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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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andere kommunale Angelegenheiten wurde den Frauen nach und nach
Einfluß gewährt. 1889 wurden sie in die "Vormundschaft" (Aufsichts-
rat über verwahrloste Kinder), seit dem 1. Januar 1901 in die Armen-
verwaltung wählbar. Seit 1894 haben sie nach vollendetem 25. Jahre
das Recht, ihre Stimme abzugeben bei den Entscheidungen auf Er-
weiterung und Fortführung des Branntweinverschleißes, auch bei ein
zelnen Fragen in den Kirchengemeindeversammlungen haben sie das
Stimmrecht.

1890 und 1892 beschäftigte sich das Parlament mit der Frage des
Frauenstimmrechtes, 1892 war die einfache, aber nicht die für Ver-
fassungsänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit für die Aus-
dehnung des kommunalen und Parlamentsstimmrechtes auf das weib-
liche Geschlecht. Der 25. Mai 1901 brachte der Sache des beschränkten
Frauenstimmrechtes einen Sieg. Allerdings waren nicht bloß fortschritt-
liche Kräfte seine Träger, sondern der Wunsch der Reaktionäre, durch
ein beschränktes Frauenwahlrecht dem allgemeinen Männerwahlrecht zu
den Gemeindeverwaltungen die Spitze abzubrechen. Die Einführung
des letzteren ließ sich nicht mehr aufschieben. Als "Gegengift" wurde
daher ein kommunales Zensuswahlrecht für die Frauen festgelegt. Das
aktive und passive Gemeindewahlrecht erhielten alle norwegischen
Frauen, die das 25. Lebensjahr erreicht haben, norwegische Staats-
bürgerinnen und 5 Jahre im Lande ansässig sind und entweder selbst
für das letzte Steuerjahr Staats- oder Gemeindesteuer für ein jährliches
Mindesteinkommen von 3371/2 Mk. auf dem Lande, von 450 Mk. in
der Stadt entrichtet haben oder aber in Gütergemeinschaft mit einem
Manne leben, der die festgelegten Einkommensätze versteuert hat.
20000 Frauen erhielten das Wahlrecht, davon allein 30000 in
Kristiania. Etwa die Hälfte der großjährigen Frauen ist durch den
Zensus des Gemeindewahlrechts beraubt. Bei der ersten Wahl, die
unter Beteiligung der Frauen stattfand, wurden in die Stadtverord-
netenversammlung in Kristiania sechs Frauen gewählt, und eine von
ihnen ist als Suppleant in den Vorstand derselben abgeordnet worden.

Vor kurzem hat das Storthing die Einführung des beschränkten
politischen Frauenwahlrechts beschlossen. Die sozialistische Arbeiter-
partei hatte einen tapferen Kampf für das allgemeine Frauen-
wahlrecht geführt. Für ihren entsprechenden Antrag fielen jedoch nur 48
von 121 Stimmen. Darauf wurde mit großer Majorität der Antrag auf
Einführung des beschränkten Frauenwahlrechts angenommen, für den
auch die sozialdemokratischen Abgeordneten stimmten. Für die politische
Wahlberechtigung der Frauen gelten die gleichen Bestimmungen, wie
für das kommunale Wahlrecht. Die Reform wird zirka 300000 von
550000 Frauen Bürgerrecht verleihen. Gegen 1/4 Million großjährige
Proletarierinnen bleiben politisch rechtlos.

Finnland.

Was die volle politische Gleichberechtigung der Geschlechter und die
Demokratisierung der gesetzgebenden Körperschaften überhaupt anbelangt,
so hat sich Finnland 1906 durch seine neue Verfassung an die
Spitze aller europäischen Staaten gestellt. Es hat die gesetzgebende Ge-
walt in die Hand einer einzigen Kammer gelegt, die mittels des all-
gemeinen, gleichen, direkten und geheimen Stimmrechtes gewählt wird.
Die Beschränkungen, denen das Wahlrecht noch unterliegt, sind gering.
Den großjährigen Frauen wurde das aktive und passive Parlaments-

5*

andere kommunale Angelegenheiten wurde den Frauen nach und nach
Einfluß gewährt. 1889 wurden sie in die „Vormundschaft‟ (Aufsichts-
rat über verwahrloste Kinder), seit dem 1. Januar 1901 in die Armen-
verwaltung wählbar. Seit 1894 haben sie nach vollendetem 25. Jahre
das Recht, ihre Stimme abzugeben bei den Entscheidungen auf Er-
weiterung und Fortführung des Branntweinverschleißes, auch bei ein
zelnen Fragen in den Kirchengemeindeversammlungen haben sie das
Stimmrecht.

1890 und 1892 beschäftigte sich das Parlament mit der Frage des
Frauenstimmrechtes, 1892 war die einfache, aber nicht die für Ver-
fassungsänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit für die Aus-
dehnung des kommunalen und Parlamentsstimmrechtes auf das weib-
liche Geschlecht. Der 25. Mai 1901 brachte der Sache des beschränkten
Frauenstimmrechtes einen Sieg. Allerdings waren nicht bloß fortschritt-
liche Kräfte seine Träger, sondern der Wunsch der Reaktionäre, durch
ein beschränktes Frauenwahlrecht dem allgemeinen Männerwahlrecht zu
den Gemeindeverwaltungen die Spitze abzubrechen. Die Einführung
des letzteren ließ sich nicht mehr aufschieben. Als „Gegengift‟ wurde
daher ein kommunales Zensuswahlrecht für die Frauen festgelegt. Das
aktive und passive Gemeindewahlrecht erhielten alle norwegischen
Frauen, die das 25. Lebensjahr erreicht haben, norwegische Staats-
bürgerinnen und 5 Jahre im Lande ansässig sind und entweder selbst
für das letzte Steuerjahr Staats- oder Gemeindesteuer für ein jährliches
Mindesteinkommen von 337½ Mk. auf dem Lande, von 450 Mk. in
der Stadt entrichtet haben oder aber in Gütergemeinschaft mit einem
Manne leben, der die festgelegten Einkommensätze versteuert hat.
20000 Frauen erhielten das Wahlrecht, davon allein 30000 in
Kristiania. Etwa die Hälfte der großjährigen Frauen ist durch den
Zensus des Gemeindewahlrechts beraubt. Bei der ersten Wahl, die
unter Beteiligung der Frauen stattfand, wurden in die Stadtverord-
netenversammlung in Kristiania sechs Frauen gewählt, und eine von
ihnen ist als Suppleant in den Vorstand derselben abgeordnet worden.

Vor kurzem hat das Storthing die Einführung des beschränkten
politischen Frauenwahlrechts beschlossen. Die sozialistische Arbeiter-
partei hatte einen tapferen Kampf für das allgemeine Frauen-
wahlrecht geführt. Für ihren entsprechenden Antrag fielen jedoch nur 48
von 121 Stimmen. Darauf wurde mit großer Majorität der Antrag auf
Einführung des beschränkten Frauenwahlrechts angenommen, für den
auch die sozialdemokratischen Abgeordneten stimmten. Für die politische
Wahlberechtigung der Frauen gelten die gleichen Bestimmungen, wie
für das kommunale Wahlrecht. Die Reform wird zirka 300000 von
550000 Frauen Bürgerrecht verleihen. Gegen ¼ Million großjährige
Proletarierinnen bleiben politisch rechtlos.

Finnland.

Was die volle politische Gleichberechtigung der Geschlechter und die
Demokratisierung der gesetzgebenden Körperschaften überhaupt anbelangt,
so hat sich Finnland 1906 durch seine neue Verfassung an die
Spitze aller europäischen Staaten gestellt. Es hat die gesetzgebende Ge-
walt in die Hand einer einzigen Kammer gelegt, die mittels des all-
gemeinen, gleichen, direkten und geheimen Stimmrechtes gewählt wird.
Die Beschränkungen, denen das Wahlrecht noch unterliegt, sind gering.
Den großjährigen Frauen wurde das aktive und passive Parlaments-

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[67/0077] andere kommunale Angelegenheiten wurde den Frauen nach und nach Einfluß gewährt. 1889 wurden sie in die „Vormundschaft‟ (Aufsichts- rat über verwahrloste Kinder), seit dem 1. Januar 1901 in die Armen- verwaltung wählbar. Seit 1894 haben sie nach vollendetem 25. Jahre das Recht, ihre Stimme abzugeben bei den Entscheidungen auf Er- weiterung und Fortführung des Branntweinverschleißes, auch bei ein zelnen Fragen in den Kirchengemeindeversammlungen haben sie das Stimmrecht. 1890 und 1892 beschäftigte sich das Parlament mit der Frage des Frauenstimmrechtes, 1892 war die einfache, aber nicht die für Ver- fassungsänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit für die Aus- dehnung des kommunalen und Parlamentsstimmrechtes auf das weib- liche Geschlecht. Der 25. Mai 1901 brachte der Sache des beschränkten Frauenstimmrechtes einen Sieg. Allerdings waren nicht bloß fortschritt- liche Kräfte seine Träger, sondern der Wunsch der Reaktionäre, durch ein beschränktes Frauenwahlrecht dem allgemeinen Männerwahlrecht zu den Gemeindeverwaltungen die Spitze abzubrechen. Die Einführung des letzteren ließ sich nicht mehr aufschieben. Als „Gegengift‟ wurde daher ein kommunales Zensuswahlrecht für die Frauen festgelegt. Das aktive und passive Gemeindewahlrecht erhielten alle norwegischen Frauen, die das 25. Lebensjahr erreicht haben, norwegische Staats- bürgerinnen und 5 Jahre im Lande ansässig sind und entweder selbst für das letzte Steuerjahr Staats- oder Gemeindesteuer für ein jährliches Mindesteinkommen von 337½ Mk. auf dem Lande, von 450 Mk. in der Stadt entrichtet haben oder aber in Gütergemeinschaft mit einem Manne leben, der die festgelegten Einkommensätze versteuert hat. 20000 Frauen erhielten das Wahlrecht, davon allein 30000 in Kristiania. Etwa die Hälfte der großjährigen Frauen ist durch den Zensus des Gemeindewahlrechts beraubt. Bei der ersten Wahl, die unter Beteiligung der Frauen stattfand, wurden in die Stadtverord- netenversammlung in Kristiania sechs Frauen gewählt, und eine von ihnen ist als Suppleant in den Vorstand derselben abgeordnet worden. Vor kurzem hat das Storthing die Einführung des beschränkten politischen Frauenwahlrechts beschlossen. Die sozialistische Arbeiter- partei hatte einen tapferen Kampf für das allgemeine Frauen- wahlrecht geführt. Für ihren entsprechenden Antrag fielen jedoch nur 48 von 121 Stimmen. Darauf wurde mit großer Majorität der Antrag auf Einführung des beschränkten Frauenwahlrechts angenommen, für den auch die sozialdemokratischen Abgeordneten stimmten. Für die politische Wahlberechtigung der Frauen gelten die gleichen Bestimmungen, wie für das kommunale Wahlrecht. Die Reform wird zirka 300000 von 550000 Frauen Bürgerrecht verleihen. Gegen ¼ Million großjährige Proletarierinnen bleiben politisch rechtlos. Finnland. Was die volle politische Gleichberechtigung der Geschlechter und die Demokratisierung der gesetzgebenden Körperschaften überhaupt anbelangt, so hat sich Finnland 1906 durch seine neue Verfassung an die Spitze aller europäischen Staaten gestellt. Es hat die gesetzgebende Ge- walt in die Hand einer einzigen Kammer gelegt, die mittels des all- gemeinen, gleichen, direkten und geheimen Stimmrechtes gewählt wird. Die Beschränkungen, denen das Wahlrecht noch unterliegt, sind gering. Den großjährigen Frauen wurde das aktive und passive Parlaments- 5*

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/77>, abgerufen am 29.03.2024.