc. vnder seim Commando hette / auch anders darüber wolgemeldter Graff von Tilly nicht commandirete / weil solch Volck von der Röm. Keyserl. Majest. nicht dependiret / vnd dardurch diesem vnschuldigen Nidersächsischen Crayß / zu mehrmahlen / die allerhöchste Beschwerden zugefüget / völliglich nicht allein licentiren vnd abdancken / sondern auch die Ligam als ein fomentum aller Distractionen vnd Mißtrawens im Reich / gäntzlich cassiren vnd auffheben / wargegen Fürsten vnnd Stände sich bemühen wöllen / bey der Königl. Majest zu Dennemarck / rc. es dahin zu vermitteln / daß sie sich widerumb der gegen Liga entschlügen / darvon abtretten / vnd derselbigen renunciiren möchten.
Vnd nach dem nunmehr ab diesem allem erscheine / daß der Königl. Majest. zu Dennemarck / rc. wie auch der Fürsten vnd Stände deß löblichen Crayses angewandte Anstellungen / Sorgen / Mühe / Arbeit / vnnd Expensen zu Recuperation vnnd Befestigung / deß so lang erwünschten Friedens / auch nur zu diesem einigen Zweck dirigiret / damit sie neben dero Land vnnd Leuthen / bey dem Religion vnd Prophanfrieden / Freyheit jhres Christlichen Gewissens / vnd hergebrachten Rechten vnd Gerechtigkeiten / in beständiger Ruhe / vnbeeinträchtiget verbleiben / vnnd für dergleichen Feindthätlichkeiten / ins künfftig assecuriret seyn möchten / zumahl jhnen auch kein grössere Frewde auff dieser Welt seyn würde / daß Keyserl. Majest. als jhr liebstes Oberhaupt / dermal einst selbst zum glücklichen Ruhestandt gelangen / so vieler Widerwertigkeit enthaben / die zwischen den Ständen deß Reichs eingewurtzelte Diffidentien weg geraumet / vnd denen mit so vieler tausendt armen Christen Seelen Seufftzen / Verderb / Verzweiffelung vnnd Blutstürtzungen / biß Dato continuirenden Vnruhen / ein Ende gemacht werden möge.
So were leichtlichen zuermessen / mit was Befrembdung / vnd beschwerd Fürsten vnd Ständen / vnnd dero getrewen Räthen / eine so schwere / wiewol zur Vnschuld beygemessene Diffamation / fürkommen würd / als ob sie jhrem obligengen Beruff vnd Ampt / zu Widerbringung deß lieben Friedens / vnd deß Nidersächsischen Crayses gemeiner Sicherheit / Heil vnd Wolfahrt / biß dahero kein Genügen geleistet hetten / sich selbst vnd den löblichen Crayß praecipitirten / vnd was deß vnerfindlichen Anziehens auff der andern Seiten mehr were.
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