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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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das beschränkte Frauenstimmrecht. Dem Parlament lag in dieser
Session der Antrag Dickinson vor, der, wie ähnliche Anträge in früheren
Jahren, für die Frauen das Stimmrecht unter den gleichen Bedingungen
forderte, wie es die Männer besitzen. Jn England ist aber das geltende
Männerwahlrecht kein allgemeines. Das Manöver eines liberalen Ab-
geordneten verhinderte, daß der Antrag Dickinson bei den Verhand-
lungen in der vorgeschriebenen Zeit zur Abstimmung und zur zweiten
Lesung kam, und er gilt in der Folge als abgelehnt. Der Premier-
minister Campbell-Bannerman konnte sich das billige Vergnügen leisten
zu erklären, daß er zwar ein Anhänger des Frauenstimmrechts, aber
über den Antrag nicht entzückt sei, weil dieser nur einer kleinen Minder-
heit wohlhabender Frauen das Wahlrecht sichern würde. Campbell-
Bannerman wird noch Gelegenheit haben zu bekunden, wie ernst es
ihm mit dieser durchaus berechtigten Kritik des Antrages Dickinson
war. Jm englischen Parlament ist von Sir Charles Dilke zusammen
mit Mitgliedern der unabhängigen Arbeiterpartei ein anderer Antrag
eingebracht worden, dessen Annahme allen großjährigen Frauen das
Wahlrecht verleihen würde. Der Antrag fordert eine gründliche
Demokratisierung des Wahlrechts in Staat und Gemeinde auf der
Grundlage des allgemeinen gleichen direkten Wahlrechts für alle groß-
jährigen Männer und Frauen.

Aber bedeutsamer als die parlamentarischen Anträge erscheint die
kraftvolle Agitation, die unterdessen im Lande seitens der bürgerlichen
Frauenrechtlerinnen weitergeführt wird. Und sie gilt überwiegend der
Erringung des Wahlrechts für die Frauen "unter den gleichen Be-
dingungen wie die Männer es besitzen", mit anderen Worten: einem
beschränkten Frauenstimmrecht. Wie weit oder wie eng die Beschrän-
kungen des Wahlrechts sein sollen, darüber gehen in der Frauen-
stimmrechtsbewegung selbst die Meinungen auseinander. Soll das
geltende Parlamentswahlrecht, wie es für die Männer besteht, oder
sollen die Frauenwahlrechtsgesetze zu den Organen der lokalen Selbst-
verwaltung für die Bedingungen maßgebend sein, an die das politische
Frauenwahlrecht geknüpft wird? Die bestehenden Wahlgesetze zu den
lokalen Verwaltungskörperschaften stellen im Punkte Frauenwahlrecht
eine wahre Musterkarte der verschiedensten und widerspruchsvollsten
Bestimmungen dar. Es ist noch eine offene Frage, welches aller vor-
handenen Wahlgesetze oder welche Kombination ihrer Vorschriften die
Grundlage für das politische Frauenstimmrecht geben soll. Es fehlt
sogar nicht an Befürwortern des Frauenstimmrechts, welche sich "aus
Zweckmäßigkeitsrücksichten" damit abfinden würden, daß alle ver-
heirateten Frauen noch vom Besitz des Wahlrechts ausgeschlossen blieben.
Die Phrase, die Frauen sollen das Wahlrecht unter den gleichen Be-
dingungen wie die Männer erhalten, verdeckt Meinungsunterschiede und
täuscht vor allem leider auch noch viele Proletarierinnen über den mehr
plutokratischen als demokratischen Charakter der geforderten Reform.

Wenn in England bürgerliche Frauenrechtlerinnen mit größter
Energie für das beschränkte Frauenstimmrecht kämpfen, so ist das be-
greiflich. Sie handeln nur dabei, wie ihre Klassenlage das verlangt.
Sie nehmen dabei keine Rücksicht auf die volle Demokratisierung des
Wahlrechts, welche von den Jnteressen der proletarischen Frauen geboten
wird. Wie wenig Verständnis sie für deren Lage besitzen, haben die
Damen ja auch sonst bewiesen. Es sei an die Zähigkeit erinnert, mit
der sich ein großer und sehr einflußreicher Teil der englischen Frauen-
rechtlerinnen bis jetzt dem Ausbau des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes

das beschränkte Frauenstimmrecht. Dem Parlament lag in dieser
Session der Antrag Dickinson vor, der, wie ähnliche Anträge in früheren
Jahren, für die Frauen das Stimmrecht unter den gleichen Bedingungen
forderte, wie es die Männer besitzen. Jn England ist aber das geltende
Männerwahlrecht kein allgemeines. Das Manöver eines liberalen Ab-
geordneten verhinderte, daß der Antrag Dickinson bei den Verhand-
lungen in der vorgeschriebenen Zeit zur Abstimmung und zur zweiten
Lesung kam, und er gilt in der Folge als abgelehnt. Der Premier-
minister Campbell-Bannerman konnte sich das billige Vergnügen leisten
zu erklären, daß er zwar ein Anhänger des Frauenstimmrechts, aber
über den Antrag nicht entzückt sei, weil dieser nur einer kleinen Minder-
heit wohlhabender Frauen das Wahlrecht sichern würde. Campbell-
Bannerman wird noch Gelegenheit haben zu bekunden, wie ernst es
ihm mit dieser durchaus berechtigten Kritik des Antrages Dickinson
war. Jm englischen Parlament ist von Sir Charles Dilke zusammen
mit Mitgliedern der unabhängigen Arbeiterpartei ein anderer Antrag
eingebracht worden, dessen Annahme allen großjährigen Frauen das
Wahlrecht verleihen würde. Der Antrag fordert eine gründliche
Demokratisierung des Wahlrechts in Staat und Gemeinde auf der
Grundlage des allgemeinen gleichen direkten Wahlrechts für alle groß-
jährigen Männer und Frauen.

Aber bedeutsamer als die parlamentarischen Anträge erscheint die
kraftvolle Agitation, die unterdessen im Lande seitens der bürgerlichen
Frauenrechtlerinnen weitergeführt wird. Und sie gilt überwiegend der
Erringung des Wahlrechts für die Frauen „unter den gleichen Be-
dingungen wie die Männer es besitzen‟, mit anderen Worten: einem
beschränkten Frauenstimmrecht. Wie weit oder wie eng die Beschrän-
kungen des Wahlrechts sein sollen, darüber gehen in der Frauen-
stimmrechtsbewegung selbst die Meinungen auseinander. Soll das
geltende Parlamentswahlrecht, wie es für die Männer besteht, oder
sollen die Frauenwahlrechtsgesetze zu den Organen der lokalen Selbst-
verwaltung für die Bedingungen maßgebend sein, an die das politische
Frauenwahlrecht geknüpft wird? Die bestehenden Wahlgesetze zu den
lokalen Verwaltungskörperschaften stellen im Punkte Frauenwahlrecht
eine wahre Musterkarte der verschiedensten und widerspruchsvollsten
Bestimmungen dar. Es ist noch eine offene Frage, welches aller vor-
handenen Wahlgesetze oder welche Kombination ihrer Vorschriften die
Grundlage für das politische Frauenstimmrecht geben soll. Es fehlt
sogar nicht an Befürwortern des Frauenstimmrechts, welche sich „aus
Zweckmäßigkeitsrücksichten‟ damit abfinden würden, daß alle ver-
heirateten Frauen noch vom Besitz des Wahlrechts ausgeschlossen blieben.
Die Phrase, die Frauen sollen das Wahlrecht unter den gleichen Be-
dingungen wie die Männer erhalten, verdeckt Meinungsunterschiede und
täuscht vor allem leider auch noch viele Proletarierinnen über den mehr
plutokratischen als demokratischen Charakter der geforderten Reform.

Wenn in England bürgerliche Frauenrechtlerinnen mit größter
Energie für das beschränkte Frauenstimmrecht kämpfen, so ist das be-
greiflich. Sie handeln nur dabei, wie ihre Klassenlage das verlangt.
Sie nehmen dabei keine Rücksicht auf die volle Demokratisierung des
Wahlrechts, welche von den Jnteressen der proletarischen Frauen geboten
wird. Wie wenig Verständnis sie für deren Lage besitzen, haben die
Damen ja auch sonst bewiesen. Es sei an die Zähigkeit erinnert, mit
der sich ein großer und sehr einflußreicher Teil der englischen Frauen-
rechtlerinnen bis jetzt dem Ausbau des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes

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[28/0038] das beschränkte Frauenstimmrecht. Dem Parlament lag in dieser Session der Antrag Dickinson vor, der, wie ähnliche Anträge in früheren Jahren, für die Frauen das Stimmrecht unter den gleichen Bedingungen forderte, wie es die Männer besitzen. Jn England ist aber das geltende Männerwahlrecht kein allgemeines. Das Manöver eines liberalen Ab- geordneten verhinderte, daß der Antrag Dickinson bei den Verhand- lungen in der vorgeschriebenen Zeit zur Abstimmung und zur zweiten Lesung kam, und er gilt in der Folge als abgelehnt. Der Premier- minister Campbell-Bannerman konnte sich das billige Vergnügen leisten zu erklären, daß er zwar ein Anhänger des Frauenstimmrechts, aber über den Antrag nicht entzückt sei, weil dieser nur einer kleinen Minder- heit wohlhabender Frauen das Wahlrecht sichern würde. Campbell- Bannerman wird noch Gelegenheit haben zu bekunden, wie ernst es ihm mit dieser durchaus berechtigten Kritik des Antrages Dickinson war. Jm englischen Parlament ist von Sir Charles Dilke zusammen mit Mitgliedern der unabhängigen Arbeiterpartei ein anderer Antrag eingebracht worden, dessen Annahme allen großjährigen Frauen das Wahlrecht verleihen würde. Der Antrag fordert eine gründliche Demokratisierung des Wahlrechts in Staat und Gemeinde auf der Grundlage des allgemeinen gleichen direkten Wahlrechts für alle groß- jährigen Männer und Frauen. Aber bedeutsamer als die parlamentarischen Anträge erscheint die kraftvolle Agitation, die unterdessen im Lande seitens der bürgerlichen Frauenrechtlerinnen weitergeführt wird. Und sie gilt überwiegend der Erringung des Wahlrechts für die Frauen „unter den gleichen Be- dingungen wie die Männer es besitzen‟, mit anderen Worten: einem beschränkten Frauenstimmrecht. Wie weit oder wie eng die Beschrän- kungen des Wahlrechts sein sollen, darüber gehen in der Frauen- stimmrechtsbewegung selbst die Meinungen auseinander. Soll das geltende Parlamentswahlrecht, wie es für die Männer besteht, oder sollen die Frauenwahlrechtsgesetze zu den Organen der lokalen Selbst- verwaltung für die Bedingungen maßgebend sein, an die das politische Frauenwahlrecht geknüpft wird? Die bestehenden Wahlgesetze zu den lokalen Verwaltungskörperschaften stellen im Punkte Frauenwahlrecht eine wahre Musterkarte der verschiedensten und widerspruchsvollsten Bestimmungen dar. Es ist noch eine offene Frage, welches aller vor- handenen Wahlgesetze oder welche Kombination ihrer Vorschriften die Grundlage für das politische Frauenstimmrecht geben soll. Es fehlt sogar nicht an Befürwortern des Frauenstimmrechts, welche sich „aus Zweckmäßigkeitsrücksichten‟ damit abfinden würden, daß alle ver- heirateten Frauen noch vom Besitz des Wahlrechts ausgeschlossen blieben. Die Phrase, die Frauen sollen das Wahlrecht unter den gleichen Be- dingungen wie die Männer erhalten, verdeckt Meinungsunterschiede und täuscht vor allem leider auch noch viele Proletarierinnen über den mehr plutokratischen als demokratischen Charakter der geforderten Reform. Wenn in England bürgerliche Frauenrechtlerinnen mit größter Energie für das beschränkte Frauenstimmrecht kämpfen, so ist das be- greiflich. Sie handeln nur dabei, wie ihre Klassenlage das verlangt. Sie nehmen dabei keine Rücksicht auf die volle Demokratisierung des Wahlrechts, welche von den Jnteressen der proletarischen Frauen geboten wird. Wie wenig Verständnis sie für deren Lage besitzen, haben die Damen ja auch sonst bewiesen. Es sei an die Zähigkeit erinnert, mit der sich ein großer und sehr einflußreicher Teil der englischen Frauen- rechtlerinnen bis jetzt dem Ausbau des gesetzlichen Arbeiterinnenschutzes

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/38>, abgerufen am 19.04.2024.