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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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Grundlage nicht in irgendwelchen naturrechtlichen Erwägungen zu suchen
ist, sondern in den wesentlich gewandelten sozialen Bedingungen.

Gewiß: auch im frauenrechtlichen Lager wird nebenbei betont, daß
die Umwälzung der wirtschaftlichen Lage und damit auch des Bewußt-
seins der Frau durch die kapitalistische Produktionsweise von wesent-
licher Bedeutung ist für die Rechtfertigung der erhobenen Forderung.
Allein dieser Zusammenhang wird nicht in seiner vollen stützenden und
treibenden Wichtigkeit gewertet. Zum Beweis dafür kann die Prin-
zipienerklärung dienen, welche der bürgerliche "Weltbund für Frauen-
stimmrecht" bei seiner Konstituierung auf seiner ersten Jnter-
nationalen Konferenz im Juni 1904 zu Berlin angenommen hat. Jn
dieser Prinzipienerklärung stehen an erster Stelle rein naturrechtliche
Erwägungen, die im Grunde sentimentaler Art sind. Aus ideologischen
Gedankengängen heraus geboren, können sie leicht durch andere Gefühls-
werte, andere Gefühlsgründe, durch eine andere Jdeologie über den
Haufen geworfen werden. Erst unter Punkt 8 wird nebenbei auch der
wirtschaftlichen Umwälzung der Gesellschaft, wird der beruflichen Tätig-
keit der Frau gedacht. Aber in welchem Zusammenhang? Es heißt da,
das Frauenstimmrecht ist begründet in der "gestiegenen Wohlhabenheit",
welche die Erwerbstätigkeit der Frauen dem weiblichen Geschlecht ge-
bracht hat. Das ist äußerst charakteristisch. Wir sind der Ueber-
zeugung, daß die Forderung des Frauenstimmrechts ihre tiefste, ihre
stärkste Begründung nicht findet in der Wohlhabenheit einer dünnen
Schicht des weiblichen Geschlechts, nein: in der Armut, in der Not, in
der Ausbeutung, der die große Masse des weiblichen Geschlechts preis-
gegeben ist. Mit aller Entschiedenheit weisen wir die angezogene
frauenrechtlerische Begründung zurück. Sie ist nichts als eine Variation
des alten liberalen Gemeinplatzes vom Nationalreichtum und dem
Recht des Besitzes. Wollten wir uns mit den bürgerlichen Frauen-
rechtlerinnen für unsere Rechtsforderung auf den naturrechtlichen
Standpunkt stellen, so könnten wir uns damit begnügen, allen Vor-
urteilen gegen das Frauenstimmrecht den entsprechend geänderten leiden-
schaftlichen Gefühlsschrei Unterdrückter und Geknechteter entgegenzu-
rufen, den Shakespeare seinem Shylock in den Mund gelegt hat: "Hat
nicht ein Weib Hände, Gliedmaßen, Sinne, Leidenschaften wie der
Mann, mit denselben Speisen genährt, mit denselben Waffen ver-
wundet, mit denselben Mitteln geheilt, von demselben Winter gekühlt,
von demselben Sommer gewärmt. Wenn ihr uns kitzelt, lachen wir
nicht, wenn ihr uns verwundet, bluten wir nicht, und wenn ihr uns ver-
giftet, sterben wir nicht?!" Allein, so wirkungsvoll derartige elementare
Gefühlsausbrüche momentan sein mögen: im Kampfe um soziale Rechte
erweisen sie sich als eine Waffe, die zersplittert, sobald sie den harten
Felsen der geschichtlichen Wirklichkeit berührt.

Wie wenig die bürgerlichen Frauenrechtlerinnen die stärksten
treibenden Kräfte werten, welche auf die Einführung des Frauenstimm-
rechts hindrängen, beweist auch ein Aufruf an "Deutschlands Frauen",
den der Vorstand des "Verbandes für Frauenstimmrecht" vor nicht zu
langer Zeit veröffentlicht hat. Darin heißt es: "Als Staatsbeamte, als
Lehrerinnen, als Mitarbeiterinnen in sozialen Hülfsvereinen, als Steuer-
zahlerinnen üben Tausende von Frauen Bürgerpflicht aus, darum haben
sie das volle Recht, auch Bürgerrechte zu fordern." Respektvoll wird zur
Begründung der Rechtsforderung der Betätigung eines Händchens
Damen in sozialen Hülfsvereinen gedacht, einer Betätigung, die oft genug

Grundlage nicht in irgendwelchen naturrechtlichen Erwägungen zu suchen
ist, sondern in den wesentlich gewandelten sozialen Bedingungen.

Gewiß: auch im frauenrechtlichen Lager wird nebenbei betont, daß
die Umwälzung der wirtschaftlichen Lage und damit auch des Bewußt-
seins der Frau durch die kapitalistische Produktionsweise von wesent-
licher Bedeutung ist für die Rechtfertigung der erhobenen Forderung.
Allein dieser Zusammenhang wird nicht in seiner vollen stützenden und
treibenden Wichtigkeit gewertet. Zum Beweis dafür kann die Prin-
zipienerklärung dienen, welche der bürgerliche „Weltbund für Frauen-
stimmrecht‟ bei seiner Konstituierung auf seiner ersten Jnter-
nationalen Konferenz im Juni 1904 zu Berlin angenommen hat. Jn
dieser Prinzipienerklärung stehen an erster Stelle rein naturrechtliche
Erwägungen, die im Grunde sentimentaler Art sind. Aus ideologischen
Gedankengängen heraus geboren, können sie leicht durch andere Gefühls-
werte, andere Gefühlsgründe, durch eine andere Jdeologie über den
Haufen geworfen werden. Erst unter Punkt 8 wird nebenbei auch der
wirtschaftlichen Umwälzung der Gesellschaft, wird der beruflichen Tätig-
keit der Frau gedacht. Aber in welchem Zusammenhang? Es heißt da,
das Frauenstimmrecht ist begründet in der „gestiegenen Wohlhabenheit‟,
welche die Erwerbstätigkeit der Frauen dem weiblichen Geschlecht ge-
bracht hat. Das ist äußerst charakteristisch. Wir sind der Ueber-
zeugung, daß die Forderung des Frauenstimmrechts ihre tiefste, ihre
stärkste Begründung nicht findet in der Wohlhabenheit einer dünnen
Schicht des weiblichen Geschlechts, nein: in der Armut, in der Not, in
der Ausbeutung, der die große Masse des weiblichen Geschlechts preis-
gegeben ist. Mit aller Entschiedenheit weisen wir die angezogene
frauenrechtlerische Begründung zurück. Sie ist nichts als eine Variation
des alten liberalen Gemeinplatzes vom Nationalreichtum und dem
Recht des Besitzes. Wollten wir uns mit den bürgerlichen Frauen-
rechtlerinnen für unsere Rechtsforderung auf den naturrechtlichen
Standpunkt stellen, so könnten wir uns damit begnügen, allen Vor-
urteilen gegen das Frauenstimmrecht den entsprechend geänderten leiden-
schaftlichen Gefühlsschrei Unterdrückter und Geknechteter entgegenzu-
rufen, den Shakespeare seinem Shylock in den Mund gelegt hat: „Hat
nicht ein Weib Hände, Gliedmaßen, Sinne, Leidenschaften wie der
Mann, mit denselben Speisen genährt, mit denselben Waffen ver-
wundet, mit denselben Mitteln geheilt, von demselben Winter gekühlt,
von demselben Sommer gewärmt. Wenn ihr uns kitzelt, lachen wir
nicht, wenn ihr uns verwundet, bluten wir nicht, und wenn ihr uns ver-
giftet, sterben wir nicht?!‟ Allein, so wirkungsvoll derartige elementare
Gefühlsausbrüche momentan sein mögen: im Kampfe um soziale Rechte
erweisen sie sich als eine Waffe, die zersplittert, sobald sie den harten
Felsen der geschichtlichen Wirklichkeit berührt.

Wie wenig die bürgerlichen Frauenrechtlerinnen die stärksten
treibenden Kräfte werten, welche auf die Einführung des Frauenstimm-
rechts hindrängen, beweist auch ein Aufruf an „Deutschlands Frauen‟,
den der Vorstand des „Verbandes für Frauenstimmrecht‟ vor nicht zu
langer Zeit veröffentlicht hat. Darin heißt es: „Als Staatsbeamte, als
Lehrerinnen, als Mitarbeiterinnen in sozialen Hülfsvereinen, als Steuer-
zahlerinnen üben Tausende von Frauen Bürgerpflicht aus, darum haben
sie das volle Recht, auch Bürgerrechte zu fordern.‟ Respektvoll wird zur
Begründung der Rechtsforderung der Betätigung eines Händchens
Damen in sozialen Hülfsvereinen gedacht, einer Betätigung, die oft genug

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[4/0014] Grundlage nicht in irgendwelchen naturrechtlichen Erwägungen zu suchen ist, sondern in den wesentlich gewandelten sozialen Bedingungen. Gewiß: auch im frauenrechtlichen Lager wird nebenbei betont, daß die Umwälzung der wirtschaftlichen Lage und damit auch des Bewußt- seins der Frau durch die kapitalistische Produktionsweise von wesent- licher Bedeutung ist für die Rechtfertigung der erhobenen Forderung. Allein dieser Zusammenhang wird nicht in seiner vollen stützenden und treibenden Wichtigkeit gewertet. Zum Beweis dafür kann die Prin- zipienerklärung dienen, welche der bürgerliche „Weltbund für Frauen- stimmrecht‟ bei seiner Konstituierung auf seiner ersten Jnter- nationalen Konferenz im Juni 1904 zu Berlin angenommen hat. Jn dieser Prinzipienerklärung stehen an erster Stelle rein naturrechtliche Erwägungen, die im Grunde sentimentaler Art sind. Aus ideologischen Gedankengängen heraus geboren, können sie leicht durch andere Gefühls- werte, andere Gefühlsgründe, durch eine andere Jdeologie über den Haufen geworfen werden. Erst unter Punkt 8 wird nebenbei auch der wirtschaftlichen Umwälzung der Gesellschaft, wird der beruflichen Tätig- keit der Frau gedacht. Aber in welchem Zusammenhang? Es heißt da, das Frauenstimmrecht ist begründet in der „gestiegenen Wohlhabenheit‟, welche die Erwerbstätigkeit der Frauen dem weiblichen Geschlecht ge- bracht hat. Das ist äußerst charakteristisch. Wir sind der Ueber- zeugung, daß die Forderung des Frauenstimmrechts ihre tiefste, ihre stärkste Begründung nicht findet in der Wohlhabenheit einer dünnen Schicht des weiblichen Geschlechts, nein: in der Armut, in der Not, in der Ausbeutung, der die große Masse des weiblichen Geschlechts preis- gegeben ist. Mit aller Entschiedenheit weisen wir die angezogene frauenrechtlerische Begründung zurück. Sie ist nichts als eine Variation des alten liberalen Gemeinplatzes vom Nationalreichtum und dem Recht des Besitzes. Wollten wir uns mit den bürgerlichen Frauen- rechtlerinnen für unsere Rechtsforderung auf den naturrechtlichen Standpunkt stellen, so könnten wir uns damit begnügen, allen Vor- urteilen gegen das Frauenstimmrecht den entsprechend geänderten leiden- schaftlichen Gefühlsschrei Unterdrückter und Geknechteter entgegenzu- rufen, den Shakespeare seinem Shylock in den Mund gelegt hat: „Hat nicht ein Weib Hände, Gliedmaßen, Sinne, Leidenschaften wie der Mann, mit denselben Speisen genährt, mit denselben Waffen ver- wundet, mit denselben Mitteln geheilt, von demselben Winter gekühlt, von demselben Sommer gewärmt. Wenn ihr uns kitzelt, lachen wir nicht, wenn ihr uns verwundet, bluten wir nicht, und wenn ihr uns ver- giftet, sterben wir nicht?!‟ Allein, so wirkungsvoll derartige elementare Gefühlsausbrüche momentan sein mögen: im Kampfe um soziale Rechte erweisen sie sich als eine Waffe, die zersplittert, sobald sie den harten Felsen der geschichtlichen Wirklichkeit berührt. Wie wenig die bürgerlichen Frauenrechtlerinnen die stärksten treibenden Kräfte werten, welche auf die Einführung des Frauenstimm- rechts hindrängen, beweist auch ein Aufruf an „Deutschlands Frauen‟, den der Vorstand des „Verbandes für Frauenstimmrecht‟ vor nicht zu langer Zeit veröffentlicht hat. Darin heißt es: „Als Staatsbeamte, als Lehrerinnen, als Mitarbeiterinnen in sozialen Hülfsvereinen, als Steuer- zahlerinnen üben Tausende von Frauen Bürgerpflicht aus, darum haben sie das volle Recht, auch Bürgerrechte zu fordern.‟ Respektvoll wird zur Begründung der Rechtsforderung der Betätigung eines Händchens Damen in sozialen Hülfsvereinen gedacht, einer Betätigung, die oft genug

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/14>, abgerufen am 28.03.2024.