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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.

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werden, nicht mehr als eine Gemeinheit behan-
delte, sondern solche vermessen und jedem Eigen-
thümer ein größeres oder kleineres Stück da-
von austheilen liesse, um solches für sich allein
zu nutzen so gut er weiß und kann. Es sei
dann, daß die Anzahl derer so das Recht ha-
ben diesen Anger mit ihrem Vieh zu betreiben,
so groß wäre, daß man selbigen zu sehr zerstü-
ckeln und in eine Menge solcher kleinen Portio-
nen abtheilen müste, die eine bessere Nutzung
verhindern, in diesem Falle mögte es besser ge-
than sein, solchen Anger nur in so viel Theile
abzumessen, als so viel noch die zum bessern
wirthschaftlichen Gebrauch, die erforderliche
Größe behielten, und solche einigen von denen
bisherigen Besitzern besonders einzuräumen,
die übrigen aber auf eine andere Art schadlos
zu halten. Alsdenn würde der mehr als dop-
pelte und dreifache Ertrag einer und eben der-
selben Fläche des Bodens meinen Wunsch recht-
fertigen. Der alte Wirth mag also sein Vieh
auf Angern und Wiesen ferner weiden lassen,
weil er es so haben will, indessen erlaube er
mir, ihm mit wenigen den Schaden zu zeigen,
den er nach der bisherigen Einrichtung der Vieh-
weide auf mehr denn einer Art leidet.

§. 6.

Dieser Schaden ist vielfältig. Jch will
um nicht weitläufig zu sein, nur ein kurzes Ver-

zeichnis

werden, nicht mehr als eine Gemeinheit behan-
delte, ſondern ſolche vermeſſen und jedem Eigen-
thuͤmer ein groͤßeres oder kleineres Stuͤck da-
von austheilen lieſſe, um ſolches fuͤr ſich allein
zu nutzen ſo gut er weiß und kann. Es ſei
dann, daß die Anzahl derer ſo das Recht ha-
ben dieſen Anger mit ihrem Vieh zu betreiben,
ſo groß waͤre, daß man ſelbigen zu ſehr zerſtuͤ-
ckeln und in eine Menge ſolcher kleinen Portio-
nen abtheilen muͤſte, die eine beſſere Nutzung
verhindern, in dieſem Falle moͤgte es beſſer ge-
than ſein, ſolchen Anger nur in ſo viel Theile
abzumeſſen, als ſo viel noch die zum beſſern
wirthſchaftlichen Gebrauch, die erforderliche
Groͤße behielten, und ſolche einigen von denen
bisherigen Beſitzern beſonders einzuraͤumen,
die uͤbrigen aber auf eine andere Art ſchadlos
zu halten. Alsdenn wuͤrde der mehr als dop-
pelte und dreifache Ertrag einer und eben der-
ſelben Flaͤche des Bodens meinen Wunſch recht-
fertigen. Der alte Wirth mag alſo ſein Vieh
auf Angern und Wieſen ferner weiden laſſen,
weil er es ſo haben will, indeſſen erlaube er
mir, ihm mit wenigen den Schaden zu zeigen,
den er nach der bisherigen Einrichtung der Vieh-
weide auf mehr denn einer Art leidet.

§. 6.

Dieſer Schaden iſt vielfaͤltig. Jch will
um nicht weitlaͤufig zu ſein, nur ein kurzes Ver-

zeichnis
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[8/0026] werden, nicht mehr als eine Gemeinheit behan- delte, ſondern ſolche vermeſſen und jedem Eigen- thuͤmer ein groͤßeres oder kleineres Stuͤck da- von austheilen lieſſe, um ſolches fuͤr ſich allein zu nutzen ſo gut er weiß und kann. Es ſei dann, daß die Anzahl derer ſo das Recht ha- ben dieſen Anger mit ihrem Vieh zu betreiben, ſo groß waͤre, daß man ſelbigen zu ſehr zerſtuͤ- ckeln und in eine Menge ſolcher kleinen Portio- nen abtheilen muͤſte, die eine beſſere Nutzung verhindern, in dieſem Falle moͤgte es beſſer ge- than ſein, ſolchen Anger nur in ſo viel Theile abzumeſſen, als ſo viel noch die zum beſſern wirthſchaftlichen Gebrauch, die erforderliche Groͤße behielten, und ſolche einigen von denen bisherigen Beſitzern beſonders einzuraͤumen, die uͤbrigen aber auf eine andere Art ſchadlos zu halten. Alsdenn wuͤrde der mehr als dop- pelte und dreifache Ertrag einer und eben der- ſelben Flaͤche des Bodens meinen Wunſch recht- fertigen. Der alte Wirth mag alſo ſein Vieh auf Angern und Wieſen ferner weiden laſſen, weil er es ſo haben will, indeſſen erlaube er mir, ihm mit wenigen den Schaden zu zeigen, den er nach der bisherigen Einrichtung der Vieh- weide auf mehr denn einer Art leidet. §. 6. Dieſer Schaden iſt vielfaͤltig. Jch will um nicht weitlaͤufig zu ſein, nur ein kurzes Ver- zeichnis

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Zitationshilfe: Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/26>, abgerufen am 24.04.2024.