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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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Anhang II.
Ueberblick über die Entwickelung des Frauenstimmrechts
in den verschiedenen Ländern.*)
I. Allgemeines und gleiches Wahlrecht.

Der Ausdruck "Allgemeines und gleiches Wahlrecht" wird in der
mißbräuchlichsten Weise angewandt. Wenn wir in die Nachschlagebücher
blicken, so finden wir dort berichtet, daß das allgemeine Wahlrecht unter
anderem besteht bei den Wahlen zum Deutschen Reichstag, bei den
Wahlen zum Landtag in Baden, in Bayern, in Oldenburg, in Sachsen-
Meiningen, in Anhalt, in Württemberg, dann zur Wahl eines größeren
Teiles der Abgeordneten in Schaumburg-Lippe, in Sachsen-Weimar;
daß es im Ausland die Grundlage des Wahlsystems bildet in Frank-
reich, in der Schweiz und in Norwegen, dann mit gewissen Beschrän-
kungen in Belgien, ferner in Spanien, Griechenland, der Argentinischen
Republik, den übrigen amerikanischen Republiken, wobei zu bemerken
ist, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Brasilien
gewisse Ausnahmen, wie der des Ausschlusses der Analphabeten usw.,
vorliegen. Jn Oesterreich hat das Proletariat das allgemeine Wahl-
recht erobert. Nahezu allgemeines Wahlrecht besitzen England, Däne-
mark, die Niederlande, Sachsen-Koburg-Gotha, die beiden Schwarzburg
und die beiden Reuß.

Das Wahlrecht, wie es in all diesen Ländern besteht, enthält eine
Reihe von Beschränkungen. So zum Beispiel einen Ausschluß der
Personen, die nicht im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
gegen die das Konkursverfahren eröffnet ist, die wegen geistiger Mängel
unter Vormundschaft stehen, die Armenunterstützung beziehen und der-
gleichen. Die Gesetzgebung einzelner Länder kennt auch noch den Aus-
schluß der Analphabeten (des Schreibens und Lesens Unkundiger), der
Geistlichen, der Soldaten, der Neger usw. von dem Wahlrecht. Aber
keine einzige dieser Gesetzgebungen hält es für notwendig, ausdrücklich
zu erklären, daß mehr wie die Hälfte der erwachsenen Personen, auf
die vorstehende Ausnahmen nicht zutreffen, vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind. Es ward einfach als selbstverständlich betrachtet, daß bloß
das männliche Geschlecht bei der Behandlung öffentlicher Angelegenheiten
mitsprechen, über den Jnhalt der Gesetze, über die Art und Höhe der
Steuern usw. zu beschließen habe, daß der weibliche Teil der Be-
völkerung sich dem Beschlossenen einfach fügen müsse. Aus dieser all-
gemein herrschenden Anschauung ergab sich dann weiter, daß in manchen
Ländern ein relativ freies Vereins- und Versammlungsrecht für die
Männer besteht und ein aufs äußerste verkrüppeltes, wertloses für das
weibliche Geschlecht. Es hieße eine Geschichte der sozialen Beziehungen
der beiden Geschlechter schreiben, wollte man die Ursachen des Miß-

*) Quellen: Ostrogorski, "Die Frau im öffentlichen Rechte". Leipzig 1897. --
Willey, Edmond, "Legislature electorale comparee des principaux pays
d'Europe". Paris 1900. -- Pierstorff, Jul., "Frauenarbeit und Frauenfrage"
im III. Bande der 2. Auflage des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften.
Jena 1900. -- Meyer. Georg. "Das parlamentarische Wahlrecht". Berlin 1901.
-- "Handbuch der Frauenbewegung", herausgegeben von Helene Lange und
Gertrud Bäumer. Berlin 1901. -- "Der internationale Frauenkongreß in
Berlin 1904". Bericht mit ausgewählten Referaten. Berlin, Karl Habel. --
Die "Gleichheit", Zeitschrift für die Jnteressen der Arbeiterinnen, Stuttgart,
Jahrgang 1892 und ff.
Anhang II.
Ueberblick über die Entwickelung des Frauenstimmrechts
in den verschiedenen Ländern.*)
I. Allgemeines und gleiches Wahlrecht.

Der Ausdruck „Allgemeines und gleiches Wahlrecht‟ wird in der
mißbräuchlichsten Weise angewandt. Wenn wir in die Nachschlagebücher
blicken, so finden wir dort berichtet, daß das allgemeine Wahlrecht unter
anderem besteht bei den Wahlen zum Deutschen Reichstag, bei den
Wahlen zum Landtag in Baden, in Bayern, in Oldenburg, in Sachsen-
Meiningen, in Anhalt, in Württemberg, dann zur Wahl eines größeren
Teiles der Abgeordneten in Schaumburg-Lippe, in Sachsen-Weimar;
daß es im Ausland die Grundlage des Wahlsystems bildet in Frank-
reich, in der Schweiz und in Norwegen, dann mit gewissen Beschrän-
kungen in Belgien, ferner in Spanien, Griechenland, der Argentinischen
Republik, den übrigen amerikanischen Republiken, wobei zu bemerken
ist, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Brasilien
gewisse Ausnahmen, wie der des Ausschlusses der Analphabeten usw.,
vorliegen. Jn Oesterreich hat das Proletariat das allgemeine Wahl-
recht erobert. Nahezu allgemeines Wahlrecht besitzen England, Däne-
mark, die Niederlande, Sachsen-Koburg-Gotha, die beiden Schwarzburg
und die beiden Reuß.

Das Wahlrecht, wie es in all diesen Ländern besteht, enthält eine
Reihe von Beschränkungen. So zum Beispiel einen Ausschluß der
Personen, die nicht im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
gegen die das Konkursverfahren eröffnet ist, die wegen geistiger Mängel
unter Vormundschaft stehen, die Armenunterstützung beziehen und der-
gleichen. Die Gesetzgebung einzelner Länder kennt auch noch den Aus-
schluß der Analphabeten (des Schreibens und Lesens Unkundiger), der
Geistlichen, der Soldaten, der Neger usw. von dem Wahlrecht. Aber
keine einzige dieser Gesetzgebungen hält es für notwendig, ausdrücklich
zu erklären, daß mehr wie die Hälfte der erwachsenen Personen, auf
die vorstehende Ausnahmen nicht zutreffen, vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind. Es ward einfach als selbstverständlich betrachtet, daß bloß
das männliche Geschlecht bei der Behandlung öffentlicher Angelegenheiten
mitsprechen, über den Jnhalt der Gesetze, über die Art und Höhe der
Steuern usw. zu beschließen habe, daß der weibliche Teil der Be-
völkerung sich dem Beschlossenen einfach fügen müsse. Aus dieser all-
gemein herrschenden Anschauung ergab sich dann weiter, daß in manchen
Ländern ein relativ freies Vereins- und Versammlungsrecht für die
Männer besteht und ein aufs äußerste verkrüppeltes, wertloses für das
weibliche Geschlecht. Es hieße eine Geschichte der sozialen Beziehungen
der beiden Geschlechter schreiben, wollte man die Ursachen des Miß-

*) Quellen: Ostrogorski, „Die Frau im öffentlichen Rechte‟. Leipzig 1897. —
Willey, Edmond, „Législature électorale comparée des principaux pays
d'Europe‟. Paris 1900. — Pierstorff, Jul., „Frauenarbeit und Frauenfrage‟
im III. Bande der 2. Auflage des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften.
Jena 1900. — Meyer. Georg. „Das parlamentarische Wahlrecht‟. Berlin 1901.
— „Handbuch der Frauenbewegung‟, herausgegeben von Helene Lange und
Gertrud Bäumer. Berlin 1901. — „Der internationale Frauenkongreß in
Berlin 1904‟. Bericht mit ausgewählten Referaten. Berlin, Karl Habel. —
Die „Gleichheit‟, Zeitschrift für die Jnteressen der Arbeiterinnen, Stuttgart,
Jahrgang 1892 und ff.
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[55/0065] Anhang II. Ueberblick über die Entwickelung des Frauenstimmrechts in den verschiedenen Ländern. *) I. Allgemeines und gleiches Wahlrecht. Der Ausdruck „Allgemeines und gleiches Wahlrecht‟ wird in der mißbräuchlichsten Weise angewandt. Wenn wir in die Nachschlagebücher blicken, so finden wir dort berichtet, daß das allgemeine Wahlrecht unter anderem besteht bei den Wahlen zum Deutschen Reichstag, bei den Wahlen zum Landtag in Baden, in Bayern, in Oldenburg, in Sachsen- Meiningen, in Anhalt, in Württemberg, dann zur Wahl eines größeren Teiles der Abgeordneten in Schaumburg-Lippe, in Sachsen-Weimar; daß es im Ausland die Grundlage des Wahlsystems bildet in Frank- reich, in der Schweiz und in Norwegen, dann mit gewissen Beschrän- kungen in Belgien, ferner in Spanien, Griechenland, der Argentinischen Republik, den übrigen amerikanischen Republiken, wobei zu bemerken ist, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Brasilien gewisse Ausnahmen, wie der des Ausschlusses der Analphabeten usw., vorliegen. Jn Oesterreich hat das Proletariat das allgemeine Wahl- recht erobert. Nahezu allgemeines Wahlrecht besitzen England, Däne- mark, die Niederlande, Sachsen-Koburg-Gotha, die beiden Schwarzburg und die beiden Reuß. Das Wahlrecht, wie es in all diesen Ländern besteht, enthält eine Reihe von Beschränkungen. So zum Beispiel einen Ausschluß der Personen, die nicht im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, gegen die das Konkursverfahren eröffnet ist, die wegen geistiger Mängel unter Vormundschaft stehen, die Armenunterstützung beziehen und der- gleichen. Die Gesetzgebung einzelner Länder kennt auch noch den Aus- schluß der Analphabeten (des Schreibens und Lesens Unkundiger), der Geistlichen, der Soldaten, der Neger usw. von dem Wahlrecht. Aber keine einzige dieser Gesetzgebungen hält es für notwendig, ausdrücklich zu erklären, daß mehr wie die Hälfte der erwachsenen Personen, auf die vorstehende Ausnahmen nicht zutreffen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Es ward einfach als selbstverständlich betrachtet, daß bloß das männliche Geschlecht bei der Behandlung öffentlicher Angelegenheiten mitsprechen, über den Jnhalt der Gesetze, über die Art und Höhe der Steuern usw. zu beschließen habe, daß der weibliche Teil der Be- völkerung sich dem Beschlossenen einfach fügen müsse. Aus dieser all- gemein herrschenden Anschauung ergab sich dann weiter, daß in manchen Ländern ein relativ freies Vereins- und Versammlungsrecht für die Männer besteht und ein aufs äußerste verkrüppeltes, wertloses für das weibliche Geschlecht. Es hieße eine Geschichte der sozialen Beziehungen der beiden Geschlechter schreiben, wollte man die Ursachen des Miß- *) Quellen: Ostrogorski, „Die Frau im öffentlichen Rechte‟. Leipzig 1897. — Willey, Edmond, „Législature électorale comparée des principaux pays d'Europe‟. Paris 1900. — Pierstorff, Jul., „Frauenarbeit und Frauenfrage‟ im III. Bande der 2. Auflage des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften. Jena 1900. — Meyer. Georg. „Das parlamentarische Wahlrecht‟. Berlin 1901. — „Handbuch der Frauenbewegung‟, herausgegeben von Helene Lange und Gertrud Bäumer. Berlin 1901. — „Der internationale Frauenkongreß in Berlin 1904‟. Bericht mit ausgewählten Referaten. Berlin, Karl Habel. — Die „Gleichheit‟, Zeitschrift für die Jnteressen der Arbeiterinnen, Stuttgart, Jahrgang 1892 und ff.

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: wie Vorlage; Druckfehler: dokumentiert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/65>, abgerufen am 28.03.2024.