Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.auff der Kay. M. vnd den samptlichen Chur-vnd Fürsten das Erkandtnuß anheimb / ob jhm dann dahero gebühret / vnnd er genugsame Vrsach gehabt / in den Craiß Feindtlich zurücken / die Päß zu occupiren / das gantze Fürstenthumb Calenberg / die Graffschafft Hoye vnd zun theil das Hertzogthunb Braunschweig in erbärmliche Desolation zusetzen; vnd weil verspüret würde / daß die Abgesandte von solehem feindtlichen procediren nicht wissen wolten / würde jhnen hiermit ein kurtzer Extract etlicher verübten Hostilitäten vnd Grausamkeiten / weil die Relationes noch nit von allen Orten eingebracht / vbergeben / darauß sie selbs zu judiciren / ob nit die Declaratio per facta subsecuta weit stärcker / als wie es die Abgesandte mil Worten entschuldigen wolten. Wie ober dem allem / so weren Fürsten vnd Stände dieses Craises nochmals keines Vngehorsambs / auch keiner der Kay. Majest. nachtheiligen mit deroselben Feinden gemachten Correspondentz vnd heimbtückischen Tractaten geständig / contradicirten es per expressum vnd befinden sich in jhrem Gewissen also versicheret / daß man sie eines andern nit vberführen könte / wolten sich also aller gebührlichen Notthurfft vnd Ehrenrettung vorbehalten haben. Als sich dann Fürsten vnd Stände zu mehrmalen erkläret / daß sie in Kay. M. Devotion standhafftig verharren / auch in jhren Consiliis vnd Actionibus allein deß Reichs Constitutiones die Richtschnur wolten seyn lassen / gestalt sie dann kein andere Intention hetten / viel weniger bey jhrer Defensions Verfassung ein widrige Resolution genommen / so hette ja der General nicht Vrsach / in Fürsten vnd Stände eine Diffidentz / als ob sie davon abgewichen vnd sich durch Jhr. Kay. M. Feinde verleithen lassen möchten zu setzen / als die so lang das vnchristliche Blutvergiessen im Reich gewehret / offentlich demonstrirt vnd ipso facto zuerkennen gegeben / daß sie sich J. Kay. M. Feinden nicht anhängig gemacht / noch bey deren Consiliis sich hetten finden lassen / da wider Kaps. M. vnnd das Reich communicationes angestellet worden / sie weren auch deß Verstandts / daß sie durch angegebene sollicitationes sich zu keiner widrigen Inkention bereden liessen / quo stante der General keine Vrsach gehabt / gegen den gehorsamen vnschuldigen Craiß sich so feindtlichen zuerzeigen / vnd im Hertzogthumb Braunschweig seine Soldatesca also grassiren zulassen / daß es nit ärger seyn könte / könten auch nit glauben / daß J. Kays. M. als ein gerechter friedliebender Kayser / ein solche Ordinantz / worauff der General sich zwar beruffte / jhm ertheilet hette. Auß den Kayserlichen Schreiben hetten zwar die Fürstl. Räth vnd Gesandte vernommen / daß Jh. Kay. M. deß Craises Kriegsbereitschafft für keine Defension halten wolten / es bestünden aber Fürsten vnnd Stände / so per majora auß Zulassung deß Reichs Executions Ordnung / deß Craises verfassung / vnd Teutscher Libertät zu folg terminis defensivis auff die Toppelhülffe in triplo freywillig geschlossen / vnd darauff fest / daß bey gemachten Craißschluß der Craiß keine andere Intention gehabt / vnd noch nit hette / als deß Craises eingesessene wider angedrohete Feindthätligkeiten zuversichern / Durchzüge / Einquartirung / vnd andere Kriegspressuren zuwenden / intra terminos deß Craises mit dem geworbenen Volck zubleiben / niemanden zu offendiren / viel weniger den Pfaltzgraffen per fortza zu restituiren / noch sich dero Behuff mit J. K. M. Widerwertigen zu conjungiren. Die Kayserl. mandata haben sie in obacht gehalten / vnd wissentlich keine offentliche oder heimliche Werbung wider die Kay. M. deroselben erklärten Feinden zu guten verstattet / vnd gebührete dem General die affirmatiuam / nit durch blosse conjecturas vnd Suspiciones; sondern deß Reichs Ordnung nach / wie sich das zu Recht geziemete / per veras probationes darzuthun / in Betracht / so es gnugsam seyn solte / jemand zu accufiren / oder Vngehorsambs vnnd gefährlicher conjuncturen mit J. K. M. vnd deß Reichs Feinden zu beschüldigen / darauff also fort mit der Execution zuverfahren / das dann kein Mensch seiner Vnschuldt würde geniessen können. Bey der Wahl deß Craiß Obristen weren Fürsten vnd Stände vielbesagter Executions-Ordnung praecise nachgangen / hetten anfänglich Hertzog FriderichVlrichen durchs mehrere zun Craiß Obersten erwehlet: Als aber er solch Ampt zu vbernehmen recusirt / auch Eventualiter an die R. Kay. M. provocirt / hetten Fürsten vnnd Stände das Merck zu solcher Weitläufftigkeit / bevorab da J. Kay. May. kurtz zuvor deß Craiß Obersten Ampt widerumb zubestellen / die außschreibende Fürsten anermahnet / nit kommen lassen wollen / sondern endtlich die Königl. May. zu Dennem. zum Craiß Obristen erwehlet / worin dann Fürsten vnd Stände nit verhofften / daß ein Verstossen geschehen / oder eintzige Nullität begangen / oder ein andere gefährliche Intention darunter gefüret worden / dann es het ja der Craiß liberam Electionen ex publica Imperii lege also gar / daß sie auch einen frembden / der nit im Craiß gesessen / hetten erwöhlen können / so were der König ein fürnehmer Standt deß Reichs / vnd Mitglied dieses Craises / vnd darbey zubedencken / dz Weyland König Christian der 3. zu Dennemarck / wegen der Hertzogthumber Holstein / Stormarn vnd Ditmarschen / im ersten Jahr nach publicirten Augspurgischen Reichs Abschied vnd der Executions-Ordnung / nemlich An. 1556. auch zun Craißobristen damals erwehlet worden: Vnnd obwol Jhr Kön. M. sich excusirt / weren doch Fürsten vnd St. bey geschehener Wahl verblichen / biß endtlich vff den 3. Cratßtag hernach / Fürsten vn Stände Jh. Kön. M. zu demselben mal deß Ampts gutwillig erlassen. So were auch in den Braunschweigischen Archivis noch zufinden / daß Carolus V. König Christian dem 2. vnd dem damaligen Hertzogen zu Braunschw. wider das Stifft Hildesheim die Execution befohlen / welches nit geschehen können / da ein König zu Dennemarck deß Craißobristen Ampt solte vnfähig seyn / vnnd ob wohl die jetzige Königliche Mayest. ratione Dennemarck vnnd Norwegen ein außwertiger Potentat / so wer doch auff der Kay. M. vnd den samptlichen Chur-vnd Fürsten das Erkandtnuß anheimb / ob jhm dann dahero gebühret / vnnd er genugsame Vrsach gehabt / in den Craiß Feindtlich zurücken / die Päß zu occupiren / das gantze Fürstenthumb Calẽberg / die Graffschafft Hoye vñ zũ theil das Hertzogthũb Braunschweig in erbärmliche Desolation zusetzen; vñ weil verspüret würde / daß die Abgesandte von solehem feindtlichen procediren nicht wissen wolten / würde jhnen hiermit ein kurtzer Extract etlicher verübten Hostilitäten vnd Grausamkeiten / weil die Relationes noch nit von allen Orten eingebracht / vbergeben / darauß sie selbs zu judiciren / ob nit die Declaratio per facta subsecuta weit stärcker / als wie es die Abgesandte mil Worten entschuldigen wolten. Wie ober dem allem / so weren Fürsten vñ Stände dieses Craises nochmals keines Vngehorsambs / auch keiner der Kay. Majest. nachtheiligen mit deroselbẽ Feinden gemachten Correspondentz vnd heimbtückischen Tractaten geständig / contradicirten es per expressum vnd befinden sich in jhrem Gewissen also versicheret / daß man sie eines andern nit vberführen könte / wolten sich also aller gebührlichen Notthurfft vnd Ehrenrettung vorbehalten haben. Als sich dann Fürsten vnd Stände zu mehrmalen erkläret / daß sie in Kay. M. Devotion stãdhafftig verharren / auch in jhren Consiliis vnd Actionibus allein deß Reichs Constitutiones die Richtschnur wolten seyn lassen / gestalt sie dann kein andere Intention hetten / viel weniger bey jhrer Defensions Verfassung ein widrige Resolution genommen / so hette ja der General nicht Vrsach / in Fürsten vnd Stände eine Diffidentz / als ob sie davon abgewichen vnd sich durch Jhr. Kay. M. Feinde verleithen lassen möchten zu setzen / als die so lang das vnchristliche Blutvergiessen im Reich gewehret / offentlich demonstrirt vnd ipso facto zuerkennen gegeben / daß sie sich J. Kay. M. Feinden nicht anhängig gemacht / noch bey deren Consiliis sich hetten finden lassen / da wider Kaps. M. vnnd das Reich communicationes angestellet worden / sie weren auch deß Verstandts / daß sie durch angegebene sollicitationes sich zu keiner widrigen Inkention bereden liessen / quo stante der General keine Vrsach gehabt / gegen den gehorsamen vnschuldigen Craiß sich so feindtlichen zuerzeigen / vnd im Hertzogthumb Braũschweig seine Soldatesca also grassiren zulassen / daß es nit ärger seyn könte / könten auch nit glauben / daß J. Kays. M. als ein gerechter friedliebender Kayser / ein solche Ordinantz / worauff der General sich zwar beruffte / jhm ertheilet hette. Auß den Kayserlichen Schreiben hetten zwar die Fürstl. Räth vnd Gesandte vernommen / daß Jh. Kay. M. deß Craises Kriegsbereitschafft für keine Defension halten wolten / es bestünden aber Fürsten vnnd Stände / so per majora auß Zulassung deß Reichs Executions Ordnung / deß Craises verfassung / vnd Teutscher Libertät zu folg terminis defensivis auff die Toppelhülffe in triplo freywillig geschlossen / vnd darauff fest / daß bey gemachtẽ Craißschluß der Craiß keine andere Intention gehabt / vnd noch nit hette / als deß Craises eingesessene wider angedrohete Feindthätligkeitẽ zuversichern / Durchzüge / Einquartirung / vñ andere Kriegspressuren zuwenden / intra terminos deß Craises mit dem geworbenen Volck zubleibẽ / niemanden zu offendiren / viel weniger den Pfaltzgraffen per fortza zu restituirẽ / noch sich dero Behuff mit J. K. M. Widerwertigẽ zu conjungiren. Die Kayserl. mandata haben sie in obacht gehalten / vnd wissentlich keine offentliche oder heimliche Werbung wider die Kay. M. deroselben erklärten Feinden zu guten verstattet / vnd gebührete dem General die affirmatiuam / nit durch blosse conjecturas vnd Suspiciones; sondern deß Reichs Ordnung nach / wie sich das zu Recht geziemete / per veras probationes darzuthun / in Betracht / so es gnugsam seyn solte / jemand zu accufiren / oder Vngehorsambs vnnd gefährlicher conjuncturen mit J. K. M. vnd deß Reichs Feinden zu beschüldigen / darauff also fort mit der Execution zuverfahren / das dann kein Mensch seiner Vnschuldt würde geniessen können. Bey der Wahl deß Craiß Obristen werẽ Fürsten vnd Stände vielbesagter Executions-Ordnung praecise nachgangẽ / hetten anfänglich Hertzog FriderichVlrichen durchs mehrere zũ Craiß Obersten erwehlet: Als aber er solch Ampt zu vbernehmen recusirt / auch Eventualiter an die R. Kay. M. provocirt / hetten Fürsten vnnd Stände das Merck zu solcher Weitläufftigkeit / bevorab da J. Kay. May. kurtz zuvor deß Craiß Obersten Ampt widerumb zubestellen / die außschreibende Fürsten anermahnet / nit kommen lassen wollen / sondern endtlich die Königl. May. zu Dennem. zum Craiß Obristen erwehlet / worin dann Fürsten vnd Stände nit verhofften / daß ein Verstossen geschehen / oder eintzige Nullität begangen / oder ein andere gefährliche Intention darunter gefüret worden / dann es het ja der Craiß liberam Electionẽ ex publica Imperii lege also gar / daß sie auch einen frembden / der nit im Craiß gesessen / hetten erwöhlen können / so were der König ein fürnehmer Standt deß Reichs / vñ Mitglied dieses Craises / vnd darbey zubedencken / dz Weyland König Christian der 3. zu Dennemarck / wegẽ der Hertzogthumber Holstein / Stormarn vnd Ditmarschen / im ersten Jahr nach publicirten Augspurgischen Reichs Abschied vñ der Executions-Ordnung / nemlich An. 1556. auch zũ Craißobristen damals erwehlet worden: Vnnd obwol Jhr Kön. M. sich excusirt / weren doch Fürsten vñ St. bey geschehener Wahl verblichen / biß endtlich vff den 3. Cratßtag hernach / Fürsten vn Stände Jh. Kön. M. zu demselben mal deß Ampts gutwillig erlassen. So were auch in den Braunschweigischẽ Archivis noch zufinden / daß Carolus V. König Christian dem 2. vnd dem damaligen Hertzogen zu Braunschw. wider das Stifft Hildesheim die Execution befohlen / welches nit geschehen könnẽ / da ein König zu Dennemarck deß Craißobristen Ampt solte vnfähig seyn / vnnd ob wohl die jetzige Königliche Mayest. ratione Dennemarck vnnd Norwegẽ ein außwertiger Potentat / so wer doch <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1087" n="970"/> auff der Kay. 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Majest. nachtheiligen mit deroselbẽ Feinden gemachten Correspondentz vnd heimbtückischen Tractaten geständig / contradicirten es per expressum vnd befinden sich in jhrem Gewissen also versicheret / daß man sie eines andern nit vberführen könte / wolten sich also aller gebührlichen Notthurfft vnd Ehrenrettung vorbehalten haben.</p> <p>Als sich dann Fürsten vnd Stände zu mehrmalen erkläret / daß sie in Kay. M. Devotion stãdhafftig verharren / auch in jhren Consiliis vnd Actionibus allein deß Reichs Constitutiones die Richtschnur wolten seyn lassen / gestalt sie dann kein andere Intention hetten / viel weniger bey jhrer Defensions Verfassung ein widrige Resolution genommen / so hette ja der General nicht Vrsach / in Fürsten vnd Stände eine Diffidentz / als ob sie davon abgewichen vnd sich durch Jhr. Kay. M. Feinde verleithen lassen möchten zu setzen / als die so lang das vnchristliche Blutvergiessen im Reich gewehret / offentlich demonstrirt vnd ipso facto zuerkennen gegeben / daß sie sich J. Kay. M. Feinden nicht anhängig gemacht / noch bey deren Consiliis sich hetten finden lassen / da wider Kaps. M. vnnd das Reich communicationes angestellet worden / sie weren auch deß Verstandts / daß sie durch angegebene sollicitationes sich zu keiner widrigen Inkention bereden liessen / quo stante der General keine Vrsach gehabt / gegen den gehorsamen vnschuldigen Craiß sich so feindtlichen zuerzeigen / vnd im Hertzogthumb Braũschweig seine Soldatesca also grassiren zulassen / daß es nit ärger seyn könte / könten auch nit glauben / daß J. Kays. M. als ein gerechter friedliebender Kayser / ein solche Ordinantz / worauff der General sich zwar beruffte / jhm ertheilet hette.</p> <p>Auß den Kayserlichen Schreiben hetten zwar die Fürstl. Räth vnd Gesandte vernommen / daß Jh. Kay. M. deß Craises Kriegsbereitschafft für keine Defension halten wolten / es bestünden aber Fürsten vnnd Stände / so per majora auß Zulassung deß Reichs Executions Ordnung / deß Craises verfassung / vnd Teutscher Libertät zu folg terminis defensivis auff die Toppelhülffe in triplo freywillig geschlossen / vnd darauff fest / daß bey gemachtẽ Craißschluß der Craiß keine andere Intention gehabt / vnd noch nit hette / als deß Craises eingesessene wider angedrohete Feindthätligkeitẽ zuversichern / Durchzüge / Einquartirung / vñ andere Kriegspressuren zuwenden / intra terminos deß Craises mit dem geworbenen Volck zubleibẽ / niemanden zu offendiren / viel weniger den Pfaltzgraffen per fortza zu restituirẽ / noch sich dero Behuff mit J. K. M. Widerwertigẽ zu conjungiren.</p> <p>Die Kayserl. mandata haben sie in obacht gehalten / vnd wissentlich keine offentliche oder heimliche Werbung wider die Kay. M. deroselben erklärten Feinden zu guten verstattet / vnd gebührete dem General die affirmatiuam / nit durch blosse conjecturas vnd Suspiciones; sondern deß Reichs Ordnung nach / wie sich das zu Recht geziemete / per veras probationes darzuthun / in Betracht / so es gnugsam seyn solte / jemand zu accufiren / oder Vngehorsambs vnnd gefährlicher conjuncturen mit J. K. M. vnd deß Reichs Feinden zu beschüldigen / darauff also fort mit der Execution zuverfahren / das dann kein Mensch seiner Vnschuldt würde geniessen können.</p> <p>Bey der Wahl deß Craiß Obristen werẽ Fürsten vnd Stände vielbesagter Executions-Ordnung praecise nachgangẽ / hetten anfänglich Hertzog FriderichVlrichen durchs mehrere zũ Craiß Obersten erwehlet: Als aber er solch Ampt zu vbernehmen recusirt / auch Eventualiter an die R. Kay. M. provocirt / hetten Fürsten vnnd Stände das Merck zu solcher Weitläufftigkeit / bevorab da J. Kay. May. kurtz zuvor deß Craiß Obersten Ampt widerumb zubestellen / die außschreibende Fürsten anermahnet / nit kommen lassen wollen / sondern endtlich die Königl. May. zu Dennem. zum Craiß Obristen erwehlet / worin dann Fürsten vnd Stände nit verhofften / daß ein Verstossen geschehen / oder eintzige Nullität begangen / <choice><abbr>od'</abbr><expan>oder</expan></choice> ein andere gefährliche Intention darunter gefüret worden / dann es het ja der Craiß liberam Electionẽ ex publica Imperii lege also gar / daß sie auch einen frembden / der nit im Craiß gesessen / hetten erwöhlen können / so were der König ein fürnehmer Standt deß Reichs / vñ Mitglied dieses Craises / vnd darbey zubedencken / dz Weyland König Christian der 3. zu Dennemarck / wegẽ der Hertzogthumber Holstein / Stormarn vnd Ditmarschen / im ersten Jahr nach publicirten Augspurgischen Reichs Abschied vñ der Executions-Ordnung / nemlich An. 1556. auch zũ Craißobristen damals erwehlet worden: Vnnd obwol Jhr Kön. M. sich excusirt / weren doch Fürsten vñ St. bey geschehener Wahl verblichen / biß endtlich vff den 3. Cratßtag hernach / Fürsten vn Stände Jh. Kön. M. zu demselben mal deß Ampts gutwillig erlassen. So were auch in den Braunschweigischẽ Archivis noch zufinden / daß Carolus V. König Christian dem 2. vnd dem damaligen Hertzogen zu Braunschw. wider das Stifft Hildesheim die Execution befohlen / welches nit geschehen könnẽ / da ein König zu Dennemarck deß Craißobristen Ampt solte vnfähig seyn / vnnd ob wohl die jetzige Königliche Mayest. ratione Dennemarck vnnd Norwegẽ ein außwertiger Potentat / so wer doch </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [970/1087]
auff der Kay. M. vnd den samptlichen Chur-vnd Fürsten das Erkandtnuß anheimb / ob jhm dann dahero gebühret / vnnd er genugsame Vrsach gehabt / in den Craiß Feindtlich zurücken / die Päß zu occupiren / das gantze Fürstenthumb Calẽberg / die Graffschafft Hoye vñ zũ theil das Hertzogthũb Braunschweig in erbärmliche Desolation zusetzen; vñ weil verspüret würde / daß die Abgesandte von solehem feindtlichen procediren nicht wissen wolten / würde jhnen hiermit ein kurtzer Extract etlicher verübten Hostilitäten vnd Grausamkeiten / weil die Relationes noch nit von allen Orten eingebracht / vbergeben / darauß sie selbs zu judiciren / ob nit die Declaratio per facta subsecuta weit stärcker / als wie es die Abgesandte mil Worten entschuldigen wolten. Wie ober dem allem / so weren Fürsten vñ Stände dieses Craises nochmals keines Vngehorsambs / auch keiner der Kay. Majest. nachtheiligen mit deroselbẽ Feinden gemachten Correspondentz vnd heimbtückischen Tractaten geständig / contradicirten es per expressum vnd befinden sich in jhrem Gewissen also versicheret / daß man sie eines andern nit vberführen könte / wolten sich also aller gebührlichen Notthurfft vnd Ehrenrettung vorbehalten haben.
Als sich dann Fürsten vnd Stände zu mehrmalen erkläret / daß sie in Kay. M. Devotion stãdhafftig verharren / auch in jhren Consiliis vnd Actionibus allein deß Reichs Constitutiones die Richtschnur wolten seyn lassen / gestalt sie dann kein andere Intention hetten / viel weniger bey jhrer Defensions Verfassung ein widrige Resolution genommen / so hette ja der General nicht Vrsach / in Fürsten vnd Stände eine Diffidentz / als ob sie davon abgewichen vnd sich durch Jhr. Kay. M. Feinde verleithen lassen möchten zu setzen / als die so lang das vnchristliche Blutvergiessen im Reich gewehret / offentlich demonstrirt vnd ipso facto zuerkennen gegeben / daß sie sich J. Kay. M. Feinden nicht anhängig gemacht / noch bey deren Consiliis sich hetten finden lassen / da wider Kaps. M. vnnd das Reich communicationes angestellet worden / sie weren auch deß Verstandts / daß sie durch angegebene sollicitationes sich zu keiner widrigen Inkention bereden liessen / quo stante der General keine Vrsach gehabt / gegen den gehorsamen vnschuldigen Craiß sich so feindtlichen zuerzeigen / vnd im Hertzogthumb Braũschweig seine Soldatesca also grassiren zulassen / daß es nit ärger seyn könte / könten auch nit glauben / daß J. Kays. M. als ein gerechter friedliebender Kayser / ein solche Ordinantz / worauff der General sich zwar beruffte / jhm ertheilet hette.
Auß den Kayserlichen Schreiben hetten zwar die Fürstl. Räth vnd Gesandte vernommen / daß Jh. Kay. M. deß Craises Kriegsbereitschafft für keine Defension halten wolten / es bestünden aber Fürsten vnnd Stände / so per majora auß Zulassung deß Reichs Executions Ordnung / deß Craises verfassung / vnd Teutscher Libertät zu folg terminis defensivis auff die Toppelhülffe in triplo freywillig geschlossen / vnd darauff fest / daß bey gemachtẽ Craißschluß der Craiß keine andere Intention gehabt / vnd noch nit hette / als deß Craises eingesessene wider angedrohete Feindthätligkeitẽ zuversichern / Durchzüge / Einquartirung / vñ andere Kriegspressuren zuwenden / intra terminos deß Craises mit dem geworbenen Volck zubleibẽ / niemanden zu offendiren / viel weniger den Pfaltzgraffen per fortza zu restituirẽ / noch sich dero Behuff mit J. K. M. Widerwertigẽ zu conjungiren.
Die Kayserl. mandata haben sie in obacht gehalten / vnd wissentlich keine offentliche oder heimliche Werbung wider die Kay. M. deroselben erklärten Feinden zu guten verstattet / vnd gebührete dem General die affirmatiuam / nit durch blosse conjecturas vnd Suspiciones; sondern deß Reichs Ordnung nach / wie sich das zu Recht geziemete / per veras probationes darzuthun / in Betracht / so es gnugsam seyn solte / jemand zu accufiren / oder Vngehorsambs vnnd gefährlicher conjuncturen mit J. K. M. vnd deß Reichs Feinden zu beschüldigen / darauff also fort mit der Execution zuverfahren / das dann kein Mensch seiner Vnschuldt würde geniessen können.
Bey der Wahl deß Craiß Obristen werẽ Fürsten vnd Stände vielbesagter Executions-Ordnung praecise nachgangẽ / hetten anfänglich Hertzog FriderichVlrichen durchs mehrere zũ Craiß Obersten erwehlet: Als aber er solch Ampt zu vbernehmen recusirt / auch Eventualiter an die R. Kay. M. provocirt / hetten Fürsten vnnd Stände das Merck zu solcher Weitläufftigkeit / bevorab da J. Kay. May. kurtz zuvor deß Craiß Obersten Ampt widerumb zubestellen / die außschreibende Fürsten anermahnet / nit kommen lassen wollen / sondern endtlich die Königl. May. zu Dennem. zum Craiß Obristen erwehlet / worin dann Fürsten vnd Stände nit verhofften / daß ein Verstossen geschehen / oder eintzige Nullität begangen / od' ein andere gefährliche Intention darunter gefüret worden / dann es het ja der Craiß liberam Electionẽ ex publica Imperii lege also gar / daß sie auch einen frembden / der nit im Craiß gesessen / hetten erwöhlen können / so were der König ein fürnehmer Standt deß Reichs / vñ Mitglied dieses Craises / vnd darbey zubedencken / dz Weyland König Christian der 3. zu Dennemarck / wegẽ der Hertzogthumber Holstein / Stormarn vnd Ditmarschen / im ersten Jahr nach publicirten Augspurgischen Reichs Abschied vñ der Executions-Ordnung / nemlich An. 1556. auch zũ Craißobristen damals erwehlet worden: Vnnd obwol Jhr Kön. M. sich excusirt / weren doch Fürsten vñ St. bey geschehener Wahl verblichen / biß endtlich vff den 3. Cratßtag hernach / Fürsten vn Stände Jh. Kön. M. zu demselben mal deß Ampts gutwillig erlassen. So were auch in den Braunschweigischẽ Archivis noch zufinden / daß Carolus V. König Christian dem 2. vnd dem damaligen Hertzogen zu Braunschw. wider das Stifft Hildesheim die Execution befohlen / welches nit geschehen könnẽ / da ein König zu Dennemarck deß Craißobristen Ampt solte vnfähig seyn / vnnd ob wohl die jetzige Königliche Mayest. ratione Dennemarck vnnd Norwegẽ ein außwertiger Potentat / so wer doch
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 970. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1087>, abgerufen am 28.07.2024. |