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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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Gleichberechtigung der Frauen. Mit apostolischem Feuereifer kämpfte
eine kleine Schar mutiger Frauen für das volle Bürgerrecht ihres Ge-
schlechts. Eine rege und andauernde Agitation durch das gesprochene
und das geschriebene Wort suchte Fuß für Fuß Boden für die politische
Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts zu erobern. Aber der Un-
geduld mancher begeisterten Anhängerinnen des Frauenstimmrechtes
dünkte dieser Weg zu lang. Sie brachten noch andere Mittel in An-
wendung, von denen sie rasch die politische Mündigkeitserklärung der
Frauen erhofften. Vor dem Sezessionskrieg und nach 1865 versuchten
in mehreren Staaten Frauen durch die Steuerverweigerung ihr Recht
als Staatsbürgerinnen zu ertrotzen. Besonderes Aufsehen erregte seiner-
zeit das Verhalten einer Frauenrechtlerin, Abby Smith, die sich wegen
Steuerverweigerung nacheinander ihre Kühe abpfänden ließ. Natürlich
blieb diese Art "Propaganda der Tat" ohne jeden praktischen Erfolg.
Die Frauenrechtlerinnen beschritten nun einen anderen, aber gleich aus-
sichtslosen Weg. Sie versuchten, das Wahlrecht durch Auslegung der
Bundesverfassung der Vereinigten Staaten zu erlangen. Gestützt auf
Amendement XIV derselben erklärten sie, daß verfassungsgemäß die
gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht beständen, welche in den Einzel-
staaten die Frauen vom Wahlrecht ausschließen. Dieses Amendement
verbietet nämlich dem Staate, Gesetze zu geben, welche die Privilegien
und Freiheiten der Bürger der Vereinigten Staaten beschränken. Da
die Frau Bürger sei und das Wahlrecht zu den Privilegien der Bürger
gehöre, müsse sie wahlberechtigt sein. Jn zwei Einzelstaaten kam der
Rechtsstreit vor Gericht und wurde beide Mal gegen die Frauen ent-
schieden: in Washington für den Kolumbiadistrikt 1871, in New York
1872. Der letztere Fall verdient besondere Erwähnung, weil hier und
da den Frauen immer wieder empfohlen wird, durch Auslegung der
Gesetzestexte das Wahlrecht zu erringen. 14 Frauenrechtlerinnen hatten
bei den Wahlen von 1872 in New York ihre Stimmen abgegeben,
und die "Wahlinspektoren" hatten sie angenommen. Dafür wurden
die Frauen wie die Wahlbeamten auf Veranlassung der Staats-
regierung ins Gefängnis gesetzt. Das Gerichtsverfahren wurde
jedoch nur gegen die Jnspektoren und eine einzige der Frauen-
rechtlerinnen eröffnet, gegen Susan Anthony, die rastlose, im
vorigen Jahre verstorbene Vorkämpferin für die volle Emanzipation
des weiblichen Geschlechts. Als Seele der betreffenden Aktion wurde
sie zu einer Geldstrafe verurteilt, in der gleichen Weise mußten die
Wahlinspektoren büßen. 1874 befaßte sich der Oberste Gerichtshof der
Vereinigten Staaten, die höchste Jnstanz in Sachen des Verfassungs-
rechtes, mit der von den Frauenrechtlerinnen aufgerollten Frage. Er
erklärte, daß das Wort "Bürger" nur die Zugehörigkeit zur Nation
und nichts weiter zum Ausdruck bringe, und daß das Wahlrecht nicht
zu den Bürgerfreiheiten und Privilegien im Sinne des Amen-
dements XJV gehöre. Die einzelstaatlichen Gesetzesbestimmungen,
welche das Wahlrecht auf die männlichen Bürger beschränken, bedeuteten
daher keine Verletzung der Bundesverfassung und beständen zu Recht.
Dieser Urteilsspruch entschied die Frage für die ganze Union, er legte
das geltende politische Recht endgültig fest. Der Ausgang der mehr-
jährigen Kampagne beleuchtet klar, daß soziale, gesetzlich verankerte Un-
gleichheiten sich nicht durch juristische Deutelei von Gesetzestexten aus
der Welt schaffen lassen.

Der Kampf um das Frauenwahlrecht mußte sich nun darauf kon-
zentrieren, Aenderung der Gesetze selbst herbeizuführen. Die darauf

Gleichberechtigung der Frauen. Mit apostolischem Feuereifer kämpfte
eine kleine Schar mutiger Frauen für das volle Bürgerrecht ihres Ge-
schlechts. Eine rege und andauernde Agitation durch das gesprochene
und das geschriebene Wort suchte Fuß für Fuß Boden für die politische
Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts zu erobern. Aber der Un-
geduld mancher begeisterten Anhängerinnen des Frauenstimmrechtes
dünkte dieser Weg zu lang. Sie brachten noch andere Mittel in An-
wendung, von denen sie rasch die politische Mündigkeitserklärung der
Frauen erhofften. Vor dem Sezessionskrieg und nach 1865 versuchten
in mehreren Staaten Frauen durch die Steuerverweigerung ihr Recht
als Staatsbürgerinnen zu ertrotzen. Besonderes Aufsehen erregte seiner-
zeit das Verhalten einer Frauenrechtlerin, Abby Smith, die sich wegen
Steuerverweigerung nacheinander ihre Kühe abpfänden ließ. Natürlich
blieb diese Art „Propaganda der Tat‟ ohne jeden praktischen Erfolg.
Die Frauenrechtlerinnen beschritten nun einen anderen, aber gleich aus-
sichtslosen Weg. Sie versuchten, das Wahlrecht durch Auslegung der
Bundesverfassung der Vereinigten Staaten zu erlangen. Gestützt auf
Amendement XIV derselben erklärten sie, daß verfassungsgemäß die
gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht beständen, welche in den Einzel-
staaten die Frauen vom Wahlrecht ausschließen. Dieses Amendement
verbietet nämlich dem Staate, Gesetze zu geben, welche die Privilegien
und Freiheiten der Bürger der Vereinigten Staaten beschränken. Da
die Frau Bürger sei und das Wahlrecht zu den Privilegien der Bürger
gehöre, müsse sie wahlberechtigt sein. Jn zwei Einzelstaaten kam der
Rechtsstreit vor Gericht und wurde beide Mal gegen die Frauen ent-
schieden: in Washington für den Kolumbiadistrikt 1871, in New York
1872. Der letztere Fall verdient besondere Erwähnung, weil hier und
da den Frauen immer wieder empfohlen wird, durch Auslegung der
Gesetzestexte das Wahlrecht zu erringen. 14 Frauenrechtlerinnen hatten
bei den Wahlen von 1872 in New York ihre Stimmen abgegeben,
und die „Wahlinspektoren‟ hatten sie angenommen. Dafür wurden
die Frauen wie die Wahlbeamten auf Veranlassung der Staats-
regierung ins Gefängnis gesetzt. Das Gerichtsverfahren wurde
jedoch nur gegen die Jnspektoren und eine einzige der Frauen-
rechtlerinnen eröffnet, gegen Susan Anthony, die rastlose, im
vorigen Jahre verstorbene Vorkämpferin für die volle Emanzipation
des weiblichen Geschlechts. Als Seele der betreffenden Aktion wurde
sie zu einer Geldstrafe verurteilt, in der gleichen Weise mußten die
Wahlinspektoren büßen. 1874 befaßte sich der Oberste Gerichtshof der
Vereinigten Staaten, die höchste Jnstanz in Sachen des Verfassungs-
rechtes, mit der von den Frauenrechtlerinnen aufgerollten Frage. Er
erklärte, daß das Wort „Bürger‟ nur die Zugehörigkeit zur Nation
und nichts weiter zum Ausdruck bringe, und daß das Wahlrecht nicht
zu den Bürgerfreiheiten und Privilegien im Sinne des Amen-
dements XJV gehöre. Die einzelstaatlichen Gesetzesbestimmungen,
welche das Wahlrecht auf die männlichen Bürger beschränken, bedeuteten
daher keine Verletzung der Bundesverfassung und beständen zu Recht.
Dieser Urteilsspruch entschied die Frage für die ganze Union, er legte
das geltende politische Recht endgültig fest. Der Ausgang der mehr-
jährigen Kampagne beleuchtet klar, daß soziale, gesetzlich verankerte Un-
gleichheiten sich nicht durch juristische Deutelei von Gesetzestexten aus
der Welt schaffen lassen.

Der Kampf um das Frauenwahlrecht mußte sich nun darauf kon-
zentrieren, Aenderung der Gesetze selbst herbeizuführen. Die darauf

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[63/0073] Gleichberechtigung der Frauen. Mit apostolischem Feuereifer kämpfte eine kleine Schar mutiger Frauen für das volle Bürgerrecht ihres Ge- schlechts. Eine rege und andauernde Agitation durch das gesprochene und das geschriebene Wort suchte Fuß für Fuß Boden für die politische Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts zu erobern. Aber der Un- geduld mancher begeisterten Anhängerinnen des Frauenstimmrechtes dünkte dieser Weg zu lang. Sie brachten noch andere Mittel in An- wendung, von denen sie rasch die politische Mündigkeitserklärung der Frauen erhofften. Vor dem Sezessionskrieg und nach 1865 versuchten in mehreren Staaten Frauen durch die Steuerverweigerung ihr Recht als Staatsbürgerinnen zu ertrotzen. Besonderes Aufsehen erregte seiner- zeit das Verhalten einer Frauenrechtlerin, Abby Smith, die sich wegen Steuerverweigerung nacheinander ihre Kühe abpfänden ließ. Natürlich blieb diese Art „Propaganda der Tat‟ ohne jeden praktischen Erfolg. Die Frauenrechtlerinnen beschritten nun einen anderen, aber gleich aus- sichtslosen Weg. Sie versuchten, das Wahlrecht durch Auslegung der Bundesverfassung der Vereinigten Staaten zu erlangen. Gestützt auf Amendement XIV derselben erklärten sie, daß verfassungsgemäß die gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht beständen, welche in den Einzel- staaten die Frauen vom Wahlrecht ausschließen. Dieses Amendement verbietet nämlich dem Staate, Gesetze zu geben, welche die Privilegien und Freiheiten der Bürger der Vereinigten Staaten beschränken. Da die Frau Bürger sei und das Wahlrecht zu den Privilegien der Bürger gehöre, müsse sie wahlberechtigt sein. Jn zwei Einzelstaaten kam der Rechtsstreit vor Gericht und wurde beide Mal gegen die Frauen ent- schieden: in Washington für den Kolumbiadistrikt 1871, in New York 1872. Der letztere Fall verdient besondere Erwähnung, weil hier und da den Frauen immer wieder empfohlen wird, durch Auslegung der Gesetzestexte das Wahlrecht zu erringen. 14 Frauenrechtlerinnen hatten bei den Wahlen von 1872 in New York ihre Stimmen abgegeben, und die „Wahlinspektoren‟ hatten sie angenommen. Dafür wurden die Frauen wie die Wahlbeamten auf Veranlassung der Staats- regierung ins Gefängnis gesetzt. Das Gerichtsverfahren wurde jedoch nur gegen die Jnspektoren und eine einzige der Frauen- rechtlerinnen eröffnet, gegen Susan Anthony, die rastlose, im vorigen Jahre verstorbene Vorkämpferin für die volle Emanzipation des weiblichen Geschlechts. Als Seele der betreffenden Aktion wurde sie zu einer Geldstrafe verurteilt, in der gleichen Weise mußten die Wahlinspektoren büßen. 1874 befaßte sich der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, die höchste Jnstanz in Sachen des Verfassungs- rechtes, mit der von den Frauenrechtlerinnen aufgerollten Frage. Er erklärte, daß das Wort „Bürger‟ nur die Zugehörigkeit zur Nation und nichts weiter zum Ausdruck bringe, und daß das Wahlrecht nicht zu den Bürgerfreiheiten und Privilegien im Sinne des Amen- dements XJV gehöre. Die einzelstaatlichen Gesetzesbestimmungen, welche das Wahlrecht auf die männlichen Bürger beschränken, bedeuteten daher keine Verletzung der Bundesverfassung und beständen zu Recht. Dieser Urteilsspruch entschied die Frage für die ganze Union, er legte das geltende politische Recht endgültig fest. Der Ausgang der mehr- jährigen Kampagne beleuchtet klar, daß soziale, gesetzlich verankerte Un- gleichheiten sich nicht durch juristische Deutelei von Gesetzestexten aus der Welt schaffen lassen. Der Kampf um das Frauenwahlrecht mußte sich nun darauf kon- zentrieren, Aenderung der Gesetze selbst herbeizuführen. Die darauf

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/73>, abgerufen am 23.04.2024.