Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.welche noch nicht fünfundzwanzig Jahre er- *) Wenn es Leser geben sollte, denen dieses Detail
langweilig schiene, so ersuche ich sie, zu bedenken, daß in diesem Detail die bürgerliche Verfassung und das bürger- liche Glück einer Klasse von Einwohnern auseinander ge- welche noch nicht fuͤnfundzwanzig Jahre er- *) Wenn es Leſer geben ſollte, denen dieſes Detail
langweilig ſchiene, ſo erſuche ich ſie, zu bedenken, daß in dieſem Detail die buͤrgerliche Verfaſſung und das buͤrger- liche Glück einer Klaſſe von Einwohnern auseinander ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0166" n="132"/> welche noch nicht fuͤnfundzwanzig Jahre er-<lb/> reicht haben, oder weniger als funfzig Rubel<lb/> von ihrem Kapital entrichten. Die Aemter<lb/> welche durch Buͤrger beſetzt werden, ſind vor-<lb/> zuͤglich folgende. Das Haupt der Buͤrger-<lb/> ſchaft, die Buͤrgermeiſter und Rathmaͤnner,<lb/> werden alle drey Jahre, die Stadtaͤlteſten und<lb/> Richter des muͤndlichen Gerichts aber jaͤhrlich<lb/> gewaͤhlt. Da die Reſidenz zugleich die Gou-<lb/> vernementsſtadt der St. Petersburgiſchen Stadt-<lb/> halterſchaft iſt, ſo geſchehen aus der hieſigen<lb/> Stadtgemeine auch die Wahlen fuͤr den Gou-<lb/> vernementsmagiſtrat und das Gewiſſensgericht,<lb/> zu welchen ſie Beyſitzer hergiebt. Auch fuͤr das<lb/> Polizeyamt waͤhlt ſie zwey Rathmaͤnner, und<lb/> das Waiſengericht wird aus ihrem Mittel be-<lb/> ſetzt. — Bey allgemeinen Angelegenheiten oder<lb/> Beduͤrfniſſen wendet ſie ſich an den Gouver-<lb/> neur, und bey gerichtlichen Vorfaͤllen wird ſie<lb/> durch einen Anwald vertreten <note xml:id="seg2pn_2_1" next="#seg2pn_2_2" place="foot" n="*)">Wenn es Leſer geben ſollte, denen dieſes Detail<lb/> langweilig ſchiene, ſo erſuche ich ſie, zu bedenken, daß in<lb/> dieſem Detail die buͤrgerliche Verfaſſung und das buͤrger-<lb/> liche Glück einer Klaſſe von Einwohnern auseinander ge-</note>.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [132/0166]
welche noch nicht fuͤnfundzwanzig Jahre er-
reicht haben, oder weniger als funfzig Rubel
von ihrem Kapital entrichten. Die Aemter
welche durch Buͤrger beſetzt werden, ſind vor-
zuͤglich folgende. Das Haupt der Buͤrger-
ſchaft, die Buͤrgermeiſter und Rathmaͤnner,
werden alle drey Jahre, die Stadtaͤlteſten und
Richter des muͤndlichen Gerichts aber jaͤhrlich
gewaͤhlt. Da die Reſidenz zugleich die Gou-
vernementsſtadt der St. Petersburgiſchen Stadt-
halterſchaft iſt, ſo geſchehen aus der hieſigen
Stadtgemeine auch die Wahlen fuͤr den Gou-
vernementsmagiſtrat und das Gewiſſensgericht,
zu welchen ſie Beyſitzer hergiebt. Auch fuͤr das
Polizeyamt waͤhlt ſie zwey Rathmaͤnner, und
das Waiſengericht wird aus ihrem Mittel be-
ſetzt. — Bey allgemeinen Angelegenheiten oder
Beduͤrfniſſen wendet ſie ſich an den Gouver-
neur, und bey gerichtlichen Vorfaͤllen wird ſie
durch einen Anwald vertreten *).
*) Wenn es Leſer geben ſollte, denen dieſes Detail
langweilig ſchiene, ſo erſuche ich ſie, zu bedenken, daß in
dieſem Detail die buͤrgerliche Verfaſſung und das buͤrger-
liche Glück einer Klaſſe von Einwohnern auseinander ge-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |