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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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Klassenegoismus der Höchstbesteuerten, die im Landsthing die Majorität
haben. 1904 beschloß das Folksthing abermals, den Frauen das aktive
und passive Gemeindewahlrecht zu verleihen, und zwar nicht bloß den
unverheirateten, wie es der vorliegende Entwurf gefordert, sondern auch
den verheirateten und den weiblichen Dienstboten. Daß die letztere fort-
schrittliche Bestimmung zur Annahme gelangte, darf wohl vor allem
als Frucht der kräftigen Kopenhagener Dienstbotenbewegung an-
gesprochen werden. Da die Reform zugunsten des weiblichen Geschlechts
zum Vorteil der Besitzenden reaktionär verklausuliert war -- der
Zensus und die zwei Wählerklassen wurden nicht angefochten --, so setzte
ihr das Landsthing keinen Widerstand entgegen und verwies sie an eine
Kommission. Die Reform kam abermals zum Scheitern. Jn der
laufenden Session hat sich das Folksthing neuerlich mit dem gleichen
Entwurf zu beschäftigen. Die Agitation für die politische Gleichberech-
tigung des weiblichen Geschlechtes wird besonders von dem Frauen-
stimmrechtsverband geführt, der durch den Zusammenschluß von
22 Organisationen ins Leben gerufen wurde.

Jn Schweden besitzen die unverheirateten Frauen seit 1862 das
aktive Gemeindewahlrecht unter den gleichen Bedingungen wie die
Männer, das heißt wenn sie volljährig sind, ein Einkommen von
mindestens 5621/2 Mk. versteuern und ihre Steuern bezahlt haben. Sie
können persönlich oder durch Bevollmächtigte abstimmen. Das kom-
munale Wahlrecht berechtigt in den Städten zur Wahl der Stadtverord-
neten; auf dem Lande verleiht es Sitz und Stimme zu den Gemeinde-
und den Kirchspielversammlungen, welch letztere auch über Fragen der
Volksschule entscheiden und in manchen Gemeinden den Pfarrer wählen.
Das Recht, zu kommunalen Aemtern gewählt zu werden, blieb den
Frauen zunächst ganz versagt, 1889 gewährte jedoch ein Gesetz ihre
Wählbarkeit zu den Armen- und Schulräten. Jm gleichen Jahre schon
wurde eine Frau in den Schulrat von Stockholm gewählt. Ostrogorski
verzeichnet, daß die Frauen nur in den Schulrat der Hauptstädte ge-
wählt werden können; nach dem Bericht einer Delegierten zum Jnter-
nationalen Frauenkongreß von 1904 gehören dagegen auch den Schul-
räten anderer Städte, ja sogar denen von Landgemeinden Frauen an.

Ein indirektes politisches Wahlrecht eignet den besitzenden
schwedischen Frauen zu der Ersten Kammer. Das politische Frauen-
wahlrecht, und zwar das aktive und passive, wurde im schwedischen
Reichstag 1884 zum erstenmal von dem Abgeordneten Berg gefordert.
1902 wurde die Forderung durch den bürgerlichen Radikalen Lindhagen
erneuert und mit 111 gegen 64 Stimmen abgelehnt. Die Regierung
hat sich bis jetzt direkt gegen die Einführung des politischen Frauen-
wahlrechts erklärt. Die Agitation für das Frauenstimmrecht wird
bürgerlicherseits hauptsächlich von zwei Organisationen geführt: von
dem gemäßigten Fredrika-Bremer-Bund und dem radikalen Frauen-
stimmrechtsverein.

1889 erlangten die Frauen in Norwegen einen Anteil in der
Schulverwaltung. Sie können in Städten vom Gemeinderat in die
Schulräte entsandt werden. Frauen, welche Kinder haben, dürfen bei
der Wahl von Schulinspektoren mitbestimmen. Auf dem Lande sind
alle, die Schulsteuer zahlen, ohne Unterschied des Geschlechts zur Teil-
nahme an den Versammlungen der Schulgemeinden berechtigt. Bei der
Entscheidung über Schulfragen, die keine Kosten bedingen, wirken
sämtliche Eltern mit, auch diejenigen, welche keine Schulsteuern bezahlen.
Frauen können das Amt eines Schulinspektors bekleiden. Auch auf

Klassenegoismus der Höchstbesteuerten, die im Landsthing die Majorität
haben. 1904 beschloß das Folksthing abermals, den Frauen das aktive
und passive Gemeindewahlrecht zu verleihen, und zwar nicht bloß den
unverheirateten, wie es der vorliegende Entwurf gefordert, sondern auch
den verheirateten und den weiblichen Dienstboten. Daß die letztere fort-
schrittliche Bestimmung zur Annahme gelangte, darf wohl vor allem
als Frucht der kräftigen Kopenhagener Dienstbotenbewegung an-
gesprochen werden. Da die Reform zugunsten des weiblichen Geschlechts
zum Vorteil der Besitzenden reaktionär verklausuliert war — der
Zensus und die zwei Wählerklassen wurden nicht angefochten —, so setzte
ihr das Landsthing keinen Widerstand entgegen und verwies sie an eine
Kommission. Die Reform kam abermals zum Scheitern. Jn der
laufenden Session hat sich das Folksthing neuerlich mit dem gleichen
Entwurf zu beschäftigen. Die Agitation für die politische Gleichberech-
tigung des weiblichen Geschlechtes wird besonders von dem Frauen-
stimmrechtsverband geführt, der durch den Zusammenschluß von
22 Organisationen ins Leben gerufen wurde.

Jn Schweden besitzen die unverheirateten Frauen seit 1862 das
aktive Gemeindewahlrecht unter den gleichen Bedingungen wie die
Männer, das heißt wenn sie volljährig sind, ein Einkommen von
mindestens 562½ Mk. versteuern und ihre Steuern bezahlt haben. Sie
können persönlich oder durch Bevollmächtigte abstimmen. Das kom-
munale Wahlrecht berechtigt in den Städten zur Wahl der Stadtverord-
neten; auf dem Lande verleiht es Sitz und Stimme zu den Gemeinde-
und den Kirchspielversammlungen, welch letztere auch über Fragen der
Volksschule entscheiden und in manchen Gemeinden den Pfarrer wählen.
Das Recht, zu kommunalen Aemtern gewählt zu werden, blieb den
Frauen zunächst ganz versagt, 1889 gewährte jedoch ein Gesetz ihre
Wählbarkeit zu den Armen- und Schulräten. Jm gleichen Jahre schon
wurde eine Frau in den Schulrat von Stockholm gewählt. Ostrogorski
verzeichnet, daß die Frauen nur in den Schulrat der Hauptstädte ge-
wählt werden können; nach dem Bericht einer Delegierten zum Jnter-
nationalen Frauenkongreß von 1904 gehören dagegen auch den Schul-
räten anderer Städte, ja sogar denen von Landgemeinden Frauen an.

Ein indirektes politisches Wahlrecht eignet den besitzenden
schwedischen Frauen zu der Ersten Kammer. Das politische Frauen-
wahlrecht, und zwar das aktive und passive, wurde im schwedischen
Reichstag 1884 zum erstenmal von dem Abgeordneten Berg gefordert.
1902 wurde die Forderung durch den bürgerlichen Radikalen Lindhagen
erneuert und mit 111 gegen 64 Stimmen abgelehnt. Die Regierung
hat sich bis jetzt direkt gegen die Einführung des politischen Frauen-
wahlrechts erklärt. Die Agitation für das Frauenstimmrecht wird
bürgerlicherseits hauptsächlich von zwei Organisationen geführt: von
dem gemäßigten Fredrika-Bremer-Bund und dem radikalen Frauen-
stimmrechtsverein.

1889 erlangten die Frauen in Norwegen einen Anteil in der
Schulverwaltung. Sie können in Städten vom Gemeinderat in die
Schulräte entsandt werden. Frauen, welche Kinder haben, dürfen bei
der Wahl von Schulinspektoren mitbestimmen. Auf dem Lande sind
alle, die Schulsteuer zahlen, ohne Unterschied des Geschlechts zur Teil-
nahme an den Versammlungen der Schulgemeinden berechtigt. Bei der
Entscheidung über Schulfragen, die keine Kosten bedingen, wirken
sämtliche Eltern mit, auch diejenigen, welche keine Schulsteuern bezahlen.
Frauen können das Amt eines Schulinspektors bekleiden. Auch auf

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[66/0076] Klassenegoismus der Höchstbesteuerten, die im Landsthing die Majorität haben. 1904 beschloß das Folksthing abermals, den Frauen das aktive und passive Gemeindewahlrecht zu verleihen, und zwar nicht bloß den unverheirateten, wie es der vorliegende Entwurf gefordert, sondern auch den verheirateten und den weiblichen Dienstboten. Daß die letztere fort- schrittliche Bestimmung zur Annahme gelangte, darf wohl vor allem als Frucht der kräftigen Kopenhagener Dienstbotenbewegung an- gesprochen werden. Da die Reform zugunsten des weiblichen Geschlechts zum Vorteil der Besitzenden reaktionär verklausuliert war — der Zensus und die zwei Wählerklassen wurden nicht angefochten —, so setzte ihr das Landsthing keinen Widerstand entgegen und verwies sie an eine Kommission. Die Reform kam abermals zum Scheitern. Jn der laufenden Session hat sich das Folksthing neuerlich mit dem gleichen Entwurf zu beschäftigen. Die Agitation für die politische Gleichberech- tigung des weiblichen Geschlechtes wird besonders von dem Frauen- stimmrechtsverband geführt, der durch den Zusammenschluß von 22 Organisationen ins Leben gerufen wurde. Jn Schweden besitzen die unverheirateten Frauen seit 1862 das aktive Gemeindewahlrecht unter den gleichen Bedingungen wie die Männer, das heißt wenn sie volljährig sind, ein Einkommen von mindestens 562½ Mk. versteuern und ihre Steuern bezahlt haben. Sie können persönlich oder durch Bevollmächtigte abstimmen. Das kom- munale Wahlrecht berechtigt in den Städten zur Wahl der Stadtverord- neten; auf dem Lande verleiht es Sitz und Stimme zu den Gemeinde- und den Kirchspielversammlungen, welch letztere auch über Fragen der Volksschule entscheiden und in manchen Gemeinden den Pfarrer wählen. Das Recht, zu kommunalen Aemtern gewählt zu werden, blieb den Frauen zunächst ganz versagt, 1889 gewährte jedoch ein Gesetz ihre Wählbarkeit zu den Armen- und Schulräten. Jm gleichen Jahre schon wurde eine Frau in den Schulrat von Stockholm gewählt. Ostrogorski verzeichnet, daß die Frauen nur in den Schulrat der Hauptstädte ge- wählt werden können; nach dem Bericht einer Delegierten zum Jnter- nationalen Frauenkongreß von 1904 gehören dagegen auch den Schul- räten anderer Städte, ja sogar denen von Landgemeinden Frauen an. Ein indirektes politisches Wahlrecht eignet den besitzenden schwedischen Frauen zu der Ersten Kammer. Das politische Frauen- wahlrecht, und zwar das aktive und passive, wurde im schwedischen Reichstag 1884 zum erstenmal von dem Abgeordneten Berg gefordert. 1902 wurde die Forderung durch den bürgerlichen Radikalen Lindhagen erneuert und mit 111 gegen 64 Stimmen abgelehnt. Die Regierung hat sich bis jetzt direkt gegen die Einführung des politischen Frauen- wahlrechts erklärt. Die Agitation für das Frauenstimmrecht wird bürgerlicherseits hauptsächlich von zwei Organisationen geführt: von dem gemäßigten Fredrika-Bremer-Bund und dem radikalen Frauen- stimmrechtsverein. 1889 erlangten die Frauen in Norwegen einen Anteil in der Schulverwaltung. Sie können in Städten vom Gemeinderat in die Schulräte entsandt werden. Frauen, welche Kinder haben, dürfen bei der Wahl von Schulinspektoren mitbestimmen. Auf dem Lande sind alle, die Schulsteuer zahlen, ohne Unterschied des Geschlechts zur Teil- nahme an den Versammlungen der Schulgemeinden berechtigt. Bei der Entscheidung über Schulfragen, die keine Kosten bedingen, wirken sämtliche Eltern mit, auch diejenigen, welche keine Schulsteuern bezahlen. Frauen können das Amt eines Schulinspektors bekleiden. Auch auf

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/76>, abgerufen am 28.03.2024.