Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.ampten zustehen / vnder welchem der jenige / so das Gut verkundschaffter vnd in Arreft genommen / gesessen were. 5. Ferrners cassire vnnd widerruffe er von nun an Krafft dieses alle zulassung / Paßporten / Gnaden vnd Licenten / welche hiebevor möchten gegeben vnnd verliehen seyn / insonderheit die Schiffart vnd Fischerey betreffend / wer es auch seyn möchte. 6. Was die den ab-vnd zuray senden Personen / sie seyen von seinen Vnderthanen / Freunden oder Neutralen / vor diesem gegebene Paßporten betreffe / hebe er dieselbe ingleichem wider auff vnnd widerruffe sie Krafft dieses / doch mit dem beding / daß er den jenigen / so dieselbe hetten / gestatte 2. Monat zeit / von publicirung dieses Placats anzurechnen / innerhalb welcher sie nach jhrer Residentz vnnd häußlichen Wohnung widerkehren möchten. 7. Vnd demnach vor diesem gespüret worden / daß zum Nachtheil dieses Verbots / viel sich hetten gelüsten lassen / allerley Wahren / Profiand / als gesaltzene vnd gedörrte Fisch vnd Bückling / Butter / Käß / schwartze Seyff vnd dergleichen auß den Rebellirenden Provintzen / in die / so vnder seinem Gehorsamb weren / vberzubringen vnd führen zu lassen / vnd aber er / wie dabevorn auch geschehen / deßhalben gern gute Vorsehung thun wolte: Als hette er zufolg deren zuvor Anno 1599. vnnd 1600. außgangener Edicten widerumb verbiethen lassen / vnd verbiete Krafft dieses nicht allein alles Einbringen vnd Zuführen / sondern auch alles verkauffen / verhandlen vnd außtheilen aller Wahren / Kauffmann schafften / Victualien vnd aller anderer Dingen / so in Holland / Seeland vnnd den vbrigen anhangen den Provintzen gewachsen / gefallen / dardurch kommen vnd passirt / gemacht vnnd geformirt weren / wie auch sonst alle andere Wahren vnnd Sachen / so von aussen her kämen / vnd einige Gleichnuß mit denen Dingen hetten / so in obgemelten vngehorsamen Landen / wachsen fielen oder gemacht würden / als Käß / gesaltzen vnd gedörrete Fisch / weiß oder gedörrete Häring / schwartze Seiff / Labberdon vnd dergleichen Ding / auch wann man sich schon erböthe zubeweisen / daß dieselbe auß den vngehorsamen Provintzen nicht kämen oder gebracht würden / alles allein zu dem End / damit allem Betrug vorkommen würde. 8. Vnd dieses zwar alles bey obgesetzten straffen / mit welchen nicht allein die / so solche Wahren vberbrächten / oder vberbringen vnd verkauffen liessen / sondern auch die so dieselbe kaufften / solten belegt werden / da dann gemelte straffen nach obgedachter Maß solten außgetheilet werden. 9. Was den frischen Seefisch belangete / damit seinen Vndersassen vnd Flschern / wie auch den Freunden vnnd Benachbarten nicht etwan Nachtheil zugezogen würde / wolte er zulassen / daß derselbe in seinen Landen möge empfangen / verkaufft vnnd vertheil werden / doch solte man / da es nöhtig / beweisen / daß gemelter Fischfang von seinen Vndersassen / Freunden vnd Nachbarn / vnnd nicht von seinen Feinden gefangen vnd herkommen were. 10. Vnd weil vor diesem verspühret worden were / daß etlicher Geitz vnd Boßheit so groß gewesen / daß sie die verbottene Wahren verdeckter / ja Diebischer weiß hetten einkommen lassen / in dem auch die Soldaten selbst darzu geholffen / vnd vorgeben / sie weren auff der Beuth bekommen worden / oder sonst vnder einem andern Schein / alß wolte vnd befehle er / daß all solche obgemelte Wahren vnd Sachen nicht solten verkaufft werden / vor vnnd ehe nach Erwegung der Sach vnd Vrtheil deß gebührenden Richters / sie vor Beut erkennet / vnd darnach Zeugnuß gebracht worden / daß die Verkauffung durch Trompetenschall oder Trommelschlag zuvor verkündet worden / mit dem weitern Bescheyd / daß niemand dieselbe kauffe / dann allein für sich vnd zu seinem Behuff / auch nicht widerumb heimlich oder offentlich verkauffen möchte / alles bey obgesetzten Straffen. 11. Damit aber die Kauffleuth / Fischhändler vnnd Fettkrämer / wie auch alle andere Handelsleuth / so jetzo Käß / Butter / gesaltzen vnnd gedörrete Fisch / Bückling / Häring / schwartze Seiff vnd andere dergleichen Wahren / die in den vngehorsamen Provintzen gefallen / gewachsen oder gemacht / vnnd vor diesem Verbott in seine Provintzen gebracht worden / in jhrer Macht hetten / vor Schaden / so viel möglich / behalten nichts desto weniger aller Betrug / so vnter diesem Schein mit vnterlauffen möcht / könte verhütet werden. Als liesse er einem jeglichen vor dißmaln zu / daß sie obgemeite Wahren mögen lassen verkauffen vnd außtheilen / doch mit dem Bescheid / daß sie inner 10. Tagen nach Ablesung dieses / dieselbe an den Officirern oder Beampten / da sie säßhafft / oder die jenige so darzu bestellt / solte vnter jhren Handzeichen angeben / vnd alles inner 3. Monaten verkausten vnd fortbringen. 12. Nach verfliessung solcher drey Monaten solt all das jenige / welches man bey gemelten Kauffleuthen / Klämern vnnd Handelsleuthen / an solchen Wahren finden würde / confiscirt seyn / vnd da sich befünde / daß jemand nach obgsetzten drey Monaten / dergleichen Wahren verkaufft hette / solte derselb wie auch der Kauffer neben der Confiscation noch viermahl so viet als das gekauffte Gut gegolten / erlegen vnd in obgesetzte Straff verdampt werden. 13. Damit aber diesem seinem Befehl desto besser nachgesetzt werde / befehle er gantz ernstlich allen Gubernatorn / Officirern / Richtern vnnd Obrigkeiten auff dem Land / in den Stätten / Festungen / Meerhäffen / an den Flüssen / Brücken vnd auff allen Pässen / gute Obacht auff alles zunehmen / daß keiner Person oder Gütern der Paß zu seinen Feinden gestattet vnnd von denselben auch nichts eingebracht werde / vnnd gebiete hiermit jhnen hierinn nicht durch die Finger zu sehen / oder etwas nach zugeben / vnd diß so lieb jhnen were sein Vngnad zuvermeiden: darneben ampten zustehen / vnder welchem der jenige / so das Gut verkundschaffter vnd in Arreft genommen / gesessen were. 5. Ferrners cassire vnnd widerruffe er von nun an Krafft dieses alle zulassung / Paßporten / Gnaden vnd Licenten / welche hiebevor möchten gegeben vnnd verliehen seyn / insonderheit die Schiffart vnd Fischerey betreffend / wer es auch seyn möchte. 6. Was die den ab-vnd zuray senden Personen / sie seyen von seinen Vnderthanen / Freunden oder Neutralen / vor diesem gegebene Paßporten betreffe / hebe er dieselbe ingleichem wider auff vnnd widerruffe sie Krafft dieses / doch mit dem beding / daß er den jenigen / so dieselbe hetten / gestatte 2. Monat zeit / von publicirung dieses Placats anzurechnen / innerhalb welcher sie nach jhrer Residentz vnnd häußlichen Wohnung widerkehren möchten. 7. Vnd demnach vor diesem gespüret worden / daß zum Nachtheil dieses Verbots / viel sich hetten gelüsten lassen / allerley Wahren / Profiand / als gesaltzene vnd gedörrte Fisch vñ Bückling / Butter / Käß / schwartze Seyff vnd dergleichen auß den Rebellirenden Provintzen / in die / so vnder seinem Gehorsamb weren / vberzubringen vnd führen zu lassen / vnd aber er / wie dabevorn auch geschehen / deßhalben gern gute Vorsehung thun wolte: Als hette er zufolg deren zuvor Anno 1599. vnnd 1600. außgangener Edicten widerumb verbiethen lassen / vnd verbiete Krafft dieses nicht allein alles Einbringen vnd Zuführen / sondern auch alles verkauffen / verhandlen vnd außtheilen aller Wahren / Kauffmann schafften / Victualien vnd aller anderer Dingen / so in Holland / Seeland vnnd den vbrigen anhangen den Provintzen gewachsen / gefallen / dardurch kommen vnd passirt / gemacht vnnd geformirt weren / wie auch sonst alle andere Wahren vnnd Sachen / so von aussen her kämen / vnd einige Gleichnuß mit denen Dingen hetten / so in obgemelten vngehorsamen Landen / wachsen fielen oder gemacht würden / als Käß / gesaltzen vnd gedörrete Fisch / weiß oder gedörrete Häring / schwartze Seiff / Labberdon vnd dergleichen Ding / auch wann man sich schon erböthe zubeweisen / daß dieselbe auß den vngehorsamen Provintzen nicht kämen oder gebracht würden / alles allein zu dem End / damit allem Betrug vorkommen würde. 8. Vnd dieses zwar alles bey obgesetzten straffen / mit welchen nicht allein die / so solche Wahren vberbrächten / oder vberbringen vnd verkauffen liessen / sondern auch die so dieselbe kaufften / solten belegt werden / da dann gemelte straffen nach obgedachter Maß solten außgetheilet werden. 9. Was den frischen Seefisch belangete / damit seinen Vndersassen vnd Flschern / wie auch den Freunden vnnd Benachbarten nicht etwan Nachtheil zugezogen würde / wolte er zulassen / daß derselbe in seinen Landen möge empfangen / verkaufft vnnd vertheil werden / doch solte man / da es nöhtig / beweisen / daß gemelter Fischfang von seinen Vndersassen / Freunden vnd Nachbarn / vnnd nicht von seinen Feinden gefangen vnd herkommen were. 10. Vnd weil vor diesem verspühret worden were / daß etlicher Geitz vnd Boßheit so groß gewesen / daß sie die verbottene Wahren verdeckter / ja Diebischer weiß hetten einkommen lassen / in dem auch die Soldaten selbst darzu geholffen / vnd vorgeben / sie weren auff der Beuth bekommen worden / oder sonst vnder einem andern Schein / alß wolte vnd befehle er / daß all solche obgemelte Wahren vnd Sachen nicht solten verkaufft werden / vor vnnd ehe nach Erwegung der Sach vnd Vrtheil deß gebührenden Richters / sie vor Beut erkennet / vnd darnach Zeugnuß gebracht worden / daß die Verkauffung durch Trompetenschall oder Trommelschlag zuvor verkündet worden / mit dem weitern Bescheyd / daß niemand dieselbe kauffe / dann allein für sich vnd zu seinem Behuff / auch nicht widerumb heimlich oder offentlich verkauffen möchte / alles bey obgesetzten Straffen. 11. Damit aber die Kauffleuth / Fischhändler vnnd Fettkrämer / wie auch alle andere Handelsleuth / so jetzo Käß / Butter / gesaltzen vnnd gedörrete Fisch / Bückling / Häring / schwartze Seiff vnd andere dergleichen Wahren / die in den vngehorsamen Provintzen gefallen / gewachsen oder gemacht / vnnd vor diesem Verbott in seine Provintzen gebracht worden / in jhrer Macht hetten / vor Schaden / so viel möglich / behalten nichts desto weniger aller Betrug / so vnter diesem Schein mit vnterlauffen möcht / könte verhütet werden. Als liesse er einem jeglichen vor dißmaln zu / daß sie obgemeite Wahren mögen lassen verkauffen vnd außtheilen / doch mit dem Bescheid / daß sie inner 10. Tagen nach Ablesung dieses / dieselbe an den Officirern oder Beampten / da sie säßhafft / oder die jenige so darzu bestellt / solte vnter jhren Handzeichen angeben / vnd alles inner 3. Monaten verkausten vnd fortbringen. 12. Nach verfliessung solcher drey Monaten solt all das jenige / welches man bey gemelten Kauffleuthen / Klämern vnnd Handelsleuthen / an solchen Wahren finden würde / confiscirt seyn / vnd da sich befünde / daß jemand nach obgsetzten drey Monaten / dergleichen Wahren verkaufft hette / solte derselb wie auch der Kauffer neben der Confiscation noch viermahl so viet als das gekauffte Gut gegolten / erlegen vnd in obgesetzte Straff verdampt werden. 13. Damit aber diesem seinem Befehl desto besser nachgesetzt werde / befehle er gantz ernstlich allen Gubernatorn / Officirern / Richtern vnnd Obrigkeiten auff dem Land / in den Stätten / Festungen / Meerhäffen / an den Flüssen / Brücken vnd auff allen Pässen / gute Obacht auff alles zunehmen / daß keiner Person oder Gütern der Paß zu seinen Feinden gestattet vnnd von denselben auch nichts eingebracht werde / vnnd gebiete hiermit jhnen hierinn nicht durch die Finger zu sehen / oder etwas nach zugeben / vnd diß so lieb jhnen were sein Vngnad zuvermeiden: darneben <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1097" n="974"/> ampten zustehen / vnder welchem der jenige / so das Gut verkundschaffter vnd in Arreft genommen / gesessen were.</p> <p>5. Ferrners cassire vnnd widerruffe er von nun an Krafft dieses alle zulassung / Paßporten / Gnaden vnd Licenten / welche hiebevor möchten gegeben vnnd verliehen seyn / insonderheit die Schiffart vnd Fischerey betreffend / wer es auch seyn möchte.</p> <p>6. Was die den ab-vnd zuray senden Personen / sie seyen von seinen Vnderthanen / Freunden oder Neutralen / vor diesem gegebene Paßporten betreffe / hebe er dieselbe ingleichem wider auff vnnd widerruffe sie Krafft dieses / doch mit dem beding / daß er den jenigen / so dieselbe hetten / gestatte 2. Monat zeit / von publicirung dieses Placats anzurechnen / innerhalb welcher sie nach jhrer Residentz vnnd häußlichen Wohnung widerkehren möchten.</p> <p>7. Vnd demnach vor diesem gespüret worden / daß zum Nachtheil dieses Verbots / viel sich hetten gelüsten lassen / allerley Wahren / Profiand / als gesaltzene vnd gedörrte Fisch vñ Bückling / Butter / Käß / schwartze Seyff vnd dergleichen auß den Rebellirenden Provintzen / in die / so vnder seinem Gehorsamb weren / vberzubringen vnd führen zu lassen / vnd aber er / wie dabevorn auch geschehen / deßhalben gern gute Vorsehung thun wolte: Als hette er zufolg deren zuvor Anno 1599. vnnd 1600. außgangener Edicten widerumb verbiethen lassen / vnd verbiete Krafft dieses nicht allein alles Einbringen vnd Zuführen / sondern auch alles verkauffen / verhandlen vnd außtheilen aller Wahren / Kauffmann schafften / Victualien vnd aller anderer Dingen / so in Holland / Seeland vnnd den vbrigen anhangen den Provintzen gewachsen / gefallen / dardurch kommen vnd passirt / gemacht vnnd geformirt weren / wie auch sonst alle andere Wahren vnnd Sachen / so von aussen her kämen / vnd einige Gleichnuß mit denen Dingen hetten / so in obgemelten vngehorsamen Landen / wachsen fielen oder gemacht würden / als Käß / gesaltzen vnd gedörrete Fisch / weiß oder gedörrete Häring / schwartze Seiff / Labberdon vnd dergleichen Ding / auch wann man sich schon erböthe zubeweisen / daß dieselbe auß den vngehorsamen Provintzen nicht kämen oder gebracht würden / alles allein zu dem End / damit allem Betrug vorkommen würde.</p> <p>8. Vnd dieses zwar alles bey obgesetzten straffen / mit welchen nicht allein die / so solche Wahren vberbrächten / oder vberbringen vnd verkauffen liessen / sondern auch die so dieselbe kaufften / solten belegt werden / da dann gemelte straffen nach obgedachter Maß solten außgetheilet werden.</p> <p>9. Was den frischen Seefisch belangete / damit seinen Vndersassen vnd Flschern / wie auch den Freunden vnnd Benachbarten nicht etwan Nachtheil zugezogen würde / wolte er zulassen / daß derselbe in seinen Landen möge empfangen / verkaufft vnnd vertheil werden / doch solte man / da es nöhtig / beweisen / daß gemelter Fischfang von seinen Vndersassen / Freunden vnd Nachbarn / vnnd nicht von seinen Feinden gefangen vnd herkommen were.</p> <p>10. Vnd weil vor diesem verspühret worden were / daß etlicher Geitz vnd Boßheit so groß gewesen / daß sie die verbottene Wahren verdeckter / ja Diebischer weiß hetten einkommen lassen / in dem auch die Soldaten selbst darzu geholffen / vnd vorgeben / sie weren auff der Beuth bekommen worden / oder sonst vnder einem andern Schein / alß wolte vnd befehle er / daß all solche obgemelte Wahren vnd Sachen nicht solten verkaufft werden / vor vnnd ehe nach Erwegung der Sach vnd Vrtheil deß gebührenden Richters / sie vor Beut erkennet / vnd darnach Zeugnuß gebracht worden / daß die Verkauffung durch Trompetenschall oder Trommelschlag zuvor verkündet worden / mit dem weitern Bescheyd / daß niemand dieselbe kauffe / dann allein für sich vnd zu seinem Behuff / auch nicht widerumb heimlich oder offentlich verkauffen möchte / alles bey obgesetzten Straffen.</p> <p>11. Damit aber die Kauffleuth / Fischhändler vnnd Fettkrämer / wie auch alle andere Handelsleuth / so jetzo Käß / Butter / gesaltzen vnnd gedörrete Fisch / Bückling / Häring / schwartze Seiff vnd andere dergleichen Wahren / die in den vngehorsamen Provintzen gefallen / gewachsen oder gemacht / vnnd vor diesem Verbott in seine Provintzen gebracht worden / in jhrer Macht hetten / vor Schaden / so viel möglich / behalten nichts desto weniger aller Betrug / so vnter diesem Schein mit vnterlauffen möcht / könte verhütet werden. Als liesse er einem jeglichen vor dißmaln zu / daß sie obgemeite Wahren mögen lassen verkauffen vnd außtheilen / doch mit dem Bescheid / daß sie inner 10. Tagen nach Ablesung dieses / dieselbe an den Officirern oder Beampten / da sie säßhafft / oder die jenige so darzu bestellt / solte vnter jhren Handzeichen angeben / vnd alles inner 3. Monaten verkausten vnd fortbringen.</p> <p>12. Nach verfliessung solcher drey Monaten solt all das jenige / welches man bey gemelten Kauffleuthen / Klämern vnnd Handelsleuthen / an solchen Wahren finden würde / confiscirt seyn / vnd da sich befünde / daß jemand nach obgsetzten drey Monaten / dergleichen Wahren verkaufft hette / solte derselb wie auch der Kauffer neben der Confiscation noch viermahl so viet als das gekauffte Gut gegolten / erlegen vnd in obgesetzte Straff verdampt werden.</p> <p>13. Damit aber diesem seinem Befehl desto besser nachgesetzt werde / befehle er gantz ernstlich allen Gubernatorn / Officirern / Richtern vnnd Obrigkeiten auff dem Land / in den Stätten / Festungen / Meerhäffen / an den Flüssen / Brücken vnd auff allen Pässen / gute Obacht auff alles zunehmen / daß keiner Person oder Gütern der Paß zu seinen Feinden gestattet vnnd von denselben auch nichts eingebracht werde / vnnd gebiete hiermit jhnen hierinn nicht durch die Finger zu sehen / oder etwas nach zugeben / vnd diß so lieb jhnen were sein Vngnad zuvermeiden: darneben </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [974/1097]
ampten zustehen / vnder welchem der jenige / so das Gut verkundschaffter vnd in Arreft genommen / gesessen were.
5. Ferrners cassire vnnd widerruffe er von nun an Krafft dieses alle zulassung / Paßporten / Gnaden vnd Licenten / welche hiebevor möchten gegeben vnnd verliehen seyn / insonderheit die Schiffart vnd Fischerey betreffend / wer es auch seyn möchte.
6. Was die den ab-vnd zuray senden Personen / sie seyen von seinen Vnderthanen / Freunden oder Neutralen / vor diesem gegebene Paßporten betreffe / hebe er dieselbe ingleichem wider auff vnnd widerruffe sie Krafft dieses / doch mit dem beding / daß er den jenigen / so dieselbe hetten / gestatte 2. Monat zeit / von publicirung dieses Placats anzurechnen / innerhalb welcher sie nach jhrer Residentz vnnd häußlichen Wohnung widerkehren möchten.
7. Vnd demnach vor diesem gespüret worden / daß zum Nachtheil dieses Verbots / viel sich hetten gelüsten lassen / allerley Wahren / Profiand / als gesaltzene vnd gedörrte Fisch vñ Bückling / Butter / Käß / schwartze Seyff vnd dergleichen auß den Rebellirenden Provintzen / in die / so vnder seinem Gehorsamb weren / vberzubringen vnd führen zu lassen / vnd aber er / wie dabevorn auch geschehen / deßhalben gern gute Vorsehung thun wolte: Als hette er zufolg deren zuvor Anno 1599. vnnd 1600. außgangener Edicten widerumb verbiethen lassen / vnd verbiete Krafft dieses nicht allein alles Einbringen vnd Zuführen / sondern auch alles verkauffen / verhandlen vnd außtheilen aller Wahren / Kauffmann schafften / Victualien vnd aller anderer Dingen / so in Holland / Seeland vnnd den vbrigen anhangen den Provintzen gewachsen / gefallen / dardurch kommen vnd passirt / gemacht vnnd geformirt weren / wie auch sonst alle andere Wahren vnnd Sachen / so von aussen her kämen / vnd einige Gleichnuß mit denen Dingen hetten / so in obgemelten vngehorsamen Landen / wachsen fielen oder gemacht würden / als Käß / gesaltzen vnd gedörrete Fisch / weiß oder gedörrete Häring / schwartze Seiff / Labberdon vnd dergleichen Ding / auch wann man sich schon erböthe zubeweisen / daß dieselbe auß den vngehorsamen Provintzen nicht kämen oder gebracht würden / alles allein zu dem End / damit allem Betrug vorkommen würde.
8. Vnd dieses zwar alles bey obgesetzten straffen / mit welchen nicht allein die / so solche Wahren vberbrächten / oder vberbringen vnd verkauffen liessen / sondern auch die so dieselbe kaufften / solten belegt werden / da dann gemelte straffen nach obgedachter Maß solten außgetheilet werden.
9. Was den frischen Seefisch belangete / damit seinen Vndersassen vnd Flschern / wie auch den Freunden vnnd Benachbarten nicht etwan Nachtheil zugezogen würde / wolte er zulassen / daß derselbe in seinen Landen möge empfangen / verkaufft vnnd vertheil werden / doch solte man / da es nöhtig / beweisen / daß gemelter Fischfang von seinen Vndersassen / Freunden vnd Nachbarn / vnnd nicht von seinen Feinden gefangen vnd herkommen were.
10. Vnd weil vor diesem verspühret worden were / daß etlicher Geitz vnd Boßheit so groß gewesen / daß sie die verbottene Wahren verdeckter / ja Diebischer weiß hetten einkommen lassen / in dem auch die Soldaten selbst darzu geholffen / vnd vorgeben / sie weren auff der Beuth bekommen worden / oder sonst vnder einem andern Schein / alß wolte vnd befehle er / daß all solche obgemelte Wahren vnd Sachen nicht solten verkaufft werden / vor vnnd ehe nach Erwegung der Sach vnd Vrtheil deß gebührenden Richters / sie vor Beut erkennet / vnd darnach Zeugnuß gebracht worden / daß die Verkauffung durch Trompetenschall oder Trommelschlag zuvor verkündet worden / mit dem weitern Bescheyd / daß niemand dieselbe kauffe / dann allein für sich vnd zu seinem Behuff / auch nicht widerumb heimlich oder offentlich verkauffen möchte / alles bey obgesetzten Straffen.
11. Damit aber die Kauffleuth / Fischhändler vnnd Fettkrämer / wie auch alle andere Handelsleuth / so jetzo Käß / Butter / gesaltzen vnnd gedörrete Fisch / Bückling / Häring / schwartze Seiff vnd andere dergleichen Wahren / die in den vngehorsamen Provintzen gefallen / gewachsen oder gemacht / vnnd vor diesem Verbott in seine Provintzen gebracht worden / in jhrer Macht hetten / vor Schaden / so viel möglich / behalten nichts desto weniger aller Betrug / so vnter diesem Schein mit vnterlauffen möcht / könte verhütet werden. Als liesse er einem jeglichen vor dißmaln zu / daß sie obgemeite Wahren mögen lassen verkauffen vnd außtheilen / doch mit dem Bescheid / daß sie inner 10. Tagen nach Ablesung dieses / dieselbe an den Officirern oder Beampten / da sie säßhafft / oder die jenige so darzu bestellt / solte vnter jhren Handzeichen angeben / vnd alles inner 3. Monaten verkausten vnd fortbringen.
12. Nach verfliessung solcher drey Monaten solt all das jenige / welches man bey gemelten Kauffleuthen / Klämern vnnd Handelsleuthen / an solchen Wahren finden würde / confiscirt seyn / vnd da sich befünde / daß jemand nach obgsetzten drey Monaten / dergleichen Wahren verkaufft hette / solte derselb wie auch der Kauffer neben der Confiscation noch viermahl so viet als das gekauffte Gut gegolten / erlegen vnd in obgesetzte Straff verdampt werden.
13. Damit aber diesem seinem Befehl desto besser nachgesetzt werde / befehle er gantz ernstlich allen Gubernatorn / Officirern / Richtern vnnd Obrigkeiten auff dem Land / in den Stätten / Festungen / Meerhäffen / an den Flüssen / Brücken vnd auff allen Pässen / gute Obacht auff alles zunehmen / daß keiner Person oder Gütern der Paß zu seinen Feinden gestattet vnnd von denselben auch nichts eingebracht werde / vnnd gebiete hiermit jhnen hierinn nicht durch die Finger zu sehen / oder etwas nach zugeben / vnd diß so lieb jhnen were sein Vngnad zuvermeiden: darneben
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