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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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den Charakter eines Sports oder des geschäftigen Müßigganges trägt.
Kein Wort dagegen von der gesellschaftlich unentbehrlichen Tätigkeit der
Millionen Arbeiterinnen in Fabrik, Kontor und Laden, in der Land-
wirtschaft und Heimarbeit. Und doch ist es diese Tätigkeit, welche den
festen Grundstein bildet, auf dem die Forderung der vollen politischen
Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts ruht. Und doch sind es
diese unerwähnten Arbeiterinnen, welche die Heereskolonnen stellen, die
die ausschlaggebenden Schlachten für das Frauenwahlrecht schlagen.

Unserer Ueberzeugung nach erhält das Frauenstimmrecht seine Be-
gründung durch den Wandel des wirtschaftlichen und sozialen Lebens,
den die kapitalistische Produktion geschaffen hat und in Fluß erhält.
Er gelangt zum Ausdruck in der Erwerbsarbeit der Frauen und im be-
sonderen Maße in der Eingliederung der Proletarierinnen in die
Jndustrie.

Zugegeben, daß bestimmte Tatsachen vorhanden sind, die dieser
Auffassung zu widersprechen scheinen. Das Frauenstimmrecht -- wenn
auch in beschränktem Umfange -- bestand und besteht in manchen Ländern
schon, ehe die kapitalistische Produktion auftrat, vor allem aber, ehe sie
jenen Grad der Reife erlangt hatte, für welchen die Erwerbsarbeit der
Frau bezeichnend ist. Aber diese Art des Frauenstimmrechts ist wesens-
verschieden von dem Recht, das wir heute, im Zeitalter des entfalteten
Kapitalismus heischen. Jm Lichte der geschichtlichen Zusammenhänge
betrachtet, entpuppt es sich entweder als Recht des Grund und Bodens
oder als Recht der Wirtschaftsgemeinde, der Großfamilie, wenn es na-
türlich auch einen Rückschluß darauf zuläßt, daß die Frau früher ihres
Geschlechts wegen nicht davon ausgeschlossen war, dieses Recht zu
repräsentieren. Nicht als Persönlichkeit erhielt die Frau das Wahl-
recht, sondern als Vertreterin des Haushalts der Großfamilie oder
als Grundbesitzerin, weil nach der lehnsrechtlichen Regel der
Grund und Boden stärker war als die Person. So hat zum
Beispiel die französische Geschichte verzeichnet, daß die Stadt Ferrieres
1308 zu den Ständen in Tours Männer und Frauen als Abgeord-
nete entsendete. Und mehr als zwei Jahrhunderte später meldet
sie, daß 1560 und 1576 an der Wahl zu den Generalständen Witwen
und Töchter teilnahmen, welche eine selbständige Wirtschaft führten. Jn
England eignete noch im 15. und 16. Jahrhundert Grundbesitzerinnen
das Wahlrecht zu dem englischen Parlament und wurde von solchen be-
sonders in Bergflecken ausgeübt. Erst im Jahre 1739 wurde das Recht
durch den King's bench court -- den obersten Gerichtshof -- aus-
drücklich aufgehoben.

Auch wo wir heute einem beschränkten Frauenstimmrecht begegnen
-- nicht als neuerobertem Recht, sondern als einen Ausklang alter sozialer
Ordnungen -- ist es des oben angegebenen Ursprungs. Jn der bäuer-
lichen Dorfgemeinde Rußlands dürfen Frauen unter Umständen unter
den gleichen Bedingungen wie die Männer an den Beschlüssen der Dorf-
gemeinde mitwirken. Es ist das ein altes Gewohnheitsrecht, das durch
die russische Gesetzgebung anerkannt worden und das seinem Wesen nach
auch das Recht des Grund und Bodens, des Haushalts ist, ein Gewohn-
heitsrecht, in dem sich unseres Erachtens widerspiegelt, daß in Rußland
die alte aus mutterrechtlicher Grundlage hervorgewachsene Großfamilie
länger fortbestand als in Westeuropa. Die Frau übt das alte über-
kommene Recht aus nicht als Persönlichkeit, sondern als Vertreterin
des Familienhausstands, der Wirtschaftsgemeinschaft. Jn einer

den Charakter eines Sports oder des geschäftigen Müßigganges trägt.
Kein Wort dagegen von der gesellschaftlich unentbehrlichen Tätigkeit der
Millionen Arbeiterinnen in Fabrik, Kontor und Laden, in der Land-
wirtschaft und Heimarbeit. Und doch ist es diese Tätigkeit, welche den
festen Grundstein bildet, auf dem die Forderung der vollen politischen
Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts ruht. Und doch sind es
diese unerwähnten Arbeiterinnen, welche die Heereskolonnen stellen, die
die ausschlaggebenden Schlachten für das Frauenwahlrecht schlagen.

Unserer Ueberzeugung nach erhält das Frauenstimmrecht seine Be-
gründung durch den Wandel des wirtschaftlichen und sozialen Lebens,
den die kapitalistische Produktion geschaffen hat und in Fluß erhält.
Er gelangt zum Ausdruck in der Erwerbsarbeit der Frauen und im be-
sonderen Maße in der Eingliederung der Proletarierinnen in die
Jndustrie.

Zugegeben, daß bestimmte Tatsachen vorhanden sind, die dieser
Auffassung zu widersprechen scheinen. Das Frauenstimmrecht — wenn
auch in beschränktem Umfange — bestand und besteht in manchen Ländern
schon, ehe die kapitalistische Produktion auftrat, vor allem aber, ehe sie
jenen Grad der Reife erlangt hatte, für welchen die Erwerbsarbeit der
Frau bezeichnend ist. Aber diese Art des Frauenstimmrechts ist wesens-
verschieden von dem Recht, das wir heute, im Zeitalter des entfalteten
Kapitalismus heischen. Jm Lichte der geschichtlichen Zusammenhänge
betrachtet, entpuppt es sich entweder als Recht des Grund und Bodens
oder als Recht der Wirtschaftsgemeinde, der Großfamilie, wenn es na-
türlich auch einen Rückschluß darauf zuläßt, daß die Frau früher ihres
Geschlechts wegen nicht davon ausgeschlossen war, dieses Recht zu
repräsentieren. Nicht als Persönlichkeit erhielt die Frau das Wahl-
recht, sondern als Vertreterin des Haushalts der Großfamilie oder
als Grundbesitzerin, weil nach der lehnsrechtlichen Regel der
Grund und Boden stärker war als die Person. So hat zum
Beispiel die französische Geschichte verzeichnet, daß die Stadt Ferrières
1308 zu den Ständen in Tours Männer und Frauen als Abgeord-
nete entsendete. Und mehr als zwei Jahrhunderte später meldet
sie, daß 1560 und 1576 an der Wahl zu den Generalständen Witwen
und Töchter teilnahmen, welche eine selbständige Wirtschaft führten. Jn
England eignete noch im 15. und 16. Jahrhundert Grundbesitzerinnen
das Wahlrecht zu dem englischen Parlament und wurde von solchen be-
sonders in Bergflecken ausgeübt. Erst im Jahre 1739 wurde das Recht
durch den King's bench court — den obersten Gerichtshof — aus-
drücklich aufgehoben.

Auch wo wir heute einem beschränkten Frauenstimmrecht begegnen
— nicht als neuerobertem Recht, sondern als einen Ausklang alter sozialer
Ordnungen — ist es des oben angegebenen Ursprungs. Jn der bäuer-
lichen Dorfgemeinde Rußlands dürfen Frauen unter Umständen unter
den gleichen Bedingungen wie die Männer an den Beschlüssen der Dorf-
gemeinde mitwirken. Es ist das ein altes Gewohnheitsrecht, das durch
die russische Gesetzgebung anerkannt worden und das seinem Wesen nach
auch das Recht des Grund und Bodens, des Haushalts ist, ein Gewohn-
heitsrecht, in dem sich unseres Erachtens widerspiegelt, daß in Rußland
die alte aus mutterrechtlicher Grundlage hervorgewachsene Großfamilie
länger fortbestand als in Westeuropa. Die Frau übt das alte über-
kommene Recht aus nicht als Persönlichkeit, sondern als Vertreterin
des Familienhausstands, der Wirtschaftsgemeinschaft. Jn einer

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/15>, abgerufen am 19.04.2024.