Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.die Election anderer Gestalt nicht / als auff die Executions Ordnung geschehen / Jhr Königl. Mayest. hätten auch auff die Executions Ordnung den Revers vollzogen / vnnd dardurch das hohe Ampt in Crayßsachen den Reichs Constitutionen gemäß zu verwalten / versprochen / wie dann auch im Jüngsten Crayß Abschiedt der säumigen halber ein anders nicht / als was in deß H. Reichs Abschieden klärlichen disponirt, vnd verordnet worden / daß aber J. Kön. May. das defension Werck gestärcket / entspringe auß dem Brundquell / so vielmahl angetroheter / auch der Kays. vnd deß Generaln eygenen Syncerationen zugegen / an vnterschiedlichen Ortern zu Werck gestalter Eynlagerung vnd den Armseligen Vnterthanen in Stätten vnd Dörffern / zu gefügten Krieges Beschwärden / Imgleichen daß der General ein starcke Armee beysammen / vnd spargirt worden / Als weren dieselbe intentionirt, den König zu schlagen / darumm J. Kön. Mayest. sich zu stärcken / veranlasset / damit inter offentionem & defensionem keine disproportion sey / nicht zwar daß Jhr Königl. May deß Vorsatzes gewesen / den General Feindlichen zu attaquiren, Sondern allein wider Feindlichen Vberzugk sich zu defendiren, Gestalt dann jhm bewust / daß Anno 1623. deß Crayser defension wegen Jhr Kön. May. Succurs viel starcker gewest / als die Tripelhülff in triplo außtrügen / worüber Er sich noch zum Vberfluß erbotten / zum fall deß Crayses Bereitschafft zu schwach / denselben auff begehren zu assistiren, vnnd were ferner in berürtem Abschied disponitt; daß keine auß wärtige Armee in Crayß eyngelassen / sondern der Crayß wider seine vnd andere Kriegende Parthey defendirt werden solt / welches die Kay. May. jhr nit lassen entgegen seyn / Es wolle sich aber der General versichert halten / da er am 18. Julij / nicht vber die Weser gesetzt / vnd deren Soldatesca nicht verhänget / darauff mit solchen vergewaltigungen / rauben / brennen / schändung Frawen vnnd Jungfrawen / violirung hayliger Orther / Gotteshäuser / Clöster / Eröffnung der Gräber / vnnd sonsten gegen diesen gehorsamen Crayß zu procediren, vnd also gantz vnverschuldeter vnd vnverantwortlicher offension den ansang nicht gemacht / daß die Kön. May. würde ruhig geblieben seyn / vnd das defension Wesen in den Terminis, darinnen es vor den offensionen Eyn: vnd Vberfall befunden / wohl dirigirt haben. Quibus ita positis, findet die consequenz sich selbst / daß dieser gehorsame Crayß zu allem Jammer / darinnener schon durch besagte Feindliche vberziehung gestürtzet / keine Schuldt noch Vrsach were. Wann schon Schickungen vnd Schreiben an Crayß / oder absonderlich an etliche Crayßstände ergangen weren / So würde in Ewigkeit doch erweißlich nicht können gemacht werden / daß darbey ichtwas / so der Kays. May. dem Reich / vnd desselben Ständen praeiudicir: vnd gefährlich / oder wider Ehr / Pflicht / vnd leges fundamentales Imperij lauffe / oder auch da hin zu ziehen / daß Jhr Kön. May. sich mit dem Manßfelder zu coniungiren, vermeynet / den Pfaltzgraffen per fortza wider eynzusetzen / vorgangen / trügen keine schew / jhnen Abgesandten deß Crayses resolutiones vorzuzeygen / vnnd bedürffen deß in der Replic gesetzten Behelffs / dz interpretatio potius proponentis sey / quam audientis, darzu gar nicht. Was a Circumstantia temporis hergeführet würde / liessen die Räth vnd Gesanden / ob ein gehorsamer Crayß dahero vor vngehorsam / vnd J. Kays. M. Feindt zuhalten / zu forderst zu der Kön. M. außführung gesteller seyn / nit zweiffelend / Sie werde sich also zu purgirn wissen / daß männiglich bekennen müsse / daß es blosse suspiciones, damit man den König vnd Cräyß Fürsten gantz vnverschuldet hätte aggraviren, vnd der Kay. M. verhasst machen wollen. Hätte demnach Graff von Tilly hierauß abzunehmen / ob es zu verantworten / daß er gar in den suspicionibus ergeben / daß / weil so viel redliche / tapffere Fürsten bey jhm in einem bösen praedicament, ohn rechtmässige Vrsach stehen müssen / Er dahero alle jhre consilia vnd actiones für suspect auß gebe / vnd mit der execution also gewaltig forttringe. Es werden aber Fürsten vnd Stände Kay. schreiben / so der General zu legitimirung seiner Person / jetzt erst praesenuren lassen / erster möglichkeit zu beantworten / vnnd jhre Jnnocentz noch besser außzuführen wissen. Alsdann nun vors Dritte / der General / diß Fundament seiner genommenen resolution vnd Eynbruchs in diesen vnschuldigen Crayß vnter anderm auff etliche gesundene Originalia setzet / weiln Fürsten vnd Stände derselben sich hierin gantz vnschuldig wisseten / So bitte man gantz dienstlich / der General wölle solche / als scripturam relatam, quae pars esset propositionis, originaliter exhibiren, damit Fürsten vnd Stände sich zu ersehen / vnd an jhrer defension nicht verkürtzet würden. Was zum 4. die angegebenen Paß quillschrifften belanget / können anwesende Gesandten ein mehrers darbey nit thun / als daß sie voriges Erbieten / mit verbietung aller Schmähschrifften / vnd Ernstlicher bestraffung der Vbertretter widerholeten. Also ersuchten sie den General an dessen schleuniger zu Werck stellung keinen zweiffel zu tragen. Vnd zum Fall der General bey der Soldatesca Ernstlichen beschaffete / solcher Vnmenschlichen / bösen Thaten sich bey Leibs vnd Lebens straff zu enthalten / so würden sich dergleichen Relationes bald verliehren. So viel schließlichen den letzten Punct / welcher ins Hauptwerck lauffe / betreffe / liessen Fürsten vnd Stände die Warnung / als etwa wolgemeynet / an jhrem Orth beruhen / Als aber sie die jenigen durchauß nit weren / darfür sie wollen gehalten werden / die an solchen Practicken vnnd Handlungen ein Gefallen trügen / wider das von Gott fürgesätztes Haupt sich aufflehneten / mit Jhr. Kay. May. vnd deß Reichs Feinden consilia tractirten, vnd gegen Jhr. Kays. May. in vngehorsamb begrieffen werden. So mögen auch Fürsten vnd Stände nicht vor die Vrheber deß die Election anderer Gestalt nicht / als auff die Executions Ordnung geschehen / Jhr Königl. Mayest. hätten auch auff die Executions Ordnung den Revers vollzogen / vnnd dardurch das hohe Ampt in Crayßsachen den Reichs Constitutionen gemäß zu verwalten / versprochen / wie dann auch im Jüngsten Crayß Abschiedt der säumigen halber ein anders nicht / als was in deß H. Reichs Abschieden klärlichen disponirt, vnd verordnet worden / daß aber J. Kön. May. das defension Werck gestärcket / entspringe auß dem Bruñquell / so vielmahl angetroheter / auch der Kays. vnd deß Generaln eygenen Syncerationen zugegen / an vnterschiedlichen Ortern zu Werck gestalter Eynlagerung vnd den Armseligen Vnterthanen in Stätten vnd Dörffern / zu gefügten Krieges Beschwärden / Imgleichen daß der General ein starcke Armee beysammen / vnd spargirt worden / Als weren dieselbe intentionirt, den König zu schlagen / darum̃ J. Kön. Mayest. sich zu stärcken / veranlasset / damit inter offentionem & defensionem keine disproportion sey / nicht zwar daß Jhr Königl. May deß Vorsatzes gewesen / den General Feindlichen zu attaquiren, Sondern allein wider Feindlichen Vberzugk sich zu defendiren, Gestalt dañ jhm bewust / daß Anno 1623. deß Crayser defension wegen Jhr Kön. May. Succurs viel starcker gewest / als die Tripelhülff in triplo außtrügen / worüber Er sich noch zum Vberfluß erbotten / zum fall deß Crayses Bereitschafft zu schwach / denselben auff begehren zu assistiren, vnnd were ferner in berürtem Abschied disponitt; daß keine auß wärtige Armee in Crayß eyngelassen / sondern der Crayß wider seine vnd andere Kriegende Parthey defendirt werden solt / welches die Kay. May. jhr nit lassen entgegen seyn / Es wolle sich aber der General versichert halten / da er am 18. Julij / nicht vber die Weser gesetzt / vnd deren Soldatesca nicht verhänget / darauff mit solchen vergewaltigungen / rauben / brennen / schändung Frawen vnnd Jungfrawen / violirung hayliger Orther / Gotteshäuser / Clöster / Eröffnung der Gräber / vnnd sonsten gegen diesen gehorsamen Crayß zu procediren, vñ also gantz vnverschuldeter vnd vnverantwortlicher offension den ansang nicht gemacht / daß die Kön. May. würde ruhig geblieben seyn / vnd das defension Wesen in den Terminis, darinnen es vor den offensionen Eyn: vnd Vberfall befunden / wohl dirigirt haben. Quibus ita positis, findet die consequenz sich selbst / daß dieser gehorsame Crayß zu allem Jammer / dariñener schon durch besagte Feindliche vberziehung gestürtzet / keine Schuldt noch Vrsach were. Wann schon Schickungen vnd Schreiben an Crayß / oder absonderlich an etliche Crayßstände ergangen weren / So würde in Ewigkeit doch erweißlich nicht können gemacht werden / daß darbey ichtwas / so der Kays. May. dem Reich / vnd desselben Ständen praeiudicir: vnd gefährlich / oder wider Ehr / Pflicht / vnd leges fundamentales Imperij lauffe / oder auch da hin zu ziehen / daß Jhr Kön. May. sich mit dem Manßfelder zu coniungiren, vermeynet / den Pfaltzgraffen per fortza wider eynzusetzen / vorgangen / trügen keine schew / jhnen Abgesandten deß Crayses resolutiones vorzuzeygen / vnnd bedürffen deß in der Replic gesetzten Behelffs / dz interpretatio potius proponẽtis sey / quam audientis, darzu gar nicht. Was à Circumstantia temporis hergeführet würde / liessen die Räth vñ Gesanden / ob ein gehorsamer Crayß dahero vor vngehorsam / vnd J. Kays. M. Feindt zuhalten / zu forderst zu der Kön. M. außführung gesteller seyn / nit zweiffelend / Sie werde sich also zu purgirn wissen / daß männiglich bekeñen müsse / daß es blosse suspiciones, damit man den König vnd Cräyß Fürsten gantz vnverschuldet hätte aggraviren, vnd der Kay. M. verhasst machen wollen. Hätte demnach Graff von Tilly hierauß abzunehmen / ob es zu verantworten / daß er gar in den suspicionibus ergeben / daß / weil so viel redliche / tapffere Fürsten bey jhm in einem bösen praedicament, ohn rechtmässige Vrsach stehen müssen / Er dahero alle jhre consilia vnd actiones für suspect auß gebe / vnd mit der execution also gewaltig forttringe. Es werden aber Fürsten vnd Stände Kay. schreiben / so der General zu legitimirung seiner Person / jetzt erst praesenuren lassen / erster möglichkeit zu beantworten / vnnd jhre Jnnocentz noch besser außzuführen wissen. Alsdann nun vors Dritte / der General / diß Fundament seiner genommenen resolution vnd Eynbruchs in diesen vnschuldigen Crayß vnter anderm auff etliche gesundene Originalia setzet / weiln Fürsten vnd Stände derselben sich hierin gantz vnschuldig wisseten / So bitte man gantz dienstlich / der General wölle solche / als scripturam relatam, quae pars esset propositionis, originaliter exhibiren, damit Fürsten vnd Stände sich zu ersehen / vnd an jhrer defension nicht verkürtzet würden. Was zum 4. die angegebenẽ Paß quillschrifften belanget / können anwesende Gesandten ein mehrers darbey nit thun / als daß sie voriges Erbieten / mit verbietung aller Schmähschrifften / vnd Ernstlicher bestraffung der Vbertretter widerholeten. Also ersuchten sie den General an dessen schleuniger zu Werck stellung keinen zweiffel zu tragen. Vnd zum Fall der General bey der Soldatesca Ernstlichen beschaffete / solcher Vnmenschlichen / bösen Thaten sich bey Leibs vnd Lebens straff zu enthalten / so würden sich dergleichen Relationes bald verliehren. So viel schließlichen den letzten Punct / welcher ins Hauptwerck lauffe / betreffe / liessen Fürsten vnd Stände die Warnung / als etwa wolgemeynet / an jhrem Orth beruhen / Als aber sie die jenigen durchauß nit weren / darfür sie wollen gehalten werden / die an solchen Practicken vnnd Handlungen ein Gefallen trügen / wider das võ Gott fürgesätztes Haupt sich aufflehneten / mit Jhr. Kay. May. vnd deß Reichs Feinden consilia tractirten, vnd gegen Jhr. Kays. May. in vngehorsamb begrieffen werden. So mögen auch Fürsten vnd Stände nicht vor die Vrheber deß <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1088" n="971"/> die Election anderer Gestalt nicht / als auff die Executions Ordnung geschehen / Jhr Königl. Mayest. hätten auch auff die Executions Ordnung den Revers vollzogen / vnnd dardurch das hohe Ampt in Crayßsachen den Reichs Constitutionen gemäß zu verwalten / versprochen / wie dann auch im Jüngsten Crayß Abschiedt der säumigen halber ein anders nicht / als was in deß H. Reichs Abschieden klärlichen disponirt, vnd verordnet worden / daß aber J. Kön. May. das defension Werck gestärcket / entspringe auß dem Bruñquell / so vielmahl angetroheter / auch der Kays. vnd deß Generaln eygenen Syncerationen zugegen / an vnterschiedlichen Ortern zu Werck gestalter Eynlagerung vnd den Armseligen Vnterthanen in Stätten vnd Dörffern / zu gefügten Krieges Beschwärden / Imgleichen daß der General ein starcke Armee beysammen / vnd spargirt worden / Als weren dieselbe intentionirt, den König zu schlagen / darum̃ J. Kön. Mayest. sich zu stärcken / veranlasset / damit inter offentionem & defensionem keine disproportion sey / nicht zwar daß Jhr Königl. May deß Vorsatzes gewesen / den General Feindlichen zu attaquiren, Sondern allein wider Feindlichen Vberzugk sich zu defendiren, Gestalt dañ jhm bewust / daß Anno 1623. deß Crayser defension wegen Jhr Kön. May. Succurs viel starcker gewest / als die Tripelhülff in triplo außtrügen / worüber Er sich noch zum Vberfluß erbotten / zum fall deß Crayses Bereitschafft zu schwach / denselben auff begehren zu assistiren, vnnd were ferner in berürtem Abschied disponitt; daß keine auß wärtige Armee in Crayß eyngelassen / sondern der Crayß wider seine vnd andere Kriegende Parthey defendirt werden solt / welches die Kay. May. jhr nit lassen entgegen seyn / Es wolle sich aber der General versichert halten / da er am 18. Julij / nicht vber die Weser gesetzt / vnd deren Soldatesca nicht verhänget / darauff mit solchen vergewaltigungen / rauben / brennen / schändung Frawen vnnd Jungfrawen / violirung hayliger Orther / Gotteshäuser / Clöster / Eröffnung der Gräber / vnnd sonsten gegen diesen gehorsamen Crayß zu procediren, vñ also gantz vnverschuldeter vnd vnverantwortlicher offension den ansang nicht gemacht / daß die Kön. May. würde ruhig geblieben seyn / vnd das defension Wesen in den Terminis, darinnen es vor den offensionen Eyn: vnd Vberfall befunden / wohl dirigirt haben. Quibus ita positis, findet die consequenz sich selbst / daß dieser gehorsame Crayß zu allem Jammer / dariñener schon durch besagte Feindliche vberziehung gestürtzet / keine Schuldt noch Vrsach were. Wann schon Schickungen vnd Schreiben an Crayß / oder absonderlich an etliche Crayßstände ergangen weren / So würde in Ewigkeit doch erweißlich nicht können gemacht werden / daß darbey ichtwas / so der Kays. May. dem Reich / vnd desselben Ständen praeiudicir: vnd gefährlich / oder wider Ehr / Pflicht / vnd leges fundamentales Imperij lauffe / oder auch da hin zu ziehen / daß Jhr Kön. May. sich mit dem Manßfelder zu coniungiren, vermeynet / den Pfaltzgraffen per fortza wider eynzusetzen / vorgangen / trügen keine schew / jhnen Abgesandten deß Crayses resolutiones vorzuzeygen / vnnd bedürffen deß in der Replic gesetzten Behelffs / dz interpretatio potius proponẽtis sey / quam audientis, darzu gar nicht. Was à Circumstantia temporis hergeführet würde / liessen die Räth vñ Gesanden / ob ein gehorsamer Crayß dahero vor vngehorsam / vnd J. Kays. M. Feindt zuhalten / zu forderst zu der Kön. M. außführung gesteller seyn / nit zweiffelend / Sie werde sich also zu purgirn wissen / daß männiglich bekeñen müsse / daß es blosse suspiciones, damit man den König vnd Cräyß Fürsten gantz vnverschuldet hätte aggraviren, vnd der Kay. M. verhasst machen wollen.</p> <p>Hätte demnach Graff von Tilly hierauß abzunehmen / ob es zu verantworten / daß er gar in den suspicionibus ergeben / daß / weil so viel redliche / tapffere Fürsten bey jhm in einem bösen praedicament, ohn rechtmässige Vrsach stehen müssen / Er dahero alle jhre consilia vnd actiones für suspect auß gebe / vnd mit der execution also gewaltig forttringe. Es werden aber Fürsten vnd Stände Kay. schreiben / so der General zu legitimirung seiner Person / jetzt erst praesenuren lassen / erster möglichkeit zu beantworten / vnnd jhre Jnnocentz noch besser außzuführen wissen.</p> <p>Alsdann nun vors Dritte / der General / diß Fundament seiner genommenen resolution vnd Eynbruchs in diesen vnschuldigen Crayß vnter anderm auff etliche gesundene Originalia setzet / weiln Fürsten vnd Stände derselben sich hierin gantz vnschuldig wisseten / So bitte man gantz dienstlich / der General wölle solche / als scripturam relatam, quae pars esset propositionis, originaliter exhibiren, damit Fürsten vnd Stände sich zu ersehen / vnd an jhrer defension nicht verkürtzet würden.</p> <p>Was zum 4. die angegebenẽ Paß quillschrifften belanget / können anwesende Gesandten ein mehrers darbey nit thun / als daß sie voriges Erbieten / mit verbietung aller Schmähschrifften / vnd Ernstlicher bestraffung der Vbertretter widerholeten. Also ersuchten sie den General an dessen schleuniger zu Werck stellung keinen zweiffel zu tragen. Vnd zum Fall der General bey der Soldatesca Ernstlichen beschaffete / solcher Vnmenschlichen / bösen Thaten sich bey Leibs vnd Lebens straff zu enthalten / so würden sich dergleichen Relationes bald verliehren.</p> <p>So viel schließlichen den letzten Punct / welcher ins Hauptwerck lauffe / betreffe / liessen Fürsten vnd Stände die Warnung / als etwa wolgemeynet / an jhrem Orth beruhen / Als aber sie die jenigen durchauß nit weren / darfür sie wollen gehalten werden / die an solchen Practicken vnnd Handlungen ein Gefallen trügen / wider das võ Gott fürgesätztes Haupt sich aufflehneten / mit Jhr. Kay. May. vnd deß Reichs Feinden consilia tractirten, vnd gegen Jhr. Kays. May. in vngehorsamb begrieffen werden. So mögen auch Fürsten vnd Stände nicht vor die Vrheber deß </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [971/1088]
die Election anderer Gestalt nicht / als auff die Executions Ordnung geschehen / Jhr Königl. Mayest. hätten auch auff die Executions Ordnung den Revers vollzogen / vnnd dardurch das hohe Ampt in Crayßsachen den Reichs Constitutionen gemäß zu verwalten / versprochen / wie dann auch im Jüngsten Crayß Abschiedt der säumigen halber ein anders nicht / als was in deß H. Reichs Abschieden klärlichen disponirt, vnd verordnet worden / daß aber J. Kön. May. das defension Werck gestärcket / entspringe auß dem Bruñquell / so vielmahl angetroheter / auch der Kays. vnd deß Generaln eygenen Syncerationen zugegen / an vnterschiedlichen Ortern zu Werck gestalter Eynlagerung vnd den Armseligen Vnterthanen in Stätten vnd Dörffern / zu gefügten Krieges Beschwärden / Imgleichen daß der General ein starcke Armee beysammen / vnd spargirt worden / Als weren dieselbe intentionirt, den König zu schlagen / darum̃ J. Kön. Mayest. sich zu stärcken / veranlasset / damit inter offentionem & defensionem keine disproportion sey / nicht zwar daß Jhr Königl. May deß Vorsatzes gewesen / den General Feindlichen zu attaquiren, Sondern allein wider Feindlichen Vberzugk sich zu defendiren, Gestalt dañ jhm bewust / daß Anno 1623. deß Crayser defension wegen Jhr Kön. May. Succurs viel starcker gewest / als die Tripelhülff in triplo außtrügen / worüber Er sich noch zum Vberfluß erbotten / zum fall deß Crayses Bereitschafft zu schwach / denselben auff begehren zu assistiren, vnnd were ferner in berürtem Abschied disponitt; daß keine auß wärtige Armee in Crayß eyngelassen / sondern der Crayß wider seine vnd andere Kriegende Parthey defendirt werden solt / welches die Kay. May. jhr nit lassen entgegen seyn / Es wolle sich aber der General versichert halten / da er am 18. Julij / nicht vber die Weser gesetzt / vnd deren Soldatesca nicht verhänget / darauff mit solchen vergewaltigungen / rauben / brennen / schändung Frawen vnnd Jungfrawen / violirung hayliger Orther / Gotteshäuser / Clöster / Eröffnung der Gräber / vnnd sonsten gegen diesen gehorsamen Crayß zu procediren, vñ also gantz vnverschuldeter vnd vnverantwortlicher offension den ansang nicht gemacht / daß die Kön. May. würde ruhig geblieben seyn / vnd das defension Wesen in den Terminis, darinnen es vor den offensionen Eyn: vnd Vberfall befunden / wohl dirigirt haben. Quibus ita positis, findet die consequenz sich selbst / daß dieser gehorsame Crayß zu allem Jammer / dariñener schon durch besagte Feindliche vberziehung gestürtzet / keine Schuldt noch Vrsach were. Wann schon Schickungen vnd Schreiben an Crayß / oder absonderlich an etliche Crayßstände ergangen weren / So würde in Ewigkeit doch erweißlich nicht können gemacht werden / daß darbey ichtwas / so der Kays. May. dem Reich / vnd desselben Ständen praeiudicir: vnd gefährlich / oder wider Ehr / Pflicht / vnd leges fundamentales Imperij lauffe / oder auch da hin zu ziehen / daß Jhr Kön. May. sich mit dem Manßfelder zu coniungiren, vermeynet / den Pfaltzgraffen per fortza wider eynzusetzen / vorgangen / trügen keine schew / jhnen Abgesandten deß Crayses resolutiones vorzuzeygen / vnnd bedürffen deß in der Replic gesetzten Behelffs / dz interpretatio potius proponẽtis sey / quam audientis, darzu gar nicht. Was à Circumstantia temporis hergeführet würde / liessen die Räth vñ Gesanden / ob ein gehorsamer Crayß dahero vor vngehorsam / vnd J. Kays. M. Feindt zuhalten / zu forderst zu der Kön. M. außführung gesteller seyn / nit zweiffelend / Sie werde sich also zu purgirn wissen / daß männiglich bekeñen müsse / daß es blosse suspiciones, damit man den König vnd Cräyß Fürsten gantz vnverschuldet hätte aggraviren, vnd der Kay. M. verhasst machen wollen.
Hätte demnach Graff von Tilly hierauß abzunehmen / ob es zu verantworten / daß er gar in den suspicionibus ergeben / daß / weil so viel redliche / tapffere Fürsten bey jhm in einem bösen praedicament, ohn rechtmässige Vrsach stehen müssen / Er dahero alle jhre consilia vnd actiones für suspect auß gebe / vnd mit der execution also gewaltig forttringe. Es werden aber Fürsten vnd Stände Kay. schreiben / so der General zu legitimirung seiner Person / jetzt erst praesenuren lassen / erster möglichkeit zu beantworten / vnnd jhre Jnnocentz noch besser außzuführen wissen.
Alsdann nun vors Dritte / der General / diß Fundament seiner genommenen resolution vnd Eynbruchs in diesen vnschuldigen Crayß vnter anderm auff etliche gesundene Originalia setzet / weiln Fürsten vnd Stände derselben sich hierin gantz vnschuldig wisseten / So bitte man gantz dienstlich / der General wölle solche / als scripturam relatam, quae pars esset propositionis, originaliter exhibiren, damit Fürsten vnd Stände sich zu ersehen / vnd an jhrer defension nicht verkürtzet würden.
Was zum 4. die angegebenẽ Paß quillschrifften belanget / können anwesende Gesandten ein mehrers darbey nit thun / als daß sie voriges Erbieten / mit verbietung aller Schmähschrifften / vnd Ernstlicher bestraffung der Vbertretter widerholeten. Also ersuchten sie den General an dessen schleuniger zu Werck stellung keinen zweiffel zu tragen. Vnd zum Fall der General bey der Soldatesca Ernstlichen beschaffete / solcher Vnmenschlichen / bösen Thaten sich bey Leibs vnd Lebens straff zu enthalten / so würden sich dergleichen Relationes bald verliehren.
So viel schließlichen den letzten Punct / welcher ins Hauptwerck lauffe / betreffe / liessen Fürsten vnd Stände die Warnung / als etwa wolgemeynet / an jhrem Orth beruhen / Als aber sie die jenigen durchauß nit weren / darfür sie wollen gehalten werden / die an solchen Practicken vnnd Handlungen ein Gefallen trügen / wider das võ Gott fürgesätztes Haupt sich aufflehneten / mit Jhr. Kay. May. vnd deß Reichs Feinden consilia tractirten, vnd gegen Jhr. Kays. May. in vngehorsamb begrieffen werden. So mögen auch Fürsten vnd Stände nicht vor die Vrheber deß
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