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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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berechtigung das in der Theorie für das ganze weibliche Geschlecht
gelten soll, kommt in der Praxis nur einem Teile desselben zugute. Das
beschränkte Frauenstimmrecht läßt im Widerspruch mit dem Prinzip,
auf das es sich beruft, die politische Rechtlosigkeit vieler, ja der
meisten Frauen fortbestehen. Es schreibt ihre politische Unfreiheit aber
auf ein anderes Konto: es begründet sie nicht mehr mit der Zugehörig-
keit zu einem Geschlecht, sondern mit der Zugehörigkeit zu einer Klasse.
Nicht weil sie Frauen sind, sondern weil sie Arme, Ausgebeutete sind,
vorenthält es ihnen das Bürgerrecht. So trägt es das Brandmal einer
ausgesprochenen Klassenmaßregel. Die wirtschaftliche und soziale Vor-
rechtsstellung der Damen der Aristokratie und Bourgeoisie verstärkt es
noch durch ein politisches Monopol. Der wirtschaftlichen und sozialen
Unterdrückung der Frauen des Volkes aber fügt es noch die politische
Rechtlosigkeit hinzu. Kurz, es gibt politische Macht, denen, die ohnehin
dank ihrem Besitze und ihrer Stellung über bedeutenden sozialen Ein-
fluß verfügen, und es läßt mit leeren Händen die stehen, welche als
Nichtbesitzende des Stimmzettels am dringendsten als eines Mittels
bedürfen, auch ihrerseits zu sozialem Einfluß zu gelangen.

Aber die beiden Kategorien von Frauen, welche das beschränkte
Stimmrecht schafft -- die politisch emanzipierten und die politisch recht-
losen --, stehen in der Gesellschaft nicht allein für sich. Sie sind durch
die engste Solidarität der Jnteressen mit den beiden Klassen verbunden,
denen sie angehören: der Klasse der Besitzenden und Ausbeutenden die
einen, der Klasse der Besitzlosen und Ausgebeuteten die anderen.
Zwischen diesen beiden Klassen gähnt ein Gegensatz der Jnteressen, den
kein Gerede von der allgemeinen "Schwesternschaft aller Frauen" zu
überbrücken vermag. Das beschränkte Frauenstimmrecht zeigt ihn mit
aller Deutlichkeit auf und vergrößert ihn. Jnfolge dieser Zusammen-
hänge reicht das beschränkte Frauenstimmrecht in seinen Wirkungen
über die Frauenwelt selbst hinaus und erweist sich als eine Maßregel,
welche die Besitzenden ohne Unterschied des Geschlechts bevorrechtigt zum
Schaden der Nichtbesitzenden ohne Unterschied des Geschlechts. Den
Gesetzen der Klassensolidarität entsprechend gebrauchen die politisch
emanzipierten reichen und wohlhabenden Frauen ihren Stimmzettel
in der Hauptsache dazu, um die Machtstellung und damit die Aus-
beutungsmöglichkeit der besitzenden Klassen zu stärken. Das heißt nichts
anderes, als daß sie die gewonnene politische Gleichberechtigung gegen
die gesamte Klasse des Proletariats und damit auch gegen "die ärmeren
Schwestern" kehren. Denn das Jnteresse der Arbeiterinnen und
Arbeiterfrauen fordert nicht bloß die Einschränkung der Machtstellung
und Ausbeutungsmöglichkeit der besitzenden Klassen, sondern mehr: die
radikale Ueberwindung dieser Macht und Ausbeutung durch die Auf-
hebung der kapitalistischen Ordnung. Weit davon entfernt, auch nur
die politische Unfreiheit des gesamten weiblichen Geschlechts zu be-
seitigen, ist das beschränkte Frauenstimmrecht ein Mittel, durch die
Befestigung der Macht der besitzenden Klassen die politische und soziale
Knechtschaft der gesamten ausgebeuteten Masse aufrecht zu erhalten.
Kein Wunder daher, daß in allen Ländern die Reaktionäre jeglicher
Schattierung beginnen, für das beschränkte Frauenstimmrecht zu
schwärmen. Sie erkennen mit sicherem Jnstinkt, daß es nach seiner
Wirkung in dem Klassenkampf zwischen Kapital und Arbeit eine weit
mehr reaktionäre als fortschrittliche Maßregel ist.

Jn England wird gegenwärtig um das Frauenwahlrecht mit
Energie und Leidenschaft gekämpft, und zwar in der Hauptsache um

berechtigung das in der Theorie für das ganze weibliche Geschlecht
gelten soll, kommt in der Praxis nur einem Teile desselben zugute. Das
beschränkte Frauenstimmrecht läßt im Widerspruch mit dem Prinzip,
auf das es sich beruft, die politische Rechtlosigkeit vieler, ja der
meisten Frauen fortbestehen. Es schreibt ihre politische Unfreiheit aber
auf ein anderes Konto: es begründet sie nicht mehr mit der Zugehörig-
keit zu einem Geschlecht, sondern mit der Zugehörigkeit zu einer Klasse.
Nicht weil sie Frauen sind, sondern weil sie Arme, Ausgebeutete sind,
vorenthält es ihnen das Bürgerrecht. So trägt es das Brandmal einer
ausgesprochenen Klassenmaßregel. Die wirtschaftliche und soziale Vor-
rechtsstellung der Damen der Aristokratie und Bourgeoisie verstärkt es
noch durch ein politisches Monopol. Der wirtschaftlichen und sozialen
Unterdrückung der Frauen des Volkes aber fügt es noch die politische
Rechtlosigkeit hinzu. Kurz, es gibt politische Macht, denen, die ohnehin
dank ihrem Besitze und ihrer Stellung über bedeutenden sozialen Ein-
fluß verfügen, und es läßt mit leeren Händen die stehen, welche als
Nichtbesitzende des Stimmzettels am dringendsten als eines Mittels
bedürfen, auch ihrerseits zu sozialem Einfluß zu gelangen.

Aber die beiden Kategorien von Frauen, welche das beschränkte
Stimmrecht schafft — die politisch emanzipierten und die politisch recht-
losen —, stehen in der Gesellschaft nicht allein für sich. Sie sind durch
die engste Solidarität der Jnteressen mit den beiden Klassen verbunden,
denen sie angehören: der Klasse der Besitzenden und Ausbeutenden die
einen, der Klasse der Besitzlosen und Ausgebeuteten die anderen.
Zwischen diesen beiden Klassen gähnt ein Gegensatz der Jnteressen, den
kein Gerede von der allgemeinen „Schwesternschaft aller Frauen‟ zu
überbrücken vermag. Das beschränkte Frauenstimmrecht zeigt ihn mit
aller Deutlichkeit auf und vergrößert ihn. Jnfolge dieser Zusammen-
hänge reicht das beschränkte Frauenstimmrecht in seinen Wirkungen
über die Frauenwelt selbst hinaus und erweist sich als eine Maßregel,
welche die Besitzenden ohne Unterschied des Geschlechts bevorrechtigt zum
Schaden der Nichtbesitzenden ohne Unterschied des Geschlechts. Den
Gesetzen der Klassensolidarität entsprechend gebrauchen die politisch
emanzipierten reichen und wohlhabenden Frauen ihren Stimmzettel
in der Hauptsache dazu, um die Machtstellung und damit die Aus-
beutungsmöglichkeit der besitzenden Klassen zu stärken. Das heißt nichts
anderes, als daß sie die gewonnene politische Gleichberechtigung gegen
die gesamte Klasse des Proletariats und damit auch gegen „die ärmeren
Schwestern‟ kehren. Denn das Jnteresse der Arbeiterinnen und
Arbeiterfrauen fordert nicht bloß die Einschränkung der Machtstellung
und Ausbeutungsmöglichkeit der besitzenden Klassen, sondern mehr: die
radikale Ueberwindung dieser Macht und Ausbeutung durch die Auf-
hebung der kapitalistischen Ordnung. Weit davon entfernt, auch nur
die politische Unfreiheit des gesamten weiblichen Geschlechts zu be-
seitigen, ist das beschränkte Frauenstimmrecht ein Mittel, durch die
Befestigung der Macht der besitzenden Klassen die politische und soziale
Knechtschaft der gesamten ausgebeuteten Masse aufrecht zu erhalten.
Kein Wunder daher, daß in allen Ländern die Reaktionäre jeglicher
Schattierung beginnen, für das beschränkte Frauenstimmrecht zu
schwärmen. Sie erkennen mit sicherem Jnstinkt, daß es nach seiner
Wirkung in dem Klassenkampf zwischen Kapital und Arbeit eine weit
mehr reaktionäre als fortschrittliche Maßregel ist.

Jn England wird gegenwärtig um das Frauenwahlrecht mit
Energie und Leidenschaft gekämpft, und zwar in der Hauptsache um

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/37>, abgerufen am 23.04.2024.