welche noch nicht fünfundzwanzig Jahre er- reicht haben, oder weniger als funfzig Rubel von ihrem Kapital entrichten. Die Aemter welche durch Bürger besetzt werden, sind vor- züglich folgende. Das Haupt der Bürger- schaft, die Bürgermeister und Rathmänner, werden alle drey Jahre, die Stadtältesten und Richter des mündlichen Gerichts aber jährlich gewählt. Da die Residenz zugleich die Gou- vernementsstadt der St. Petersburgischen Stadt- halterschaft ist, so geschehen aus der hiesigen Stadtgemeine auch die Wahlen für den Gou- vernementsmagistrat und das Gewissensgericht, zu welchen sie Beysitzer hergiebt. Auch für das Polizeyamt wählt sie zwey Rathmänner, und das Waisengericht wird aus ihrem Mittel be- setzt. -- Bey allgemeinen Angelegenheiten oder Bedürfnissen wendet sie sich an den Gouver- neur, und bey gerichtlichen Vorfällen wird sie durch einen Anwald vertreten *).
*) Wenn es Leser geben sollte, denen dieses Detail langweilig schiene, so ersuche ich sie, zu bedenken, daß in diesem Detail die bürgerliche Verfassung und das bürger- liche Glück einer Klasse von Einwohnern auseinander ge-
welche noch nicht fuͤnfundzwanzig Jahre er- reicht haben, oder weniger als funfzig Rubel von ihrem Kapital entrichten. Die Aemter welche durch Buͤrger beſetzt werden, ſind vor- zuͤglich folgende. Das Haupt der Buͤrger- ſchaft, die Buͤrgermeiſter und Rathmaͤnner, werden alle drey Jahre, die Stadtaͤlteſten und Richter des muͤndlichen Gerichts aber jaͤhrlich gewaͤhlt. Da die Reſidenz zugleich die Gou- vernementsſtadt der St. Petersburgiſchen Stadt- halterſchaft iſt, ſo geſchehen aus der hieſigen Stadtgemeine auch die Wahlen fuͤr den Gou- vernementsmagiſtrat und das Gewiſſensgericht, zu welchen ſie Beyſitzer hergiebt. Auch fuͤr das Polizeyamt waͤhlt ſie zwey Rathmaͤnner, und das Waiſengericht wird aus ihrem Mittel be- ſetzt. — Bey allgemeinen Angelegenheiten oder Beduͤrfniſſen wendet ſie ſich an den Gouver- neur, und bey gerichtlichen Vorfaͤllen wird ſie durch einen Anwald vertreten *).
*) Wenn es Leſer geben ſollte, denen dieſes Detail langweilig ſchiene, ſo erſuche ich ſie, zu bedenken, daß in dieſem Detail die buͤrgerliche Verfaſſung und das buͤrger- liche Glück einer Klaſſe von Einwohnern auseinander ge-
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welche noch nicht fuͤnfundzwanzig Jahre er-
reicht haben, oder weniger als funfzig Rubel
von ihrem Kapital entrichten. Die Aemter
welche durch Buͤrger beſetzt werden, ſind vor-
zuͤglich folgende. Das Haupt der Buͤrger-
ſchaft, die Buͤrgermeiſter und Rathmaͤnner,
werden alle drey Jahre, die Stadtaͤlteſten und
Richter des muͤndlichen Gerichts aber jaͤhrlich
gewaͤhlt. Da die Reſidenz zugleich die Gou-
vernementsſtadt der St. Petersburgiſchen Stadt-
halterſchaft iſt, ſo geſchehen aus der hieſigen
Stadtgemeine auch die Wahlen fuͤr den Gou-
vernementsmagiſtrat und das Gewiſſensgericht,
zu welchen ſie Beyſitzer hergiebt. Auch fuͤr das
Polizeyamt waͤhlt ſie zwey Rathmaͤnner, und
das Waiſengericht wird aus ihrem Mittel be-
ſetzt. — Bey allgemeinen Angelegenheiten oder
Beduͤrfniſſen wendet ſie ſich an den Gouver-
neur, und bey gerichtlichen Vorfaͤllen wird ſie
durch einen Anwald vertreten *).
*) Wenn es Leſer geben ſollte, denen dieſes Detail
langweilig ſchiene, ſo erſuche ich ſie, zu bedenken, daß in
dieſem Detail die buͤrgerliche Verfaſſung und das buͤrger-
liche Glück einer Klaſſe von Einwohnern auseinander ge-
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/166>, abgerufen am 06.07.2024.
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