Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.mit vollem Gewehr vnd fliegenden Fahnen ab / vnd hinderliessen 4000. Malter Getreyd vnnd Meel / 300. Tonnen Pulffer vnd 10. Stück Geschütz / auch hatten die Spanische Officirer in jhren Losamenten in der Statt / stattliche Beuthen verlassen / so den Stadischen zu guten statten kamen. Selbige haben förters die Statt je lenger je mehr fortificirt / vnd weil vor diesem das Ober. Quartier im Gelberland den Spanischen zur Fortification 60000. Gülden contribuirt / wurde jhnen von den Stabischen auch so viel abgefordert. Zustand zu Breda nach der Eroberung. Von der Belägerung vnnd Eroberung der Statt Breda / so durch den Spinolam verrichtet worden / haben wir hiebevor Meldung gethan. Wiewol nun die Bürger ein guten Accord erlangt hatten / haben sich doch jhrer viel von dannen begeben / dieweil sie stetigs in den Vereinigten Provintzen zuthun hatten / vnd in demselben jhre Nahrung suchen musten / ihnen aber nur viermal des Jahrs erlaubt war dahin zuziehen: auch war jhnen beschwerlich / daß die Reformierte jhnen ein besondern Ort zur Begräbnuß suchen solten / wiewol hernach solche Anstellung sich geändert / vnnd den Reformierten auch zugelassen worden gegen erlegung einer gewissen summa Gelts / jhre Todten in die Kirch zubegraben. Dann damit das Einkommen der Kirchen / welches gar schlecht war / möchte verbessert werden / nahme man die Heller vnd ließ zu / daß die Reformierte auch neben den andern / darinn mochten begraben werden. Die Ordensleuth vnd Geistlichen so dahin kamen / fanden auch ein schmalen Tisch / derhalben man zu jhrem Vnderhalt das Gelt / so für die Paßporten gegeben wurde / anwendete. Vornemblich aber waren die Spanische darauff bedacht / wie sie die Statt also versehen möchten / damit sie nicht leichtlich von den Stadischen könte recuperirt werden / zu welchem End sie solche mit Korn auff drey vnd mit Saltz auff sieben Jahr / wie ingleichem mit anderer Notturfft / auff ein geraume Zeit versorgten / also daß die Stadische wol sahen / daß sie sich mit belägerung solcher Statt / so bald nicht würden bemühen dörffen. Jedoch weil sie nicht weiter gekönt haben sie allen Handel vnd Zufuhr nicht allein auff Breda sondern auch auff Hertzogenbusch verbotten / dieweil der König in Spanien vermeinte / er würde durch diese Eroberung der Statt Breda / nunmehr die Holländer mit leichter Mühe bezwingen vnnd vnder sein Joch bringen können / ließ er sich durch etliche böse Rathgeber / denen des Landes Gelegenheit nicht / wie sie sich wol bedüncken liessen vnd vorgaben / bekand war / bereden / daß er die Licenten zuschloß / vnd allen Handel vnd Wandel zu Wasser vnd Land mit den Vnierten Provintzen verbott / vngeachtet hiebevor dergleichen auffhebung König in Spanien schliesset die Licenten in den Niderlanden. des Kauffhandels denen Landen vnnd Stätten / so vnder seinem Gebiet wahren / schädlich genug gewesen. / vnd so grosse Thewrung dardurch vervrsachet worden / daß der König dahero gezwungen war / die Licenten wider zu eröffnen. Es ließ aber König Philippus wegen solcher schliessung der Licenten / den 29. Jul. ein scharpffes Mandat außgehen / so dieses Inhalts war: Nachdem die Innwohner der Rebellischen vereinigten Niderländischen Provintzen / sein Nachsehen vnnd zugelassene Continnation des Kauffhandels vnd Gewerbs / mit seinen gehorsamen Vnderthanen / eine Zeitlang mißbraucht / in dem sie eigenes gefallens die Licenten bißweitlen geschlossen / dann wider eröffnet / vnd zwar in solchen Wahren vnd Gütern / wie sie es selbsten gut gedüncket hette / in dem sie auch jetzt diesen / dann jenen Fluß gesperret / vnd das Gewerb darauff verbotten / zu jhrem eygenen Nutz vnnd zu mercklichem Nach theil vnnd Schaden seiner gehorsamen Vuderthanen / wie sie dann gleichfals noch vnlengst allen Handel vnd Gewerb auff seine Stätt Hertzogenbusch vnd Breda / verbotten. Weil dann zumal nicht billich / daß sie / so lang sie von seiner vnderthänigkeit abgeschnitten blieben / einiges Vo[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]theils vnd Nutzens von obgemeltem Kauffhandel vnd Commercien geniessen solten. Hierumb so füge er zuwissen / daß er nach reiffer berathschlagung mit seinen Rähten / in sonderheit mit gutdüncken seiner vielgeliebten Mumen Isabella Clara Eugenia Infantin zu Hispanien / gut befunden / die vor diesem in gleichem Fall / das Verbott alles Kauffhandels vnd Gewerbs betreffend / sonderlich Anno 1599. den 9. Februarij vnd dann Anno 1600. den 24. Novembris außgangene Edicten zu widerholen / daß nemblich niemand sich gelüsten lassen solte / einig Gelt / Proviand / Kauffmannswahren / oder einige andere Sachen / wie sie seyn möchten / durch sich oder andere / zu Landt vber Meer / oder sonst zu Wasser / durch die Scheld / Maaß / Rhein / Lipp vnd Ems / oder durch einigen andern Paß oder Weg zu senden / zu führen oder zu transportiren in seine Rebellische Provintzen / noch vor denselben einige Sachen oder Kauffmannswahren / die daselbsten gewachsen / gefallen / gemacht / oder die durch gemeldte Provintzen gebracht oder geführet worden / in seine Provintzen vnd alle andere seine Gebiet zusenden vnd zubringen / nichts außgenommen. 2. Dieses alles solte exequirt werden mit angehengter Straff der Confiscation aller solcher Güter vnd Wahren / wie auch der Wägen / Karren vnd Pferdten / darvon der Anbringer / sein Fiscal vnnd derselben Officirer / vnder welchen ichtwas betretten würde / ein gesetzt Antheil haben solte. Neben dem solten die Vbertretter zu ewigen Zeiten auß allen Landen / so vnder seinem Gehorsamb vnd Gebiet stünden / gebannet seyn vnd bleiben / darneben nach Gelegenheit der Sachen vnnd Beschaffenheit der Vbertrettung mit andern Straffen beleget werden. 3. Diese Verbannung solte geschehen bey Straff deß Galgens / vnd solte mit der Execution wider die Verbrecher ohn einigen weitern Proceß deß Rechtens verfahren werden. 4. Die Erkantnuß aber vnd Vrtheil solcher Vbertrettungen vnd Straffen / vnnd was deme anhengig / solte dem jenigen Richter vnnd Be- mit vollem Gewehr vnd fliegenden Fahnen ab / vnd hinderliessen 4000. Malter Getreyd vnnd Meel / 300. Tonnen Pulffer vnd 10. Stück Geschütz / auch hatten die Spanische Officirer in jhren Losamenten in der Statt / stattliche Beuthen verlassen / so den Stadischen zu guten statten kamen. Selbige haben förters die Statt je lenger je mehr fortificirt / vnd weil vor diesem das Ober. Quartier im Gelberland den Spanischen zur Fortification 60000. Gülden contribuirt / wurde jhnen von den Stabischen auch so viel abgefordert. Zustand zu Breda nach der Eroberung. Von der Belägerung vnnd Eroberung der Statt Breda / so durch den Spinolam verrichtet worden / haben wir hiebevor Meldung gethan. Wiewol nun die Bürger ein guten Accord erlangt hatten / haben sich doch jhrer viel von dañen begeben / dieweil sie stetigs in den Vereinigten Provintzen zuthun hatten / vnd in demselben jhre Nahrung suchen musten / ihnen aber nur viermal des Jahrs erlaubt war dahin zuziehen: auch war jhnen beschwerlich / daß die Reformierte jhnen ein besondern Ort zur Begräbnuß suchen solten / wiewol hernach solche Anstellung sich geändert / vnnd den Reformierten auch zugelassen worden gegen erlegung einer gewissen summa Gelts / jhre Todten in die Kirch zubegraben. Dañ damit das Einkommen der Kirchen / welches gar schlecht war / möchte verbessert werden / nahme man die Heller vnd ließ zu / daß die Reformierte auch neben den andern / darinn mochten begraben werden. Die Ordensleuth vnd Geistlichen so dahin kamen / fanden auch ein schmalen Tisch / derhalben man zu jhrem Vnderhalt das Gelt / so für die Paßporten gegeben wurde / anwendete. Vornemblich aber waren die Spanische darauff bedacht / wie sie die Statt also versehen möchten / damit sie nicht leichtlich von den Stadischen könte recuperirt werden / zu welchem End sie solche mit Korn auff drey vnd mit Saltz auff sieben Jahr / wie ingleichem mit anderer Notturfft / auff ein geraume Zeit versorgten / also daß die Stadische wol sahen / daß sie sich mit belägerung solcher Statt / so bald nicht würden bemühen dörffen. Jedoch weil sie nicht weiter gekönt haben sie allen Handel vnd Zufuhr nicht allein auff Breda sondern auch auff Hertzogenbusch verbotten / dieweil der König in Spanien vermeinte / er würde durch diese Eroberung der Statt Breda / nunmehr die Holländer mit leichter Mühe bezwingen vnnd vnder sein Joch bringen können / ließ er sich durch etliche böse Rathgeber / denen des Landes Gelegenheit nicht / wie sie sich wol bedüncken liessen vnd vorgaben / bekand war / bereden / daß er die Licenten zuschloß / vnd allen Handel vnd Wandel zu Wasser vnd Land mit den Vnierten Provintzen verbott / vngeachtet hiebevor dergleichen auffhebung König in Spanien schliesset die Licenten in den Niderlanden. des Kauffhandels denen Landen vnnd Stätten / so vnder seinem Gebiet wahren / schädlich genug gewesen. / vnd so grosse Thewrung dardurch vervrsachet worden / daß der König dahero gezwungen war / die Licenten wider zu eröffnen. Es ließ aber König Philippus wegen solcher schliessung der Licenten / den 29. Jul. ein scharpffes Mandat außgehen / so dieses Inhalts war: Nachdem die Innwohner der Rebellischen vereinigten Niderländischen Provintzen / sein Nachsehen vnnd zugelassene Continnation des Kauffhandels vnd Gewerbs / mit seinen gehorsamen Vnderthanen / eine Zeitlang mißbraucht / in dem sie eigenes gefallens die Licenten bißweitlen geschlossen / dann wider eröffnet / vnd zwar in solchen Wahren vnd Gütern / wie sie es selbsten gut gedüncket hette / in dem sie auch jetzt diesen / dann jenen Fluß gesperret / vnd das Gewerb darauff verbotten / zu jhrem eygenen Nutz vnnd zu mercklichem Nach theil vnnd Schaden seiner gehorsamen Vuderthanen / wie sie dann gleichfals noch vnlengst allen Handel vnd Gewerb auff seine Stätt Hertzogenbusch vnd Breda / verbotten. Weil dann zumal nicht billich / daß sie / so lang sie von seiner vnderthänigkeit abgeschnitten blieben / einiges Vo[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]theils vnd Nutzens von obgemeltem Kauffhandel vnd Commercien geniessen solten. Hierumb so füge er zuwissen / daß er nach reiffer berathschlagung mit seinen Rähten / in sonderheit mit gutdüncken seiner vielgeliebten Mumen Isabella Clara Eugenia Infantin zu Hispanien / gut befunden / die vor diesem in gleichem Fall / das Verbott alles Kauffhandels vnd Gewerbs betreffend / sonderlich Anno 1599. den 9. Februarij vnd dann Anno 1600. den 24. Novembris außgangene Edicten zu widerholen / daß nemblich niemand sich gelüsten lassen solte / einig Gelt / Proviand / Kauffmannswahren / oder einige andere Sachen / wie sie seyn möchten / durch sich oder andere / zu Landt vber Meer / oder sonst zu Wasser / durch die Scheld / Maaß / Rhein / Lipp vnd Ems / oder durch einigen andern Paß oder Weg zu senden / zu führen oder zu transportiren in seine Rebellische Provintzen / noch vor denselben einige Sachen oder Kauffmannswahren / die daselbsten gewachsen / gefallen / gemacht / oder die durch gemeldte Provintzen gebracht oder geführet worden / in seine Provintzen vnd alle andere seine Gebiet zusenden vnd zubringen / nichts außgenommen. 2. Dieses alles solte exequirt werden mit angehengter Straff der Confiscation aller solcher Güter vnd Wahren / wie auch der Wägen / Karren vnd Pferdten / darvon der Anbringer / sein Fiscal vnnd derselben Officirer / vnder welchen ichtwas betretten würde / ein gesetzt Antheil haben solte. Neben dem solten die Vbertretter zu ewigen Zeiten auß allen Landen / so vnder seinem Gehorsamb vnd Gebiet stünden / gebannet seyn vnd bleiben / darneben nach Gelegenheit der Sachen vnnd Beschaffenheit der Vbertrettung mit andern Straffen beleget werden. 3. Diese Verbannung solte geschehen bey Straff deß Galgens / vnd solte mit der Execution wider die Verbrecher ohn einigen weitern Proceß deß Rechtens verfahren werden. 4. Die Erkantnuß aber vnd Vrtheil solcher Vbertrettungen vnd Straffen / vnnd was deme anhengig / solte dem jenigen Richter vnnd Be- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1096" n="973"/> mit vollem Gewehr vnd fliegenden Fahnen ab / vnd hinderliessen 4000. Malter Getreyd vnnd Meel / 300. Tonnen Pulffer vnd 10. Stück Geschütz / auch hatten die Spanische Officirer in jhren Losamenten in der Statt / stattliche Beuthen verlassen / so den Stadischen zu guten statten kamen. Selbige haben förters die Statt je lenger je mehr fortificirt / vnd weil vor diesem das Ober. Quartier im Gelberland den Spanischen zur Fortification 60000. Gülden contribuirt / wurde jhnen von den Stabischen auch so viel abgefordert.</p> <p><note place="left">Zustand zu Breda nach der Eroberung.</note> Von der Belägerung vnnd Eroberung der Statt Breda / so durch den Spinolam verrichtet worden / haben wir hiebevor Meldung gethan. Wiewol nun die Bürger ein guten Accord erlangt hatten / haben sich doch jhrer viel von dañen begeben / dieweil sie stetigs in den Vereinigten Provintzen zuthun hatten / vnd in demselben jhre Nahrung suchen musten / ihnen aber nur viermal des Jahrs erlaubt war dahin zuziehen: auch war jhnen beschwerlich / daß die Reformierte jhnen ein besondern Ort zur Begräbnuß suchen solten / wiewol hernach solche Anstellung sich geändert / vnnd den Reformierten auch zugelassen worden gegen erlegung einer gewissen summa Gelts / jhre Todten in die Kirch zubegraben. Dañ damit das Einkommen der Kirchen / welches gar schlecht war / möchte verbessert werden / nahme man die Heller vnd ließ zu / daß die Reformierte auch neben den andern / darinn mochten begraben werden. Die Ordensleuth vnd Geistlichen so dahin kamen / fanden auch ein schmalen Tisch / derhalben man zu jhrem Vnderhalt das Gelt / so für die Paßporten gegeben wurde / anwendete. Vornemblich aber waren die Spanische darauff bedacht / wie sie die Statt also versehen möchten / damit sie nicht leichtlich von den Stadischen könte recuperirt werden / zu welchem End sie solche mit Korn auff drey vnd mit Saltz auff sieben Jahr / wie ingleichem mit anderer Notturfft / auff ein geraume Zeit versorgten / also daß die Stadische wol sahen / daß sie sich mit belägerung solcher Statt / so bald nicht würden bemühen dörffen. Jedoch weil sie nicht weiter gekönt haben sie allen Handel vnd Zufuhr nicht allein auff Breda sondern auch auff Hertzogenbusch verbotten / dieweil der König in Spanien vermeinte / er würde durch diese Eroberung der Statt Breda / nunmehr die Holländer mit leichter Mühe bezwingen vnnd vnder sein Joch bringen können / ließ er sich durch etliche böse Rathgeber / denen des Landes Gelegenheit nicht / wie sie sich wol bedüncken liessen vnd vorgaben / bekand war / bereden / daß er die Licenten zuschloß / vnd allen Handel vnd Wandel zu Wasser vnd Land mit den Vnierten Provintzen verbott / vngeachtet hiebevor dergleichen auffhebung <note place="left">König in Spanien schliesset die Licenten in den Niderlanden.</note> des Kauffhandels denen Landen vnnd Stätten / so vnder seinem Gebiet wahren / schädlich genug gewesen. / vnd so grosse Thewrung dardurch vervrsachet worden / daß der König dahero gezwungen war / die Licenten wider zu eröffnen.</p> <p>Es ließ aber König Philippus wegen solcher schliessung der Licenten / den 29. Jul. ein scharpffes Mandat außgehen / so dieses Inhalts war:</p> <p>Nachdem die Innwohner der Rebellischen vereinigten Niderländischen Provintzen / sein Nachsehen vnnd zugelassene Continnation des Kauffhandels vnd Gewerbs / mit seinen gehorsamen Vnderthanen / eine Zeitlang mißbraucht / in dem sie eigenes gefallens die Licenten bißweitlen geschlossen / dann wider eröffnet / vnd zwar in solchen Wahren vnd Gütern / wie sie es selbsten gut gedüncket hette / in dem sie auch jetzt diesen / dann jenen Fluß gesperret / vnd das Gewerb darauff verbotten / zu jhrem eygenen Nutz vnnd zu mercklichem Nach theil vnnd Schaden seiner gehorsamen Vuderthanen / wie sie dann gleichfals noch vnlengst allen Handel vnd Gewerb auff seine Stätt Hertzogenbusch vnd Breda / verbotten. Weil dann zumal nicht billich / daß sie / so lang sie von seiner vnderthänigkeit abgeschnitten blieben / einiges Vo<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>theils vnd Nutzens von obgemeltem Kauffhandel vnd Commercien geniessen solten. Hierumb so füge er zuwissen / daß er nach reiffer berathschlagung mit seinen Rähten / in sonderheit mit gutdüncken seiner vielgeliebten Mumen Isabella Clara Eugenia Infantin zu Hispanien / gut befunden / die vor diesem in gleichem Fall / das Verbott alles Kauffhandels vnd Gewerbs betreffend / sonderlich Anno 1599. den 9. Februarij vnd dann Anno 1600. den 24. Novembris außgangene Edicten zu widerholen / daß nemblich niemand sich gelüsten lassen solte / einig Gelt / Proviand / Kauffmannswahren / oder einige andere Sachen / wie sie seyn möchten / durch sich oder andere / zu Landt vber Meer / oder sonst zu Wasser / durch die Scheld / Maaß / Rhein / Lipp vnd Ems / oder durch einigen andern Paß oder Weg zu senden / zu führen oder zu transportiren in seine Rebellische Provintzen / noch vor denselben einige Sachen oder Kauffmannswahren / die daselbsten gewachsen / gefallen / gemacht / oder die durch gemeldte Provintzen gebracht oder geführet worden / in seine Provintzen vnd alle andere seine Gebiet zusenden vnd zubringen / nichts außgenommen.</p> <p>2. Dieses alles solte exequirt werden mit angehengter Straff der Confiscation aller solcher Güter vnd Wahren / wie auch der Wägen / Karren vnd Pferdten / darvon der Anbringer / sein Fiscal vnnd derselben Officirer / vnder welchen ichtwas betretten würde / ein gesetzt Antheil haben solte. Neben dem solten die Vbertretter zu ewigen Zeiten auß allen Landen / so vnder seinem Gehorsamb vnd Gebiet stünden / gebannet seyn vnd bleiben / darneben nach Gelegenheit der Sachen vnnd Beschaffenheit der Vbertrettung mit andern Straffen beleget werden.</p> <p>3. Diese Verbannung solte geschehen bey Straff deß Galgens / vnd solte mit der Execution wider die Verbrecher ohn einigen weitern Proceß deß Rechtens verfahren werden.</p> <p>4. Die Erkantnuß aber vnd Vrtheil solcher Vbertrettungen vnd Straffen / vnnd was deme anhengig / solte dem jenigen Richter vnnd Be- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [973/1096]
mit vollem Gewehr vnd fliegenden Fahnen ab / vnd hinderliessen 4000. Malter Getreyd vnnd Meel / 300. Tonnen Pulffer vnd 10. Stück Geschütz / auch hatten die Spanische Officirer in jhren Losamenten in der Statt / stattliche Beuthen verlassen / so den Stadischen zu guten statten kamen. Selbige haben förters die Statt je lenger je mehr fortificirt / vnd weil vor diesem das Ober. Quartier im Gelberland den Spanischen zur Fortification 60000. Gülden contribuirt / wurde jhnen von den Stabischen auch so viel abgefordert.
Von der Belägerung vnnd Eroberung der Statt Breda / so durch den Spinolam verrichtet worden / haben wir hiebevor Meldung gethan. Wiewol nun die Bürger ein guten Accord erlangt hatten / haben sich doch jhrer viel von dañen begeben / dieweil sie stetigs in den Vereinigten Provintzen zuthun hatten / vnd in demselben jhre Nahrung suchen musten / ihnen aber nur viermal des Jahrs erlaubt war dahin zuziehen: auch war jhnen beschwerlich / daß die Reformierte jhnen ein besondern Ort zur Begräbnuß suchen solten / wiewol hernach solche Anstellung sich geändert / vnnd den Reformierten auch zugelassen worden gegen erlegung einer gewissen summa Gelts / jhre Todten in die Kirch zubegraben. Dañ damit das Einkommen der Kirchen / welches gar schlecht war / möchte verbessert werden / nahme man die Heller vnd ließ zu / daß die Reformierte auch neben den andern / darinn mochten begraben werden. Die Ordensleuth vnd Geistlichen so dahin kamen / fanden auch ein schmalen Tisch / derhalben man zu jhrem Vnderhalt das Gelt / so für die Paßporten gegeben wurde / anwendete. Vornemblich aber waren die Spanische darauff bedacht / wie sie die Statt also versehen möchten / damit sie nicht leichtlich von den Stadischen könte recuperirt werden / zu welchem End sie solche mit Korn auff drey vnd mit Saltz auff sieben Jahr / wie ingleichem mit anderer Notturfft / auff ein geraume Zeit versorgten / also daß die Stadische wol sahen / daß sie sich mit belägerung solcher Statt / so bald nicht würden bemühen dörffen. Jedoch weil sie nicht weiter gekönt haben sie allen Handel vnd Zufuhr nicht allein auff Breda sondern auch auff Hertzogenbusch verbotten / dieweil der König in Spanien vermeinte / er würde durch diese Eroberung der Statt Breda / nunmehr die Holländer mit leichter Mühe bezwingen vnnd vnder sein Joch bringen können / ließ er sich durch etliche böse Rathgeber / denen des Landes Gelegenheit nicht / wie sie sich wol bedüncken liessen vnd vorgaben / bekand war / bereden / daß er die Licenten zuschloß / vnd allen Handel vnd Wandel zu Wasser vnd Land mit den Vnierten Provintzen verbott / vngeachtet hiebevor dergleichen auffhebung des Kauffhandels denen Landen vnnd Stätten / so vnder seinem Gebiet wahren / schädlich genug gewesen. / vnd so grosse Thewrung dardurch vervrsachet worden / daß der König dahero gezwungen war / die Licenten wider zu eröffnen.
Zustand zu Breda nach der Eroberung.
König in Spanien schliesset die Licenten in den Niderlanden. Es ließ aber König Philippus wegen solcher schliessung der Licenten / den 29. Jul. ein scharpffes Mandat außgehen / so dieses Inhalts war:
Nachdem die Innwohner der Rebellischen vereinigten Niderländischen Provintzen / sein Nachsehen vnnd zugelassene Continnation des Kauffhandels vnd Gewerbs / mit seinen gehorsamen Vnderthanen / eine Zeitlang mißbraucht / in dem sie eigenes gefallens die Licenten bißweitlen geschlossen / dann wider eröffnet / vnd zwar in solchen Wahren vnd Gütern / wie sie es selbsten gut gedüncket hette / in dem sie auch jetzt diesen / dann jenen Fluß gesperret / vnd das Gewerb darauff verbotten / zu jhrem eygenen Nutz vnnd zu mercklichem Nach theil vnnd Schaden seiner gehorsamen Vuderthanen / wie sie dann gleichfals noch vnlengst allen Handel vnd Gewerb auff seine Stätt Hertzogenbusch vnd Breda / verbotten. Weil dann zumal nicht billich / daß sie / so lang sie von seiner vnderthänigkeit abgeschnitten blieben / einiges Vo_theils vnd Nutzens von obgemeltem Kauffhandel vnd Commercien geniessen solten. Hierumb so füge er zuwissen / daß er nach reiffer berathschlagung mit seinen Rähten / in sonderheit mit gutdüncken seiner vielgeliebten Mumen Isabella Clara Eugenia Infantin zu Hispanien / gut befunden / die vor diesem in gleichem Fall / das Verbott alles Kauffhandels vnd Gewerbs betreffend / sonderlich Anno 1599. den 9. Februarij vnd dann Anno 1600. den 24. Novembris außgangene Edicten zu widerholen / daß nemblich niemand sich gelüsten lassen solte / einig Gelt / Proviand / Kauffmannswahren / oder einige andere Sachen / wie sie seyn möchten / durch sich oder andere / zu Landt vber Meer / oder sonst zu Wasser / durch die Scheld / Maaß / Rhein / Lipp vnd Ems / oder durch einigen andern Paß oder Weg zu senden / zu führen oder zu transportiren in seine Rebellische Provintzen / noch vor denselben einige Sachen oder Kauffmannswahren / die daselbsten gewachsen / gefallen / gemacht / oder die durch gemeldte Provintzen gebracht oder geführet worden / in seine Provintzen vnd alle andere seine Gebiet zusenden vnd zubringen / nichts außgenommen.
2. Dieses alles solte exequirt werden mit angehengter Straff der Confiscation aller solcher Güter vnd Wahren / wie auch der Wägen / Karren vnd Pferdten / darvon der Anbringer / sein Fiscal vnnd derselben Officirer / vnder welchen ichtwas betretten würde / ein gesetzt Antheil haben solte. Neben dem solten die Vbertretter zu ewigen Zeiten auß allen Landen / so vnder seinem Gehorsamb vnd Gebiet stünden / gebannet seyn vnd bleiben / darneben nach Gelegenheit der Sachen vnnd Beschaffenheit der Vbertrettung mit andern Straffen beleget werden.
3. Diese Verbannung solte geschehen bey Straff deß Galgens / vnd solte mit der Execution wider die Verbrecher ohn einigen weitern Proceß deß Rechtens verfahren werden.
4. Die Erkantnuß aber vnd Vrtheil solcher Vbertrettungen vnd Straffen / vnnd was deme anhengig / solte dem jenigen Richter vnnd Be-
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