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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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den / daß sie sich hierunter in acht nehmen / vnd solches fürs erste.

Zum andern daß Jhr. Königl. May. als Obrister / nebens Fürsten vnd Ständen / den Graffen zu Manßfeld mit seiner Armee / auß diesem Crayß zuschaffen.

Zum dritten jhrer Contestationen / zu würcklicher Nachsetzung / gegen Jhre Keys. May. nichts feindliches fürnehmen / sondern in deren Devotion vnd Gehorsamb / nach wie vor / beständiglich verharren.

Zum vierdten / deßgleichen andern gehorsamen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / als jhren Mitgliedern / auff gleichmässige vffrichtige Gegenbezeigung / alle Dienst / Freundschafft vnd guten Willen erzeigen.

Zum fünfften / da auch der Fürsten vnd Stände Notthurfft erfordern würde / zu Defension deß Crayses sich zu Verfassung zustellen / sie sich jederzeit in den Schrancken deß H. Römischen Reichs Fundamental Gesetzen vnd Constitutionen / auch dieses Crayses Abschieden behalten / vnnd der Römischen Keyserl. Majest. einen weg wie den andern / allen schuldigen Gehorsamb leysten.

Vnd zum sechsten vnnd letzten vber dieses alles genugsame Versicherung thun / den Vertrag mit eigenen Händen vnderzeichnen / vnnd jhren Fürstlichen Insigeln corroborirn / was darinnen dieses theils zu leisten bewilliget / solches bey Fürstlichen Ehren / Worten vnd Pflichten / damit Jh. Keys. Majest. vnd dem Reich / sie verwandt zuhalten / zusagen / solches auch durch Abdanckung jhres Kriegsvolcks realiter bestettigen / vnd darwider in keinerley wege ichtwas thun / oder andern zuthun verstatten wölten.

Doch dieses alles war zuvorhero in nachgesetzen Puncten / dem Crayß gleichmässige Satisfaction gemacht worden / vnnd anderer gestalt nicht.

Erstlich daß beyde Generalen mit jhren vndergebenen Armeen den Crayß / desselben Gräntzen / auch was den Crayß Ständen / ausserhalb deß Crayses zuständig / ohne einige ferrnere Beschädigung vnverzüglich quittiren / das Kriegsvolck an weit entlegene Oerther abführen / alle eingenommene Päß vnnd Oerther / an der Elb vnd Weser / in Betrachtung / daß dem Hertzog von Braunschweig gerührter Weserstrohm / mit denen darauff erlangeten / vnd hergebrachten Gerechtigkeiten zuständig / gäntzlich raumen / dann ferner alle an der Weser (oben von Minden anzufahren / allda die Werra / vnnd Fulda zusammen kommen / vnd also den Weserstrohm hinab / biß vnder Minden an das Bremisch territorium, vnd von dannen biß garhinunter) gelegene Oerther / Vestung / Häuser / Stätte / Flecken / Märckte vnd Dörffer / von aller Besatzung vnd andern Beschwerden entfreyen / vnnd damit ferner nicht aggraviren / sondern alle solche Oerther vnd Ströhme gantz frey vnbesetzt / der Commercien halben allerdings vnversperret lassen / auch damit die Lande zu beständiger Sicherheit kommen / vnd nicht zu stetswärender Forcht / feindlichen Vberzugs / vnd Excursionen begriffen seyn möchten / völliglich widerumb abtretten.

Zum andern die occupata ohne Entgelt gleichfals plenarie restituiren / die Restantien anViehe / Getraid / Munition / Haußbüchern / Registraturen / auch Brieff vnd Siegel / vnd dergleichen an denen Orten / da solches noch vorhanden / ohnverrücket lassen / nichts davon verwenden / noch andern dasselbe zuthun verstatten solten.

So viel aber die geforderten ablata, welche nicht mehr in rerum natura, auch Restitution der zugefügten Schaden / Kriegs-vnd andere Vnkosten betreffe / wofern die Römische Keys. Majest. vnd beyde Generalen die durch diesen Crayß keines wegs vervrsachete Kriegskosten / weil beyde Generalen / deren gar wol geübriget seyn können / nicht mit dunckeln Worten / sondern pure lediglich / gäntzlich fallen zulassen / sich erkläreten / Hertzog Christians deß Eltern zu Braunschweig vnd Lünenburg / deß Stiffts Hildesheimb / vnnd aller anderer / so dißfalls wegen erlittener Schaden / einige Forderung zu haben vermeinten / dieselbe vermittelst einer General amnestia, damit alle Occasionen zukünfftiger Vneinigkeit / darauff etwan newe motus im Crayß entstehen möchten / abgeschnitten / beständiglich remittiren / jhren pretendirten Juribus, actionibus, implorationi officii judicis, vnd wie das Namen haben mög / kräfftiglich vnnd verbindlich renunciiren / darzu beyde Generaln nach gesetzte Puncten pure belieben vnd eingehen / vnd daß diß alles copulative vnd zugleich erfüllet / verfügen vnd anschaffen würden.

Auff solchen Fall versehen sich die Crayß Gesandten / vnd zweiffeln gar nicht / jhre Herrschafften auch von gesuchter Restitution / derer erlittenen Schaden / auß Lieb / zum friedlichen Ruhestandt / abstehen / vnd die König. M. zu Erlassung der auffgewandten Kriegskosten bewegen / vnd Frieden disponiren würden.

Zum dritten / daß der Crayß / vnnd alle desselben Fürstenthumb / Lande / vnd was droben beym ersten Articul specificiret / hiernechst mit fernern Kriegspressuren / vnd allen andern Hostiliteten / wie die Namen haben mögen / nicht beschweret / noch anderen dergleichen zu verüben gestattet / vielweniger andern Armeen / wie die auch mögen genennet werden / vnder was Schein es geschehen köndte / nicht hereyn gezogen / sondern Fürsten vnnd Ständen deß Crayses / so wol Geist - als Weltliche / bey deß Römischen Reichs Landfrieden / vnd gemeinen Rechten / ruhig verbleiben / vnd gelassen.

Zum vierdten / daß Fürsten vnd Stände / keine vnzulässige Extension deß Religion Friedens / auff das jenige / was darinnen nicht verabschiedet / sondern auff weiterer allgemeiner gütlicher Vergleichung Jhrer Keyserl. Maiest. vnnd der sämptlichen Chur-Fürsten vnd Stände deß Römischen Reichs beruhen möchte / suchen thäten / daß sie erklären / daß sie den Religionfrieden in seinen Würden vnnd Esse wöllen verbleiben las-

den / daß sie sich hierunter in acht nehmen / vnd solches fürs erste.

Zum andern daß Jhr. Königl. May. als Obrister / nebens Fürsten vnd Ständen / den Graffen zu Manßfeld mit seiner Armee / auß diesem Crayß zuschaffen.

Zum dritten jhrer Contestationen / zu würcklicher Nachsetzung / gegen Jhre Keys. May. nichts feindliches fürnehmen / sondern in deren Devotion vnd Gehorsamb / nach wie vor / beständiglich verharren.

Zum vierdten / deßgleichen andern gehorsamen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / als jhren Mitgliedern / auff gleichmässige vffrichtige Gegenbezeigung / alle Dienst / Freundschafft vnd guten Willen erzeigen.

Zum fünfften / da auch der Fürsten vnd Stände Notthurfft erfordern würde / zu Defension deß Crayses sich zu Verfassung zustellen / sie sich jederzeit in den Schrancken deß H. Römischen Reichs Fundamental Gesetzen vnd Constitutionen / auch dieses Crayses Abschieden behalten / vnnd der Römischen Keyserl. Majest. einen weg wie den andern / allen schuldigen Gehorsamb leysten.

Vnd zum sechsten vnnd letzten vber dieses alles genugsame Versicherung thun / den Vertrag mit eigenen Händen vnderzeichnen / vnnd jhren Fürstlichen Insigeln corroborirn / was darinnen dieses theils zu leisten bewilliget / solches bey Fürstlichen Ehren / Worten vnd Pflichten / damit Jh. Keys. Majest. vnd dem Reich / sie verwandt zuhalten / zusagen / solches auch durch Abdanckung jhres Kriegsvolcks realiter bestettigen / vnd darwider in keinerley wege ichtwas thun / oder andern zuthun verstatten wölten.

Doch dieses alles war zuvorhero in nachgesetzen Puncten / dem Crayß gleichmässige Satisfaction gemacht worden / vnnd anderer gestalt nicht.

Erstlich daß beyde Generalen mit jhren vndergebenen Armeen den Crayß / desselben Gräntzen / auch was den Crayß Ständen / ausserhalb deß Crayses zuständig / ohne einige ferrnere Beschädigung vnverzüglich quittiren / das Kriegsvolck an weit entlegene Oerther abführen / alle eingenommene Päß vnnd Oerther / an der Elb vnd Weser / in Betrachtung / daß dem Hertzog von Braunschweig gerührter Weserstrohm / mit denen darauff erlangeten / vnd hergebrachten Gerechtigkeiten zuständig / gäntzlich raumen / dann ferner alle an der Weser (oben von Minden anzufahren / allda die Werra / vnnd Fulda zusammen kommen / vnd also den Weserstrohm hinab / biß vnder Minden an das Bremisch territorium, vnd von dannen biß garhinunter) gelegene Oerther / Vestung / Häuser / Stätte / Flecken / Märckte vnd Dörffer / von aller Besatzung vnd andern Beschwerden entfreyen / vnnd damit ferner nicht aggraviren / sondern alle solche Oerther vnd Ströhme gantz frey vnbesetzt / der Commercien halben allerdings vnversperret lassen / auch damit die Lande zu beständiger Sicherheit kommen / vnd nicht zu stetswärender Forcht / feindlichen Vberzugs / vnd Excursionen begriffen seyn möchten / völliglich widerumb abtretten.

Zum andern die occupata ohne Entgelt gleichfals plenarie restituiren / die Restantien anViehe / Getraid / Munition / Haußbüchern / Registraturen / auch Brieff vnd Siegel / vnd dergleichen an denen Orten / da solches noch vorhanden / ohnverrücket lassen / nichts davon verwenden / noch andern dasselbe zuthun verstatten solten.

So viel aber die geforderten ablata, welche nicht mehr in rerum natura, auch Restitution der zugefügten Schaden / Kriegs-vnd andere Vnkosten betreffe / wofern die Römische Keys. Majest. vnd beyde Generalen die durch diesen Crayß keines wegs vervrsachete Kriegskosten / weil beyde Generalen / deren gar wol geübriget seyn können / nicht mit dunckeln Worten / sondern purè lediglich / gäntzlich fallen zulassen / sich erkläreten / Hertzog Christians deß Eltern zu Braunschweig vnd Lünenburg / deß Stiffts Hildesheimb / vnnd aller anderer / so dißfalls wegen erlittener Schaden / einige Forderung zu haben vermeinten / dieselbe vermittelst einer General amnestia, damit alle Occasionen zukünfftiger Vneinigkeit / darauff etwan newe motus im Crayß entstehen möchten / abgeschnitten / beständiglich remittiren / jhren pretendirten Juribus, actionibus, implorationi officii judicis, vnd wie das Namen haben mög / kräfftiglich vnnd verbindlich renunciiren / darzu beyde Generaln nach gesetzte Puncten purè belieben vnd eingehen / vnd daß diß alles copulativè vnd zugleich erfüllet / verfügen vnd anschaffen würden.

Auff solchen Fall versehen sich die Crayß Gesandten / vnd zweiffeln gar nicht / jhre Herrschafften auch von gesuchter Restitution / derer erlittenen Schaden / auß Lieb / zum friedlichen Ruhestandt / abstehen / vnd die König. M. zu Erlassung der auffgewandten Kriegskosten bewegen / vnd Frieden disponiren würden.

Zum dritten / daß der Crayß / vnnd alle desselben Fürstenthumb / Lande / vnd was droben beym ersten Articul specificiret / hiernechst mit fernern Kriegspressuren / vnd allen andern Hostiliteten / wie die Namen haben mögen / nicht beschweret / noch anderen dergleichen zu verüben gestattet / vielweniger andern Armeen / wie die auch mögen genennet werden / vnder was Schein es geschehen köndte / nicht hereyn gezogen / sondern Fürsten vnnd Ständen deß Crayses / so wol Geist - als Weltliche / bey deß Römischen Reichs Landfrieden / vnd gemeinen Rechten / ruhig verbleiben / vnd gelassen.

Zum vierdten / daß Fürsten vnd Stände / keine vnzulässige Extension deß Religion Friedens / auff das jenige / was darinnen nicht verabschiedet / sondern auff weiterer allgemeiner gütlicher Vergleichung Jhrer Keyserl. Maiest. vnnd der sämptlichen Chur-Fürsten vnd Stände deß Römischen Reichs beruhen möchte / suchen thäten / daß sie erklären / daß sie den Religionfrieden in seinen Würden vnnd Esse wöllen verbleiben las-

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          <p>Zum andern daß Jhr. Königl. May. als Obrister / nebens Fürsten vnd Ständen / den                      Graffen zu Manßfeld mit seiner Armee / auß diesem Crayß zuschaffen.</p>
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          <p>Zum vierdten / deßgleichen andern gehorsamen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs                      / als jhren Mitgliedern / auff gleichmässige vffrichtige Gegenbezeigung / alle                      Dienst / Freundschafft vnd guten Willen erzeigen.</p>
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          <p>Vnd zum sechsten vnnd letzten vber dieses alles genugsame Versicherung thun / den                      Vertrag mit eigenen Händen vnderzeichnen / vnnd jhren Fürstlichen Insigeln                      corroborirn / was darinnen dieses theils zu leisten bewilliget / solches bey                      Fürstlichen Ehren / Worten vnd Pflichten / damit Jh. Keys. Majest. vnd dem Reich                      / sie verwandt zuhalten / zusagen / solches auch durch Abdanckung jhres                      Kriegsvolcks realiter bestettigen / vnd darwider in keinerley wege ichtwas thun                      / oder andern zuthun verstatten wölten.</p>
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          <p>Auff solchen Fall versehen sich die Crayß Gesandten / vnd zweiffeln gar nicht /                      jhre Herrschafften auch von gesuchter Restitution / derer erlittenen Schaden /                      auß Lieb / zum friedlichen Ruhestandt / abstehen / vnd die König. M. zu                      Erlassung der auffgewandten Kriegskosten bewegen / vnd Frieden disponiren                      würden.</p>
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Majest. einen weg wie den andern / allen schuldigen Gehorsamb leysten. Vnd zum sechsten vnnd letzten vber dieses alles genugsame Versicherung thun / den Vertrag mit eigenen Händen vnderzeichnen / vnnd jhren Fürstlichen Insigeln corroborirn / was darinnen dieses theils zu leisten bewilliget / solches bey Fürstlichen Ehren / Worten vnd Pflichten / damit Jh. Keys. Majest. vnd dem Reich / sie verwandt zuhalten / zusagen / solches auch durch Abdanckung jhres Kriegsvolcks realiter bestettigen / vnd darwider in keinerley wege ichtwas thun / oder andern zuthun verstatten wölten. Doch dieses alles war zuvorhero in nachgesetzen Puncten / dem Crayß gleichmässige Satisfaction gemacht worden / vnnd anderer gestalt nicht. Erstlich daß beyde Generalen mit jhren vndergebenen Armeen den Crayß / desselben Gräntzen / auch was den Crayß Ständen / ausserhalb deß Crayses zuständig / ohne einige ferrnere Beschädigung vnverzüglich quittiren / das Kriegsvolck an weit entlegene Oerther abführen / alle eingenommene Päß vnnd Oerther / an der Elb vnd Weser / in Betrachtung / daß dem Hertzog von Braunschweig gerührter Weserstrohm / mit denen darauff erlangeten / vnd hergebrachten Gerechtigkeiten zuständig / gäntzlich raumen / dann ferner alle an der Weser (oben von Minden anzufahren / allda die Werra / vnnd Fulda zusammen kommen / vnd also den Weserstrohm hinab / biß vnder Minden an das Bremisch territorium, vnd von dannen biß garhinunter) gelegene Oerther / Vestung / Häuser / Stätte / Flecken / Märckte vnd Dörffer / von aller Besatzung vnd andern Beschwerden entfreyen / vnnd damit ferner nicht aggraviren / sondern alle solche Oerther vnd Ströhme gantz frey vnbesetzt / der Commercien halben allerdings vnversperret lassen / auch damit die Lande zu beständiger Sicherheit kommen / vnd nicht zu stetswärender Forcht / feindlichen Vberzugs / vnd Excursionen begriffen seyn möchten / völliglich widerumb abtretten. Zum andern die occupata ohne Entgelt gleichfals plenarie restituiren / die Restantien anViehe / Getraid / Munition / Haußbüchern / Registraturen / auch Brieff vnd Siegel / vnd dergleichen an denen Orten / da solches noch vorhanden / ohnverrücket lassen / nichts davon verwenden / noch andern dasselbe zuthun verstatten solten. So viel aber die geforderten ablata, welche nicht mehr in rerum natura, auch Restitution der zugefügten Schaden / Kriegs-vnd andere Vnkosten betreffe / wofern die Römische Keys. Majest. vnd beyde Generalen die durch diesen Crayß keines wegs vervrsachete Kriegskosten / weil beyde Generalen / deren gar wol geübriget seyn können / nicht mit dunckeln Worten / sondern purè lediglich / gäntzlich fallen zulassen / sich erkläreten / Hertzog Christians deß Eltern zu Braunschweig vnd Lünenburg / deß Stiffts Hildesheimb / vnnd aller anderer / so dißfalls wegen erlittener Schaden / einige Forderung zu haben vermeinten / dieselbe vermittelst einer General amnestia, damit alle Occasionen zukünfftiger Vneinigkeit / darauff etwan newe motus im Crayß entstehen möchten / abgeschnitten / beständiglich remittiren / jhren pretendirten Juribus, actionibus, implorationi officii judicis, vnd wie das Namen haben mög / kräfftiglich vnnd verbindlich renunciiren / darzu beyde Generaln nach gesetzte Puncten purè belieben vnd eingehen / vnd daß diß alles copulativè vnd zugleich erfüllet / verfügen vnd anschaffen würden. Auff solchen Fall versehen sich die Crayß Gesandten / vnd zweiffeln gar nicht / jhre Herrschafften auch von gesuchter Restitution / derer erlittenen Schaden / auß Lieb / zum friedlichen Ruhestandt / abstehen / vnd die König. M. zu Erlassung der auffgewandten Kriegskosten bewegen / vnd Frieden disponiren würden. Zum dritten / daß der Crayß / vnnd alle desselben Fürstenthumb / Lande / vnd was droben beym ersten Articul specificiret / hiernechst mit fernern Kriegspressuren / vnd allen andern Hostiliteten / wie die Namen haben mögen / nicht beschweret / noch anderen dergleichen zu verüben gestattet / vielweniger andern Armeen / wie die auch mögen genennet werden / vnder was Schein es geschehen köndte / nicht hereyn gezogen / sondern Fürsten vnnd Ständen deß Crayses / so wol Geist - als Weltliche / bey deß Römischen Reichs Landfrieden / vnd gemeinen Rechten / ruhig verbleiben / vnd gelassen. Zum vierdten / daß Fürsten vnd Stände / keine vnzulässige Extension deß Religion Friedens / auff das jenige / was darinnen nicht verabschiedet / sondern auff weiterer allgemeiner gütlicher Vergleichung Jhrer Keyserl. Maiest. vnnd der sämptlichen Chur-Fürsten vnd Stände deß Römischen Reichs beruhen möchte / suchen thäten / daß sie erklären / daß sie den Religionfrieden in seinen Würden vnnd Esse wöllen verbleiben las-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1013. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1140>, abgerufen am 23.11.2024.