Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.XVIII. Die zehend vber die Teussa / so zu den Spanschafften Zackmar / Zabolach vnd Vgorsie gehöreten / vnnd den Grentzen zu gutem anzuwenden weren / solten den Fürsten verbleiben / entgegen J. M. derselben Zehend, Herrn vnd Possessores anderwerts befridigen / die vbrige zehend der 4. Spanschafften auff dieser Seit der Teissa verbleibenden Geistlichen frey einzufordern. XIX. Das Schloß Minck has mit allen denselben zugehörungen wolten J. M. dem Fürsten vmb 300000. fl. Vngarisch verschreiben / also daß es bey Lebzeiten deß Bethlehems nicht / aber wol von dessen Erben vnnd Legatarien / jedoch anderst auch nit / als gegen erlegung dieser verstandenen summa gelts abgelediget werden möchte. XX. Das Schloß Tockay mit desselben zugehörungen / möchte der Fürst pfandtweiß jnnen haben / vmb die jenige Summa Gelts / vnd eben mit diesem geding / als dasselbe die vorige Possessores gehalten / Jedoch daß er was von gehörter Summa noch abzustatten verbliebe / weyland Georgen Turso hinderlassenen Wittib vnd Erben bezahlen thete. XXI. Das Schloß Echyet solte dem Fürsten / seinen Nachfolgenden vnd Erbnehmen mit dem jure regioewig zu besitzen geschencket sein / jedoch mit vorbehalt jedermänniglich darzu habender Sprüch vnd Gerechtigkeit / in gleichem verstand auch die Statt Nagybaina mit sampt Possobanien / allermassen es hiebevor das Bathorische Geschlecht jnnen gehabt / jedoch benebenst mit diesem geding / daß nach ableibung deß Fürsten zu diesem stück / Siebenbürgen selbs / einiges Ius nit suchte oder fürwendete / sondern allein das Bethlehemische Geschlecht. XXII. Zu vollziehung obberührter Puncten solten Keys. Commiss. benennet werden / welche auff den 15. Tag der / derentwegen auff gerichten Briefflichen Instrumenten oder diplomatum, dahin auff die gegend vber die Teissa sich begeben vnd hergegen auch von dem Fürsten das jenige / was er zu erfüllen schuldig / vbernemen würden. XXIII. Die handlung solte zu beyden theilen frey stehen / gegen bezahlung der schuldigen gebürnuß / so wol auch die willkürliche diensten / ausser wann etwan ein werbung eines Kriegsvolcks vorzunemen / solte solchs geschehen mit vorwissen deß Obr. Lieut. Hauptmäs / od Obr. Spanschaffter. XXIV. Dem Fürsten solte erlaubt seyn auff vorgehendes ersuchen / bey J. K. M. in deroselben gebiet Kriegsrüstungen zuerzeugen / vnd von dannen in sein gebiet ohne bezahlung der J. M. davon schuldigen Maut vnd Gebürnuß führen zu lassen. XXV. Ingleichen würde jhme / Fürsten / erlaubet / Handwercker zu seinen diensten in J. May. Lande zu dingen / vnd dahin in sein Gebiet holen zu lassen / jedoch mit vorwissen vnd einwilligung jedes orths Magistrats oder vorgesetzten Obrigkeit. XXVI. Wider die verbrecher solte allerseits nach dem Gesetz vnd Ordnung deß Königreichs verfahren werden. XXVII. Das Abzug Recht solte aller seits auch frey stehen / jedoch daß deß abziehenden seine Güter / allda wo er gewohnet / verbleiben / er hette sie dort oder da besessen. XXVIII. Ob wol jetzt mit dem Türcken Fried were / jedoch vnd zum fall dannenhero wegen dieser verglichenen puncten den Grentzen einige gefahr entstünde / wolten J. May. neben dem Röm. Reich / auch mit hülff deß Königs auß Spanien vnnd anderer / dem Fürsten zu hülff kommen / welches er zeitlich anmelden würde. XXIX. Der Polnische König solte dieser tractation erinnert / vnd zu guter Nachbarschafft mit dem Fürsten / welcher sich auch gegen jhm bequemen solte / vermahnet werden. XXX. Die Grentzen vnnd Schlösser / so dem Fürsten assigniert vnd eingegeben / wann sie von nöthen haben würden einer besserung zu schützung der Christenheit / wolten Jhr May. da sie dessen von dem Fürsten erinnert / Commissarien senden vnd die nothwendigkeit verschaffen lassen. Nach schliessung dieser Friedens Tractation ist den Bethlehemischen Gesandten am Keys. Hoff Bethlehemische Gesandte am Keys. Hoff stattlich verehret. ein stattlich Bancket gehalten / dem Cantzler Komuti ein vergültes Handbecken vnb Gießkanten neben 2. Bechern / vnnd den andern Gesandten jedem zwey kunstreiche Pocal verehret worden. Pfaltzgraff Friderichen ist bißhero von den Römisch. Catholischenschuld gegeben worden / dz er allein Frieden außschlüge / vnd demselben gantz keine stat noch raum geben wolte / sondern vnruh vnd Kriegim Reich fovire / vnd durch denselben seine sachen außzuführen gedencke. Er hat sich aber gegen solche Aufflagen hefftig beschweret / vnd dieselbe starck widersprochen / wie auß etlichen nachgesetzten schreiben / die er an die Churfürsten von Sachsen vnd Brandenburg / wie auch den Hertzogen von Würtenberg / abgehen lassen / erscheinet. Den 8. Jan. N. C. hat er auß dem Graffenhaag an die Churfürsten von Sachsen vnnd Brandenburg ein Schreiben mutaris mutandis abgehen lassen / so also gelautet. Pfaltzgraff Friederichs Schreiben an Chur-Sachsen vnd Brandenburg. Wir Friederich rc. Wir haben gute nachrichtung / welcher massen der Ertzbischoff von Mayntz vnlangsten eine Reiß nacher Brüssel vorgenommen / einig vnd allein mit dem Vorsatz vnnd zu dem end / daselbsten die Gemüter der Spanischen zu dervergangenen nichtigen vnnd weitaußsehenden also genanten Translation der Chur Pfaltz auff Bayern zu gewinnen / vnd dann für sich eines der besten stück in der Vndern Chur Pfaltz / die Bergstraß genant / durch jhren favor an sich zu bringen: darbey es dann auch nicht verbleibet / sondern man vnderstehet sich zugleich durch glatte Wort / vnnd blosse Vertröstungen deß Friedens / E. L. endlich auch dahin zu vermögen / das jenige gut zu heissen vnd zu approbieren / was sie bißhero so vielfaltig auffgehalten vnnd wiedersprochen haben. Ob wir nun wol vnnd alle die jenige / welche die Religions Freyheit lieb haben / vns nimmermehr einbilden können noch wollen / daß E. L. die von jr bißhero publice zu Regenspurg / vnd darnach in vnderschielichen schrifften vnd erklärungen so starcke angezogene fundamenta der eigen Gewissens / vnd zu dem R. Reich tragender pflicht / auch erhaltung der Keys. geschwornen capitulation, der Churf. praeeminentz, XVIII. Die zehend vber die Teussa / so zu den Spanschafften Zackmar / Zabolach vnd Vgorsie gehöreten / vnnd den Grentzen zu gutem anzuwenden weren / solten dẽ Fürsten verbleiben / entgegen J. M. derselben Zehend, Herrn vnd Possessores anderwerts befridigen / die vbrige zehend der 4. Spanschafften auff dieser Seit der Teissa verbleibenden Geistlichen frey einzufordern. XIX. Das Schloß Minck has mit allen denselben zugehörungen wolten J. M. dem Fürsten vmb 300000. fl. Vngarisch verschreiben / also daß es bey Lebzeiten deß Bethlehems nicht / aber wol von dessen Erben vnnd Legatarien / jedoch anderst auch nit / als gegen erlegung dieser verstandenen sum̃a gelts abgelediget werdẽ möchte. XX. Das Schloß Tockay mit desselben zugehörungen / möchte der Fürst pfandtweiß jnnen haben / vmb die jenige Summa Gelts / vnd eben mit diesem geding / als dasselbe die vorige Possessores gehalten / Jedoch daß er was von gehörter Summa noch abzustatten verbliebe / weyland Georgen Turso hinderlassenen Wittib vnd Erben bezahlen thete. XXI. Das Schloß Echyet solte dem Fürsten / seinen Nachfolgenden vnd Erbnehmen mit dem jure regioewig zu besitzen geschencket sein / jedoch mit vorbehalt jedermänniglich darzu habender Sprüch vnd Gerechtigkeit / in gleichem verstand auch die Statt Nagybaina mit sampt Possobanien / allermassen es hiebevor das Bathorische Geschlecht jñen gehabt / jedoch benebenst mit diesem geding / daß nach ableibung deß Fürsten zu diesem stück / Siebenbürgen selbs / einiges Ius nit suchte oder fürwendete / sondern allein das Bethlehemische Geschlecht. XXII. Zu vollziehung obberührter Puncten solten Keys. Commiss. benennet werden / welche auff den 15. Tag der / derentwegen auff gerichten Briefflichen Instrumenten oder diplomatum, dahin auff die gegend vber die Teissa sich begeben vnd hergegen auch von dem Fürsten das jenige / was er zu erfüllen schuldig / vbernemen würden. XXIII. Die handlung solte zu beyden theilen frey stehen / gegẽ bezahlung der schuldigen gebürnuß / so wol auch die willkürliche diensten / ausser wañ etwan ein werbung eines Kriegsvolcks vorzunemen / solte solchs geschehẽ mit vorwissen deß Obr. Lieut. Hauptmäs / od Obr. Spanschaffter. XXIV. Dem Fürsten solte erlaubt seyn auff vorgehendes ersuchen / bey J. K. M. in deroselbẽ gebiet Kriegsrüstungen zuerzeugẽ / vnd võ dañen in sein gebiet ohne bezahlũg der J. M. davõ schuldigen Maut vnd Gebürnuß führen zu lassen. XXV. Ingleichẽ würde jhme / Fürsten / erlaubet / Handwercker zu seinen diensten in J. May. Lande zu dingen / vnd dahin in sein Gebiet holen zu lassen / jedoch mit vorwissen vnd einwilligung jedes orths Magistrats oder vorgesetztẽ Obrigkeit. XXVI. Wider die verbrecher solte allerseits nach dem Gesetz vnd Ordnung deß Königreichs verfahren werden. XXVII. Das Abzug Recht solte aller seits auch frey stehen / jedoch daß deß abziehenden seine Güter / allda wo er gewohnet / verbleiben / er hette sie dort oder da besessen. XXVIII. Ob wol jetzt mit dem Türcken Fried were / jedoch vnd zum fall dannenhero wegen dieser verglichenen puncten den Grentzen einige gefahr entstünde / woltẽ J. May. neben dem Röm. Reich / auch mit hülff deß Königs auß Spanien vnnd anderer / dem Fürsten zu hülff kommen / welches er zeitlich anmelden würde. XXIX. Der Polnische König solte dieser tractation eriñert / vnd zu guter Nachbarschafft mit dem Fürsten / welcher sich auch gegen jhm bequemen solte / vermahnet werden. XXX. Die Grentzen vnnd Schlösser / so dem Fürsten assigniert vnd eingegeben / wann sie von nöthen haben würden einer besserung zu schützũg der Christenheit / wolten Jhr May. da sie dessen von dem Fürsten erinnert / Commissarien senden vnd die nothwendigkeit verschaffen lassen. Nach schliessung dieser Friedens Tractation ist dẽ Bethlehemischen Gesandtẽ am Keys. Hoff Bethlehemische Gesandte am Keys. Hoff stattlich verehret. ein stattlich Bancket gehalten / dem Cantzler Komuti ein vergültes Handbecken vnb Gießkanten neben 2. Bechern / vnnd den andern Gesandten jedem zwey kunstreiche Pocal verehret worden. Pfaltzgraff Friderichen ist bißhero von den Römisch. Catholischẽschuld gegeben worden / dz er allein Frieden außschlüge / vñ demselben gantz keine stat noch raum geben wolte / sondern vnruh vnd Kriegim Reich fovire / vnd durch denselben seine sachen außzuführen gedencke. Er hat sich aber gegen solche Aufflagen hefftig beschweret / vnd dieselbe starck widersprochen / wie auß etlichẽ nachgesetztẽ schreiben / die er an die Churfürstẽ võ Sachsen vñ Brandẽburg / wie auch den Hertzogen von Würtenberg / abgehen lassen / erscheinet. Den 8. Jan. N. C. hat er auß dem Graffenhaag an die Churfürsten von Sachsen vnnd Brandenburg ein Schreiben mutaris mutandis abgehen lassen / so also gelautet. Pfaltzgraff Friederichs Schreiben an Chur-Sachsen vnd Brandenburg. Wir Friederich rc. Wir haben gute nachrichtung / welcher massen der Ertzbischoff võ Mayntz vnlangsten eine Reiß nacher Brüssel vorgenommen / einig vnd allein mit dem Vorsatz vnnd zu dem end / daselbsten die Gemüter der Spanischẽ zu dervergangenen nichtigen vnnd weitaußsehenden also genanten Translation der Chur Pfaltz auff Bayern zu gewinnen / vnd dann für sich eines der besten stück in der Vndern Chur Pfaltz / die Bergstraß genant / durch jhren favor an sich zu bringen: darbey es dann auch nicht verbleibet / sondern man vnderstehet sich zugleich durch glatte Wort / vnnd blosse Vertröstungen deß Friedens / E. L. endlich auch dahin zu vermögen / das jenige gut zu heissen vñ zu approbieren / was sie bißhero so vielfaltig auffgehalten vnnd wiedersprochen haben. Ob wir nun wol vnnd alle die jenige / welche die Religions Freyheit lieb haben / vns nimmermehr einbilden können noch wollen / daß E. L. die von jr bißhero publicè zu Regenspurg / vnd darnach in vnderschielichen schrifften vnd erklärungen so starcke angezogene fundamenta der eigen Gewissens / vñ zu dem R. Reich tragender pflicht / auch erhaltung der Keys. geschwornen capitulatiõ, der Churf. praeeminẽtz, <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f1002" n="893"/> <p>XVIII. Die zehend vber die Teussa / so zu den Spanschafften Zackmar / Zabolach vnd Vgorsie gehöreten / vnnd den Grentzen zu gutem anzuwenden weren / solten dẽ Fürsten verbleiben / entgegen J. M. derselben Zehend, Herrn vnd Possessores anderwerts befridigen / die vbrige zehend der 4. Spanschafften auff dieser Seit der Teissa verbleibenden Geistlichen frey einzufordern.</p> <p>XIX. Das Schloß Minck has mit allen denselben zugehörungen wolten J. M. dem Fürsten vmb 300000. fl. Vngarisch verschreiben / also daß es bey Lebzeiten deß Bethlehems nicht / aber wol von dessen Erben vnnd Legatarien / jedoch anderst auch nit / als gegen erlegung dieser verstandenen sum̃a gelts abgelediget werdẽ möchte.</p> <p>XX. Das Schloß Tockay mit desselben zugehörungen / möchte der Fürst pfandtweiß jnnen haben / vmb die jenige Summa Gelts / vnd eben mit diesem geding / als dasselbe die vorige Possessores gehalten / Jedoch daß er was von gehörter Summa noch abzustatten verbliebe / weyland Georgen Turso hinderlassenen Wittib vnd Erben bezahlen thete.</p> <p>XXI. Das Schloß Echyet solte dem Fürsten / seinen Nachfolgenden vnd Erbnehmen mit dem jure regioewig zu besitzen geschencket sein / jedoch mit vorbehalt jedermänniglich darzu habender Sprüch vnd Gerechtigkeit / in gleichem verstand auch die Statt Nagybaina mit sampt Possobanien / allermassen es hiebevor das Bathorische Geschlecht jñen gehabt / jedoch benebenst mit diesem geding / daß nach ableibung deß Fürsten zu diesem stück / Siebenbürgen selbs / einiges Ius nit suchte oder fürwendete / sondern allein das Bethlehemische Geschlecht.</p> <p>XXII. Zu vollziehung obberührter Puncten solten Keys. Commiss. benennet werden / welche auff den 15. Tag der / derentwegen auff gerichten Briefflichen Instrumenten oder diplomatum, dahin auff die gegend vber die Teissa sich begeben vnd hergegen auch von dem Fürsten das jenige / was er zu erfüllen schuldig / vbernemen würden.</p> <p>XXIII. Die handlung solte zu beyden theilen frey stehen / gegẽ bezahlung der schuldigen gebürnuß / so wol auch die willkürliche diensten / ausser wañ etwan ein werbung eines Kriegsvolcks vorzunemen / solte solchs geschehẽ mit vorwissen deß Obr. Lieut. Hauptmäs / od Obr. Spanschaffter.</p> <p>XXIV. Dem Fürsten solte erlaubt seyn auff vorgehendes ersuchen / bey J. K. M. in deroselbẽ gebiet Kriegsrüstungen zuerzeugẽ / vnd võ dañen in sein gebiet ohne bezahlũg der J. M. davõ schuldigen Maut vnd Gebürnuß führen zu lassen.</p> <p>XXV. Ingleichẽ würde jhme / Fürsten / erlaubet / Handwercker zu seinen diensten in J. May. Lande zu dingen / vnd dahin in sein Gebiet holen zu lassen / jedoch mit vorwissen vnd einwilligung jedes orths Magistrats <choice><abbr>od'</abbr><expan>oder</expan></choice> vorgesetztẽ Obrigkeit.</p> <p>XXVI. <choice><abbr>Wid'</abbr><expan>Wider</expan></choice> die verbrecher solte allerseits nach dem Gesetz vnd Ordnung deß Königreichs verfahren werden.</p> <p>XXVII. Das Abzug Recht solte aller seits auch frey stehen / jedoch daß deß abziehenden seine Güter / allda wo er gewohnet / verbleiben / er hette sie dort oder da besessen.</p> <p>XXVIII. Ob wol jetzt mit dem Türcken Fried were / jedoch vnd zum fall dannenhero wegen dieser verglichenen puncten den Grentzen einige gefahr entstünde / woltẽ J. May. neben dem Röm. Reich / auch mit hülff deß Königs auß Spanien vnnd anderer / dem Fürsten zu hülff kommen / welches er zeitlich anmelden würde.</p> <p>XXIX. Der Polnische König solte dieser tractation eriñert / vnd zu guter Nachbarschafft mit dem Fürsten / welcher sich auch gegen jhm bequemen solte / vermahnet werden.</p> <p>XXX. Die Grentzen vnnd Schlösser / so dem Fürsten assigniert vnd eingegeben / wann sie von nöthen haben würden einer besserung zu schützũg der Christenheit / wolten Jhr May. da sie dessen von dem Fürsten erinnert / Commissarien senden vnd die nothwendigkeit verschaffen lassen.</p> <p>Nach schliessung dieser Friedens Tractation ist dẽ Bethlehemischen Gesandtẽ am Keys. Hoff <note place="right">Bethlehemische Gesandte am Keys. Hoff stattlich verehret.</note> ein stattlich Bancket gehalten / dem Cantzler Komuti ein vergültes Handbecken vnb Gießkanten neben 2. Bechern / vnnd den andern Gesandten jedem zwey kunstreiche Pocal verehret worden.</p> <p>Pfaltzgraff Friderichen ist bißhero von den Römisch. Catholischẽschuld gegeben worden / dz er allein Frieden außschlüge / vñ demselben gantz keine stat noch raum geben wolte / sondern vnruh vnd Kriegim Reich fovire / vnd durch denselben seine sachen außzuführen gedencke. Er hat sich aber gegen solche Aufflagen hefftig beschweret / vnd dieselbe starck widersprochen / wie auß etlichẽ nachgesetztẽ schreiben / die er an die Churfürstẽ võ Sachsen vñ Brandẽburg / wie auch den Hertzogen von Würtenberg / abgehen lassen / erscheinet.</p> <p>Den 8. Jan. N. C. hat er auß dem Graffenhaag an die Churfürsten von Sachsen vnnd Brandenburg ein Schreiben mutaris mutandis abgehen lassen / so also gelautet.</p> <p><note place="right">Pfaltzgraff Friederichs Schreiben an Chur-Sachsen vnd Brandenburg.</note> Wir Friederich rc. Wir haben gute nachrichtung / welcher massen der Ertzbischoff võ Mayntz vnlangsten eine Reiß nacher Brüssel vorgenommen / einig vnd allein mit dem Vorsatz vnnd zu dem end / daselbsten die Gemüter der Spanischẽ zu dervergangenen nichtigen vnnd weitaußsehenden also genanten Translation der Chur Pfaltz auff Bayern zu gewinnen / vnd dann für sich eines der besten stück in der Vndern Chur Pfaltz / die Bergstraß genant / durch jhren favor an sich zu bringen: darbey es dann auch nicht verbleibet / sondern man vnderstehet sich zugleich durch glatte Wort / vnnd blosse Vertröstungen deß Friedens / E. L. endlich auch dahin zu vermögen / das jenige gut zu heissen vñ zu approbieren / was sie bißhero so vielfaltig auffgehalten vnnd wiedersprochen haben. Ob wir nun wol vnnd alle die jenige / welche die Religions Freyheit lieb haben / vns nimmermehr einbilden können noch wollen / daß E. L. die von jr bißhero publicè zu Regenspurg / vnd darnach in vnderschielichen schrifften vnd erklärungen so starcke angezogene fundamenta der eigen Gewissens / vñ zu dem R. Reich tragender pflicht / auch erhaltung <choice><abbr>d'</abbr><expan>der</expan></choice> Keys. geschwornen capitulatiõ, <choice><abbr>d'</abbr><expan>der</expan></choice> Churf. praeeminẽtz, </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [893/1002]
XVIII. Die zehend vber die Teussa / so zu den Spanschafften Zackmar / Zabolach vnd Vgorsie gehöreten / vnnd den Grentzen zu gutem anzuwenden weren / solten dẽ Fürsten verbleiben / entgegen J. M. derselben Zehend, Herrn vnd Possessores anderwerts befridigen / die vbrige zehend der 4. Spanschafften auff dieser Seit der Teissa verbleibenden Geistlichen frey einzufordern.
XIX. Das Schloß Minck has mit allen denselben zugehörungen wolten J. M. dem Fürsten vmb 300000. fl. Vngarisch verschreiben / also daß es bey Lebzeiten deß Bethlehems nicht / aber wol von dessen Erben vnnd Legatarien / jedoch anderst auch nit / als gegen erlegung dieser verstandenen sum̃a gelts abgelediget werdẽ möchte.
XX. Das Schloß Tockay mit desselben zugehörungen / möchte der Fürst pfandtweiß jnnen haben / vmb die jenige Summa Gelts / vnd eben mit diesem geding / als dasselbe die vorige Possessores gehalten / Jedoch daß er was von gehörter Summa noch abzustatten verbliebe / weyland Georgen Turso hinderlassenen Wittib vnd Erben bezahlen thete.
XXI. Das Schloß Echyet solte dem Fürsten / seinen Nachfolgenden vnd Erbnehmen mit dem jure regioewig zu besitzen geschencket sein / jedoch mit vorbehalt jedermänniglich darzu habender Sprüch vnd Gerechtigkeit / in gleichem verstand auch die Statt Nagybaina mit sampt Possobanien / allermassen es hiebevor das Bathorische Geschlecht jñen gehabt / jedoch benebenst mit diesem geding / daß nach ableibung deß Fürsten zu diesem stück / Siebenbürgen selbs / einiges Ius nit suchte oder fürwendete / sondern allein das Bethlehemische Geschlecht.
XXII. Zu vollziehung obberührter Puncten solten Keys. Commiss. benennet werden / welche auff den 15. Tag der / derentwegen auff gerichten Briefflichen Instrumenten oder diplomatum, dahin auff die gegend vber die Teissa sich begeben vnd hergegen auch von dem Fürsten das jenige / was er zu erfüllen schuldig / vbernemen würden.
XXIII. Die handlung solte zu beyden theilen frey stehen / gegẽ bezahlung der schuldigen gebürnuß / so wol auch die willkürliche diensten / ausser wañ etwan ein werbung eines Kriegsvolcks vorzunemen / solte solchs geschehẽ mit vorwissen deß Obr. Lieut. Hauptmäs / od Obr. Spanschaffter.
XXIV. Dem Fürsten solte erlaubt seyn auff vorgehendes ersuchen / bey J. K. M. in deroselbẽ gebiet Kriegsrüstungen zuerzeugẽ / vnd võ dañen in sein gebiet ohne bezahlũg der J. M. davõ schuldigen Maut vnd Gebürnuß führen zu lassen.
XXV. Ingleichẽ würde jhme / Fürsten / erlaubet / Handwercker zu seinen diensten in J. May. Lande zu dingen / vnd dahin in sein Gebiet holen zu lassen / jedoch mit vorwissen vnd einwilligung jedes orths Magistrats od' vorgesetztẽ Obrigkeit.
XXVI. Wid' die verbrecher solte allerseits nach dem Gesetz vnd Ordnung deß Königreichs verfahren werden.
XXVII. Das Abzug Recht solte aller seits auch frey stehen / jedoch daß deß abziehenden seine Güter / allda wo er gewohnet / verbleiben / er hette sie dort oder da besessen.
XXVIII. Ob wol jetzt mit dem Türcken Fried were / jedoch vnd zum fall dannenhero wegen dieser verglichenen puncten den Grentzen einige gefahr entstünde / woltẽ J. May. neben dem Röm. Reich / auch mit hülff deß Königs auß Spanien vnnd anderer / dem Fürsten zu hülff kommen / welches er zeitlich anmelden würde.
XXIX. Der Polnische König solte dieser tractation eriñert / vnd zu guter Nachbarschafft mit dem Fürsten / welcher sich auch gegen jhm bequemen solte / vermahnet werden.
XXX. Die Grentzen vnnd Schlösser / so dem Fürsten assigniert vnd eingegeben / wann sie von nöthen haben würden einer besserung zu schützũg der Christenheit / wolten Jhr May. da sie dessen von dem Fürsten erinnert / Commissarien senden vnd die nothwendigkeit verschaffen lassen.
Nach schliessung dieser Friedens Tractation ist dẽ Bethlehemischen Gesandtẽ am Keys. Hoff ein stattlich Bancket gehalten / dem Cantzler Komuti ein vergültes Handbecken vnb Gießkanten neben 2. Bechern / vnnd den andern Gesandten jedem zwey kunstreiche Pocal verehret worden.
Bethlehemische Gesandte am Keys. Hoff stattlich verehret. Pfaltzgraff Friderichen ist bißhero von den Römisch. Catholischẽschuld gegeben worden / dz er allein Frieden außschlüge / vñ demselben gantz keine stat noch raum geben wolte / sondern vnruh vnd Kriegim Reich fovire / vnd durch denselben seine sachen außzuführen gedencke. Er hat sich aber gegen solche Aufflagen hefftig beschweret / vnd dieselbe starck widersprochen / wie auß etlichẽ nachgesetztẽ schreiben / die er an die Churfürstẽ võ Sachsen vñ Brandẽburg / wie auch den Hertzogen von Würtenberg / abgehen lassen / erscheinet.
Den 8. Jan. N. C. hat er auß dem Graffenhaag an die Churfürsten von Sachsen vnnd Brandenburg ein Schreiben mutaris mutandis abgehen lassen / so also gelautet.
Wir Friederich rc. Wir haben gute nachrichtung / welcher massen der Ertzbischoff võ Mayntz vnlangsten eine Reiß nacher Brüssel vorgenommen / einig vnd allein mit dem Vorsatz vnnd zu dem end / daselbsten die Gemüter der Spanischẽ zu dervergangenen nichtigen vnnd weitaußsehenden also genanten Translation der Chur Pfaltz auff Bayern zu gewinnen / vnd dann für sich eines der besten stück in der Vndern Chur Pfaltz / die Bergstraß genant / durch jhren favor an sich zu bringen: darbey es dann auch nicht verbleibet / sondern man vnderstehet sich zugleich durch glatte Wort / vnnd blosse Vertröstungen deß Friedens / E. L. endlich auch dahin zu vermögen / das jenige gut zu heissen vñ zu approbieren / was sie bißhero so vielfaltig auffgehalten vnnd wiedersprochen haben. Ob wir nun wol vnnd alle die jenige / welche die Religions Freyheit lieb haben / vns nimmermehr einbilden können noch wollen / daß E. L. die von jr bißhero publicè zu Regenspurg / vnd darnach in vnderschielichen schrifften vnd erklärungen so starcke angezogene fundamenta der eigen Gewissens / vñ zu dem R. Reich tragender pflicht / auch erhaltung d' Keys. geschwornen capitulatiõ, d' Churf. praeeminẽtz,
Pfaltzgraff Friederichs Schreiben an Chur-Sachsen vnd Brandenburg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |