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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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wercks Gesellen in vnd vor der Statt / so weit sich der Burgfried erstreckte / verbotten.

Wann dann die Vniversitet vnd dero vnderwörffene Mitglieder der Bürgerlichen Freyheiten in mehr fähig weren vnd genössen / vnd dannenhero der Vniversität nicht weniger / als denen von Wien / die gemeine Wolfahrt zu erfördern / vnd sich deß vnverschuldten Mißtrawens zu entledigen / wie auch der dahero erwachsenen Aufflagen / Beschwerungen / Bestärckung der Gvarnisonen vnd anderm so viel müglich abzuhelffen obliege / sonderlich weil auch die Membra Academica einiger Religions Concession sich nicht zu berühmen:

Diesem nach so were deß Rectoris / Keyserlichen Supetintendentis, vnnd Consistorij ernstlicher Befehl / daß alle obbenante / so der Vniverfität Jurisdiction vnderworffen / auch derselben Innwohner / Brodtgenossen vnd dienstbotten / in vnd vor der Statt / so weit sich der Burgfried erstreckte / bey vnnachlässiger schwerer Straff sich aller Zusammenkunfften / Außlauff vnnd Besuchung alles vncatholischen Exercitij / wie auch in jhren Häusern deß singen vnd predigten enthalten / auch weder zu Hornals / noch einigem andern Orth / da ein vncatholisch Exercitium gehalten wurde / weder Copulation noch Tauff / oder andere vermeinte Seel Sorg sucheten / vnd zu angedeuter Straff nicht Vrsach geben.

Keysers Ferdinandi II. Resolistion auf der Oesterreichischen Evangelischen Stände verordneten Supplication. Hierauff den 13. Septembris ist auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände verordneten Supplication / diese Resolution erfolget; Die Römis. Keyserliche / auch zu Vngern vnnd Böheimb Kön. May. &c. hetten zwar das jenige / so die der Augspurgischen Confession zugethane verordnete angebracht / vernommen. Weiln aber diese Sachen die Supplicanten im geringsten nichts angienge / käme es J. May. nicht wenig frembd vor / dz sie sich derselben anzunemen vnderstanden. Derowegen würden ermelte verordnete / oder auch / die der Augspurgischen Confession zugethane sich in dergleichen Handlungen / so viel die Religion betreffe / hinfüro ferner einzumischen gäntzlichen vnderlassen / auch Jhre M. mit solchen vnnothwendigen Behelligungen zu verschenen wissen.

Obgedachtem Edict deß Wienerischen Rahts Christlicher Eyffer der Evangelischen Religions Verwandten wider das Edict deß Rahts zu Wien. zuwider sind auß Christlichem Eyfer viel Leut vnnd Handwercks Gesellen hauffenweiß auß Wien zur Predigt nach Hornals gewallet / vnd haben sonderlich die Handwercks Gesellen sich vernemen lassen / eher sie die Predigt meiden wolten / wolten sie eher alle darvon ziehen; Von den Inwohnern Manns vnd Weibspersonen aber / so sich bey den Predigten zu Hornals betretten lassen / sind von angeregtem Wienerischen Raht viel zur Straff gezogen worden.

Mitler weil haben die der Evangelischen Nider Der Evangelischen Nider Oesterreichischen Ständ verordnete ge- Oesterreichischen Stände verordnete vnnd damals zu Wien anwesende Stände vnd Landsmitglieder noch eine Supplication an Keys. M. eingeben / dieses Inhalts; Sie hetten Jhrer Key. May. Resolution Inhalt nit mit geringer Betrübnuß ablesend vernommen / in dem sie anfänglich ben noch eine Supplication ein an Keyser Ferdmanden. befunden / daß Jhrer May. eingebildet würde / als ob ermeldte Verordnete sich einer Sachen deren sie nicht befugt / auch sie im geringsten nicht angienge / anzunemen vnderstanden hetten / derowegen dann so wol sie als auch die der Augspurgischen Confession zugethane / sich in dergleichen Handlungen / die Religion betreffend / ferner ein zumischen vnderlassen / auch J. May. mit solchen vnnothwendigen Behelligungen verschonen solten / da sie sich doch allwegen beflissen / so wol J. Keys. M. als auch deroselben Vorfahren / jhrem gewesten aller gnädigsten Herrn vnd Lands-Fürsten mit vergeblichen Behelligungen / so viel müglich zu verschonen / wann sie allein die eüsserste Noht nicht darzu bewogen / allermassen dann diß Orthsauch beschehen thete.

Dann da J. Key. May. der Sachen wahre Beschaffenheit / vnnd des Verlauffs dieser den vierdten Standt betreffenden Handlimgen recht berichtet weren / zweifelte jhnen nicht / Jh. May. sich gewißlichen eines andern gegen jhnen sich erkläret haben würden. Erinnerten hierauff J. May. fürs erste / daß die gantze Tractation so im Martio Anno 1609. zu Wien vorgangen / fürnemblich deß vierdten Stands halber sich so lang verzogen / wie solches auß aller fünff Mährischen Herren Abgesandten (darunder Catholische gewesen) Attestation lauter zu vernemen.

Also zum andern / wiese dieses auch die von Keyser Matthia jhnen am 19. Martij 1609. ertheylte Resolution klärlichen auß / in deren diese Wort: So nicht allein von zweyen Jhrer May. getrewen Landständen die Herren vnd Ritterschafft der Augspurgischen Confession in Oesterreich vnder vnd ob der Enß / sondern (notandü) die vom vierten Standt mit einkommene Stätte vnd Märckt betroffen.

Vnd als fürs dritte eben dergleichen Decreta vor diesem auff vngleiche Information auß gefertiget worden / da hetten die drey Ständ jhre Notturfft darauff gehandelt / also daß sie Anno 1609. zu dem damalen gehaltenen Vngarischen Landtag jhre Abgesandte auß allen dreyen Ständen nach Preßburg mit Instruction / welche die vom vierten Stand zu Wien auch mitgefertiget / abgesendet: Wie nun dieselbe vorgeleget worden / hetten J. May. allein darumb / daß der vierte Stand darbey gewesen / den Abgesandten kein Audientz ertheilen wollen / dahero sie bey den Vngarischen Ständen vmb Intercession einkommen / so jhnen auch ertheylet / aber diß negotium von J. M. zur reassumption deß Landtags verschoben worden. Es were aber der Vngarische Palatin bald darauff nach Wien kommen / vnd bey J. K. M. die Sach so weit gebracht / dz sich J. M. erklärt / im fall die Ständ würdenkönnen beweisen / daß solches beyjren Vorfahren auch also gehalten worden / so wolten es J. May. auch darbey verbleiben lassen, welchem die Ständ damals nachkommen vnd erstlich dem Palatino jhren Beweiß vorgelegt / denselben auch hierauff den

wercks Gesellen in vnd vor der Statt / so weit sich der Burgfried erstreckte / verbotten.

Wann dann die Vniversitet vnd dero vnderwörffene Mitglieder der Bürgerlichen Freyheiten in mehr fähig weren vnd genössen / vnd dannenhero der Vniversität nicht weniger / als denen von Wien / die gemeine Wolfahrt zu erfördern / vnd sich deß vnverschuldten Mißtrawens zu entledigen / wie auch der dahero erwachsenen Aufflagen / Beschwerungen / Bestärckung der Gvarnisonen vnd anderm so viel müglich abzuhelffen obliege / sonderlich weil auch die Membra Academica einiger Religions Concession sich nicht zu berühmen:

Diesem nach so were deß Rectoris / Keyserlichen Supetintendentis, vnnd Consistorij ernstlicher Befehl / daß alle obbenante / so der Vniverfität Jurisdiction vnderworffen / auch derselben Innwohner / Brodtgenossen vnd dienstbotten / in vnd vor der Statt / so weit sich der Burgfried erstreckte / bey vnnachlässiger schwerer Straff sich aller Zusammenkunfften / Außlauff vnnd Besuchung alles vncatholischen Exercitij / wie auch in jhren Häusern deß singen vnd predigten enthalten / auch weder zu Hornals / noch einigem andern Orth / da ein vncatholisch Exercitium gehaltẽ wurde / weder Copulation noch Tauff / oder andere vermeinte Seel Sorg sucheten / vnd zu angedeuter Straff nicht Vrsach geben.

Keysers Ferdinandi II. Resolistion auf der Oesterreichischen Evangelischen Stände verordneten Supplication. Hierauff den 13. Septembris ist auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände verordneten Supplication / diese Resolution erfolget; Die Römis. Keyserliche / auch zu Vngern vnnd Böheimb Kön. May. &c. hetten zwar das jenige / so die der Augspurgischen Confession zugethane verordnete angebracht / vernommen. Weiln aber diese Sachen die Supplicanten im geringsten nichts angienge / käme es J. May. nicht wenig frembd vor / dz sie sich derselbẽ anzunemen vnderstanden. Derowegen würden ermelte verordnete / oder auch / die der Augspurgischen Confession zugethane sich in dergleichen Handlungen / so viel die Religion betreffe / hinfüro ferner einzumischen gäntzlichen vnderlassen / auch Jhre M. mit solchen vnnothwendigen Behelligungen zu verschenen wissen.

Obgedachtem Edict deß Wienerischẽ Rahts Christlicher Eyffer der Evangelischen Religions Verwandten wider das Edict deß Rahts zu Wien. zuwider sind auß Christlichem Eyfer viel Leut vnnd Handwercks Gesellen hauffenweiß auß Wien zur Predigt nach Hornals gewallet / vnd haben sonderlich die Handwercks Gesellen sich vernemen lassen / eher sie die Predigt meiden wolten / wolten sie eher alle darvon ziehen; Von den Inwohnern Manns vnd Weibspersonen aber / so sich bey den Predigten zu Hornals betretten lassen / sind von angeregtem Wienerischen Raht viel zur Straff gezogen worden.

Mitler weil haben die der Evangelischen Nider Der Evangelischen Nider Oesterreichischen Ständ verordnete ge- Oesterreichischen Stände verordnete vnnd damals zu Wien anwesende Stände vnd Landsmitglieder noch eine Supplication an Keys. M. eingeben / dieses Inhalts; Sie hetten Jhrer Key. May. Resolution Inhalt nit mit geringer Betrübnuß ablesend vernom̃en / in dem sie anfänglich ben noch eine Supplication ein an Keyser Ferdmanden. befunden / daß Jhrer May. eingebildet würde / als ob ermeldte Verordnete sich einer Sachen deren sie nicht befugt / auch sie im geringsten nicht angienge / anzunemen vnderstanden hetten / derowegen dann so wol sie als auch die der Augspurgischen Confession zugethane / sich in dergleichen Handlungen / die Religion betreffend / ferner ein zumischen vnderlassen / auch J. May. mit solchen vnnothwendigen Behelligungen verschonen solten / da sie sich doch allwegen beflissen / so wol J. Keys. M. als auch deroselben Vorfahren / jhrem gewestẽ aller gnädigsten Herrn vnd Lands-Fürsten mit vergeblichen Behelligungen / so viel müglich zu verschonen / wann sie allein die eüsserste Noht nicht darzu bewogen / allermassen dann diß Orthsauch beschehen thete.

Dann da J. Key. May. der Sachen wahre Beschaffenheit / vnnd des Verlauffs dieser den vierdten Standt betreffenden Handlimgẽ recht berichtet weren / zweifelte jhnen nicht / Jh. May. sich gewißlichen eines andern gegen jhnen sich erkläret haben würden. Erinnerten hierauff J. May. fürs erste / daß die gantze Tractation so im Martio Anno 1609. zu Wien vorgangen / fürnemblich deß vierdten Stands halber sich so lang verzogen / wie solches auß aller fünff Mährischen Herren Abgesandten (darunder Catholische gewesen) Attestation lauter zu vernemen.

Also zum andern / wiese dieses auch die von Keyser Matthia jhnen am 19. Martij 1609. ertheylte Resolution klärlichen auß / in deren diese Wort: So nicht allein von zweyen Jhrer May. getrewen Landständen die Herren vnd Ritterschafft der Augspurgischen Confession in Oesterreich vnder vnd ob der Enß / sondern (notandü) die vom vierten Standt mit einkommene Stätte vnd Märckt betroffen.

Vnd als fürs dritte eben dergleichen Decreta vor diesem auff vngleiche Information auß gefertiget worden / da hetten die drey Ständ jhre Notturfft darauff gehandelt / also daß sie Anno 1609. zu dem damalen gehaltenen Vngarischẽ Landtag jhre Abgesandte auß allen dreyen Ständen nach Preßburg mit Instruction / welche die vom vierten Stand zu Wien auch mitgefertiget / abgesendet: Wie nun dieselbe vorgeleget worden / hetten J. May. allein darumb / daß der vierte Stand darbey gewesen / den Abgesandten kein Audientz ertheilen wollen / dahero sie bey den Vngarischen Ständen vmb Intercession einkommen / so jhnen auch ertheylet / aber diß negotium von J. M. zur reassumption deß Landtags verschoben worden. Es were aber der Vngarische Palatin bald darauff nach Wien kommen / vnd bey J. K. M. die Sach so weit gebracht / dz sich J. M. erklärt / im fall die Ständ würdẽkönnẽ beweisen / daß solches beyjren Vorfahrẽ auch also gehalten worden / so wolten es J. May. auch darbey verbleiben lassen, welchem die Ständ damals nachkom̃en vñ erstlich dem Palatino jhren Beweiß vorgelegt / denselben auch hierauff den

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          <p>Diesem nach so were deß Rectoris / Keyserlichen Supetintendentis, vnnd                      Consistorij ernstlicher Befehl / daß alle obbenante / so der Vniverfität                      Jurisdiction vnderworffen / auch derselben Innwohner / Brodtgenossen vnd                      dienstbotten / in vnd vor der Statt / so weit sich der Burgfried erstreckte /                      bey vnnachlässiger schwerer Straff sich aller Zusammenkunfften / Außlauff vnnd                      Besuchung alles vncatholischen Exercitij / wie auch in jhren Häusern deß singen                      vnd predigten enthalten / auch weder zu Hornals / noch einigem andern Orth / da                      ein vncatholisch Exercitium gehalte&#x0303; wurde / weder Copulation noch Tauff / oder                      andere vermeinte Seel Sorg sucheten / vnd zu angedeuter Straff nicht Vrsach                      geben.</p>
          <p><note place="left">Keysers Ferdinandi II. Resolistion auf der                          Oesterreichischen Evangelischen Stände verordneten Supplication.</note>                      Hierauff den 13. Septembris ist auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände                      verordneten Supplication / diese Resolution erfolget; Die Römis. Keyserliche /                      auch zu Vngern vnnd Böheimb Kön. May. &amp;c. hetten zwar das jenige / so                      die der Augspurgischen Confession zugethane verordnete angebracht / vernommen.                      Weiln aber diese Sachen die Supplicanten im geringsten nichts angienge / käme es                      J. May. nicht wenig frembd vor / dz sie sich derselbe&#x0303; anzunemen vnderstanden.                      Derowegen würden ermelte verordnete / oder auch / die der Augspurgischen                      Confession zugethane sich in dergleichen Handlungen / so viel die Religion                      betreffe / hinfüro ferner einzumischen gäntzlichen vnderlassen / auch Jhre M.                      mit solchen vnnothwendigen Behelligungen zu verschenen wissen.</p>
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          <p>Dann da J. Key. May. der Sachen wahre Beschaffenheit / vnnd des Verlauffs dieser                      den vierdten Standt betreffenden Handlimge&#x0303; recht berichtet weren                      / zweifelte jhnen nicht / Jh. May. sich gewißlichen eines andern gegen jhnen                      sich erkläret haben würden. Erinnerten hierauff J. May. fürs erste / daß die                      gantze Tractation so im Martio Anno 1609. zu Wien vorgangen / fürnemblich deß                      vierdten Stands halber sich so lang verzogen / wie solches auß aller fünff                      Mährischen Herren Abgesandten (darunder Catholische gewesen) Attestation lauter                      zu vernemen.</p>
          <p>Also zum andern / wiese dieses auch die von Keyser Matthia jhnen am 19. Martij                      1609. ertheylte Resolution klärlichen auß / in deren diese Wort: So nicht allein                      von zweyen Jhrer May. getrewen Landständen die Herren vnd Ritterschafft der                      Augspurgischen Confession in Oesterreich vnder vnd ob der Enß / sondern                      (notandü) die vom vierten Standt mit einkommene Stätte vnd Märckt betroffen.</p>
          <p>Vnd als fürs dritte eben dergleichen Decreta vor diesem auff vngleiche                      Information auß gefertiget worden / da hetten die drey Ständ jhre Notturfft                      darauff gehandelt / also daß sie Anno 1609. zu dem damalen gehaltenen                          Vngarische&#x0303; Landtag jhre Abgesandte auß allen dreyen Ständen                      nach Preßburg mit Instruction / welche die vom vierten Stand zu Wien auch                      mitgefertiget / abgesendet: Wie nun dieselbe vorgeleget worden / hetten J. May.                      allein darumb / daß der vierte Stand darbey gewesen / den Abgesandten kein                      Audientz ertheilen wollen / dahero sie bey den Vngarischen Ständen vmb                      Intercession einkommen / so jhnen auch ertheylet / aber diß negotium von J. M.                      zur reassumption deß Landtags verschoben worden. Es were aber der Vngarische                      Palatin bald darauff nach Wien kommen / vnd bey J. K. M. die Sach so weit                      gebracht / dz sich J. M. erklärt / im fall die Ständ würde&#x0303;könne&#x0303; beweisen / daß                      solches beyjren Vorfahre&#x0303; auch also gehalten worden / so wolten es J. May. auch                      darbey verbleiben lassen, welchem die Ständ damals nachkom&#x0303;en                          vn&#x0303; erstlich dem Palatino jhren Beweiß vorgelegt / denselben                      auch hierauff den
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[927/1036] wercks Gesellen in vnd vor der Statt / so weit sich der Burgfried erstreckte / verbotten. Wann dann die Vniversitet vnd dero vnderwörffene Mitglieder der Bürgerlichen Freyheiten in mehr fähig weren vnd genössen / vnd dannenhero der Vniversität nicht weniger / als denen von Wien / die gemeine Wolfahrt zu erfördern / vnd sich deß vnverschuldten Mißtrawens zu entledigen / wie auch der dahero erwachsenen Aufflagen / Beschwerungen / Bestärckung der Gvarnisonen vnd anderm so viel müglich abzuhelffen obliege / sonderlich weil auch die Membra Academica einiger Religions Concession sich nicht zu berühmen: Diesem nach so were deß Rectoris / Keyserlichen Supetintendentis, vnnd Consistorij ernstlicher Befehl / daß alle obbenante / so der Vniverfität Jurisdiction vnderworffen / auch derselben Innwohner / Brodtgenossen vnd dienstbotten / in vnd vor der Statt / so weit sich der Burgfried erstreckte / bey vnnachlässiger schwerer Straff sich aller Zusammenkunfften / Außlauff vnnd Besuchung alles vncatholischen Exercitij / wie auch in jhren Häusern deß singen vnd predigten enthalten / auch weder zu Hornals / noch einigem andern Orth / da ein vncatholisch Exercitium gehaltẽ wurde / weder Copulation noch Tauff / oder andere vermeinte Seel Sorg sucheten / vnd zu angedeuter Straff nicht Vrsach geben. Hierauff den 13. Septembris ist auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände verordneten Supplication / diese Resolution erfolget; Die Römis. Keyserliche / auch zu Vngern vnnd Böheimb Kön. May. &c. hetten zwar das jenige / so die der Augspurgischen Confession zugethane verordnete angebracht / vernommen. Weiln aber diese Sachen die Supplicanten im geringsten nichts angienge / käme es J. May. nicht wenig frembd vor / dz sie sich derselbẽ anzunemen vnderstanden. Derowegen würden ermelte verordnete / oder auch / die der Augspurgischen Confession zugethane sich in dergleichen Handlungen / so viel die Religion betreffe / hinfüro ferner einzumischen gäntzlichen vnderlassen / auch Jhre M. mit solchen vnnothwendigen Behelligungen zu verschenen wissen. Keysers Ferdinandi II. Resolistion auf der Oesterreichischen Evangelischen Stände verordneten Supplication. Obgedachtem Edict deß Wienerischẽ Rahts zuwider sind auß Christlichem Eyfer viel Leut vnnd Handwercks Gesellen hauffenweiß auß Wien zur Predigt nach Hornals gewallet / vnd haben sonderlich die Handwercks Gesellen sich vernemen lassen / eher sie die Predigt meiden wolten / wolten sie eher alle darvon ziehen; Von den Inwohnern Manns vnd Weibspersonen aber / so sich bey den Predigten zu Hornals betretten lassen / sind von angeregtem Wienerischen Raht viel zur Straff gezogen worden. Christlicher Eyffer der Evangelischen Religions Verwandten wider das Edict deß Rahts zu Wien. Mitler weil haben die der Evangelischen Nider Oesterreichischen Stände verordnete vnnd damals zu Wien anwesende Stände vnd Landsmitglieder noch eine Supplication an Keys. M. eingeben / dieses Inhalts; Sie hetten Jhrer Key. May. Resolution Inhalt nit mit geringer Betrübnuß ablesend vernom̃en / in dem sie anfänglich befunden / daß Jhrer May. eingebildet würde / als ob ermeldte Verordnete sich einer Sachen deren sie nicht befugt / auch sie im geringsten nicht angienge / anzunemen vnderstanden hetten / derowegen dann so wol sie als auch die der Augspurgischen Confession zugethane / sich in dergleichen Handlungen / die Religion betreffend / ferner ein zumischen vnderlassen / auch J. May. mit solchen vnnothwendigen Behelligungen verschonen solten / da sie sich doch allwegen beflissen / so wol J. Keys. M. als auch deroselben Vorfahren / jhrem gewestẽ aller gnädigsten Herrn vnd Lands-Fürsten mit vergeblichen Behelligungen / so viel müglich zu verschonen / wann sie allein die eüsserste Noht nicht darzu bewogen / allermassen dann diß Orthsauch beschehen thete. Der Evangelischen Nider Oesterreichischen Ständ verordnete ge- ben noch eine Supplication ein an Keyser Ferdmanden. Dann da J. Key. May. der Sachen wahre Beschaffenheit / vnnd des Verlauffs dieser den vierdten Standt betreffenden Handlimgẽ recht berichtet weren / zweifelte jhnen nicht / Jh. May. sich gewißlichen eines andern gegen jhnen sich erkläret haben würden. Erinnerten hierauff J. May. fürs erste / daß die gantze Tractation so im Martio Anno 1609. zu Wien vorgangen / fürnemblich deß vierdten Stands halber sich so lang verzogen / wie solches auß aller fünff Mährischen Herren Abgesandten (darunder Catholische gewesen) Attestation lauter zu vernemen. Also zum andern / wiese dieses auch die von Keyser Matthia jhnen am 19. Martij 1609. ertheylte Resolution klärlichen auß / in deren diese Wort: So nicht allein von zweyen Jhrer May. getrewen Landständen die Herren vnd Ritterschafft der Augspurgischen Confession in Oesterreich vnder vnd ob der Enß / sondern (notandü) die vom vierten Standt mit einkommene Stätte vnd Märckt betroffen. Vnd als fürs dritte eben dergleichen Decreta vor diesem auff vngleiche Information auß gefertiget worden / da hetten die drey Ständ jhre Notturfft darauff gehandelt / also daß sie Anno 1609. zu dem damalen gehaltenen Vngarischẽ Landtag jhre Abgesandte auß allen dreyen Ständen nach Preßburg mit Instruction / welche die vom vierten Stand zu Wien auch mitgefertiget / abgesendet: Wie nun dieselbe vorgeleget worden / hetten J. May. allein darumb / daß der vierte Stand darbey gewesen / den Abgesandten kein Audientz ertheilen wollen / dahero sie bey den Vngarischen Ständen vmb Intercession einkommen / so jhnen auch ertheylet / aber diß negotium von J. M. zur reassumption deß Landtags verschoben worden. Es were aber der Vngarische Palatin bald darauff nach Wien kommen / vnd bey J. K. M. die Sach so weit gebracht / dz sich J. M. erklärt / im fall die Ständ würdẽkönnẽ beweisen / daß solches beyjren Vorfahrẽ auch also gehalten worden / so wolten es J. May. auch darbey verbleiben lassen, welchem die Ständ damals nachkom̃en vñ erstlich dem Palatino jhren Beweiß vorgelegt / denselben auch hierauff den

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 927. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1036>, abgerufen am 23.11.2024.