Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

cerationen / Salva Guardien vnd andern Sicherungsbrieffen stracks zuwider / mit Durchzügen / Einlägerungen / Außplünderungen vnd anderm dergleichen beschweret / auch endlich dardurch in den jetzigen Jammer gesetz worden: so bitten Fürsten vnd Stände / Jhr. Keys. M. wölle diß vnverschuldete Elendt vnd Bedrangnussen nicht allein abschaffen / sondern auch bey dem Religionen: vnd Prophan Frieden / sie in jhren Erb: vnd Wahl Landen schützen / vnnd die administrationem Iustitiae also moderiren / damit der Lauff deß hergebrachten Exercitii Augspurgischer Confession darinn nicht möge gehindert oder versperret werden.

Anreichend zum 3. die Articul in specie, erachteten die Crayß Stände fast für vnnötig / sich darauff in particulari einzulassen / bevorab die Abgesandten sich auff deß Crayses proponirte Media sich in specie nicht vernehmen lassen / vielmehr aber es sich ansehen liesse / als wolte man dieselbe beyseits setzen / dem Crayß das Ziel verrücken / vnd dardurch allerhandt praejudicirliche Consequentzen verursachen: Aber wie dem / damit Fürsten vnnd Ständen / als ob sie hierunter Weitläufftigkeit suchten / nicht möchte beygemessen werden / wolten sie sich darauff / jedoch mit Vorbehalt / deß Crayses Friedens Mittel / also erklärt haben:

Daß nämlich erstlich die Licentirung vom König in Dennemarck / auch Fürsten vnd Ständen vnfehlbar erfolgen solte / wann der Crayß zuvor deß Religion: vnd Prophan Friedens genugsam versichert / auch vergewissert / daß bey de Generalen die zwo Armeen gäntzlich abführen / den Crayß quittiren / die Occupata ohne Entgelt in vorigen Stand restituiren / den Crayß hiernechst mit Einquartierungen vnd andern Hostilitäten weiter nicht beschweren würden: vnd was dergleichen mehr an dieser seiten begehret worden.

Wann nun 2. die Fürsten vnd Stände dardurch zur Ruhe gelanget / oder daß sie darzu gelangen solten / versichert würden / wolten sie die Licentirung zu Werck stellen / vnd das abgedanckte Volck niemanden vberlassen.

Vnd liessen es sonsten deß Crayses Gesandten 3. wegen deß Mannsfelders / mit deme sie nichts zuschaffen / bey jhrer hiebevor geschehenen Resolution bewenden.

Es solten auch Jhre Keyserl. Majest. sich versichert halten / daß die Fürsten vnd Stände wider Jhre May. oder die gehorsame Chur: Fürsten vnd Stände niemals etwas Feindseliges practicirt oder gehandelt / also sie in solcher gehorsamen Intention vnnd Devotion zu continuiren gäntzlich gemeynet / begehrten ein mehrers nicht / als daß sie bey den Reichs Constitutionen / dem Religion: vnd Prophan Frieden / Exercitio Augspurgischer Confession, vnd hergebrachter Iurisdiction, vnd was deme ferrner anhängig / möchten geschützet werden.

Allermassen nun zum 5. der Crayß keiner vnzulässigen vnd verdächtigen Werbungen bewußt / also würden sich Fürsten vnd Stände auch hinfüro nicht darzu bewegen lassen / sondern sich jederzeit erzeigen / wie gehorsamen Reichsfürsten wol anständig: wolten jhnen aber hiebey deß Reichs Constitutiones vnd dieses Crayses Verfassung vorbehalten haben / mit dem Versprechen / daß darwidern nichts gehandelt / noch anderen darwider zu handeln verstattet werden solte.

Vnd consequenter da zum 6. es hiernechst die Notdurffterforderte / sich in Verfassung zu stellen / wolten sie darbey deß Reichs Fundamental Geseß vnd Constitutiones, auch dieses Crayses Abschiedt in Acht nehmen / der Keys. Majest. federzeit allen schuldigen Gehorsamb leysten / andern Mitgliedern deß Reichs alle Freundschafft vnd guten Willen erweissen / vnd von selben dergleichen widerumb gewärtig seyn.

Als auch zum 7. zu mehrmalen dargethan / daß dieser Crayß zur widerigen Armatur keine Vrsach gegeben / sondern jederzeit contestirt / daß jhre Kriegsverfassung allein ad defensionem deß Crayses angesehen / auch kein Actus positivus mit Bestand beyzubringen / darauß das Widerspiel sich erzeigte: als wolten sie sich versehen / man wüde Fürsten vnd Ständen mit geforderter Restitution der Kriegskosten die sie nicht verursacht / billich vubelästiget lassen.

So weren auch 8. Fürsten vnd Stände Hertzog Christians zu Braunschweig vnd Lüneburg geforderten Abtrag für zugefügte Schäden / neben dem / daß dieser Punct hiehero nicht gehörig / gar nichts geständig / sondern liessen es bey jhrem Schreiben / so sie deßwegen an jhne abgehen lassen / bewenden.

Bey dem 9. Articul würde es deß Crayses halben / wann derselbe zuvorher in Friedt vnnd Ruhe gesetzt / an schuldiger Bezeig: vnd Versicherung nicht ermangeln.

Was bey dem 10. Articul die Abgesandten sich erböthen / darmit würden Fürsten vnd Stände sich nicht contentirn lassen / sondern weil sie in Puncto Assecurationis vnd sonsten sich jhres Gemüts in den vbergebenen mediis compositionis allbereit vorhin zur Gnüge erkläret / so liessen sie es darbey bewenden / wolten sich hiemit darauff gezogen / vnd die Interponenten ersucht haben / nunmehr sich ins Mittel zu legen / mit den Tractaten vber den mediis pacificationis einen Anfang zu machen / vnd die Gegentheil dahin zu disponiren / daß sie sich der Billichkeit nach erzeigten / vnnd eine solche Demonstration thun möchten / darauß zuverspüren / daß sie diesen Jhrer Keys. M. getrew erfundenen Crayß / vielmehr vor endlichem Vndergang zu praeserviren geneigt / als in Ruin zusetzen gemeynet seyen. Der Crayß er biete sich ein vor alle mal / vnd zum Vberfluß dahin / daß sie das Kriegsvolck abzudancken gemeinet / sedoch factis faciendis, vnd gegen genugsamer Versicherung deß Religion: vnnd Prophan Fridens / vnd daß die widrige Armeen ohn einige weitere Beleydigung / erst abgeführet / der Crayß vom selbigen gantz entlediget / vnd im vbrigen jhnen gebürende gleichmässige Satisfaction gethan werden möge.

1626

1626. Tyllische Antwort auff deß Crayses Resolution von dato 28. Dec. Diese deß Crayses Resolution ward also den Churfürstlichen Interponenten vbergeben / die sie nachmals den Friedländischen vnnd Tyllischen zugestellet. Worauff die Tyllische den 7. 17. Januarij deß 1626. Jahrs also geantwortet:

Demnach auß der Fürsten vnd Stände deß Crayses Gegenerklärung vnnd andern Acten erscheine / daß die gantze Friedens-Tractation / vnnd die endlich gütliche Vergleichung auff folgenden Puncten noch beruhe: Als nämlich / daß der König in Dennemarck vnd die Fürsten vnd Stände deß Crayses jhr Kriegsvolck licentirten. 2. Dasselbe niemand vberliessen. 3. Jetzo vnd ins künfftig es mit Jhrer Keys. Majest. vnd dero getrewen assistirenden Chur: Fürsten vnd Städen hielten / dero keinen beleydigten. 4. Den Mannsfelder vnd dessen Adhaerenten verfolgten 5. Die Kriegskosten abtrügen. 6. Hertzog Christian von Braunschweig erlittenen Schadens halber schadloß hielten. 7. Beständige Versicherung leysteten: dargegen Jhr. Keys. Majest. Fürsten vnd Stände in jhren Erb: vnd Wahl-Ländern / wider den Religion: vnd Prophan Frieden / vnd andere Constitutionen nicht graviren / am freyen Exercitio Augspurgischer Confession vnd hergebrachten Iurisdiction, vnd was deme ferrner anhängig / nicht betrüben noch behindern / sondern schützen vnd handhaben / der Graff von Tylli vnd Hertzog von Fridland mit jhren Armeen von deß Cray ses Grundt vnd Boden wider abziehen / den Crayß hiernechst

cerationen / Salva Guardien vnd andern Sicherungsbrieffen stracks zuwider / mit Durchzügen / Einlägerungen / Außplünderungen vnd anderm dergleichẽ beschweret / auch endlich dardurch in den jetzigen Jammer gesetz worden: so bitten Fürsten vnd Stände / Jhr. Keys. M. wölle diß vnverschuldete Elendt vnd Bedrangnussen nicht allein abschaffen / sondern auch bey dem Religionen: vñ Prophan Frieden / sie in jhren Erb: vnd Wahl Landen schützen / vnnd die administrationem Iustitiae also moderiren / damit der Lauff deß hergebrachten Exercitii Augspurgischer Confession darinn nicht möge gehindert oder versperret werden.

Anreichend zum 3. die Articul in specie, erachteten die Crayß Stände fast für vnnötig / sich darauff in particulari einzulassen / bevorab die Abgesandten sich auff deß Crayses proponirte Media sich in specie nicht vernehmẽ lassen / vielmehr aber es sich ansehen liesse / als wolte man dieselbe beyseits setzen / dem Crayß das Ziel verrücken / vñ dardurch allerhandt praejudicirliche Consequentzen verursachen: Aber wie dem / damit Fürsten vnnd Ständen / als ob sie hierunter Weitläufftigkeit suchten / nicht möchte beygemessen werden / wolten sie sich darauff / jedoch mit Vorbehalt / deß Crayses Friedens Mittel / also erklärt haben:

Daß nämlich erstlich die Licentirung vom König in Dennemarck / auch Fürsten vnd Ständen vnfehlbar erfolgen solte / wann der Crayß zuvor deß Religion: vnd Prophan Friedens genugsam versichert / auch vergewissert / daß bey de Generalen die zwo Armeen gäntzlich abführen / den Crayß quittiren / die Occupata ohne Entgelt in vorigen Stand restituiren / den Crayß hiernechst mit Einquartierungen vnd andern Hostilitäten weiter nicht beschweren würden: vnd was dergleichen mehr an dieser seiten begehret worden.

Wann nun 2. die Fürsten vnd Stände dardurch zur Ruhe gelanget / oder daß sie darzu gelangen solten / versichert würdẽ / wolten sie die Licentirung zu Werck stellen / vnd das abgedanckte Volck niemanden vberlassen.

Vnd liessen es sonsten deß Crayses Gesandten 3. wegen deß Mannsfelders / mit deme sie nichts zuschaffen / bey jhrer hiebevor geschehenen Resolution bewenden.

Es solten auch Jhre Keyserl. Majest. sich versichert halten / daß die Fürsten vnd Stände wider Jhre May. oder die gehorsame Chur: Fürsten vnd Stände niemals etwas Feindseliges practicirt oder gehandelt / also sie in solcher gehorsamen Intention vnnd Devotion zu continuiren gäntzlich gemeynet / begehrten ein mehrers nicht / als daß sie bey den Reichs Constitutionen / dem Religion: vnd Prophan Frieden / Exercitio Augspurgischer Confession, vnd hergebrachter Iurisdiction, vnd was deme ferrner anhängig / möchten geschützet werden.

Allermassen nun zum 5. der Crayß keiner vnzulässigẽ vnd verdächtigen Werbungen bewußt / also würden sich Fürsten vnd Stände auch hinfüro nicht darzu bewegen lassen / sondern sich jederzeit erzeigen / wie gehorsamen Reichsfürsten wol anständig: wolten jhnen aber hiebey deß Reichs Constitutiones vnd dieses Crayses Verfassung vorbehalten haben / mit dem Versprechen / daß darwidern nichts gehandelt / noch anderen darwider zu handeln verstattet werden solte.

Vnd consequenter da zum 6. es hiernechst die Notdurffterforderte / sich in Verfassung zu stellen / wolten sie darbey deß Reichs Fundamental Geseß vnd Constitutiones, auch dieses Crayses Abschiedt in Acht nehmen / der Keys. Majest. federzeit allen schuldigen Gehorsamb leysten / andern Mitgliedern deß Reichs alle Freundschafft vnd guten Willen erweissen / vnd von selben dergleichen widerumb gewärtig seyn.

Als auch zum 7. zu mehrmalen dargethan / daß dieser Crayß zur widerigen Armatur keine Vrsach gegeben / sondern jederzeit contestirt / daß jhre Kriegsverfassung allein ad defensionem deß Crayses angesehen / auch kein Actus positivus mit Bestand beyzubringẽ / darauß das Widerspiel sich erzeigte: als wolten sie sich versehẽ / man wüde Fürsten vnd Ständen mit geforderter Restitution der Kriegskosten die sie nicht verursacht / billich vubelästiget lassen.

So weren auch 8. Fürstẽ vnd Stände Hertzog Christians zu Braunschweig vnd Lüneburg gefordertẽ Abtrag für zugefügte Schäden / neben dem / daß dieser Punct hiehero nicht gehörig / gar nichts geständig / sondern liessen es bey jhrem Schreiben / so sie deßwegen an jhne abgehen lassen / bewenden.

Bey dem 9. Articul würde es deß Crayses halben / wann derselbe zuvorher in Friedt vnnd Ruhe gesetzt / an schuldiger Bezeig: vnd Versicherung nicht ermangeln.

Was bey dem 10. Articul die Abgesandten sich erböthen / darmit würden Fürstẽ vnd Stände sich nicht contentirn lassen / sondern weil sie in Puncto Assecurationis vnd sonsten sich jhres Gemüts in den vbergebenen mediis compositionis allbereit vorhin zur Gnüge erkläret / so liessen sie es darbey bewenden / wolten sich hiemit darauff gezogen / vnd die Interponenten ersucht haben / nunmehr sich ins Mittel zu legen / mit den Tractaten vber den mediis pacificationis einen Anfang zu machen / vnd die Gegentheil dahin zu disponiren / daß sie sich der Billichkeit nach erzeigten / vnnd eine solche Demonstration thun möchten / darauß zuverspüren / daß sie diesen Jhrer Keys. M. getrew erfundenen Crayß / vielmehr vor endlichem Vndergang zu praeserviren geneigt / als in Ruin zusetzen gemeynet seyen. Der Crayß er biete sich ein vor alle mal / vnd zum Vberfluß dahin / daß sie das Kriegsvolck abzudancken gemeinet / sedoch factis faciendis, vnd gegen genugsamer Versicherung deß Religion: vnnd Prophan Fridens / vnd daß die widrige Armeen ohn einige weitere Beleydigung / erst abgeführet / der Crayß vom selbigen gantz entlediget / vnd im vbrigen jhnen gebürende gleichmässige Satisfaction gethan werdẽ möge.

1626

1626. Tyllische Antwort auff deß Crayses Resolution von dato 28. Dec. Diese deß Crayses Resolution ward also den Churfürstlichen Interponenten vbergeben / die sie nachmals den Friedländischen vnnd Tyllischen zugestellet. Worauff die Tyllische den 7. 17. Januarij deß 1626. Jahrs also geantwortet:

Demnach auß der Fürsten vnd Stände deß Crayses Gegenerklärung vnnd andern Acten erscheine / daß die gantze Friedens-Tractation / vnnd die endlich gütliche Vergleichung auff folgenden Puncten noch beruhe: Als nämlich / daß der König in Dennemarck vnd die Fürsten vnd Stände deß Crayses jhr Kriegsvolck licentirten. 2. Dasselbe niemand vberliessen. 3. Jetzo vnd ins künfftig es mit Jhrer Keys. Majest. vnd dero getrewen assistirenden Chur: Fürsten vnd Städen hieltẽ / dero keinen beleydigten. 4. Den Mannsfelder vnd dessen Adhaerenten verfolgtẽ 5. Die Kriegskosten abtrügẽ. 6. Hertzog Christian von Braunschweig erlittenen Schadens halber schadloß hielten. 7. Beständige Versicherung leysteten: dargegen Jhr. Keys. Majest. Fürsten vnd Stände in jhren Erb: vnd Wahl-Ländern / wider den Religion: vnd Prophan Frieden / vnd andere Constitutionen nicht graviren / am freyen Exercitio Augspurgischer Confession vnd hergebrachten Iurisdiction, vnd was deme ferrner anhängig / nicht betrüben noch behindern / sondern schützen vñ handhaben / der Graff von Tylli vnd Hertzog von Fridland mit jhren Armeen von deß Cray ses Grundt vnd Boden wider abziehen / den Crayß hiernechst

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1134" n="1007"/>
cerationen / Salva                      Guardien vnd andern Sicherungsbrieffen stracks zuwider / mit Durchzügen /                      Einlägerungen / Außplünderungen vnd anderm dergleiche&#x0303; beschweret / auch endlich                      dardurch in den jetzigen Jammer gesetz worden: so bitten Fürsten vnd Stände /                      Jhr. Keys. M. wölle diß vnverschuldete Elendt vnd Bedrangnussen nicht allein                      abschaffen / sondern auch bey dem Religionen: vn&#x0303; Prophan Frieden                      / sie in jhren Erb: vnd Wahl Landen schützen / vnnd die administrationem                      Iustitiae also moderiren / damit der Lauff deß hergebrachten Exercitii                      Augspurgischer Confession darinn nicht möge gehindert oder versperret werden.</p>
          <p>Anreichend zum 3. die Articul in specie, erachteten die Crayß Stände fast für                      vnnötig / sich darauff in particulari einzulassen / bevorab die Abgesandten sich                      auff deß Crayses proponirte Media sich in specie nicht vernehme&#x0303; lassen /                      vielmehr aber es sich ansehen liesse / als wolte man dieselbe beyseits setzen /                      dem Crayß das Ziel verrücken / vn&#x0303; dardurch allerhandt                      praejudicirliche Consequentzen verursachen: Aber wie dem / damit Fürsten vnnd                      Ständen / als ob sie hierunter Weitläufftigkeit suchten / nicht möchte                      beygemessen werden / wolten sie sich darauff / jedoch mit Vorbehalt / deß                      Crayses Friedens Mittel / also erklärt haben:</p>
          <p>Daß nämlich erstlich die Licentirung vom König in Dennemarck / auch Fürsten vnd                      Ständen vnfehlbar erfolgen solte / wann der Crayß zuvor deß Religion: vnd                      Prophan Friedens genugsam versichert / auch vergewissert / daß bey de Generalen                      die zwo Armeen gäntzlich abführen / den Crayß quittiren / die Occupata ohne                      Entgelt in vorigen Stand restituiren / den Crayß hiernechst mit Einquartierungen                      vnd andern Hostilitäten weiter nicht beschweren würden: vnd was dergleichen mehr                      an dieser seiten begehret worden.</p>
          <p>Wann nun 2. die Fürsten vnd Stände dardurch zur Ruhe gelanget / oder daß sie                      darzu gelangen solten / versichert würde&#x0303; / wolten sie die Licentirung zu Werck                      stellen / vnd das abgedanckte Volck niemanden vberlassen.</p>
          <p>Vnd liessen es sonsten deß Crayses Gesandten 3. wegen deß Mannsfelders / mit deme                      sie nichts zuschaffen / bey jhrer hiebevor geschehenen Resolution bewenden.</p>
          <p>Es solten auch Jhre Keyserl. Majest. sich versichert halten / daß die Fürsten vnd                      Stände wider Jhre May. oder die gehorsame Chur: Fürsten vnd Stände niemals etwas                      Feindseliges practicirt oder gehandelt / also sie in solcher gehorsamen                      Intention vnnd Devotion zu continuiren gäntzlich gemeynet / begehrten ein                      mehrers nicht / als daß sie bey den Reichs Constitutionen / dem Religion: vnd                      Prophan Frieden / Exercitio Augspurgischer Confession, vnd hergebrachter                      Iurisdiction, vnd was deme ferrner anhängig / möchten geschützet werden.</p>
          <p>Allermassen nun zum 5. der Crayß keiner vnzulässige&#x0303; vnd verdächtigen Werbungen                      bewußt / also würden sich Fürsten vnd Stände auch hinfüro nicht darzu bewegen                      lassen / sondern sich jederzeit erzeigen / wie gehorsamen Reichsfürsten wol                      anständig: wolten jhnen aber hiebey deß Reichs Constitutiones vnd dieses Crayses                      Verfassung vorbehalten haben / mit dem Versprechen / daß darwidern nichts                      gehandelt / noch anderen darwider zu handeln verstattet werden solte.</p>
          <p>Vnd consequenter da zum 6. es hiernechst die Notdurffterforderte / sich in                      Verfassung zu stellen / wolten sie darbey deß Reichs Fundamental Geseß vnd                      Constitutiones, auch dieses Crayses Abschiedt in Acht nehmen / der Keys. Majest.                      federzeit allen schuldigen Gehorsamb leysten / andern Mitgliedern deß Reichs                      alle Freundschafft vnd guten Willen erweissen / vnd von selben dergleichen                      widerumb gewärtig seyn.</p>
          <p>Als auch zum 7. zu mehrmalen dargethan / daß dieser Crayß zur widerigen Armatur                      keine Vrsach gegeben / sondern jederzeit contestirt / daß jhre Kriegsverfassung                      allein ad defensionem deß Crayses angesehen / auch kein Actus positivus mit                      Bestand beyzubringe&#x0303; / darauß das Widerspiel sich erzeigte: als wolten sie sich                      versehe&#x0303; / man wüde Fürsten vnd Ständen mit geforderter Restitution der                      Kriegskosten die sie nicht verursacht / billich vubelästiget lassen.</p>
          <p>So weren auch 8. Fürste&#x0303; vnd Stände Hertzog Christians zu Braunschweig vnd                      Lüneburg geforderte&#x0303; Abtrag für zugefügte Schäden / neben dem / daß dieser Punct                      hiehero nicht gehörig / gar nichts geständig / sondern liessen es bey jhrem                      Schreiben / so sie deßwegen an jhne abgehen lassen / bewenden.</p>
          <p>Bey dem 9. Articul würde es deß Crayses halben / wann derselbe zuvorher in Friedt                      vnnd Ruhe gesetzt / an schuldiger Bezeig: vnd Versicherung nicht ermangeln.</p>
          <p>Was bey dem 10. Articul die Abgesandten sich erböthen / darmit würden Fürste&#x0303; vnd                      Stände sich nicht contentirn lassen / sondern weil sie in Puncto Assecurationis                      vnd sonsten sich jhres Gemüts in den vbergebenen mediis compositionis allbereit                      vorhin zur Gnüge erkläret / so liessen sie es darbey bewenden / wolten sich                      hiemit darauff gezogen / vnd die Interponenten ersucht haben / nunmehr sich ins                      Mittel zu legen / mit den Tractaten vber den mediis pacificationis einen Anfang                      zu machen / vnd die Gegentheil dahin zu disponiren / daß sie sich der                      Billichkeit nach erzeigten / vnnd eine solche Demonstration thun möchten /                      darauß zuverspüren / daß sie diesen Jhrer Keys. M. getrew erfundenen Crayß /                      vielmehr vor endlichem Vndergang zu praeserviren geneigt / als in Ruin zusetzen                      gemeynet seyen. Der Crayß er biete sich ein vor alle mal / vnd zum Vberfluß                      dahin / daß sie das Kriegsvolck abzudancken gemeinet / sedoch factis faciendis,                      vnd gegen genugsamer Versicherung deß Religion: vnnd Prophan Fridens / vnd daß                      die widrige Armeen ohn einige weitere Beleydigung / erst abgeführet / der                      Crayß vom selbigen gantz entlediget / vnd im vbrigen jhnen gebürende                      gleichmässige Satisfaction gethan werde&#x0303; möge.</p>
        </div>
        <div>
          <head>1626<lb/></head>
          <p><note place="right">1626. Tyllische Antwort auff deß Crayses Resolution                          von dato 28. Dec.</note> Diese deß Crayses Resolution ward also den                      Churfürstlichen Interponenten vbergeben / die sie nachmals den Friedländischen                      vnnd Tyllischen zugestellet. Worauff die Tyllische den 7. 17. Januarij deß                      1626. Jahrs also geantwortet:</p>
          <p>Demnach auß der Fürsten vnd Stände deß Crayses Gegenerklärung vnnd andern Acten                      erscheine / daß die gantze Friedens-Tractation / vnnd die endlich gütliche                      Vergleichung auff folgenden Puncten noch beruhe: Als nämlich / daß der König in                      Dennemarck vnd die Fürsten vnd Stände deß Crayses jhr Kriegsvolck licentirten.                      2. Dasselbe niemand vberliessen. 3. Jetzo vnd ins künfftig es mit Jhrer Keys.                      Majest. vnd dero getrewen assistirenden Chur: Fürsten vnd Städen hielte&#x0303; / dero                      keinen beleydigten. 4. Den Mannsfelder vnd dessen Adhaerenten verfolgte&#x0303; 5. Die                      Kriegskosten abtrüge&#x0303;. 6. Hertzog Christian von Braunschweig erlittenen Schadens                      halber schadloß hielten. 7. Beständige Versicherung leysteten: dargegen Jhr.                      Keys. Majest. Fürsten vnd Stände in jhren Erb: vnd Wahl-Ländern / wider den                      Religion: vnd Prophan Frieden / vnd andere Constitutionen nicht graviren / am                      freyen Exercitio Augspurgischer Confession vnd hergebrachten Iurisdiction, vnd                      was deme ferrner anhängig / nicht betrüben noch behindern / sondern schützen                          vn&#x0303; handhaben / der Graff von Tylli vnd Hertzog von Fridland                      mit jhren Armeen von deß Cray ses Grundt vnd Boden wider abziehen / den Crayß                          hiernechst
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1007/1134] cerationen / Salva Guardien vnd andern Sicherungsbrieffen stracks zuwider / mit Durchzügen / Einlägerungen / Außplünderungen vnd anderm dergleichẽ beschweret / auch endlich dardurch in den jetzigen Jammer gesetz worden: so bitten Fürsten vnd Stände / Jhr. Keys. M. wölle diß vnverschuldete Elendt vnd Bedrangnussen nicht allein abschaffen / sondern auch bey dem Religionen: vñ Prophan Frieden / sie in jhren Erb: vnd Wahl Landen schützen / vnnd die administrationem Iustitiae also moderiren / damit der Lauff deß hergebrachten Exercitii Augspurgischer Confession darinn nicht möge gehindert oder versperret werden. Anreichend zum 3. die Articul in specie, erachteten die Crayß Stände fast für vnnötig / sich darauff in particulari einzulassen / bevorab die Abgesandten sich auff deß Crayses proponirte Media sich in specie nicht vernehmẽ lassen / vielmehr aber es sich ansehen liesse / als wolte man dieselbe beyseits setzen / dem Crayß das Ziel verrücken / vñ dardurch allerhandt praejudicirliche Consequentzen verursachen: Aber wie dem / damit Fürsten vnnd Ständen / als ob sie hierunter Weitläufftigkeit suchten / nicht möchte beygemessen werden / wolten sie sich darauff / jedoch mit Vorbehalt / deß Crayses Friedens Mittel / also erklärt haben: Daß nämlich erstlich die Licentirung vom König in Dennemarck / auch Fürsten vnd Ständen vnfehlbar erfolgen solte / wann der Crayß zuvor deß Religion: vnd Prophan Friedens genugsam versichert / auch vergewissert / daß bey de Generalen die zwo Armeen gäntzlich abführen / den Crayß quittiren / die Occupata ohne Entgelt in vorigen Stand restituiren / den Crayß hiernechst mit Einquartierungen vnd andern Hostilitäten weiter nicht beschweren würden: vnd was dergleichen mehr an dieser seiten begehret worden. Wann nun 2. die Fürsten vnd Stände dardurch zur Ruhe gelanget / oder daß sie darzu gelangen solten / versichert würdẽ / wolten sie die Licentirung zu Werck stellen / vnd das abgedanckte Volck niemanden vberlassen. Vnd liessen es sonsten deß Crayses Gesandten 3. wegen deß Mannsfelders / mit deme sie nichts zuschaffen / bey jhrer hiebevor geschehenen Resolution bewenden. Es solten auch Jhre Keyserl. Majest. sich versichert halten / daß die Fürsten vnd Stände wider Jhre May. oder die gehorsame Chur: Fürsten vnd Stände niemals etwas Feindseliges practicirt oder gehandelt / also sie in solcher gehorsamen Intention vnnd Devotion zu continuiren gäntzlich gemeynet / begehrten ein mehrers nicht / als daß sie bey den Reichs Constitutionen / dem Religion: vnd Prophan Frieden / Exercitio Augspurgischer Confession, vnd hergebrachter Iurisdiction, vnd was deme ferrner anhängig / möchten geschützet werden. Allermassen nun zum 5. der Crayß keiner vnzulässigẽ vnd verdächtigen Werbungen bewußt / also würden sich Fürsten vnd Stände auch hinfüro nicht darzu bewegen lassen / sondern sich jederzeit erzeigen / wie gehorsamen Reichsfürsten wol anständig: wolten jhnen aber hiebey deß Reichs Constitutiones vnd dieses Crayses Verfassung vorbehalten haben / mit dem Versprechen / daß darwidern nichts gehandelt / noch anderen darwider zu handeln verstattet werden solte. Vnd consequenter da zum 6. es hiernechst die Notdurffterforderte / sich in Verfassung zu stellen / wolten sie darbey deß Reichs Fundamental Geseß vnd Constitutiones, auch dieses Crayses Abschiedt in Acht nehmen / der Keys. Majest. federzeit allen schuldigen Gehorsamb leysten / andern Mitgliedern deß Reichs alle Freundschafft vnd guten Willen erweissen / vnd von selben dergleichen widerumb gewärtig seyn. Als auch zum 7. zu mehrmalen dargethan / daß dieser Crayß zur widerigen Armatur keine Vrsach gegeben / sondern jederzeit contestirt / daß jhre Kriegsverfassung allein ad defensionem deß Crayses angesehen / auch kein Actus positivus mit Bestand beyzubringẽ / darauß das Widerspiel sich erzeigte: als wolten sie sich versehẽ / man wüde Fürsten vnd Ständen mit geforderter Restitution der Kriegskosten die sie nicht verursacht / billich vubelästiget lassen. So weren auch 8. Fürstẽ vnd Stände Hertzog Christians zu Braunschweig vnd Lüneburg gefordertẽ Abtrag für zugefügte Schäden / neben dem / daß dieser Punct hiehero nicht gehörig / gar nichts geständig / sondern liessen es bey jhrem Schreiben / so sie deßwegen an jhne abgehen lassen / bewenden. Bey dem 9. Articul würde es deß Crayses halben / wann derselbe zuvorher in Friedt vnnd Ruhe gesetzt / an schuldiger Bezeig: vnd Versicherung nicht ermangeln. Was bey dem 10. Articul die Abgesandten sich erböthen / darmit würden Fürstẽ vnd Stände sich nicht contentirn lassen / sondern weil sie in Puncto Assecurationis vnd sonsten sich jhres Gemüts in den vbergebenen mediis compositionis allbereit vorhin zur Gnüge erkläret / so liessen sie es darbey bewenden / wolten sich hiemit darauff gezogen / vnd die Interponenten ersucht haben / nunmehr sich ins Mittel zu legen / mit den Tractaten vber den mediis pacificationis einen Anfang zu machen / vnd die Gegentheil dahin zu disponiren / daß sie sich der Billichkeit nach erzeigten / vnnd eine solche Demonstration thun möchten / darauß zuverspüren / daß sie diesen Jhrer Keys. M. getrew erfundenen Crayß / vielmehr vor endlichem Vndergang zu praeserviren geneigt / als in Ruin zusetzen gemeynet seyen. Der Crayß er biete sich ein vor alle mal / vnd zum Vberfluß dahin / daß sie das Kriegsvolck abzudancken gemeinet / sedoch factis faciendis, vnd gegen genugsamer Versicherung deß Religion: vnnd Prophan Fridens / vnd daß die widrige Armeen ohn einige weitere Beleydigung / erst abgeführet / der Crayß vom selbigen gantz entlediget / vnd im vbrigen jhnen gebürende gleichmässige Satisfaction gethan werdẽ möge. 1626 Diese deß Crayses Resolution ward also den Churfürstlichen Interponenten vbergeben / die sie nachmals den Friedländischen vnnd Tyllischen zugestellet. Worauff die Tyllische den 7. 17. Januarij deß 1626. Jahrs also geantwortet: 1626. Tyllische Antwort auff deß Crayses Resolution von dato 28. Dec. Demnach auß der Fürsten vnd Stände deß Crayses Gegenerklärung vnnd andern Acten erscheine / daß die gantze Friedens-Tractation / vnnd die endlich gütliche Vergleichung auff folgenden Puncten noch beruhe: Als nämlich / daß der König in Dennemarck vnd die Fürsten vnd Stände deß Crayses jhr Kriegsvolck licentirten. 2. Dasselbe niemand vberliessen. 3. Jetzo vnd ins künfftig es mit Jhrer Keys. Majest. vnd dero getrewen assistirenden Chur: Fürsten vnd Städen hieltẽ / dero keinen beleydigten. 4. Den Mannsfelder vnd dessen Adhaerenten verfolgtẽ 5. Die Kriegskosten abtrügẽ. 6. Hertzog Christian von Braunschweig erlittenen Schadens halber schadloß hielten. 7. Beständige Versicherung leysteten: dargegen Jhr. Keys. Majest. Fürsten vnd Stände in jhren Erb: vnd Wahl-Ländern / wider den Religion: vnd Prophan Frieden / vnd andere Constitutionen nicht graviren / am freyen Exercitio Augspurgischer Confession vnd hergebrachten Iurisdiction, vnd was deme ferrner anhängig / nicht betrüben noch behindern / sondern schützen vñ handhaben / der Graff von Tylli vnd Hertzog von Fridland mit jhren Armeen von deß Cray ses Grundt vnd Boden wider abziehen / den Crayß hiernechst

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1134
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1007. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1134>, abgerufen am 24.12.2024.