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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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weiblichen Steuerzahler anbetrifft, so beschränkt sich die Stimmberechti-
gung in zwei wichtigen Körperschaften, den Stadt- und den Grafschafts-
räten, auf die unverheirateten und verwitweten Frauen. Bemerkens-
wert ist, daß das passive Wahlrecht zu den Gemeinde-, Bezirks-, Armen-
und Schulräten für weitere Kreise der Bevölkerung -- Frauen wie
Männer -- gilt, als das aktive Stimmrecht.

Bedeutend weiter als die Gesetzgebung des Mutterlandes geht die,
vieler englischer Kolonien. Jn dem britischen Kolonialreich von Nord-
amerika haben die meisten einzelnen Provinzen das Frauenstimmrecht
auf kommunalem Gebiet im allgemeinen unter den gleichen Bedingungen
eingeführt wie es in England besteht. Jn Ontario wurden 1884 die
Frauen zu allen Gemeindewahlen und Volksabstimmungen in der Ge-
meinde stimmberechtigt gemacht; sie erhielten auch das Recht, als Schul-
pfleger gewählt zu werden. Das aktive Stimmrecht zu der Wahl von
Schulpflegern besaßen sie bereits seit 1850. Jn Neu-Schottland besitzen
das Stimmrecht auch die verheirateten Frauen, deren Männer nicht
stimmberechtigt sind. Jn Britisch-Columbia und Manitoba sind die voll-
jährigen verheirateten Frauen wahlberechtigt, im Nordwestgebiet die
unverheirateten Frauen und Witwen. Kein Frauenstimmrecht besteht
in der Provinz Quebec, in Nord-Braunschweig und auf den Sankt
Eduards-Jnseln. Jn den afrikanischen Kolonien Englands ist das
Frauenstimmrecht auf kommunalem Gebiet ebenfalls eingeführt worden.

Am weitesten mit der Einführung des Frauenstimmrechtes ist man
im australischen Kolonialreich gegangen. Jn den festländischen Kolonien
ist das Stimmrecht in der Gemeinde in der gleichen Weise geregelt, wie
im Kirchspiel des Mutterlandes. Unter den nämlichen Bedingungen
besitzen in Neu-Seeland die Frauen das Gemeindewahlrecht. Tasmanien
stellte 1884 bei den Wahlen in den Landgemeinden die Frauen mit den
Männern gleich. Das politische Wahlrecht besitzen die Frauen in Neu-
Seeland seit 1893, in Süd-Australien seit 1895, in West-Australien seit
1900, in Neu-Südwales seit 1902, in Tasmanien seit 1903, in Queens-
land seit 1905. Viktoria dürfte bald folgen; bereits achtmal hat das
Unterhaus sich für die Einführung des Frauenstimmrechtes erklärt, der
Widerstand des Oberhauses machte jedoch sein Votum zunichte. Es
fällt schwer zugunsten der Reform in die Wagschale, daß der Bund der
Kolonialstaaten 1902 das Frauenstimmrecht zu dem Bundesparlament
eingeführt hat. Daß mit der Zuerkennung des Wahlrechtes an die
Frauen auch das Recht der Wählbarkeit verbunden sein sollte, wird noch
von manchen Seiten bestritten. Jedenfalls sind aber bereits Frauen
als Kandidatinnen für das Bundesparlament aufgestellt worden.

Vereinigte Staaten von Nordamerika.

Das dem englischen Weltreich in Bevölkerungszusammensetzung,
wirtschaftlicher Bedeutung und Rechtsentwickelung am meisten verwandte
Land, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, hat eine starke Be-
wegung für das Frauenstimmrecht aufzuweisen. Wir haben schon darauf
hingewiesen, daß der Staat New-Jersey im Jahre 1776 das Frauen-
stimmrecht eingeführt hatte. Das Gesetz von 1797, welches das Wahl-
verfahren regelte, bestätigte es. 1807 wurde es aber durch die Be-
stimmung eines neuen Gesetzes aufgehoben, die besagt, daß nur "frei
geborene weiße Bürger männlichen Geschlechtes" wählen dürfen. Da-
mit war für lange Zeit die Frage des Frauenwahlrechtes von der
Tagesordnung abgesetzt. Aber mit der Antisklavereibewegung entfaltete
sich von neuem auch das Streben nach der Anerkennung der politischen

weiblichen Steuerzahler anbetrifft, so beschränkt sich die Stimmberechti-
gung in zwei wichtigen Körperschaften, den Stadt- und den Grafschafts-
räten, auf die unverheirateten und verwitweten Frauen. Bemerkens-
wert ist, daß das passive Wahlrecht zu den Gemeinde-, Bezirks-, Armen-
und Schulräten für weitere Kreise der Bevölkerung — Frauen wie
Männer — gilt, als das aktive Stimmrecht.

Bedeutend weiter als die Gesetzgebung des Mutterlandes geht die,
vieler englischer Kolonien. Jn dem britischen Kolonialreich von Nord-
amerika haben die meisten einzelnen Provinzen das Frauenstimmrecht
auf kommunalem Gebiet im allgemeinen unter den gleichen Bedingungen
eingeführt wie es in England besteht. Jn Ontario wurden 1884 die
Frauen zu allen Gemeindewahlen und Volksabstimmungen in der Ge-
meinde stimmberechtigt gemacht; sie erhielten auch das Recht, als Schul-
pfleger gewählt zu werden. Das aktive Stimmrecht zu der Wahl von
Schulpflegern besaßen sie bereits seit 1850. Jn Neu-Schottland besitzen
das Stimmrecht auch die verheirateten Frauen, deren Männer nicht
stimmberechtigt sind. Jn Britisch-Columbia und Manitoba sind die voll-
jährigen verheirateten Frauen wahlberechtigt, im Nordwestgebiet die
unverheirateten Frauen und Witwen. Kein Frauenstimmrecht besteht
in der Provinz Quebec, in Nord-Braunschweig und auf den Sankt
Eduards-Jnseln. Jn den afrikanischen Kolonien Englands ist das
Frauenstimmrecht auf kommunalem Gebiet ebenfalls eingeführt worden.

Am weitesten mit der Einführung des Frauenstimmrechtes ist man
im australischen Kolonialreich gegangen. Jn den festländischen Kolonien
ist das Stimmrecht in der Gemeinde in der gleichen Weise geregelt, wie
im Kirchspiel des Mutterlandes. Unter den nämlichen Bedingungen
besitzen in Neu-Seeland die Frauen das Gemeindewahlrecht. Tasmanien
stellte 1884 bei den Wahlen in den Landgemeinden die Frauen mit den
Männern gleich. Das politische Wahlrecht besitzen die Frauen in Neu-
Seeland seit 1893, in Süd-Australien seit 1895, in West-Australien seit
1900, in Neu-Südwales seit 1902, in Tasmanien seit 1903, in Queens-
land seit 1905. Viktoria dürfte bald folgen; bereits achtmal hat das
Unterhaus sich für die Einführung des Frauenstimmrechtes erklärt, der
Widerstand des Oberhauses machte jedoch sein Votum zunichte. Es
fällt schwer zugunsten der Reform in die Wagschale, daß der Bund der
Kolonialstaaten 1902 das Frauenstimmrecht zu dem Bundesparlament
eingeführt hat. Daß mit der Zuerkennung des Wahlrechtes an die
Frauen auch das Recht der Wählbarkeit verbunden sein sollte, wird noch
von manchen Seiten bestritten. Jedenfalls sind aber bereits Frauen
als Kandidatinnen für das Bundesparlament aufgestellt worden.

Vereinigte Staaten von Nordamerika.

Das dem englischen Weltreich in Bevölkerungszusammensetzung,
wirtschaftlicher Bedeutung und Rechtsentwickelung am meisten verwandte
Land, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, hat eine starke Be-
wegung für das Frauenstimmrecht aufzuweisen. Wir haben schon darauf
hingewiesen, daß der Staat New-Jersey im Jahre 1776 das Frauen-
stimmrecht eingeführt hatte. Das Gesetz von 1797, welches das Wahl-
verfahren regelte, bestätigte es. 1807 wurde es aber durch die Be-
stimmung eines neuen Gesetzes aufgehoben, die besagt, daß nur „frei
geborene weiße Bürger männlichen Geschlechtes‟ wählen dürfen. Da-
mit war für lange Zeit die Frage des Frauenwahlrechtes von der
Tagesordnung abgesetzt. Aber mit der Antisklavereibewegung entfaltete
sich von neuem auch das Streben nach der Anerkennung der politischen

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[62/0072] weiblichen Steuerzahler anbetrifft, so beschränkt sich die Stimmberechti- gung in zwei wichtigen Körperschaften, den Stadt- und den Grafschafts- räten, auf die unverheirateten und verwitweten Frauen. Bemerkens- wert ist, daß das passive Wahlrecht zu den Gemeinde-, Bezirks-, Armen- und Schulräten für weitere Kreise der Bevölkerung — Frauen wie Männer — gilt, als das aktive Stimmrecht. Bedeutend weiter als die Gesetzgebung des Mutterlandes geht die, vieler englischer Kolonien. Jn dem britischen Kolonialreich von Nord- amerika haben die meisten einzelnen Provinzen das Frauenstimmrecht auf kommunalem Gebiet im allgemeinen unter den gleichen Bedingungen eingeführt wie es in England besteht. Jn Ontario wurden 1884 die Frauen zu allen Gemeindewahlen und Volksabstimmungen in der Ge- meinde stimmberechtigt gemacht; sie erhielten auch das Recht, als Schul- pfleger gewählt zu werden. Das aktive Stimmrecht zu der Wahl von Schulpflegern besaßen sie bereits seit 1850. Jn Neu-Schottland besitzen das Stimmrecht auch die verheirateten Frauen, deren Männer nicht stimmberechtigt sind. Jn Britisch-Columbia und Manitoba sind die voll- jährigen verheirateten Frauen wahlberechtigt, im Nordwestgebiet die unverheirateten Frauen und Witwen. Kein Frauenstimmrecht besteht in der Provinz Quebec, in Nord-Braunschweig und auf den Sankt Eduards-Jnseln. Jn den afrikanischen Kolonien Englands ist das Frauenstimmrecht auf kommunalem Gebiet ebenfalls eingeführt worden. Am weitesten mit der Einführung des Frauenstimmrechtes ist man im australischen Kolonialreich gegangen. Jn den festländischen Kolonien ist das Stimmrecht in der Gemeinde in der gleichen Weise geregelt, wie im Kirchspiel des Mutterlandes. Unter den nämlichen Bedingungen besitzen in Neu-Seeland die Frauen das Gemeindewahlrecht. Tasmanien stellte 1884 bei den Wahlen in den Landgemeinden die Frauen mit den Männern gleich. Das politische Wahlrecht besitzen die Frauen in Neu- Seeland seit 1893, in Süd-Australien seit 1895, in West-Australien seit 1900, in Neu-Südwales seit 1902, in Tasmanien seit 1903, in Queens- land seit 1905. Viktoria dürfte bald folgen; bereits achtmal hat das Unterhaus sich für die Einführung des Frauenstimmrechtes erklärt, der Widerstand des Oberhauses machte jedoch sein Votum zunichte. Es fällt schwer zugunsten der Reform in die Wagschale, daß der Bund der Kolonialstaaten 1902 das Frauenstimmrecht zu dem Bundesparlament eingeführt hat. Daß mit der Zuerkennung des Wahlrechtes an die Frauen auch das Recht der Wählbarkeit verbunden sein sollte, wird noch von manchen Seiten bestritten. Jedenfalls sind aber bereits Frauen als Kandidatinnen für das Bundesparlament aufgestellt worden. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Das dem englischen Weltreich in Bevölkerungszusammensetzung, wirtschaftlicher Bedeutung und Rechtsentwickelung am meisten verwandte Land, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, hat eine starke Be- wegung für das Frauenstimmrecht aufzuweisen. Wir haben schon darauf hingewiesen, daß der Staat New-Jersey im Jahre 1776 das Frauen- stimmrecht eingeführt hatte. Das Gesetz von 1797, welches das Wahl- verfahren regelte, bestätigte es. 1807 wurde es aber durch die Be- stimmung eines neuen Gesetzes aufgehoben, die besagt, daß nur „frei geborene weiße Bürger männlichen Geschlechtes‟ wählen dürfen. Da- mit war für lange Zeit die Frage des Frauenwahlrechtes von der Tagesordnung abgesetzt. Aber mit der Antisklavereibewegung entfaltete sich von neuem auch das Streben nach der Anerkennung der politischen

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/72>, abgerufen am 29.03.2024.